4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen
1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen
1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; [...]." "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." "Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]" Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.
640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. [...].
640/2014 erforderlich ist.Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle
640 aus 2014, erforderlich ist. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Referenzparzelle § 15.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].
1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt
9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie") abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche. Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nicht-Gewährung von Prämien für eine bestimmte Teilfläche, deren ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der belangten Behörde für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimmt. Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die
2 lit. a) VO (EU) 640/2014 i.V.m. § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die
, Absatz 2, Litera a,) VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen
2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen
4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die betroffenen Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen
Paragraph 21, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen
Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die betroffenen Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Ein entsprechender Antrag ist
4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.Ein entsprechender Antrag ist
Paragraph 18, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Darauf, dass dem entsprechenden Korrekturantrag im angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer Teilfläche des FS 1 SL 49 im Ausmaß von 0,1704 ha nicht stattgegeben wurde, kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Die Gewährung der Basisprämie ist
1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, die ermittelte beihilfefähige Fläche betrug 10,4347 ha bei 8,5032 vorhandenen Zahlungsansprüchen. Im Ergebnis hatte die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen im angefochtenen Bescheid keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Insbesondere führte die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen zu keinen Sanktionen nach Art. 19a VO (EU) 640/2014.Darauf, dass dem entsprechenden Korrekturantrag im angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer Teilfläche des FS 1 SL 49 im Ausmaß von 0,1704 ha nicht stattgegeben wurde, kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Die Gewährung der Basisprämie ist
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Artikel 18, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, die ermittelte beihilfefähige Fläche betrug 10,4347 ha bei 8,5032 vorhandenen Zahlungsansprüchen. Im Ergebnis hatte die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen im angefochtenen Bescheid keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Insbesondere führte die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen zu keinen Sanktionen nach Artikel 19 a, VO (EU) 640 aus 2014,. Darüber hinaus besteht
5 Horizontale GAP-Verordnung nur dann ein Beschwerderecht hinsichtlich der Festlegung der Referenzfläche durch die AMA, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hatte. Dies traf im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen jedoch nicht zu.Darüber hinaus besteht
Paragraph 15, Absatz 5, Horizontale GAP-Verordnung nur dann ein Beschwerderecht hinsichtlich der Festlegung der Referenzfläche durch die AMA, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hatte. Dies traf im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen jedoch nicht zu. Soweit sich die Beschwerde gegen das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle wendet, geht sie ins Leere: Eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers fand im Antragsjahr 2018 nämlich nicht statt. Die Reduktion der ermittelten Fläche gegenüber der vom Beschwerdeführer beantragten Fläche (im Ausmaß von 0,1704 ha) war Folge der negativen Beurteilung des Referenzänderungsantrages hinsichtlich der erwähnten Teilfläche des FS 1 SL 49. Eine mittelbare Wirkung der vom Beschwerdeführer erwähnten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 für das gegenständliche Antragsjahr ergibt sich jedoch daraus, dass mit der Vor-Ort-Kontrolle 2017 auch Flächen der vorangegangenen Antragsjahre beanstandet wurden, woraus eine geringere Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 folgte, was sich auch auf die in den Folgejahren und somit auch im gegenständlichen Antragsjahr 2018 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche auswirkte. Der angefochtene Beihilfenbescheid 2018 baut hinsichtlich der für dieses Jahr verfügbaren Zahlungsansprüche auf den letzten Abänderungsbescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2017 vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10835211010, auf. Laut Vorbringen der AMA, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, erwuchs dieser in Rechtskraft. Mit einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2018 kann der Landwirt jedoch allfällige Fehler bei der Verwaltung der Zahlungsansprüche in den Vorjahren, insbesondere die Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015, nicht mehr bekämpfen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).Eine mittelbare Wirkung der vom Beschwerdeführer erwähnten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 für das gegenständliche Antragsjahr ergibt sich jedoch daraus, dass mit der Vor-Ort-Kontrolle 2017 auch Flächen der vorangegangenen Antragsjahre beanstandet wurden, woraus eine geringere Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 folgte, was sich auch auf die in den Folgejahren und somit auch im gegenständlichen Antragsjahr 2018 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche auswirkte. Der angefochtene Beihilfenbescheid 2018 baut hinsichtlich der für dieses Jahr verfügbaren Zahlungsansprüche auf den letzten Abänderungsbescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2017 vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10835211010, auf. Laut Vorbringen der AMA, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, erwuchs dieser in Rechtskraft. Mit einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2018 kann der Landwirt jedoch allfällige Fehler bei der Verwaltung der Zahlungsansprüche in den Vorjahren, insbesondere die Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015, nicht mehr bekämpfen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Aus den dargelegten Gründen war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall weder auf die Vor-Ort-Kontrolle 2017 einzugehen noch zu prüfen, ob der Antrag auf Änderung der Referenz hinsichtlich der Teilfläche im Ausmaß von 0,1704 ha von der AMA zu Recht negativ beurteilt wurde. Da, wie ausgeführt, die Nichtstattgabe des Referenzänderungsantrages hinsichtlich der strittigen Fläche im angefochtenen Bescheid keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag hatte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als nicht beschwert. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegung über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegung über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Die Beschwerde war daher mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl zum Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die oben unter II.3.3. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche zum Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die oben unter römisch zwei.3.3. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W180.2222770.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.