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{'item': 'L529 1417640-5'}

Obsah (20)§ 22Art. 133§ 57§§ 55§§ 3§§ 34§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 59§ 12a§ 46a§ 60§ 61§ 97§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlL529 1417640-5 SpruchL529 1417640-5/4E L529 1417639-5/4E L529 1417641-5/2E L529 2006138-2/2E L529 2227148-1/2E L5

§ 22Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.1. Bei den Beschwerdeführern (in weiterer Folge kurz als „BF 1 - 6“ bezeichnet;

der Reihenfolge im Spruch) handelt es sich um die Eheleute BF1 und BF2 und die gemeinsamen Kinder BF3 – BF6); sie sind allesamt rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältige Fremde. römisch eins.1.1. Bei den Beschwerdeführern (in weiterer Folge kurz als „BF 1 - 6“ bezeichnet;

der Reihenfolge im Spruch) handelt es sich um die Eheleute BF1 und BF2 und die gemeinsamen Kinder BF3 – BF6); sie sind allesamt rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältige Fremde. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der BF im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche auszugsweise wie folgt wiedergegeben werden (konkret zu BF 1; zu BF2 und BF3 entsprechend gleich): „[….] - Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Gattin und dem erstgeborenen Kind im Juli 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheiden des vormals Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 19.01.2011, Zahlen 10 06.473-BAT, 1006.476-BAT und 10 10.612 BAT, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Zif. 1 und 10 Abs. 1 Zif. 2 AsylG 2005 abgewiesen. Ihrer dagegen eingebrachten Beschwerden wurde keine Folge gegeben und mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zahlen E 13 417.640-1/2011-6E, E13 417.639-1/2011-6E und E13 417.641-1/2011, als unbegründet abgewiesen.- Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Gattin und dem erstgeborenen Kind im Juli 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheiden des vormals Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 19.01.2011, Zahlen 10 06.473-BAT, 1006.476-BAT und 10 10.612 BAT, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Zif. 1 und 10 Absatz eins, Zif. 2 AsylG 2005 abgewiesen. Ihrer dagegen eingebrachten Beschwerden wurde keine Folge gegeben und mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zahlen E 13 417.640-1/2011-6E, E13 417.639-1/2011-6E und E13 417.641-1/2011, als unbegründet abgewiesen. - Am 17.05.2011 brachten Sie und Ihre Familie neuerliche Asylanträge ein und wurden diese mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 27.05.2011, Zahlen 1104.784-EAST-Ost, 11 05.785-EAST Ost und 11

  1. 786-EAST-Ost, gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991 zurückgewiesen. Es wurde in einem gegen sie gem. § 10 Abs. 1 Zif. 1 AsylG 2005 eine Ausweisung erlassen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010, Zahlen E 10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E und E10 417.641-2/2011/3E, wurden die Rechtsmittel der Beschwerden abgewiesen.- Am 17.05.2011 brachten Sie und Ihre Familie neuerliche Asylanträge ein und wurden diese mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 27.05.2011, Zahlen 1104.784-EAST-Ost, 11 05.785-EAST Ost und 11
  2. 786-EAST-Ost, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 zurückgewiesen. Es wurde in einem gegen sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 1 AsylG 2005 eine Ausweisung erlassen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010, Zahlen E 10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E und E10 417.641-2/2011/3E, wurden die Rechtsmittel der Beschwerden abgewiesen. - Am 17.01.2012 stellten Sie und Ihre Familie Ihren
  3. Asylantrag und wurde dieser mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahlen 12 00.763-EAST-Ost, 12 00.759-EAST-Ost und 12 00.760-EAST-Ost abermals zurückgewiesen und wurden Sie erneut gem. § 10 Abs. 1 Zif. 1 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Armenien ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zahlen E10 417640-3/2012/3E, E10 417639-3/2012/3E und E10 417641-3/2012/3E, wurden Ihre Beschwerden erneut abgewiesen und die erstinstanzlichen Entscheidung bestätigt. Dieses Verfahren erwuchs am 10.03.2012 in Rechtskraft.- Am 17.01.2012 stellten Sie und Ihre Familie Ihren
  4. Asylantrag und wurde dieser mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahlen 12 00.763-EAST-Ost, 12 00.759-EAST-Ost und 12 00.760-EAST-Ost abermals zurückgewiesen und wurden Sie erneut gem. Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 1 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Armenien ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zahlen E10 417640-3/2012/3E, E10 417639-3/2012/3E und E10 417641-3/2012/3E, wurden Ihre Beschwerden erneut abgewiesen und die erstinstanzlichen Entscheidung bestätigt. Dieses Verfahren erwuchs am 10.03.2012 in Rechtskraft. - Die gegen Sie bestehende Ausweisung gilt nunmehr als Rückkehrentscheidung und ist nach wie vor aufrecht. - Es wurde somit gegen Sie eine Rückkehrentscheidung nach Armenien erlassen, Ihre Abschiebung nach Armenien wurde für zulässig erklärt. Diese Entscheidung ist mit 10.03.2012 in Rechtskraft erwachsen. - Obwohl Sie mehrfach auf Ihre Ausreiseverpflichtung hingewiesen wurden, wurde die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise von Ihnen nicht genützt. - Sie sind zur Ausreise verpflichtet, dieser Verpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. - Vielmehr verschleierten Sie bis zuletzt Ihre wahren Namen und konnte dieser erst auf Grund einer Identitätsfeststellung durch eine armenische Delegation am
  5. Juni 2019 eindeutig festgestellt werden. - Mit Mandatsbescheid vom 04.07.2019 wurde gegen Sie und Ihre Familie eine Wohnsitzauflage

