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{'item': 'W108 2209256-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW108 2209256-1 SpruchW108 2209256-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Dr. Alois EICHINGER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. 18-1200791505-180716485/BMI-BFA_KNT_AST_01, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Dr. Alois EICHINGER, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. 18-1200791505-180716485/BMI-BFA_KNT_AST_01, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1.1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom XXXX 2018, der mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Der Bescheid enthält weiters Aussprüche über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG und über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkte II. und III.).1.1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom römisch 40 2018, der mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Der Bescheid enthält weiters Aussprüche über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). 1.2. Die belangte Behörde gab in diesem Bescheid den Inhalt der Niederschriften über die Erstbefragung und die Einvernahme vor der belangten Behörde wieder, wonach der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aussagte: Er sei syrischer Staatsangehöriger, Kurde, moslemisch/sunnitischen Glaubens und stamme aus XXXX . Er sei Arzt. Sein Medizinstudium habe er in der Ukraine absolviert. Obwohl er Arzt sei, werde er vom syrischen Militär gezwungen, Menschen zu töten. Er wolle aber niemanden töten und auch selbst nicht getötet werden. Er habe sich in Syrien vom Militär freikaufen wollen, was aber nicht gelungen sei. Da er ein gebildeter Mann sei, würde er in Syrien zum Zwecke der Lösegelderpressung entführt werden. Da er keinen Militärdienst geleistet habe, könne er nicht einmal in die syrische Hauptstadt zurückkehren. Im Fall einer Rückkehr müsse er zum Militär und er würde getötet werden. Sein Leben sei in Gefahr, da er ständig mit einer Entführung rechnen müsse.Er sei syrischer Staatsangehöriger, Kurde, moslemisch/sunnitischen Glaubens und stamme aus römisch 40 . Er sei Arzt. Sein Medizinstudium habe er in der Ukraine absolviert. Obwohl er Arzt sei, werde er vom syrischen Militär gezwungen, Menschen zu töten. Er wolle aber niemanden töten und auch selbst nicht getötet werden. Er habe sich in Syrien vom Militär freikaufen wollen, was aber nicht gelungen sei. Da er ein gebildeter Mann sei, würde er in Syrien zum Zwecke der Lösegelderpressung entführt werden. Da er keinen Militärdienst geleistet habe, könne er nicht einmal in die syrische Hauptstadt zurückkehren. Im Fall einer Rückkehr müsse er zum Militär und er würde getötet werden. Sein Leben sei in Gefahr, da er ständig mit einer Entführung rechnen müsse. Er habe Syrien bereits am XXXX 2011 zum Zwecke des Studiums in der Ukraine legal verlassen. Letztmalig sei er am XXXX 2018 von der Ukraine nach Syrien zurückgekehrt und habe Syrien zuletzt am XXXX 2018 wieder verlassen. Er sei in seinem Dorf, ca. 120 km von der Stadt XXXX und etwa 13 km von der Stadt XXXX entfernt, gewesen, wo die Freie Syrische Armee mit der türkischen Armee herrsche. Während seines 40tägigen Aufenthaltes in Syrien in seinem Dorf im Jahr 2018 habe er das Haus nicht verlassen. Er habe seine Verwandten besucht und er sei im Haus seiner Eltern gewesen. Seine Eltern, fünf Brüder und drei Schwestern seien zu Hause im Dorf. Seine Familie bestehe aus insgesamt 15 Geschwistern. Zwei Schwestern und zwei Brüder seien in der Türkei. Ein Bruder sei in den Emiraten, ein Bruder sei in Deutschland.Er habe Syrien bereits am römisch 40 2011 zum Zwecke des Studiums in der Ukraine legal verlassen. Letztmalig sei er am römisch 40 2018 von der Ukraine nach Syrien zurückgekehrt und habe Syrien zuletzt am römisch 40 2018 wieder verlassen. Er sei in seinem Dorf, ca. 120 km von der Stadt römisch 40 und etwa 13 km von der Stadt römisch 40 entfernt, gewesen, wo die Freie Syrische Armee mit der türkischen Armee herrsche. Während seines 40tägigen Aufenthaltes in Syrien in seinem Dorf im Jahr 2018 habe er das Haus nicht verlassen. Er habe seine Verwandten besucht und er sei im Haus seiner Eltern gewesen. Seine Eltern, fünf Brüder und drei Schwestern seien zu Hause im Dorf. Seine Familie bestehe aus insgesamt 15 Geschwistern. Zwei Schwestern und zwei Brüder seien in der Türkei. Ein Bruder sei in den Emiraten, ein Bruder sei in Deutschland. Damals (im Jahr 2018) sei er illegal nach Syrien eingereist, sein Vater habe ihm einen Schlepper bezahlt, der habe ihm eine illegale Einreise ermöglicht. In der Folge sei er illegal schlepperunterstützt zu Fuß in die Türkei geflüchtet. Er habe seinen Reisepass bei der Ausreise gehabt. Am Flughafen in Istanbul habe der Schlepper nach der Zollkontrolle den Pass abgenommen. Nach Beendigung der Ausbildung hätte er die Ukraine verlassen müssen, da ein Aufenthaltsrecht nur für einen Studienaufenthalt zu erlangen sei. Er werde vom Militär namentlich überall gesucht. Sieben seiner Brüder hätten beim Militär gedient. Einige seiner Brüder seien außerhalb Syriens. Die fünf in Syrien lebenden Brüder würden nicht vom Militär gesucht, weil sie schon gedient hätten. Er sei tauglich und habe mit 16 ein Militärbuch bekommen. Im Jahr 2012 habe sein Vater für ihn den Einberufungsbefehl erhalten. Aufgrund seiner Ausbildung habe er den Militärdienst verschieben können. Später sei er in der Ukraine gewesen. Wenn er jetzt nach Syrien zurückgehen würde, müsse er zum Militär. Er werde von der Armee gesucht und wolle Assad nicht dienen. Die kurdischen Milizen wollten auch die jungen Männer trainieren und haben, dass sie in den Krieg ziehen. Es gebe auch Entführungen. Jede Person, die Geld habe, werde entführt. Ein Freund von ihm, er habe auch in der Ukraine studiert, sei nach seiner Rückkehr entführt worden und seine Eltern hätten Lösegeld zahlen müssen. Persönlich sei er nicht bedroht gewesen, zum syrischen Militär oder zur kurdischen Miliz zu gehen. Keiner seiner Brüder sei entführt worden. Er habe als Student keinen Militärdienstaufschub beantragt, weil die offizielle Regierung nicht mehr vorhanden sei. Als er Syrien im Jahr 2018 verlassen habe, habe es in seinem Heimatort keine Kampfhandlungen gegeben und er sei selbst nicht bedroht oder verfolgt worden. Er habe in Syrien keine Arbeit. Er habe studiert, um ein geordnetes Leben zu führen. In Syrien könne man nicht leben. 1.3. Die belangte Behörde würdigte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass sie im angefochtenen Bescheid davon ausging, der Beschwerdeführer stamme aus dem Ort XXXX , XXXX , wo sich seine Kernfamilie (Eltern und 8 Geschwister) noch aufhalte. Nach seinem 6jährigen Aufenthalt in der Ukraine sei er nach Syrien in diesen Ort zurückgekehrt. Vor seiner Ausreise habe er von XXXX 2018 bis XXXX 2018 gemeinsam mit seiner Familie in einem eigenen Haus im Heimatdorf gelebt. Die vorgebrachten Sachverhalte bezüglich einer befürchteten Einberufung zum Militär seien als nicht glaubhaft zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hätte vor seiner Flucht keinen Einberufungsbefehl erhalten, sodass er damit ohne eine reale Gefahr, demnächst einberufen zu werden, geflüchtet sei. Konkret habe er nicht glaubhaft vorbringen können, dass er zum Kämpfen aufgefordert oder einberufen worden wäre. Eine von der syrischen Regierung gesuchte Person könne nicht nur in der Hauptstadt aufgegriffen werden, sondern müsse überall bei jedem Checkpoint befürchten, zwangsrekrutiert zu werden. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund eines nicht abgeleisteten Militärdienstes sei nicht logisch vorgebracht worden und hätte auch nicht ermittelt werden können. Seine Familie und seine wehrpflichtigen Brüder in Syrien würden weder verfolgt noch direkt bedroht. Auch hinsichtlich der Rekrutierung durch die kurdische Miliz und Entführung von jungen Männern habe er eine Bedrohung gegen seine Person oder seine Brüder nicht glaubhaft vorbringen können. Dass sich aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion für ihn persönlich Nachteile ergeben hätten, sei aus seinen Aussagen nicht hervorgegangen und habe der Beschwerdeführer dies auch auf direkte Nachfrage verneint.1.3. Die belangte Behörde würdigte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass sie im angefochtenen Bescheid davon ausging, der Beschwerdeführer stamme aus dem Ort römisch 40 , römisch 40 , wo sich seine Kernfamilie (Eltern und 8 Geschwister) noch aufhalte. Nach seinem 6jährigen Aufenthalt in der Ukraine sei er nach Syrien in diesen Ort zurückgekehrt. Vor seiner Ausreise habe er von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 gemeinsam mit seiner Familie in einem eigenen Haus im Heimatdorf gelebt. Die vorgebrachten Sachverhalte bezüglich einer befürchteten Einberufung zum Militär seien als nicht glaubhaft zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hätte vor seiner Flucht keinen Einberufungsbefehl erhalten, sodass er damit ohne eine reale Gefahr, demnächst einberufen zu werden, geflüchtet sei. Konkret habe er nicht glaubhaft vorbringen können, dass er zum Kämpfen aufgefordert oder einberufen worden wäre. Eine von der syrischen Regierung gesuchte Person könne nicht nur in der Hauptstadt aufgegriffen werden, sondern müsse überall bei jedem Checkpoint befürchten, zwangsrekrutiert zu werden. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund eines nicht abgeleisteten Militärdienstes sei nicht logisch vorgebracht worden und hätte auch nicht ermittelt werden können. Seine Familie und seine wehrpflichtigen Brüder in Syrien würden weder verfolgt noch direkt bedroht. Auch hinsichtlich der Rekrutierung durch die kurdische Miliz und Entführung von jungen Männern habe er eine Bedrohung gegen seine Person oder seine Brüder nicht glaubhaft vorbringen können. Dass sich aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion für ihn persönlich Nachteile ergeben hätten, sei aus seinen Aussagen nicht hervorgegangen und habe der Beschwerdeführer dies auch auf direkte Nachfrage verneint. 