RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW142 2128890-1 SpruchW142 2128890-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zl. 1068094009/150496777, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.06.2019 und am 19.12.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zl. 1068094009/150496777, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.06.2019 und am 19.12.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er sei in Faryab geboren und traditionell sowie standesamtlich verheiratet. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei sunnitischer Moslem und habe 12 Jahre lang die Grundschule in Faryab besucht. Zuletzt habe er als Bauer gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe noch seine Mutter, seine Ehefrau, zwei Söhne, zwei Töchter, vier Brüder und eine Schwester. Er habe in Afghanistan in Faryab gelebt. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er von den Taliban verfolgt und bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.
- Am 19.04.2016 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er keine Medikamente und keine medizinische Betreuung benötige. Sein Name sei falsch geschrieben worden. Laut seiner Tazkira werde dieser XXXX geschrieben.
- Am 19.04.2016 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er keine Medikamente und keine medizinische Betreuung benötige. Sein Name sei falsch geschrieben worden. Laut seiner Tazkira werde dieser römisch 40 geschrieben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, der Volksgruppe der Usbeken anzugehören. Er spreche Dari und Usbekisch. Er habe 11 Jahre die Grundschule besucht und die Matura nachgeholt. Seine finanzielle Situation sei gut, er habe selbstständig in einer Lebensmittelfabrik gearbeitet. An seiner Adresse im Herkunftsstaat würde niemand wohnen, das Haus stehe leer. Seine Familie lebe bei seiner Schwiegermutter in XXXX . Er sei beruflich immer viel unterwegs gewesen, unter anderem in Kabul. Gelebt habe er aber immer in Faryab. Seine Familie, seine Mutter, seine Geschwister und seine Schwiegerfamilie lebe noch in Afghanistan. Sie hätten von seinem Vater sechs Häuser geerbt (alle in XXXX ). Dort lebe die gesamte Familie. Das Verhältnis zu den Angehörigen sei gut, er telefoniere jeden Tag. Er besitze in seinem Heimatort ein großes Haus mit Grundstück (ca. 3.000qm groß). Ca. 500m entfernt sei sein Geschäft. Seinen Lebensunterhalt habe er aus seiner selbstständigen Tätigkeit in einer Lebensmittelfabrik bestritten (von 2009-2016). Er habe klein angefangen, aber nun hätten sie 10 Angestellte. Die Fabrik habe keinen bestimmten Namen, man sage dort Fabrik " XXXX ". Sie würden Schafsdärme nach Kabul liefern, diese würden dann weiter nach Deutschland gehen. Die Fabrik würde nicht mehr existieren, er habe Probleme mit seinen Brüdern bekommen. Nach Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe Bauer gewesen zu sein, gab der BF an, dass dies nicht stimme und ein Fehler sei. Laut Dolmetscher würde auch auf der Tazkira stehen, dass der BF Besitzer einer Schafsdarmfabrik sei.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, der Volksgruppe der Usbeken anzugehören. Er spreche Dari und Usbekisch. Er habe 11 Jahre die Grundschule besucht und die Matura nachgeholt. Seine finanzielle Situation sei gut, er habe selbstständig in einer Lebensmittelfabrik gearbeitet. An seiner Adresse im Herkunftsstaat würde niemand wohnen, das Haus stehe leer. Seine Familie lebe bei seiner Schwiegermutter in römisch 40 . Er sei beruflich immer viel unterwegs gewesen, unter anderem in Kabul. Gelebt habe er aber immer in Faryab. Seine Familie, seine Mutter, seine Geschwister und seine Schwiegerfamilie lebe noch in Afghanistan. Sie hätten von seinem Vater sechs Häuser geerbt (alle in römisch 40 ). Dort lebe die gesamte Familie. Das Verhältnis zu den Angehörigen sei gut, er telefoniere jeden Tag. Er besitze in seinem Heimatort ein großes Haus mit Grundstück (ca. 3.000qm groß). Ca. 500m entfernt sei sein Geschäft. Seinen Lebensunterhalt habe er aus seiner selbstständigen Tätigkeit in einer Lebensmittelfabrik bestritten (von 2009-2016). Er habe klein angefangen, aber nun hätten sie 10 Angestellte. Die Fabrik habe keinen bestimmten Namen, man sage dort Fabrik " römisch 40 ". Sie würden Schafsdärme nach Kabul liefern, diese würden dann weiter nach Deutschland gehen. Die Fabrik würde nicht mehr existieren, er habe Probleme mit seinen Brüdern bekommen. Nach Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe Bauer gewesen zu sein, gab der BF an, dass dies nicht stimme und ein Fehler sei. Laut Dolmetscher würde auch auf der Tazkira stehen, dass der BF Besitzer einer Schafsdarmfabrik sei. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass die Cousine seiner Frau in Linz lebe. Er mache einen Deutschkurs und sei kein Mitglied in Vereinen. Er habe zwei Tage Nachbarschaftshilfe geleistet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF wie folgt an: [...] A: Vor ca. 7 Jahren habe ich meine Firma in Faryab eröffnet. Ich habe überall in den Regionen von verschiedenen Metzgern Schafsdärme gekauft. In einem Bezirk namens XXXX habe ich ein Haus gekauft. Dort habe ich die Schafsdärme gelagert. Dort machte ich alle Vorbereitungen. Dann wurde alles zur Fabrik gebracht. In dieser Umgebung waren die Taliban sehr aktiv. Mein Vater stammt aus der Umgebung, deswegen haben wir dort viele Verwandte. Ca. 2 Monate vor meiner Ausreise war ich in XXXX und habe dort in meinem Lager gearbeitet. Auf einmal kam es zu einem Kampf zwischen den Taliban und den afghanischen Regierungstruppen. Die Regierung griff die Taliban an. Ich ging zum nächsten Dorf. Dort lebte ein guter Bekannter meines Vaters namens XXXX . 3 Tage und 3 Nächte blieb ich bei ihm. Eines Tages sah ich einen Polizisten aus Faryab. Er sagte, dass in einer Stunde ein Polizeiauto nach XXXX fährt und dass ich mitfahren kann. Dann war ich wieder zu Hause. Ca. 10 Tage blieb ich zu Hause. Während dieser Zeit eroberten die Taliban die Gebiete zurück. XXXX kam zu uns und sagte, dass die Taliban bei diesem Krieg mehrere Leute verloren haben. Ca. 100 Taliban wurden getötet. Ich wurde als Spion der afghanischen Regierung dargestellt, weil ich mit dem Polizeiauto mitfuhr. Die Leute beobachteten mich dabei und haben die Taliban benachrichtigt, dass ich das Versteck der Taliban verraten hätte. Aufgrund meiner Information wären so viele Taliban verstorben. XXXX sagte, dass ich vorsichtig sein soll. 2 Tage später kam ein Mann. Er hatte ein Messer in der Hand und griff mich an. Ich wehrte mich und wurde nicht getötet. In der Nähe unseres Hauses gibt es NGO's und eine Polizei. Daher war die Sicherheit sehr gut. Der Mann ist dann geflüchtet. Ich dachte, dass die Taliban nicht locker lassen werden. Deshalb verließ ich Afghanistan. Nach meiner Flucht zerstörten die Brüder meine Fabrik.A: Vor ca. 7 Jahren habe ich meine Firma in Faryab eröffnet. Ich habe überall in den Regionen von verschiedenen Metzgern Schafsdärme gekauft. In einem Bezirk namens römisch 40 habe ich ein Haus gekauft. Dort habe ich die Schafsdärme gelagert. Dort machte ich alle Vorbereitungen. Dann wurde alles zur Fabrik gebracht. In dieser Umgebung waren die Taliban sehr aktiv. Mein Vater stammt aus der Umgebung, deswegen haben wir dort viele Verwandte. Ca. 2 Monate vor meiner Ausreise war ich in römisch 40 und habe dort in meinem Lager gearbeitet. Auf einmal kam es zu einem Kampf zwischen den Taliban und den afghanischen Regierungstruppen. Die Regierung griff die Taliban an. Ich ging zum nächsten Dorf. Dort lebte ein guter Bekannter meines Vaters namens römisch 40 . 3 Tage und 3 Nächte blieb ich bei ihm. Eines Tages sah ich einen Polizisten aus Faryab. Er sagte, dass in einer Stunde ein Polizeiauto nach römisch 40 fährt und dass ich mitfahren kann. Dann war ich wieder zu Hause. Ca. 10 Tage blieb ich zu Hause. Während dieser Zeit eroberten die Taliban die Gebiete zurück. römisch 40 kam zu uns und sagte, dass die Taliban bei diesem Krieg mehrere Leute verloren haben. Ca. 100 Taliban wurden getötet. Ich wurde als Spion der afghanischen Regierung dargestellt, weil ich mit dem Polizeiauto mitfuhr. Die Leute beobachteten mich dabei und haben die Taliban benachrichtigt, dass ich das Versteck der Taliban verraten hätte. Aufgrund meiner Information wären so viele Taliban verstorben. römisch 40 sagte, dass ich vorsichtig sein soll. 2 Tage später kam ein Mann. Er hatte ein Messer in der Hand und griff mich an. Ich wehrte mich und wurde nicht getötet. In der Nähe unseres Hauses gibt es NGO's und eine Polizei. Daher war die Sicherheit sehr gut. Der Mann ist dann geflüchtet. Ich dachte, dass die Taliban nicht locker lassen werden. Deshalb verließ ich Afghanistan. Nach meiner Flucht zerstörten die Brüder meine Fabrik. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. ... F: Waren die Umsätze in Ihrer Firma die letzten Jahre immer gleich? A: Gut, bis zum Schluss lief das Geschäft gut. F: Wer genau hat Sie dabei beobachtet, als Sie in das Polizeiauto gestiegen sind? A: Ich weiß es nicht, man sagt, dass es die Dorfbewohner gewesen wären. F: Wer genau hat dann Kontakt mit den Taliban aufgenommen? A: XXXX sagte zu mir, dass die Taliban mit ihm Kontakt aufgenommen hätte und nach mir gefragt hätten. Sie fragten nach mir. Sie sagten, dass sie verlässliche Informationen hätten. Viele der Taliban Kämpfer wären getötet worden.A: römisch 40 sagte zu mir, dass die Taliban mit ihm Kontakt aufgenommen hätte und nach mir gefragt hätten. Sie fragten nach mir. Sie sagten, dass sie verlässliche Informationen hätten. Viele der Taliban Kämpfer wären getötet worden. F: Wieso haben Sie nicht durch den Weißbärtigen und den Mullah des Dorfes den Taliban erklärt, dass Sie nur zufällig dort waren und das Versteck nicht verraten haben? A: Die Taliban sind Verbrecher und nicht berechenbar. Wenn sie auf jemanden fixiert sind, bringen sie ihn um. Das habe ich oft erlebt. Für die Taliban war ich ein Spion. F: Aber sie wurden nicht umgebracht. A: Ich bin rechtzeitig geflüchtet. Unser Nachbar, ein Polizist, sagte, dass die Regierung mich nicht beschützen kann. F: Wer war der Mann, der Sie attackiert hätte? A: Ich weiß es nicht, er tauchte aus dem Nichts aus, ich sagte das auch bei der Polizei in Afghanistan. F: Haben Sie Anzeige erstattet? A: Ich meldete den Vorfall, es wurde aber nicht schriftlich aufgenommen. F: Nannte der Mann mit dem Messer Ihren Namen? A: Nein. Er kam einfach auf mich zu. F: Haben Sie das Gefühl, dass das mit den Taliban zusammen hängt? A: Nein, ich kannte den Mann nicht. Ich weiß nicht ob er zu den Taliban gehört, aber es war zwei bis drei Tage nach der Warnung meines Freundes. F: Wo war der Vorfall? A: Genau vor unserem Haus. F: Wie sah der Mann aus? A: Er war ein junger Mann, ca. 25 Jahre alt. Er war gekleidet wie die Leute aus dem Dorf. Mit einem Turban verdeckte er das Gesicht. F: Wie kann Ihre Familie, insbesondere Ihre Brüder, ohne Probleme dort leben? A: Sie haben Probleme, meine Kinder dürfen die Schule nicht besuchen, meine Familie verlässt das Haus nicht. Unbekannte Männer waren bei meinen Brüdern und fragten nach mir. Sie dementierten den Kontakt zu mir. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an die Polizei, an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation, wie die in Ihrer Nähe, oder sonst eine Stelle gewandt? A: Nein. F: Warum nicht? A: Die Menschenrechtsorganisation erfuhr davon. XXXX arbeitet dort und wusste Bescheid. Aber er konnte nichts machen.A: Die Menschenrechtsorganisation erfuhr davon. römisch 40 arbeitet dort und wusste Bescheid. Aber er konnte nichts machen. [...] Zu seinem Leben in Österreich gab er an, in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung zu leben. Er wolle arbeiten und Deutsch lernen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Taliban getötet zu werden. Er sei Landesverräter und wisse von seinem Bruder, dass die Taliban noch hinter ihm her seien. Er könne auch nicht in einem anderen Teil seines Heimatlandes leben, da man ihn überall finden werde. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Tazkira des BF; -Strichaufzählung Tazkira der Frau und der Kinder.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.05.2016 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.05.2016 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Usbeken angehöre. Seine Identität habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. Der BF sei verheiratet und habe zwei Söhne und zwei Töchter. Der BF sei selbstständiger Unternehmer einer Lebensmittelfabrik gewesen. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen. Er habe keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen können. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, es sei völlig unglaubwürdig, dass ausgerechnet der BF als Spion der afghanischen Regierung dargestellt worden sei, zumal es sich bei ihm um keine "High Profile-Person" handle. Auch habe er nicht angeben habe können, wer ihn bei den Taliban verraten habe oder mit dem Messer attackiert habe, was ebenso unglaubwürdig sei. Weiters sei nicht glaubwürdig, dass der BF in ein Polizeiauto eingestiegen wäre und damit nach Hause gebracht worden sei. Der BF habe angegeben, dass die Taliban eine Person sofort umbringen würden, wenn sie auf diese fixiert wären. Daraus könne aber geschlossen werden, dass auch der BF längst nicht mehr am Leben sein müsste und erscheine sein Vorbringen erneut völlig unglaubwürdig. Auch könne die gesamte Familie des BF nach wie vor im Heimatort leben, weshalb auch der BF dort leben könne. Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei. Seine Familie würde in Afghanistan im Heimatdorf leben, mit dieser stehe der BF in Kontakt. Es sei ihm möglich, Unterstützung seiner Familie in Anspruch zu nehmen, da der BF und seine Geschwister sechs Häuser vom Vater geerbt hätten. Eine Rückkehr nach Afghanistan zu seiner Familie sei für den BF zumutbar und möglich, er würde nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Auch könne der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF illegal eingereist sei und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Er besuche einen Deutschkurs. Eine besondere Integration bestehe nicht. Er arbeite geringfügig für die Caritas, sei aber nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung.
- Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen mangelhaft und unvollständig seien. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan - insbesondere auch in der Provinz Faryab - sei prekär. Dazu wurde auf zahlreiche Berichte aus den Jahren 2016 verwiesen. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sein unschlüssig, der BF habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Die Behörde habe keinen Abgleich mit den einschlägigen Länderfeststellungen vorgenommen und könnten daher keine Aussagen über die Plausibilität der Aussagen des BF getroffen werden. Die vom BFA angegebenen vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei näherer Auseinandersetzung leicht auflösen lassen. Die Behörde habe völlig außer Acht gelassen, dass der BF schon von einem Attentäter attackiert worden sei und sich gegen diesen wehren habe können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde argumentiere, dass es sich beim BF um keine "High-Profile-Person" handle, zumal dieser in XXXX eine eigene Firma gehabt habe und dort sehr bekannt gewesen sei. Mehrere Leute in der Nähe hätten gesehen, wie er in das Polizeiauto eingestiegen sei und sei der BF auch von seinem Freund XXXX vor den Taliban gewarnt worden. Es sei daher sehr wohl nachvollziehbar, dass der BF von den Taliban als Spion dargestellt werde. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF in einem verfolgungssicheren Ort leben könne, habe jedoch diesen Ort nicht benannt. Soweit das BFA zum Schluss komme, dass der BF Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen könne, so sei dem zu entgegnen, dass seine Familie mittlerweile bei den Schwiegereltern wohne. Die Familie habe Probleme (die Kinder würden nicht die Schule besuchen dürfen und seine Familie würde das Haus nicht verlassen). Zudem hätten die Brüder die Firma des BF zerstört, damit sie nicht selbst Probleme mit den Taliban bekommen würden. Die Beweiswürdigung der Behörde sei daher zur Gänze mangelhaft. Für den BF gäbe es auch keine IFA, zumal der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in anderen Landesteilen verfüge und die afghanischen Behörden ihn nicht beschützen könnten. Dem BF sei Asyl, ansonsten subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch eine Rückkehrentscheidung sei nicht zulässig.
- Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen mangelhaft und unvollständig seien. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan - insbesondere auch in der Provinz Faryab - sei prekär. Dazu wurde auf zahlreiche Berichte aus den Jahren 2016 verwiesen. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sein unschlüssig, der BF habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Die Behörde habe keinen Abgleich mit den einschlägigen Länderfeststellungen vorgenommen und könnten daher keine Aussagen über die Plausibilität der Aussagen des BF getroffen werden. Die vom BFA angegebenen vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei näherer Auseinandersetzung leicht auflösen lassen. Die Behörde habe völlig außer Acht gelassen, dass der BF schon von einem Attentäter attackiert worden sei und sich gegen diesen wehren habe können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde argumentiere, dass es sich beim BF um keine "High-Profile-Person" handle, zumal dieser in römisch 40 eine eigene Firma gehabt habe und dort sehr bekannt gewesen sei. Mehrere Leute in der Nähe hätten gesehen, wie er in das Polizeiauto eingestiegen sei und sei der BF auch von seinem Freund römisch 40 vor den Taliban gewarnt worden. Es sei daher sehr wohl nachvollziehbar, dass der BF von den Taliban als Spion dargestellt werde. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF in einem verfolgungssicheren Ort leben könne, habe jedoch diesen Ort nicht benannt. Soweit das BFA zum Schluss komme, dass der BF Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen könne, so sei dem zu entgegnen, dass seine Familie mittlerweile bei den Schwiegereltern wohne. Die Familie habe Probleme (die Kinder würden nicht die Schule besuchen dürfen und seine Familie würde das Haus nicht verlassen). Zudem hätten die Brüder die Firma des BF zerstört, damit sie nicht selbst Probleme mit den Taliban bekommen würden. Die Beweiswürdigung der Behörde sei daher zur Gänze mangelhaft. Für den BF gäbe es auch keine IFA, zumal der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in anderen Landesteilen verfüge und die afghanischen Behörden ihn nicht beschützen könnten. Dem BF sei Asyl, ansonsten subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch eine Rückkehrentscheidung sei nicht zulässig. Mit der Beschwerde brachte der BF folgenden Unterlagen in Vorlage: -Strichaufzählung Bestätigung betreffend die Geschehnisse in Afghanistan; -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF seit 01.10.2015 über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" regelmäßig beschäftigt sei; -Strichaufzählung Kursbestätigung für den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Lesen und Schreiben 2) von Februar bis Mai
- Am 04.06.2019 langte eine Stellungnahme des BF ein. Es wurde auf die Anfragebeantwortung zur Situation von Personen, die von den Taliban verdächtigt werden, als Spion für die Regierung zu arbeiten sowie die Anfragebeantwortung zur Organisation und Struktur der Taliban verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in der Provinz Faryab nach wie vor prekär sei und auf die UNHCR-Richtlinien sowie den EASO-Bericht von April 2019 verwiesen. Dieser halte fest, dass neben der schlechten Sicherheitslage in ganz Afghanistan auch Nahrungsmittelknappheit, Hunger und Wasserknappheit herrsche. Laut dem ACCORD-Bericht "Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018" von Dezember 2018 habe sich auch die Lage in der Provinz Balkh verschlechtert. Binnenvertriebene würden überwiegend unter unzumutbaren Umständen leben. Die Aufnahmekapazitäten in den Provinzhauptstädten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif seien stark überlastet, es sei der Zugang zu Wohnraum und dem Arbeitsmarkt nicht gewährleistet. Das Gutachten von Friedericke Stahlmann belege, dass die Zugehörigkeit zu einem sozialen Netzwerk essentiell sei, um Zugang zu grundlegenden Leistungen bekommen zu können. Auch die Dürre sei für die Knappheit der Wasserversorgung im Umland von Mazar-e Sharif und Herat verantwortlich.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.06.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, gesund zu sein. Sein Name laute XXXX . Er habe in der Heimat Familie. Er habe vier Brüder, seine Mutter und seine Schwester. Jetzt seien alle in der Türkei. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und die Matura abgeschlossen. Er habe eine kleine Fabrik gehabt in der sie Schafsfelle verarbeitet hätten. Nachdem er weggegangen sei, sie diese zugesperrt worden. Seine Ehefrau und die Kinder würden derzeit in XXXX , in der Provinz Faryab leben. Seine Familie lebe von ca. 5.000 USD (aus dem Verkauf der Fabrik und des Hauses). Seine Frau lebe bei ihrem Bruder und ihrer Mutter gemeinsam in einem kleinen Haus.Der BF gab an, gesund zu sein. Sein Name laute römisch 40 . Er habe in der Heimat Familie. Er habe vier Brüder, seine Mutter und seine Schwester. Jetzt seien alle in der Türkei. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und die Matura abgeschlossen. Er habe eine kleine Fabrik gehabt in der sie Schafsfelle verarbeitet hätten. Nachdem er weggegangen sei, sie diese zugesperrt worden. Seine Ehefrau und die Kinder würden derzeit in römisch 40 , in der Provinz Faryab leben. Seine Familie lebe von ca. 5.000 USD (aus dem Verkauf der Fabrik und des Hauses). Seine Frau lebe bei ihrem Bruder und ihrer Mutter gemeinsam in einem kleinen Haus. Nach seiner Tätigkeit in der Firma befragt, gab der BF an, dass er die Felle von den Metzgern gesammelt und sie in der Fabrik in Salzwasser eingelegt und verpackt habe. Er habe sie nach Kabul an verschiedene Firmen verkauft. Er habe zudem eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits die in seiner Heimatstadt XXXX in Afghanistan leben würden und von der Bewirtschaftung ihrer eigenen Getreidefelder leben würden. Weiters würden vier Schwestern des verstorbenen Vaters in der Umgebung von Faryab leben und dort den Lebensunterhalt durch Grundstücke bzw. Schafe bestreiten. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt, gab der BF an, er sei väterlicherseits Tadschike, mütterlicherseits Usbeke. Er sei aber den Tadschiken zugehörig. Auf seinen Dokumenten sei als Muttersprache Usbekisch vermerkt.Nach seiner Tätigkeit in der Firma befragt, gab der BF an, dass er die Felle von den Metzgern gesammelt und sie in der Fabrik in Salzwasser eingelegt und verpackt habe. Er habe sie nach Kabul an verschiedene Firmen verkauft. Er habe zudem eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits die in seiner Heimatstadt römisch 40 in Afghanistan leben würden und von der Bewirtschaftung ihrer eigenen Getreidefelder leben würden. Weiters würden vier Schwestern des verstorbenen Vaters in der Umgebung von Faryab leben und dort den Lebensunterhalt durch Grundstücke bzw. Schafe bestreiten. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt, gab der BF an, er sei väterlicherseits Tadschike, mütterlicherseits Usbeke. Er sei aber den Tadschiken zugehörig. Auf seinen Dokumenten sei als Muttersprache Usbekisch vermerkt. Zu den vorgelegten Dokumenten gab der BF wie folgt an: [...] R: Sie haben Dokumente vorgelegt: Ist dies auf der AS 65 Ihre Tazkira? BF: Ja. R: Was ist das auf der AS 67 für ein Dokument? BF: Das ist das Abschlusszeugnis der