§ 57Abs.

1 FPG erlassen.- Mit Mandatsbescheid vom 04.07.2019 wurde gegen Sie und Ihre Familie eine Wohnsitzauflage

Paragraph 57, Absatz eins, FPG erlassen. - Der Aufforderung der Wohnsitznahme an der oa. Adresse sind Sie nachweislich nicht nachgekommen. Am 18.07.2019 erhoben Sie durch Ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Mag. Reichenvater Vorstellung gegen den Mandatsbescheid. [….] - Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wurde mit Aktenvermerk vom 22.07.2019 das Ermittlungsverfahren eingeleitet und wurde Ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter schriftlich das gesetzlich vorgesehene Parteiengehör vom 18.09.2019 nachweislich zugestellt. Es wurde Ihnen eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. - Am 22.10.2019 langte über Ihren bevollmächtigten Rechtsvertreters Mag. Reichenvater Ihre Stellungnahme ein und wurde in dieser wie folgt ausgeführt: [….] Sie sind zur Ausreise verpflichtet, dieser Verpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Ebenso sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Unterkunftnahme in der zugewiesenen Betreuungseinrichtung bis dato nicht nachgekommen. [.…]“ I.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, L 518 2006138-1/6E, zugestellt am 03.10.2014, wurde die Beschwerde des mj. XXXX (nunmehr: XXXX ), geb. XXXX , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 25.02.2014, Zl.: 821584301/1576334,

§§ 55,57 Asyl

G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 1 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, L 518 2006138-1/6E, zugestellt am 03.10.2014, wurde die Beschwerde des mj. römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ), geb. römisch 40 , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 25.02.2014, Zl.: 821584301/1576334,

Paragraphen 55,,57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz eins und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. I.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, L 518 2195963-2/2E, zugestellt am 15.03.2019, wurde die Beschwerde des mj. XXXX (nunmehr: XXXX ), geb XXXX , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 31.01.2019, Zl.: 1023497802-14751596,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9, 18 Abs. 1 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, L 518 2195963-2/2E, zugestellt am 15.03.2019, wurde die Beschwerde des mj. römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ), geb römisch 40 , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 31.01.2019, Zl.: 1023497802-14751596,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, 18, Absatz eins, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. I.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018, L 515 2195964-1/3E, zugestellt am 13.06.2018, wurde die Beschwerde der mj. XXXX (nunmehr: XXXX ), geb. XXXX , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl.: 1163220708-170924218,

§§ 34, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9, 18 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018, L 515 2195964-1/3E, zugestellt am 13.06.2018, wurde die Beschwerde der mj. römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ), geb. römisch 40 , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl.: 1163220708-170924218,

Paragraphen 34, 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, 18, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. I.2.