3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr aus der Ukraine von der syrischen Armee gesucht worden, damit er seinen Dienst in der syrischen Armee ableiste. Er habe sich geweigert, den Dienst an der Waffe anzutreten, und sei aus Angst vor einer Bestrafung/Tötung wegen Wehrdienstverweigerung nach Europa geflohen. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell im wehrpflichtigen Alter. Er habe seinen Militärdienst bisher nicht geleistet, da ihm wegen seines Studiums ein Aufschub gewährt worden sei. Nunmehr sei er jedoch - nach Beendigung seines Studiums und Erreichen des Alters von XXXX Jahren - zweifelsfrei wehrdienstpflichtig. Eine Einreise nach Syrien wäre nur über den in Regierungshand befindlichen Flughafen Damaskus möglich. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und zumindest in den Verdacht geraten, ein Oppositioneller zu sein. Damit falle er auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe.Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr aus der Ukraine von der syrischen Armee gesucht worden, damit er seinen Dienst in der syrischen Armee ableiste. Er habe sich geweigert, den Dienst an der Waffe anzutreten, und sei aus Angst vor einer Bestrafung/Tötung wegen Wehrdienstverweigerung nach Europa geflohen. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell im wehrpflichtigen Alter. Er habe seinen Militärdienst bisher nicht geleistet, da ihm wegen seines Studiums ein Aufschub gewährt worden sei. Nunmehr sei er jedoch - nach Beendigung seines Studiums und Erreichen des Alters von römisch 40 Jahren - zweifelsfrei wehrdienstpflichtig. Eine Einreise nach Syrien wäre nur über den in Regierungshand befindlichen Flughafen Damaskus möglich. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und zumindest in den Verdacht geraten, ein Oppositioneller zu sein. Damit falle er auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe. 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Erörtert wurde unter anderem das Militärbuch des Beschwerdeführers, zu dem er ausführte, daraus sei ersichtlich, dass ihm lediglich für das Jahr 2011-2012 ein Militärdienstaufschub bewilligt worden sei und er für das syrische Regime seitdem als Wehrdienstverweigerer gelte. Im Fall einer legalen Rückkehr nach Syrien würde er sofort am Flughafen verhaftet und festgenommen werden. Weiteres sei auf Seite 20 des Militärbuches eine Leerstelle ersichtlich, was bedeute, dass er den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Der Beschwerdeführer sagte aus, ihm sei ungefähr im April 2017 in der syrischen Botschaft in Kiew in der Ukraine ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Dieser Reisepass sei aktuell noch gültig, er sei ihm aber vom Schlepper am Flughafen in Istanbul abgenommen worden. Er könne nur eine Seite hiervon in Kopie vorlegen. Er habe diese Seite fotografiert, um sie bei Kontrollen in der Ukraine herzeigen zu können. Er habe sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen, weil der andere Reisepass abgelaufen sei und er für seinen Aufenthalt in der Ukraine einen Ausweis gebraucht hätte. Er sei hierfür in der syrischen Botschaft in Kiew gewesen, bei der Reisepassausstellung habe es keine Probleme gegeben. Im Ausland bekomme jeder syrische Staatsbürger einen Reisepass von der syrischen Botschaft, egal, ob er ein Oppositioneller sei oder nicht, er müsse nur ein syrischer Staatsbürger sein. Er sei mit seinem neuen Reisepass von der Ukraine nach Istanbul geflogen. Danach sei er mit dem Bus von Istanbul an die türkisch-syrische Grenze gefahren. Sein Vater habe vorher alles mit dem Schlepper organisiert. Dann habe der Schlepper ihn in das syrische Territorium bis nach XXXX gebracht, wo ihn sein Vater abgeholt habe. Es gebe zwar einen Grenzübergang namens Baba Al Salam oder Bab Al Haw, aber der Schlepper habe ihn über eine illegale Grenze gebracht. Er hätte seinen Reisepass mitgehabt, diesen hätte er versteckt und nicht benützt, weil er Angst vor dem Militärdienst gehabt hätte. Er habe versucht, andere Städte zu vermeiden, denn, wenn sie ihn erwischt hätten, hätte man ihn in den Militärdienst eingezogen. Er sei aus der Ukraine wieder nach Syrien zurückgekehrt, da er mit seinem Studium fertig gewesen sei und er keine Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine mehr gehabt habe. Seine Absicht sei gewesen, nach der Rückkehr einfach im Dorf zu bleiben und als Arzt zu arbeiten. Aber als er dort gewesen sei, habe er von Verschleppungen und Kidnapping gehört, deswegen habe er andere Städte vermieden. Sein Heimatdorf sei damals von der türkischen Armee und der freien syrischen Armee beherrscht worden und stehe auch nach wie vor unter deren Macht.Der Beschwerdeführer sagte aus, ihm sei ungefähr im April 2017 in der syrischen Botschaft in Kiew in der Ukraine ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Dieser Reisepass sei aktuell noch gültig, er sei ihm aber vom Schlepper am Flughafen in Istanbul abgenommen worden. Er könne nur eine Seite hiervon in Kopie vorlegen. Er habe diese Seite fotografiert, um sie bei Kontrollen in der Ukraine herzeigen zu können. Er habe sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen, weil der andere Reisepass abgelaufen sei und er für seinen Aufenthalt in der Ukraine einen Ausweis gebraucht hätte. Er sei hierfür in der syrischen Botschaft in Kiew gewesen, bei der Reisepassausstellung habe es keine Probleme gegeben. Im Ausland bekomme jeder syrische Staatsbürger einen Reisepass von der syrischen Botschaft, egal, ob er ein Oppositioneller sei oder nicht, er müsse nur ein syrischer Staatsbürger sein. Er sei mit seinem neuen Reisepass von der Ukraine nach Istanbul geflogen. Danach sei er mit dem Bus von Istanbul an die türkisch-syrische Grenze gefahren. Sein Vater habe vorher alles mit dem Schlepper organisiert. Dann habe der Schlepper ihn in das syrische Territorium bis nach römisch 40 gebracht, wo ihn sein Vater abgeholt habe. Es gebe zwar einen Grenzübergang namens Baba Al Salam oder Bab Al Haw, aber der Schlepper habe ihn über eine illegale Grenze gebracht. Er hätte seinen Reisepass mitgehabt, diesen hätte er versteckt und nicht benützt, weil er Angst vor dem Militärdienst gehabt hätte. Er habe versucht, andere Städte zu vermeiden, denn, wenn sie ihn erwischt hätten, hätte man ihn in den Militärdienst eingezogen. Er sei aus der Ukraine wieder nach Syrien zurückgekehrt, da er mit seinem Studium fertig gewesen sei und er keine Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine mehr gehabt habe. Seine Absicht sei gewesen, nach der Rückkehr einfach im Dorf zu bleiben und als Arzt zu arbeiten. Aber als er dort gewesen sei, habe er von Verschleppungen und Kidnapping gehört, deswegen habe er andere Städte vermieden. Sein Heimatdorf sei damals von der türkischen Armee und der freien syrischen Armee beherrscht worden und stehe auch nach wie vor unter deren Macht. Zu einen drohe ihm die Einziehung in den Militärdienst des Regimes, wenn das Regime seinen Heimatort erobere. Außerdem wolle er nicht sein ganzes Leben versteckt in seinem Dorf verbringen; er traue sich nicht, in andere Gegenden zu gehen. Vor 6 oder 7 Jahren, als er in der Ukraine gewesen sei, unmittelbar nach dem Aufschub, der bis zum Jahr 2012 gegolten hätte, habe er einen Rekrutierungsauftrag erhalten. Danach hätte er automatisch zum Militär gehen müssen und er glaube, dass das Regime deshalb nach ihm fahnde. Er könne nicht woanders hingehen und diese 40 Tage, die er im Heimatdorf verbracht hätte, seien für ihn wie ein Gefängnis gewesen. Seine Geschwister seien vor 20 Jahren beim Militärdienst gewesen. Die Vertretung des Beschwerdeführers verwies in der Beschwerdeverhandlung darauf, dass Personen bei der Einreise nach Syrien kontrolliert würden und es würde auch festgestellt, ob sie ihren militärischen Pflichten nachgekommen seien und wenn nicht, würden sie verhaftet. Zum anderen hätte in seinem Heimatort auch die Möglichkeit bestanden, von irgendeiner anderen Partei rekrutiert zu werden, z.B. von der Freien Syrischen Armee oder von den Kurden; auch die YPG rekrutiere Jugendliche. Seine Familie werde von der Freien Syrischen Armee nicht belästigt. Seine Geschwister in Syrien seien älter, der Jüngste sei 37 Jahre alt, da bestehe die Rekrutierungsgefahr nicht. Drittens bestehe die Gefahr, in Syrien verschleppt und gekidnappt zu werden. Die Verschleppungen würden nur die Leute, die studiert hätten, betreffen, da die Erpressungsmöglichkeit größer sei. Sein Bruder sei zweimal vom IS verhaftet und verschleppt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. hinsichtlich der Lage in Syrien: Wehrdienst/Rekrutierung Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wehrdienstpflichtige Männer werden bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Bei Behördengängen, wie zum Beispiel der Registrierung einer Heirat, soll es auch zu Verhaftungen kommen. Gemäß den vom Finnish Immigration Service befragten Quellen werden Männer auf der Straße, an Universitäten und an Checkpoints eingezogen. Busse werden angehalten, um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter zu suchen. Im privaten Sektor werden Firmen unter Druck gesetzt, ihre Arbeiter in den Militärdienst zu schicken. Das US Department of State weist darauf hin, dass an den Checkpoints der Regierung Männer allein aufgrund ihres wehrdienstpflichtigen Alters verhaftet werden. Viele verschwinden nach den Verhaftungen an Checkpoints. Auch die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien geht von zehntausenden Männern im wehrdienstpflichtigen Alter aus, die verschwunden sind. Bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt das Regime, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Zudem werden Häftlinge unter Druck gesetzt, entweder in Haft zu bleiben oder in die Armee einzutreten. Gemäß Berichten werden Anwohner unter Druck gesetzt, sich den lokalen Milizen anzuschließen, obwohl der Beitritt zu den Verteidigungsmilizen freiwillig ist. Im Februar 2016 wurde auf einer Webseite der Opposition berichtet, dass in Deir al-Zur, einer Stadt im Osten Syriens, welche vom sogenannten "Islamischen Staat" belagert wurde, der zuständige General die Schaffung einer Selbstverteidigungsmiliz verkündete, und dass die syrischen Sicherheitsdienste alle Männer zwischen 15 und 60 Jahren verhaftet und eingezogen haben. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Die Regierung strebt eine Stärkung der Berichten zufolge angespannten personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte an und hat daher, wie aus Berichten hervorgeht, ihre Bemühungen um Einziehung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Kontrolle intensiviert, einschließlich an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, wurden Berichten zufolge an Kontrollstellen festgenommen. Zahlreiche Männer im Wehrdienst- oder Reservistenalter vermeiden es Berichten zufolge, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, halten sich versteckt oder sind aus Angst vor Drangsalierung an Kontrollstellen und vor Einziehung außer Landes geflohen. Es stellt Berichten zufolge eine gängige Praxis dar, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. In von Regierungskräften von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen zurückeroberten Gebieten wurden Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und zwangsrekrutiert. Männer im wehrfähigen Alter können das Land nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros verlassen. Auch um zu heiraten oder in den Staatsdienst einzutreten brauchen sie eine Genehmigung. Der Pflichtwehrdienst wurde Berichten zufolge in vielen Fällen über die vorgesehenen Monate hinaus verlängert. Nach einer eventuellen Entlassung aus dem Pflichtwehrdienst folgt, wie berichtet wird, in der Regel eine automatische Aufnahme in die Reservistenliste. Angesichts des anhaltenden Konflikts und des steigenden Bedarfs an Rekruten werden Berichten zufolge Regeln und Rechtsvorschriften für den Militärdienst zunehmend willkürlich angewandt, insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Da es sich bei den Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Verschiedene Beobachter berichteten dem Danish Immigration Service, dass Freistellungen manchmal nicht mehr akzeptiert werden. Zudem sei die Freistellung vom Militärdienst auch gegen Bestechung schwieriger geworden. Gemäß dem Syrian Observer und Noah Bonsey von der International Crisis Group befürchten auch Männer, die vom Militärdienst befreit sind, eingezogen zu werden. Die Willkür hat vor allem in den Gebieten zugenommen, die von Milizen kontrolliert werden. Quellen des Finnish Immigration Service ist zu entnehmen, dass die Umsetzung der Freistellungen willkürlich ist. Die Freistellungsdokumente sind zwar vorzeigbar, können jedoch an einem Checkpoint zerrissen werden. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Wehrdienstentziehung Gemäß den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Gemäß Artikel 101 wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen. UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61/1950. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug gemäß Artikel 98 und 99 bestraft. Gemäß UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird.Gemäß den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Gemäß Artikel 101 wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen. UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61 aus 1950,. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug gemäß Artikel 98 und 99 bestraft. Gemäß UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird. Bei der Umsetzung der Bestrafung herrscht Willkür. Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster. Gemäß einer Quelle des Finnish Immigration Service hängt die Bestrafung von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch vom Bedarf an der Front ab. Auch im Bericht des Danish Immigration Service weist eine befragte Person darauf hin, dass die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen kann. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert. Bei Wehrdienstentzug droht je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug in den Militärdienst, Einzug an die Front oder Haft und Folter. Desertion wird mit Haft, Verschwinden-Lassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution bestraft. Häuser, Läden und Besitz von Deserteuren werden vom Regime geplündert, angezündet und zerstört. Es kann auch vorkommen, dass aufgegriffene Deserteure direkt an die Front geschickt werden. Bereits 2011 wurden Dutzende syrische Deserteure exekutiert, da sie sich den Aufständischen anschließen wollten. Human Rights Watch berichtete 2012, dass syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen oder inhaftiert werden, wenn sie Befehle nicht befolgen. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Regierungstruppen zerstörten die Häuser, Höfe und Geschäfte von verdächtigen Regierungsgegnern. Dieses willkürliche Vorgehen gegen Deserteure und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, wird auch in neueren Berichten bestätigt. Das Immigration and Refugee Board of Canada ging aufgrund verschiedener Quellen im August 2014 davon aus, dass Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, verhaftet oder zwangsrekrutiert werden. Ein Aktivist meint, dass insbesondere hochrangige Offiziere, die desertiert sind, als Verräter gesehen werden, ihnen droht Haft und Folter. Im Bericht des Finnish Immigration Service vom August 2016 wird darauf hingewiesen, dass Deserteuren die Todesstrafe droht. Ein europäischer Diplomat ist zwar nicht sicher, ob die Todesstrafe umgesetzt wird, er berichtet jedoch, dass es als Abschreckungsmaßnahme zu Massenexekutionen von Deserteuren gekommen ist. Gemäß einer anderen Quelle werden Deserteure inhaftiert und gefoltert, einige würden auch an die Front geschickt. Seit 2011 hat der syrische Präsident al-Assad für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstentzieher und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstentzieher und Reservisten eine Amnestie erhalten. Weder über die Umsetzung dieser Dekrete noch darüber, wie viele Wehrdienstentzieher seit 2011 in den Genuss dieser Amnestien kamen, liegen Informationen und genaue Zahlen vor. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen von ihnen. Bei Rückkehrern aus dem Ausland werden Berichten zufolge regelmäßig die Aufzeichnungen zu ihrem Militärdienst überprüft. Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt - friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt - führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren gemäß dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen - von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe - für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden. (Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen. Aus diesem Grund waren ihre Wohngebiete von Beschießungen, Artilleriefeuer und Militärangriffen betroffen und von der Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Grundbedarfsgütern abgeschnitten. Darüber hinaus wurden Sunniten von Streitkräften der Regierung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit sunnitischen Islamisten oder Salafisten bzw. ganz allgemein bewaffneten oppositionellen Gruppen willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und auf andere Weisen misshandelt sowie extralegal und standrechtlich hingerichtet. Der unabhängigen UN-Untersuchungskommission zufolge besteht "in von der Regierung kontrollierten Gebieten für sunnitische Männer aus Unruhegebieten das größte Risiko, an Kontrollstellen oder bei Hausdurchsuchungen inhaftiert zu werden, da sie als wahrscheinliche Sympathisanten oder Unterstützer von oppositionellen bewaffneten Gruppen gelten. Diese Gemeinschaft ist insbesondere in Hinblick auf Zwangsverschleppung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen während Inhaftierungen gefährdet. Berichten ist zu entnehmen, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden. Es gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen. Der Herkunftsort kann einen Faktor darstellen, wie mit dessen Bewohnern umgegangen wird - besonders bei Gebieten, die vormals von Aufständischen gehalten wurden oder sich noch unter deren Kontrolle befinden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen - dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen. Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus. Den vorliegenden Quellen zufolge können Angehörige von gesuchten Personen, inklusive Wehrdienstentziehern, bei ihrer Rückkehr verhaftet werden, etwa um die gesuchten Personen unter Druck zu setzen, ihre Aktivitäten einzustellen oder sich den syrischen Behörden zu stellen. Wehrdienstverweigerer, Deserteure und ihre Familienangehörigen Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr. Zivilisten, die für die Armee gearbeitet haben und die Armee verlassen haben, gelten als Verräter und werden wie Deserteure bestraft. Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, werden als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dementsprechend bestraft. Wenn die Personen, die vom syrischen Regime einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Wehrdienstentzieher, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der festgelegten Frist zum Militärdienst melden, werden (in Friedenszeiten) mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. Die Wehrdienstpflicht besteht dabei weiterhin fort. Wenn Personen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist freiwillig melden, wird die Strafe um 50 Prozent herabgesetzt. In Kriegszeiten wird Wehrdienstentziehung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindest in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person gemäß anwendbarem syrischem Recht als wehrdienstpflichtig betrachtet wird (und sich daher strafbar macht, wenn sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet), kann nach Beobachtungen von UNHCR "eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt", indem sie zum Beispiel das Land verlässt. Die syrische Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können. Auch Familienangehörige von Deserteuren, von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet haben, werden bestraft. Geschwister, Brüder und Schwestern, wie auch Mütter und Väter werden verhaftet. Neben Plünderung ihrer Häuser und Verhaftungen werden Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, häufig aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Maßnahmen gegen die Familien von Deserteuren variieren in den verschiedenen Regionen. Väter oder Brüder werden rekrutiert, um den Deserteur in der Armee zu ersetzen. Desertiert jemand mit der Waffe, werden die Familienangehörigen verhaftet. Wenn sie sich nicht mehr in Syrien aufhalten, werden sie auf eine der Suchlisten gesetzt. Wie Berichte belegen, griffen Regierungskräfte zum Beispiel bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde, wie berichtet wird, durch Plünderung und Brandstiftung zerstört. Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Ethnische/religiöse Minderheiten/Staatsangestellte Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Auch (bzw. gerade auch) Kurden zählen zu den [auch exilpolitisch tätigen] Regimegegnern. Menschenrechtsverletzungen Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Der bewaffnete Konflikt in Syrien ist Berichten zufolge weiterhin von weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gekennzeichnet, die in einem Klima der Straflosigkeit stattfinden. Die Unabhängige UN-Untersuchungskommission zu Syrien und Menschenrechtsorganisationen haben syrische Regierungskräfte der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt. Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilisten, Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe sowie Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Mitarbeiter haben sich Berichten zufolge als typisches Schema von Menschenrechtsverletzungen auf Seiten der syrischen Regierungskräfte erwiesen. Wie aus Berichten hervorgeht, haben syrische Regierungskräfte Waffen auf willkürliche Weise eingesetzt, darunter Artillerie, Luftangriffe, Fassbomben, Brandwaffen, Streumunition und chemische Waffen. Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen Kriegsverbrechen in Form von Mord, Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Folter, Geiselnahme, Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für Kampfhandlungen und für andere Zwecke sowie Angriffe auf Mitarbeiter medizinischer und religiöser Einrichtungen, Journalisten und geschützte Objekte begehen. Von der Regierung kontrollierte Ortschaften, einschließlich solcher Gebiete, die von religiösen Minderheiten bewohnt werden, sind Berichten zufolge häufig Ziel willkürlicher Mörser-, Raketen- und USBV-Angriffe durch bewaffnete oppositionelle Gruppen. Diese bewaffneten oppositionellen Gruppen haben Berichten zufolge Zivilgebiete, die als regierungsnah angesehen werden, belagert oder zeitweise von der Wasser- und/oder Stromversorgung abgeschnitten. Ausreise aus Syrien Die Informationen beschreiben die Situation gemäß geltenden syrischen Gesetzen. Im Kontext des Konflikts in Syrien werden Berichten zufolge Gesetze jedoch auf willkürliche und nicht vorhersehbare Weise umgesetzt. Hinzu kommt, dass Grenzbehörden interne Anweisungen erhalten können, zu denen Informationen nicht öffentlich verfügbar sind. Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage von Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt waren. Personen der folgenden Kategorien benötigen eine Reiseerlaubnis, um das Land legal zu verlassen:

  1. a)Staatsbedienstete Staatsbedienstete genießen keine unbeschränkte Reisefreiheit, sondern brauchen eine Ausreisegenehmigung des jeweiligen Ministeriums. Je nach ihrer Position kann eine solche Genehmigung mit bestimmten Auflagen verknüpft sein, bis hin zu einer erforderlichen "Vor-Genehmigung" bei Anträgen auf Ausstellung eines Passes.
  2. b)Berufssoldaten Berufssoldaten brauchen vor jeder Auslandsreise eine Genehmigung. In den vergangenen Jahren wurde berichtet, dass derartige Genehmigungen jedoch nur solchen Personen bewilligt wurden, die das Land für offizielle Zwecke verlassen mussten. Berufssoldaten, die ohne Genehmigung außer Landes reisen, werden Berichten zufolge gemäß den für Deserteure geltenden Gesetzen behandelt.
  3. c)Weitere Gruppen, die eine Reisegenehmigung brauchen: Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen (selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden). Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 benötigen für eine legale Ausreise eine Genehmigung des Rekrutierungsamts. Gemäß Informationen, die UNHCR zur Verfügung stehen, trifft dies in der Praxis auch auf Personen zu, die (etwa aus medizinischen Gründen) vom Militärdienst befreit wurden oder deren Militärdienst (wie etwa bei Studenten) aufgeschoben wurde. Nach Ende der Aufschubfrist wird erwartet, dass diese Personen zurückkehren, um Militärdienst zu leisten. Sofern sie nicht wie vorgesehen zurückkehren, gelten sie, wie aus Berichten hervorgeht, als Wehrdienstentzieher. Männer, welche ihren Militärdienst geleistet haben, brauchen sowohl für die Ausstellung von Pässen, von Heiratsurkunden wie auch für die Arbeit im öffentlichen Dienst die Bewilligung der Armee. Ein syrischer Journalist bestätigt, dass alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros brauchen, damit sie einen Pass beantragen können. Gemäß einer Quelle das Finnish Immigration Service erhalten Jugendliche ab 16 Jahre selten Pässe, da die Behörden nicht wollen, dass sie das Land verlassen. Wenn ihnen ein Pass ausgestellt wird, ist dieser nur zwei Jahre gültig. Seit März 2012 implementiert die syrische Regierung eine Quasi-Reisesperre für Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Es handelt sich dabei nicht um ein offizielles Reiseverbot. Die Männer dürfen in der Theorie reisen, aber sie brauchen die Bewilligung der Armee. Im Herbst 2014 erließ das Regime weitere Maßnahmen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. In einer Regulierung vom Oktober 2014 ist festgehalten, dass alle, welche eine Ausreisebewilligung haben, ein Depot von 50'000 syrischen Pfund hinterlegen müssen, das erst bei der Rückkehr nach Syrien wieder ausgehändigt wird. Zusätzlich muss ein Sponsor, entweder ein Beamter oder ein Kaufmann, die Rückkehr des Ausreisewilligen garantieren. Gemäß dem Bericht des Danish Immigration Service wurden im Dezember 2014 die syrischen Immigrations- und Grenzbehörden erneut darüber informiert, dass syrische Männer, welche den obligatorischen Militärdienst abgeschlossen haben und sich als Reservisten bereithalten müssen, nicht ausreisen dürfen, es sei denn sie haben die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros. Auch Reservisten, die bereits einen Pass haben, brauchen die Bewilligung des Rekrutierungsbüros, damit sie das Land verlassen können. Für die Ausreisebewilligung müssen Dokumente vorgelegt werden, welche die Dringlichkeit der Reise belegen. Gründe können benötigte medizinische Versorgung oder eine Weiterbildung sein. Sogar Zivilisten, die bei der Armee oder im Staatsdienst arbeiten, brauchen eine Bewilligung, damit sie das Land verlassen dürfen. Diese Bewilligung ist sehr schwierig zu erhalten. Verlassen sie das Land trotzdem ohne Bewilligung, werden sie, da sie Informationen über die Armee haben, als Verräter eingestuft und dementsprechend bestraft. Am 20. Oktober 2014 verbot die General Mobilisation Administration des Department of Defense allen Männern die Ausreise, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind. Die Washington Post berichtet, dass seither die Ausreise für Männer, die um die 20 bis 30 Jahre alt sind, praktisch unmöglich ist. Der Finnish Immigration Service, der Danish Immigration Service wie auch ein syrischer Journalist weisen darauf hin, dass in Syrien Willkür vorherrscht. Es kommt vor, dass die Bewilligungen nicht akzeptiert werden. Andererseits können Bewilligungen von bestechlichen Beamten gekauft werden. Die Art der Ausreise - ob offiziell oder inoffiziell -, für die Syrer sich entscheiden, hängt Berichten zufolge von verschiedenen Faktoren und Gründen ab, darunter vorhandene oder fehlende Papiere, Sicherheitserwägungen (einschließlich Sicherheit der Flugroute), finanzielle Lage der betroffenen Personen, Nähe eines bestimmten Grenzübergangs, usw. Da es für syrische Staatsbürger zunehmend schwierig wurde, offizielle Grenzübergänge der Nachbarstaaten zu benutzen, gab es Berichte, dass immer mehr Syrer gezwungen waren, Syrien auf gesetzeswidrige Weise zu verlassen. Wie berichtet wird, haben einige Männer aus Furcht vor Einziehung zum Wehrdienst Syrien innerhalb des knappen Zeitfensters ab Erhalt des Einberufungsbescheids bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Namen an Grenzkontrollstellen geleitet wurden, über offizielle Grenzübergänge verlassen, oder Staatsbedienstete bestochen, ihre Namen vorübergehend aus der an Grenzkontrollstellen vorliegenden Liste gesuchter Personen zu entfernen. Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Quellen zufolge beinhaltet die Sicherheitsprüfung durch die Grenzbehörden am Flughafen Damaskus und an anderen Grenzübergangsstellen die Prüfung, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. Die nach Syrien einreisenden Personen werden vom syrischen Militärgeheimdienst überprüft. Neben dem Flughafen Damaskus gibt es auch einen internationalen Flughafen in Lattakiah. Derzeit sind die syrischen Grenzübergänge zum Libanon offen, wobei laut Schweizer Flüchtlingshilfe der Libanon mit mutmaßlichem Auftrag von Syrien nur bestimmte syrische BürgerInnen und palästinensische Flüchtlinge über den Internationalen Flughafen Beirut in den Libanon für ihre Weiterreise nach Syrien einreisen lässt. Die libanesische Botschaft in Berlin erwähnt, dass syrische StaatsbürgerInnen bei Vorweisen eines gültigen Reisepasses kein Visum benötigen, verweist aber auf die Notwendigkeit je nach Reisezweck Unterlagen vorzulegen: Es gibt eine Liste mit detaillierten Einreisebedingungen für den Libanon, welche die Frage offen lässt, ob/wie durchreisende Rückkehrer nach Syrien vom libanesischen Staat in dem Kategoriensystem eingeordnet würden - insbesondere in den Fällen, wo diese nie über den Libanon aus Syrien ausgereist waren, bzw. wo es keine legale Ausreise aus Syrien gab [Anm.: Das müsste im Einzelfall im Rahmen der Heimreisezertifikate geklärt werden.]