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{'item': 'W182 2181172-2'}

Obsah (12)§ 28§§ 3§ 21Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 18

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW182 2181172-2 SpruchW182 2181172-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über di

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: staatenlos, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. 1100785010 - 160010898/BMI-BFA WIEN AST,

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) I. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. -A) römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. - VIII. des bekämpften Bescheides werden die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch acht. des bekämpften Bescheides werden die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben. II. im Übrigen wird die Beschwerde

§§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2 und Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist staatenlos, gehört der arabischen Volksgruppe aus Palästina an, ist Sunnit, reiste am 27.12.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2016 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 24.07.2017 zu seiner Person im Wesentlichen an, dass er als staatenloser Palästinenser in den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden: Emirate) geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt habe. Zu seinem Herkunftsstaat befragt gab er an, aus Gaza zu kommen. Sein Vater sei von Gaza nach Ägypten ausgewandert. Dazu finden sich im Akt Kopien einer vom Gesundheitsministerium der Emirate ausgestellte Geburtsurkunde des BF, ein in den Emiraten ausgestellter Führerschein des BF, diverse Schul- und Ausbildungszertifikate des BF aus den Emiraten sowie die Kopie eines von UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) ausgestelltes "Family Record" mit "Printing Date: XXXX " für das " XXXX " in Gaza, in dem der BF unter den Namen " XXXX ", geb. " XXXX " als Sohn von " XXXX " angeführt sein dürfte. Weiters waren dem Akt u.a Kopien ägyptischer Reisepässe, die offenbar auf die zwei Kinder und Ehefrau des BF ausgestellt wurden, bei denen als Nationalität "Palestine" angeführt ist, zu entnehmen. Der BF hat offenbar selbst im Original einen im Mai 2013 ausgestellten, bis Mai 2018 gültigen ägyptischen Reisepass für Palästinenser sowie einen laut bekämpften Bescheid offenbar bis 25.03.2018 oder 15.05.2018 gültigen (vgl. S. 10 bekämpfter Bescheid) Aufenthaltstitel für die Emirate vorgelegt. Diesbezüglich finden sich keine Kopien im Akt. Laut seinen Angaben halten sich sowohl seine Frau, seine zwei Kinder sowie seine Eltern, 5 Brüder und 4 Schwestern in den Emiraten auf. Zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich der Emirate brachte der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 24.07.2017 im Wesentlichen Diskriminierungen wegen seiner palästinensischen Herkunft, ständige Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus und den Verlust seines Arbeitsplatzes vor. Weiters sei der BF auch unter Vorwurf eines Drogendelikts vorübergehend inhaftiert gewesen. Er habe am 18.12.2015 legal die Emirate verlassen. Als unmittelbaren Ausreisegrund gab er an, dass er keine Arbeit gefunden habe und täglich Strafen zahlen hätte müssen. Bei einer Rückkehr in die Emirate befürchte er, dass man ihn "umbringen" würde. Zu diesen Befürchtungen wurde der BF jedoch nicht weiter befragt. Zu Gaza wurde der BF überhaupt nicht befragt.Der BF gab in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2016 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 24.07.2017 zu seiner Person im Wesentlichen an, dass er als staatenloser Palästinenser in den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden: Emirate) geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt habe. Zu seinem Herkunftsstaat befragt gab er an, aus Gaza zu kommen. Sein Vater sei von Gaza nach Ägypten ausgewandert. Dazu finden sich im Akt Kopien einer vom Gesundheitsministerium der Emirate ausgestellte Geburtsurkunde des BF, ein in den Emiraten ausgestellter Führerschein des BF, diverse Schul- und Ausbildungszertifikate des BF aus den Emiraten sowie die Kopie eines von UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) ausgestelltes "Family Record" mit "Printing Date: römisch 40 " für das " römisch 40 " in Gaza, in dem der BF unter den Namen " römisch 40 ", geb. " römisch 40 " als Sohn von " römisch 40 " angeführt sein dürfte. Weiters waren dem Akt u.a Kopien ägyptischer Reisepässe, die offenbar auf die zwei Kinder und Ehefrau des BF ausgestellt wurden, bei denen als Nationalität "Palestine" angeführt ist, zu entnehmen. Der BF hat offenbar selbst im Original einen im Mai 2013 ausgestellten, bis Mai 2018 gültigen ägyptischen Reisepass für Palästinenser sowie einen laut bekämpften Bescheid offenbar bis 25.03.2018 oder 15.05.2018 gültigen vergleiche S. 10 bekämpfter Bescheid) Aufenthaltstitel für die Emirate vorgelegt. Diesbezüglich finden sich keine Kopien im Akt. Laut seinen Angaben halten sich sowohl seine Frau, seine zwei Kinder sowie seine Eltern, 5 Brüder und 4 Schwestern in den Emiraten auf. Zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich der Emirate brachte der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 24.07.2017 im Wesentlichen Diskriminierungen wegen seiner palästinensischen Herkunft, ständige Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus und den Verlust seines Arbeitsplatzes vor. Weiters sei der BF auch unter Vorwurf eines Drogendelikts vorübergehend inhaftiert gewesen. Er habe am 18.12.2015 legal die Emirate verlassen. Als unmittelbaren Ausreisegrund gab er an, dass er keine Arbeit gefunden habe und täglich Strafen zahlen hätte müssen. Bei einer Rückkehr in die Emirate befürchte er, dass man ihn "umbringen" würde. Zu diesen Befürchtungen wurde der BF jedoch nicht weiter befragt. Zu Gaza wurde der BF überhaupt nicht befragt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2017, Zl. 1100785010 - 160010898/BMI-BFA WIEN AST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Emirate abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Emirate zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde der BF für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 - 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2017, Zl. 1100785010 - 160010898/BMI-BFA WIEN AST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Emirate abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Emirate zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde der BF für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 3. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, Zl. W182 2181172-1/8E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid

§ 28Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I 2013/33 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der BF nur äußerst oberflächlich zu seiner Situation in den Emiraten befragt worden sei und auch keine Feststellungen zur dortigen Situation von staatenlosen Palästinensern getroffen worden seien, weiters sei er auch nicht dazu befragt worden, ob er einen konkreten "Schutz" oder "Beistand" seitens der UNRWA tatsächlich genossen habe.3. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, Zl. W182 2181172-1/8E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der BF nur äußerst oberflächlich zu seiner Situation in den Emiraten befragt worden sei und auch keine Feststellungen zur dortigen Situation von staatenlosen Palästinensern getroffen worden seien, weiters sei er auch nicht dazu befragt worden, ob er einen konkreten "Schutz" oder "Beistand" seitens der UNRWA tatsächlich genossen habe.

  1. In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 09.04.2018 brachte der BF auf Nachfragen im Wesentlichen vor, dass sein Vater sich bei der UNRWA registrieren habe lassen, der BF selbst jedoch nie eine Leistung der UNRWA bezogen habe. Er sei als kleines Kind in Gaza gewesen. Er habe dort nie Probleme gehabt. Im Fall einer Rückkehr würde er die Unterstützung der UNRWA erhalten. Der BF habe mehrere Onkel väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen, die im Lager XXXX in Gaza leben und die Unterstützung der UNRWA erhalten würden. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Emirate befragt, gab der BF an, dass er in einem Telefongespräch mit seiner Frau XXXX beschimpft habe. "Vielleicht" werde er deswegen dort eingesperrt. Gegen ihn liege dort nichts vor. Auch seine Gattin habe ihm nichts über Probleme wegen des Telefongesprächs mit den Behörden in XXXX erzählt. Die Frage, ob er jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und strafrechtlich verurteilt worden sei, verneinte der BF. Auf Vorhalt, dass er bei der letzten Einvernahme behauptet habe, dass er im Gefängnis gewesen sei, erklärte der BF, dass er im April 2013 oder 2014 für eine Woche eingesperrt worden sei, da seine Telefonnummer im Handy eines Mannes, der mit Drogen erwischt worden sei, gespeichert gewesen sei. Es habe jedoch keine Anklage gegen ihn gegeben, sondern sei er von der Polizei nur unter Druck gesetzt worden. Auf Nachfragen, ob er in einem Land konkret und individuell verfolgt werde, erklärte der BF, nirgendwo verfolgt zu werden. Der BF verneinte auf Nachfragen, dass er bei einer Rückkehr befürchte, umgebracht zu werden. Dies habe er nie gesagt. Dem BF wurden u.a. Länderfeststellungen zu den Emiraten bzw. zur dortigen Situation von Staatenlosen zu Kenntnis gebracht.
  2. In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 09.04.2018 brachte der BF auf Nachfragen im Wesentlichen vor, dass sein Vater sich bei der UNRWA registrieren habe lassen, der BF selbst jedoch nie eine Leistung der UNRWA bezogen habe. Er sei als kleines Kind in Gaza gewesen. Er habe dort nie Probleme gehabt. Im Fall einer Rückkehr würde er die Unterstützung der UNRWA erhalten. Der BF habe mehrere Onkel väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen, die im Lager römisch 40 in Gaza leben und die Unterstützung der UNRWA erhalten würden. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Emirate befragt, gab der BF an, dass er in einem Telefongespräch mit seiner Frau römisch 40 beschimpft habe. "Vielleicht" werde er deswegen dort eingesperrt. Gegen ihn liege dort nichts vor. Auch seine Gattin habe ihm nichts über Probleme wegen des Telefongesprächs mit den Behörden in römisch 40 erzählt. Die Frage, ob er jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und strafrechtlich verurteilt worden sei, verneinte der BF. Auf Vorhalt, dass er bei der letzten Einvernahme behauptet habe, dass er im Gefängnis gewesen sei, erklärte der BF, dass er im April 2013 oder 2014 für eine Woche eingesperrt worden sei, da seine Telefonnummer im Handy eines Mannes, der mit Drogen erwischt worden sei, gespeichert gewesen sei. Es habe jedoch keine Anklage gegen ihn gegeben, sondern sei er von der Polizei nur unter Druck gesetzt worden. Auf Nachfragen, ob er in einem Land konkret und individuell verfolgt werde, erklärte der BF, nirgendwo verfolgt zu werden. Der BF verneinte auf Nachfragen, dass er bei einer Rückkehr befürchte, umgebracht zu werden. Dies habe er nie gesagt. Dem BF wurden u.a. Länderfeststellungen zu den Emiraten bzw. zur dortigen Situation von Staatenlosen zu Kenntnis gebracht.
  3. Der BF wurde am XXXX von einer Staatsanwaltschaft wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
  4. und
  5. Fall, Abs. 2 SMG angeklagt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2018 wurde gegen den BF

§ 13Abs. 2 Asyl

G 2005 wegen Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsstitels ausgesprochen.

  1. Der BF wurde am römisch 40 von einer Staatsanwaltschaft wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. und
  3. Fall, Absatz 2, SMG angeklagt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2018 wurde gegen den BF

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 wegen Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsstitels ausgesprochen. Gegen den BF als Angeklagten wurde wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 SMG bei einem Bezirksgericht für den XXXX eine Hauptverhandlung anberaumt. Zu einer Verurteilung ist es nicht gekommen, der BF ist unbescholten.Gegen den BF als Angeklagten wurde wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. und
  4. Fall, Absatz 2, SMG bei einem Bezirksgericht für den römisch 40 eine Hauptverhandlung anberaumt. Zu einer Verurteilung ist es nicht gekommen, der BF ist unbescholten. 6.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 31.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vereinigte Arabische Emirate (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Vereinigten Arabischen Emirate und Palästinensischen Gebiete - Gaza zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs. 1 Z 2 BFA-VG idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 55

Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Mit Spruchpunkt VIII. wurde festgestellt, dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe.6.1. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 31.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vereinigte Arabische Emirate (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Vereinigten Arabischen Emirate und Palästinensischen Gebiete - Gaza zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Spruchpunkt römisch acht. wurde festgestellt, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren habe. 6.

