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{'item': 'W268 2227897-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlW268 2227897-1 SpruchW268 2227897-1/4E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF nach Moldawien eine

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6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren auch sonst keinerlei Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am 07.01.2020 gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Betroffenen sowie durch Einsicht in den hg. Gerichtsakt, XXXX .Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Betroffenen sowie durch Einsicht in den hg. Gerichtsakt, römisch 40 . Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage und aus den unbekämpft bzw. unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen des mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Betroffenen im Verfahren und aus einem Vergleich des Fluchtvorbringens im Erstverfahren. Zusammengefasst ergibt sich beim Betroffenen im zweiten Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, nach Moldawien zurückzukehren.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005, ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005, ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Der BF hat am 29.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA endgültig erledigt wurde. Daher liegt hinsichtlich des am 07.01.2020 gestellten Antrages auf internationalen Schutz des BF ein Folgeantrag vor. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG kommt einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz zu; das bedeutet, er kann, außer in den Fällen des § 12a AsylG, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG kommt einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz zu; das bedeutet, er kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a, AsylG, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden. Daher kam dem BF ab 07.01.2020 faktischer Abschiebeschutz zu, obwohl es sich um einen Folgeantrag handelt. Allerdings kann das Bundesamt gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, aufheben, wenn (1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in Folge: FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, (2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und (3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

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6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Allerdings kann das Bundesamt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, aufheben, wenn (1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in Folge: FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, (2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und (3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gegen den BF liegt unzweifelhaft eine Rückkehrentscheidung vor, diese wurde durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019 ausgesprochen. Da dieser Bescheid zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Rechtsbestand ist, liegt nach dem oben Ausgeführten gegen den BF eine Rückkehrentscheidung vor und ist somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt.Gegen den BF liegt unzweifelhaft eine Rückkehrentscheidung vor, diese wurde durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019 ausgesprochen. Da dieser Bescheid zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Rechtsbestand ist, liegt nach dem oben Ausgeführten gegen den BF eine Rückkehrentscheidung vor und ist somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010) auf die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR

  1. GP 13) zur gegenständlichen Norm. Diese führen - so der Verwaltungsgerichtshof - aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Daraus schließt der Verwaltungsgerichtshof, dass, zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, der Gesetzgeber den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen wollte, es kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte.Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010) auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) zur gegenständlichen Norm. Diese führen - so der Verwaltungsgerichtshof - aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Daraus schließt der Verwaltungsgerichtshof, dass, zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, der Gesetzgeber den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen wollte, es kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (in Folge: AVG), in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Zwar liegt im vorliegenden Fall keine mehrfache Antragstellung vor, allerdings wurde der Folgeantrag etwa sieben Monate nach Erlassung des abweisenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Stande der Strafhaft gestellt. Darüber hinaus hat sich der BF im Wesentlichen nur auf die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich seine Verfolgung durch unbekannte Personen aufgrund seiner einwöchigen Teilnahme am Krieg in der Ukraine, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nicht glaubhaft gewertet wurden, berufen. Diese Fluchtgründe waren bereits Gegenstand des Erstverfahrens. Der BF gab zudem sowohl in der Erstbefragung (AS 19) als auch in seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass sich an seinen Gründen nichts geändert habe (AS 65). Als "neu" wurde von der BF im Wesentlichen lediglich vorgebracht, dass die Leute nach wie vor nach ihm suchen würden und zu ihm nach Hause gehen würden. Hierzu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der BF auch im Erstverfahren angegeben hat, dass diese unbekannten Leute nach ihm suchen würden und zu ihm nach Hause gekommen seien, weshalb er letztendlich auch geflüchtet sei. Somit ist letztendlich auch diesbezüglich von keinem neuen Sachverhalt auszugehen. Ergänzend lässt sich weiters anführen, dass der BF auch im zweiten Verfahren selbst angegeben hat, dass er in seinem Herkunftsland nie Probleme mit den Behörden gehabt habe (AS 65) und er bei einer Rückkehr in seine Heimat gar nichts zu befürchten habe (AS 19). Die Folge-Antragstellung dürfte in Wirklichkeit den Zweck verfolgen, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei unveränderter Rechtslage (und wohl ebenso das überprüfende Verwaltungsgericht) nur zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet, wenn ein im Vergleich zu den im Vorbescheid angenommenen Tatsachen nachträglich geänderter Sachverhalt vorliegt und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages - nach der dem Vorbescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - bei Bedachtnahme auf den geänderten Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0237). Eine Prognoseentscheidung ergibt daher, dass der zweite Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 07.01.2020 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Diese wurde weder substantiiert behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Die behauptete Angst des Betroffenen vor unbekannten Personen war bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahrens. Bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen handelt es sich insgesamt nicht um einen Sachverhalt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde. Aus den Länderberichten ergibt sich zudem, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Betroffenen keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist. Eine Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mit Spruch des Bescheides des BFA im Erstverfahren, wurde unter anderem die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Moldawien festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Es ist nicht zu sehen, dass es im Lichte der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entweder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Moldawien oder im Hinblick auf die Person des BF zu einer Sachverhaltsänderung gekommen ist; daher bedeutet auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF weder eine

Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention, noch für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Dass sich die Lage in seinem Herkunftsstaat, Moldawien, verschlechtert habe, hat der BF auch nicht vorgebracht. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des BF bzw. dessen Rechtsvertreter wurde kein entsprechendes konkretes und substantiiertes Vorbringen hierzu getätigt.Mit Spruch des Bescheides des BFA im Erstverfahren, wurde unter anderem die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Moldawien festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Es ist nicht zu sehen, dass es im Lichte der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entweder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Moldawien oder im Hinblick auf die Person des BF zu einer Sachverhaltsänderung gekommen ist; daher bedeutet auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF weder eine

Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention, noch für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Dass sich die Lage in seinem Herkunftsstaat, Moldawien, verschlechtert habe, hat der BF auch nicht vorgebracht. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des BF bzw. dessen Rechtsvertreter wurde kein entsprechendes konkretes und substantiiertes Vorbringen hierzu getätigt. Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom

  1. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des BF im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom
  2. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des BF im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Es ist auch nicht zu sehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nunmehr im Gegensatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12.06.2019 eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben darstellt. Seine Frau und seine Tochter befinden sich gemäß seinen Angaben in Russland. Somit kann dem Bundesamt hinsichtlich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht entgegengetreten werden. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschuzes rechtmäßig war.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschuzes rechtmäßig war. Geäß § 22 Abs 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Geäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung zitiert und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es ist nicht zu sehen, dass nunmehr eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu beantworten wäre, hinsichtlich derer keine Rechtsprechung vorgefunden, zitiert und angewandt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W268.2227897.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.