- Klasse. R: Was ist das auf der AS 69 für ein Dokument? BF: Es gehört zur Tazkira. R: Was ist das auf der AS 71 für ein Dokument? BF: Es gehört auch zur Tazkira. Es ist die Tazkira meines Sohnes Mujib. Das Dokument auf der Seite 73 ist die Tazkira meines Sohnes Kayhan. Auf Seite 75 befindet sich die Tazkira meiner Ehefrau. R: Was ist das Dokument auf der Seite 91? BF: Das ist mein Maturazeugnis. R: Was ist das Dokument auf der Seite 93? BF: Die Eheschließungsbestätigung, das Dokument wurde erst später nach der Eheschließung vom Gericht ausgestellt. R: Was ist das Dokument auf der Seite 95? BF: Das ist die Rückseite des Eheschließungsdokumentes. R: Was ist das Dokument auf der Seite 241 und 243? BF: Es ist ein Schreiben, worin bestätigt wird, dass ich in Afghanistan Probleme habe. Ich habe dieses Schreiben erst nach dem negativen Bescheid des Bundesamtes erhalten, nachdem mir die Diakonie gesagt hat, dass ich etwas brauche, wo bestätigt wird, dass ich Probleme in Afghanistan habe und deshalb nicht zurückkehren kann. R: Wer hat Ihnen das Dokument geschickt? BF: Mein Bruder hat es mir zugeschickt. Er hat damals mit mir gemeinsam in der Heimat gearbeitet. R: Wissen Sie genau, wann Ihnen Ihr Bruder das geschickt hat? BF: Genau weiß ich es nicht mehr. Als ich den negativen Bescheid von BFA erhalten habe und ich mit der Diakonie gesprochen habe, hat es ca. einen Monat gedauert, bis ich dieses Schreiben erhalten habe. R: Was steht jetzt genau in diesem Schreiben auf der AS 241 und 243? BF: Dass ich Probleme hatte und diese Probleme auch bei der afghanischen Behörde angezeigt wurden. Es bestätigt auch, dass mir die afghanische Polizei bei meiner Flucht aus Afghanistan geholfen hat. Ich habe die Polizei in Afghanistan angerufen und habe gesagt: "Ich brauche eine Betätigung, dass ihr mir bei der Flucht geholfen habt". Dieser Polizist wusste von meiner Flucht und deshalb habe ich die Bestätigung bekommen. R: Von wem wurde diese Bestätigung ausgestellt? BF: Die Polizei hat es dort ausgestellt. R: Welche Polizei hat es ausgestellt? BF: Die Sicherheitspolizei in der Stadt XXXX .BF: Die Sicherheitspolizei in der Stadt römisch 40 . R: Sie persönlich haben diese Sicherheitspolizei in XXXX angerufen?R: Sie persönlich haben diese Sicherheitspolizei in römisch 40 angerufen? BF: Ich habe meinen Bruder angerufen und der hat seinen Hörer dem Polizisten gegeben und dann habe ich mit dem Polizisten gesprochen. Ich habe meinen Bruder angerufen und ihm gesagt, er möge zur Polizei gehen und wenn ich ihn wieder anrufe, soll er den Hörer dem Polizisten geben, damit ich mit ihm sprechen kann. R: Wieso haben Sie nicht persönlich am Telefon der Sicherheitspolizei angerufen? BF: Ich habe die Nummer von denen nicht. R: Aber Ihr Bruder hätte Ihnen die Nummer doch geben können. BF: Er hat sie mir später gegeben und auf dem Schreiben steht auch die Telefonnummer. R: Zeigen Sie mir die Telefonnummer auf dem Schreiben. BF zeigt auf dem Schreiben auf der AS 243 die Telefonnummer. Die Telefonnummer der Sicherheitspolizei in XXXX lautet: XXXX.BF zeigt auf dem Schreiben auf der AS 243 die Telefonnummer. Die Telefonnummer der Sicherheitspolizei in römisch 40 lautet: römisch 40 . R: Heißt das, wenn ich von Österreich aus diese Nummer anrufe, bin ich mit der Sicherheitspolizei in XXXX verbunden?R: Heißt das, wenn ich von Österreich aus diese Nummer anrufe, bin ich mit der Sicherheitspolizei in römisch 40 verbunden? BF: Ja, Sie können das. Ob derzeit jemand dort ist, weiß ich nicht. Aber Sie können es gerne versuchen. Es ist eine Polizeistation. R wählt die oben genannte Telefonnummer. In XXXX ist es derzeit ca. 12:48 Uhr. Es kommt zu keiner Verbindung, es ertönt immer nur ein Besetztzeichen. Die Telefonnummer wird von der R drei Mal gewählt.R wählt die oben genannte Telefonnummer. In römisch 40 ist es derzeit ca. 12:48 Uhr. Es kommt zu keiner Verbindung, es ertönt immer nur ein Besetztzeichen. Die Telefonnummer wird von der R drei Mal gewählt. BF: Als ich bei dieser Polizeistation angerufen habe, hat mir ein Polizist bestätigt, dass meine Geschichte wahr ist und die haben wiederum mit höheren Behörden Kontakt aufgenommen und diese haben auch bestätigt, dass meine Geschichte wahr ist und deshalb gibt es mehrere Unterschriften mit Fingerabdrücken auf dem Dokument. Das sind höhere Polizisten, die diese Unterschriften und Fingerabdrücke geleistet haben. R: Wie viel mussten Sie bezahlen, um dieses Dokument zu erhalten? BF: Nein, er hat kein Geld von mir bekommen. Er wusste von meinem Leben und ich musste nichts bezahlen dafür. R: Wo befindet sich das Kuvert, worin diese Bestätigung von Ihrem Bruder nach Österreich übermittelt wurde? BF: Es wurde mir per Post von meinem Bruder geschickt, das Kuvert habe ich jedoch verloren. R: Welcher Bruder hat Ihnen diese Bestätigung geschickt? Können Sie mir den Namen bitte aufschreiben? BF: Zainullah (siehe Beilage ./A). Die BFV gibt an, bei der Diakonie in Feldkirch nachzufragen, ob sich das Kuvert oder eine Kopie davon im Akt befindet. [...] R: Wo befindet sich das Original dieser Bestätigung. Im Akt befindet sich eine Farbkopie? BF: Das Dokument, auf der AS 241 und 243 habe ich vorgelegt. Ich habe lediglich diese Farbkopie der Bestätigung aus Afghanistan erhalten. R: Wo befindet sich das Original? BF: Das kann ich Ihnen nicht beantworten. Ich kann mit der Polizei reden und fragen, wo das Original ist. R: Wie wollen Sie mit der Polizei reden? BF: Ich muss dann mit meiner Frau Kontakt aufnehmen, dass sie dorthin geht und vor Ort das Handy einem Polizisten gibt und ich dann mit dem Polizisten sprechen kann und ich ihnen sage, dass sie mir vor ca. drei Jahren diese Bestätigung geschickt haben und sie frage, wo sich das Original befindet. R: Wieso rufen Sie nicht selbst bei der Polizei an? Sie haben doch selbst die Telefonnummer der Polizei bekanntgegeben. Warum muss Ihre Frau mit ihrem Handy hingehen, damit Sie mit einem Polizisten sprechen können? BF: Ich habe jetzt diese Telefonnummer nicht, ich habe sie mir nicht aufgeschrieben. Aber, wenn Sie mir die Nummer geben, werde ich die Polizei anrufen. R wählt erneut die oben angeführte Telefonnummer, kann aber niemanden erreichen. Es ertönt immer ein Besetztzeichen. R: Können Sie mir die Telefonnummer Ihrer Frau geben? BF schaut auf seinem Handy nach und gibt sein Handy der BFV. R fordert die BFV, ihr das Handy zu übergeben. Der BF kommt zur R vor und wählt die Nummer seiner Frau. Er spricht mit ihr Usbekisch. R: Warum sprechen Sie mit Ihrer Frau Usbekisch? BF: In XXXX wird hauptsächlich Usbekisch gesprochen. Meine Frau kann auch Dari sprechen.BF: In römisch 40 wird hauptsächlich Usbekisch gesprochen. Meine Frau kann auch Dari sprechen. R: Warum haben Sie mit ihr dann nicht auf Dari gesprochen, damit wir es alle verstehen? BF: Wenn ich sie wieder anrufe, kann ich mit ihr auf Dari sprechen. In XXXX sind viele Usbeken und jeder spricht zu Hause untereinander Usbekisch.BF: Wenn ich sie wieder anrufe, kann ich mit ihr auf Dari sprechen. In römisch 40 sind viele Usbeken und jeder spricht zu Hause untereinander Usbekisch. R: Wer spricht innerhalb Ihrer Familie Usbekisch? BF: Die ganze Familie. Mein Vater konnte Usbekisch, daher hat er auch meine Mutter geheiratet. Meine Familie spricht untereinander Usbekisch. Meine Tazkira ist auch in usbekischer