  1. Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF feststehe. Er sei staatenloser Palästinenser, der in den Emiraten geboren sei, dort 12 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen habe, an einer Fachhochschule studiert und danach noch mehrere Jahre in den Emiraten gearbeitet habe. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Motiven habe er im Dezember 2015 die Emirate verlassen und habe im Jänner 2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt. In den Emiraten halten sich die Eltern, die Geschwister, die Ehefrau sowie zwei Kinder des BF auf. Es könne keine lebensbedrohliche Erkrankung des BF festgestellt werden, welche ein Rückkehrhindernis begründen würde. Der BF sei arbeitsfähig. Der BF besitze einen ägyptischen Reisepass für Palästinenser. Er sei beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) im Lager XXXX (Gaza) als Flüchtling registriert und sei berechtigt dort Leistungen in Anspruch zu nehmen. Er könne sich im Falle einer Rückkehr nach Gaza als palästinensischer Flüchtling unter den Schutz der UNRWA in Gaza stellen und weitere Hilfsleistungen in Anspruch nehmen. Er könne im Fall einer Rückkehr Unterstützung durch seine in den palästinensischen Gebieten -Gaza lebenden Verwandten erhalten. Bei einer Rückkehr sowohl in die Emirate als auch in die Palästinensischen Gebiete - Gaza liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtslose Lage zu geraten. Es sei aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass eine Rückkehr des BF in die Emirate oder in die Palästinensischen Gebiete keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er verfüge über geringe Kenntnisse in Deutsch und habe auch keine Unterlagen über integrative Maßnahmen im Bundesgebiet vorlegen können. Eine Vereins- oder Organisationszugehörigkeit im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Er sei derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung.6.
  2. Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF feststehe. Er sei staatenloser Palästinenser, der in den Emiraten geboren sei, dort 12 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen habe, an einer Fachhochschule studiert und danach noch mehrere Jahre in den Emiraten gearbeitet habe. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Motiven habe er im Dezember 2015 die Emirate verlassen und habe im Jänner 2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt. In den Emiraten halten sich die Eltern, die Geschwister, die Ehefrau sowie zwei Kinder des BF auf. Es könne keine lebensbedrohliche Erkrankung des BF festgestellt werden, welche ein Rückkehrhindernis begründen würde. Der BF sei arbeitsfähig. Der BF besitze einen ägyptischen Reisepass für Palästinenser. Er sei beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) im Lager römisch 40 (Gaza) als Flüchtling registriert und sei berechtigt dort Leistungen in Anspruch zu nehmen. Er könne sich im Falle einer Rückkehr nach Gaza als palästinensischer Flüchtling unter den Schutz der UNRWA in Gaza stellen und weitere Hilfsleistungen in Anspruch nehmen. Er könne im Fall einer Rückkehr Unterstützung durch seine in den palästinensischen Gebieten -Gaza lebenden Verwandten erhalten. Bei einer Rückkehr sowohl in die Emirate als auch in die Palästinensischen Gebiete - Gaza liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtslose Lage zu geraten. Es sei aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass eine Rückkehr des BF in die Emirate oder in die Palästinensischen Gebiete keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er verfüge über geringe Kenntnisse in Deutsch und habe auch keine Unterlagen über integrative Maßnahmen im Bundesgebiet vorlegen können. Eine Vereins- oder Organisationszugehörigkeit im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Er sei derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung. 6.