  1. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde (nachfolgend auch „bB“) wurde den BF aufgetragen, gem. § 57 Abs. 1 FPG bis zur Ausreise durchgängig an der im Spruch genannten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt I.).römisch eins.2.
  2. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde (nachfolgend auch „bB“) wurde den BF aufgetragen, gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG bis zur Ausreise durchgängig an der im Spruch genannten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). I.2.

  1. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF unkooperativ verhielten, indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien und auch nicht in der durch Mandatsbescheid zugewiesenen Rückkehrberatungseinrichtung erschienen. Die BF würden kein Reisedokument besitzen und hätten an der Beschaffung eines solchen nicht mitgewirkt bzw. jahrelang ihre wahre Identität verschleiert. Eine Duldung liege nicht vor und hätten die BF erklärt, ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. römisch eins.2.
  2. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF unkooperativ verhielten, indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien und auch nicht in der durch Mandatsbescheid zugewiesenen Rückkehrberatungseinrichtung erschienen. Die BF würden kein Reisedokument besitzen und hätten an der Beschaffung eines solchen nicht mitgewirkt bzw. jahrelang ihre wahre Identität verschleiert. Eine Duldung liege nicht vor und hätten die BF erklärt, ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Die bB ging zudem davon aus, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens zur Erreichung des angestrebten fremdenpolizeilichen Zwecks die Voraussetzungen des § 57 vorliegen und wegen des Vorliegens des § 13 Abs. 2 VwGVG dem erlassenen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Die bB ging zudem davon aus, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens zur Erreichung des angestrebten fremdenpolizeilichen Zwecks die Voraussetzungen des Paragraph 57, vorliegen und wegen des Vorliegens des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dem erlassenen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. I.
  3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es sei zu berücksichtigen, wenngleich das Asylverfahren des BF XXXX , alias „ XXXX “, seiner Gattin und der vier minderjährigen Kinder abschlägig entschieden worden sei, dass das Asylverfahren des mj. XXXX noch beim BFA anhängig sei, so dass schon aus diesem Grund gegenständlicher Bescheid nicht erlassen hätte werden dürfen. Alle Familienmitglieder seien ordnungsgemäß gemeldet und könnten derzeit keinerlei Sozialhilfeunterstützung in Anspruch nehmen. Die BF seien sozial integriert und ein minderjähriges Kind besuche den Kindergarten, ein weiteres minderjähriges Kind die Schule. Gefahr im Verzuge liege nicht vor, insbesondere würden sich die BF nicht behördlichen Anordnungen entziehen.Es sei zu berücksichtigen, wenngleich das Asylverfahren des BF römisch 40 , alias „ römisch 40 “, seiner Gattin und der vier minderjährigen Kinder abschlägig entschieden worden sei, dass das Asylverfahren des mj. römisch 40 noch beim BFA anhängig sei, so dass schon aus diesem Grund gegenständlicher Bescheid nicht erlassen hätte werden dürfen. Alle Familienmitglieder seien ordnungsgemäß gemeldet und könnten derzeit keinerlei Sozialhilfeunterstützung in Anspruch nehmen. Die BF seien sozial integriert und ein minderjähriges Kind besuche den Kindergarten, ein weiteres minderjähriges Kind die Schule. Gefahr im Verzuge liege nicht vor, insbesondere würden sich die BF nicht behördlichen Anordnungen entziehen. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: II.1.
  7. Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang.römisch zwei.1.
  8. Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang. II.1.
  9. Die BF1 – BF3 halten sich seit dem 10.03.2012 (BF4 seit 03.10.2014; BF5 seit 15.03.2019; BF6 seit 13.06.2018) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sind ihrer Ausreiseverpflichtung nach Armenien bislang nicht nachgekommen.römisch zwei.1.
  10. Die BF1 – BF3 halten sich seit dem 10.03.2012 (BF4 seit 03.10.2014; BF5 seit 15.03.2019; BF6 seit 13.06.2018) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sind ihrer Ausreiseverpflichtung nach Armenien bislang nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführer traten bereits ab dem ersten Asylverfahren unter falscher Identität auf. Behördliche Versuche, im Anschluss an die negativen Asylverfahren Heimreisezertifikate zu erlangen, schlugen mehrmals fehl. Die Erlangung von Heimreisezertifikaten wurde durch die Täuschungshandlungen der BF (Angabe unrichtiger Personaldaten) vereitelt. Die Täuschungshandlungen finden im Verhalten der BF weiterhin eine Fortsetzung, diese verharren in der Behauptung, die ursprünglichen Identitätsangaben seien richtig. II.1.3.

