← Österreich

{'item': 'W124 2143520-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW124 2143520-1 SpruchW124 2143520-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und am römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei am XXXX in der afghanischen Provinz Parwan geboren, wo er von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht habe. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Seine Eltern, seine Ehefrau und sein Sohn seien bereits verstorben. Seine Tochter lebe in XXXX , während seine Schwiegertochter und seine Enkelkinder mit ihm gemeinsam nach Österreich geflüchtet seien. Den Entschluss zur Ausreise habe er nach dem Tod seines Sohnes vor rund einem Jahr und zwei Monaten gefasst. Vor einem Jahr sei er mit seiner Schwiegertochter und den Enkelkindern in den Iran verzogen. Den Iran hätten sie vor circa 2 Monaten endgültig verlassen.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei am römisch 40 in der afghanischen Provinz Parwan geboren, wo er von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule besucht habe. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Seine Eltern, seine Ehefrau und sein Sohn seien bereits verstorben. Seine Tochter lebe in römisch 40 , während seine Schwiegertochter und seine Enkelkinder mit ihm gemeinsam nach Österreich geflüchtet seien. Den Entschluss zur Ausreise habe er nach dem Tod seines Sohnes vor rund einem Jahr und zwei Monaten gefasst. Vor einem Jahr sei er mit seiner Schwiegertochter und den Enkelkindern in den Iran verzogen. Den Iran hätten sie vor circa 2 Monaten endgültig verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Sohn habe als Taxifahrer gearbeitet und sei in einem Gebiet, welches hautpsächlich von Paschtunen bewohnt werde, von den Taliban angehalten und als Spitzel verdächtigt worden. Aus diesem Grund hätten die Taliban seinen Sohn getötet. Da die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei und er Angst um das Leben seiner Enkel gehabt habe, seien sie geflohen. I.
  3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), im Zuge welcher er seine Personaldaten bestätigte.römisch eins.
  4. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), im Zuge welcher er seine Personaldaten bestätigte. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe dank der Caritas ein Hörgerät bekommen. Auf einem Ohr höre er schlecht, das andere Ohr sei taub. Ohne die Brille, welche er in Österreich erhalten habe, würde er auch nichts sehen. Hinsichtlich seiner Flucht gab er an, er habe sein Grundstück in Afghanistan verkauft, da er nicht mehr mitansehen habe können, dass seine Schwiegertochter und die Enkelkinder ständig geweint hätten. Im Iran hätten sie kein Aufenthaltsrecht gehabt. Der BF habe Waren von einem LKW ausgeladen, sei als Erntehelfer tätig gewesen und habe auf Baustellen geholfen. Er sei täglich beschimpft worden und man habe ihm gezeigt, dass er dort unerwünscht sei. Daher habe er eine Entscheidung treffen müssen, damit seine Enkelkinder eine bessere Zukunft hätten. Zu den Fluchtgründen führte er an, er habe keine richtigen Probleme gehabt. Der Grund für seine Flucht seien seine Schwiegertochter und die Enkelkinder gewesen. Er habe seine Schwiegertochter nicht nach XXXX bringen können, wo er selbst gelebt habe, da dort die Sicherheitslage sehr schlecht sei und sie gewohnt gewesen sei, in XXXX zu leben. Deswegen habe er sich entschlossen auszureisen. In XXXX habe er in einem großen Haus gelebt, wo auch weitere Angehörige gewohnt hätten. Diese hätten für den BF auch ab und zu gekocht. Im Fall der Rückkehr hätte der BF selbst nichts zu befürchten. Die Nachbarsfrauen hätten ihm gesagt, dass seine Schwiegertochter langsam den Verstand verliere, und sich selber sowie die Kinder schlage. In Österreich sei die Situation besser geworden. Sie habe von einem Arzt Beruhigungstabletten erhalten. Im Herkunftsstaat habe er von der eigenen Landwirtschaft gelebt. Das Grundstück habe er jedoch verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Das Haus gehöre noch ihm und stehe nun leer. Er habe seinen Nachbarn gebeten, darauf aufzupassen.Zu den Fluchtgründen führte er an, er habe keine richtigen Probleme gehabt. Der Grund für seine Flucht seien seine Schwiegertochter und die Enkelkinder gewesen. Er habe seine Schwiegertochter nicht nach römisch 40 bringen können, wo er selbst gelebt habe, da dort die Sicherheitslage sehr schlecht sei und sie gewohnt gewesen sei, in römisch 40 zu leben. Deswegen habe er sich entschlossen auszureisen. In römisch 40 habe er in einem großen Haus gelebt, wo auch weitere Angehörige gewohnt hätten. Diese hätten für den BF auch ab und zu gekocht. Im Fall der Rückkehr hätte der BF selbst nichts zu befürchten. Die Nachbarsfrauen hätten ihm gesagt, dass seine Schwiegertochter langsam den Verstand verliere, und sich selber sowie die Kinder schlage. In Österreich sei die Situation besser geworden. Sie habe von einem Arzt Beruhigungstabletten erhalten. Im Herkunftsstaat habe er von der eigenen Landwirtschaft gelebt. Das Grundstück habe er jedoch verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Das Haus gehöre noch ihm und stehe nun leer. Er habe seinen Nachbarn gebeten, darauf aufzupassen. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und werde nicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Probleme mit den Behörden habe er nie gehabt. Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei sei er nie gewesen und er sei auch nicht von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei er ebenso wenig verfolgt worden. Im Fall der Rückkehr hätte er selbst nichts zu befürchten. Seine Enkeltochter sei verlobt gewesen und der BF habe sie gegen den Willen dieser Familie mitgenommen. Folglich habe er die Ehre der Familie verletzt. Im Fall seiner Rückkehr würde er von den Dorfbewohnern belästigt werden und ihm würden unangenehme Fragen gestellt werden. Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, er befinde sich in der Grundversorgung und besuche dreimal pro Woche einen Deutschkurs. Er versuche Deutsch zu lernen, seine Hausaufgaben zu machen und im Garten zu arbeiten. Seine Schwiegertochter und die Enkelkinder würden ebenfalls in Österreich leben. Seine Tochter lebe mit ihrem Mann in XXXX . Ferner habe er weitere Verwandte, welche in seinem Heimatdorf in Afghanistan leben würden.Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, er befinde sich in der Grundversorgung und besuche dreimal pro Woche einen Deutschkurs. Er versuche Deutsch zu lernen, seine Hausaufgaben zu machen und im Garten zu arbeiten. Seine Schwiegertochter und die Enkelkinder würden ebenfalls in Österreich leben. Seine Tochter lebe mit ihrem Mann in römisch 40 . Ferner habe er weitere Verwandte, welche in seinem Heimatdorf in Afghanistan leben würden. I.
  5. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme, in welcher (unter anderem) ausgeführt wird, dass die Schwiegertochter des BF zeitweise aufgrund ihrer psychischen Verfassung völlig überfordert sei, für Ruhe in der Familie zu sorgen. Durch konsequente Interventionen der zuständigen Betreuerin der Caritas sowie der RechtsberaterInnen einerseits und dem Jugendamt andererseits hätten die Probleme in Bezug auf den Enkelsohn des BF, welcher sich immer wieder als Ersatzvater geriert habe, gelöst werden können. Auch der BF sei in der Lage, die Situation zu beruhigen und seinen Enkelsohn in die Schranken zu weisen. Seine Rolle im Familienverband sei daher wichtig. Seine engsten Verwandten seien nunmehr in Österreich und habe er sein Land verkauft, sodass er in Afghanistan über keine Lebensgrundlage mehr verfüge. Dreh- und Angelpunkt der Fluchtgeschichte der Familie sei die Vergewaltigung der damals vierzehnjährigen Enkeltochter des BF. Es sei festzuahlten, dass insbesondere für die Enkeltochter des BF nicht nur von ihrem Vergewaltiger, sondern darüber hinaus von der eigenen Familie Gefahr ausgehe, da ihr Verlobter ihr Cousin gewesen sei und sich die engere Familie genötigt sehe, sie zu bestrafen. Dem BF würde man im Fall der Rückehr vorhalten, die Ehre des verlassenen Verlobten verletzt zu haben. Daraus würde eine Blutfehde mit unabsehbaren Folgen entstehen. Abschließend wurde ausgeführt, dass dem BF und seinen Angehörigen als Schiiten Verfolgung durch die Taliban sowie durch den IS drohe, zumal es zahllose Übergriffe auf Angehörige dieser Religionsgemeinschaft in Afghanistan gebe.römisch eins.
  6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstattete der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme, in welcher (unter anderem) ausgeführt wird, dass die Schwiegertochter des BF zeitweise aufgrund ihrer psychischen Verfassung völlig überfordert sei, für Ruhe in der Familie zu sorgen. Durch konsequente Interventionen der zuständigen Betreuerin der Caritas sowie der RechtsberaterInnen einerseits und dem Jugendamt andererseits hätten die Probleme in Bezug auf den Enkelsohn des BF, welcher sich immer wieder als Ersatzvater geriert habe, gelöst werden können. Auch der BF sei in der Lage, die Situation zu beruhigen und seinen Enkelsohn in die Schranken zu weisen. Seine Rolle im Familienverband sei daher wichtig. Seine engsten Verwandten seien nunmehr in Österreich und habe er sein Land verkauft, sodass er in Afghanistan über keine Lebensgrundlage mehr verfüge. Dreh- und Angelpunkt der Fluchtgeschichte der Familie sei die Vergewaltigung der damals vierzehnjährigen Enkeltochter des BF. Es sei festzuahlten, dass insbesondere für die Enkeltochter des BF nicht nur von ihrem Vergewaltiger, sondern darüber hinaus von der eigenen Familie Gefahr ausgehe, da ihr Verlobter ihr Cousin gewesen sei und sich die engere Familie genötigt sehe, sie zu bestrafen. Dem BF würde man im Fall der Rückehr vorhalten, die Ehre des verlassenen Verlobten verletzt zu haben. Daraus würde eine Blutfehde mit unabsehbaren Folgen entstehen. Abschließend wurde ausgeführt, dass dem BF und seinen Angehörigen als Schiiten Verfolgung durch die Taliban sowie durch den IS drohe, zumal es zahllose Übergriffe auf Angehörige dieser Religionsgemeinschaft in Afghanistan gebe. I.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). I.
  9. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund des Umstandes, dass der Schwiegertochter sowie den Enkelkindern des BF Asyl gewährt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, zumal sich dieser auf denselben Sachverhalt beziehe. Konkret bestehe für ihn Lebensgefahr im Fall der Rückkehr, da er die Familie nach dem Tod seines Sohnes als Familienoberhaupt in Sicherheit gebracht habe. Er habe sich sohin eines schweren Vergehens gegen die Familienehre schuldig gemacht. Die Provinz Parwan gelte aufgrund der relativen Nähe zu XXXX als Rückzugs- bzw. Aufmarschgebiet der Taliban, wo diese nicht nur Terroraktionen gegen die Zentralregierung in und um XXXX vorbereiten, sondern auch die Zivilbevölkerung terrorisieren würden, was nach ihrer Auffassung bekanntlich auch die strenge Einhaltung des Paschtunwali beinhalte. Dieser Ehrenkodex sanktioniere jedwede Ehrverletzung mit Blutrache. Folglich bestehe im Fall der Rückkehr große Gefahr für den BF. Die Behörde habe es jedoch verabsäumt, diesbezüglich hinreichende Feststellungen zu treffen. Bei entsprechender Berücksichtigung dieser Umstände wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass solche Fälle in aller Regel mit dem Tod der Beschuldigten sowie deren männlichen Verwandten enden. Der afghanische Staat sei in diesen Situationen weder schutzwillig, noch schutzfähig. Davon abgesehen sei im gegenständlichen Verfahren die Manduktionspflicht der Behörde verletzt worden, hätte diese doch von Amts wegen darauf hinwirken müssen, dass der BF alle entscheidungswesentlichen Angaben macht. Somit habe sie den Grundsatz der Amtsweigigkeit verletzt. Ferner habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass die vom BF beschriebene Verfolgung politisch motiviert sei. Der BF habe seine Enkelin vor einer Eheschließung bewahrt und habe sich damit der strengen Auslegung des Islams sowie dem Ehrenkodex der Paschtunen widersetzt. Dies verdeutliche eine oppositionelle Haltung gegenüber den Taliban. Zudem seien Menschen, die sich arrangierten Ehen nach Sitte der Paschtunen entziehen, möglicherweise als Angehörige einer eigenen sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.römisch eins.
  10. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund des Umstandes, dass der Schwiegertochter sowie den Enkelkindern des BF Asyl gewährt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, zumal sich dieser auf denselben Sachverhalt beziehe. Konkret bestehe für ihn Lebensgefahr im Fall der Rückkehr, da er die Familie nach dem Tod seines Sohnes als Familienoberhaupt in Sicherheit gebracht habe. Er habe sich sohin eines schweren Vergehens gegen die Familienehre schuldig gemacht. Die Provinz Parwan gelte aufgrund der relativen Nähe zu römisch 40 als Rückzugs- bzw. Aufmarschgebiet der Taliban, wo diese nicht nur Terroraktionen gegen die Zentralregierung in und um römisch 40 vorbereiten, sondern auch die Zivilbevölkerung terrorisieren würden, was nach ihrer Auffassung bekanntlich auch die strenge Einhaltung des Paschtunwali beinhalte. Dieser Ehrenkodex sanktioniere jedwede Ehrverletzung mit Blutrache. Folglich bestehe im Fall der Rückkehr große Gefahr für den BF. Die Behörde habe es jedoch verabsäumt, diesbezüglich hinreichende Feststellungen zu treffen. Bei entsprechender Berücksichtigung dieser Umstände wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass solche Fälle in aller Regel mit dem Tod der Beschuldigten sowie deren männlichen Verwandten enden. Der afghanische Staat sei in diesen Situationen weder schutzwillig, noch schutzfähig. Davon abgesehen sei im gegenständlichen Verfahren die Manduktionspflicht der Behörde verletzt worden, hätte diese doch von Amts wegen darauf hinwirken müssen, dass der BF alle entscheidungswesentlichen Angaben macht. Somit habe sie den Grundsatz der Amtsweigigkeit verletzt. Ferner habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass die vom BF beschriebene Verfolgung politisch motiviert sei. Der BF habe seine Enkelin vor einer Eheschließung bewahrt und habe sich damit der strengen Auslegung des Islams sowie dem Ehrenkodex der Paschtunen widersetzt. Dies verdeutliche eine oppositionelle Haltung gegenüber den Taliban. Zudem seien Menschen, die sich arrangierten Ehen nach Sitte der Paschtunen entziehen, möglicherweise als Angehörige einer eigenen sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Behörde habe überdies verkannt, dass die Genfer Flüchtlingskonvention Menschen auch vor Übergirffen von nichtstaatlichen Akteuren schütze, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht Willens sei, Schutz zu gewähren. Ferner habe es die Behörde verabsäumt zu kären, ob dem BF nach seinem mehr als zweijährigen Aufenthalt im Ausland eine Rückkehr in seinen Heimatort angesichts der Sicherheitslage faktisch möglich wäre und ob die verbliebenen Besitztümer des BF, welche er nicht zur Flucht veräußert habe, nach wie vor verfügbar seien. Auch das Alter des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der BF als Großvater eine wichtige Rolle innerhalb seiner in Österreich wohnhaften Familie einnehme und als Vorbild für seine männlichen Enkel diene. Er habe seine gesamte Existenz für die Familie aufgegeben und würde seinen Angehörigen im Fall der Rückkehr fehlen. I.
  11. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  12. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  13. Mit Schriftsatz vom XXXX sowie vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung verschiedene Integrationsunterlagen sowie einen Laborbefund in Vorlage.römisch eins.
  14. Mit Schriftsatz vom römisch 40 sowie vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung verschiedene Integrationsunterlagen sowie einen Laborbefund in Vorlage. I.
  15. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines landeskundlichen Sachverständigen statt.römisch eins.
  16. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines landeskundlichen Sachverständigen statt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: [...] BF: Ich habe eine Beule am Schulterblatt, dies hindert mich aber an der heutigen Verhandlung nicht. R: Sind Sie ansonsten in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. R: Leiden Sie sonst an irgendwelchen Krankheiten? BF: Meine Augen sind schwach, am rechten Ohr höre ich nichts, am linken Ohr höre ich mit dem Gerät. R: Können Sie sich gut verständigen? BF: Ja. R: Sind Sie kurz- oder weitsichtig? BF: Ich habe eine Gleitsichtbrille. R: Können Sie sich mit der gut orientieren? BF: Ja. [...] R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an? BF: Wir gehören zu den Sayeds. Sie gehören eigentlich zur Volksgruppe der Hazara. R: Welcher Religion gehören Sie an? BF: Schiiten. R: Sind Sie praktizierender Schiit? BF: Ja. Ich bete und besuche die Moschee. R: Wo sind Sie in Afghanistan geboren? BF: In der Provinz Parwan, Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX .BF: In der Provinz Parwan, Distrikt römisch 40 und dem Dorf römisch 40 . R: Wo haben Sie denn in Afghanistan gelebt? Geben Sie mir bitte chronologisch an in welchen Dörfern, Städten, Orten sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan in welchen Zeiträumen gelebt haben. BF: Ich bin in meinem Heimatdorf geboren und habe dort gelebt. Als Soldat war ich auch in anderen Provinzen, gelebt habe ich dort nicht, aber im Iran habe ich gelebt. R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen, in welchem Jahr? BF: Vor 3 Jahren. R: Fragewiederholung BF: Es war Ende XXXX .BF: Es war Ende römisch 40 . R: Aus welchen Teilen bzw. Bezirken besteht Ihr Heimatdorf? BF: Es ist ein kleines Dorf. R: Wie viele Häuser befinden sich dort? BF: Früher waren es 40-45 Häuser, mittlerweile 100-120 Häuser. Aber es wohnen dort nicht mehr alle, viele sind nach Pakistan bzw. in den Iran ausgewandert. R: Haben Sie in dem von Ihnen angegeben Ort bzw. Heimatort alleine gelebt? BF: Nein, ich hatte eine Frau, die ist verstorben. R: In welchem Jahr ist sie verstorben? BF: Das war Ende XXXX (D= XXXX ).BF: Das war Ende römisch 40 (D= römisch 40 ). R: Woran ist Ihre Frau gestorben? BF: An Bluthochdruck. R: Sind Sie wieder verheiratet? BF: Nein. R: Haben außer Ihrer Ehefrau noch andere Personen mit Ihnen gelebt? BF: Nein. R: Wo haben Sie gelebt, war das ein Haus, eine Wohnung? BF: Es war mein Elternhaus. R: Wie groß war dieses Elternhaus? BF: 2 Zimmer. R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage, mit wem Sie in XXXX gelebt haben gesagt: Ich habe dort in einem großen Haus, in einem Familienhaus, wo auch weitere Verwandte von mir gelebt haben, gewohnt. Diese haben auch ab und zu für mich gekocht und ich durfte auch dort essen. Was sagen Sie dazu?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 auf die Frage, mit wem Sie in römisch 40 gelebt haben gesagt: Ich habe dort in einem großen Haus, in einem Familienhaus, wo auch weitere Verwandte von mir gelebt haben, gewohnt. Diese haben auch ab und zu für mich gekocht und ich durfte auch dort essen. Was sagen Sie dazu? BF: Das stimmt, das habe ich gesagt. Es war ein großer "Qala" (bedeutet großer Hof). Es lebten 10-12 Familien dort. R: Sie sagten, dass diese zu ihnen waren verwandt sind? BF: Die sind alle weggegangen. R: Mit wem haben Sie noch in Afghanistan Kontakt? BF: Ich habe eine Tochter in XXXX , wir hatten Kontakt. Ich weiß nicht, ob sie noch lebt.BF: Ich habe eine Tochter in römisch 40 , wir hatten Kontakt. Ich weiß nicht, ob sie noch lebt. R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr mit Ihrer Tochter? BF. Seit dem Monat Ramadan. R: Wann war der? BF: Das war XXXX . (SV erklärt: Beginnt vom XXXX )BF: Das war römisch 40 . (SV erklärt: Beginnt vom römisch 40 ) R: XXXX , welches Jahr?R: römisch 40 , welches Jahr? BF: Dieses Jahr. R: Was meinen Sie mit diesem Jahr? BF: Im XXXX . (SV: entspricht XXXX )BF: Im römisch 40 . (SV: entspricht römisch 40 ) R: Wie heißt Ihre Tochter, die in XXXX lebt?R: Wie heißt Ihre Tochter, die in römisch 40 lebt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Und wie noch? BF: Ihr Mann heißt XXXX .BF: Ihr Mann heißt römisch 40 . R: Was arbeitet ihr Mann? BF: Er war Fahrer. R: Bei wem oder für wen? BF: Er hat Benzin bzw. Treibstoff für eine Firma transportiert. R: Wo lebt Ihre Tochter in XXXX bzw. ihr Schwiegersohn?R: Wo lebt Ihre Tochter in römisch 40 bzw. ihr Schwiegersohn? BF: In XXXX , am Rande des Bezirks XXXX , am Beginn zum Bezirksteil
  17. XXXX .BF: In römisch 40 , am Rande des Bezirks römisch 40 , am Beginn zum Bezirksteil
  18. römisch 40 . R: Wo leben Ihre Tochter bzw. Ihr Schwiegersohn? BF: Es ist ein Miethaus. R: Wie geht es Ihrer dort lebenden Tochter? BF: Es geht so. Sie hat ein durchschnittliches Leben. R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrer Tochter aufgehalten? BF: Ich war dort nicht. Ab und zu bin ich einkaufen gegangen und habe sie besucht. R: Wenn Sie sagen ab und zu bin ich einkaufen gegangen und habe sie besucht. Wo haben Sie dann Ihre Einkäufe erledigt? BF: In der Stadt XXXX habe ich eingekauft und habe meine Tochter in XXXX besucht. Ich bin ein oder zwei Nächte dortgeblieben und dann nach Hause gefahren.BF: In der Stadt römisch 40 habe ich eingekauft und habe meine Tochter in römisch 40 besucht. Ich bin ein oder zwei Nächte dortgeblieben und dann nach Hause gefahren. R: In welchen Orten, Dörfern oder Städten haben Sie sich aufgehalten als Sie von Ihrem Heimatdorf in den Iran gegangen sind? BF: Eine Woche lang war ich in Herat, 2 Nächte habe ich in XXXX verbracht und dann im Iran.BF: Eine Woche lang war ich in Herat, 2 Nächte habe ich in römisch 40 verbracht und dann im Iran. R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?R: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten? BF: 2-3 Tage war ich bei meinem Sohn, der gestorben ist, der zu einem Märtyrer geworden ist. R: In der Niederschrift am XXXX sagen Sie, dass Sie vor ca. einem Jahr mit Ihrer Schwiegertochter und Ihren Enkelkindern von XXXX in den Iran gereist sind. Was sagen Sie dazu?R: In der Niederschrift am römisch 40 sagen Sie, dass Sie vor ca. einem Jahr mit Ihrer Schwiegertochter und Ihren Enkelkindern von römisch 40 in den Iran gereist sind. Was sagen Sie dazu? BF: Sie haben dort gelebt, sie haben ein Haus dort. Sie haben in XXXX gelebt.BF: Sie haben dort gelebt, sie haben ein Haus dort. Sie haben in römisch 40 gelebt. R: Wie lange haben Sie sich dann in XXXX aufgehalten?R: Wie lange haben Sie sich dann in römisch 40 aufgehalten? BF: Ich bin nach XXXX gefahren, dann bin ich zurückgekommen und habe 2-3 Nächte dort verbracht.BF: Ich bin nach römisch 40 gefahren, dann bin ich zurückgekommen und habe 2-3 Nächte dort verbracht. R: Wohin sind Sie zurückgekommen? BF: Nach XXXX .BF: Nach römisch 40 . R: Was haben Sie dort gemacht? BF: Ich habe einen Schlepper gesucht, der mit mir in den Iran reist. R: War Ihr Elternhaus das einzige Haus, das Sie in Afghanistan gehabt haben? BF: Ja. Es ist ein großer Hof ein Qala, es ist ein alter Hof ca. 100 Jahre alt. R: Sie haben am XXXX gesagt, dass Sie noch ein Haus hätten. Heute haben Sie gesagt, dass Sie nur ein Haus hatten. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben am römisch 40 gesagt, dass Sie noch ein Haus hätten. Heute haben Sie gesagt, dass Sie nur ein Haus hatten. Was sagen Sie dazu? BF: Das habe ich nicht gesagt, ich habe nur ein Haus in XXXX .BF: Das habe ich nicht gesagt, ich habe nur ein Haus in römisch 40 . R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie? BF: Bis zur
  19. Klasse habe ich die Schule gemacht. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF: Ich hatte einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn ist verstorben. R: Wieviel Brüder bzw. Schwestern haben Sie? BF: Ich habe keine Geschwister. R: Woher stammt Ihre Familie? BF: Aus der Provinz Parwan. R: Genauer? BF: Aus der Provinz Parwan, Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX .BF: Aus der Provinz Parwan, Distrikt römisch 40 und dem Dorf römisch 40 . R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich habe auf eigenen Grundstücken gearbeitet, die Grundstücke habe ich verkauft. Ich habe das Geld für die Ausreise verwendet. R: Wer wohnt jetzt in Ihrem Haus? BF: Ich weiß es nicht. Seit 2 Jahren weiß ich nicht, wer dort lebt. R: Wer wohnt in dem anderen Haus, das Ihnen gehören soll? BF: Es waren nur 2 Zimmern, ein Zimmer zum Wohnen und eines zum Kochen und Brot backen. R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie noch ein Haus hätten, welches leer stehen würde und Ihre Nachbarn gebeten hätten, auf dieses aufzupassen. Was sagen Sie dazu?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie noch ein Haus hätten, welches leer stehen würde und Ihre Nachbarn gebeten hätten, auf dieses aufzupassen. Was sagen Sie dazu? BF: Das habe ich nicht gesagt, ich habe kein weiteres Haus. Ich habe den Nachbarn gesagt, dass sie auf das Haus in XXXX aufpassen sollen.BF: Das habe ich nicht gesagt, ich habe kein weiteres Haus. Ich habe den Nachbarn gesagt, dass sie auf das Haus in römisch 40 aufpassen sollen. R: Das Protokoll vom XXXX wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben das als korrekt befunden bzw. das alles passt und wurde auch in Ihrer Beschwerde dahingehend nichts moniert. Was sagen Sie dazu?R: Das Protokoll vom römisch 40 wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben das als korrekt befunden bzw. das alles passt und wurde auch in Ihrer Beschwerde dahingehend nichts moniert. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe nichts davon gesagt, dass ich ein großes Haus habe. Ich habe nur gesagt, dass ich in XXXX ein 2-Zimmer-Haus habe.BF: Ich habe nichts davon gesagt, dass ich ein großes Haus habe. Ich habe nur gesagt, dass ich in römisch 40 ein 2-Zimmer-Haus habe. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Iran bestritten? BF: Ich bin auf der Straße gestanden und habe gewartet. Es sind Leute gekommen, die Erntehelfer, Bauhelfer, Leute, die Brunnen graben, gesucht haben. Ich habe diese Arbeiten verrichtet. R: Könnten Sie nach XXXX zurückkehren?R: Könnten Sie nach römisch 40 zurückkehren? BF: Nein, überhaupt nicht. R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage, ob Sie bei einer eventuellen Rückkehr nach XXXX etwas zu befürchten hätten, gesagt, dass Sie selbst nichts zu befürchten hätten und sie dort wieder zu Recht kommen würden. Was sagen Sie dazu?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 auf die Frage, ob Sie bei einer eventuellen Rückkehr nach römisch 40 etwas zu befürchten hätten, gesagt, dass Sie selbst nichts zu befürchten hätten und sie dort wieder zu Recht kommen würden. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe das nicht gesagt. Meine Enkelin, die heute hier ist, hat einen Verlobten dort. Wenn er mich sehen würde, würde er mich köpfen. R: Warum haben Sie das dann am XXXX so zu Protokoll gegeben?R: Warum haben Sie das dann am römisch 40 so zu Protokoll gegeben? BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe nicht gesagt, dass ich ein großes Haus habe, in welches ich zurückkehren kann. R: Fragewiederholung. Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage, ob Sie bei einer eventuellen Rückkehr nach XXXX , etwas zu befürchten hätten gesagt, dass Sie selbst nichts zu befürchten hätten und sie dort wieder zu Recht kommen würden. Was sagen Sie dazu?R: Fragewiederholung. Beim BFA haben Sie am römisch 40 auf die Frage, ob Sie bei einer eventuellen Rückkehr nach römisch 40 , etwas zu befürchten hätten gesagt, dass Sie selbst nichts zu befürchten hätten und sie dort wieder zu Recht kommen würden. Was sagen Sie dazu? BF: Das habe ich nicht gesagt. R: Es wurde Ihnen das Protokoll rückübersetzt, Sie haben keine Einwände erhoben, Sie haben das Protokoll unterschrieben. Das im Beisein von Frau XXXX und Ihrer Vertrauensperson XXXX . Was sagen Sie dazu?R: Es wurde Ihnen das Protokoll rückübersetzt, Sie haben keine Einwände erhoben, Sie haben das Protokoll unterschrieben. Das im Beisein von Frau römisch 40 und Ihrer Vertrauensperson römisch 40 . Was sagen Sie dazu? BF: Mein Hörgerät hatte an diesem Tag keine Batterie. [...] R: Haben Sie irgendwelche Probleme in Ihrer Heimat gehabt? BF: Persönlich nicht, aber meine Enkelin wurde verlobt. Mit ihren Verlobten haben wir ein Problem, weil wir sie hierhergebracht haben. R: Es geht aber jetzt um Sie. Fragewiederholung. BF: Ich persönlich habe keine Probleme gehabt. Mein Problem sind die Kinder. Die Taliban haben den Vater getötet. R: Sie haben am XXXX beim BFA auch auf die Frage, ob Sie bei einer eventuellen Rückkehr etwas zu befürchten hätten gesagt, dass Sie selbst nichts zu befürchten hätten und Sie dort wieder zu Recht kommen würden. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben am römisch 40 beim BFA auch auf die Frage, ob Sie bei einer eventuellen Rückkehr etwas zu befürchten hätten gesagt, dass Sie selbst nichts zu befürchten hätten und Sie dort wieder zu Recht kommen würden. Was sagen Sie dazu? BF: Das habe ich nicht gesagt. R: Warum haben Sie überhaupt Ihr Heimatland verlassen, nachdem Sie selbst keine Probleme gehabt haben? BF: Meine Kinder und meine Enkelkinder hatten Probleme. R: Welche Kinder von Ihnen hatten Probleme? BF: Meine Enkelkinder. Ich sage auch zu meinen Enkelkindern Kinder. R: Was hatten die Enkelkinder für Probleme? BF: Der Vater wurde getötet, sie hatten keine Arbeit und kein Geld, kein Haus und niemanden, der auf sie aufpassen würde. R: Hätten Sie auf die Enkelkinder aufpassen können? BF: In XXXX könnten wir so eine große Familie nicht ernähren.BF: In römisch 40 könnten wir so eine große Familie nicht ernähren. R: Wo haben Ihre Enkelkinder bzw. Ihre Schwiegertochter gelebt? BF: In XXXX , XXXX .BF: In römisch 40 , römisch 40 . R: Bitte die genaue Adresse? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Was meinen Sie damit? BF: XXXX liegt hinter dem Krankenhaus mit dem Namen XXXX . Am Rande eines Berges liegen viele Häuser.BF: römisch 40 liegt hinter dem Krankenhaus mit dem Namen römisch 40 . Am Rande eines Berges liegen viele Häuser. R: War eines dieser Häuser jenes von Ihrer Schwiegertochter? BF: Es war ein Miethaus. R: Fragewiederholung. BF: Ja. R: Hätten Sie dort auf Ihre Enkelkinder aufpassen können? BF: Es gibt keine Arbeit dort. R: Was war der konkrete Grund, warum Sie mit Ihrer Schwiegertochter und Enkelkinder Afghanistan verlassen haben? BF: Mein Sohn wurde getötet. Es gab niemand, der auf meine Schwiegertochter und Enkelkinder hätte aufpassen können. R: Hätten Sie auf Ihre Schwiegertochter bzw. Enkelkinder aufpassen können? BF: Wie hätte ich das machen können. Es ist sehr schwierig dort Brot zu verdienen. R: War der Auslöser des Verlassens von Ihnen, Ihrer Schwiegertochter und den Enkelkindern, dass Sie für diese Familie zu wenig erwirtschaftet haben? BF: Einerseits wirtschaftliche Probleme ja, andererseits wissen Sie wie es zwischen Schiiten und Sunniten ist. Derzeit werden Hazaras getötet. R: Hatten Sie konkret irgendwelche Probleme in Afghanistan? BF: Damals nicht, jetzt schon. R: Welche Probleme? BF: Es werden die Hazaras getötet, auf eine Hazara-Moschee wurde ein Anschlag verübt und in Mirzaulang - Sare Pole Mazar wurden viele Hazara getötet und sogar kleine Kinder. R: Was würden Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten? BF: Ich habe kein Haus, keine Arbeit, ich habe Feinde. R: Können Sie das näher ausführen, was Sie meinen? BF: In XXXX sind nunmehr Taliban. Im Jahr 1377 haben die Taliban 26 von den Sayeden getötet. (Der D führt an, dass 1377 1998 bzw. 1999 entspricht)BF: In römisch 40 sind nunmehr Taliban. Im Jahr 1377 haben die Taliban 26 von den Sayeden getötet. (Der D führt an, dass 1377 1998 bzw. 1999 entspricht) R: Wie war die ethnische Zusammensetzung im Heimatgebiet/Heimatort, wo Sie gelebt haben? BF: In unserem Dorf leben nur Sayeden. 1 Kilometer entfernt von uns lebten die Paschtunen, 1 km nach Norden waren die Tatschiken und oben waren die Hazaras. R: Sie haben gesagt, sie hätten dort Feinde, was meinen Sie damit? Wenn Sie das näher ausführen könnten. BF: Der Schwiegersohn meines Sohnes ist mein Feind. R: Wie heißt der mit Namen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Warum ist XXXX Ihr Feind?R: Warum ist römisch 40 Ihr Feind? BF: Ich habe seine Verlobte hierhergebracht. Sie waren verlobt miteinander. R: Seit wann waren sie miteinander verlobt? BF: 3-3,5 Jahre. R: Seit wann, in welchem Jahr haben sie sich verlobt? BF: Ich glaube im Jahr XXXX (Anmerkung des D bzw. SV: entspricht XXXX )BF: Ich glaube im Jahr römisch 40 (Anmerkung des D bzw. SV: entspricht römisch 40 ) R: In welchem Monat? BF: Das weiß ich nicht. R: Um welche Jahreszeit? BF: Anfang des Frühlings (Anmerkung D bzw. SV: entspricht Ende März/Anfang April XXXX )BF: Anfang des Frühlings (Anmerkung D bzw. SV: entspricht Ende März/Anfang April römisch 40 ) R: Mit welcher Ihrer Enkeltöchter war XXXX verlobt?R: Mit welcher Ihrer Enkeltöchter war römisch 40 verlobt? BF: Mit meiner Enkelin XXXX .BF: Mit meiner Enkelin römisch 40 . R: Wie alt ist Ihre Enkelin? BF: Sie ist 17 Jahre. R: Wer hat die Zustimmung zu dieser Verlobung erteilt? BF: Die Eltern. R: Auch Ihre Schwiegertochter? BF: Ja. R: Warum hat sich die XXXX entzogen bzw. warum wollten Sie diese entziehen?R: Warum hat sich die römisch 40 entzogen bzw. warum wollten Sie diese entziehen? BF: Ich musste sie mitnehmen, weil sie niemanden hatte, der auf sie aufpasste. R: Warum hat Ihre Schwiegertochter die Einwilligung gegeben sich mit dieser XXXX zu verloben, wenn man sie umgekehrt, Schwiegertochter bzw. Sie sie diesem Verlobten entziehen wollte?R: Warum hat Ihre Schwiegertochter die Einwilligung gegeben sich mit dieser römisch 40 zu verloben, wenn man sie umgekehrt, Schwiegertochter bzw. Sie sie diesem Verlobten entziehen wollte? BF: Ich habe sie ja nicht verlobt. Ich habe sie gerettet, sie hätte kein Leben dort gehabt. Es könnte sein, dass sie einen schlechten Weg geht, dass sie der Prostitution nachgeht oder vergewaltigt wird. R: Warum hätte XXXX der Prostitution nachgehen sollen, wenn sie bereits mit XXXX verlobt gewesen ist?R: Warum hätte römisch 40 der Prostitution nachgehen sollen, wenn sie bereits mit römisch 40 verlobt gewesen ist? BF: Sie war damals noch klein, sie war nicht so weit, dass sie heiraten kann. Wenn sie volljährig gewesen wäre, hätte ich sie an XXXX übergeben können.BF: Sie war damals noch klein, sie war nicht so weit, dass sie heiraten kann. Wenn sie volljährig gewesen wäre, hätte ich sie an römisch 40 übergeben können. R: Wieso hat dann Ihr Sohn bzw. Ihre Schwiegertochter die Einwilligung gegeben oder haben Sie ihrem Sohn abgeraten, die Einwilligung zur Verlobung zu geben? BF: Damals war in XXXX , ich wusste von der Verlobung nichts.BF: Damals war in römisch 40 , ich wusste von der Verlobung nichts. R: Wie alt war dann XXXX , als sie Afghanistan verlassen hat?R: Wie alt war dann römisch 40 , als sie Afghanistan verlassen hat? BF: 14,5 oder 15 Jahre. R: Haben Sie Ihre Tochter gefragt, warum sie bzw. Ihr Sohn seinerzeit die Einwilligung zur Verlobung gegeben hat? BF: Ich habe meine Schwiegertochter gefragt, sie sagte, dass die Familie sehr reich ist, deshalb hätten sie zugestimmt. R: Wenn die Familie sehr reich gewesen sein sollte, warum haben sie dann Angst, dass nach dieser Verlobung XXXX eine Prostituierte hätte werden sollen?R: Wenn die Familie sehr reich gewesen sein sollte, warum haben sie dann Angst, dass nach dieser Verlobung römisch 40 eine Prostituierte hätte werden sollen? BF: Es gab keine andere Möglichkeit. Entweder hätte XXXX mit 13 Jahren heiraten müssen oder es hätte jemand auf sie aufpassen müssen.BF: Es gab keine andere Möglichkeit. Entweder hätte römisch 40 mit 13 Jahren heiraten müssen oder es hätte jemand auf sie aufpassen müssen. R: Warum hätten Sie nicht auf XXXX aufpassen können?R: Warum hätten Sie nicht auf römisch 40 aufpassen können? BF: In XXXX hätte ich sie nicht ernähren können, in XXXX gab es keine Arbeit.BF: In römisch 40 hätte ich sie nicht ernähren können, in römisch 40 gab es keine Arbeit. R: Haben Sie, als Ihre Frau noch gelebt hat, für Ihre Frau gesorgt? BF: Für meine könnte ich schon. R: Warum hätten Sie für XXXX dann nicht sorgen können, nachdem Ihre Frau schon verstorben war?R: Warum hätten Sie für römisch 40 dann nicht sorgen können, nachdem Ihre Frau schon verstorben war? BF: Ich habe das nicht verstanden. R an BFV: Haben Sie an BF noch Fragen? BFV: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer religiösen Einstellung bzw. Religion? BF: Ja. BFV: Warum ist Ihr Sohn von den Taliban ermordet worden? BF: Weil er Schiit war. R: Wieviel Schiiten leben in Afghanistan? BF: 7-8 Millionen. R: Warum ist er in die Fänge der Taliban gekommen? BF: Er war Taxifahrer. Er hat Personen befördert. Er war in XXXX .BF: Er war Taxifahrer. Er hat Personen befördert. Er war in römisch 40 . R: In der Erstbefragung vom XXXX sagen Sie, dass Ihr Sohn deshalb umgebracht worden wäre, weil er als Spitzel bezichtigt worden sei und nicht wegen seiner Religion. Was sagen Sie dazu?R: In der Erstbefragung vom römisch 40 sagen Sie, dass Ihr Sohn deshalb umgebracht worden wäre, weil er als Spitzel bezichtigt worden sei und nicht wegen seiner Religion. Was sagen Sie dazu? BF: Sie haben die Tazkira in seiner Tasche gefunden und gesehen, dass er Schiit ist. SV: Wie alt war Ihr Sohn, als dieser getötet wurde? BF: 38 oder 39 Jahre alt. BFV: Wann war die Ermordung Ihres Sohnes, in welchem Jahr wurde Ihr Sohn ermordet? BF: Im Jahr XXXX (D: entspricht XXXX ), doch nicht, zwischen XXXX und XXXXBF: Im Jahr römisch 40 (D: entspricht römisch 40 ), doch nicht, zwischen römisch 40 und römisch 40 R: Sagen Sie mir bitte das genaue Datum, wann Ihr Sohn ermordet wurde? BF: XXXX (SV: entspricht XXXX )BF: römisch 40 (SV: entspricht römisch 40 ) BFV: Wie hat diese Ermordung genau stattgefunden? BF: Mit der Pistole. R: Was heißt mit der Pistole? Wie hat sich das genau abgespielt? BF: Er wurde mit mehreren Schüssen in die Brust und im Herzbereich getroffen. R: Wer hat Ihnen davon erzählt? BF: Der Fahrzeugbesitzer hat mir davon erzählt. R: Wie heißt der Fahrzeugbesitzer? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: War dieser Fahrzeugbesitzer der Unternehmer, bei dem Ihr Sohn gearbeitet hat? BF: Ja. R: Wo hat der seinen Firmensitz? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wo in XXXX ?R: Wo in römisch 40 ? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . BFV: Hat Ihr Sohn schon vor diesem Vorfall jemals Probleme gehabt? BF: Nein. BFV: Haben Sie nach dieser Ermordung Ihres Sohnes Probleme gehabt? BF: Vor der Ausreise? R: Fragewiederholung BF: Persönlich nicht, ich lebte in XXXX .BF: Persönlich nicht, ich lebte in römisch 40 . BFV: Wissen Sie, wie dieser Verlobte auf die Entziehung von XXXX reagiert hat?BFV: Wissen Sie, wie dieser Verlobte auf die Entziehung von römisch 40 reagiert hat? BF: Er hat es nicht mitbekommen. BFV: Haben Sie nach Ihrer Ausreise noch Kontakt nach Afghanistan gehabt? BF: Ja, ich war mit meiner Tochter in Kontakt. R: Wie lange waren Sie mit Ihrer Tochter in Kontakt? BF: Bis zum Monat Ramadan. R: Welchen Jahres? BF: XXXX (D: entspricht XXXX )BF: römisch 40 (D: entspricht römisch 40 ) R: Haben Sie mit Ihrer Tochter gesprochen bzw. worüber haben Sie mit Ihrer Tochter gesprochen, als Sie noch mit Ihr Kontakt gehabt haben? BF: Ich habe über die Lage in Afghanistan mit ihr gesprochen. Sie hat mir gesagt, dass die Lage in Afghanistan schlecht ist. R: Welcher Religion bzw. Ethnie gehört Ihre Tochter in XXXX an?R: Welcher Religion bzw. Ethnie gehört Ihre Tochter in römisch 40 an? BF: Sie ist Sayed, Schiitin. R: Haben Sie mit Ihrer Tochter über die allgemeine Lage über Afghanistan hinaus noch etwas besprochen? BF: Nein, nicht über etwas anderes. R: Wenn Sie sagen, der Verlobte XXXX hat nicht mitbekommen, wie ihm XXXX entzogen worden ist. Woher haben Sie diese Information?R: Wenn Sie sagen, der Verlobte römisch 40 hat nicht mitbekommen, wie ihm römisch 40 entzogen worden ist. Woher haben Sie diese Information? BF: Wenn er es mitbekommen hätte, hätte er es verhindert. Er lebte in XXXX .BF: Wenn er es mitbekommen hätte, hätte er es verhindert. Er lebte in römisch 40 . BFV: Haben Sie mit Ihrer Tochter über die Entziehung von XXXX gesprochen, als Sie mit Ihr Kontakt hatten und über die Reaktion des Verlobten?BFV: Haben Sie mit Ihrer Tochter über die Entziehung von römisch 40 gesprochen, als Sie mit Ihr Kontakt hatten und über die Reaktion des Verlobten? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R: Fragewiederholung. BF: Oja, wir haben darüber gesprochen. Er sagte: "Wehe, wenn ich deinen Vater erwische. Entweder er soll meine Verlobte zurückbringen oder ich werde ihn köpfen." R: Ist dieser XXXX gegen Ihre Tochter in XXXX vorgegangen?R: Ist dieser römisch 40 gegen Ihre Tochter in römisch 40 vorgegangen? BF: Er hat nur gesagt, dass ich seine Verlobte zurückbringen soll. R: Warum sagen Sie, nachdem ich sie schon befragte habe, ob Sie über die allgemeine Lage hinaus, in Afghanistan etwas mit Ihrer Tochter besprochen hätten, nichts darüber, dass Sie mit Ihrer Tochter über die Entziehung von XXXX gesprochen hätten.R: Warum sagen Sie, nachdem ich sie schon befragte habe, ob Sie über die allgemeine Lage hinaus, in Afghanistan etwas mit Ihrer Tochter besprochen hätten, nichts darüber, dass Sie mit Ihrer Tochter über die Entziehung von römisch 40 gesprochen hätten. BF: Das ist eine private Sache. BFV: Was sind die gesellschaftlichen Auswirkungen einer solchen Entziehung in Afghanistan? BF: Darauf steht die Todesstrafe. BFV: Gilt das für sämtliche an der Entziehung beteiligten Personen? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. BFV: Fragewiederholung BF: Nein. R: Für wen gilt das? BF: Keiner hat mir geholfen, der Schlepper hat mich hierhergebracht. R: Gilt es auch für Ihre Schwiegertochter, also die Mutter der XXXX , ob sie auch bedroht wäre?R: Gilt es auch für Ihre Schwiegertochter, also die Mutter der römisch 40 , ob sie auch bedroht wäre? BF: Sie ist aber jetzt hier. R: Wenn Sie jetzt aber nicht hier wären und wir wären jetzt in Afghanistan, würde die Bedrohung auch für Ihre Schwiegertochter gelten? BF: Ja. R: Wie alt war Ihre Frau, als sie verstorben ist? BF: 50 oder 55 Jahre alt. R: In welchem Jahr? BF: Im Jahre XXXX . (D: entspricht XXXX )BF: Im Jahre römisch 40 . (D: entspricht römisch 40 ) Die Verhandlung wird um 12:03 Uhr unterbrochen und um 12:43 Uhr wieder fortgesetzt. R: In welchem Jahr haben Sie geheiratet? BF: Ich weiß es nicht. R: Wie lange waren Sie mit Ihrer Frau verheiratet, wie viele Jahre? BF: Ca. 42 Jahre R: In welchem Alter haben Sie geheiratet? BF: Ich war 20 Jahre. R: Ihre Frau? BF: 4-5 Jahr jünger als ich. R: Wie alt war Ihre Frau? BF: 17 oder 18 Jahre. R: Das geht sich aber nicht aus. Fragewiederholung. BF: Ich kann nicht sagen wie alt sie war, sie war jung. R: Was heißt sie war jung? BF: Nach dem
  20. Lebensjahr ist man jung. R: Wie alt waren Sie, als Ihre Tochter geboren wurde? BF: 2 Jahre später. R: Fragewiederholung. BF: Ich glaube, ich war 22 Jahre. R: Und Ihre Frau? BF: Sie hatte keine Tazkira, ich weiß nicht, wie alt sie war. R: Wie alt waren Sie als Ihr Sohn geboren ist? BF: 24 Jahre. R: Wann wurde Ihre Enkelin XXXX verlobt, in welchem Jahr?R: Wann wurde Ihre Enkelin römisch 40 verlobt, in welchem Jahr? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Wo wurde Ihre Enkelin verlobt? Wo hat die Verlobungszeremonie stattgefunden? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Warum in XXXX ?R: Warum in römisch 40 ? BF: Sie hat in XXXX gelebt.BF: Sie hat in römisch 40 gelebt. R: Wo hat ihr Verlobter gelebt? BF: In XXXX . Sie hatten aber auch in XXXX ein Haus.BF: In römisch 40 . Sie hatten aber auch in römisch 40 ein Haus. R: Wer hatte auch in XXXX ein Haus?R: Wer hatte auch in römisch 40 ein Haus? BF: Der Verlobte. R: Warum hat die Verlobung nicht in Mazar stattgefunden, da ja der Verlobte dort lebt? BF: Das weiß ich nicht. R: Ist der Verlobte in einem Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrer Familie bzw. zu Ihrer Verlobten gestanden? BF: Er ist kein Verwandter, aber vom selben Stamm. R: Von welchem Stamm? BF: Sayed. R: Sie sind mit Ihrer Schwiegertochter bzw. Enkeln und Enkelinnen geflüchtet. Ist Ihnen bekannt, ob es irgendwelche körperlichen Übergriffe auf Ihre Enkelinnen gegeben hat, in der Zeit, als sie noch in Afghanistan gewesen sind? BF: Nein. R: Waren Ihre Enkelinnen immer vor Übergriffen geschützt, wer hat sie geschützt? BF: Nachdem der Vater verstorben ist, habe ich für den Schutz gesorgt. R: Ist es während der Zeit, als Sie für den Schutz der Enkelinnen gesorgt haben, zu Übergriffen gekommen? BF: Nein. Ich war nicht Tag und Nacht in XXXX und bin gependelt zwischen XXXX und XXXX .BF: Nein. Ich war nicht Tag und Nacht in römisch 40 und bin gependelt zwischen römisch 40 und römisch 40 . R: Ist in der Zeit des Pendelns etwas passiert oder war alles in Ordnung? BF: Nein, ich habe nichts gehört. R: Wo haben die Schwiegereltern Ihres Sohnes gelebt? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: War der Verlobte verwandt zu Ihrer Enkelin? BF: Nein. R: In der Stellungnahme vom XXXX wird gesagt bzw. Ihr Vertreter, dass der Verlobte auch der Cousin von der XXXX gewesen sei. Was sagen Sie dazu?R: In der Stellungnahme vom römisch 40 wird gesagt bzw. Ihr Vertreter, dass der Verlobte auch der Cousin von der römisch 40 gewesen sei. Was sagen Sie dazu? BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich weiß es nicht, vielleicht haben sie etwas gesagt. R: Ihren Angaben nach war der Verlobte kein Verwandter zur Verlobten XXXX .R: Ihren Angaben nach war der Verlobte kein Verwandter zur Verlobten römisch 40 . BF: Ja, das stimmt. R an BFV: Haben Sie noch Fragen an den BF? BFV: Keine weiteren Fragen. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bekomme Geld von der Diakonie und lebe mit meinen Enkelkindern. R: Wo leben Sie mit Ihren Enkelkindern? BF: In Burgenland, in XXXX .BF: In Burgenland, in römisch 40 . R: Sprechen Sie deutsch? BF: Ich habe nichts verstanden. R: Fragewiederholung (lauter) BF: Ja (in Deutsch), ja ich habe etwas Deutsch gelernt (in dari) R: (auf Deutsch): Wie oft besuchen Sie den Sprachkurs in der Woche? BF auf Deutsch: nicht verständliche Antwort R: Fragewiederholung in Dari. BF: Ich bin 3x pro Woche in den Kurs gegangen. (auf Dari) Ich habe lesen und schreiben gelernt, aber sprechen kann ich nicht. (auf Dari) R auf Deutsch: Wie lange hat der Kurs gedauert? BF: Keine Antwort. R: Fragewiederholung auf Dari. BF: Die Alphabetisierung hat 3 Monate gedauert, dann habe ich einen weiteren Kurs besucht, der ebenfalls 3 Monate gedauert hat. R auf Deutsch: Wie viele Stunden am Tag waren Sie in diesem Deutschkurs? BF: keine Antwort R: Fragewiederholung auf Dari BF: Von 8.30 bis 11.00 Uhr. R auf Deutsch: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Nochmal wiederholen. R: Fragewiederholung auf Deutsch BF: keine Antwort R: Fragewiederholung auf Dari BF: Ich lese Bücher, ich lerne deutsch und Vokabel. R auf Deutsch: Was ist Ihr Lieblingsbuch? BF: Deutsch Farsi. R: Fragewiederholung auf Dari BF: Es gibt ein englisches Buch Deutsch-Farsi-Englisch. Ich schaue, dass ich Vokabel lerne und einen Satz aufbauen kann. R auf Deutsch: Seit wann lernen Sie deutsch? BF schüttelt mit dem Kopf R: Fragewiederholung auf Dari BF: Seit ca. einem Jahr. Die Verhandlung wird auf Dari wieder fortgesetzt. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit, außer versuchen Deutsch zu lernen? BF: Ich schaue Fernsehen, ich schaue Nachrichten. R: Sind Sie am tagespolitischen Geschehen in Österreich interessiert? BF: Ja, ich habe in 3 Einheiten an einer Versammlung mit anderen Flüchtlingen aus Afghanistan und Syrien teilgenommen. R: Fragewiederholung BF: Ich bin informiert z.B. wie viele Einwohner bzw. Provinzen es in Österreich gibt. R: Fragewiederholung BF: Österreich ist ein neutrales Land, es führt keine Kriege. R: Wenn Sie sagen, Sie sehen fern, welchen Sender sehen Sie da? BF: BBC, über die Lage im Iran und Afghanistan, in der Sprache Farsi. R: Sehen Sie auch deutsche, österreichische Nachrichten? BF: Die Lehrer kommen auch aus der Schule und unterstützen die Kinder. R: Fragewiederholung. BF: Wir schauen ein bisschen Nachrichten, die Kinder schauen Zeichentrickfilme, damit sie Deutsch lernen können. R: Welchen Sender schauen Sie, wenn Sie Nachrichten schauen, wie heißt der Sender? BF: Ariana. R: Haben Sie in Österreich Freunde? BF: Familien haben wir hier nicht, aber Freunde, die ich im Camp kennengelernt habe. R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an? BF: Ich habe keine österreichischen Freunde, aber meine Enkelkinder. R: Sind Sie in einem Verein, einer Organisation, Kirche oder dgl. tätig? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: Wer von Ihren Familienangehörigen ist in Österreich? BF: Außer meinen Enkelkindern niemand mehr. R: Was ist mit Ihrer Schwiegertochter? BF: Ja. R: Haben Sie Familie innerhalb der EU? BF: Ich habe niemanden. Irgendein Cousin meiner Schwiegertochter ist irgendwo in Europa. R: Beschreiben Sie Ihren Tagesablauf. Von dem Zeitpunkt, wann sie aufstehen bis zum Abend. Was machen Sie da? BF: Zuerst gehe ich Einkaufen, Brot und Milch. Dann bringe ich die Enkelkinder zur Schule und hole sie von der Schule wieder ab. Ich mache die Einkäufe, werfe den Mist weg. Dann putze ich die Fenster, ich helfe meiner Schwiegertochter. R: Wie helfen Sie Ihrer Schwiegertochter? BF: Fenster putzen, Türe putzen, den Balkon putzen. R: Weiter? BF: Sonst mache ich nichts. R: Was macht Ihre Schwiegertochter, wie sieht bei der der Tagesablauf aus? BF: Sie besucht einen Deutschkurs, nach dem Deutschkurs kocht sie. R: Wer lernt mit den Kindern? BF: Sie gehen zur Schule. Es gibt eine Österreicherin, welche dreimal in der Woche zu uns kommt und mit den Kindern lernt. R: Wie geht es Ihrer Schwiegertochter? BF: Sie hat psychische Probleme. Sie hat Medikamente bekommen, jetzt geht es ihr besser. Sie ist in ärztlicher Behandlung. R: Leiden Sie an irgendeiner Krankheit? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Ich habe eine Beule am Rücken und habe keine ernsthafte Krankheit. Seitdem ich eine negative Entscheidung bekommen habe, geht es mir nicht so gut. Ich habe Kopfschmerzen, mache mir viel Sorgen und denke nach. R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Nein, nur beim Hausarzt. R: Was heißt das? BF: Wenn ich Kopfschmerzen habe, meistens habe ich Halsweh, dann gehe ich zum Arzt. R: Haben Sie, abgesehen von dem Asylverfahren, noch sonst einen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt? BF: Nein. R: Wie Ihnen eingangs gesagt haben müssen Sie die Frage nicht beantworten. Sind Sie gerichtlich vorbestraft? BF: Nein. R: Gilt dasselbe wie eben. Ist ein Strafverfahren gegen Sie anhängig? BF: Nein. R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: Ich bin ein alter Mann, ich habe keinen Platz mehr. Ich möchte hier bei meinen Enkelkindern bleiben und möchte, dass ich hier anerkannt werde. BFV: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem heutigen Vorbringen des BF eindeutig hervorgeht, dass ein internationaler Schutz zu gewähren ist. Aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit und seiner Volksgruppe liegt bereits eine Diskriminierungssituation für den BF vor, insbesondere ergibt sich allerdings aus der vollzogenen Entziehung der Enkelin XXXX eine Situation, welche eine asylrelevante Verfolgung des BF in Afghanistan darstellt. Zudem hatte die Familie des BF, der Sohn, massive Probleme mit den Taliban aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dem BF eine ähnliche Situation passieren könnte. Zudem ist die gesamte Kernfamilie des BF in Österreich, sodass sein Privat- und Familienleben ebenfalls dazu führen müsste, dass ihm in eventu ein Aufenthaltstitel gewährt werden müsste. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der BF nicht Fuß fassen. Dies insbesondere deshalb, weil er keinerlei Bildung genossen hat, ein sehr hohes Alter hat und somit auch eine Rückkehr in die großen afghanischen Städte wie XXXX , Herat, Mazar-e Sharif für den BF ausgeschlossen ist. Bei einer Rückkehr hat der BF eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch den Verlobten der Enkeltochter XXXX . Es ist notorisch, dass der afghanische Staat nicht in der Lage ist, den BF vor Übergriffen privater Natur zu schützen. Wie oben ausgeführt hat der BF keine innerstaatliche Fluchtalternative, somit wäre ihm Asyl bzw. in eventu subsidiärer Schutz zu erteilen. Abschließend ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seines hohen Alters eine längere Phase der Integration in Österreich benötigt, um die Sprache, Kultur kennenzulernen bzw. zu erlernen. Das heutige Vorbringen ergibt aber eindeutig, dass der BF sehr bemüht ist, die Sprache zu erlernen und auch die österreichische Kultur kennenzulernen.BFV: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem heutigen Vorbringen des BF eindeutig hervorgeht, dass ein internationaler Schutz zu gewähren ist. Aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit und seiner Volksgruppe liegt bereits eine Diskriminierungssituation für den BF vor, insbesondere ergibt sich allerdings aus der vollzogenen Entziehung der Enkelin römisch 40 eine Situation, welche eine asylrelevante Verfolgung des BF in Afghanistan darstellt. Zudem hatte die Familie des BF, der Sohn, massive Probleme mit den Taliban aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dem BF eine ähnliche Situation passieren könnte. Zudem ist die gesamte Kernfamilie des BF in Österreich, sodass sein Privat- und Familienleben ebenfalls dazu führen müsste, dass ihm in eventu ein Aufenthaltstitel gewährt werden müsste. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der BF nicht Fuß fassen. Dies insbesondere deshalb, weil er keinerlei Bildung genossen hat, ein sehr hohes Alter hat und somit auch eine Rückkehr in die großen afghanischen Städte wie römisch 40 , Herat, Mazar-e Sharif für den BF ausgeschlossen ist. Bei einer Rückkehr hat der BF eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch den Verlobten der Enkeltochter römisch 40 . Es ist notorisch, dass der afghanische Staat nicht in der Lage ist, den BF vor Übergriffen privater Natur zu schützen. Wie oben ausgeführt hat der BF keine innerstaatliche Fluchtalternative, somit wäre ihm Asyl bzw. in eventu subsidiärer Schutz zu erteilen. Abschließend ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seines hohen Alters eine längere Phase der Integration in Österreich benötigt, um die Sprache, Kultur kennenzulernen bzw. zu erlernen. Das heutige Vorbringen ergibt aber eindeutig, dass der BF sehr bemüht ist, die Sprache zu erlernen und auch die österreichische Kultur kennenzulernen. Zu dem den BFV vorgelegten Länderfeststellungen - Auszug aus dem Gutachten vom 23.03.2017 zu GZ W177 2129278, Dr. Rasuly, Zusammenfassung Situation Afghanistan, UNHCR-Bericht zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, Bericht Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer/Innen nach Afghanistan und Iran vom 06.04.2017, Gutachten Mag. Mahringer, GZ BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017, und LIB Gesamtaktualisierung 02.03.2017, führt dieser aus: Das Gutachten von Dr. Mahringer ergibt kaum substantiierte Nachweise für die Rückkehrsituation des BF im gegenständlichen Fall. Dies insbesondere aufgrund des hohen Alters des BF. Zudem ist das Gutachten per se nicht ausreichend substantiiert. Es ist nicht nachvollziehbar wie Mag. Mahringer bei der Erstellung des Gutachtens vorgegangen ist und großteils bestehen die Nachweise der Befunde auf durchgeführten Interviews, die schwer nachvollziehbar bzw. schwer zu verifizieren sind. Im speziellen kann der Rückkehrsituation in Bezug auf die großen Städte nicht zugestimmt werden. Kürzliche Anschläge im Botschaftsviertel in XXXX belegen, dass die Sicherheitslage in XXXX prekär ist. Auch das Aufstocken der amerikanischen Armee in Afghanistan um 4000 Infanteristen indiziert, dass die Sicherheitslage sich verschlechtert hat bzw. die Taliban erstarken. Dem BF ist somit internationaler Schutz zu erteilen.Das Gutachten von Dr. Mahringer ergibt kaum substantiierte Nachweise für die Rückkehrsituation des BF im gegenständlichen Fall. Dies insbesondere aufgrund des hohen Alters des BF. Zudem ist das Gutachten per se nicht ausreichend substantiiert. Es ist nicht nachvollziehbar wie Mag. Mahringer bei der Erstellung des Gutachtens vorgegangen ist und großteils bestehen die Nachweise der Befunde auf durchgeführten Interviews, die schwer nachvollziehbar bzw. schwer zu verifizieren sind. Im speziellen kann der Rückkehrsituation in Bezug auf die großen Städte nicht zugestimmt werden. Kürzliche Anschläge im Botschaftsviertel in römisch 40 belegen, dass die Sicherheitslage in römisch 40 prekär ist. Auch das Aufstocken der amerikanischen Armee in Afghanistan um 4000 Infanteristen indiziert, dass die Sicherheitslage sich verschlechtert hat bzw. die Taliban erstarken. Dem BF ist somit internationaler Schutz zu erteilen. Die Verhandlung wird um 13:51 Uhr unterbrochen und um 14:26 Uhr wieder fortgesetzt. R: Wann ist XXXX verlobt worden?R: Wann ist römisch 40 verlobt worden? BF: Ich glaube es war XXXX (D entspricht: XXXX )BF: Ich glaube es war römisch 40 (D entspricht: römisch 40 ) R: Welches Monat? BF: Weiß ich nicht R: Welche Jahreszeit? BF: Anfang Frühling. R: Wo hat XXXX nach ihrer Verlobung gelebt?R: Wo hat römisch 40 nach ihrer Verlobung gelebt? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Bei wem? BF: Bei den Eltern. R: Wann wurde Ihr Sohn erschossen? BF: Es war im Monat XXXX (SV entspricht: XXXX ).BF: Es war im Monat römisch 40 (SV entspricht: römisch 40 ). R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? BF: 2 Monate später, im Monat XXXX (SV entspricht XXXX )BF: 2 Monate später, im Monat römisch 40 (SV entspricht römisch 40 ) R: Wo haben Sie sich in diesen 2 Monaten aufgehalten? BF: Wir sind dann in den Iran gegangen. R: Fragewiederholung. BF: Manchmal in XXXX , manchmal in XXXX .BF: Manchmal in römisch 40 , manchmal in römisch 40 . R: Haben Sie Ihre Schwiegertochter und die Enkelkinder alleine gelassen, wenn Sie nach XXXX gefahren sind?R: Haben Sie Ihre Schwiegertochter und die Enkelkinder alleine gelassen, wenn Sie nach römisch 40 gefahren sind? BF: Ja. R: Hatten Sie Angst um Ihre Enkelkinder, wenn Sie in XXXX gewesen sind, in dieser Zeit?R: Hatten Sie Angst um Ihre Enkelkinder, wenn Sie in römisch 40 gewesen sind, in dieser Zeit? BF: Ich musste nach XXXX , ich war hinter Tätigkeiten her.BF: Ich musste nach römisch 40 , ich war hinter Tätigkeiten her. R: Was waren das für Tätigkeiten? BF: Für das Haus und für die Grundstücke musste ich alles fertigmachen, damit ich ausreisen kann. [...] I.
  21. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.römisch eins.
  22. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. I.
  23. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung zusammengefasst vor, UNHCR gelange zu der Auffassung, dass die Region XXXX nicht als interne Schutzalternative in Betracht komme, zumal sich die Sicherheitslage verschlechtert habe und Angehörige der Zivilbevölkerung, die am alltäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben in XXXX teilnehmen, dem Risiko ausgsetzt seien, der allgemeinen Gewalt zum Opfer zu fallen. In der Folge wurde auf diverse Sicherheitsvorfälle in der Stadt XXXX hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass XXXX die Grenzen der Aufnahmefähigkeit erreicht habe und überproportional von der steigenden Armut im Land betroffen sei. Insbesondere in Slums und informellen Siedlungen sei die Versorgung mit Nahrugnsmitteln nicht gesichert. Ergänzend wurden die Ausführungen im Länderinformationsblatt betreffend die Dürre sowie die Überflutungen in den Provinzen Balkh und Herat auszugsweise wiedergegeben und dazu ausgeführt, dass sich die Situation in den Städten XXXX , Herat und Mazar-e Sharif massiv verschlechtert htäten. Existenzielle Grundbedürfnisse, wie Wasser, Nahrung oder Wohnraum seien nicht mehr gesichert. Die Sicherheitslage sei generell preklär, sodass das Leben des BF im Fall seiner Rückkehr gefährdet wäre.römisch eins.
  24. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung zusammengefasst vor, UNHCR gelange zu der Auffassung, dass die Region römisch 40 nicht als interne Schutzalternative in Betracht komme, zumal sich die Sicherheitslage verschlechtert habe und Angehörige der Zivilbevölkerung, die am alltäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben in römisch 40 teilnehmen, dem Risiko ausgsetzt seien, der allgemeinen Gewalt zum Opfer zu fallen. In der Folge wurde auf diverse Sicherheitsvorfälle in der Stadt römisch 40 hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass römisch 40 die Grenzen der Aufnahmefähigkeit erreicht habe und überproportional von der steigenden Armut im Land betroffen sei. Insbesondere in Slums und informellen Siedlungen sei die Versorgung mit Nahrugnsmitteln nicht gesichert. Ergänzend wurden die Ausführungen im Länderinformationsblatt betreffend die Dürre sowie die Überflutungen in den Provinzen Balkh und Herat auszugsweise wiedergegeben und dazu ausgeführt, dass sich die Situation in den Städten römisch 40 , Herat und Mazar-e Sharif massiv verschlechtert htäten. Existenzielle Grundbedürfnisse, wie Wasser, Nahrung oder Wohnraum seien nicht mehr gesichert. Die Sicherheitslage sei generell preklär, sodass das Leben des BF im Fall seiner Rückkehr gefährdet wäre. I.
  25. Am XXXX fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Sowohl die Behörde als auch der BF verzichteten in der Beschwerdeverhandlung auf Einsichtnahme bzw. Stellungnahme zur EASO Country Guidance von Juni 2019, dem EASO-Bericht von April 2019 sowie den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.
  26. Ferner verzichteten sie auf Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen der Schwiegertochter und der Enkelkinder des BF, welche vom Bundesamt im Rahmen ihres Asylverfahrens durchgeführt wurden.römisch eins.
  27. Am römisch 40 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Sowohl die Behörde als auch der BF verzichteten in der Beschwerdeverhandlung auf Einsichtnahme bzw. Stellungnahme zur EASO Country Guidance von Juni 2019, dem EASO-Bericht von April 2019 sowie den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.
