GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.1. Bei den Beschwerdeführern (in weiterer Folge kurz als „BF 1 - 6“ bezeichnet;
der Reihenfolge im Spruch) handelt es sich um die Eheleute BF1 und BF2 und die gemeinsamen Kinder BF3 – BF6); sie sind allesamt rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältige Fremde. römisch eins.1.1. Bei den Beschwerdeführern (in weiterer Folge kurz als „BF 1 - 6“ bezeichnet;
der Reihenfolge im Spruch) handelt es sich um die Eheleute BF1 und BF2 und die gemeinsamen Kinder BF3 – BF6); sie sind allesamt rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältige Fremde. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der BF im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche auszugsweise wie folgt wiedergegeben werden (konkret zu BF 1; zu BF2 und BF3 entsprechend gleich): „[….] - Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Gattin und dem erstgeborenen Kind im Juli 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheiden des vormals Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 19.01.2011, Zahlen 10 06.473-BAT, 1006.476-BAT und 10 10.612 BAT, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Zif. 1 und 10 Abs. 1 Zif. 2 AsylG 2005 abgewiesen. Ihrer dagegen eingebrachten Beschwerden wurde keine Folge gegeben und mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zahlen E 13 417.640-1/2011-6E, E13 417.639-1/2011-6E und E13 417.641-1/2011, als unbegründet abgewiesen.- Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Gattin und dem erstgeborenen Kind im Juli 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheiden des vormals Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 19.01.2011, Zahlen 10 06.473-BAT, 1006.476-BAT und 10 10.612 BAT, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Zif. 1 und 10 Absatz eins, Zif. 2 AsylG 2005 abgewiesen. Ihrer dagegen eingebrachten Beschwerden wurde keine Folge gegeben und mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zahlen E 13 417.640-1/2011-6E, E13 417.639-1/2011-6E und E13 417.641-1/2011, als unbegründet abgewiesen. - Am 17.05.2011 brachten Sie und Ihre Familie neuerliche Asylanträge ein und wurden diese mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 27.05.2011, Zahlen 1104.784-EAST-Ost, 11 05.785-EAST Ost und 11
1 FPG erlassen.- Mit Mandatsbescheid vom 04.07.2019 wurde gegen Sie und Ihre Familie eine Wohnsitzauflage
Paragraph 57, Absatz eins, FPG erlassen. - Der Aufforderung der Wohnsitznahme an der oa. Adresse sind Sie nachweislich nicht nachgekommen. Am 18.07.2019 erhoben Sie durch Ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Mag. Reichenvater Vorstellung gegen den Mandatsbescheid. [….] - Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wurde mit Aktenvermerk vom 22.07.2019 das Ermittlungsverfahren eingeleitet und wurde Ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter schriftlich das gesetzlich vorgesehene Parteiengehör vom 18.09.2019 nachweislich zugestellt. Es wurde Ihnen eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. - Am 22.10.2019 langte über Ihren bevollmächtigten Rechtsvertreters Mag. Reichenvater Ihre Stellungnahme ein und wurde in dieser wie folgt ausgeführt: [….] Sie sind zur Ausreise verpflichtet, dieser Verpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Ebenso sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Unterkunftnahme in der zugewiesenen Betreuungseinrichtung bis dato nicht nachgekommen. [.…]“ I.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, L 518 2006138-1/6E, zugestellt am 03.10.2014, wurde die Beschwerde des mj. XXXX (nunmehr: XXXX ), geb. XXXX , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 25.02.2014, Zl.: 821584301/1576334,
G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 1 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, L 518 2006138-1/6E, zugestellt am 03.10.2014, wurde die Beschwerde des mj. römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ), geb. römisch 40 , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 25.02.2014, Zl.: 821584301/1576334,
Paragraphen 55,,57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz eins und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. I.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, L 518 2195963-2/2E, zugestellt am 15.03.2019, wurde die Beschwerde des mj. XXXX (nunmehr: XXXX ), geb XXXX , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 31.01.2019, Zl.: 1023497802-14751596,
G iVm § 9, 18 Abs. 1 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, L 518 2195963-2/2E, zugestellt am 15.03.2019, wurde die Beschwerde des mj. römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ), geb römisch 40 , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 31.01.2019, Zl.: 1023497802-14751596,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, 18, Absatz eins, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. I.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018, L 515 2195964-1/3E, zugestellt am 13.06.2018, wurde die Beschwerde der mj. XXXX (nunmehr: XXXX ), geb. XXXX , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl.: 1163220708-170924218,
G iVm § 9, 18 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018, L 515 2195964-1/3E, zugestellt am 13.06.2018, wurde die Beschwerde der mj. römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ), geb. römisch 40 , gegen den abweislichen Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl.: 1163220708-170924218,
Paragraphen 34, 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, 18, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. I.2.
