RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW124 2128986-1 SpruchW124 2128986-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab der BF zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat XXXX , dem Distrikt XXXX , Dorf XXXX XXXX stamme, der Religion der Hindu und der Volksgruppe der XXXX angehöre. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er zu einer niedrigen Kaste der Hindus gehören würde. Er habe nur als Diener für Leute von höheren Kasten gearbeitet und sei dabei immer misshandelt und geschlagen worden. Seit einigen Monaten sei gefoltert und verletzt worden. Zahlreiche Narben habe er am Körper, seine Hand sei gebrochen und verletzt. Seit die neue Regierung in Indien an der Macht sei, habe sich sein Zustand sehr verschlechtert. Die Kinder des BF hätten nicht in die Schule gehen dürfen und sei er von den reichen Leuten der besseren Kaste und den politischen mächtigen Leute mit dem Umbringen bedroht worden.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab der BF zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat römisch 40 , dem Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 römisch 40 stamme, der Religion der Hindu und der Volksgruppe der römisch 40 angehöre. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er zu einer niedrigen Kaste der Hindus gehören würde. Er habe nur als Diener für Leute von höheren Kasten gearbeitet und sei dabei immer misshandelt und geschlagen worden. Seit einigen Monaten sei gefoltert und verletzt worden. Zahlreiche Narben habe er am Körper, seine Hand sei gebrochen und verletzt. Seit die neue Regierung in Indien an der Macht sei, habe sich sein Zustand sehr verschlechtert. Die Kinder des BF hätten nicht in die Schule gehen dürfen und sei er von den reichen Leuten der besseren Kaste und den politischen mächtigen Leute mit dem Umbringen bedroht worden.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der BF an in XXXX geboren zu sein. Seit seiner Geburt habe er dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Lebensunterhalt sei dadurch finanziert worden, indem die ganze Familie gearbeitet habe. Bei Hochzeiten habe man geputzt und gekocht.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 gab der BF an in römisch 40 geboren zu sein. Seit seiner Geburt habe er dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Lebensunterhalt sei dadurch finanziert worden, indem die ganze Familie gearbeitet habe. Bei Hochzeiten habe man geputzt und gekocht. Er würde verheiratet sein und zwei Kinder haben. Er habe einen Bruder, der drei Jahre älter, als der BF sein würde. Er verfüge nur über eine zweijährige Schulbildung und könne etwas lesen und schreiben. In Indien würde sein Vater, Bruder, seine Frau und zwei Kinder bzw. die gesamte Verwandtschaft leben. Mit seiner in Indien lebenden Frau und seinen Kindern würde er noch Kontakt haben. Es würde ihnen gut gehen, allerdings könne der BF seine Familie finanziell nicht unterstützen. Die Ehefrau des BF würde nicht bei dessen Vater, sondern mit den Kindern bei deren Mutter leben. Die Frau des BF habe ihren Goldschmuck dafür verpfändet, um den Schlepper zu bezahlen. Das Haus und der Goldschmuck hätten nicht ausgelöst werden können, da der BF sehr krank sei und nicht arbeiten gehen könne. Er habe kein Geld nach Indien schicken können. Der BF selbst würde über keinen Reisepass verfügen. Der Schlepper habe ihm diesen und seine anderen Sachen abgenommen. Er würde von der untersten Kaste kommen und den sogenannten Unberührbaren angehören. Leute in Indien würden sie nicht mögen und auch keinen Respekt vor ihnen haben.
- Zu seinen Fluchtgründen führte der BF in der Folge aus: (...) LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe! VP: Ich bin sehr verwirrt ich hatte schon 4 Operationen hinter mir. Ich werde ihnen meinen Fluchtgrund sagen genau kann ich mich jetzt auch nicht erinnern was ich bei der ersten Einvernahme gesagt habe. Ich wurde von meinem Arbeitgeber zusammengeschlagen. Sie haben mich immer geschlagen manchmal am Kopf manchmal am Rücken dann gab es auch politische Probleme. Ich hatte Probleme mit der Polizei und um mein Leben zu retten bin ich dann geflüchtet. LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt? VP: Ich bin mehrmals von meinem Arbeitgeber zusammengeschlagen worden dann hat mir jemand gesagt dass ich das Land verlassen soll. Ich habe dann einen Schlepper kontaktiert und für die Reise habe ich ca. 500.000 indische Rupien ausgemacht. Dafür musste meine Frau ihren Goldschmuck und das Haus hinterlegen. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja, da ist alles. LA: Waren sie immer beim selben Arbeitgeber? VP: Ja, ich habe seit meiner Kindheit bei ihm gearbeitet bis zu meiner Ausreise. LA: Waren Sie ein Hausbediensteter? VP: Ja, ich habe in der Nacht auch als Geschirrwäscher in Restaurants gearbeitet. LA: Erzählen Sie wie Ihr Tagesablauf war, bevor die Probleme begonnen haben. VP: Von in der Früh bis am Abend habe ich nur geputzt und Geschirr gewaschen. Meine Chefs haben mich immer verbal misshandelt. Das ist alles. LA: Was waren Ihre Aufgaben? VP: Ich habe Wäsche gewaschen, geputzt, Geschirr gewaschen und auch gekocht. LA: Hat Ihre Frau auch mitgearbeitet? VP: Sie war auch eine Hausbedienstete aber nicht Haushalt. Sie hat für verschieden Haushalte gearbeitet. LA: Wie hieß ihr Chef? VP: (denkt nach) Man hat ihn XXXX genannt. Er ist von einer höheren Kaste und war ein Sikh. Ich kenne seine Kaste nicht.VP: (denkt nach) Man hat ihn römisch 40 genannt. Er ist von einer höheren Kaste und war ein Sikh. Ich kenne seine Kaste nicht. LA: Erzählens Sie über den Haushalt und die Familie des XXXX .LA: Erzählens Sie über den Haushalt und die Familie des römisch 40 . VP: In der Früh musste ich das Geschirr vom Abendessen waschen. Wäsche waschen, und Küchenarbeit erledigen. Und danach habe ich gekocht. Danach bin ich immer zu seinem Restaurant gegangen. Er war verheiratet und hatte zwei Kinder. Er hat eine Großfamilie gehabt und ein großes Haus. Es waren auch seine Onkel und Tanten und viel Cousins im Haus. Mit seiner Familie hatte ich keinen Kontakt. LA: Wo ist diese Haus? VP: In XXXX ohne Hausnummer und auch keine Straßennamen.VP: In römisch 40 ohne Hausnummer und auch keine Straßennamen. LA: Hatten Sie jemals andere Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? VP: Mein Arbeitgeber war ein sehr einflussreicher Mensch er hat die Polizei bestochen deswegen hat die Polizei mich immer belästigt. Da ich von der untersten Kaste bin. LA: Warum macht besticht er die Polizei Sie zu belästigen? VP: Er hat mir nie regelmäßig mein Gehalt bezahlt er wollte, dass ich umsonst bei ihm arbeite. Ich habe geheiratet und hatte schon zwei Kinder. Jedes Mal, wenn ich nach meinen Lohn gefragt habe, hat er mich geschlagen. LA: Warum sind Sie nicht wo anders hingegangen? VP: Wo sollte ich hingehen ich habe seit meiner Kindheit bei ihm gearbeitet und ich bin Analphabet. LA: Warum sind Sie dann nach Österreich gekommen? VP: Der Schlepper hat mich bis hierher gebracht. Ich habe nicht gewusst dass ich nach Europa gebracht werde in Indien bin ich nicht einmal mit einem Reisezug gefahren. LA: Wie kommen Sie auf den Gedanken mit Hilfe eines Schleppers das Land zu verlassen? VP: Meine Frau und Ihr Bruder haben mich beeinflusst, dass ich das Land verlasse. LA: Wann haben Sie sich dazu entschlossen das Land zu verlassen? VP: Nach meiner Verletzung am Kopf. LA: Wann war das? VP: Ca. ein Jahr vor meiner Ausreise. LA: Warum haben Sie noch ein Jahr gewartet? VP: Ich habe den Schlepper und das Geld organisieren müssen. LA: Was gab es für politische Probleme? VP: Damit habe ich gemeint das meine Chef ein sehr einflussreicher Mensch war und gute Kontakte zu den Politikern hat und die Polizei. LA: Zu welchen Politikern hat er Kontakt? VP: Mit den Mitglieder der BJP Partei. LA: Zu welchen wie heißen die? VP: Das weiß ich nicht. LA: Woher wissen Sie dass er Kontakt zu den Politikern hat? VP: Die Polizisten haben mit ihm in Restaurants gegessen und Alkohol konsumiert. LA: Warum war er sehr einflussreich? VP: Er hat ein großes Auto gehabt. LA: Warum haben Sie sich nicht an eine übergeordnet Behörde gewendet? VP: Die Polizei wollte keine Anzeige gegen Ihn aufnehmen. LA: Waren Sie bei der Polizei? VP: Ja. LA: Wo und wann? VP: In XXXX vor 2 Jahren nachdem mein Kopf verletzt wurde.VP: In römisch 40 vor 2 Jahren nachdem mein Kopf verletzt wurde. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals in Haft? VP: Nein. LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten? VP: Sie werden mich umbringen. Meine Kinder haben sowieso keine Zukunft mehr. LA: Wieso? VP: Was kann ich dort machen, meine Frau hat ihren Goldschmuck verkauft und das Haus. LA: Warum sollte man Sie umbringen? VP: Da ich von der untersten Kaste komme und sie wollten, dass ich um sonst bei ihnen arbeite. LA: Warum sollte man Sie umbringen, wenn es so ist wie Sie sagen dann stellen Sie keine Gefahr dar. VP: Er hat versucht mich ein paar Mal umzubringen, mittlerweile sind seine Kinder auch schon erwachsen und sie könnten mich auch umbringen. LA: Wann und wie oft hat er versucht Sie umzubringen? VP: Er hat mich ständig mit verschiedenen Gegenständen geschlagen. Einmal auf die Hand am Kopf und am Rücken. LA: Hatten Sie die Beschwerden wegen der Sie behandelt werden auch schon in Indien? VP: Nein in Indien hatte ich die Beschwerden nicht. Am Anfang war es ein kleines Problem ich habe nicht gewusst wohin ich mich wenden soll. Am Praterstern gibt es einen Kastenwagen mit vielen Medikamenten dort haben sie mich erstversorgt. Danach bin ich zur Caritas gegangen. Von der Caritas habe ich einen Zettel bekommen. Seit zwei Monaten habe ich eine E Card bekommen. LA: Warum wissen Sie den Namen von dem Arbeitgeber nicht? VP: Man hat ihn XXXX genannt, alle haben ihn XXXX genannt.VP: Man hat ihn römisch 40 genannt, alle haben ihn römisch 40 genannt. LA: Erzählen sie von dem Moment als Sie die Kopfverletzung erlitten haben. VP: Ich bin sehr verwirrt. Ich will nicht was Falsches sagen da ich nicht mehr weiß was ich bei meiner ersten Einvernahme gesagt habe. LA: Es geht nicht darum was Sie bei der ersten Einvernahme erzählt haben, sondern was Sie erlebt haben. VP: Ich habe dort im Haus gearbeitet, ich glaube etwas hat ihm nicht gepasst, dann ist es zu einer Diskussion gekommen und kurz danach hat er mit einer Glasflasche auf meinen Kopf geschlagen. Ich bin dann zur Polizei gegangen. Die Polizisten haben die Anzeige nicht entgegengenommen. Sie haben den XXXX gerufen, er ist zur Polizei gekommen und hat die Kosten für die ärztliche Versorgung übernommen. Ich wurde am Kopf genäht.VP: Ich habe dort im Haus gearbeitet, ich glaube etwas hat ihm nicht gepasst, dann ist es zu einer Diskussion gekommen und kurz danach hat er