  28. Ferner verzichteten sie auf Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen der Schwiegertochter und der Enkelkinder des BF, welche vom Bundesamt im Rahmen ihres Asylverfahrens durchgeführt wurden. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: [...] BF: Ich leide unter Kopfschmerzen und nehme Medikamente ein. Ich leide an Hörschwäche. Ich höre auf einem Ohr gar nichts, auf dem linken Ohr höre ich 70 %, allerdings muss ich alle 10 Tage zwecks Reinigung einen Arzt aufsuchen. BF wird aufgetragen, die Intervalle des Besuches des HNO-Arztes seit Aufenthalt in Österreich dem BVwG mit dem entsprechenden letzten Gutachten bzw. Befund vorzulegen. [...] R: Hat sich seit der letzten Verhandlung vom XXXX etwas Wesentliches verändert?R: Hat sich seit der letzten Verhandlung vom römisch 40 etwas Wesentliches verändert? BF: Nein. R: Seit wann leben Sie in Österreich bzw. seit wann sind Sie in Österreich? BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 . R: Sind Sie alleine nach Österreich gekommen oder sind Familienmitglieder mitgekommen? BF: Meine Schwiegertochter und meine drei Enkelkinder waren mit dabei. R: Wo ist Ihr Sohn? BF: Mein Sohn wurde von den Taliban getötet. R: Ist Ihre Schwiegertochter wieder verheiratet? BF: Nein. R: Wo lebt Ihre Schwiegertochter mit den drei Kindern? BF: Wir sind alle in XXXX zusammen.BF: Wir sind alle in römisch 40 zusammen. R: Wohnen Sie mit Ihrer Schwiegertochter und den drei Kindern in einem Haushalt? BF: Ja, wir haben zwei Zimmer und leben dort zu fünft. R: Wissen Sie, welchen Aufenthaltsstatus Ihre Schwiegertochter bzw. Ihre drei Enkelkinder, die in Österreich leben, haben? BF: Sie sind alle vier anerkannte Flüchtlinge. R: Wie heißt Ihre Schwiegertochter mit vollem Namen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie heißen die Kinder? BF: XXXX , XXXX und XXXX .BF: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . R: Wo lebt Ihre Ehegattin? BF: Meine Frau ist verstorben. R: Wo und wann ist sie verstorben? BF: Meine Frau ist vor drei oder vier Jahren in XXXX eines natürlichen Todes verstorben.BF: Meine Frau ist vor drei oder vier Jahren in römisch 40 eines natürlichen Todes verstorben. R: Haben Sie mit Ihrer Schwiegertochter bzw. den drei Enkelkindern in Afghanistan zusammengelebt? BF: Nein, sie lebten in XXXX und ich lebte in XXXX .BF: Nein, sie lebten in römisch 40 und ich lebte in römisch 40 . R: Sind Sie mit Ihrer Schwiegertochter und Ihren drei Enkelkindern gemeinsam ausgereist? BF: Ja, weil die Enkelkinder noch sehr klein waren und meine Schwiegertochter ohne Begleitung eines Mannes war. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF: Ich hatte einen Sohn, der getötet wurde. Ich habe eine Tochter in Afghanistan. Ich habe allerdings seit zwei Jahren keine Ahnung wo sie ist und wie es ihr geht. R: Was war die letzte Adresse der Tochter, wo sie gelebt hat, als Sie mit ihr noch in Kontakt waren? BF: Sie hat in XXXX , im Stadtteil XXXX gelebt.BF: Sie hat in römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 gelebt. R: Hat sie in einem eigenen Haus gewohnt? BF: Nein, das Haus in dem sie gewohnt hat, gehörte nicht ihr, sie hat Miete bezahlt. R: Wo genau im Stadtteil XXXX war das Haus?R: Wo genau im Stadtteil römisch 40 war das Haus? BF: Die genaue Adresse kann ich nicht sagen, weil ich mich in XXXX nicht so gut auskenne. Sie wohnt zwischen XXXX und XXXX im Ort XXXX .BF: Die genaue Adresse kann ich nicht sagen, weil ich mich in römisch 40 nicht so gut auskenne. Sie wohnt zwischen römisch 40 und römisch 40 im Ort römisch 40 . R: Wie oft haben Sie Ihre Tochter damals besucht, als Sie noch in Afghanistan gelebt haben? BF: Zwei Mal im Jahr bin ich aus XXXX nach XXXX gereist, um dort Einkäufe zu tätigen. Bei der Gelegenheit habe ich meine Tochter besucht. Das letzte Mal war ich im sechsten Monat des Jahres XXXX (Anm. D: entspricht August XXXX ). Das war zuletzt, als ich zum Begräbnis meines Sohnes nach XXXX gereist bin.BF: Zwei Mal im Jahr bin ich aus römisch 40 nach römisch 40 gereist, um dort Einkäufe zu tätigen. Bei der Gelegenheit habe ich meine Tochter besucht. Das letzte Mal war ich im sechsten Monat des Jahres römisch 40 Anmerkung D: entspricht August römisch 40 ). Das war zuletzt, als ich zum Begräbnis meines Sohnes nach römisch 40 gereist bin. R: Wie lange haben Sie sich dann dort aufgehalten, wenn Sie die Einkäufe in XXXX getätigt haben?R: Wie lange haben Sie sich dann dort aufgehalten, wenn Sie die Einkäufe in römisch 40 getätigt haben? BF: Nicht länger als zwei Tage bzw. zwei Nächte. Einen Tag bei meinem Sohn und einen Tag bei meiner Tochter. R: Über welchen Zeitraum haben Sie Ihre Tochter bzw. Ihren Sohn in XXXX besucht?R: Über welchen Zeitraum haben Sie Ihre Tochter bzw. Ihren Sohn in römisch 40 besucht? BF: Es begann, als Rabani damals regiert hat. R: Wann hat Ihre Tochter, die in XXXX lebt, geheiratet?R: Wann hat Ihre Tochter, die in römisch 40 lebt, geheiratet? BF: Sie ist ca. 25 bis 30 Jahre verheiratet. R: Haben Sie seither Ihre Tochter immer wieder regelmäßig besucht in XXXX ?R: Haben Sie seither Ihre Tochter immer wieder regelmäßig besucht in römisch 40 ? BF: Ja. R: Wie sind Sie dorthin gekommen? BF: Es gab Linienbusse, die dann über Bamyan nach XXXX gereist sind und dann nach XXXX .BF: Es gab Linienbusse, die dann über Bamyan nach römisch 40 gereist sind und dann nach römisch 40 . R: Wo wurden Sie in XXXX abgesetzt bzw. wo hatte der Bus Station?R: Wo wurden Sie in römisch 40 abgesetzt bzw. wo hatte der Bus Station? BF: Die Busstation war vor einem Kino namens XXXX in XXXX .BF: Die Busstation war vor einem Kino namens römisch 40 in römisch 40 . R: Wie sind Sie von dort zu Ihrer Tochter gekommen? BF: Zuerst habe ich meinen Sohn im Ort XXXX besucht. Das ist von der Bushaltestelle 15 Minuten zu Fuß entfernt.BF: Zuerst habe ich meinen Sohn im Ort römisch 40 besucht. Das ist von der Bushaltestelle 15 Minuten zu Fuß entfernt. R wiederholt die Frage. BF: Dann bin ich von XXXX mit dem Bus zu meiner Tochter gefahren. Bei der letzten Haltestelle bin ich ausgestiegen und bin dann ca. 15 Minuten zu Fuß weitergegangen.BF: Dann bin ich von römisch 40 mit dem Bus zu meiner Tochter gefahren. Bei der letzten Haltestelle bin ich ausgestiegen und bin dann ca. 15 Minuten zu Fuß weitergegangen. D merkt an, dass XXXX und XXXX ca. 10 bis 15 Minuten zu Fuß auseinanderliegen.D merkt an, dass römisch 40 und römisch 40 ca. 10 bis 15 Minuten zu Fuß auseinanderliegen. R: Welche Buslinie haben Sie von Ihrem Sohn zu Ihrer Tochter genommen? BF: Am Bus stand XXXX .BF: Am Bus stand römisch 40 . R: Wie hat die Station geheißen, wo Sie ausgestiegen sind? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Haben Sie, seit Sie in Österreich sind, versucht, mit Ihrer in XXXX lebenden Tochter in irgendeiner Art und Weise Kontakt aufzunehmen?R: Haben Sie, seit Sie in Österreich sind, versucht, mit Ihrer in römisch 40 lebenden Tochter in irgendeiner Art und Weise Kontakt aufzunehmen? BF: Sie hat mich zwei Mal telefonisch kontaktiert. Unser letzter Kontakt war zum Fastenmonat im Jahr
  29. Danach habe ich gehört, dass es an der Kreuzung XXXX in XXXX ein Selbstmordattentat gegeben hat. Seitdem haben wir keinen Kontakt mehr. Ich habe versucht, die Nummer, mit der sie mich angerufen hat, anzurufen. Allerdings war sie unter dieser Nummer nicht mehr erreichbar.BF: Sie hat mich zwei Mal telefonisch kontaktiert. Unser letzter Kontakt war zum Fastenmonat im Jahr
  30. Danach habe ich gehört, dass es an der Kreuzung römisch 40 in römisch 40 ein Selbstmordattentat gegeben hat. Seitdem haben wir keinen Kontakt mehr. Ich habe versucht, die Nummer, mit der sie mich angerufen hat, anzurufen. Allerdings war sie unter dieser Nummer nicht mehr erreichbar. R: Woher wissen Sie das, dass es dort einen Selbstmordanschlag gegeben hat? BF: Von den Nachrichten. R: Haben Sie versucht, z.B. über den Roten Halbmond mit Ihrer Tochter Kontakt aufzunehmen bzw. dass diese Recherchen aufnehmen? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich kenne mich nicht aus, ich weiß nicht, wie ich das machen soll. R: Wie heißt der Mann Ihrer Tochter in XXXX ?R: Wie heißt der Mann Ihrer Tochter in römisch 40 ? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie bestreitet er seinen Lebensunterhalt? BF: Er war Fahrer eines LKW-Tankers. R: Wie viele Kinder haben XXXX und Ihre Tochter gemeinsam?R: Wie viele Kinder haben römisch 40 und Ihre Tochter gemeinsam? BF: Zwei Töchter und vier Söhne. R: Wo haben Sie sich in dem Haus aufgehalten, wenn Sie Ihre Tochter besucht haben? BF: Sie hat ein Gästezimmer dort gehabt und ich habe dort eine Nacht verbracht. R: Könnten Sie sich vorstellen wieder bei Ihrer Tochter in XXXX zu leben?R: Könnten Sie sich vorstellen wieder bei Ihrer Tochter in römisch 40 zu leben? BF: In Afghanistan ist es nicht üblich. Eine Tochter, die heiratet, ist fremdbestimmt. Sie kann nicht ihre Familienmitglieder aufnehmen. Die Frauen sind in Afghanistan wie Sklaven. R: Es wäre in Ihrem Fall eine Ausnahmesituation, insbesondere als "Weißbärtiger". BF: Erstens weiß ich über den Verbleib meiner Tochter nichts. Zweitens, wie ich gesagt habe, Frauen sind in Afghanistan wie Sklaven. Mein Schwiegersohn wird ihr nicht erlauben, dass sie ihren Vater aufnimmt, vor allem, weil in Afghanistan extreme Armut herrscht und jeder versucht sich gerade irgendwie zu versorgen. R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Hazara. R: Wie halten die Hazara in Afghanistan zusammen? BF: Was soll ich sagen? Gerade unsere Führer wie Khalili und Mohqiq sind bemüht, für sich zu sorgen, ihre Taschen mit Dollar zu befüllen und denken nicht an das Volk. So viel zum Zusammenhalt. R: Ich meine den Zusammenhalt in der normalen Gesellschaft. BF: Das Volk selbst hält zusammen. R: Ist Ihr Schwiegersohn, der in XXXX lebt, Hazara?R: Ist Ihr Schwiegersohn, der in römisch 40 lebt, Hazara? BF: Ja. R: Haben Sie das Einverständnis gegeben, dass Ihre Tochter ihn heiraten kann? BF: Ja. R: Hat sie sich den Mann aussuchen können? BF: Nein, er hat um ihre Hand angehalten. Ich habe meine Tochter gefragt, ob sie einverstanden sei. Sie sagte mir, dass ich entscheiden kann, sie würde meine Entscheidung akzeptieren. R: Hat sie ihren heutigen Mann zuvor schon gekannt? BF: Sie kannte ihn, weil er aus unserem Dorf in XXXX stammt.BF: Sie kannte ihn, weil er aus unserem Dorf in römisch 40 stammt. R: Haben Sie Geschwister in Afghanistan? BF: Ich hatte Geschwister, aber die sind verstorben. R: Haben Ihre Geschwister Kinder gehabt? BF: Ja. R: Leben diese in Afghanistan? BF: Ja. Ein Teil von denen arbeiten als Beamte und andere sind Freiberufler. R: Welche Art von Freiberuflern? BF: Sie sind selbständig als Straßenverkäufer und Gelegenheitsarbeiter. R: Leben Sie mir Ihrer in Österreich aufhältigen Schwiegertochter seit Ihrer Einreise immer zusammen? BF: Ja. R: Was arbeitet Ihre Schwiegertochter? BF: Sie macht den Haushalt und besucht einen Deutschkurs. Mein Enkelsohn XXXX macht gerade eine Lehre als Elektriker.BF: Sie macht den Haushalt und besucht einen Deutschkurs. Mein Enkelsohn römisch 40 macht gerade eine Lehre als Elektriker. R: Geht Ihre Schwiegertochter einer Erwerbstätigkeit nach? BF: Nein. R: Warum nicht? Gibt es irgendwelche Hinderungsgründe? BF: Sie hat sich beim AMS angemeldet und macht einen Deutschkurs. Wenn sie eine Arbeit findet, wird sie auch arbeiten. Sie ist ja beim AMS angemeldet und ich auch. R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bekomme 320 Euro monatlich vom Staat. R: Wer zahlt die Miete? BF: Wir legen das Geld, das wir bekommen, zusammen und davon zahlen wir Miete. Mein Enkelsohn XXXX arbeitet auch parallel zu seiner Lehre und verdient 800 Euro.BF: Wir legen das Geld, das wir bekommen, zusammen und davon zahlen wir Miete. Mein Enkelsohn römisch 40 arbeitet auch parallel zu seiner Lehre und verdient 800 Euro. R: Wie viel bekommt Ihre Schwiegertochter mit den Kindern? BF: Meine Schwiegertochter bekommt 550 Euro und die Kinder jeweils 150 Euro p.m., zusätzlich bekommt sie Unterstützung für die Kinder jeweils 180 Euro p.m. R: Was haben Sie bisher unternommen, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen? BF: Mit der weißen Karte kann ich nur eine Saisonarbeit bei der Ernte machen, sonst nimmt mich niemand auf. R: Haben Sie als Saisonarbeiter gearbeitet oder als Schausteller? BF: Nein, weil ich noch keine Arbeitsstelle vom AMS angeboten bekommen habe. R: Haben Sie sich selbst um eine Arbeit gekümmert bei einem Arbeitgeber? BF: Durch meine zwei Freundinnen, die Österreicherinnen sind, habe ich es versucht. Sie sagen mir aber, so lange ich die weiße Karte habe, bekomme ich keine Arbeit. R: Haben Sie schon einmal aktiv Kontakt aufgenommen mit einem Arbeitgeber, der dann beim AMS für Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung bzw. um eine Saisonbewilligung angesucht hat? BF: Ich beherrsche die deutsche Sprache nicht ausreichend, um mich gut verständigen zu können. Allerdings habe ich zwei Afghanen von meiner Volksgruppe, die bei der Weintraubenernte gearbeitet haben ersucht, ihren Arbeitgeber zu fragen, ob er noch einen Arbeiter brauchen würde. Diese sagten mir, dass ich mit meiner weißen Karte keine Chance hätte. R: Haben Sie mit diesem potentiellen Arbeitgeber persönlich Kontakt aufgenommen? BF: Nein, ich kann nicht wirklich Deutsch. R: Haben Sie Ihre zwei Freunde/Bekannte ersucht mit Ihnen zu diesen Arbeitergebern zu gehen, um eine Arbeit aufzunehmen? BF: Nein, sie waren bei der Arbeit, als ich sie darum ersuchte. R: Wie lange kennen Sie diese zwei Freunde/Bekannte bereits? BF: Seit drei Jahren, sie leben in unserem Ort. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF: Freunde aus der Unterkunft. R: Gehören denen auch Österreicher an? BF: Die zwei Österreicherinnen. R: Wie heißen die zwei Österreicherinnen mit vollem Namen? BF: Ich kenne mich mit den Namen nicht aus. Ich glaube eine heißt XXXX und die andere ist eine Nonne, den Namen kenne ich nicht. Sie kommen zu mir, sie reden, aber ich verstehe sie nicht.BF: Ich kenne mich mit den Namen nicht aus. Ich glaube eine heißt römisch 40 und die andere ist eine Nonne, den Namen kenne ich nicht. Sie kommen zu mir, sie reden, aber ich verstehe sie nicht. R (Frage auf Deutsch): Haben Sie in Österreich schon einmal einen Deutschkurs besucht? BF: Deutschkurs? (auf Dari): Ich habe Sie nicht verstanden. R (Frage auf Deutsch): Wie viele Enkelkinder haben Sie? BF (auf Dari): Ich verstehe nicht. R (Frage auf Deutsch): Sind Sie verheiratet? BF (auf Dari): Ich verstehe nicht. R (Frage auf Deutsch): Haben Sie eine Deutschprüfung absolviert. BF (auf Dari): Ich kann auf Deutsch lesen und schreiben, aber sprechen kann ich nicht. Meine Aufnahmefähigkeit ist schwach. R (Frage auf Deutsch): Was haben Sie zuletzt gelesen? BF: Keine Antwort. Fortsetzung der Verhandlung in Dari. R: Haben Sie einen Deutschkurs bzw. eine Deutschprüfung absolviert? BF: Ja, ich habe einen Deutschkurs besucht und ich habe eine Prüfung erfolgreich abgelegt. R: Wann war das? BF:
  31. R: Bei wem? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R wiederholt die Frage. BF: Ich glaube, es war von der Diakonie aus. Ich weiß es nicht genau. R: Haben Sie seither irgendwelche Anstrengungen unternommen, um Ihr Deutsch zu verbessern? BF: Ich versuche, meine Deutschkursbücher zu lesen, ich habe auch ein Wörterbuch Deutsch/Dari, aber ich muss ehrlich sagen, seit dem Erhalt des negativen Asylbescheides kann ich mich nicht konzentrieren und bin im Kopf völlig durcheinander. R: Was haben Sie zuletzt gelesen? BF: Das Buch nach dem Alphabetisierungskurs. R: Wie heißt das Buch? BF: Das weiß ich nicht. Lesen und schreiben kann ich gut, aber sprechen kann ich nicht gut. Wenn Sie auf Deutsch etwas sagen, dann kann ich es schreiben. R an BF: Schreiben Sie bitte: Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm. (Beilage ./C wird zum Akt genommen). R: Sind Sie in Österreich in einem Verein, bei einer Organisation, bei einem Club etc. Mitglied? BF: Nein. R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet? BF: Ich habe in meiner eigenen Landwirtschaft gearbeitet. R: Was haben Sie da genau gemacht? BF: Ich habe dort Weizen, Mais usw. angebaut. R: Wie würden Sie denn die Lebenssituation Ihrer Tochter mit Ihrem Schwiegersohn in XXXX beschreiben?R: Wie würden Sie denn die Lebenssituation Ihrer Tochter mit Ihrem Schwiegersohn in römisch 40 beschreiben? BF: Sie haben ein einfaches Leben gehabt. Sie konnten von dem leben, was sie hatten. R: Wie würden Sie Ihre eigene Lebenssituation in Afghanistan beschreiben? BF: Mein Leben war gut. Ich war von niemandem abhängig. R: Konnten Sie von dem, was Sie erwirtschaftet haben, gut leben? BF: Ja. R: Haben Sie eigene Ländereien besessen? BF: Ja. R: Von wem werden diese jetzt bewirtschaftet? BF: Ich habe alles verkauft. R: Hatten Sie in Afghanistan ein eigenes Haus? BF: Ja. R: Wer wohnt jetzt in dem Haus? BF: Ich habe in einer großen Anlage mit anderen Verwandten gelebt. Dort hatte ich ein Zimmer und eine Küche. Dieses Zimmer und diese Küche sind nach wie vor vorhanden. Die anderen Verwandten waren Cousins und Cousinen. R: Wie viele Cousins und Cousinen haben dort mit Ihnen gelebt? BF: Vor der Revolution von 1357 (D: entspricht 1978/79) war diese Anlage voll. Momentan lebt keiner mehr dort. R: Wer hat dort gelebt als Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Damals lebte nur ein Cousin von mir dort. Mittlerweile habe ich gehört, dass er nach Pakistan gegangen ist. R: Von wem haben Sie das gehört? Haben Sie noch so gute Kontakte nach Afghanistan? BF: Ich habe einen Mann von meiner Heimatprovinz hier in Österreich gesehen. Er hat mir das gesagt. R: Wer wohnt in dieser Anlage jetzt? BF: Das weiß ich jetzt nicht. R: Warum wohnen die Anderen nicht mehr dort? BF: Es sind alle geflüchtet wegen der Taliban. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Sie haben angegeben, dass Ihre Tochter in Afghanistan Kinder hat. Leben diese bei Ihrer Tochter?Regierungsvorlage, Sie haben angegeben, dass Ihre Tochter in Afghanistan Kinder hat. Leben diese bei Ihrer Tochter? BF: Ja. RV: Wie alt sind diese Kinder?Regierungsvorlage, Wie alt sind diese Kinder? BF: Das jüngste Kind sollte 16 Jahre alt sein. R: Wie alt sind die anderen Kinder? BF: Die anderen Kinder sind über 16 Jahre. Es gibt auch welche, die volljährig sind. Zwei Söhne sind volljährig. R: Was arbeiten diese? BF: Damals haben sie die Schule besucht. R: Welche Schule haben sie besucht? BF: Dort gab es ein Lycee, ein Gymnasium. Den Namen kenne ich nicht. RV: Unterstützen Sie Ihre Schwiegertochter in Österreich im Haushalt?Regierungsvorlage, Unterstützen Sie Ihre Schwiegertochter in Österreich im Haushalt? BF: Ich wasche das Geschirr ab. Ich koche zu Mittag, weil alle im Deutschkurs bzw. in der Schule sind. R: Wie oft besucht Ihre Schwiegertochter den Deutschkurs in der Woche? BF: Montags, mittwochs, donnerstags und freitags. R: Wie lange jeweils? BF: Von 14:30 bis 17:00 Uhr. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Sind Sie an tagespolitischem Geschehen in Österreich interessiert? BF: Nein. Ich habe keine Information darüber. R: Welcher Religion gehören Sie an? BF: Ich bin Schiite. R: Sind Sie praktizierender Schiite? BF: Wie meinen Sie das? R: Wie ich es gesagt habe. BF: Ja, ich praktiziere meine Religion, aber ich bin kein so strenggläubiger Mensch, dass ich dafür bin, dass die Frauen unbedingt ein Kopftuch tragen müssen. R: Wie stehen Sie dazu, wenn in Österreich ein Gesetz Ihrer Religion widerspricht? Was geht dann vor? BF: Ich kann nichts dagegen tun. R: Aber wie ist Ihre Einstellung dazu? BF: Ich finde das nicht demokratisch, das ist gegen die Demokratie, wenn ein Gesetz gegen die Religion spricht. BehV: Wenn Sie in Österreich arbeiten dürften, welcher Arbeit würden Sie dann nachgehen? BF: In der Gärtnerei, in der Landwirtschaft, als Hausmeister, alles was sich ergibt. R: Haben Sie in der Tätigkeit als Hausmeister Erfahrung? Da fällt doch sehr viel an von Installationen bis sonstige Handwerkstätigkeiten? BF: Ich meine damit nur als Aufpasser für ein Gebäude. Wenn ich diese Aufgabe übertragen bekomme, dann werde ich diese Aufgabe auf beste Art und Weise erledigen. BehV: Können Sie mir noch einmal sagen, seit wann Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Tochter in XXXX haben?BehV: Können Sie mir noch einmal sagen, seit wann Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Tochter in römisch 40 haben? BF: Seit ca. zwei Jahren und zwei oder drei Monaten. BehV: Was machen die Kinder Ihrer Tochter in XXXX ?BehV: Was machen die Kinder Ihrer Tochter in römisch 40 ? BF: Damals haben sie die Schule besucht. Sie haben nicht gearbeitet. R: Was wollten Ihre Enkelkinder damals werden? Was hatten sie für einen Berufswunsch? BF: Das weiß ich nicht. BehV: Keine weiteren Fragen. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich werde von dem Verlobten meiner Enkeltochter XXXX enthauptet und zwar deshalb, weil ich meiner Schwiegertochter und ihren Kindern zur Flucht zunächst in den Iran und in weiterer Folge nach Österreich verholfen habe. Er wird mich zur Verantwortung ziehen, weil ich seine Verlobte aus Afghanistan weggebracht habe.BF: Ich werde von dem Verlobten meiner Enkeltochter römisch 40 enthauptet und zwar deshalb, weil ich meiner Schwiegertochter und ihren Kindern zur Flucht zunächst in den Iran und in weiterer Folge nach Österreich verholfen habe. Er wird mich zur Verantwortung ziehen, weil ich seine Verlobte aus Afghanistan weggebracht habe. R: Wie sollte Sie dieser in einer Millionenstadt wie XXXX finden?R: Wie sollte Sie dieser in einer Millionenstadt wie römisch 40 finden? BF: Egal wo, ob ich mich in XXXX aufhalte oder in XXXX werden meine Verwandten mich sehen und davon erfahren, dass ich wieder da bin und werden ihn informieren.BF: Egal wo, ob ich mich in römisch 40 aufhalte oder in römisch 40 werden meine Verwandten mich sehen und davon erfahren, dass ich wieder da bin und werden ihn informieren. RV: Beim BF handelt es sich um eine Person höheren Alters. Er ist schwerhörig und hat das erwerbsfähige Alter in Afghanistan überschritten. Für eine IFA wäre der Zugang zur Unterkunft und der Zugang zur grundlegenden Versorgung für einen angemessenen Lebensunterhalt erforderlich. Der BF hat zwar eine Tochter in XXXX , zu der jedoch kein Kontakt besteht und es nicht sicher ist, ob ein Kontakt hergestellt werden kann. Der BF verfügt deshalb über keine Angehörigen die imstande wären, ihm langfristig Unterstützung zu gewähren. Mangels sozialer und familiärer Netzwerke und aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan wäre ihm eine Neuansiedlung nicht zumutbar.Regierungsvorlage, Beim BF handelt es sich um eine Person höheren Alters. Er ist schwerhörig und hat das erwerbsfähige Alter in Afghanistan überschritten. Für eine IFA wäre der Zugang zur Unterkunft und der Zugang zur grundlegenden Versorgung für einen angemessenen Lebensunterhalt erforderlich. Der BF hat zwar eine Tochter in römisch 40 , zu der jedoch kein Kontakt besteht und es nicht sicher ist, ob ein Kontakt hergestellt werden kann. Der BF verfügt deshalb über keine Angehörigen die imstande wären, ihm langfristig Unterstützung zu gewähren. Mangels sozialer und familiärer Netzwerke und aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan wäre ihm eine Neuansiedlung nicht zumutbar. BehV: Der BF hat kein konventionsrelevantes Vorbringen erstattet. Zudem steigerte er sein sonstiges Vorbringe in Hinblick auf die angebliche Verfolgung durch den Bräutigam der Enkeltochter als auch zu den - im Gegensatz zu seinen Angaben beim BFA - nun nicht mehr vorliegenden Kontakten zu seiner Familie in XXXX oder XXXX . Hierzu ist zu erwähnen, dass der Enkeltochter XXXX ausschließlich aus Gründen der Verwestlichung ein Asylstatus erteilt worden ist und deren Kernfamilienangehörige im Familienverfahren bezogen auf diese der Flüchtlingsstatus zugesprochen wurde.BehV: Der BF hat kein konventionsrelevantes Vorbringen erstattet. Zudem steigerte er sein sonstiges Vorbringe in Hinblick auf die angebliche Verfolgung durch den Bräutigam der Enkeltochter als auch zu den - im Gegensatz zu seinen Angaben beim BFA - nun nicht mehr vorliegenden Kontakten zu seiner Familie in römisch 40 oder römisch 40 . Hierzu ist zu erwähnen, dass der Enkeltochter römisch 40 ausschließlich aus Gründen der Verwestlichung ein Asylstatus erteilt worden ist und deren Kernfamilienangehörige im Familienverfahren bezogen auf diese der Flüchtlingsstatus zugesprochen wurde. Er legte dazu auch keine Beweise vor. Es steht dem BF frei sich seiner in XXXX lebenden Tochter anzuvertrauen und diesen Kontakt zu nützen, um bei ihr zu leben und in weiterer Folge seine Versorgung selbst zu gestalten. Der BF ist arbeitsfähig und gab an selbst in Österreich sämtliche Arbeiten verrichten zu können und ist nicht ersichtlich, dass dies nicht auch in XXXX möglich wäre. Der BF ist gesund und die behauptete Erkrankung stellt keine gravierende Beeinträchtigung dar und ist daher nicht geeignet, subsidiären Schutz zu generieren. Auch liegt sonst keine Exzeptionalität vor. Auch wenn der BF schon in einem fortgeschrittenen Alter ist, so ist dieser Umstand alleine nicht geeignet, eine besondere Voraussetzung für ein Abschiebeverbot darzustellen, letztlich auch wie er über Anbindungen verfügt. Der BF konnte von XXXX nach XXXX und zurück periodisch reisen und fand sich zurecht. Es ist auch davon auszugehen, dass dieser auch ungehindert zu seinen Angehörigen finden wird. Die von EASO oder UNHCR dargelegten Problemlage bei der Reintegration kommen daher nicht zur Anwendung. Auch ist die Sicherheitslage in Parwan oder XXXX zufolge den aktuellen Länderfeststellungen nicht dergestalt, dass jede Zivilperson einer Bedrohung unterliegt und würde dies auch den Angaben des BF zu seiner dortigen Lebensführung widersprechen.Es steht dem BF frei sich seiner in römisch 40 lebenden Tochter anzuvertrauen und diesen Kontakt zu nützen, um bei ihr zu leben und in weiterer Folge seine Versorgung selbst zu gestalten. Der BF ist arbeitsfähig und gab an selbst in Österreich sämtliche Arbeiten verrichten zu können und ist nicht ersichtlich, dass dies nicht auch in römisch 40 möglich wäre. Der BF ist gesund und die behauptete Erkrankung stellt keine gravierende Beeinträchtigung dar und ist daher nicht geeignet, subsidiären Schutz zu generieren. Auch liegt sonst keine Exzeptionalität vor. Auch wenn der BF schon in einem fortgeschrittenen Alter ist, so ist dieser Umstand alleine nicht geeignet, eine besondere Voraussetzung für ein Abschiebeverbot darzustellen, letztlich auch wie er über Anbindungen verfügt. Der BF konnte von römisch 40 nach römisch 40 und zurück periodisch reisen und fand sich zurecht. Es ist auch davon auszugehen, dass dieser auch ungehindert zu seinen Angehörigen finden wird. Die von EASO oder UNHCR dargelegten Problemlage bei der Reintegration kommen daher nicht zur Anwendung. Auch ist die Sicherheitslage in Parwan oder römisch 40 zufolge den aktuellen Länderfeststellungen nicht dergestalt, dass jede Zivilperson einer Bedrohung unterliegt und würde dies auch den Angaben des BF zu seiner dortigen Lebensführung widersprechen. Was die Äußerungen des Sachverständigen in der ersten Verhandlung betrifft, so handelt es sich dabei nicht um ein Gutachten. Es fehlen die wesentlichen Merkmale des Gutachtens, etwa die Auflistung von nachvollziehbaren Quellen oder ist die Nachvollziehbarkeit der Schlüsse nicht gegeben. Zudem nimmt Herr Dr. Rasuly die Entscheidung unzulässig vorweg, indem er darlegt, dass dem BF Asyl zu gewähren ist. Sohin kann diese Meinungsäußerung für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden. [... ] I.
  32. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung einen Befundbercht sowie einen Audiometrie-Befund des HNO Facharztes XXXX vom XXXX in Vorlage.römisch eins.
  33. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung einen Befundbercht sowie einen Audiometrie-Befund des HNO Facharztes römisch 40 vom römisch 40 in Vorlage. Diese Dokumente wurden der Behörde mit Verfahrensanordnung vom XXXX zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.Diese Dokumente wurden der Behörde mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  34. Feststellungen:römisch zwei.
  35. Feststellungen: II.1.
  36. Zur Person des BFrömisch zwei.1.
  37. Zur Person des BF II.1.1.
  38. Der 65-jährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Parwan. Er verfügt über mehrjährige Schulbildung und spricht Dari. Im Herkunftsstaat hat er seinen Lebensunterhalt als Landwirt bestritten. Die Ehefrau sowie der Sohn des BF sind bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat verstorben.römisch zwei.1.1.
  39. Der 65-jährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der afghanischen Provinz Parwan. Er verfügt über mehrjährige Schulbildung und spricht Dari. Im Herkunftsstaat hat er seinen Lebensunterhalt als Landwirt bestritten. Die Ehefrau sowie der Sohn des BF sind bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat verstorben. Nach dem Tod seines Sohnes ist er gemeinsam mit seiner Schwiegertochter XXXX , seinen Enkelsöhnen XXXX und XXXX sowie mit seiner Enkeltochter XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Am XXXX hat der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Nach dem Tod seines Sohnes ist er gemeinsam mit seiner Schwiegertochter römisch 40 , seinen Enkelsöhnen römisch 40 und römisch 40 sowie mit seiner Enkeltochter römisch 40 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. II.1.1.
  40. Nicht glaubhaft ist, dass dem BF im Fall der Rückkehr Verfolgung durch den Verlobten seiner Enkelin und/oder durch dessen Familie droht, da er gemeinsam mit ihr geflüchtet und sohin die Eheschließung verhindert hat. Es besteht sohin nicht die reale Gefahr, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Opfer eines Ehrenmordes und/oder einer Blutfehde wird. Ferner droht dem BF keine Verfolgung durch jene Personen, welche seinen Sohn getötet haben. Der BF ist nicht in das Blickfeld der Taliban geraten.römisch zwei.1.1.
  41. Nicht glaubhaft ist, dass dem BF im Fall der Rückkehr Verfolgung durch den Verlobten seiner Enkelin und/oder durch dessen Familie droht, da er gemeinsam mit ihr geflüchtet und sohin die Eheschließung verhindert hat. Es besteht sohin nicht die reale Gefahr, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Opfer eines Ehrenmordes und/oder einer Blutfehde wird. Ferner droht dem BF keine Verfolgung durch jene Personen, welche seinen Sohn getötet haben. Der BF ist nicht in das Blickfeld der Taliban geraten. Ebenso wenig steht fest, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und/oder seinem schiitischen Glaubensbekenntnis einer Verfolgung ausgesetzt werde. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. II.1.1.
  42. Der Schwiegertochter des BF, XXXX , sowie deren Kindern XXXX , XXXX und XXXX wurde in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX absolviert eine Lehre als Elektriker und verdient monatlich € 800 ,--. Die Schwiegertochter ist arbeitssuchend und erhält monaltich staatliche Unterstützung in Höhe von € 500 ,--. Ferner erhält die Familie für XXXX und XXXX jeweils € 150 ,-- pro Monat. Der Beschwerdeführer bezieht Mittel aus der Grundversorgung und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt mit seinen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt.römisch zwei.1.1.
  43. Der Schwiegertochter des BF, römisch 40 , sowie deren Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 absolviert eine Lehre als Elektriker und verdient monatlich € 800 ,--. Die Schwiegertochter ist arbeitssuchend und erhält monaltich staatliche Unterstützung in Höhe von € 500 ,--. Ferner erhält die Familie für römisch 40 und römisch 40 jeweils € 150 ,-- pro Monat. Der Beschwerdeführer bezieht Mittel aus der Grundversorgung und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt mit seinen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsstaat verfügt der BF über kein tragfähiges familiäres Netzwerk. Seine Tochter hat mit ihrem Mann und ihren Kindern in XXXX gewohnt. Ihre Familie hat über ausreichende Mittel verfügt, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Als der BF noch im Herkunftsstaat gelebt hat, hat er seine Tochter gelegentlich besucht und ist mit ihr auch nach seiner Ausreise noch in Verbindung gestanden. Der Kontakt ist jedoch im Jahr 2017 abgebrochen und kann der Verbleib seiner Tochter sowie deren Familie nicht abschließend geklärt werden.Im Herkunftsstaat verfügt der BF über kein tragfähiges familiäres Netzwerk. Seine Tochter hat mit ihrem Mann und ihren Kindern in römisch 40 gewohnt. Ihre Familie hat über ausreichende Mittel verfügt, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Als der BF noch im Herkunftsstaat gelebt hat, hat er seine Tochter gelegentlich besucht und ist mit ihr auch nach seiner Ausreise noch in Verbindung gestanden. Der Kontakt ist jedoch im Jahr 2017 abgebrochen und kann der Verbleib seiner Tochter sowie deren Familie nicht abschließend geklärt werden. Der BF leidet an hochgradiger Altersschwerhörigkeit (Repsbyacusis), Cerumen obturans und rez. Otitiden. Er trägt eine Brille sowie ein Hörgerät, welches zur Vermeidung von Entzündungen alle drei Monate gereinigt werden muss. An einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet er nicht. Dem BF würde derzeit im Fall der Rückkehr in sein Heimatdorf ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Parwan. Einer von UNOCHA veröffentlichen Graphik, welche die Intensität der regionalen Konflikte abbildet, ist zu entnehmen, dass dieser Distrikt in die zweithöchste Kategorie fällt, während die anderen Distrikte in niedrigere Kategorien fallen (vgl. EASO Bericht Juni 2019, S. 114: "In the map depicting conflict severity in 2018, UNOCHA places the distrikt fo Ghorband in the second highest category. The remaining districts fall in lower categories").Dem BF würde derzeit im Fall der Rückkehr in sein Heimatdorf ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF stammt aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der afghanischen Provinz Parwan. Einer von UNOCHA veröffentlichen Graphik, welche die Intensität der regionalen Konflikte abbildet, ist zu entnehmen, dass dieser Distrikt in die zweithöchste Kategorie fällt, während die anderen Distrikte in niedrigere Kategorien fallen vergleiche EASO Bericht Juni 2019, S. 114: "In the map depicting conflict severity in 2018, UNOCHA places the distrikt fo Ghorband in the second highest category. The remaining districts fall in lower categories"). Unabhänging von der Sicherheitslage liefe der BF im Fall der Rückkehr in sein Heimatdorf auch aufgrund seiner individuellen Umstände Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF hat seine landwirtschaftlichen Grundstücke verkauft, um die Flucht aus dem Herkunftsstaat zu finanzieren. Im Fall der Rückkehr ist es ihm sohin nicht möglich, weiterhin durch den Betrieb seiner Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt zu betreiten. Aufgrund seines erhöhten Alters in Verbindung mit der allgemein angespannten Situation am afghanischen Arbeitsmarkt ist davon auszugehen, dass der BF keine Beschäftigung findet und sohin nicht in der Lage ist, im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Seine Chancen am Arbeitsmarkt werden weiter dadurch eingeschränkt, dass er auf ein Hörgerät sowie eine Brille angewiesen ist. Die in Österreich wohnhaften Angehörigen des BF sind nicht in der Lage, den BF finanziell zu unterstützen und hat der BF auch keine sonstigen Angehörigen, welche in der Lage und willens sind, ihn durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen. Das Haus, in welchem er vor seiner Ausreise gewohnt hat, steht in seinem Eigentum. Ob das Haus noch bewohnbar ist, kann nicht hinreichend festgestellt werden. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über kein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk, welches ihn aufnehmen könnte, da seine Verwandten, welche mit dem BF gemeinsam auf einem Hof gewohnt haben und sich gelegentlich um ihn gekümmert haben, die Region ebenfalls verlassen haben. Eine Rückkehr und Ansiedlung außerhalb seines Herkunftsprovinz, insbesondere in den Städten XXXX , Herat und Mazar-e Sharif, ist dem BF aufgrund seiner individuellen Umstände ebenso wenig zumutbar, zumal er auch in anderen Gebieten über kein tragfähiges soziales Netzwerk verfügt und nicht in der Lage ist, eine Arbeit zu finden, durch welche er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.Eine Rückkehr und Ansiedlung außerhalb seines Herkunftsprovinz, insbesondere in den Städten römisch 40 , Herat und Mazar-e Sharif, ist dem BF aufgrund seiner individuellen Umstände ebenso wenig zumutbar, zumal er auch in anderen Gebieten über kein tragfähiges soziales Netzwerk verfügt und nicht in der Lage ist, eine Arbeit zu finden, durch welche er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. II.1.
  44. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:römisch zwei.1.
  45. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: II.1.2.
  46. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter Kurzinformation vom 13.11.2019:römisch zwei.1.2.
  47. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter Kurzinformation vom 13.11.2019: 1.2.1.
  48. Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.04.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.05.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015), und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.05.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.04.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.05.2019). Die ursprünglich für den 20.04.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.09.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.04.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.05.2019). Die ursprünglich für den 20.04.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.09.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für fünf Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.04.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.04.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.03.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 13.03.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.01.2017; vergleiche USDOS 13.03.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 02.09.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  49. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.04.2019; vgl. USDOS 13.03.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.09.2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14.11.2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  50. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.04.2019; vergleiche USDOS 13.03.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.09.2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14.11.2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  51. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden, und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben, und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.03.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 06.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.05.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.05.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.05.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.01.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.01.2004, USDOS 29.05.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.01.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.05.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.01.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.01.2004, USDOS 29.05.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.01.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 02.09.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.03.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 02.09.2019; vgl. AAN 06.05.2018, DOA 17.03.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 02.09.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 02.09.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.03.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 02.09.2019; vergleiche AAN 06.05.2018, DOA 17.03.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 02.09.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert, und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht, und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.03.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss, und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.01.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.06.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.01.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.06.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.). Friedens- und Versöhnungsprozess Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.08.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 08.09.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.08.2019; vgl. NZZ 12.08.2019; DZ 08.09.2019).Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.08.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 08.09.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.08.2019; vergleiche NZZ 12.08.2019; DZ 08.09.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.01.20

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.