. Der Grenzübergang Kessab an der türkischen Grenze wird nur fallweise von der Türkei geöffnet. Alle anderen Grenzübergänge befinden sich nicht unter Regierungskontrolle. Prinzipiell muss davon ausgegangen werden, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden kann. In Istanbul kontaktierte syrische Aktivisten wiesen darauf hin, dass alles möglich ist. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich einzelne mit Bestechung freikaufen können. Ein syrischer Direktor einer NGO in Istanbul weist zudem darauf hin, dass abgewiesene Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt werden. Seiner Meinung nach sind Aktivisten, Oppositionelle, Familienangehörige von Aktivisten und Männer, die aus der syrischen Armee desertiert sind, besonders gefährdet, bei ihrer Rückkehr verhaftet und misshandelt zu werden. Ein syrischer Journalist geht davon aus, dass syrische Männer unter 45, Sunniten und Personen, die aus Regionen kommen, die von der Opposition besetzt sind, am meisten gefährdet sind, verhaftet, erpresst oder getötet zu werden. Das kanadische COI-Büro IRB hat eine ausführliche Beschreibung erstellt, wie die Einreise nach Syrien über den Flughafen von Damaskus erfolgt, und wie freiwillige und unfreiwillige Rückkehrer behandelt werden. In der Beschreibung des Prozederes befindet sich auch der Hinweis auf die Entscheidungsfreiheiten der dortigen Kontrolleure, wen sie aus welchen Gründen verhaften. Das Maß an Willkür sei groß und gleichzeitig gäbe es seit 2011 wenige Informationen über das Schicksal von Gefangenen. Im Fall der Verhaftung und Folter eines von Australien unter Druck gesetzten Mannes, nach Syrien zurückzukehren, wird sein Herkunftsort sowie die Rückkehrhilfe als Hintergrund angesehen. Neben Risikofaktoren wie beispielsweise eine Asylantragstellung (oder deren Vermutung durch die syrischen Behörden), Verwandtschaftsverbindungen oder Wehr- und Reservedienst kann auch die Herkunft eine Rolle spielen. Je mehr eine Gegend für aufständische Aktivitäten bekannt ist, desto größer sei das Risiko. Das öffentliche australische Fernsehen berichtete im Oktober 2015 über den Fall eines Syrers aus einem besonders umkämpften Ort in Deraa, der unter australischer Begleitung bis zum Flughafen Amman nach Syrien zurückkehrte. Nach Ankunft in Damaskus sei er wegen seines Herkunftsortes und des Rückkehrgeldes gefoltert und 20 Tage lang festgehalten worden. Risikoprofile Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. Palästinensische Flüchtlinge. 1.2. Hinsichtlich des Beschwerdeführers: 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens und im Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt. Er ist kurdischer Abstammung und moslemisch-sunnitischen Glauben. Er ist Arzt. Er ist wehrdiensttauglich und hat seinen Militärdienst bisher nicht geleistet. Ihm wurde ein Militärdienstaufschub jedenfalls bis 2012 zum Zwecke des Studiums gewährt.1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens und im Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alt. Er ist kurdischer Abstammung und moslemisch-sunnitischen Glauben. Er ist Arzt. Er ist wehrdiensttauglich und hat seinen Militärdienst bisher nicht geleistet. Ihm wurde ein Militärdienstaufschub jedenfalls bis 2012 zum Zwecke des Studiums gewährt. 1.2.2. Er stammt aus der syrischen Provinz XXXX , aus dem Dorf XXXX , das ca. 120 km von der Stadt XXXX und etwa 13 km von der Stadt XXXX entfernt gelegen ist, im westlichen Nordsyrien. Der Beschwerdeführer lebte dort mit seinen Eltern und 14 Geschwistern. Sein Vater lebt mit fünf seiner Brüder und drei seiner Schwestern noch immer im Dorf und sie sind dort keiner Gefährdung durch die dortigen Machthaber oder die syrische Regierung ausgesetzt.1.2.2. Er stammt aus der syrischen Provinz römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 , das ca. 120 km von der Stadt römisch 40 und etwa 13 km von der Stadt römisch 40 entfernt gelegen ist, im westlichen Nordsyrien. Der Beschwerdeführer lebte dort mit seinen Eltern und 14 Geschwistern. Sein Vater lebt mit fünf seiner Brüder und drei seiner Schwestern noch immer im Dorf und sie sind dort keiner Gefährdung durch die dortigen Machthaber oder die syrische Regierung ausgesetzt. Dieses, an der Grenze zur Türkei gelegene, Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird zumindest seit 2018 von der Freien Syrischen Armee (FSA)/bzw. syrischen Rebellenmilizen und der türkischen Armee kontrolliert. Die syrische Regierung/die syrische Armee ist dort nicht mehr präsent und hat in diesem Gebiet keine staatlichen Strukturen mehr. Ebenso befindet sich der IS (Islamische Staat) nicht mehr in diesem Gebiet und auch kurdische Milizen (etwa YPG) üben dort die Kontrolle nicht aus. 1.2.3. Der Beschwerdeführer verließ Syrien bzw. sein Herkunftsgebiet im Jahr 2011 legal, um in der Ukraine zu studieren. 1.2.4. Am XXXX 2018 kehrte der Beschwerdeführer von der Ukraine nach Syrien in sein Heimatdorf zu seinen Eltern und Geschwistern zurück. Am XXXX 2018 reiste er erneut aus Syrien aus und gelangte in der Folge nach Österreich. Während seines neuerlichen Aufenthaltes bei seinen Eltern und Geschwistern im Heimatdorf bzw. bei der Einreise nach Syrien sowie bei der Wiederausreise war der Beschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.1.2.4. Am römisch 40 2018 kehrte der Beschwerdeführer von der Ukraine nach Syrien in sein Heimatdorf zu seinen Eltern und Geschwistern zurück. Am römisch 40 2018 reiste er erneut aus Syrien aus und gelangte in der Folge nach Österreich. Während seines neuerlichen Aufenthaltes bei seinen Eltern und Geschwistern im Heimatdorf bzw. bei der Einreise nach Syrien sowie bei der Wiederausreise war der Beschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. 1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen. Dem Beschwerdeführer droht nicht die Einberufung/(zwangsweise) Einziehung in den Militärdienst der Regierung und keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung wegen der Militärdienstleistung bzw. wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurde bzw. wird. Der Beschwerdeführer ist nicht bedroht, von der syrischen Regierung als Oppositioneller/(politischer) Gegner angesehen zu werden. Dem Beschwerdeführer droht nicht die zwangsweise Rekrutierung durch eine andere Partei/durch einen anderen Akteur (etwa durch die Freie Syrische Armee oder kurdische Milizen) und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer unterliegt keiner besonderen Gefahr, Opfer einer Entführung zu werden. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus den diesen Feststellungen zu Grunde liegenden und in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten (Herkunftsländerinformationen). Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2017; Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, vom 30.11.2016; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 [deutsche Version April 2017]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria; Country Information and Guidance vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 23.03.2017: Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion; vom 21.03.2017, Syrien: Rückkehr), der belangten Behörde (Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, August 2017), der Staatendokumentation (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 und vom 25.01.2018; Anfragebeantwortungen: vom 24.03.2016 "Wehrpflicht: Einziger Sohn der Familie"; vom 27.03.2017 "Befreiung vom Wehr- und Reservedienst"; vom 09.05.2017 "Folgen von Flucht von Staatsbediensteten; vom 27.03.2017 "Islamischer Staat und Lehrer, Soldatenfamilien"; vom 17.10.2017 "Verfolgung von Sunniten"; vom 11.07.2017 "Rückkehrfragen: Behandlung, Einreisemöglichkeiten"; vom 29.09.2017 "Illegale Ausreise, Rückkehr, Zwangsrekrutierung"; vom 17.10.2017 "Machthaber in ..." "Rückkehr nach legaler Ausreise, Staatsbedienstete, Frauen", "Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familienangehörige") zu Grunde gelegt, die, teilweise in älteren Fassungen, auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben und die sich im Wesentlichen mit den behördlichen Feststellungen decken. Überdies bestehen - auch bei Bedachtnahme auf die instabilen und sich rasch ändernden Verhältnisse in Syrien und bei Einsichtnahme in den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2018, und in das zuletzt am 17.10.2019 gesamtaktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte bzw. die Situationsdarstellung, insbesondere in Bezug auf die Situation und die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ihre Aktualität bereits verloren haben bzw. hat. 2.2. Zu den Feststellungen unter Punkt 1.2.: 2.2.1. Die - unstrittigen - Feststellungen unter Punkt 1.2.1. zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und aus den dazu vorgelegten Urkunden. Aus seinem - in der Beschwerdeverhandlung erörterten und auszugsweise übersetzten - Militärdienstbuch ergeben sich zwei Militärdienstaufschübe (erster Aufschub: XXXX 2010; zweiter Aufschub: 2011-2012 für das Studium des Beschwerdeführers in der Ukraine) sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bisher noch nicht geleistet hat (Verhandlungsschrift, Seite 4).2.2.1. Die - unstrittigen - Feststellungen unter Punkt 1.2.1. zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und aus den dazu vorgelegten Urkunden. Aus seinem - in der Beschwerdeverhandlung erörterten und auszugsweise übersetzten - Militärdienstbuch ergeben sich zwei Militärdienstaufschübe (erster Aufschub: römisch 40 2010; zweiter Aufschub: 2011-2012 für das Studium des Beschwerdeführers in der Ukraine) sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bisher noch nicht geleistet hat (Verhandlungsschrift, Seite 4). 