mit einer Glasflasche auf meinen Kopf geschlagen. Ich bin dann zur Polizei gegangen. Die Polizisten haben die Anzeige nicht entgegengenommen. Sie haben den römisch 40 gerufen, er ist zur Polizei gekommen und hat die Kosten für die ärztliche Versorgung übernommen. Ich wurde am Kopf genäht. LA: Waren Sie gleich nach der Polizei beim Arzt? VP: Ich bin zur Polizei gegangen, habe dort den Vorfall geschildert. Die Polizisten haben den XXXX angerufen er ist gekommen danach hat er mich zum Spital gebracht.VP: Ich bin zur Polizei gegangen, habe dort den Vorfall geschildert. Die Polizisten haben den römisch 40 angerufen er ist gekommen danach hat er mich zum Spital gebracht. LA: Welches Spital? VP: Ich kennen den Namen nicht es ist in XXXX .VP: Ich kennen den Namen nicht es ist in römisch 40 . LA: Und dann? VP: Ich bin dann wieder zu ihm nach Hause gegangen um zu arbeiten, es gab keine andere Möglichkeit. LA: Wie oft sind Sie von ihm geschlagen worden? VP: Er hat mich unzählig Male geschlagen. Eine Ohrfeige das ist ganz normal gewesen das habe ich fast jeden Tag bekommen, er hat mich immer mit den Füßen getreten das war ganz normal für mich. Aber die Verletzung am Kopf war schon groß. LA: Haben ihre Eltern auch dort gearbeitet? VP: Ja die haben auch dort gearbeitet. LA: Warum haben Sie Ihre Eltern nicht beschützt? VP: Sie wurden auch unterdrückt. Meine Eltern hatten von ihm Geld ausgeborgt. Sogar meine Großeltern haben bei ihm gearbeitet. LA: Wie alt ist er denn? VP: Das waren mehrere Generationen. LA: Können Sie noch irgendwelche Beweismittel vorlegen oder noch beibringen? VP: Ich habe Befunde aus dem Krankenhaus in Österreich. Sonst habe ich nichts. Anmerkung: wird in Kopie zum Akt genommen. LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben. VP: Nein. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Nein. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! VP: Nein. LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zu wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang? VP: Ich besuche regelmäßig einen Sikh Tempel im 12 Bezirk dort habe ich viele Freunde. LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich? VP: Die meiste Zeit bin ich im Spital, also ca. 15 Tag im Monat bin ich im Spital aufhältig. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Hindi und ich kann auch Punjabi verstehen. LA: Haben Sie in Österreich sonstige Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? VP: Nein. Die Caritas hat einen Deutschkurs organisiert, ich konnte diesen Kurs nicht wahrnehmen da ich viele Untersuchungen hatte und im Spital aufhältig war. Ich war ca. 5 Tage im Kurs. LA: Wann haben die Untersuchungen begonnen? VP: Vor mehr als einem Jahr, 4 Monate nach meiner Einreise hatte ich schon Probleme. Dagegen habe ich nur Schmerzmittel genommen ich habe nicht gewusst was ich wirklich habe und jetzt habe ich ein großes Problem. Die Schmerzen. Ich bin nicht in der Lage arbeiten zu gehen, ich habe davor als Zeitungszusteller gearbeitet jetzt ist es nicht mehr zumutbar da ich Schmerzen habe. LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil? VP: Nein. LA: Beschreiben Sie den Ort XXXX aus dem Sie kommen.LA: Beschreiben Sie den Ort römisch 40 aus dem Sie kommen. VP: Das ist ein Dorf. Es gibt viele Lehmhäuser. Es ist eine kleine Ortschaft. Es gibt Felder. LA: Gibt es Wälder oder Flüsse oder Berge? VP: Nein es gibt viele Tempel dort. LA: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen? VP: Ja. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Ja. (...)
- Mit Schreiben der Barmherzigen Brüder vom XXXX wurde dem BF attestiert, dass eine sogenannte Fistelspaltung erfolgt sei. Es würde kein Hinweis für eine Tuberkulose bestehen. Eine Schmerzmedikation wurde adaptiert, um damit eine ausreichende Schmerzstillung zu erreichen.
- Mit Schreiben der Barmherzigen Brüder vom römisch 40 wurde dem BF attestiert, dass eine sogenannte Fistelspaltung erfolgt sei. Es würde kein Hinweis für eine Tuberkulose bestehen. Eine Schmerzmedikation wurde adaptiert, um damit eine ausreichende Schmerzstillung zu erreichen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität des BF nicht festgestellt werden könne. Soweit der BF im Asylverfahren namentlich genannt werden würde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei i.S.d. AVG, nicht jedoch als Feststellung seiner Identität. Bezüglich seines Gesundheitszustandes wurde ausgeführt, dass sich der BF in ärztlicher Behandlung befinden würde und Medikamente einnehmen müsse. Der BF sei wegen einer Analfistel operiert worden, leide an Bluthochdruck, Depressio und Hyperthyreose. Er würde medikamentös behandelt und könne im Falle des BF von keiner lebensbedrohlichen Krankheit gesprochen werden, die nicht auch in Indien behandelbar sein würde. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in der Ersteinvernahme an, dass er von seinem Arbeitgeber wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Kaste misshandelt worden sei, man ihn gefoltert und ihn mit dem Umbringen bedroht habe. In der Einvernahme vom XXXX habe der BF zunächst im Wesentlichen den gleichen Inhalt wiedergegeben. Dann habe er sein Fluchtvorbringen gesteigert, indem er behauptet habe auch politische Probleme und solche mit der Polizei zu haben.In der Einvernahme vom römisch 40 habe der BF zunächst im Wesentlichen den gleichen Inhalt wiedergegeben. Dann habe er sein Fluchtvorbringen gesteigert, indem er behauptet habe auch politische Probleme und solche mit der Polizei zu haben. Der BF sei jedoch außer Stande gewesen konkrete Details zu nennen. Er habe den Namen des Arbeitgebers, bei dem dieser seit seiner Kindheit aufhältig gewesen sei, nicht nennen können. Der BF habe angegeben ihn XXXX zu nennen. Befragt, weshalb er politische Probleme gehabt habe, meinte dieser, dass er Kontakt zu Politikern der BJP gehabt habe und sehr einflussreich gewesen sei. Er habe weder angeben können mit welchen Parteimitgliedern der Arbeitgeber in Kontakt gewesen sei, noch woher er dies wisse. Der BF sei Fragen ausgewichen, indem er gemeint habe, die Polzisten seien mit dem Arbeitgeber im Restaurant gesessen. Befragt, weshalb der Arbeitgeber einflussreich gewesen sei, beantwortete dieser damit, dass er ein großes Auto gehabt habe.Der BF sei jedoch außer Stande gewesen konkrete Details zu nennen. Er habe den Namen des Arbeitgebers, bei dem dieser seit seiner Kindheit aufhältig gewesen sei, nicht nennen können. Der BF habe angegeben ihn römisch 40 zu nennen. Befragt, weshalb er politische Probleme gehabt habe, meinte dieser, dass er Kontakt zu Politikern der BJP gehabt habe und sehr einflussreich gewesen sei. Er habe weder angeben können mit welchen Parteimitgliedern der Arbeitgeber in Kontakt gewesen sei, noch woher er dies wisse. Der BF sei Fragen ausgewichen, indem er gemeint habe, die Polzisten seien mit dem Arbeitgeber im Restaurant gesessen. Befragt, weshalb der Arbeitgeber einflussreich gewesen sei, beantwortete dieser damit, dass er ein großes Auto gehabt habe. Der BF habe angegeben von seinem Arbeitgeber oft geschlagen worden zu sein und hätten sich seine Eltern bzw. Großeltern Geld von diesem Mann ausgeborgt. Deswegen habe der BF keine Möglichkeit gehabt den Arbeitgeber zu verlassen. Diesbezüglich sei anzuführen, dass der BF eine Verfolgung und eine Bedrohung seines Lebens behauptet habe. Wenn die Probleme derart intensiv gewesen wären, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF hätte bleiben sollen. Des weiteres habe der BF gemeint, dass " XXXX " versucht habe den BF umzubringen. Jedoch sei die Motivation dazu nicht nachvollziehbar. Den Angaben des BF nach habe dieser unregelmäßigen Lohn von ihm bekommen und hätte trotzdem gearbeitet. Es sei fraglich, weshalb der Tod für den Herrn " XXXX " ein Vorteil hätte sein sollen.Der BF habe angegeben von seinem Arbeitgeber oft geschlagen worden zu sein und hätten sich seine Eltern bzw. Großeltern Geld von diesem Mann ausgeborgt. Deswegen habe der BF keine Möglichkeit gehabt den Arbeitgeber zu verlassen. Diesbezüglich sei anzuführen, dass der BF eine Verfolgung und eine Bedrohung seines Lebens behauptet habe. Wenn die Probleme derart intensiv gewesen wären, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF hätte bleiben sollen. Des weiteres habe der BF gemeint, dass " römisch 40 " versucht habe den BF umzubringen. Jedoch sei die Motivation dazu nicht nachvollziehbar. Den Angaben des BF nach habe dieser unregelmäßigen Lohn von ihm bekommen und hätte trotzdem gearbeitet. Es sei fraglich, weshalb der Tod für den Herrn " römisch 40 " ein Vorteil hätte sein sollen. Darüber hinaus sei der BF aufgefordert worden zu schildern, was sich zugetragen habe. Der BF habe angegeben, er hätte ihn am Kopf verletzt, was für ihn zu viel gewesen sei. Der BF sei unmittelbar danach zur Polizei gegangen, welche sogleich die notwendigen Schritte eingeleitet habe, den BF versorgt und XXXX zur Rede gestellt habe. Anschließend sei der BF zu XXXX zurückgegangen. Es sei nicht plausibel, wenn der BF zu Beginn der Einvernahme behaupte Angst vor der Polizei zu haben, anschließend berichte er würde zur Polizei gehen, um XXXX anzuzeigen. Zudem habe die Polizei seine Angaben in einer Anzeige aufgenommen und sich um sein Anliegen gekümmert.Darüber hinaus sei der BF aufgefordert worden zu schildern, was sich zugetragen habe. Der BF habe angegeben, er hätte ihn am Kopf verletzt, was für ihn zu viel gewesen sei. Der BF sei unmittelbar danach zur Polizei gegangen, welche sogleich die notwendigen Schritte eingeleitet habe, den BF versorgt und römisch 40 zur Rede gestellt habe. Anschließend sei der BF zu römisch 40 zurückgegangen. Es sei nicht plausibel, wenn der BF zu Beginn der Einvernahme behaupte Angst vor der Polizei zu haben, anschließend berichte er würde zur Polizei gehen, um römisch 40 anzuzeigen. Zudem habe die Polizei seine Angaben in einer Anzeige aufgenommen und sich um sein Anliegen gekümmert. Sowohl aus seinen Angaben, als auch aus den Länderberichten, sei zu entnehmen, dass der Staat schutzwillig und schutzfähig sein würde bzw. keine kriminellen Vergehen oder Folter dulden würde. Es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass der indische Staat und seine Behörden nicht gewillt sein würden die Bürger vor derartigen kriminellen Aktivitäten zu schützen. Den Feststellungen zur Situation im Heimatland sei dies klar zu entnehmen und würde daran auch der Umstand nichts ändern, dass wie in jedem anderen Staat nicht jeder Zeit umfassender Schutz vor kriminellen Machenschaften möglich sein würde. Des weiteres sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF erneut mit " XXXX " mitgegangen sei, wenn dieser Angst um sein Leben gehabt hätte.Sowohl aus seinen Angaben, als auch aus den Länderberichten, sei zu entnehmen, dass der Staat schutzwillig und schutzfähig sein würde bzw. keine kriminellen Vergehen oder Folter dulden würde. Es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass der indische Staat und seine Behörden nicht gewillt sein würden die Bürger vor derartigen kriminellen Aktivitäten zu schützen. Den Feststellungen zur Situation im Heimatland sei dies klar zu entnehmen und würde daran auch der Umstand nichts ändern, dass wie in jedem anderen Staat nicht jeder Zeit umfassender Schutz vor kriminellen Machenschaften möglich sein würde. Des weiteres sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF erneut mit " römisch 40 " mitgegangen sei, wenn dieser Angst um sein Leben gehabt hätte. Der BF habe angegeben, dass seine Frau und deren Bruder ihn beeinflusst hätten sein Land zu verlassen. Gut ein Jahr habe der BF für die Ausreise und den Schlepper gespart. Es könne daher nicht von einem fluchtartigen Verlassen Indiens ausgegangen werden. Die missliche finanzielle Lage würde keinen Grund für die Gewährung von Asyl darstellen. In Indien würde kein Meldewesen existieren, sodass jedenfalls die Möglichkeit offen stehen würde sich an einen anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um seinen angeblichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade den BF in ganz Indien suchen und auch finden hätte sollen sei widersprüchlich zur im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Indien seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Der BF sei eine erwachsene, arbeitsfähige Person und würde es diesem auch zumutbar sein anfänglich mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass der BF den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht und auch über Freunde und Bekannte, sowie seine Familie und Verwandte verfügen würde, welche ihn unterstützen könnten. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF weder eine Verfolgung im Herkunftsstaat behauptet habe noch eine solche ermittelt worden sei. Es würden keine Hinweise bestehen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnte. In Indien würde nicht eine solch extreme Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung ausgesetzt sein würde. Im Falle des BF sei nichts dahingehend ersichtlich, dass dieser im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine, lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem würde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um eine junge Person handeln würde, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne. Eine völlig ausweglose Situation könne im Falle des BF nicht erwartet werden. Zudem würde die Familie des BF in Indien leben. Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens des BF wurde ausgeführt, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde. Der BF würde sich erst seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet befinden, sei illegal ausgereist und habe kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem Asylgesetz fußen würde. Er würde Angehörige im Herkunftsland haben, die sich dort befinden würden und habe auch den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, den der BF widersprechend mit der illegalen Einreise gehandelt habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er der untersten Kaste und damit der untersten sozialen Schicht angehören würde. Der BF und seine Familie würden in armen Verhältnissen leben und so hätten diese Schmuck sowie Haus verpfänden müssen, um die Ausreise des BF finanzieren zu können. Vier Monate nach seiner Einreise habe der BF erstmals über Schmerzen geklagt. Der BF sei schließlich vier Mal operiert worden und würde sich dieser noch immer in medizinsicher Betreuung befinden. Die Behörde habe es verabsäumt den gesundheitlichen Zustand des BF in Zusammenhang mit einer etwaigen Zurückschiebung nach Indien und der daraus resultierenden realen Gefahr einer Verletzung nach Art 3 EMRK zu prüfen. Es sei nicht berücksichtigt worden, wie sich der Gesundheitszustand des BF auf seine körperliche Verfassung und Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Die Lage um die medizinische und soziale Versorgung in Indien sei, obwohl in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ausgeführt, nicht ausreichend gewürdigt und relativiert worden. So würde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes festgehalten werden, dass eine öffentliche Gesundheitsversorgung zwar bestehen würde, diese aber dem Großteil der Bevölkerung nicht zur Verfügung stehen würden. Die Qualität der privaten Krankenhäuser, die aber gleichzeitig hohe Kosten mit sich bringen würde, würde die in staatlichen Einrichtungen. Auch von anderen Stellen würde die prekäre Lage des öffentlichen Gesundheitssystems und die hohen Kosten für eine qualitative private Behandlung geschildert, wenn es dort stehe. "Indien habe das am stärksten privatisierte Gesundheitssystem auf der Welt. Die Kosten für die private Behandlung sind so hoch, dass geschätzt jährlich zwei bis drei Prozent der Inder auf Grund dieser Ausgaben unterhalb die Armutsgrenze rutschen.....". Eine qualitative, stationäre bzw. längerfristige Behandlung des BF würde in seinem Heimatland jedenfalls mit Kosten verbunden sein, die seinerseits unmöglich zu erbringen sein würde. Die Angehörigen würden einfache Arbeitstätigkeiten verrichten, deren Entlohnung dementsprechend gering sei und würden diese nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Eine medizinische Versorgung in einer öffentlichen Einrichtung würde mit hohen Kosten verbunden sein. Dabei dürfe jedoch nicht die mehrmals erwähnte mangelnde Qualität und der schwierige, im vorliegenden Fall, fehlende Zugang vergessen werden. Ohne Behandlung würde sich sein Gesundheitszustand unweigerlich verschlechtern und ein menschenwürdiges Leben mit sich ziehen.Die Behörde habe es verabsäumt den gesundheitlichen Zustand des BF in Zusammenhang mit einer etwaigen Zurückschiebung nach Indien und der daraus resultierenden realen Gefahr einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK zu prüfen. Es sei nicht berücksichtigt worden, wie sich der Gesundheitszustand des BF auf seine körperliche Verfassung und Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Die Lage um die medizinische und soziale Versorgung in Indien sei, obwohl in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ausgeführt, nicht ausreichend gewürdigt und relativiert worden. So würde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes festgehalten werden, dass eine öffentliche Gesundheitsversorgung zwar bestehen würde, diese aber dem Großteil der Bevölkerung nicht zur Verfügung stehen würden. Die Qualität der privaten Krankenhäuser, die aber gleichzeitig hohe Kosten mit sich bringen würde, würde die in staatlichen Einrichtungen. Auch von anderen Stellen würde die prekäre Lage des öffentlichen Gesundheitssystems und die hohen Kosten für eine qualitative private Behandlung geschildert, wenn es dort stehe. "Indien habe das am stärksten privatisierte Gesundheitssystem auf der Welt. Die Kosten für die private Behandlung sind so hoch, dass geschätzt jährlich zwei bis drei Prozent der Inder auf Grund dieser Ausgaben unterhalb die Armutsgrenze rutschen.....". Eine qualitative, stationäre bzw. längerfristige Behandlung des BF würde in seinem Heimatland jedenfalls mit Kosten verbunden sein, die seinerseits unmöglich zu erbringen sein würde. Die Angehörigen würden einfache Arbeitstätigkeiten verrichten, deren Entlohnung dementsprechend gering sei und würden diese nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Eine medizinische Versorgung in einer öffentlichen Einrichtung würde mit hohen Kosten verbunden sein. Dabei dürfe jedoch nicht die mehrmals erwähnte mangelnde Qualität und der schwierige, im vorliegenden Fall, fehlende Zugang vergessen werden. Ohne Behandlung würde sich sein Gesundheitszustand unweigerlich verschlechtern und ein menschenwürdiges Leben mit sich ziehen. Der BF sei auf Grund seiner Krankheit nicht im Stande einer Arbeit nachzugehen. Eine Rückkehr in seine Heimat würde bedeuten, dass er seiner Familie nicht nur keine Hilfe anbieten könne, sondern diese sogar finanziell und auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes und der zu erwartenden Verschlechterung psychisch belasten würde. Das Leben an der Armutsgrenze würde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ein Leben unter dem Existenzminimum verwandeln. Nicht nur für den BF, sondern auch für seine restliche Familie. Die staatliche Hilfe würde den Länderberichten nach in Indien nicht ausgebaut sein. Rückkehrer würden auf die Unterstützung der Familie oder Freunden angewiesen sein. Vorübergehende Notlagen würden durch Armenausspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren würden, ausgeglichen werden können. Vorübergehende Notlagen, wie es heißen würde, würden von "nicht-staatlicher" Seite ausgeglichen werden. Diese Armenausspeisungen könnten aber keine medizinische Versorgung ersetzen. Auf Grund der durch den BF geschilderten Umstände (gesundheitlicher Zustand, mangelnde Gesundheits-, Sozialversicherung, fehlende Arbeitsfähigkeit, finanzielle Situation) liefe der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien jedenfalls Gefahr, einem real risk im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein, weshalb seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei.Der BF sei auf Grund seiner Krankheit nicht im Stande einer Arbeit nachzugehen. Eine Rückkehr in seine Heimat würde bedeuten, dass er seiner Familie nicht nur keine Hilfe anbieten könne, sondern diese sogar finanziell und auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes und der zu erwartenden Verschlechterung psychisch belasten würde. Das Leben an der Armutsgrenze würde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ein Leben unter dem Existenzminimum verwandeln. Nicht nur für den BF, sondern auch für seine restliche Familie. Die staatliche Hilfe würde den Länderberichten nach in Indien nicht ausgebaut sein. Rückkehrer würden auf die Unterstützung der Familie oder Freunden angewiesen sein. Vorübergehende Notlagen würden durch Armenausspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren würden, ausgeglichen werden können. Vorübergehende Notlagen, wie es heißen würde, würden von "nicht-staatlicher" Seite ausgeglichen werden. Diese Armenausspeisungen könnten aber keine medizinische Versorgung ersetzen. Auf Grund der durch den BF geschilderten Umstände (gesundheitlicher Zustand, mangelnde Gesundheits-, Sozialversicherung, fehlende Arbeitsfähigkeit, finanzielle Situation) liefe der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien jedenfalls Gefahr, einem real risk im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein, weshalb seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei.