Sprache geschrieben. R: Warum ist die Tazkira in usbekischer Sprache geschrieben? BF: Nein, sie ist in Farsi geschrieben, aber auf der Tazkira steht, dass meine Muttersprache Usbekisch ist. R: Von was lebt Ihre Ehefrau in Afghanistan? BF: Ich schicke ihr immer so ca. 100 Euro. Ich bekomme von der Caritas Geld und wenn ich arbeite, bekomme ich auch etwas Geld. Außerdem hat sie vom Hausverkauf 5.000 USD bekommen. Das Haus wurde vor ca. zwei Jahren von meinem Bruder verkauft. Ich kann nicht genau sagen, an welchem Datum das war. R: Wie viel hat Ihre Reise nach Österreich gekostet? BF: Ca. 7.000 Euro. R: Woher hatten Sie das Geld? BF: Ich selber hatte Geld. Ich hatte ca. 25.000 USD. Ich habe diese Fabrik gehabt. R: Wie sind Sie auf die Idee gekommen, nach Österreich zu reisen? BF: Die Familie von meiner Frau lebt in Linz und sie haben mit mir gesprochen und haben gesagt: "Komm nach Österreich, hier ist es sicher". Deswegen habe ich die Reise nach Europa begonnen. R: Wieso ist Ihre Frau mit den Kindern nicht mit Ihnen mitgereist? BF: Weil ich mit Hilfe von Schleppern unterwegs war und diese Reise für meine Familie zu gefährlich gewesen wäre. Ich musste durch mehrere Länder reisen. [...] R: In welcher Sprache ist dieses Schreiben von AS 241 und 243 verfasst? BF: In Dari. R: Wieso wurde dieses Schreiben nicht übersetzt? BF: Wo hätte ich das übersetzen lassen sollen? Ich habe es der Diakonie eh gegeben? R: Was steht in diesem Schreiben? Der BF liest vor und die D übersetzt: Sehr geehrter Herr XXXX ! Der Sohn von XXXX , der Fabrikbesitzer, in dem Ort XXXX , in der Provinz Faryab, der die Tätigkeit der Schaffell- und Schafdarmbearbeitung gemacht hat, der die Schaffelle und Schafdarme von Metzgern aus XXXX immer abgeholt hat und in seiner Fabrik verarbeitet hat, diese sind in Salzwasser eingelegt worden und geputzt worden und verpackt worden. Zwischen den Taliban und der afghanischen Behörde kam es zu einem Kampf und ich habe mich zu dieser Zeit in dem Raum in XXXX befunden und gearbeitet.Der BF liest vor und die D übersetzt: Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Der Sohn von römisch 40 , der Fabrikbesitzer, in dem Ort römisch 40 , in der Provinz Faryab, der die Tätigkeit der Schaffell- und Schafdarmbearbeitung gemacht hat, der die Schaffelle und Schafdarme von Metzgern aus römisch 40 immer abgeholt hat und in seiner Fabrik verarbeitet hat, diese sind in Salzwasser eingelegt worden und geputzt worden und verpackt worden. Zwischen den Taliban und der afghanischen Behörde kam es zu einem Kampf und ich habe mich zu dieser Zeit in dem Raum in römisch 40 befunden und gearbeitet. Erklärend gibt der BF an, dass er sich einen Raum in XXXX gemietet hat und dort seine Arbeit gemacht hat.Erklärend gibt der BF an, dass er sich einen Raum in römisch 40 gemietet hat und dort seine Arbeit gemacht hat. Der BF liest weiter und die D übersetzt: Bei diesem Kampf kamen viele Taliban ums Lebens, darunter waren wichtige Taliban-Personen. Dieser Kampf hat drei Tage gedauert und XXXX hat in diesen drei Tagen bei der Familie XXXX Schutz gesucht. Alle haben sich in den Häusern versteckt, weil es Krieg gab und keiner hat sich getraut, hinauszugehen. Er ist mit dem behördlichen Auto (Ranger) nach XXXX gebracht worden. Als die Behörden mich nach XXXX gebracht haben, haben die Bewohner von XXXX gesehen, dass ich mit dem behördlichen Auto dorthin gebracht wurde und deshalb haben mich die Leute von XXXX beschuldigt, ein Spion zu sein.Der BF liest weiter und die D übersetzt: Bei diesem Kampf kamen viele Taliban ums Lebens, darunter waren wichtige Taliban-Personen. Dieser Kampf hat drei Tage gedauert und römisch 40 hat in diesen drei Tagen bei der Familie römisch 40 Schutz gesucht. Alle haben sich in den Häusern versteckt, weil es Krieg gab und keiner hat sich getraut, hinauszugehen. Er ist mit dem behördlichen Auto (Ranger) nach römisch 40 gebracht worden. Als die Behörden mich nach römisch 40 gebracht haben, haben die Bewohner von römisch 40 gesehen, dass ich mit dem behördlichen Auto dorthin gebracht wurde und deshalb haben mich die Leute von römisch 40 beschuldigt, ein Spion zu sein. R bricht die Übersetzung ab, da der BF augenscheinlich nicht das Dokument liest, sondern eigene Erklärungen mit einbringt. Daher wird eine schriftliche Übersetzung des Dokumentes auf den AS 241 und 243 veranlasst. [...] Zu seinem Leben in Österreich gab er an, ehrenamtlich (für 4 EUR/Stunde) bei der Caritas gearbeitet zu haben. Zur vorgelegten Arbeitsbestätigung gab der BF an, dass er in den Motels Reinigungsarbeiten durchführen, in der Küche mithelfen und ein bisschen kochen solle. In Linz würden Verwandte seiner Frau leben. Nach der Rückübersetzung gab der BF wie folgt an: [...] Nach der Rückübersetzung gibt der BF an, dass er die Probleme nicht angezeigt hat, sondern die Polizisten von dem Vorfall, der passiert ist, gewusst haben und sie mich von XXXX mit einem Auto nach Hause in meinen Heimatort gebracht haben.Nach der Rückübersetzung gibt der BF an, dass er die Probleme nicht angezeigt hat, sondern die Polizisten von dem Vorfall, der passiert ist, gewusst haben und sie mich von römisch 40 mit einem Auto nach Hause in meinen Heimatort gebracht haben. Nach der Rückübersetzung gibt der BF weiters an, dass er mit zwei Autos und 6 Polizisten in seinen Heimatort von XXXX gebracht wurde. Einer von den 6 Polizisten sei ein Freund von ihm. Da sich dieser genau an diesen Tag erinnern konnte, hat er veranlasst, dass dieses Schreiben verfasst wird und dieses einschließlich seines Freundes und den anderen fünf Polizisten, die ihn begleitet haben und auch von höheren Polizisten unterschrieben wurde. Diese höheren Polizisten konnten deswegen diese Bestätigung unterfertigen, weil die 6 Polizisten diesen Vorfall bestätigt haben.Nach der Rückübersetzung gibt der BF weiters an, dass er mit zwei Autos und 6 Polizisten in seinen Heimatort von römisch 40 gebracht wurde. Einer von den 6 Polizisten sei ein Freund von ihm. Da sich dieser genau an diesen Tag erinnern konnte, hat er veranlasst, dass dieses Schreiben verfasst wird und dieses einschließlich seines Freundes und den anderen fünf Polizisten, die ihn begleitet haben und auch von höheren Polizisten unterschrieben wurde. Diese höheren Polizisten konnten deswegen diese Bestätigung unterfertigen, weil die 6 Polizisten diesen Vorfall bestätigt haben. Nach der Rückübersetzung gibt der BF weiters an, dass er für diese Bestätigung deshalb nichts habe zahlen müssen, weil sein Freund diese Bestätigung veranlasst hat. [...] Im Zuge der Verhandlung legte der BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Arbeitszusage vom 04.06.2019, wonach bestätigt werde, dass der BF unverzüglich im Unternehmen ( XXXX ) nach den Bedingungen des Kollektivvertrages eingestellt werde, sobald der BF eine Arbeitserlaubnis für Österreich erhalte;Arbeitszusage vom 04.06.2019, wonach bestätigt werde, dass der BF unverzüglich im Unternehmen ( römisch 40 ) nach den Bedingungen des Kollektivvertrages eingestellt werde, sobald der BF eine Arbeitserlaubnis für Österreich erhalte; -Strichaufzählung Undatierter Arbeitsrechtlicher Vorvertrag (Verwendung als Küchenhilfe für 40 Wochenstunden, Bruttolohn EUR 1.600,-, Probezeit ein Monat, unbefristet); -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF die Kurse A1.1., A1.
