G eine "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG erteilt."wie folgt abgeändert: "Dem Beschwerdeführer wird
Paragraphen 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 02.10.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 02.10.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Am 11.03.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Mit dem oben genannten Bescheid wurde dieser Antrag vom BFA
G abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF in Österreich kein schützenswertes Familien- oder Privatleben habe. Auch würden keine Anhaltspunkte für eine besonders gelungene Integration vorliegen. Sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet werde dadurch gemindert, dass er nach dem Ablauf seines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet verblieben sei und dadurch die österreichische Rechtsordnung ignoriert habe, was die öffentliche Ordnung gefährde.Mit dem oben genannten Bescheid wurde dieser Antrag vom BFA
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF in Österreich kein schützenswertes Familien- oder Privatleben habe. Auch würden keine Anhaltspunkte für eine besonders gelungene Integration vorliegen. Sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet werde dadurch gemindert, dass er nach dem Ablauf seines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet verblieben sei und dadurch die österreichische Rechtsordnung ignoriert habe, was die öffentliche Ordnung gefährde. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dem BF in Stattgebung der Beschwerde einen Aufenthaltstitel
G zuzuerkennen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von Oktober 2013 bis September 2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Student" bzw. "Schüler" gewesen sei. Der BF habe die "XXXX besucht und nebenbei in verschiedenen Unternehmen gearbeitet. Der BF habe seine Ausbildung zielstrebig verfolgt, jedoch die Fachschule abgebrochen, da der Ausbildungszweig nicht seinen Interessen entsprach. Er sei überdurchschnittlich gut integriert, spreche nahezu perfekt Deutsch und habe einen Arbeitsvorvertrag. Zu seinem Bruder, mit dem er gemeinsam in einer Mietwohnung lebe, bestehe ein besonders schützenswertes Naheverhältnis.Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dem BF in Stattgebung der Beschwerde einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zuzuerkennen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von Oktober 2013 bis September 2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Student" bzw. "Schüler" gewesen sei. Der BF habe die "XXXX besucht und nebenbei in verschiedenen Unternehmen gearbeitet. Der BF habe seine Ausbildung zielstrebig verfolgt, jedoch die Fachschule abgebrochen, da der Ausbildungszweig nicht seinen Interessen entsprach. Er sei überdurchschnittlich gut integriert, spreche nahezu perfekt Deutsch und habe einen Arbeitsvorvertrag. Zu seinem Bruder, mit dem er gemeinsam in einer Mietwohnung lebe, bestehe ein besonders schützenswertes Naheverhältnis. Am 11.03.2019 erstattete der BF eine Urkundenvorlage und legte eine Namensliste seiner Verwandten in Österreich, einen aktuellen Arbeitsvorvertrag und eine Bonitätsauskunft vor. Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 26.04.2019 vorgelegt. Mit dem beim BVwG am 23.01.2020 eingelangten Schreiben stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG.Mit dem beim BVwG am 23.01.2020 eingelangten Schreiben stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter einen Fristsetzungsantrag gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Die Muttersprache des BF ist Bosnisch und verfügt der BF über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau B2+. Der BF ist ledig und kinderlos. Er wuchs in Bosnien und Herzegowina auf und absolvierte dort die Pflichtschule und eine Schule mit technisch-kaufmännischen Zweig. Im Herkunftsstaat lebte er gemeinsam mit seinen Eltern. In Österreich lebt auch der Bruder des BF XXXX, zu dem der BF eine innige Beziehung pflegt.Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Die Muttersprache des BF ist Bosnisch und verfügt der BF über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau B2+. Der BF ist ledig und kinderlos. Er wuchs in Bosnien und Herzegowina auf und absolvierte dort die Pflichtschule und eine Schule mit technisch-kaufmännischen Zweig. Im Herkunftsstaat lebte er gemeinsam mit seinen Eltern. In Österreich lebt auch der Bruder des BF römisch 40 , zu dem der BF eine innige Beziehung pflegt. Der BF kam im Oktober 2013 nach Österreich, um die deutsche Sprache zu erlernen, in XXXX zu studieren und einen Job zu finden. Seither hält er sich - abgesehen von Besuchen bei seiner Familie in Bosnien und Herzegowina und Urlauben - kontinuierlich in Österreich auf.Der BF kam im Oktober 2013 nach Österreich, um die deutsche Sprache zu erlernen, in römisch 40 zu studieren und einen Job zu finden. Seither hält er sich - abgesehen von Besuchen bei seiner Familie in Bosnien und Herzegowina und Urlauben - kontinuierlich in Österreich auf. Dem BF wurde erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung als Student mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX.11.2013 bis XXXX.11.2014 erteilt, die in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt als Aufenthaltsbewilligung für Schüler bis zum XXXX.09.
