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{'item': 'I409 2118474-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlI409 2118474-3 SpruchI409 2118474-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Sch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom

  1. Oktober 2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß "§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz" auf, am
  2. Oktober 2018 um 09:00 Uhr "als Beteiligter persönlich" zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, zu kommen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde angegeben: "Identitätsfeststellung". Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde überdies seine Festnahme gemäß "§ 34 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz" angedroht (Spruchpunkt I). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß "§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF" ausgeschlossen (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  3. Oktober 2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß "§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz" auf, am
  4. Oktober 2018 um 09:00 Uhr "als Beteiligter persönlich" zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , zu kommen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde angegeben: "Identitätsfeststellung". Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde überdies seine Festnahme gemäß "§ 34 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz" angedroht (Spruchpunkt römisch eins). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß "§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF" ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  5. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen bringt er darin vor, dass er am
  6. Juli 2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, da er an Aids erkrankt sei und eine Behandlung in Nigeria für ihn nicht finanzierbar wäre. Die belangte Behörde habe zwar mit Bescheid vom
  7. August 2018 seinen faktischen Abschiebeschutz aufgehoben, jedoch sei diese Entscheidung noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Darüber hinaus sei seine Abschiebung nach Nigeria aufgrund seiner Erkrankung ohnedies aus Gründen des Art 3 MRK unzulässig, sodass seine Identitätsfeststellung aufgrund der Unmöglichkeit seiner Abschiebung nicht notwendig sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  8. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen bringt er darin vor, dass er am
  9. Juli 2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, da er an Aids erkrankt sei und eine Behandlung in Nigeria für ihn nicht finanzierbar wäre. Die belangte Behörde habe zwar mit Bescheid vom
  10. August 2018 seinen faktischen Abschiebeschutz aufgehoben, jedoch sei diese Entscheidung noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Darüber hinaus sei seine Abschiebung nach Nigeria aufgrund seiner Erkrankung ohnedies aus Gründen des Artikel 3, MRK unzulässig, sodass seine Identitätsfeststellung aufgrund der Unmöglichkeit seiner Abschiebung nicht notwendig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
  11. Feststellungen Der Beschwerdeführer verwendete gegenüber der belangten Behörde eine Aliasidentität und behauptete in Liberia geboren und in Südafrika aufgewachsen zu sein; außerdem legte er eine Geburtsurkunde vor, die sich als Totalfälschung erwies. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger. Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer stellte am
  12. September 2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; nach der rechtskräftigen Abweisung dieses Antrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  13. Mai 2018 und der gleichzeitigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung kam er seiner Verpflichtung zur Ausreise bis dato nicht nach. Am
  14. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner am
  15. Dezember 2016 diagnostizierten HIV-Infektion begründete. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  16. August 2018 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben, wobei die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  17. Jänner 2019 für nicht rechtswidrig erklärt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  18. Juli 2019 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
  19. Juli 2019 als unbegründet ab. A)
  20. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Zentrale Melderegister Beweis erhoben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, beruht dem Gutachten des linguistischen Sachverständigen Dr. XXXX, dem zufolge er im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde; da er selbst bestreitet, jemals in Nigeria gewesen zu sein, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nigerianischer Staatsbürger ist.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, beruht dem Gutachten des linguistischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , dem zufolge er im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde; da er selbst bestreitet, jemals in Nigeria gewesen zu sein, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nigerianischer Staatsbürger ist. A)
  21. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  22. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  23. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:
  24. Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet: "Ladungen § 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handeln zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."
  1. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 lautet:
  2. Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lautet: "Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen." A) 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: A) 3.2.
  2. Zur Ladung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I der angefochtenen Entscheidung):A) 3.2.
  3. Zur Ladung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Entscheidung):
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Juni 2013, 2012/21/0121, mwN).
  6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind vergleiche näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Juni 2013, 2012/21/0121, mwN).
  8. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Voraussetzungen an einen Bescheid iSd § 19 AVG vor:
  9. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Voraussetzungen an einen Bescheid iSd Paragraph 19, AVG vor: 2.
  10. Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG. 2.
  11. Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:2.
  12. Nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist: Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist. Angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und seiner evidenten Weigerung, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. Februar 2014, 2013/21/0227).Angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und seiner evidenten Weigerung, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Februar 2014, 2013/21/0227).
  15. Aus dem Gesagten war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abzuweisen.
  16. Aus dem Gesagten war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abzuweisen. A) 3.2.
  17. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II der angefochtenen Entscheidung):A) 3.2.
  18. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Entscheidung): Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, weil "nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien derMit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, weil "nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides ... wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist". Nach den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung regelnden Bestimmungen des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auch auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheides Bedacht zu nehmen und seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  19. April 2019, Ro 2018/20/0013, mwN).Nach den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung regelnden Bestimmungen des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auch auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheides Bedacht zu nehmen und seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  20. April 2019, Ro 2018/20/0013, mwN). Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist und auch nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn den Ausreisebefehl nicht befolgte, unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und einen offenkundig unzulässigen Folgeantrag stellte.Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist und auch nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn den Ausreisebefehl nicht befolgte, unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und einen offenkundig unzulässigen Folgeantrag stellte. Dazu kommt, dass er gegenüber der belangten Behörde eine Aliasidentität verwendete und seine nigerianische Herkunft verschleierte. Außerdem legte er eine totalgefälschte Geburtsurkunde vor. Die Vorbereitung seiner Außerlandesbringung ist also auch zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens unverzüglich erforderlich. Es lag für die belangte Behörde somit - vor dem Hintergrund der unter A)
  21. getroffenen Feststellungen - auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Es lag für die belangte Behörde somit - vor dem Hintergrund der unter A)
  22. getroffenen Feststellungen - auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I409.2118474.3.00

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