- und Förderkurs Sprache im Jahr 2017 und den Kurs A2.
- von Mai bis Juli 2018 besucht habe; -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF von Jänner 2017 bis April 2018 gemeinnützige Tätigkeiten im Ausmaß von bis zu 27,5h monatlich verrichtet habe (Reinigung der Außenanlage, Entfernen von Unkraut, Freimachen von Schächten, Ein- und Ausräumen von Möbeln etc.); -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF von August bis November 2017 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.2)" besucht habe. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
- In weiterer Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung des vorgelegten Schreibens (AS 241 und 243) veranlasst.
- Am 19.06.2019 langte eine nicht unterschriebene Stellungnahme/Protokollrüge der Rechtsvertretung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verhandlungsprotokoll vom 06.06.2019 von der Rechtsvertreterin nicht unterschrieben worden sei, da diese zum Schluss der mündlichen Verhandlung um Protokollierung ihrer Einwendungen wegen Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Niederschrift ersucht habe, dies jedoch verweigert worden sei. Ferner sei der Antrag auf Unterbrechung der Verhandlung trotz Ersuchen nicht protokolliert worden und dem Antrag nicht stattgegeben worden. Bezüglich der Angaben des BF in der Verhandlung am 06.06.2019 sei weiters anzumerken, dass nicht auszuschließen sei, dass der BF unter anderen Rahmenbedingungen (wenn ihm Gelegenheit geboten worden wäre, in Ruhe sein Vorbringen zu erstatten und auf jeden einzelnen, sachlich formulierten und von der Dolmetscherin übersetzten Vorhalt zu antworten) weiterführende, plausible und detaillierte Angaben getätigt hätte.
- Am 21.06.2019 langte die Übersetzung der Dokumente (AS 241 und 243) ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der BF gab an, gesund zu sein. Sein Name sei auf der Aufenthaltsberechtigungskarte richtig geschrieben. Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, Deutsch A1 und A2 fertig gemacht zu haben. Die Prüfung habe er bestanden und die Zertifikate vorgelegt. Nach Vorhalt der Richterin, dass im Akt lediglich Kursbesuchsbestätigungen einliegen würden, gab der BF an, eine Prüfung gehabt zu haben, er aber die Unterlagen verloren habe. Er habe die Prüfung A1-
- A1 plus gehabt, lesen und schreiben. Die A2 Prüfung habe er vor einem Jahr gemacht. Der Rechtsvertreter gab an, dass es kein ÖSD-Zertifikat gebe. Der BF führte aus, den Kurs fertig gemacht zu haben und ca. fünf bis sechs Monate später die Prüfung gehabt zu haben. Er habe aber keine Bestätigung. Weiters spiele er Fußball. Er koche sehr gerne und wolle gerne als Koch arbeiten. Zu seinen Verwandten in Afghanistan gab er an, einen Onkel und vier Brüder in Afghanistan (Provinz Faryab, Dorf XXXX ) zu haben. Auch seine Frau und seine vier Kinder würden in Afghanistan leben. Er stehe mit der Frau in telefonischem Kontakt. Zum Lebensunterhalt seiner Familie gab der BF an, dass sie ihr Haus verkauft hätten, von der Verkaufssumme (80.000 USD) habe seine Frau 5.000 USD bekommen, davon würden sie leben. Alle zwei bis drei Monate schicke er ihnen 100-200 EUR. Befragt, wo seine Brüder in Afghanistan leben würden, gab der BF an, dass diese in der Türkei seien. Die Frau und die Kinder würden in einem Haus bei ihrem Bruder und ihrer Mutter leben.Zu seinen Verwandten in Afghanistan gab er an, einen Onkel und vier Brüder in Afghanistan (Provinz Faryab, Dorf römisch 40 ) zu haben. Auch seine Frau und seine vier Kinder würden in Afghanistan leben. Er stehe mit der Frau in telefonischem Kontakt. Zum Lebensunterhalt seiner Familie gab der BF an, dass sie ihr Haus verkauft hätten, von der Verkaufssumme (80.000 USD) habe seine Frau 5.000 USD bekommen, davon würden sie leben. Alle zwei bis drei Monate schicke er ihnen 100-200 EUR. Befragt, wo seine Brüder in Afghanistan leben würden, gab der BF an, dass diese in der Türkei seien. Die Frau und die Kinder würden in einem Haus bei ihrem Bruder und ihrer Mutter leben. Befragt, was bei einer Rückkehr in sein Heimatland passieren würde, gab der BF wie folgt an: [...] BF: Wenn ich zurückkehren muss, komme ich ums Leben. Die Taliban würden mich umbringen. R: Glauben Sie, könnten Sie nicht in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif leben? BF: Ich kann nicht in einer anderen Provinz leben, weil ich keinen Beruf, kein Geld und keine Wohnmöglichkeit habe und es gibt dort keine Jobs. Außerdem bin ich auf der sogenannten schwarzen Liste der Taliban. R: Könnten Sie sich nicht an die Polizei wenden und um Hilfe ersuchen? BF: Sie haben genug Informationen über die afghanische Polizei. Wie Sie wissen, können sich afghanische Polizisten selber nicht schützen. Die anderen bekommen gar keinen Schutz. R: Ich habe die Schreiben auf den AS 241 und 243 übersetzen lassen, wie in der letzten Verhandlung vom 06.06.2019 angekündigt. Verlesen werden die Übersetzungen. R: Wie erklären Sie sich, dass bestimmte Felder leer sind? BF: Ich war nicht dort. Diese Angelegenheit wurde von der Polizeistation
- Bezirk und von der Sicherheitspolizei bestätigt und wurde mir geschickt. Es gibt auch eine Telefonnummer drauf von einem Beamten von der Provinz Faryab, dass er diese Angelegenheit bestätigen kann und wenn wir etwas brauchen, können wir uns an ihn wenden. R: Von wem sprechen Sie? BF: Er heißt XXXX und seine Telefonnummer ist auch auf diesem Dokument.BF: Er heißt römisch 40 und seine Telefonnummer ist auch auf diesem Dokument. R: Wer ist dieser XXXX ?R: Wer ist dieser römisch 40 ? BF: Er ist ein Abgeordneter und arbeitet in der Provinz, aber nicht im Parlament. R: Wovon ist er ein Abgeordneter? BF: Es gibt einen sogenannten Provinzrat. Er ist Abgeordneter des Provinzrates. R: Wenn Ihre Frau und Ihre Kinder in Afghanistan leben können, weshalb können Sie nicht dort leben? BF: Die Frauen in Afghanistan leben zu Hause und müssen einen Jador oder ein Burka tragen. Sie dürfen in Begleitung hinausgehen, aber sie müssen eine Burka tragen. R: Wieso glauben Sie, dass, wenn Sie zurückkehren würden, die Taliban noch an Ihnen interessiert wären? BF: Die Taliban kennen uns gut. Sie kennen sogar meinen Vater und unsere Tazkira ist auch aus dieser Ortschaft. Wir sind ihnen sehr bekannt. R: Wo lebt Ihr Vater derzeit? BF: Er ist bereits verstorben. R: Wann ist er verstorben? BF: Vor ca. acht Jahren. R: Wo lebt Ihre Mutter? BF: Sie lebt mit meinen vier Brüdern in der Türkei. R: Haben Sie noch Cousins in Afghanistan? BF: Ja, habe ich. Einen Cousin ms habe ich in Afghanistan und vier Cousins ms leben im Iran. R: Haben Sie auch Cousins vs? BF: Nein. Mein Vater hat keinen Bruder gehabt. R: Hat Ihr Vater Schwestern gehabt? BF: Ja, vier. R: Und alle vier Schwestern Ihres Vaters haben keine Kinder? BF: Ja, sie haben Kinder, aber sie befinden sich im Iran. R: Wo lebt Ihr Cousin ms in Afghanistan? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wie lange haben Sie in der Türkei gelebt bevor Sie nach Österreich gekommen sind? BF: 15 Tage. R: Wie viel haben Sie für die Reise nach Österreich insgesamt bezahlt? BF: Ca. 7.000 USD. R: Und dieses Geld haben Sie auch aus dem Hausverkauf bekommen? BF: Es war mein eigenes, erspartes Geld. R: Wie konnten Sie so viel Geld sparen? Wie war Ihnen das möglich? BF: Ich habe als Businessmann gearbeitet, aber es war ein sehr kleines Business. R: Sie waren selbständig tätig? BF: Ja. R: Was haben Sie genau gearbeitet als Businessmann? BF: Ich habe die Häute von geschlachteten Schafen im ganzen Ort gekauft und auch die Gedärme habe ich gekauft und in der Stadt weiterverkauft. R: Wie viele Angestellte hatten Sie? BF: Fünf oder sechs Leute haben für mich gearbeitet. R: Wie lange hatten Sie dieses Geschäft? BF: Man kann es ein Familienbusiness nennen. Mein Vater hat auch in diesem Bereich gearbeitet. R wiederholt die Frage. BF: Zuerst habe ich es zusammen mit meinem Vater gemacht und dann haben wir uns getrennt und ich habe es alleine gemacht. R: Ab wann haben Sie alleine das Familienunternehmen geführt? BF: Vor ca. 11 Jahren habe ich mich von meinem Vater arbeitsmäßig getrennt. Ich glaube, es war zwei Jahre nach meiner Hochzeit. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Ich erinnere mich nicht genau. Vielleicht vor 13 Jahren. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Ehefrau nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RV: Ihre Frau lebt bei Ihrem Schwager, stimmt das? Wenn Sie zurückkehren würden, würden Sie von ihm unterstützt werden?Regierungsvorlage, Ihre Frau lebt bei Ihrem Schwager, stimmt das? Wenn Sie zurückkehren würden, würden Sie von ihm unterstützt werden? BF: Er hat überhaupt keine finanziellen Möglichkeiten. Er verdient sein Geld sehr schwer. Wir sind telefonisch im Streit. Er sagt, ich solle meine Frau und Kinder nehmen, er hätte nicht genug finanzielle Mittel. [...] RV merkt an zu den übersetzten Dokumenten: Für mich ist es durchaus nachvollziehbar, dass bestimmte, im Vordruck enthaltene Felder zu den persönlichen Daten des BF, wie etwa Geburtsdatum oder Zahl der Tazkira nicht ausgefüllt sind, da der BF - wie angegeben - zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes nicht persönlich anwesend war und daher der ausstellenden Behörde diese persönlichen Daten nicht genau bekannt waren.Regierungsvorlage merkt an zu den übersetzten Dokumenten: Für mich ist es durchaus nachvollziehbar, dass bestimmte, im Vordruck enthaltene Felder zu den persönlichen Daten des BF, wie etwa Geburtsdatum oder Zahl der Tazkira nicht ausgefüllt sind, da der BF - wie angegeben - zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes nicht persönlich anwesend war und daher der ausstellenden Behörde diese persönlichen Daten nicht genau bekannt waren. R: Wissen Sie, wie diese Dokumente auf den AS 241 und 243 zustande gekommen sind? BF: Mein Bruder ist zur Polizeistation des
- Bezirkes gegangen. Er hat dort die ganze Angelegenheit geschildert. Das wurde von der Polizei bestätigt. Er ist dann mit dieser Bestätigung zu den Sicherheitsdiensten gegangen, dort wurde es auch bestätigt. Danach wurde es auch vom Provinzrat bestätigt. Als alle Bestätigungen von der Polizei, der Sicherheitspolizei und dem Provinzrat vorhanden waren, wurde mir dies per Post geschickt. R: War dies der Sicherheitsdienst oder die Sicherheitspolizei? BF: Es war der Sicherheitsdienst. Diese Dokumente, die ich vorgelegt habe, wurden überall mit Unterschriften der Polizei, des Sicherheitsdienstes und des Provinzrates unterschrieben, auch der stellvertretende Obmann des Provinzrates hat diese Dokumente mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Stellvertreter hat auch seine Telefonnummer zur Verfügung gestellt. Falls jemand Fragen hat kann man sich an ihn wenden. R: Wann war dieser Vorfall mit den Taliban? BF: Es war ca. 10 Tage vor meiner Ausreise, im Jahr
- R: Können Sie sich an den Monat erinnern? BF: Ich glaube, es war im
- Monat des Jahres
- Es war ca. im
- Monat des afghanischen Kalenders. R: War es im Februar 2015? Der D gibt dazu erläuternd an: Am
- Februar beginnt der
- Monat des afghanischen Kalenders und endet am
- März. R: Sie haben mitgeteilt, dass der Vorfall mit den Taliban 10 Tage vor Ihrer Ausreise passiert ist. Wo haben Sie sich innerhalb dieser 10 Tage vor Ihrer Ausreise aufgehalten? BF: In der Provinz Faryab, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX habe ich mich aufgehalten. Von dort ist auch meine Tazkira.BF: In der Provinz Faryab, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 habe ich mich aufgehalten. Von dort ist auch meine Tazkira. R: Bei wem haben Sie sich im Dorf XXXX aufgehalten?R: Bei wem haben Sie sich im Dorf römisch 40 aufgehalten? BF: Ich habe dort nicht gelebt, ich habe dort Leder gesammelt und gekauft und wollte diese in XXXX verkaufen.BF: Ich habe dort nicht gelebt, ich habe dort Leder gesammelt und gekauft und wollte diese in römisch 40 verkaufen. R: Wo haben Sie innerhalb der 10 Tage nach dem Vorfall mit den Taliban gelebt, bevor Sie ausgereist sind? BF: Ich war in der Stadt XXXX .BF: Ich war in der Stadt römisch 40 . R: Haben Sie zu Hause gelebt? BF: Ja. R: Sind Sie innerhalb dieser 10 Tage von den Taliban bedroht worden? BF: Ja, ich wurde bedroht und ich wurde auch angegriffen. Ich wurde mit einem Messer gestochen. R: Wann genau sind Sie mit einem Messer gestochen worden? BF: Diese Ortschaft war ca. eine Woche unter der Kontrolle der afghanischen Regierung und wurde danach wieder von den Taliban zurückerobert. Ich wurde ca. eine Woche nach diesem Vorfall mit dem Messer angegriffen. Jemand namens XXXX hat mich informiert, dass die Taliban mich umbringen wollen und ich flüchten solle.BF: Diese Ortschaft war ca. eine Woche unter der Kontrolle der afghanischen Regierung und wurde danach wieder von den Taliban zurückerobert. Ich wurde ca. eine Woche nach diesem Vorfall mit dem Messer angegriffen. Jemand namens römisch 40 hat mich informiert, dass die Taliban mich umbringen wollen und ich flüchten solle. R: Wann sind Sie genau von XXXX informiert worden?R: Wann sind Sie genau von römisch 40 informiert worden? BF: Ca. drei Tage bevor ich meine Ortschaft verlassen habe und in den Iran gegangen bin. R: Wie sind Sie dann von der Provinz Faryab, von XXXX , in den Iran gelangt?R: Wie sind Sie dann von der Provinz Faryab, von römisch 40 , in den Iran gelangt? BF: Über Mazar-e Sharif und Kabul bin ich nach Helmand gebracht worden und danach in den Iran gelangt. Ein Schlepper hat alles für mich organisiert. R: Hat lediglich XXXX Sie darüber informiert, dass die Taliban Sie umbringen wollen?R: Hat lediglich römisch 40 Sie darüber informiert, dass die Taliban Sie umbringen wollen? BF: Er war ein Freund meines Vaters und er hat in dieser Ortschaft gelebt. Ich bin mit ein paar Männern aus unserer Ortschaft, die im Iran leben, per IMO in Kontakt. Sie haben mir gesagt, dass die Taliban in Moscheen über mich gesprochen haben und gesagt haben, dass ein Spion fast vier Jahre lang hier gelebt hat und sie hätten nicht gewusst, dass ich ein Spion für die afghanische Regierung war. R: Seit wann leben diese Männer aus Ihrer Ortschaft im Iran? BF: Ich habe sie nicht genau gefragt. Aus unserer Ortschaft gehen manche Männer in den Iran und wieder zurück nach Afghanistan. R: Mit welchen Männern sind Sie per IMO in Kontakt? BF: Sie sind väterlich weitschichtig mit mir verwandt. R: Und wie heißen sie? BF: Ich bin mit zwei Personen in Kontakt, die sich im Iran befinden. Sie heißen Alem und Aref. R: Also lediglich mit diesen beiden Personen aus Ihrer Ortschaft sind Sie in Kontakt? BF: Ja, seit ca. fünf Monaten. Ich war neugierig und wollte wissen, warum dieser Vorfall passiert ist und wer der Verräter war und es den Taliban gesagt hat. R: Erst seit fünf Monaten wissen Sie, warum dieser Vorfall passiert ist? BF: Eine Woche nach diesem Vorfall habe ich verstanden, warum dieser Vorfall passiert ist. R: Sie haben gesagt, dass Sie mit dem Messer verletzt wurden. Wurden Sie schwer verletzt? BF: Ja. R: Welche Verletzungen hatten Sie? BF: Ich wurde am Oberarm verletzt. R: Wurden Sie dann ärztlich behandelt? BF: Ja. R: Wer hat Ihnen geholfen? BF: Ich war im Spital, die Wunde wurde genäht. R: Wie heißt das Spital? BF: Dieses Spital heißt XXXX .BF: Dieses Spital heißt römisch 40 . [...] In weiterer Folge wurden mit dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Stand: 13.11.2019), die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und der EASO-Bericht von Juni 2019 erörtert. Der Rechtsvertreter gab dazu an, dass dazu auf die eingebrachte Stellungnahme verwiesen werde und die Provinz Faryab zu den volatilsten Provinzen Afghanistans gehöre. Die vom BF geschilderten Vorfälle würden sich mit den objektiven Berichten decken und würden die Taliban in ganz Afghanistan über Netzwerke verfügen und Personen aufspüren können. Eine Neuansiedelung sei ihm nicht zumutbar, da er nicht für sich alleine, sondern auch für seine Frau und die vier Kinder sorgen müsse. Die schon jetzt nur mangelhafte Versorgung der Frau und Kinder durch den Schwager würde wegfallen. Eine Neuansiedelung (IFA) sei für Familien mit Kleinkindern unmöglich, dies würde auch von zahlreichen Berichten (UNHCR-Richtlinien) bestätigt werden. In weiterer Folge gab der BF an: [...] R: Wer hat Sie mit dem Messer verletzt? BF: Ich kenne die Person nicht. R: Wissen Sie, warum er Sie mit dem Messer verletzt wurden? BF: Ich wurde von XXXX darüber informiert, dass so etwas passieren könnte. Ich habe von ihm eine Warnung bekommen.BF: Ich wurde von römisch 40 darüber informiert, dass so etwas passieren könnte. Ich habe von ihm eine Warnung bekommen. R: Sie haben gesagt, Ihre Frau lebt bei ihrem Bruder, also bei Ihrem Schwager. Was arbeitet er? BF: Früher war er Verkäufer. Seit ca. 6 Monaten arbeitet er als Lehrer. R: Was unterrichtet er? BF: Das weiß ich nicht. R: In welcher Schule unterrichtet er? BF: Es ist eine Schule in der Nähe von XXXX .BF: Es ist eine Schule in der Nähe von römisch 40 . R: Ist das eine öffentliche Schule oder eine Koranschule? BF: Es ist bis zur