ASVG, im Zeitraum 18.12.2013-26.04.2015
2 ASVG und seit 15.07.2019
1 ASVG sozialversichert.Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet war der BF aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen und aufgrund von Selbstversicherung in den Zeiträumen 01.08.2015-29.02.2016, 01.05.2016-30.06.2016, 01.05.2017-07.10.2017
Paragraph 19 a, ASVG, im Zeitraum 18.12.2013-26.04.2015
Paragraph 16, Absatz 2, ASVG und seit 15.07.2019
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG sozialversichert. Der BF hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Der chronologische Ablauf ist auch im Fremdenregister nachvollziehbar. Die Feststellungen basieren auf den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere auf den plausiblen und schlüssigen Angaben des BF in seinem verfahrenseinleitenden Antrag und der Beschwerde sowie auf den von ihm vorgelegten Dokumenten. Es liegen keine entscheidungserheblichen Widersprüche vor. Die Feststellungen zur Identität und zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen konsistenten Angaben dazu. Seine Identität wird auch durch den dem BFA vorgelegten Reisepass belegt. Eine Kopie des Reisepasses befindet sich im Akt. Der BF gab an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Die Feststellungen zu familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und in Bosnien und Herzegowina basieren auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Die Feststellung hinsichtlich der Einreise des BF ins Bundesgebiet ergibt sich aus seinen Angaben und dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des BFA. Aus dem Fremdenregister ergibt sich, dass der BF seit der Erstantragsstellung im November 2013 und aufgrund der Verlängerungsanträge bis zum XXXX.09.2015 jeweils einen Aufenthaltstitel "Studierender" und ab dem XXXX.10.2015 bis XXXX.09.2018 jeweils einen Aufenthaltstitel "Schüler" besaß. Daraus ist zu schließen, dass der BF in diesem Zeitraum tatsächlich studierte bzw. einer Ausbildung nachging und den dafür notwendigen Erfolgsnachweis gegenüber der Niederlassungsbehörde erbracht hat.Die Feststellung hinsichtlich der Einreise des BF ins Bundesgebiet ergibt sich aus seinen Angaben und dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des BFA. Aus dem Fremdenregister ergibt sich, dass der BF seit der Erstantragsstellung im November 2013 und aufgrund der Verlängerungsanträge bis zum römisch 40 .09.2015 jeweils einen Aufenthaltstitel "Studierender" und ab dem römisch 40 .10.2015 bis römisch 40 .09.2018 jeweils einen Aufenthaltstitel "Schüler" besaß. Daraus ist zu schließen, dass der BF in diesem Zeitraum tatsächlich studierte bzw. einer Ausbildung nachging und den dafür notwendigen Erfolgsnachweis gegenüber der Niederlassungsbehörde erbracht hat. Bosnischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Seine Deutschkenntnisse konnten aufgrund der vorgelegten Zeugnisse vom 04.07.2014 und 02.07.2015 festgestellt werden. Außerdem konnte die Einvernahme des BF vor dem BFA am 11.03.2019 problemlos auf Deutsch, ohne Beiziehung eines Dolmetschers, geführt werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet konnten aufgrund der Angaben des BF in Zusammenschau mit der übereinstimmenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem vorgelegten Mietvertrag getroffen werden. Diesem lässt sich auch die gemeinsame Haushaltsführung mit seinem Bruder entnehmen. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich die Beschäftigungsverhältnisse des BF sowie die Zeiten der Selbstversicherung nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 ASVG bzw. § 19a ASVG.Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich die Beschäftigungsverhältnisse des BF sowie die Zeiten der Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2, ASVG bzw. Paragraph 19 a, ASVG. Es gibt keine Indizien für gesundheitliche Probleme des BF. Da er zwischen 2014 und 2018 beinahe durchgehend erwerbstätig war und auch jetzt eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt, wie sich aus der vorgelegten Einstellungszusage der XXXX vom 11.03.2019 und seinem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, ist davon auszugehen, dass seine Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter ist.Es gibt keine Indizien für gesundheitliche Probleme des BF. Da er zwischen 2014 und 2018 beinahe durchgehend erwerbstätig war und auch jetzt eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt, wie sich aus der vorgelegten Einstellungszusage der römisch 40 vom 11.03.2019 und seinem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, ist davon auszugehen, dass seine Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter ist. Es gibt keine Anhaltspunkte für den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder sonstigen Leistungen der Grundversorgung durch den BF. Das BVwG nahm diesbezüglich Einsicht in die Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdatenbanken. Die Feststellung, dass der BF Freunde und Bekannte in Österreich hat, basiert darauf, dass er mehrere konkrete Bezugspersonen nannte und entsprechende Unterstützungsschreiben vorlegte. Auch die Dauer seines Aufenthalts, seine Ausbildung und seine Beschäftigungsverhältnisse sprechen dafür, dass er hier mittlerweile soziale Kontakte geknüpft hat. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt sich, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist
G eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
G) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G (Z 1) oder einen gleichwertigen Nachweis (Z 2) vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt (Z 5). Mit der Integrationsprüfung
G ist festzustellen, ob ein Drittstaatsangehöriger über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG (Ziffer eins,) oder einen gleichwertigen Nachweis (Ziffer 2,) vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt (Ziffer 5,). Mit der Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG ist festzustellen, ob ein Drittstaatsangehöriger über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt
G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt
G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55, ff AsylG.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2018/19/0289).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2018/19/0289). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF lebt seit Oktober 2013, also seit mehr als sechs Jahren, durchgehend in Österreich. Davon war sein Aufenthalt bis zum XXXX.09.2018 und damit beinahe fünf Jahre lang aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen rechtmäßig. Der BF ist nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung weiterhin im Bundesgebiet verblieben und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
G vermittelt eine Antragstellung
G kein Bleiberecht und vermag gegenständlich eine solche seitens des BF sohin nichts an seinem aktuellen Aufenthaltsstatus zu ändern.Der BF lebt seit Oktober 2013, also seit mehr als sechs Jahren, durchgehend in Österreich. Davon war sein Aufenthalt bis zum römisch 40 .09.2018 und damit beinahe fünf Jahre lang aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen rechtmäßig. Der BF ist nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung weiterhin im Bundesgebiet verblieben und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG vermittelt eine Antragstellung
Paragraph 55, AsylG kein Bleiberecht und vermag gegenständlich eine solche seitens des BF sohin nichts an seinem aktuellen Aufenthaltsstatus zu ändern. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird zwar dadurch gemindert, dass er keine Veranlassung hatte, nach Ablauf des zuletzt gültigen Aufenthaltstitels von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen und dass sein Privatleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war bzw. nur über einen befristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. Dies hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während seines Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung führen kann (vgl VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird zwar dadurch gemindert, dass er keine Veranlassung hatte, nach Ablauf des zuletzt gültigen Aufenthaltstitels von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen und dass sein Privatleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war bzw. nur über einen befristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. Dies hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während seines Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung führen kann vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Dem BF sind außer dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Der Erwerb von fortgeschrittenen Deutschkenntnissen (Niveau B2+/C1), der Besuch des Kollegs an der XXXX, der Erwerb des Taxischeines, die geringfügigen Beschäftigungen, sein Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und die vorgelegte Einstellungszusage sprechen dafür, dass er die in Österreich verbrachte Zeit zur sozialen und beruflichen Integration genutzt hat. Der BF zeigt durch den Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags seinen Wunsch, in Zukunft (wieder) einer Beschäftigung nachzugehen. Er verfügt über eine gesicherte Unterkunft.Dem BF sind außer dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Der Erwerb von fortgeschrittenen Deutschkenntnissen (Niveau B2+/C1), der Besuch des Kollegs an der römisch 40 , der Erwerb des Taxischeines, die geringfügigen Beschäftigungen, sein Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und die vorgelegte Einstellungszusage sprechen dafür, dass er die in Österreich verbrachte Zeit zur sozialen und beruflichen Integration genutzt hat. Der BF zeigt durch den Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags seinen Wunsch, in Zukunft (wieder) einer Beschäftigung nachzugehen. Er verfügt über eine gesicherte Unterkunft. Durch das enge Naheverhältnis und die finanzielle Abhängigkeit zu seinem Bruder hat er ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Wenngleich noch starke Bindungen zum Herkunftsstaat des BF bestehen, weil er dort aufgewachsen ist, die Schule besucht hat, eine übliche Sprache spricht und seine Familie nach wie vor dort lebt, werden diese dadurch relativiert, dass er sich seit über sechs Jahren nur zu Besuchszwecken in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat. Der seit XXXX.10.2018 unrechtmäßige Aufenthalt des BF fällt vor dem Hintergrund seines zuvor langen und druchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes in Zusammenschau mit seinen bisherigen Integrationsbemühungen nicht so schwer ins Gewicht, dass er die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. In strafrechtlicher Hinsicht hat sich der BF nichts zuschulden kommen lassen. Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse des BF an einem Verbleib in Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Der seit römisch 40 .10.2018 unrechtmäßige Aufenthalt des BF fällt vor dem Hintergrund seines zuvor langen und druchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes in Zusammenschau mit seinen bisherigen Integrationsbemühungen nicht so schwer ins Gewicht, dass er die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. In strafrechtlicher Hinsicht hat sich der BF nichts zuschulden kommen lassen. Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse des BF an einem Verbleib in Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist in diesem konkreten Einzelfall in einer Gesamtschau und in einer gewichteten Abwägung aller Umstände das Interesse an der Fortführung des Familien- und Privatlebens des BF in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Angesichts des korrekten Beleges von Sprachkenntnissen des Niveaus "B2+" und der damit einhergehenden Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Vm. §§ 14 und 14a NAG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 iVm. § 7 Abs. 1 IV-V idF BGBl. II Nr. 205/2011, war der Beschwerde stattzugeben und dem BF ein Aufenthaltstitel
Vm. § 58 Abs. 2 AsylG "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Angesichts des korrekten Beleges von Sprachkenntnissen des Niveaus "B2+" und der damit einhergehenden Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 81, Absatz 36, NAG in Verbindung mit Paragraphen 14 und 14 a NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, IV-V in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,, war der Beschwerde stattzugeben und dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkt II.-IV. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkt römisch zwei.-IV. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, entfällt
7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde einwandfrei festgestellt werde konnte und das Gericht von den im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Beschwerde behaupteten privaten Anknüpfungen der BF im Bundesgebiet ausgeht.Eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde einwandfrei festgestellt werde konnte und das Gericht von den im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Beschwerde behaupteten privaten Anknüpfungen der BF im Bundesgebiet ausgeht. Zu Spruchteil B): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung
Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung
Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.2218066.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.