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). I.2.
einem Bericht des BFA vom 13.06.2019 über die ID Mission Delegation Armenien 11.06. – 12.06.2019 steht die Identität des BF1 mit XXXX , geb. XXXX , Passnummer XXXX und die der BF2 mit XXXX , XXXX Passnummer XXXX fest. Der Familienname der Kinder ( XXXX , geb. XXXX (BF3); XXXX , geb. XXXX (BF4); XXXX , geb. XXXX (BF5); XXXX , geb. XXXX (BF6)) lautet richtigerweise XXXX .römisch zwei.1.3.
einem Bericht des BFA vom 13.06.2019 über die ID Mission Delegation Armenien 11.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) II.3.1. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: § 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise: "Wohnsitzauflage § 57.
keine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, gewährt wurde oder 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange 1. die Rückkehrentscheidung
6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung
G 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung
Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar, 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet
sein Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, geduldet oder 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen." § 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: "[...]
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. [...]" Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes: "[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. [...] Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : [...] Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird. [...] Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein. Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen. [...] Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 : Die Auferlegung der Wohnsitzauflage
erfolgt mittels Mandatsbescheid
Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist
festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."Die Auferlegung der Wohnsitzauflage
Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid
Paragraph 57, AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist
Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist." Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren von Beginn an unter falscher Identität auftraten, ist der Tatbestand des § 57 Abs. 2 Z 5 erfüllt. Die BF täuschten von Beginn an über ihre Identität und waren diese Täuschungshandlungen jahrelang erfolgreich, weil sie einen positiven Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verhinderten, weshalb auch der Tatbestand der Ziffer 3 des § 57 Abs. 2 FPG im vorliegenden Fall gegeben ist, weil die BF an den notwendigen Handlungen zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes (durch die Behauptung der Falschidentität) nicht mitwirkten. Die BF erklärten zudem mehrfach, dass sie nicht gewillt sind, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen (beispielsweise Band 1, AS 195 – zu BF1), gegenständlich ist daher auch Z 4 des § 57 Abs. 2 FPG einschlägig.Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren von Beginn an unter falscher Identität auftraten, ist der Tatbestand des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 5, erfüllt. Die BF täuschten von Beginn an über ihre Identität und waren diese Täuschungshandlungen jahrelang erfolgreich, weil sie einen positiven Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verhinderten, weshalb auch der Tatbestand der Ziffer 3 des Paragraph 57, Absatz 2, FPG im vorliegenden Fall gegeben ist, weil die BF an den notwendigen Handlungen zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes (durch die Behauptung der Falschidentität) nicht mitwirkten. Die BF erklärten zudem mehrfach, dass sie nicht gewillt sind, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen (beispielsweise Band 1, AS 195 – zu BF1), gegenständlich ist daher auch Ziffer 4, des Paragraph 57, Absatz 2, FPG einschlägig. Die Beschwerde enthält keine diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen, es wird auch nicht dargelegt, dass die BF rückkehrwillig seien, noch dass sie der mit Mandatsbescheid auferlegten Wohnsitzauflage nachgekommen seien. Die Beschwerdeführer sind nicht gewillt, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass Gefahr im Verzug nicht vorliege, insbesondere würden sich die BF nicht entsprechenden behördlichen Anordnungen entziehen, so ist im vorliegenden Fall das Gegenteil vorliegend - die BF entziehen sich schon jahrelang und beharrlich behördlichen Anordnungen. Im Fall der BF ist nicht nur die Annahme gerechtfertigt, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werden, sondern besteht bereits eine Verdichtung in Richtung Gewissheit, dass sie das (auszureisen) weiterhin nicht tun werden. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht ausreisen wird. Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht ausreisen wird. Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführer haben ihren Lebensmittelpunkt derzeit in XXXX , wo die gesamte Familie wohnt; durch die Wohnsitzauflage wird in das (in XXXX ) bestehende Privat- und Familienleben und Wohnung der Beschwerdeführers eingegriffen. Der Eingriff ist aber dennoch im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. Das Verhalten der BF – Täuschung über die wahre Identität und Angabe von falschen Identitätsdaten – ist im Grunde einem „Untertauchen“ und Leben im Untergrund gleichzuhalten, weil sich die BF hinter der Scheinidentität versteckten und dadurch behördliche Maßnahmen zur Umsetzung der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz – im vorliegenden Fall mehrfach – vereitelten. Das Verhalten ist in höchstem Maße unredlich – die BF gaben bereits am Beginn des Asylverfahrens eine falsche Identität an, um dann bei einer (offenbar erwarteten) negativen Entscheidung die Effektuierung einer Außerlandesbringung zu hinterlaufen. Das im Zuge des illegalen Verbleibens entstandene Privatleben kann daher ein nennenswertes Ausmaß nicht erreichen. Ein Eingriff in das Familienleben ist ohnehin nicht gegeben, weil die Wohnsitzauflage alle Familienmitglieder gleichermaßen trifft. Dass ein Eingriff in das Privatleben der Kinder (Kindergarten – und Schulbesuch) gegeben ist, ist angesichts des unlauteren Verhaltens der Eltern hinzunehmen und müssen sich die mj. BF das unredliche Verhalten der Eltern zurechnen lassen. Der Schulbesuch beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung, die auch an der angeordneten Wohnadresse besteht. Die Beschwerdeführer haben ihren Lebensmittelpunkt derzeit in römisch 40 , wo die gesamte Familie wohnt; durch die Wohnsitzauflage wird in das (in römisch 40 ) bestehende Privat- und Familienleben und Wohnung der Beschwerdeführers eingegriffen. Der Eingriff ist aber dennoch im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. Das Verhalten der BF – Täuschung über die wahre Identität und Angabe von falschen Identitätsdaten – ist im Grunde einem „Untertauchen“ und Leben im Untergrund gleichzuhalten, weil sich die BF hinter der Scheinidentität versteckten und dadurch behördliche Maßnahmen zur Umsetzung der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz – im vorliegenden Fall mehrfach – vereitelten. Das Verhalten ist in höchstem Maße unredlich – die BF gaben bereits am Beginn des Asylverfahrens eine falsche Identität an, um dann bei einer (offenbar erwarteten) negativen Entscheidung die Effektuierung einer Außerlandesbringung zu hinterlaufen. Das im Zuge des illegalen Verbleibens entstandene Privatleben kann daher ein nennenswertes Ausmaß nicht erreichen. Ein Eingriff in das Familienleben ist ohnehin nicht gegeben, weil die Wohnsitzauflage alle Familienmitglieder gleichermaßen trifft. Dass ein Eingriff in das Privatleben der Kinder (Kindergarten – und Schulbesuch) gegeben ist, ist angesichts des unlauteren Verhaltens der Eltern hinzunehmen und müssen sich die mj. BF das unredliche Verhalten der Eltern zurechnen lassen. Der Schulbesuch beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung, die auch an der angeordneten Wohnadresse besteht. Zudem wiegt die beharrliche Weigerung der Beschwerdeführer, der sie treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu ihren Lasten. Überdies müssen sich die Beschwerdeführer aufgrund der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst gewesen sein, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in XXXX nicht aufrechterhalten werden können, weswegen in dieser Zeit aufgebaute sonstige soziale Kontakte nicht schwer wiegen können.Zudem wiegt die beharrliche Weigerung der Beschwerdeführer, der sie treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu ihren Lasten. Überdies müssen sich die Beschwerdeführer aufgrund der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst gewesen