- Klasse in einer öffentlichen Schule. R: Wo lebt Ihr Onkel ms in Afghanistan? BF: In der Stadt XXXX .BF: In der Stadt römisch 40 . [...] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Der BF ist in Afghanistan verheiratet und hat vier Kinder. Die Volksgruppenzugehörigkeit und die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Usbekisch auf hohem sprachlichen Niveau. Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Faryab (Dorf XXXX ) geboren und hat dort mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, seiner Frau und seinen vier Kindern gelebt. Der Vater des BF ist bereits vor einigen Jahren verstorben. Die Familie des BF hat sechs Häuser im Heimatdorf des BF geerbt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Mutter und die Brüder des BF noch in Afghanistan aufhältig sind.Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Faryab (Dorf römisch 40 ) geboren und hat dort mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, seiner Frau und seinen vier Kindern gelebt. Der Vater des BF ist bereits vor einigen Jahren verstorben. Die Familie des BF hat sechs Häuser im Heimatdorf des BF geerbt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Mutter und die Brüder des BF noch in Afghanistan aufhältig sind. Seine Frau und seine Kinder leben nach wie vor in Afghanistan beim Schwager des BF (Bruder seiner Frau) und werden von diesem versorgt. Der Schwager des BF ist berufstätig, er arbeitet als Lehrer. Der BF steht mit seiner Frau in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Auch im Heimatdorf des BF leben nach wie vor Verwandte des BF (Onkel und Cousin). Der BF hat in Afghanistan 12 Jahre lang die Schule besucht, die Matura abgeschlossen und als Bauer gearbeitet. Es ist nicht glaubwürdig, dass der BF in Afghanistan selbstständig eine Fabrik (für Schafswolle bzw. Schafsdärme) betrieben hat. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan iSd Art. 3 EMRK entgegenstehen würden oder ihn in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränken würden. Er hat während des Verfahren stets angegeben gesund zu sein und auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht.Der BF leidet an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan iSd Artikel 3, EMRK entgegenstehen würden oder ihn in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränken würden. Er hat während des Verfahren stets angegeben gesund zu sein und auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Der BF ist arbeitsfähig sowie leistungsfähig und kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Der BF ist in Österreich nicht straffällig geworden. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Das vom BF ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen ist nicht glaubwürdig. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in Afghanistan selbständig eine Fabrik betrieben hat, er in einem Polizeiauto mitgefahren ist und die Taliban den BF deswegen für einen Spion der Regierung halten. Weiters ist nicht glaubwürdig, dass der BF von einem unbekannten Mann mit einem Messer attackiert wurde. Letztlich ist nicht glaubwürdig, dass die Taliban - nach der Ausreise des BF - bei der Familie des BF bzw. in der Moschee nach seinem Aufenthaltsort gefragt haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Dem BF droht individuell und konkret in Afghanistan auch weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder die afghanische Regierung. Der BF hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Faryab aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten bzw. der Aktivitäten von Talibanaufständischen ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif oder Herat - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Der BF hat 12 Jahre lang die Schule besucht, die Matura abgeschlossen und in Afghanistan bereits als Bauer gearbeitet. Diese Berufserfahrung wird er auch in Mazar-e Sharif oder Herat nutzen können. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Auch eine grundlegende medizinische Versorgung ist in Herat bzw. Mazar-e Sharif vorhanden. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. 1.
- Zum (Privat) Leben des BF in Österreich: Der unbescholtene BF hält sich seit nunmehr vier Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse (bis zum Niveau A2) besucht, Bestätigungen über bereits absolvierte Deutschprüfungen hat er allerdings nicht vorgebracht. Der BF war über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" regelmäßig beschäftigt, hat von Jänner 2017 bis April 2018 gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, war ehrenamtlich tätig und konnte auch eine Arbeitszusage (vom 04.06.2019) bzw. einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage bringen (für eine Anstellung 40h/Woche als Küchenhilfe). Der BF war während seines Aufenthaltes in Österreich allerdings nicht selbsterhaltungsfähig und hat laufend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. In seiner Freizeit spielt der BF Fußball und kocht gerne. Eine nachhaltige Integration des BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Der BF gab zwar an, dass Verwandte seiner Ehefrau in Linz leben würden, er führt aber mit den Verwandten seiner Frau kein Familienleben in Österreich. Es besteht auch kein gemeinsamer Haushalt und keine gegenseitige Abhängigkeit. Der BF hat auch sonst keine engen sozialen Bindungen in Österreich. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Unter Bezugnahme auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 13.11.2019), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie den EASO-Bericht zu Afghanistan von Juni 2019 werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen:
- Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
- November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
- November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
- und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.). Friedens- und Versöhnungsprozess Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vergleiche NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vergleiche TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019).
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
- - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
- - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). ... Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019). Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden: ... Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.
- Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019): ... Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
- Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019). Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Zivile Opfer Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
- Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
- Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
- Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
- Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
- Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019). ... Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr
- Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019): Taliban Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o. D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o. D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018). Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehem