Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden jeweils
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden
GVG abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III. Die Beschwerdeführer haben
GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von jeweils 426,20 Euro (gesamt 2.131 Euro) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die Beschwerdeführer haben
Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von jeweils 426,20 Euro (gesamt 2.131 Euro) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
G 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2010 wurden die Beschwerden
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
den einschlägigen Bestimmungen der Dublin II VO von Frankreich nach Österreich überstellt.6. Am 20.07.2011 wurden die Beschwerdeführer
den einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO von Frankreich nach Österreich überstellt.
G abgewiesen wurden.9. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 15.09.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012,
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurden.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.11. Mit Bescheiden des BAA vom 14.06.2012 wurden diese Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
F, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012 als unbegründet abgewiesen.13. Die diesbezüglichen Beschwerden wurden
Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012 als unbegründet abgewiesen.
G 2005, BGBl I Nr.100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen und die Durchführung der Ausweisung
G bis 18.07.2013 aufgeschoben (Spruchpunkt II).15. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.03.2013 wurden diese Anträge abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen und die Durchführung der Ausweisung
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG bis 18.07.2013 aufgeschoben (Spruchpunkt römisch zwei).
G 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aus formellen Gründen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.18. Gegen diese Bescheide wurden wiederum Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014 in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der angefochtenen Bescheide jeweils abgewiesen wurden.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aus formellen Gründen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
G abgewiesen.
G, 9 BFA-VG, 52 Abs. 1 Z 1 FPG wurde zudem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Armenien zulässig ist.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.22. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG, 9 BFA-VG, 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde zudem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
G, §§ 9, 10 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs 1 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.24. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014, Zahlen L515 2008770-1/5E, L515 2008769-1/5E, L515 2008766-1/4E, L515 2008767-1/4E, L515 2008768-1/4E wurden die Beschwerden
Paragraphen 55, 57, AsylG, Paragraphen 9, 10, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz eins und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 25. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und stellten am 10.07.2014 weitere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G. Diese wurden mit Bescheiden des BFA vom 17.02.2016 als unzulässig zurückgewiesen.25. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und stellten am 10.07.2014 weitere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Diese wurden mit Bescheiden des BFA vom 17.02.2016 als unzulässig zurückgewiesen.
3 Z 3 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer.28. Am 18.08.2016 erteilte das BFA einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer. Ebenfalls am 18.08.2016 erteilte das BFA einen Abschiebeauftrag gegen die Beschwerdeführer zur Außerlandesbringung am 24.08.2016 auf dem Luftweg. Darin wurde die Einlieferung in eine Familienunterkunft bis spätestens 23.08.2016 angeordnet. 29. Die Beschwerdeführer wurden am 22.08.2016 festgenommen und - abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin - in die Familienunterkunft eingeliefert. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in ein Krankenhaus gebracht, da sie über gesundheitliche Probleme klagte. Ihre Festnahme wurde noch am selben Tag aufgehoben. Der Erstbeschwerdeführer verweigerte die Unterschrift am Infoblatt über die bevorstehende Abschiebung. 30.
Abs 3 Z 3 BFA-VG wurde am 22.08.2016 ein neuerlicher Festnahmeauftrag betreffend die Zweitbeschwerdeführerin erlassen.30.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wurde am 22.08.2016 ein neuerlicher Festnahmeauftrag betreffend die Zweitbeschwerdeführerin erlassen.
3 BFA-VG festgenommen und aufgrund von Bauchschmerzen erneut in ein Krankenhaus verbracht. In weiterer Folge wurde sie in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt.34. Am 25.08.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin aus dem Krankenhaus entlassen,
Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG festgenommen und aufgrund von Bauchschmerzen erneut in ein Krankenhaus verbracht. In weiterer Folge wurde sie in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt. 35. Am 26.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin 2 das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung übergeben. 36. Am 27.08.2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin nach Armenien auf dem Luftweg. 37. Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 wurde gegen die Festnahmen (ausschließlich) am 22.08.2016, die darauf gestützte Anhaltung sowie die Abschiebungen Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie in den frühen Morgenstunden des 22.08.2016 von mehreren Polizisten überrascht worden sei und die minderjährigen Beschwerdeführer ohne die gesetzliche Vertreterin - die ausschließlich die Mutter sei - in der Familienunterkunft angehalten worden seien, was nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei der Vater nicht gesetzlicher Vertreter. Die Trennung von der Mutter bedeute eine unverhältnismäßige, unzumutbare und unnötige Härte. Beantragt werde wurde,
G 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die letzten von allen Beschwerdeführern vor dem 22.08.2016 gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BAA vom 10.12.2013 abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014 in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der angefochtenen Bescheide abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2014 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer sind dieser Verpflichtung nie nachgekommen und haben insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Armenien ersucht.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2014 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer sind dieser Verpflichtung nie nachgekommen und haben insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Armenien ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom 15.03.2017, Zahlen L523 2008770-2/10E, L523 21386802-1/10E, L523 2008766-2/9E, L523 2008767-2/10E sowie L523 2008768-2/10E, die Beschwerden gegen die Abschiebungen vom 24.08.2016 beziehungsweise 27.08.2016 abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Festnahme der lagen diese betreffend rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidungen vor. Die Festnahme erfolgte
3 Z 3 BFA-VG. Grundlegende Rechte der Kinder wurden durch die Festnahme und weitere Anhaltung nicht verletzt. Sie waren stets in Begleitung und Obhut eines zu ihrer Vertretung befugten Elternteils.Zum Zeitpunkt der Festnahme der lagen diese betreffend rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidungen vor. Die Festnahme erfolgte
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Grundlegende Rechte der Kinder wurden durch die Festnahme und weitere Anhaltung nicht verletzt. Sie waren stets in Begleitung und Obhut eines zu ihrer Vertretung befugten Elternteils. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung vom 22.08.2016, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung vom 22.08.2016, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.3. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.2.3. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor. Gegen die Beschwerdeführer bestand eine (seit August 2014) rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die auch durchsetzbar war. Die Beschwerdeführer kamen ihren diesbezüglichen (unbestrittenen) Ausreiseverpflichtungen jedoch nicht nach, sondern setzten vielmehr ihren Aufenthalt in Österreich fort. Zudem waren diese Entscheidungen auch durchführbar - was letztlich durch die problemlosen Durchführungen der Abschiebungen belegt ist. In der Beschwerde werden diesbezüglich auch keine Hinweise auf eine Änderung der Gesetzeslage oder Judikatur angeführt. Es steht vielmehr (unstrittig) fest, dass die Beschwerdeführer ihren Ausreiseverpflichtungen nie nachgekommen sind. 2.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Für die Klärung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich. 4. Kostenersatz 4.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W137.2136716.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.