  3. Zur Situation in den Arabischen Emiraten wurde im bekämpften Bescheid wie folgt festgestellt: "[...] Politische Lage Die Vereinten Arabischen Emirate sind eine Föderation aus sieben semiautonomen Emiraten. Die Herrscher der Emirate bilden den Obersten Bundesrat, der aus seinen eigenen Reihen einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten wählt. Der Präsident wiederum ernennt den Premierminister und das Kabinett. 2009 wurde der Herrscher von Abu Dhabi Scheich Khalifa bin Zayed al-Nahyan zum zweiten Mal für die fünfjährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt. Zurzeit führt sein Bruder der Kronprinz Mohammed bin Zayed al-Nahyan faktisch alle Amtsgeschäfte (USDOS 13.04.2016, vgl. DAA 03.2016). Das KabinettZayed al-Nahyan faktisch alle Amtsgeschäfte (USDOS 13.04.2016, vergleiche DAA 03.2016). Das Kabinett besteht zurzeit aus 29 Mitgliedern, von denen acht Frauen sind. Der Nationale Bundesrat (Federal National Council - FNC) besteht aus 40 Mitgliedern, von denen die Hälfte anteilsmäßig aus den sieben Emiraten ernannt wird. Die andere Hälfte wird von einem Wahlgremium gewählt, das aus wahlberechtigten Staatsbürgern besteht. Wer wahlberechtigt ist, wird vom Obersten Bundesrat entschieden und ist intransparent. 2015 bestand die zugelassene Wählerschaft aus mehr als 224.000 Mitgliedern, also ca. einem Fünftel der Staatsbürger, die Wahlbeteiligung betrug 35 Prozent. Der FNC ist eine beratende Institution, die Gesetzesvorschläge prüft und Änderungsvorschläge einbringen kann (FH 27.01.2016). Politische Parteien sind in den Vereinigten Arabischen Emiraten verboten. Politische Ämter kann man vor allem durch Loyalität des eigenen Stammes oder durch wirtschaftliche Macht erlangen. Seit 2011 gehen die VAE aggressiv gegen mutmaßliche Mitglieder der Association for Reform and Guidance (al-Islah) vor, eine Gruppe, die 1974 gegründet wurde, um friedlich für eine demokratische Reform des Landes einzutreten. Die mutmaßlichen Mitglieder werden beschuldigt für die Muslimbruderschaft zu agieren und die Regierung stürzen zu wollen. Die Regierung hat 2014 die Muslimbruderschaft offiziell zu einer Terrororganisation erklärt. Staatsbürger der VAE haben die Möglichkeit, ihre Anliegen in einer traditionellen "majlis" (Ratssitzung) vorzubringen. Die Teilnahme ist StaatsbürgerInnen vorbehalten und die Teilnahme von Frauen an diesen Ratssitzungen ist beschränkt. Die Staatsbürgerschaft zu erlangen, ist sehr schwierig. Nur etwa 15% der Bevölkerung der VAE besitzen eine Staatsbürgerschaft, und so haben Nicht-StaatsbürgerInnen kaum eine Möglichkeit zur politischen Partizipation (FH 27.01.2016). Die Regierung kann die Reisepässe und Staatsbürgerschaften eingebürgerter Staatsbürger aufgrund von kriminellen oder politisch provokativen Handlungen für ungültig erklären, was jedoch im Gegensatz zu vorherigen Jahren im Jahr 2015 nicht vorgekommen ist. Die VAE werden als eines der am wenigsten korrupten Länder im Nahen Osten angesehen, und die Regierung hat in den letzten Jahren Schritte unternommen, um die Bürokratie effizienter zu gestalten. Trotz allem ist die Transparenz in der Regierung generell niedrig (FH 27.01.2016). Die Föderalgewalt gilt in den VAE unter anderem für auswärtige Angelegenheiten, Polizei, Verteidigung, Verkehrswesen, Erziehung, Gesundheitspolitik, Währung, Pass- und Ausländerrecht. In der Praxis haben die einzelnen Emirate jedoch noch immer großen Einfluss auf diese Bereiche. In Bezug auf die Wirtschaft agieren die Emirate autonom, besonders im Erdölsektor (DAA 03.2016). Quellen: -Strichaufzählung DAA - Deutsches Auswärtiges Amt (03.2016): Vereinte Arabische Emirate - Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/VereinigteArabischeEmirate/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.08.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016 Sicherheitslage Die persönliche Sicherheit in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist generell gewährleistet, und es gibt kaum Diebstähle und wenige Gewaltverbrechen. Trotzdem können Terrorakte, auch wenn das Land davon in den letzten Jahren verschont geblieben ist, nicht ausgeschlossen werden. Die VAE sind, wie auch andere arabische Staaten, Teil der Koalition gegen den Terror an militärischen Angriffen auf Stellungen der Islamisten in Syrien und im Irak beteiligt. Drohungen der Islamisten richten sich gegen Staaten dieser Koalition (BMEIA 18.08.2016 vgl. DAA).Staaten dieser Koalition (BMEIA 18.08.2016 vergleiche DAA). Im Dezember 2014 wurde eine US-amerikanische Staatsbürgerin in einem Einkaufszentrum in Abu Dhabi erstochen. Die Tat wurde von einem Gericht als terroristisch motiviert eingestuft (DAA 18.08.2016). Quellen: -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa Integration und Äußeres, Stand 18.08.2016 (Unverändert gültig seit: 15.06.2016): Vereinigte Arabische Emirate - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/land/vereinigte-arabische-emirate/, Zugriff 18.08.2016 -Strichaufzählung DAA - Deutsches Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Vereinigte Arabische Emirate, Stand 18.08.2016 (Unverändert gültig seit: 04.04.2016), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/VereinigteArabischeEmirateSicherheit.html, Zugriff 18.08.