- Am XXXX wurde der BF aufgefordert einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, die Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheide der letzten drei vergangenen Jahre und sämtliche ärztlichen Befunde vorzulegen.
- Am römisch 40 wurde der BF aufgefordert einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, die Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheide der letzten drei vergangenen Jahre und sämtliche ärztlichen Befunde vorzulegen. Der BF teilte mit Schreiben vom XXXX daraufhin mit, dass er in Österreich nicht gearbeitet habe und aus diesem Grunde keine Einkommens-, bzw. Umsatzsteuer vorliegen würde.Der BF teilte mit Schreiben vom römisch 40 daraufhin mit, dass er in Österreich nicht gearbeitet habe und aus diesem Grunde keine Einkommens-, bzw. Umsatzsteuer vorliegen würde. Gleichzeitig wurde ein -Ambulanzblatt Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien vom 12.11.2018 -Ambulanzblatt Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien vom 24.12.2018 -Chirurgischer Befundbericht Dr. Martin Glöckler vom 24.08.2017 -Sonographie des Abdomens vom 19.11.2018 -Ambulanzblatt Krankenhaus der Barmherzigen Brüder, Wien, vom 25.2.2019 -Ambulanzblatt Krankenhaus der Barmherzigen Brüder, Wien, vom 12.11.2018 -Ambulanzblatt Krankenhaus der Barmherzigen Brüder, Wien, vom 18.09.2017 -Ambulanzblatt Krankenhaus der Barmherzigen Brüder, Wien, vom 26.04.2016 -Ambulanzblatt Krankenhaus der Barmherzigen Brüder, Wien, vom 29.03.2016 -Magnestresonnaztomographie des Unterbauches, Diagnosezentrum Urania vom 28.10.2015 vorgelegt.
- Der in der Folge vom BVwG von Amts wegen bestellte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Gutachter, Facharzt für Innere Medizin (Zusatzfach Gastroentologie und Hepatologie) zur Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF führte in einem solchen vom XXXX aus, dass der BF an Beschwerden leiden würde, die als Restzustände nach "Perinalabszessen" mit Abszess-Incisionen und Analfistel-Spaltungen in den Jahren XXXX und XXXX aufzufassen seien. Therapeutisch solle auf einen weichen Stuhl geachtet werden, der durch die Einnahme von Movichol erreicht werden könne. Eventuell könne auch ein perianales schmerzstillendes Gel nach dem Stuhlgang einen positiven Effekt bewirken. Ein darüber hinausgehender weiterer diagnostischer oder therapeutischer akuter Handlungsbedarf würde derzeit nicht bestehen. Die vom BF angegebenen Oberbauchbeschwerden würden klinisch einer Gastritis bzw. Refluxbeschwerden entsprechen. Ein sogenannter Protonenpumpeninhibitor würde bei diesen Beschwerden hilfreich sein. Eine weitere diagnostische Abklärung würde derzeit nicht notwendig sein. Die Beschwerden würden gut unter Kontrolle sein, weshalb eine Ausweitung der Therapie nicht notwendig sein würde. Die notwendigen Therapien würden weltweit verfügbar sein und auch in Indien erhältlich sein.
- Der in der Folge vom BVwG von Amts wegen bestellte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Gutachter, Facharzt für Innere Medizin (Zusatzfach Gastroentologie und Hepatologie) zur Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF führte in einem solchen vom römisch 40 aus, dass der BF an Beschwerden leiden würde, die als Restzustände nach "Perinalabszessen" mit Abszess-Incisionen und Analfistel-Spaltungen in den Jahren römisch 40 und römisch 40 aufzufassen seien. Therapeutisch solle auf einen weichen Stuhl geachtet werden, der durch die Einnahme von Movichol erreicht werden könne. Eventuell könne auch ein perianales schmerzstillendes Gel nach dem Stuhlgang einen positiven Effekt bewirken. Ein darüber hinausgehender weiterer diagnostischer oder therapeutischer akuter Handlungsbedarf würde derzeit nicht bestehen. Die vom BF angegebenen Oberbauchbeschwerden würden klinisch einer Gastritis bzw. Refluxbeschwerden entsprechen. Ein sogenannter Protonenpumpeninhibitor würde bei diesen Beschwerden hilfreich sein. Eine weitere diagnostische Abklärung würde derzeit nicht notwendig sein. Die Beschwerden würden gut unter Kontrolle sein, weshalb eine Ausweitung der Therapie nicht notwendig sein würde. Die notwendigen Therapien würden weltweit verfügbar sein und auch in Indien erhältlich sein.
- Weder zu den dem BF zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten und diesem dem Verfahren zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten noch zu dem vom Sachverständigen am XXXX erstatten Gutachten wurde eine Stellungnahme abgegeben.
- Weder zu den dem BF zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten und diesem dem Verfahren zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten noch zu dem vom Sachverständigen am römisch 40 erstatten Gutachten wurde eine Stellungnahme abgegeben.
- Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, welche folgenden Verlauf nahm:
- Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, welche folgenden Verlauf nahm: ............. R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Hindi. R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: In Hindi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Ich bin in Behandlung wegen Herzproblemen. Ich wurde operiert. Ich habe ständig Schmerzen, es geht mir nicht gut. Ich kann aber der heutigen Verhandlung Folge leisten. R: Wann wurden Sie zum letzten Mal operiert? BF: Im letzten Jahr. BF legt ein Schreiben vom 25.11.2019 des Endo Zentrum vor, welches in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen wird. Weiters einen Laborbefund vom XXXX , welcher in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen wird.Weiters einen Laborbefund vom römisch 40 , welcher in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen wird. Weiters ein EKG, welches in Kopie als Beilage ./C zum Akt genommen wird. Weiters einen Laborbefund vom 19.12.2019, welcher in Kopie als Beilage ./D zum Akt genommen wird. R: Wann wurden Sie operiert? BF: Im vorletzten Jahr. R: Haben Sie heute Ihre Medikamente genommen? BF: Ja. R: Wie geht es Ihnen, wenn Sie Ihre Medikamente nehmen? BF: Es geht mir dann besser. R: Geht es Ihnen heute gut? BF: Ja. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater vom Verein Menschenrechte Österreich teilnehmen kann. Sind Sie mit dieser/diesem in Verbindung getreten? BF: Ich habe die Länderinformationen nicht gelesen und habe auch keinen Kontakt mit der Rechtsberatung aufgenommen. R: Verzichten Sie auf die Teilnahme eines Rechtsberaters? Kann die Verhandlung ohne einen Rechtsberater durchgeführt werden? BF: Ich habe einen Berater bei der Caritas und ich war mit den Unterlagen bei diesem. Er hat gemeint, dass ich alleine zur Verhandlung gehen soll. R: Für Sie wäre der Verein Menschenrechte Österreich zuständig. Möchten Sie Kontakt zu diesem aufnehmen oder kann die Verhandlung ohne Rechtsberater durchgeführt werden? BF: Ich möchte mit dem Anwalt bei der Caritas sprechen. R: Mit dem haben Sie ja schon gesprochen. Die Frage ist, ob Sie heute die Verhandlung ohne Rechtsberater durchführen möchten. Ist das für Sie in Ordnung, ja oder nein? BF: Ja, ich möchte die Verhandlung ohne Rechtsberatung machen und verzichte auf die Beigabe eines Rechtsberaters. R: Haben Sie noch neue Beweismittel betreffend Ihr Fluchtvorbringen, die Sie beim BFA oder/bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. R: Bitte schreiben Sie Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum auf. BF (schreibt dieses auf Hindi nieder): Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX .BF (schreibt dieses auf Hindi nieder): Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 . R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an? BF: Ich gehöre der Religion des Hinduismus an und meine Volksgruppe ist XXXX .BF: Ich gehöre der Religion des Hinduismus an und meine Volksgruppe ist römisch 40 . R: Wo wurden Sie geboren? Bitte geben Sie genau das Dorf, den Bezirk und den Bundesstaat an. BF: Ich wurde im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , im Bundesstaat XXXX geboren.BF: Ich wurde im Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , im Bundesstaat römisch 40 geboren. R: Geben Sie mir bitte chronologisch Ihre Wohnadressen von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise aus Indien an. BF: Geboren und aufgewachsen bin ich im Dorf XXXX . Genauer weiß ich es nicht. Ich bin verwirrt, es geht mir nicht gut. Es ist eine schwierige Frage.BF: Geboren und aufgewachsen bin ich im Dorf römisch 40 . Genauer weiß ich es nicht. Ich bin verwirrt, es geht mir nicht gut. Es ist eine schwierige Frage. R: Warum sind Sie deshalb verwirrt? BF: Ich lebe bereits seit sechs Jahren in Österreich. Ich habe jetzt so viel Stress, dass ich mich nicht mehr erinnern kann. R: Warum haben Sie so viel Stress in Österreich? BF: Ich bin krank. Ich habe keine Arbeit. Meine Kinder verhungern. Dem BF wird das ihm bereits postalisch übermittelte Gutachten des Univ.-Prof. Dr XXXX , Allgemein beeideter und gerichtlich beeideter Sachverständiger, zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme noch einmal soweit zur Kenntnis gebracht, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Weder der Zustand nach perinalem Abszess und Fistelspaltung noch die Gastritis bzw. Reflux-Ösophagitis-Beschwerden werden als solche eingestuft.Dem BF wird das ihm bereits postalisch übermittelte Gutachten des Univ.-Prof. Dr römisch 40 , Allgemein beeideter und gerichtlich beeideter Sachverständiger, zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme noch einmal soweit zur Kenntnis gebracht, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Weder der Zustand nach perinalem Abszess und Fistelspaltung noch die Gastritis bzw. Reflux-Ösophagitis-Beschwerden werden als solche eingestuft. BF nimmt dies soweit zur Kenntnis. R: Nehmen Sie irgendwelche Drogen? BF: Ab und zu trinke ich Alkohol. Sonst nehme ich keine Drogen. R: Wo haben Sie in Indien von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Bitte geben Sie das chronologisch an. BF: Ich habe überall Verwandte in Indien und war überall unterwegs. R: Sind Sie verheiratet? BF: Ja. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Vor 22 Jahren. An das Datum kann ich mich nicht erinnern. R: Haben Sie Kinder? BF: Ja, zwei Kinder. R: Wie heißen Ihre Kinder? BF: Ich habe einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn heißt XXXX und die Tochter heißt XXXX .BF: Ich habe einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn heißt römisch 40 und die Tochter heißt römisch 40 . R: Wie alt ist Ihr Sohn und wie alt ist Ihre Tochter? BF: Meine Tochter ist 18 Jahre alt und der Sohn ist 17 Jahre alt. R: Wissen Sie, wann sie geboren sind? BF: Ich weiß es nicht. R: Was arbeitet Ihr Sohn? BF: Beide Kinder studieren. R: Was studieren Ihre Kinder? BF: Sie gehen in die Schule. R: Wie bestreitet Ihre Ehefrau ihren Lebensunterhalt in Indien? BF: Sie arbeitet als Schneiderin. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Wir leben alle getrennt, uns geht es nicht so gut. R wiederholt die Frage. BF: Es geht allen gut. R: Wo wohnen Ihre Familienangehörigen derzeit? BF: Meine Familienangehörigen leben in der Stadt XXXX . Nachgefragt, ob alle Familienangehörigen in XXXX leben, gebe ich an, dass meine Frau bei ihrer Mutter lebt.BF: Meine Familienangehörigen leben in der Stadt römisch 40 . Nachgefragt, ob alle Familienangehörigen in römisch 40 leben, gebe ich an, dass meine Frau bei ihrer Mutter lebt. R: Wo ist das? BF: Die Mutter lebt auch in XXXX in einer Mietwohnung.BF: Die Mutter lebt auch in römisch 40 in einer Mietwohnung. R: Wo wohnen Ihre Kinder? BF: Auch bei ihrer Oma. Meine Mutter ist bereits verstorben. Mein Vater ist krank und lebt bei meinem Bruder. R: Wo lebt Ihr Bruder? BF: Auch in XXXX .BF: Auch in römisch 40 . R: Wie bestreitet Ihr Bruder seinen Lebensunterhalt? BF: Er ist Fabrikarbeiter. R: Kann er damit seinen Lebensunterhalt bestreiten? BF: Ja, beide arbeiten. Ich meine damit auch die Ehefrau meines Bruders. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihren Familienangehörigen? BF: Das letzte Mal habe ich gestern mit ihnen über "WhatsApp" telefoniert. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Wir sind zwei Brüder und ich habe noch eine Schwester. R: Wo lebt Ihre Schwester? BF: Sie wohnt auch in XXXX . Sie ist Witwe und hat zwei Söhne.BF: Sie wohnt auch in römisch 40 . Sie ist Witwe und hat zwei Söhne. R: Wie bestreitet Ihre Schwester ihren Lebensunterhalt? BF: Sie hat ein Haus, dieses hat sie vermietet. Sie lebt von den Mieteinnahmen. Sie hat zwei Töchter. Eine ist bereits verheiratet. R: Wie viele Onkel haben Sie? BF: Alle sind verstorben. R: Wie viele Onkel haben Sie gehabt? BF: Mein Vater hatte drei Brüder und meine Mutter einen. R: Haben die Brüder Ihres Vaters Kinder? BF: Ja, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. R: Wo wohnen Ihre Cousins? BF: Sie leben überall in XXXX , Punjab.BF: Sie leben überall in römisch 40 , Punjab. R: Sind das auch Verwandte, bei denen Sie gewohnt haben, wie Sie zuerst gesagt haben? BF: Ja, vor meiner Heirat habe ich bei ihnen gewohnt. R: Welcher Religion gehören Ihre Kinder an? BF: Dem Hinduismus. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich bin nicht sehr gebildet. Ich war nur fünf bis sechs Jahre in der Grundschule. R: Wie alt waren Sie, als Sie Indien verlassen haben? BF: Ich war ca. 39/40 Jahre alt. R: Wie haben Sie bis zu Ihrem Verlassen Indiens Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich habe in einem Hotel als Tellerwäscher gearbeitet. R: Haben Sie darüber hinaus auch andere Arbeiten gemacht? BF: Nein. R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Seit Anfang an arbeitete ich dort in diesem Hotel. R: Was heißt "seit Anfang an"? BF: Ich war ja nicht so lange in der Schule. Als ich mit der Schule aufgehört habe, habe ich angefangen, dort zu arbeiten. R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Seit meinem
- Lebensjahr arbeite ich. Ich habe in verschiedenen Hotels als Tellerwäscher gearbeitet. R: In welchen Hotels haben Sie als Tellerwäscher gearbeitet? BF: Es waren keine Hotels, es waren Lokale auf der Straße. R: Waren Sie mit Ihrer Arbeit zufrieden? BF: Nein. R: Hat Ihre Frau damals schon als Schneiderin gearbeitet? BF: Nein, sie hat jetzt damit angefangen. R: Seit wann arbeitet sie als Schneiderin? BF: Seit meiner Ausreise. R: Was arbeitet Ihre Schwiegermutter? BF: Sie macht gar nichts. R: Arbeiten Ihre Kinder neben der Schule, in den Ferien? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Sie sind alle noch sehr jung und besuchen eine Gemeindeschule die gratis ist. R: Warum gehen sie in den Ferien nicht arbeiten? Was hindert sie daran? BF: Sie sind in der Maturaklasse,
- und
- Klasse. Sie müssen viel lernen. R: Waren Sie jemals Mitglied in einer politischen Partei? BF: Nein. R: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist? BF: Ja. R: Haben Sie Ihrem Schlepper für die Ausreise Geld bezahlen müssen? BF: Ja. R: Wie viel? BF: Ich weiß nicht wie viel. Ich musste das gesamte Gold verkaufen. R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie 500.000 indische Rupien für die Ausreise bezahlen mussten. Heute sagen Sie, dass Sie nicht wissen, wie viel Sie für die Ausreise bezahlen mussten. BF: Ich habe Gold verkauft und das ganze Geld ausgegeben für meine Ausreise. R: Wie viel Geld war das? BF: Es war ausgemacht 500.000 Rupien und Gold habe ich ihm auch gegeben. Es war ausgemacht, dass ich ihm das Gold zurückbezahlen würde. Dazu kam es aber nicht. R: Was hat Ihre Frau vor ihrer Tätigkeit als Schneiderin gearbeitet? BF: Zuvor hat sie nicht gearbeitet. Sie war in einer Schneiderschule und hat einen Kurs gemacht. Dort hat sie die Schneiderei gelernt. Jetzt muss sie für ihren Lebensunterhalt arbeiten. R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihre Frau auch schon zuvor in verschiedenen Haushalten als Hausarbeiterin gearbeitet hat. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Jetzt hat sie ihren Beruf gewechselt, weil die Kinder groß geworden sind. R: Verdient sie mit der jetzigen Tätigkeit mehr Geld? BF: Ja, jetzt verdient sie besser. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie bei verschiedenen Lokalen als Tellerwäscher immer wieder gearbeitet hätten. Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie seit Ihrer Kindheit bei demselben Arbeitgeber tätig gewesen wären. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?R: Sie haben heute gesagt, dass Sie bei verschiedenen Lokalen als Tellerwäscher immer wieder gearbeitet hätten. Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie seit Ihrer Kindheit bei demselben Arbeitgeber tätig gewesen wären. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Sie haben mich heute gefragt, wo ich überall seit meiner Kindheit gearbeitet habe. Beim BFA habe ich angegeben, dass ich wegen eines Streites das Land verlassen musste. R: Von wem kam die Idee, dass Sie das Land verlassen müssten? BF: Es geht mir finanziell nicht gut. Ich lebte dort in Armut. Ich bin ausgereist für eine bessere Zukunft, damit ich meinen Kindern eine bessere Zukunft bieten kann. R: Leisten Sie derzeit einen Beitrag, dass Ihre Kinder eine bessere Zukunft haben können? BF: Nein, ich bin ja krank. Ich bekomme hier keine Arbeit. Frage auf Deutsch: R: Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Bisschen. R (auf Deutsch): Haben Sie einen Deutschkurs in Österreich besucht? BF (auf Hindi): Die Caritas hat mich bisher vier bis fünf Mal in einen Deutschkurs geschickt. Da ich immer wieder krank geworden bin, habe ich die Kurse nicht regelmäßig besucht. R (auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? BF fragt D um Übersetzung. Fragewiederholung auf Hindi. BF: Nein. Frage auf Deutsch: R: Wovon leben Sie in Österreich? BF gibt an, die Frage nicht verstanden zu haben. Fragewiederholung auf Hindi. BF (auf Hindi): Ich bekomme Unterstützung von der Caritas. Frage auf Deutsch: R: Haben Sie Freunde in Österreich? Antwort auf Hindi: BF: Meinen Sie eine Freundin oder Freunde? Fragewiederholung auf Deutsch? Antwort auf Deutsch: Nein. Frage auf Deutsch: Haben Sie eine Freundin? Antwort auf Hindi: Ich habe keine Freundin, aber Freunde habe ich schon. Ich gehe in den Hindu-Tempel, in den Sikh-Tempel und dort kenne ich die Leute. Frage auf Deutsch: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an? BF gibt an, die Frage nicht verstanden zu haben. Fragewiederholung auf Hindi: Nein. Frage auf Deutsch: Was machen Sie den ganzen Tag? BF gibt an, die Frage nicht verstanden zu haben. Fragewiederholung auf Hindi: Ich gehe in den Tempel (Sikh-Tempel oder Hindu-Tempel) und ich gehe auch in den Park. Fortsetzung der Verhandlung auf Hindi. R: Leben Sie alleine? BF: Ich wohne mit weiteren vier Mitbewohnern. R: Wie viel bezahlen Sie für Miete? BF: 140 Euro. R: Wie viel Geld steht Ihnen monatlich zur Verfügung? BF: Alle zwei Monate bekomme ich 730 Euro. R: Schicken Sie von dem Geld etwas nach Hause? BF: Nein, ab und zu. R: Warum fahren Sie nicht wieder nach Hause? BF: Was mache ich dort? Ich bin krank. Ich besitze dort nichts. Es wird eine Schande sein, wenn ich dorthin zurückkehre. R: Warum sind Sie seinerzeit ausgereist? BF: Ich habe dort Streit mit jemandem. Mein Freund sagte zu mir, ich solle ins Ausland gehen. Somit habe ich meine Ruhe und kann auch Geld für meine Familie verdienen. Ich muss noch Geld verdienen, um meine Tochter zu verheiraten. R: Hat sich Ihr Wunsch durch Ihre Ausreise Ihren Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen erfüllt? BF: Nein. R: Mit wem haben Sie einen Streit? BF: Mit meinem Arbeitgeber. Er hat mich beschimpft. R: Mit welchem Arbeitgeber? Sie haben heute angegeben, in mehreren Lokalen gearbeitet zu haben. BF: Dieses Lokal gibt es nicht mehr. Es ist ein Hotel geworden. R wiederholt die Frage. BF: Er war ein reicher Mann und ich gehöre zu einer niedrigen Kaste. Fragewiederholung. Wie heißt dieser Mann? BF: Ich kann mich nicht mehr an seinen Namen erinnern. Ich möchte keine falschen Angaben machen. R: Wie lange haben Sie bei diesem Arbeitgeber Ihre Tätigkeit ausgeübt? BF: Die letzten drei bis vier Jahre. R: Wieso hat er Sie beschimpft? BF: Wegen meiner Kaste, weil ich einer niedrigen Kaste angehöre. R: Warum hat er Sie dann überhaupt eingestellt? BF: Er sagte zu mir, dass ich nicht mehr so fleißig wie am Anfang arbeiten würde. Er hat auch mit meiner Frau geflirtet. R: Wann haben diese Beschimpfungen begonnen? BF: Nach meiner Heirat hat er damit angefangen. R: Wann haben Sie geheiratet? In welchem Jahr? BF: Ich weiß es nicht. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie beschimpft worden sind? BF: Er hat mich auch geschlagen. Ich war bei der Polizei, aber diese hat nichts unternommen. R: Was hat die Polizei dann getan? BF: Sie haben mich nicht einmal angehört. Sie sagten zu mir: "Du arbeitest nicht so gut, deswegen wirst du geschlagen". R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass die Polizei Ihren Arbeitgeber gerufen hätte, er zur Polizei gekommen sei und die Kosten für die ärztliche Versorgung übernehmen hätte müssen. Was sagen Sie dazu?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass die Polizei Ihren Arbeitgeber gerufen hätte, er zur Polizei gekommen sei und die Kosten für die ärztliche Versorgung übernehmen hätte müssen. Was sagen Sie dazu? BF: Schauen Sie, es ist so .... Ich habe bereits vergessen, was ich damals gesagt habe. R: Waren Sie in Indien dann aufgrund dieses Vorfalls in ärztlicher Behandlung? BF: Ja. R: Wo? BF: Ich war in einem Spital, es war gratis. R: Wie heißt das Spital? BF: Es ist schon sieben Jahre her. Dieses Spital gibt es auch nicht mehr. R: In welchem Ort hat sich dieses Spital befunden? BF: Das Spital war in einem Dorf namens XXXX , das ist im Bezirk XXXX , in der Provinz XXXX .BF: Das Spital war in einem Dorf namens römisch 40 , das ist im Bezirk römisch 40 , in der Provinz römisch 40 . R: Was hat man mit Ihnen im Krankenhaus gemacht? BF: Sie haben eine Salbe darauf getan. Es wurde keine Anzeige geschrieben. R: Worauf hat man Ihnen eine Salbe getan? BF: Er hat mir mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen und meine Hand wurde auch verletzt. R: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? BF: Ich wurde am Kopf genäht und dann haben sie mich gehen lassen. R: Wohin sind Sie dann gegangen? BF: Ich habe wieder angefangen bei ihm zu arbeiten. R: Wann hat sich dieser Vorfall zugetragen? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie viele Wochen bzw. Monate vor Ihrer Ausreise hat sich dieser Vorfall zugetragen? BF: 10 Jahre vor meiner Ausreise aus Indien. R: Haben Sie nach diesem Vorfall weiter 10 Jahre bei diesem Arbeitgeber gearbeitet? BF: Es sind 10 Jahre von heute zurückgerechnet. R: Die Frage war, wie viele Wochen oder Monate vor Ihrer Ausreise aus Indien hat dieser Vorfall stattgefunden? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: Warum sind Sie zu diesem Arbeitgeber wieder zurückgegangen? BF: Er schuldete mir Geld und sonst habe ich auch keine andere Arbeit gefunden. R: Wie lange haben Sie dann noch dort gearbeitet? BF: Zwei bis drei Jahre. Das war nicht durchgehend. Immer wenn ich Geldmangel hatte, bin ich zu ihm wieder arbeiten gegangen. R: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht? BF: Ich habe in der Zwischenzeit als Tagelöhner gearbeitet. Ich war bei verschiedenen Hochzeiten und habe dort auch als Tellerwäscher gearbeitet. R: Haben Sie irgendwelche Verwandte in Österreich? BF: Nein. BF wird auf Entschlagungsrecht hingewiesen. R: Sind Sie in Österreich gerichtlich vorbestraft bzw. läuft gegen Sie ein Strafverfahren? BF: Nein. BF wird auf Entschlagungsrecht hingewiesen. R: Sind Sie verwaltungsrechtlich vorgemerkt bzw. läuft gegen Sie ein Verwaltungsstraf-verfahren? BF: Ja, ich habe meine Jahreskarte nicht bezahlt. Ich bin der Ratenvereinbarung nicht nachgekommen. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Ich verliere mein Gesicht. Ich habe alles verkauft für meine Ausreise. Ich brauche etwas Geld, um meine Tochter zu verheiraten. (......) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat XXXX , gehört der Religion des Hinduismus und der Volksgruppe der XXXX an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht eine der in Indien gesprochene Sprache Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte er fünf, sechs Jahre die Grundschule und arbeitete in verschiedenen Hotels als Tellwäscher. Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der BF hatte im Herkunftsstaat keine persönlichen Probleme mit einem seiner früheren Arbeitgeber bzw. der Polizei in Indien.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat römisch 40 , gehört der Religion des Hinduismus und der Volksgruppe der römisch 40 an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht eine der in Indien gesprochene Sprache Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte er fünf, sechs Jahre die Grundschule und arbeitete in verschiedenen Hotels als Tellwäscher. Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der BF hatte im Herkunftsstaat keine persönlichen Probleme mit einem seiner früheren Arbeitgeber bzw. der Polizei in Indien. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich und lebt in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft. Er geht keiner Beschäftigung nach und spricht bzw. versteht die deutsche Sprache nur sehr rudimentär. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF Kurse oder Ausbildungen absolviert (hat) und ist nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Er besucht den Sikh-, oder Hindutempel. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Strafgerichtlich ist der BF unbescholten. Im Herkunftsstaat lebt weiterhin die Ehegattin des BF mit ihren beiden Kindern, die in die Maturaklasse gehen bei der Schwiegermutter des BF in XXXX . Die Frau des BF erwirtschaftet den Lebensunterhalt der Familie als Schneiderin. Der Vater des BF lebt beim Bruder und der Schwägerin des BF. Diese bestreiten deren Lebensunterhalt als Fabriksarbeiter. Die verwitwete Schwester lebt mit ihren beiden Söhnen ebenso in XXXX und lebt von den Erlösen aus der Vermietung ihres Hauses. Mit seinen Familienangehörigen hält der BF über "WhatsApp" Kontakt.Im Herkunftsstaat lebt weiterhin die Ehegattin des BF mit ihren beiden Kindern, die in die Maturaklasse gehen bei der Schwiegermutter des BF in römisch 40 . Die Frau des BF erwirtschaftet den Lebensunterhalt der Familie als Schneiderin. Der Vater des BF lebt beim Bruder und der Schwägerin des BF. Diese bestreiten deren Lebensunterhalt als Fabriksarbeiter. Die verwitwete Schwester lebt mit ihren beiden Söhnen ebenso in römisch 40 und lebt von den Erlösen aus der Vermietung ihres Hauses. Mit seinen Familienangehörigen hält der BF über "WhatsApp" Kontakt. Der BF ist bis auf den Umstand, dass er an einen Restzustand an einem perianalem Abszess und einer Fistel-Spaltung bzw. an Gastritis und Reflux-Ösophagitis leidet, als gesund einzustufen. Bei beiden Beschwerden handelt es sich dabei um keine lebensbedrohlichen Krankheiten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 9.8.2019, Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Relevant für Abschnitt 2./Politische Lage und Abschnitt 3.1./Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019). Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019). Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als "nicht akzeptabel" und "nicht bindend" bezeichnet (SCMP 7.8.2019). Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019). Anmerkung: Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019). Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019]. Quellen: • ARTE - (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indienund-pakistan-erneut, Zugriff 8.8.2019 • BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019 • BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019 • DS - Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indischediplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad16321737.html, Zugriff 8.8.2019 • HP - Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-aspakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019 • IT - India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-3701577915-2019-08-06, Zugriff 7.8.2019 • NZZ - Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-dessonderstatus-ld.1499966, Zugriff 9.8.2019 • ORF - Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019 • SCMP - South China Morning Post (7.8.2019): China calls India's move to scrap Kashmir's special status 'not acceptable' and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-movescrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 7.8.2019 • SO - Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausendedas-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019 • TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammukashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019• TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammukashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019 • ZO - Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischerbotschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 8.8.2019 KI vom 27.5.2019, Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom 11.4.2019 bis 19.5.2019 (Relevant für Abschnitt 2.Politische Lage). Indiens Regierungspartei BJP (Bharatiya Janata Party) von Premierminister Narendra Modi hat die Parlamentswahl in der bevölkerungsreichsten Demokratie der Welt deutlich gewonnen. Die Hindu-Nationalisten erreichten eine absolute Mehrheit der 545 Sitze im Unterhaus (SZ 23.5.2019), wie in der Nacht zum Freitag, aus der Auszählung der abgegebenen Stimmen, durch die Wahlkommission, hervorging. Staatspräsident Ram Nath Kovind wird somit aller Voraussicht nach Premierminister Modi erneut für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Regierungschef ernennen (ZO 24.5.2019), in welcher dieser Indien mit einer neuen, größeren parlamentarischen Mehrheit regieren wird (IT 24.5.2019), Dieses Ergebnis stellt die deutlichste Wiederwahl einer indischen Regierungspartei seit 1971 dar (SZ 23.5.2019). Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom
- April bis zum
- Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vgl. BBC 24.5.2019).Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom
- April bis zum
- Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vergleiche BBC 24.5.2019). Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vgl. BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019).Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vergleiche BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019). Modis populistische Politik spaltet das Land. In seiner Amtszeit kam es häufig zu Gewalt von Hindus gegen Muslime und andere Minderheiten. Außerdem wird Modis Wirtschaftspolitik kritisiert (ZO 24.5.2019). Er betonte im Wahlkampf die nationale Sicherheit und stellte sich als Beschützer des südasiatischen Landes - vor allem gegen den Erzfeind Pakistan - dar. Kurz vor der Wahl war es beinahe zu einem Krieg der nuklear bewaffneten Nachbarn gekommen (SZ 23.5.2019). Nach Angaben des indischen Außenministeriums gratulierten bereits einige Staats- und Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019).Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef römisch zehn i Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019). Premierminister Narendra Modi führt seit dem 25.9.2019 Gespräche zur Bildung eines neuen Kabinetts (REUTERS 24.5.2019). Quellen: • AJ - Al Jazeera (24.5.2019): India elections 2019: All the latest updates, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/indian-general-elections-2019-latestupdates-190521080547337.html, Zugriff 24.5.2019 • BBC - British Broadcasting Corporation (24.5.2019): India general election 2019: What happened? https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48366944, Zugriff 24.5.2019 • BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): India election 2019: Narendra Modi thanks voters for 'historic mandate', https://www.bbc.com/news/world-asia-india48389130, Zugriff 24.5.2019 • ECI - Election Commission of India (24.5.2019): Result Status, Status Known For 542 out of 542 Constituencies, Last Updated at 08:10:02 pm On 05/24/2019, http://results.eci.gov.in/pc/en/partywise/index.htm, Zugriff 24.5.2019 (20:00 Uhr) • IT - India Today (24.5.2019): Election results 2019: Ab ki baar, 300 paar: Modi makes it mumkin for BJP, https://www.indiatoday.in/elections/lok-sabha-2019/story/electionresults-2019-narendra-modi-wins-big-bjp-300-seats-1533550-2019-05-24, Zugriff 24.5.2019 • REUTERS (24.5.2019): Modi begins talks for new cabinet after big election win, Zugriff 24.5.2019 • SZ - Süddeutsche Zeitung (23.5.2019): Regierung von Premier Modi siegt bei Marathon-Wahl deutlich, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-modi-wahl-hindu- 1.4459235, Zugriff 23.5.2019 • ZO - Zeit Online (24.5.2019): Regierungspartei gewinnt absolute Mehrheit bei Parlamentswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/indien-parlamentswahlnarendra-modi-bharatiya-janata-absolute-mehrheit, Zugriff 24.5.2019 KI vom 6.3.2019, aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vgl. dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom
- Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019).Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vergleiche dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom
- Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019). Über die Auswirkungen des Bombardementsgehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019). Beobachter zeigten sich skeptisch, dass bei diesem Militärschlag tatsächlich eine große Anzahl an Terroristen an einem Ort getroffen worden sein könnte. Anwohner des Ortes Balakot berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, sie seien am frühen Morgen durch laute Explosionen aufgeschreckt worden. Sie sagten, dass nur ein Mensch verletzt und niemand getötet worden sei. Außerdem erklärten sie, dass es in der Vergangenheit tatsächlich ein Terrorlager in dem Gebiet gegeben habe. Dieses sei aber mittlerweile in eine Koranschule umgewandelt worden (FAZ 26.2.2019b). Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 eigenen Angaben zufolge zwei indische Kampfflugzeuge über Pakistan abgeschossen und bestätigten die Festnahme eines Piloten. Ein Sprecher der indische Regierung bestätige den Abschuss einer MiG-21 (Standard 27.2.2019). Der indische Pilot wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019). Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.
- auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vgl. AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.
- freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl.Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.
- auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vergleiche AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.
- freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl. Dawn 4.3.2019b). Am 2.3.2019 wurde gemeldet, dass bei Feuergefechten im Grenzgebiet von Kaschmir mindestens sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt worden waren. Gemäß indischen Medienberichten seien im indischen Teil der Konfliktregion eine 24 Jahre alte Frau und ihre beiden Kinder durch Artilleriebeschuss ums Leben gekommen sowie acht weitere Personen verletzt worden. Nach Angaben der pakistanischen Sicherheitskräfte wurden im pakistanischen Teil Kaschmirs ein Bub und ein weiterer Zivilist sowie zwei Soldaten getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit 1.3.2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs geschossen (Presse 2.3.2019). Am 3.3.2019 meldeten beide Seiten, dass die Lage entlang der "Line of Control" wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019) Der pakistanische Informationsminister bestätige am 3.3.2019, dass eine entscheidende Aktion gegen die extremistischen und militanten Organisationen Jaish-e-Mohammad (JeM) sowie Jamaatud Dawa (JuD) mit ihrem Wohltätigkeitsflügel Falah-i-Insaniat Foundation (FIF) unmittelbar bevorstehe. Dieses Vorgehen würde in Übereinkunft mit dem National Action Plan (NAP) stehen. Der Beschluss dazu sei bereits lange vor dem Anschlag auf indische Sicherheitskräfte am 14.
- gefallen und erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung sei nicht auf Druck Indiens getroffen worden (Dawn 4.3.2019a). Quellen: • AAN - Austrian Aviation Network (1.3.2019): Pakistan öffnet den Luftraum wieder teilweise, http://www.austrianaviation.net/detail/pakistan-oeffnet-den-luftraum-wiederteilweise/, Zugriff 4.3.2019 • CNN News 18 (26.2.2019): Surgical Strikes 2.0: '200-300 Terrorist Dead', https://www.news18.com/videos/india/surgical-strikes-2-0-200-300-terrorist-dead2048827.html, Zugriff 26.2.2019 • Dawn (26.2.2019): Indian aircraft violate LoC, scramble back after PAF's timely response: ISPR, https://www.dawn.com/news/1466038, Zugriff 26.2.2019 • Dawn (4.3.2019a): Govt plans decisive crackdown on militant outfits, https://www.dawn.com/news/1467524/govt-plans-decisive-crackdown-on-militantoutfits, Zugriff 4.3.2019 • Dawn (4.3.2019b): Pakistan airspace fully reopened, says aviation authority, https://www.dawn.com/news/1467600, Zugriff 6.3.2019 • Dawn (6.3.2019): Airlines avoiding Pakistan's eastern airspace, making flights longer, https://www.dawn.com/news/1467798/airlines-avoiding-pakistans-eastern-airspacemaking-flights-longer, Zugriff 6.3.2019 • DW - Deutsche Welle (26.2.2019): Indische Jets fliegen Luftangriff in Pakistan, https://www.dw.com/de/indische-jets-fliegen-luftangriff-in-pakistan/a-47688997, Zugriff 26.2.2019 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019a): Indien fliegt Luftangriffe in Pakistan, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-fliegt-angriffe-gegenmutmassliche-islamisten-in-pakistan-16060732.html, Zugriff 4.3.2019 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019b): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indischeluftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 4.3.2019 • Flightradar24 (27.2.2019; Ergänzungen am 1.3.2019 und 2.3.2019): Tensions between India and Pakistan affect air traffic, https://www.flightradar24.com/blog/tensions-between-india-and-pakistan-affect-airtraffic/, Zugriff 4.3.2019 • NZZ - Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht, https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-drehtld.1462893, Zugriff 26.2.2019 • Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Totebei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019 • Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistanidUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019 • Reuters (4.3.2019): Pakistan adds flights, delays reopening of commercial airspace, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-airports/pakistan-addsflights-delays-reopening-of-commercial-airspace-idUSKCN1QL0SH, Zugriff 5.3.2019 • Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https:/ / derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-vonindischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019 • SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 26.2.2019 • WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistansays-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/ 2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html? utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 26.2.2019 • Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019 KI vom 20.2.2019, Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 14.2.2019, Feuergefecht in Pinglan/ Distrikt Pulwama/Kaschmir am 18.2.2019 (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (IT 15.2.2019). Wie durch die Polizei mitgeteilt wurde, explodierte ein mit etwa 350 Kilogramm Sprengstoff beladener Geländewagen auf einer Autobahn im Distrikt Pulwama (DS 14.2.2019). Ziel des Anschlags war ein Konvoi von 78 Bussen der paramilitärischen Polizeitruppe Central Police Reserve Force (CRPF), der auf der streng bewachten Verbindungsstraße zwischen den Städten Jammu und der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Jammu und Kaschmir Srinagar, unterwegs war (DW 14.2.2019). Die aus Pakistan stammende Terrorgruppe Jaishe-Mohammed (JeM) reklamierte den Anschlag für sich (ANI 14.2.2019). Die Gruppe, welche in Pakistan entstanden ist, verfügt dort über Rückzugsgebiete und nutzt Kaschmir als Arena für ihre Gewalttaten. Indien geht davon aus, dass die Terroristen von Kreisen innerhalb des pakistanischen Militärs unterstützt werden (SZ 15.2.2019). Lokalen Beamten zufolge stellt der erfolgte Bombenanschlag den schlimmsten Anschlag in der umkämpften Region seit drei Jahrzehnten dar (TNYT 14.2.2019). Indiens Premierminister Narendra Modi sprach auf Twitter von einem "niederträchtigen Angriff" und bezeichnete die Toten als "Märtyrer" und kündigte des Weiteren an, dass "Die Opfer, die unsere mutigen Sicherheitskräfte gebracht haben, [...] nicht vergeblich sein [werden]" (DS 14.2.2019). Während Pakistan Vorwürfe hinter dem Selbstmordanschlag zu stehen zurückweist, fordert die indische Regierung von Pakistan gegen die Gruppe vorzugehen (DS 15.2.2019). Bei einer mit dem Bombenanschlag im Zusammenhang stehenden Aktion der indischen Sicherheitskräfte wurden am 18.2.2019 bei einem Feuergefecht zwischen Militanten und der indischen Armee in Pinglan im Distrikt Pulwama fünf Angehörige der indischen Sicherheitskräfte, drei Militante und ein Zivilist getötet. Mindestens sieben Sicherheitskräfte wurden verletzt. Nach Angaben der Polizei waren die getöteten Militanten Mitglieder der JeM, welche am Anschlag des 14.2.2019 im nahe gelegenen Awantipora beteiligt waren (TIT 18.2.2019). Auf die Ankündigung des pakistanischen Premierministers Imran Khan, die Behauptungen Indiens zu untersuchen, und auf dessen Warnung, Pakistan würde Vergeltungsmaßnahmen gegen jede indische Militäraktion ergreifen (TNYT 19.2.2019), reagierte Indien in heftiger Form, indem es Islamabad als "das Nervenzentrum des Terrorismus" bezeichnete (TOI 19.2.2019). Die Spannungen zwischen Indien und Pakistan haben sich intensiviert; beide Länder haben ihre Botschafter zu Konsultationen zurückgerufen (TNYT 19.2.2019). Anmerkung: Auf einen Angriff auf einen Militärstützpunkt in Kaschmir, bei welchem 19 indischen Soldaten getötet wurden, reagierte Indien im September 2016 eigenen Angaben zufolge mit einem "chirurgischen Schlag" im pakistanischen Teil Kaschmirs. Auch damals machte Indien JeM für den Anschlag verantwortlich (DS 14.2.2019). Kommentar: Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. Quellen: -Strichaufzählung ANI - Asia News International (14.2.2019): 12 CRPF personnel killed in terror attack in Kashmir, https://www.aninews.in/news/national/general-news/12-crpf-personnelkilled-in-terror-attack-in-kashmir20190214170929/, Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung DS - Der Standard (15.2.2019): Pakistan weist Verantwortung für Terror in Indien von sich, https://derstandard.at/2000098045261/Pakistan-weist-Verantwortung-fuer-Terror-in-Indien-von-sich, Zugriff 15.2.2019 -Strichaufzählung DS - Der Standard (14.2.2019): Dutzende Tote bei Anschlag auf indische Sicherheitskräfte in Kaschmir, https://derstandard.at/2000098009156/Zwoelf-Soldaten-in-Kaschmir-durch-Anschlag-getoetet, Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung DW .- Deutsche Welle (14.2.2019): Viele Tote bei Terroranschlag in Kaschmir, https:// www.dw.com/de/viele-tote-bei-terroranschlag-in-kaschmir/a-47523658 Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung IT - India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges | As it happened, https://www.indiatoday.in/india/ story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-0214, Zugriff20.2.2019 -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche Zeitung (15.2.2019): Der andere Wahlkampf, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-und-pakistan-der-andere-wahlkampf-1.4331915, Zugriff 17.2.2019 -Strichaufzählung TIO - Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 18.1.2019 -Strichaufzählung TIT - The Irish Times (18.2.2019): Four Indian soldiers among dead in Kashmir gun battle, https://www.irishtimes.com/news/world/asia-pacific/four-indian-soldiers-amongdead-in-kashmir-gun-battle-1.3797668, Zugriff 19.2.2019 -Strichaufzählung TNYT - The New York Times (19.2.2019): Pakistan Offers to Investigate Deadly Suicide Bombing in Kashmir, https://www.nytimes.com/2019/02/19/world/asia/pakistanimran-khan-india-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic %2FKashmir&action=click&contentCollection=world®ion=stream&module=stream _unit&version=latest&contentPlacement=1&pgtype=collection, Zugriff 19.2.2019 -Strichaufzählung TNYT - The New York Times (14.2.2019): Kashmir Suffers From the Worst Attack There in 30 Years, https://www.nytimes.com/2019/02/14/world/asia/pulwama-attackkashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world®ion=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement= 4&pgtype=collection, Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung TOI - Times of India (19.2.2019): "Pakistan is nerve centre of terrorism": India rejects Imran Khan's statement on Pulwama terror attack, https://timesofindia.indiatimes.com/india/pakistan-is-nerve-centre-of-terrorism-india-rejects-imran-khans-claims-onpulwama-terror-attack/articleshow/68066363.cms, Zugriff 19.2.2019
- Politische Lage Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vergleiche AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
- Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJPSpitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vergleiche FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
- Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vergleiche FAZ 16.5.2014). Der BJPSpitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018). In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wieder gewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UNSicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b). In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handelsund Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung DS - Der Standard (1.1.2019): Was 2019 außenpolitisch bringt. Die US-Demokraten übernehmen die Mehrheit im Repräsentantenhaus, Großbritannien plant den Brexit - und in Indien, der größten Demokratie der Welt, sind Wahlen, https://www.derstandard.de/story/2000094950433/was-2019-aussenpolitisch-bringt, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-dermann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 11.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2018b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaftentwicklung/, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018
- Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.9.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.1.2019 wurden 12 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2018). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.9.2018). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 11.2018b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BBC 23.1.2018). Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und ein terroristischer Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs im September 2016 hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Gemäß Regierungserklärung reagierte Indien auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. Immer wieder kommt es zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 11.2018b). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist 2016 zum Stillstand gekommen. Aktuell sind die Beziehungen auf sehr niedrigem Niveau stabil (AA 11.2018b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.12.2017): Innerstaatliche Konflikte Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien Arbeitsversion -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (13.1.2019): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2019, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 23.1.2019 3.
- Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir Jammu und Kaschmir sind weiterhin stark militarisiert und am stärksten von Terrorismus betroffen (BPB 20.11.2017; vgl. USDOS 9.2018). Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin eine anhaltende Erhebung gegen die Regierung aus (FHJammu und Kaschmir sind weiterhin stark militarisiert und am stärksten von Terrorismus betroffen (BPB 20.11.2017; vergleiche USDOS 9.2018). Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin eine anhaltende Erhebung gegen die Regierung aus (FH 27.1.2018). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 18.9.2018). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Im Juni 2018 prangerte das UN-Menschenrechtsbüro die Situation in Kaschmir an. Durch übermäßige Gewaltanwendung der indischen Sicherheitskräfte wurden im Zeitraum zwischen Juli 2016 und April 2018 zahlreiche Zivilisten getötet. Von der indischen Regierung wurde der Bericht zurückgewiesen (ONHCR 14.6.2018; vgl. HRW 17.1.2019).Im Juni 2018 prangerte das UN-Menschenrechtsbüro die Situation in Kaschmir an. Durch übermäßige Gewaltanwendung der indischen Sicherheitskräfte wurden im Zeitraum zwischen Juli 2016 und April 2018 zahlreiche Zivilisten getötet. Von der indischen Regierung wurde der Bericht zurückgewiesen (ONHCR 14.6.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen. Im Jahr 2018 kam es zu einer Zunahme der Gewalt gegen militante Personen, welche von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht für Missbräuche zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2017 wurden 42 militante Angriffe im Staat Jammu und Kaschmir gemeldet, bei denen 184 Menschen getötet wurden, darunter 44 Sicherheitskräfte. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt, als die Regierung versuchte, gewalttätige Proteste einzudämmen (HRW 18.1.2018). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, verübten zahlreiche Morde und Bombenanschläge in den Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 20.4.2018). An der umstrittenen Grenze zwischen Indien und Pakistan kommt es immer wieder zu kleineren Feuergefechten mit Todesopfern unter der Zivilbevölkerung und dem Militär. Insbesondere nach dem Angriff von Uri verschärfte sich in Indien die anti-pakistanische Rhetorik (BPB 20.11.2017). Seither wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die derzeitige Menschenrechtslage in Kaschmir ist alarmierend und wird zunehmend kritisch gesehen. Bewaffnete Gruppen stehen im Verdacht, Menschen in Jammu und Kaschmir getötet zu haben (GIZ 3.2018a; vgl. AI 22.2.218).Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, verübten zahlreiche Morde und Bombenanschläge in den Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 20.4.2018). An der umstrittenen Grenze zwischen Indien und Pakistan kommt es immer wieder zu kleineren Feuergefechten mit Todesopfern unter der Zivilbevölkerung und dem Militär. Insbesondere nach dem Angriff von Uri verschärfte sich in Indien die anti-pakistanische Rhetorik (BPB 20.11.2017). Seither wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die derzeitige Menschenrechtslage in Kaschmir ist alarmierend und wird zunehmend kritisch gesehen. Bewaffnete Gruppen stehen im Verdacht, Menschen in Jammu und Kaschmir getötet zu haben (GIZ 3.2018a; vergleiche AI 22.2.218). Von Pakistan aus haben aufständische Gruppierungen in Jammu und Kaschmir Entführungen, Erpressungen und andere Formen der Einschüchterung durchgeführt. Nach mehreren Jahren relativer Stabilität verschlechterte sich die Situation im Staat 2016 nach der Ermordung eines populären, militanten separatistischen Führers deutlich. Die Situation verschlimmerte sich 2017, als mehr als 300 Zivilisten, Sicherheitskräfte und Militante durch militärische Gewalt getötet wurden. Indischen Sicherheitskräften werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, von denen nur wenige bestraft werden. Bürgerliche Freiheiten werden, insbesondere in Zeiten der Unruhe eingeschränkt (FH 4.1.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 267 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 354 Personen durch Terrorakte getötet und im Jahr 2018 sind 457 Todesopfer durch terroristische Gewalt registriert worden. Per 13.1.2019 sind insgesamt 17 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019). Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 20.4.2018; vgl. BPB 20.11.2017). Unter diesemIm indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 20.4.2018; vergleiche BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 12.2018). Nach einer langsamen Normalisierung der Beziehungen haben sich seit 2014 die Positionen auf beiden Seiten wieder verhärtet (BPB 20.11.2017) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394309.html, Zugriff 6.11.2018 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/ kaschmir, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.1.2018): Freedom in the World 2018 - Indian Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/indian-kashmir, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/ de/dokument/2002249.html, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Del