einem Bericht des BFA vom 13.06.2019 über die ID Mission Delegation Armenien 11.06. – 12.06.2019 steht die Identität des BF1 mit XXXX , geb. XXXX , Passnummer XXXX und die der BF2 mit XXXX , XXXX Passnummer XXXX fest. Der Familienname der Kinder ( XXXX , geb. XXXX (BF3); XXXX , geb. XXXX (BF4); XXXX , geb. XXXX (BF5); XXXX , geb. XXXX (BF6)) lautet richtigerweise XXXX .römisch zwei.1.3.

einem Bericht des BFA vom 13.06.2019 über die ID Mission Delegation Armenien 11.

  1. – 12.06.2019 steht die Identität des BF1 mit römisch 40 , geb. römisch 40 , Passnummer römisch 40 und die der BF2 mit römisch 40 , römisch 40 Passnummer römisch 40 fest. Der Familienname der Kinder ( römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3); römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4); römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5); römisch 40 , geb. römisch 40 (BF6)) lautet richtigerweise römisch 40 . In den vorgelegten Verwaltungsakten liegen Heimreisezertifikate zu den BF 1 – 6, ausgestellt von den armenischen Behörden am 27.06.2019, auf: Zu BF1 (Band 3,
  2. Teil, AS 239 zu BF1); zu BF2 (Band 2, AS 429 zu BF2); zu BF3 (Band 2, AS 791 zu BF3); zu BF4 (AS 799 zu BF4); zu BF5 (AS 829 zu BF5); zu BF6 (AS 405 zu BF6). II.1.
  3. Dass die BF erlaubten Erwerbstätigkeiten nachgehen, geht aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht hervor. Die BF verfügen über soziale Kontakte in ihrem Wohnort; ein Kind besucht den Kindergarten, ein weiteres Kind die Schule. Die BF sind aufrecht gemeldet.römisch zwei.1.
  4. Dass die BF erlaubten Erwerbstätigkeiten nachgehen, geht aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht hervor. Die BF verfügen über soziale Kontakte in ihrem Wohnort; ein Kind besucht den Kindergarten, ein weiteres Kind die Schule. Die BF sind aufrecht gemeldet. II.1.
  5. Die BF sind nicht rückehrwillig.römisch zwei.1.
  6. Die BF sind nicht rückehrwillig. II.1.
  7. Der an die Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid auferlegten Wohnsitzauflage kamen sie nicht nach. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.
  8. Der an die Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid auferlegten Wohnsitzauflage kamen sie nicht nach. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. II.
  9. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich, zum Ausgang der Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, dem Umstand, dass die BF in ihren Asylverfahren mit falschen Identitäten auftraten und die nunmehr feststehende Identität ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den richtigen Identitätsdaten stützen sich auf konkret den Bericht der ID Kommission vom 13.06.2019 (Band 3,
  11. Teil, AS 201 f zu BF1) und den von den armenischen Behörden ausgestellten Identitätsdokumenten (siehe zuvor II.1.3.).Die Feststellungen zu den richtigen Identitätsdaten stützen sich auf konkret den Bericht der ID Kommission vom 13.06.2019 (Band 3,
  12. Teil, AS 201 f zu BF1) und den von den armenischen Behörden ausgestellten Identitätsdokumenten (siehe zuvor römisch zwei.1.3.). Dass die BF in den Täuschungshandlungen hinsichtlich ihrer Identität verharren, ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten (insbes. Band 3,
  13. Teil, AS 275, 285, 343 – zu BF1) und auch aus dem Beschwerdeschriftsatz (arg.: BF: XXXX , alias „ XXXX “).Dass die BF in den Täuschungshandlungen hinsichtlich ihrer Identität verharren, ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten (insbes. Band 3,
  14. Teil, AS 275, 285, 343 – zu BF1) und auch aus dem Beschwerdeschriftsatz (arg.: BF: römisch 40 , alias „ römisch 40 “). Dass die BF nicht rückkehrwillig sind, folgt aus den Aussagen der BF im Zuge des Verfahrens (beispielsweise Band 1, AS 195 – zu BF1). Die Feststellungen der aufrechten Meldung sowie der strafrechtlichen Unbescholtenheit beruhen zudem auf einer eingeholten Meldeauskunft und einem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den Fehlversuchen, Heimreisezertifikate zu erlangen, ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten (insbes. Band 1, AS 773, 777, 823, Band 3,
  15. Teil AS 31, 189 – zu BF1). II.
  16. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) II.3.1. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: § 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise: "Wohnsitzauflage § 57.