sein, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 nicht aufrechterhalten werden können, weswegen in dieser Zeit aufgebaute sonstige soziale Kontakte nicht schwer wiegen können. In Abwägung der Bindungen der Beschwerdeführer an ihren Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten gewichtigen öffentlichen Interesse die Interessen der BF nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer auch dringend geboten. Soweit hinsichtlich des jüngsten Kindes ( XXXX , geb. XXXX ) derzeit noch ein offenes Asylverfahren besteht, so steht außer Frage, dass dieses im Bundesgebiet zu Ende zu führen ist; beachtlich dabei ist aber, dass an keiner Stelle durch die BF vorgebracht wurde, dieses Kind hätte eigene Fluchtgründe. Auch haben die Eltern die Geburt des Kindes nicht gemeldet und wurde die Geburt erst durch amtswegige Erhebungen bekannt. Beachtlich ist dabei weiter, dass insoweit die Eltern diesbezüglich Ladungen und Ladungsbescheide ignorierten, offenbar um das Verfahren zu verschleppen. Beachtlich ist weiter, dass die Eltern die nunmehr festgestellten Identitäten nicht anerkennen (vgl. OZ 3 zu BF1).Soweit hinsichtlich des jüngsten Kindes ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) derzeit noch ein offenes Asylverfahren besteht, so steht außer Frage, dass dieses im Bundesgebiet zu Ende zu führen ist; beachtlich dabei ist aber, dass an keiner Stelle durch die BF vorgebracht wurde, dieses Kind hätte eigene Fluchtgründe. Auch haben die Eltern die Geburt des Kindes nicht gemeldet und wurde die Geburt erst durch amtswegige Erhebungen bekannt. Beachtlich ist dabei weiter, dass insoweit die Eltern diesbezüglich Ladungen und Ladungsbescheide ignorierten, offenbar um das Verfahren zu verschleppen. Beachtlich ist weiter, dass die Eltern die nunmehr festgestellten Identitäten nicht anerkennen vergleiche OZ 3 zu BF1). Eine Notwendigkeit, das Asylverfahren mit Wohnort in XXXX zu führen, besteht nicht. Dagegen bietet die angeordnete Unterkunft sogar Vorteile hinsichtlich der leichteren Erreichbarkeit der insoweit zuständigen Dienststelle des BFA in XXXX .Eine Notwendigkeit, das Asylverfahren mit Wohnort in römisch 40 zu führen, besteht nicht. Dagegen bietet die angeordnete Unterkunft sogar Vorteile hinsichtlich der leichteren Erreichbarkeit der insoweit zuständigen Dienststelle des BFA in römisch 40 . Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. II.3.2. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: § 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet: "§ 13 Aufschiebende Wirkung § 13.
1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen." § 22 VwGVG lautet:Paragraph 22, VwGVG lautet: "§ 22 Aufschiebende Wirkung § 22.
1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,
Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben." Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.
GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
GVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Paragraph 22, Absatz 3, 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
Paragraph 13, VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Das erkennende Gericht folgt aber der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.Das erkennende Gericht folgt aber der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach Paragraph 57, FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG), begründen nach den Materialen vergleiche oben zu Absatz 6, leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt. Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen. II.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Vom Beschwerdevorbringen, dass ein Eingriff in das Privatleben – v.a. der mj. BF – vorliegt, ist auszugehen. Der Eingriff ist aber hinzunehmen, weil gegenständlich die öffentlichen Interessen überwiegen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Vom Beschwerdevorbringen, dass ein Eingriff in das Privatleben – v.a. der mj. BF – vorliegt, ist auszugehen. Der Eingriff ist aber hinzunehmen, weil gegenständlich die öffentlichen Interessen überwiegen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zudem hat das BVwG nach der Gesetzeslage über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (§ 13 Abs. 5 VwGVG).Zudem hat das BVwG nach der Gesetzeslage über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.2006138.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.