2.2.2. (zu Punkt 1.2.2.): Dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX stammt, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Ebenfalls dem eigenen Vorbringen entspringen die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt hat, Teile dieser Familie noch immer dort leben und sie dort keiner Gefährdung durch die dortigen Machthaber oder die syrische Regierung ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung ausgesagt, dass seine Mutter mittlerweile verstorben ist und hat Probleme seiner Familie im Heimatort nicht behauptet bzw. sogar explizit ausgesagt, dass seine Familie dort nicht belästigt werde.2.2.2. (zu Punkt 1.2.2.): Dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf römisch 40 stammt, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Ebenfalls dem eigenen Vorbringen entspringen die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt hat, Teile dieser Familie noch immer dort leben und sie dort keiner Gefährdung durch die dortigen Machthaber oder die syrische Regierung ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung ausgesagt, dass seine Mutter mittlerweile verstorben ist und hat Probleme seiner Familie im Heimatort nicht behauptet bzw. sogar explizit ausgesagt, dass seine Familie dort nicht belästigt werde. Dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der türkischen Armee und der mit dieser verbündeten Freien Syrischen Armee bzw. anderer syrischer Rebellengruppierungen steht und gestanden ist, als er im Jahr 2018 von der Ukraine dorthin zurückgefahren ist, hat der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Länderberichten ausgeführt ("Das [Heimatdorf] war unter der Macht der türkischen Armee und der freien syrischen Armee und die haben die Macht noch bis heute.", Verhandlungsschrift, Seite 7). Aus der Berichtslage und auch aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass die syrische Regierung/die syrische Armee dort nicht mehr präsent ist und in diesem Gebiet keine staatlichen Strukturen mehr unterhält ("Ich weiß, dass es diesen Aufschub gibt. Beantragt habe ich es aber nicht, weil die offizielle Regierung nicht mehr vorhanden ist.", Niederschrift über die Einvernahme vom XXXX 2018, Aktenseite 51). Weiters folgt aus den Länderberichten, dass der IS und kurdische Milizen aus dieser Gegend im westlichen Nordsyrien vertrieben wurden. Dass sich die Machtverhältnisse im Herkunftsort des Beschwerdeführers und in den umliegenden Gebieten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich anders darstellen würden, wurde weder behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.Dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der türkischen Armee und der mit dieser verbündeten Freien Syrischen Armee bzw. anderer syrischer Rebellengruppierungen steht und gestanden ist, als er im Jahr 2018 von der Ukraine dorthin zurückgefahren ist, hat der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Länderberichten ausgeführt ("Das [Heimatdorf] war unter der Macht der türkischen Armee und der freien syrischen Armee und die haben die Macht noch bis heute.", Verhandlungsschrift, Seite 7). Aus der Berichtslage und auch aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass die syrische Regierung/die syrische Armee dort nicht mehr präsent ist und in diesem Gebiet keine staatlichen Strukturen mehr unterhält ("Ich weiß, dass es diesen Aufschub gibt. Beantragt habe ich es aber nicht, weil die offizielle Regierung nicht mehr vorhanden ist.", Niederschrift über die Einvernahme vom römisch 40 2018, Aktenseite 51). Weiters folgt aus den Länderberichten, dass der IS und kurdische Milizen aus dieser Gegend im westlichen Nordsyrien vertrieben wurden. Dass sich die Machtverhältnisse im Herkunftsort des Beschwerdeführers und in den umliegenden Gebieten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich anders darstellen würden, wurde weder behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. 2.2.3. (zu Punkt 1.2.3.): Seine legale Ausreise aus Syrien im Jahr 2011 zum Zwecke des Studiums in der Ukraine hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. 2.2.4. (zu Punkt 1.2.4.): Seine Rückreise nach Syrien in sein Heimatdorf zu seinen Eltern und Geschwistern und seinen dortigen Aufenthalt im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Dass er während seines neuerlichen Aufenthaltes bei seinen Eltern und Geschwistern im Heimatdorf oder bei der Wiedereinreise und Wiederausreise Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, hat der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeverhandlung behauptet bzw. explizit verneint ("F: Sind Sie selbst bedroht oder verfolgt worden? A: Nein.", Niederschrift über die Einvernahme vom XXXX 2018, Aktenseite 51).2.2.4. (zu Punkt 1.2.4.): Seine Rückreise nach Syrien in sein Heimatdorf zu seinen Eltern und Geschwistern und seinen dortigen Aufenthalt im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Dass er während seines neuerlichen Aufenthaltes bei seinen Eltern und Geschwistern im Heimatdorf oder bei der Wiedereinreise und Wiederausreise Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, hat der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeverhandlung behauptet bzw. explizit verneint ("F: Sind Sie selbst bedroht oder verfolgt worden? A: Nein.", Niederschrift über die Einvernahme vom römisch 40 2018, Aktenseite 51). 2.2.5. (zu Punkt 1.2.5.): Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen sind unglaubwürdig und daher nicht als Sachverhalt festzustellen. Der Beschwerdeführer machte - zuletzt in der Beschwerdeverhandlung - drei Gründe geltend, die seiner Ansicht nach den Asylstatus begründen würden. Zum einen drohe ihm die Verfolgung durch die syrische Regierung wegen drohender Einziehung in den Militärdienst des Regimes bzw. drohender Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung. Der Beschwerdeführer zeigte allerdings bei Darlegung dieses Grundes ein in einem hohen Maße unstimmiges Aussageverhalten und er vermittelte in der Beschwerdeverhandlung keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Der Beschwerdeführer wurde drei Mal befragt (in der Erstbefragung, vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung), darüber hinaus machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde Angaben zum Sachverhalt. Die im Zuge dieser Befragungen gemachten sowie in der Beschwerde getätigten Angaben sind nicht konsistent, vielmehr widersprüchlich. Die belangte Behörde hat Teile der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid bereits überzeugend dargestellt. So hat sie hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung angegeben habe, er hätte sich in Syrien vom Militär freikaufen wollen, was aber nicht funktioniert hätte. In der Befragung vor der belangten Behörde habe er, befragt zu weiteren Kontakten zur Armee, demungeachtet allerdings angegeben, dass er abgesehen von der Stellungskommission keine weiteren Kontakte zur Armee gehabt hätte. Bereits hier sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer es mit der Wahrheit nicht allzu genau nehme, denn hätte er sich tatsächlich freikaufen wollen, hätte er Kontakt zum Militär aufnehmen müssen und hätte er dies sicherlich vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe allerdings nochmals dazu befragt in der Folge angegeben, dass er einen Aufschub nicht beantragt hätte, weil die offizielle Regierung nicht mehr vorhanden sei. Die Angabe des Beschwerdeführers in der Befragung vor der Behörde, dass sein Vater im Jahre 2012 für ihn einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, stimme nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers überein, abgesehen von der Stellungskommission im Alter von 16 Jahren keine weiteren Kontakte zur Armee gehabt zu haben, überdies sei die Aussage des Beschwerdeführers, sich nicht erinnern zu können, ob er den Einberufungsbefehl gesehen habe, auch vor dem Hintergrund der Bildung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und in Bezug auf seine Kontakte mit den syrischen Behörden, einen Freikauf vom Militärdienst, einen Wehrdienstaufschub und eine Einberufung sowie hinsichtlich der Fahndung der syrischen Regierung nach ihm schon damals unglaubwürdige Angaben gemacht hat. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenzusetzten vermochte, wurde der Eindruck der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung noch verstärkt. Der Beschwerdeführer legte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein Militärbuch (in Kopie und im Original) vor, aus dem sich zwei Militärdienstaufschübe (wegen seines Studiums) ergeben. Dies steht aber in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu seinem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren, wo er die Frage, ob er als Student einen Wehrdienstaufschub beantragt habe, dahingehend beantwortet hat, dass er keinen Aufschub beantragt habe. Obwohl in der Beschwerdeverhandlung thematisiert wurde, dass sich der Beschwerdeführer womöglich vom Militärdienst freigekauft habe, machte der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem in der Erstbefragung angesprochenen angeblich erfolglosen Freikaufversuch. Die Angabe in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr in Syrien von der syrischen Armee gesucht worden, um seinen Dienst in der syrischen Armee abzuleisten, widerspricht sowohl den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wo er eine Suche nach seiner Rückkehr nicht erwähnt hat, und auch vor der belangten Behörde, wo er angegeben hat, dass es in den 40 Tagen, die er nach seiner Rückkehr aus der Ukraine in Syrien verbracht habe, kein besonderes Ereignis für seine Flucht gegeben habe. Besonders unstimmig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass: Der Beschwerdeführer legte der Behörde eine Kopie einer Seite (der ersten Seite mit Lichtbild) eines Reisepasses vor (AS 57 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) und gab zu Protokoll, der Originalreisepass sei ihm in der Türkei am Flughafen vom Schlepper abgenommen worden. Die Frage der belangten Behörde, wie er dann zur Kopie des Reisepasses komme, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er Kopien seines Reisepasses am Handy habe. Der Schlepper habe ihnen (gemeint ihm und einer mitreisenden Person) das angeraten. Zum Reisepass (Kopie der ersten Seite) wurde Folgendes protokolliert: "Nummer: XXXX ; Ausgestellt vom Syrischen Innenministerium". In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu diesem Reisepass befragt an, dieser sei ihm ungefähr im April 2017 über seinen Antrag in der syrischen Botschaft in Kiew in der Ukraine neu ausgestellt worden. Er habe sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen, weil die Gültigkeitsdauer seines alten Reisepasses abgelaufen sei und er einen gültigen Reisepass für seinen Aufenthalt in der Ukraine benötigt hätte. Dieser neu ausgestellte Reisepass sei aktuell gültig. Er sei ihm aber vom Schlepper am Flughafen in Istanbul abgenommen worden. Er habe deshalb nur die (vorgelegte) erste Seite des Reisepasses, da er den Reisepass in der Ukraine gebraucht habe. Um nicht den ganzen Reisepass immer mitnehmen zu müssen, habe er die erste Seite des Reisepasses fotografiert, um sie bei Kontrollen in der Ukraine herzuzeigen.Besonders unstimmig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass: Der Beschwerdeführer legte der Behörde eine Kopie einer Seite (der ersten Seite mit Lichtbild) eines Reisepasses vor (AS 57 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) und gab zu Protokoll, der Originalreisepass sei ihm in der Türkei am Flughafen vom Schlepper abgenommen worden. Die Frage der belangten Behörde, wie er dann zur Kopie des Reisepasses komme, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er Kopien seines Reisepasses am Handy habe. Der Schlepper habe ihnen (gemeint ihm und einer mitreisenden Person) das angeraten. Zum Reisepass (Kopie der ersten Seite) wurde Folgendes protokolliert: "Nummer: römisch 40 ; Ausgestellt vom Syrischen Innenministerium". In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu diesem Reisepass befragt an, dieser sei ihm ungefähr im April 2017 über seinen Antrag in der syrischen Botschaft in Kiew in der Ukraine neu ausgestellt worden. Er habe sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen, weil die Gültigkeitsdauer seines alten Reisepasses abgelaufen sei und er einen gültigen Reisepass für seinen Aufenthalt in der Ukraine benötigt hätte. Dieser neu ausgestellte Reisepass sei aktuell gültig. Er sei ihm aber vom Schlepper am Flughafen in Istanbul abgenommen worden. Er habe deshalb nur die (vorgelegte) erste Seite des Reisepasses, da er den Reisepass in der Ukraine gebraucht habe. Um nicht den ganzen Reisepass immer mitnehmen zu müssen, habe er die erste Seite des Reisepasses fotografiert, um sie bei Kontrollen in der Ukraine herzuzeigen. Wie sich aus der Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers ergibt, hat er ein widersprüchliches, unstimmiges Vorbringen erstattet, weil er hinsichtlich seiner vorgelegten Reisepasskopie bei der Behörde angegeben hat, er habe eine Kopie seines Reisepasses am Handy, weil ihm der Schlepper, der ihm das Dokument nach der letzten Ausreise aus Syrien in der Türkei abgenommen habe, das angeraten habe, aber in der Beschwerdeverhandlung abweichend davon ausgesagt hat, er habe diese Seite bereits in der Ukraine gebraucht und abfotografiert, um sie bei Kontrollen in der Ukraine herzuzeigen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem neuen Reisepass blieben insgesamt vage und unsubstantiiert (vgl. etwa die Angabe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausstellung "ungefähr im April 2017") und vor allem unbelegt. Zu Recht wurde die bloß in Kopie vorgelegte Reisepassseite von der belangten Behörde nicht als taugliches bzw. aussagekräftiges Beweismittel gewertet. Tatsache ist auch, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Seite seines neuen, angeblich in der Ukraine ausgestellten Reisepasses, vorgelegt hat, aus der sich allerdings weder das Ausstellungsdatum noch die Gültigkeitsdauer, die konkrete Ausstellungsbehörde oder der Ausstellungsort des Reisepasses und auch keine Aufschlüsse über die (allenfalls legalen) Reisebewegungen des Beschwerdeführers ergeben. Es ist offensichtlich, dass diese (vorgelegte) Seite allein zum Nachweis des Besitzes eines gültigen Reisedokumentes (etwa bei Kontrollen in der Ukraine) nicht ausreichend ist, sodass nicht plausibel ist, warum der Beschwerdeführer nicht auch (zumindest) die weitere Seite des Passes, aus der die Gültigkeitsdauer und das Ausstellungsdatum ersichtlich sind, fotografiert hat und vorlegen kann.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem neuen Reisepass blieben insgesamt vage und unsubstantiiert vergleiche etwa die Angabe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausstellung "ungefähr im April 2017") und vor allem unbelegt. Zu Recht wurde die bloß in Kopie vorgelegte Reisepassseite von der belangten Behörde nicht als taugliches bzw. aussagekräftiges Beweismittel gewertet. Tatsache ist auch, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Seite seines neuen, angeblich in der Ukraine ausgestellten Reisepasses, vorgelegt hat, aus der sich allerdings weder das Ausstellungsdatum noch die Gültigkeitsdauer, die konkrete Ausstellungsbehörde oder der Ausstellungsort des Reisepasses und auch keine Aufschlüsse über die (allenfalls legalen) Reisebewegungen des Beschwerdeführers ergeben. Es ist offensichtlich, dass diese (vorgelegte) Seite allein zum Nachweis des Besitzes eines gültigen Reisedokumentes (etwa bei Kontrollen in der Ukraine) nicht ausreichend ist, sodass nicht plausibel ist, warum der Beschwerdeführer nicht auch (zumindest) die weitere Seite des Passes, aus der die Gültigkeitsdauer und das Ausstellungsdatum ersichtlich sind, fotografiert hat und vorlegen kann. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung zu seinem neuen Reisepass weiter ausgeführt, er habe diesen beantragt und sei hierfür in der syrischen Botschaft in Kiew gewesen, bei der Reisepassausstellung sei es zu keinen Problemen für ihn gekommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat allerdings ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation dar (vgl. VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat allerdings ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation dar vergleiche VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Über diesbezüglichen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, seine Kontaktaufnahme mit der syrischen Behörde sowie die problemlose Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Behörde sei nicht plausibel, wenn die syrische Behörde den Beschwerdeführer seit Jahren aufgrund eines abzuleistenden Militärdienstes bzw. wegen Wehrdienstweigerung namentlich suche, zumal aus den Länderberichten hervorgehe, dass Männern im wehrfähigen Alter kein Reisedokument ausgestellt werde, damit sie eben ihrer Militärdienstpflicht nachkommen, und dass im Fall von außerhalb Syriens befindlicher Militärdienstpflichtiger von der syrischen Botschaft deshalb auch nur eine Rückreiseerlaubnis nach Syrien ausgestellt werden würde, gab der Beschwerdeführer an, diese Länderinformationen seien falsch, denn jeder Staatsbürger, der die syrische Botschaft kontaktiere und einen Reisepass brauche, könne gegen Bezahlung von 400 Dollar einen Reisepass beantragen und erhalten, und zwar unabhängig davon, ob er für oder gegen das Regime sei oder den Militärdienst verweigert habe. Diese Erklärung überzeugt nicht. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausstellung von syrischen Reisepässen im Ausland manchen Quellen zufolge zutreffen. Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da im Beschwerdefall erhebliche Zweifel entstanden sind, dass sich die Ausstellung auch in seinem Fall so zugetragen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeit seines alten Reisepasses ein neuer syrischer Reisepass vom syrischen Innenministerium ausgestellt wurde. Dass dies aber - ohne Rückkehr nach Syrien bzw. ohne Prüfungen durch Sicherheits- und Nachrichtendienste bzw. die Rekrutierungsstelle in Bezug auf den Militärdienst bzw. trotz aufrechter und aktueller Militärdienstpflicht und behördlicher Fahndung nach dem Beschwerdeführer wegen eines abzuleistenden Militärdienstes bzw. wegen Wehrdienstverweigerung - durch eine syrische Botschaft im Ausland (in der Ukraine) erfolgt sein soll, kann im Fall des Beschwerdeführers nicht als den Tatsachen entsprechend festgestellt werden. Vielmehr ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer hierzu falsche Angaben gemacht hat bzw. die weiteren Teile seines neuen Reisepasses nicht vorgelegt hat, um den wahren Ausstellungsort und die konkrete Ausstellungsbehörde bzw. darin eingetragene legale Reisebewegungen zu verschleiern bzw. um sein Vorbringen zur Aktualität der Gefahr der Einziehung in den Militärdienst bzw. zur behördlichen Suche nach ihm aufrechterhalten zu können. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt an, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst in Syrien mit der syrischen Regierung geregelt hat (etwa durch einen nach den Länderberichten möglichen und auch praktizierten Freikauf), da bei aufrechter aktueller Militärdienstverpflichtung bzw. wenn er tatsächlich ein gesuchter Wehrdienstverweigerer wäre, ein Reisepass nach der Berichtslage (etwa wonach alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros brauchen, damit sie einen Pass beantragen können) nicht ausgestellt worden wäre. Auf dahingehende Fragen bzw. Vorhalte in der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht oder nur mit erkennbaren Ausflüchten reagiert. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Fahndung der syrischen Regierung nach ihm, aber auch angesichts der von ihm angegebenen Angst vor der syrischen Regierung bzw. der Militärbehörde wegen des abzuleistenden Militärdienstes, erscheint es insgesamt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dennoch die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Behörde beantragt und, wie er in der Beschwerdeverhandlung ausgesagt hat, problemlos einen solchen erhalten hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach den Umständen dieses Falles eine Fallkonstellation gegeben, wonach aus dem Erhalt des Reisepasses geschlossen werden kann, dass weder eine Verfolgungsgefahr noch eine Einberufungsabsicht der syrischen Regierung bestand und besteht. Dass in seinem nunmehr vorgelegten Militärdienstbuch Wehrdienstaufschübe bloß bis 2012 eingetragen sind, der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter und wehrdiensttauglich ist und seinen Militärdienst bisher nicht geleistet hat, ändert daran nichts und belegt im Fall des Beschwerdeführers nicht, dass er aktuell in Syrien dem Militärdienst zugeführt werden würde oder er von der syrischen Regierung gesucht wird. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. Rekrutierungsgefahr durch die syrische Regierung oder eine namentliche Suche der syrischen Regierung nach dem Beschwerdeführer ist daher schon aus diesem Grund nicht zu bejahen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich (wie vorgebracht) in der Ukraine ein Reisepass ohne Sicherheitsüberprüfung bzw. Überprüfung in Bezug auf die Ableistung des Militärdienstes ausgestellt worden wäre (und daher aus der Reisepassausstellung nicht auf eine mangelnde Einberufungsabsicht/Verfolgungsgefahr geschlossen werden könnte), ist seinem Vorbringen kein Erfolg beschieden. Denn unabhängig davon ergibt sich die mangelnde Verfolgungsgefahr im Beschwerdefall auch aus der besonderen Lage des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers: Wie sich aus den - auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden - Feststellungen ergibt, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht unter der Kontrolle der syrischen Armee bzw. der syrischen Regierung (sondern der türkischen Regierung und der Freien Syrischen Armee) und kann die syrische Armee bzw. die syrische Regierung dort nicht auf den Beschwerdeführer greifen. Vor diesem Hintergrund kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee/die syrische Regierung bei Rückkehr in seine Heimatregion nicht für glaubhaft angesehen werden, zumal - mangels Zugriffsmöglichkeiten bzw. Präsenz der syrische Armee/der syrischen Regierung in diesem Gebiet - keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für die Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee/die syrische Regierung oder für Repressalien/staatliche Sanktionen wegen Ablehnung des Wehrdienstes oder wegen der unterstellten oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers besteht (vgl. auch die zu Syrien ergangene Entscheidung VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055, der - wie im Beschwerdefall - der Sachverhalt zu Grunde lag, dass sich die Herkunftsregion des Antragstellers nicht in den Händen der syrischen Armee befand). Auch der Beschwerdeführer gab über diesbezüglichen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, dass in seinem Herkunftsort die Gefahr, von der syrischen Regierung zum Militärdienst eingezogen oder bestraft zu werden, mangels Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Regierung nicht maßgeblich wahrscheinlich sei, keine Hinweise auf Umstände, die im seinem Fall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer gab dazu vielmehr selbst an, er habe Angst vor einer Einziehung in den Militärdienst, wenn das Regime diesen Ort erobere (Verhandlungsschrift, Seiten 8f). Dafür gibt es allerdings keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund und auch angesichts des Umstandes, dass die nach wie vor im Herkunftsort lebende Familie des Beschwerdeführers, darunter fünf Brüder des Beschwerdeführers, nicht (wegen des Beschwerdeführers) von syrischen Regierung belangt/verfolgt oder (als Reservisten) zum Militärdienst eingezogen werden, davon aus, dass nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst der syrischen Regierung eingezogen wird oder er Opfer der Verfolgung durch die syrische Regierung wird.Denn unabhängig davon ergibt sich die mangelnde Verfolgungsgefahr im Beschwerdefall auch aus der besonderen Lage des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers: Wie sich aus den - auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden - Feststellungen ergibt, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht unter der Kontrolle der syrischen Armee bzw. der syrischen Regierung (sondern der türkischen Regierung und der Freien Syrischen Armee) und kann die syrische Armee bzw. die syrische Regierung dort nicht auf den Beschwerdeführer greifen. Vor diesem Hintergrund kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee/die syrische Regierung bei Rückkehr in seine Heimatregion nicht für glaubhaft angesehen werden, zumal - mangels Zugriffsmöglichkeiten bzw. Präsenz der syrische Armee/der syrischen Regierung in diesem Gebiet - keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für die Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee/die syrische Regierung oder für Repressalien/staatliche Sanktionen wegen Ablehnung des Wehrdienstes oder wegen der unterstellten oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers besteht vergleiche auch die zu Syrien ergangene Entscheidung VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055, der - wie im Beschwerdefall - der Sachverhalt zu Grunde lag, dass sich die Herkunftsregion des Antragstellers nicht in den Händen der syrischen Armee befand). Auch der Beschwerdeführer gab über diesbezüglichen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, dass in seinem Herkunftsort die Gefahr, von der syrischen Regierung zum Militärdienst eingezogen oder bestraft zu werden, mangels Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Regierung nicht maßgeblich wahrscheinlich sei, keine Hinweise auf Umstände, die im seinem Fall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer gab dazu vielmehr selbst an, er habe Angst vor einer Einziehung in den Militärdienst, wenn das Regime diesen Ort erobere (Verhandlungsschrift, Seiten 8f). Dafür gibt es allerdings keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund und auch angesichts des Umstandes, dass die nach wie vor im Herkunftsort lebende Familie des Beschwerdeführers, darunter fünf Brüder des Beschwerdeführers, nicht (wegen des Beschwerdeführers) von syrischen Regierung belangt/verfolgt oder (als Reservisten) zum Militärdienst eingezogen werden, davon aus, dass nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst der syrischen Regierung eingezogen wird oder er Opfer der Verfolgung durch die syrische Regierung wird. Die Rückreise des Beschwerdeführers in seine Heimatregion und sein dortiger Aufenthalt in der Dauer von über einem Monat im Jahr 2018 stützen die Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine von der syrischen Regierung ausgehende aktuelle Verfolgungsgefahr in Syrien tatsächlich nicht zu befürchten hat, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, bei der Rückreise, bei seinem Aufenthalt bzw. bei seiner Wiederausreise in Kontakt mit der syrischen Regierung gekommen oder von der syrischen Regierung verfolgt worden zu sein. Entgegen der in der Beschwerde bzw. von der Vertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vertretenen Meinung ist im Übrigen ein Kontakt des Beschwerdeführers mit der syrischen Regierung/mit syrischen Behördenorganen in Syrien (bei einer Einreise), wie insbesondere auch die eigene Rückreise des Beschwerdeführers im Jahr 2018 zeigt, nicht "unvermeidlich". Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung auch selbst ausgeführt, dass sein Herkunftsgebiet von der Türkei aus über einen Grenzübergang erreichbar ist (Verhandlungsschrift, Seite 6). Dass es sich bei diesem Grenzübergang (Bab al-Hawa) um einen solchen handelt, der von der syrischen Regierung kontrolliert würde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist dies auch nicht ersichtlich geworden (nach den Länderinformationen wird etwa dieser Grenzübergang seit 2014 von syrischen Rebellen kontrolliert und existieren in diesem Gebiet auch noch andere, etwa von der Freien Syrischen Armee kontrollierte, Grenzübergänge). Vor diesem Hintergrund vermochte der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit der "illegalen" Rückreise nach Syrien bzw. der "illegalen" Wiederausreise aus Syrien im Jahr 2018 (über die grüne Grenze außerhalb der Grenzübergänge ohne Verwendung seines Reisepasses) nicht glaubwürdig darzutun, zumal der Beschwerdeführer ohnehin in ein Gebiet unter der Kontrolle der Rebellen/der Freien Syrischen Armee, wo er und seine Familie nicht verfolgt sind, gereist ist. Im Ergebnis erscheinen die behauptete Fahndung nach dem Beschwerdeführer und eine aktuelle Rekrutierungsabsicht/Verfolgungsabsicht der syrischen Regierung daher unglaubwürdig. Da dem Beschwerdeführer keine Wehrdienstverweigerung/Wehrdienstentziehung vorzuwerfen ist und er auch sonst kein Verhalten gezeigt hat, das von der syrischen Regierung als oppositionell gewertet werden könnte, läuft der Beschwerdeführer nicht Gefahr, als (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen und verfolgt zu werden. Die Abstammung aus einem Gebiet der Opposition reicht dafür im vorliegenden Fall nicht aus. Der Beschwerdeführer hat dieses Gebiet bereits vor mehreren Jahren verlassen und sich damit erkennbar von der Opposition distanziert. Damit im Einklang stehend hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er ein Anhänger der in seinem Herkunftsgebiet herrschenden Freien Syrischen Armee sei, auch dahingehend beantwortet, zu keiner Partei zu stehen und neutral zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung deshalb droht, weil er früher in diesem Gebiet gelebt hat. Die Stellung des Asylantrages ist in diesem speziellen Fall, in dem anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich mit der syrischen Regierung arrangiert hat, für die Annahme einer hinreichend wahrscheinlichen Verfolgung durch die syrische Regierung ebenfalls nicht hinreichend. Dass er ein tatsächlicher Gegner der syrischen Regierung wäre, er eine gegen die syrische Regierung gerichtete abweichende Meinung öffentlich geäußert oder er sich (exilpolitisch) gegen die syrische Regierung betätigt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund bestehen auch bei Bedachtnahme auf den Umstand, dass es auch unter den Minderheiten eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und auch (bzw. gerade auch) Kurden zu den (auch exilpolitisch tätigen) Regimegegnern zählen, keine gewichtigen, substantie

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