(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57,
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55gewährt wurde oder1.

keine Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, gewährt wurde oder 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen

Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen

Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

  1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  2. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  3. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
  4. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
  5. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
  6. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
  7. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3)[...]
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage

Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage

Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange 1. die Rückkehrentscheidung

§ 59Abs.

6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung

Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar, 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46ageduldet oder2.

sein Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, geduldet oder 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5)Wird eine Rückkehrentscheidung

§ 60Abs.

3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(5)Wird eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6)Die Wohnsitzauflage

Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

(6)Die Wohnsitzauflage

Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen." § 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: "[...]

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. [...]" Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes: "[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. [...] Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : [...] Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird. [...] Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein. Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen. [...] Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 : Die Auferlegung der Wohnsitzauflage

§ 57

erfolgt mittels Mandatsbescheid

§ 57AVG.

Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist

§ 55

festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."Die Auferlegung der Wohnsitzauflage

Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid

Paragraph 57, AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist

Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist." Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren von Beginn an unter falscher Identität auftraten, ist der Tatbestand des § 57 Abs. 2 Z 5 erfüllt. Die BF täuschten von Beginn an über ihre Identität und waren diese Täuschungshandlungen jahrelang erfolgreich, weil sie einen positiven Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verhinderten, weshalb auch der Tatbestand der Ziffer 3 des § 57 Abs. 2 FPG im vorliegenden Fall gegeben ist, weil die BF an den notwendigen Handlungen zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes (durch die Behauptung der Falschidentität) nicht mitwirkten. Die BF erklärten zudem mehrfach, dass sie nicht gewillt sind, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen (beispielsweise Band 1, AS 195 – zu BF1), gegenständlich ist daher auch Z 4 des § 57 Abs. 2 FPG einschlägig.Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren von Beginn an unter falscher Identität auftraten, ist der Tatbestand des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 5, erfüllt. Die BF täuschten von Beginn an über ihre Identität und waren diese Täuschungshandlungen jahrelang erfolgreich, weil sie einen positiven Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verhinderten, weshalb auch der Tatbestand der Ziffer 3 des Paragraph 57, Absatz 2, FPG im vorliegenden Fall gegeben ist, weil die BF an den notwendigen Handlungen zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes (durch die Behauptung der Falschidentität) nicht mitwirkten. Die BF erklärten zudem mehrfach, dass sie nicht gewillt sind, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen (beispielsweise Band 1, AS 195 – zu BF1), gegenständlich ist daher auch Ziffer 4, des Paragraph 57, Absatz 2, FPG einschlägig. Die Beschwerde enthält keine diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen, es wird auch nicht dargelegt, dass die BF rückkehrwillig seien, noch dass sie der mit Mandatsbescheid auferlegten Wohnsitzauflage nachgekommen seien. Die Beschwerdeführer sind nicht gewillt, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass Gefahr im Verzug nicht vorliege, insbesondere würden sich die BF nicht entsprechenden behördlichen Anordnungen entziehen, so ist im vorliegenden Fall das Gegenteil vorliegend - die BF entziehen sich schon jahrelang und beharrlich behördlichen Anordnungen. Im Fall der BF ist nicht nur die Annahme gerechtfertigt, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werden, sondern besteht bereits eine Verdichtung in Richtung Gewissheit, dass sie das (auszureisen) weiterhin nicht tun werden. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht ausreisen wird. Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht ausreisen wird. Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführer haben ihren Lebensmittelpunkt derzeit in XXXX , wo die gesamte Familie wohnt; durch die Wohnsitzauflage wird in das (in XXXX ) bestehende Privat- und Familienleben und Wohnung der Beschwerdeführers eingegriffen. Der Eingriff ist aber dennoch im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. Das Verhalten der BF – Täuschung über die wahre Identität und Angabe von falschen Identitätsdaten – ist im Grunde einem „Untertauchen“ und Leben im Untergrund gleichzuhalten, weil sich die BF hinter der Scheinidentität versteckten und dadurch behördliche Maßnahmen zur Umsetzung der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz – im vorliegenden Fall mehrfach – vereitelten. Das Verhalten ist in höchstem Maße unredlich – die BF gaben bereits am Beginn des Asylverfahrens eine falsche Identität an, um dann bei einer (offenbar erwarteten) negativen Entscheidung die Effektuierung einer Außerlandesbringung zu hinterlaufen. Das im Zuge des illegalen Verbleibens entstandene Privatleben kann daher ein nennenswertes Ausmaß nicht erreichen. Ein Eingriff in das Familienleben ist ohnehin nicht gegeben, weil die Wohnsitzauflage alle Familienmitglieder gleichermaßen trifft. Dass ein Eingriff in das Privatleben der Kinder (Kindergarten – und Schulbesuch) gegeben ist, ist angesichts des unlauteren Verhaltens der Eltern hinzunehmen und müssen sich die mj. BF das unredliche Verhalten der Eltern zurechnen lassen. Der Schulbesuch beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung, die auch an der angeordneten Wohnadresse besteht. Die Beschwerdeführer haben ihren Lebensmittelpunkt derzeit in römisch 40 , wo die gesamte Familie wohnt; durch die Wohnsitzauflage wird in das (in römisch 40 ) bestehende Privat- und Familienleben und Wohnung der Beschwerdeführers eingegriffen. Der Eingriff ist aber dennoch im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. Das Verhalten der BF – Täuschung über die wahre Identität und Angabe von falschen Identitätsdaten – ist im Grunde einem „Untertauchen“ und Leben im Untergrund gleichzuhalten, weil sich die BF hinter der Scheinidentität versteckten und dadurch behördliche Maßnahmen zur Umsetzung der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz – im vorliegenden Fall mehrfach – vereitelten. Das Verhalten ist in höchstem Maße unredlich – die BF gaben bereits am Beginn des Asylverfahrens eine falsche Identität an, um dann bei einer (offenbar erwarteten) negativen Entscheidung die Effektuierung einer Außerlandesbringung zu hinterlaufen. Das im Zuge des illegalen Verbleibens entstandene Privatleben kann daher ein nennenswertes Ausmaß nicht erreichen. Ein Eingriff in das Familienleben ist ohnehin nicht gegeben, weil die Wohnsitzauflage alle Familienmitglieder gleichermaßen trifft. Dass ein Eingriff in das Privatleben der Kinder (Kindergarten – und Schulbesuch) gegeben ist, ist angesichts des unlauteren Verhaltens der Eltern hinzunehmen und müssen sich die mj. BF das unredliche Verhalten der Eltern zurechnen lassen. Der Schulbesuch beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung, die auch an der angeordneten Wohnadresse besteht. Zudem wiegt die beharrliche Weigerung der Beschwerdeführer, der sie treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu ihren Lasten. Überdies müssen sich die Beschwerdeführer aufgrund der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst gewesen sein, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in XXXX nicht aufrechterhalten werden können, weswegen in dieser Zeit aufgebaute sonstige soziale Kontakte nicht schwer wiegen können.Zudem wiegt die beharrliche Weigerung der Beschwerdeführer, der sie treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu ihren Lasten. Überdies müssen sich die Beschwerdeführer aufgrund der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst gewesen sein, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 nicht aufrechterhalten werden können, weswegen in dieser Zeit aufgebaute sonstige soziale Kontakte nicht schwer wiegen können. In Abwägung der Bindungen der Beschwerdeführer an ihren Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten gewichtigen öffentlichen Interesse die Interessen der BF nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer auch dringend geboten. Soweit hinsichtlich des jüngsten Kindes ( XXXX , geb. XXXX ) derzeit noch ein offenes Asylverfahren besteht, so steht außer Frage, dass dieses im Bundesgebiet zu Ende zu führen ist; beachtlich dabei ist aber, dass an keiner Stelle durch die BF vorgebracht wurde, dieses Kind hätte eigene Fluchtgründe. Auch haben die Eltern die Geburt des Kindes nicht gemeldet und wurde die Geburt erst durch amtswegige Erhebungen bekannt. Beachtlich ist dabei weiter, dass insoweit die Eltern diesbezüglich Ladungen und Ladungsbescheide ignorierten, offenbar um das Verfahren zu verschleppen. Beachtlich ist weiter, dass die Eltern die nunmehr festgestellten Identitäten nicht anerkennen (vgl. OZ 3 zu BF1).Soweit hinsichtlich des jüngsten Kindes ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) derzeit noch ein offenes Asylverfahren besteht, so steht außer Frage, dass dieses im Bundesgebiet zu Ende zu führen ist; beachtlich dabei ist aber, dass an keiner Stelle durch die BF vorgebracht wurde, dieses Kind hätte eigene Fluchtgründe. Auch haben die Eltern die Geburt des Kindes nicht gemeldet und wurde die Geburt erst durch amtswegige Erhebungen bekannt. Beachtlich ist dabei weiter, dass insoweit die Eltern diesbezüglich Ladungen und Ladungsbescheide ignorierten, offenbar um das Verfahren zu verschleppen. Beachtlich ist weiter, dass die Eltern die nunmehr festgestellten Identitäten nicht anerkennen vergleiche OZ 3 zu BF1). Eine Notwendigkeit, das Asylverfahren mit Wohnort in XXXX zu führen, besteht nicht. Dagegen bietet die angeordnete Unterkunft sogar Vorteile hinsichtlich der leichteren Erreichbarkeit der insoweit zuständigen Dienststelle des BFA in XXXX .Eine Notwendigkeit, das Asylverfahren mit Wohnort in römisch 40 zu führen, besteht nicht. Dagegen bietet die angeordnete Unterkunft sogar Vorteile hinsichtlich der leichteren Erreichbarkeit der insoweit zuständigen Dienststelle des BFA in römisch 40 . Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. II.3.2. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: § 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet: "§ 13 Aufschiebende Wirkung § 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3)Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen." § 22 VwGVG lautet:Paragraph 22, VwGVG lautet: "§ 22 Aufschiebende Wirkung § 22.

(1)Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,

(1)Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben." Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

§ 22Abs. 3 1. Fall Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

§ 13Vw

GVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Paragraph 22, Absatz 3, 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

Paragraph 13, VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Das erkennende Gericht folgt aber der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.Das erkennende Gericht folgt aber der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach Paragraph 57, FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG), begründen nach den Materialen vergleiche oben zu Absatz 6, leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt. Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen. II.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Vom Beschwerdevorbringen, dass ein Eingriff in das Privatleben – v.a. der mj. BF – vorliegt, ist auszugehen. Der Eingriff ist aber hinzunehmen, weil gegenständlich die öffentlichen Interessen überwiegen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Vom Beschwerdevorbringen, dass ein Eingriff in das Privatleben – v.a. der mj. BF – vorliegt, ist auszugehen. Der Eingriff ist aber hinzunehmen, weil gegenständlich die öffentlichen Interessen überwiegen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zudem hat das BVwG nach der Gesetzeslage über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (§ 13 Abs. 5 VwGVG).Zudem hat das BVwG nach der Gesetzeslage über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.1417640.5.00

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