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Das Justizsystem ist in Scharia-Gerichte, die auf Basis des islamischen Rechts in Familienangelegenheiten und bei Verbrechen urteilen, und weltliche Gerichte, die sich um zivilrechtliche Angelegenheiten kümmern, aufgeteilt (FH 27.01.2016). Die Verfassung garantiert das Recht auf eine faire Gerichtsverhandlung und generell setzt die Justiz dieses Recht durch. Das Gesetz sieht Angeklagte als unschuldig an, bis ihre Schuld bewiesen ist. Nach dem Gesetz hat ein Angeklagter das Recht sofort und im Detail über alle Anklagepunkte informiert zu werden. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass alle Prozesse auf Arabisch durchgeführt werden. Trotz des Rechts des Angeklagten auf einen Übersetzer gab es Berichte, dass die Behörden nicht immer einen Übersetzer zur Verfügung gestellt haben, oder dass die Übersetzung schlecht war. Laut Verfassung gibt es das Recht auf eine öffentliche Verhandlung, außer in Fällen der nationalen Sicherheit, oder wenn der Richter den Fall als schlecht für die öffentliche Moral ansieht. Es gibt keine Geschworenengerichtsverhandlungen. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und ein begrenztes Recht auf juristische Beratung bei Gericht. Während er auf eine Entscheidung für die offiziellen Anklagepunkte in einer Polizeistation oder dem Büro des Staatsanwaltes wartet, hat ein Angeklagter kein Recht auf einen Rechtsbeistand. In allen Fällen von Kapitalverbrechen oder einer möglichen lebenslangen Haftstrafe hat der Angeklagte das Recht auf Rechtsberatung, die vom Staat zur Verfügung gestellt wird. Das Gericht kann nach Belieben auch Rechtsberatung zur Verfügung stellen bei Fällen von Straftaten, die mit einer Haftstrafe von drei bis zu 15 Jahren geahndet werden. Angeklagte und deren Anwälte können Zeugen vorbringen und jene Zeugen befragen, die gegen sie vorgebracht werden. Die Verteidigung hat das Recht relevante Beweise von der Regierung zu erhalten, was jedoch nicht immer der Fall ist, besonders in Fällen der Staatsicherheit. Angeklagte haben das Recht, nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden (USDOS 13.04.2016). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, in der Praxis werden Gerichtsurteile jedoch von der politischen Führung geprüft und außerdem von Nepotismus beeinflusst. Der Tradition folgend, behielten manche Büros von lokalen Herrschern die Praxis bei, straf- und zivilrechtliche Fälle zu prüfen, bevor sie diese den Staatsanwälten übermittelten. Die Büros prüften außerdem Urteile, die Richter verhängt haben, genehmigten die Entlassung aller Gefangenen, die ihre Haftstrafe beendet hatten, und schickten Fälle an die Gerichte zurück, wenn sie nicht mit den Urteilen einverstanden waren. Die Behörden behandeln Nicht-Staatsbürger häufig anders als Staatsbürger. Wenn die Behörden einen ausländischen Staatsbürger eines Verbrechens gegen die Sittlichkeit verdächtigen, so wird dieser oft deportiert ohne Rückgriff auf das Justizsystem. In manchen Fälle kommen ausländische Staatsbürger, die eines Verbrechens bezichtigt werden, auf Kaution frei, dies liegt im Ermessen des Richters. Es gab Berichte, dass der föderale Geheimdienst, das Direktorat für Staatssicherheit, sich in Justizangelegenheiten eingemischt hat. Die Justiz besteht großteils aus vertragsgebundenen ausländischen Bürgern, die Opfer von möglicher Deportation sein können, was die Unabhängigkeit vom Staat weiter negativ beeinflussen könnte. Es gibt keine funktionierende Trennung zwischen Exekutive und Judikative. Im Falle eines Todesurteils kann ein verurteilter Angeklagter beim Herrscher des Emirats, in dem das Verbrechen begangen wurde, oder beim Präsidenten der Föderation eine Berufung beantragen. In einem Mordfall muss die Familie des Opfers einer Aufhebung des Todesurteils zustimmen. Die Regierung verhandelt üblicherweise mit der Familie des Opfers über die Zahlung eines Blutgeldes im Austausch für die Vergebung und eine Minderung des Todesurteils. Um einen Freispruch wieder aufzuheben, muss dies vom Berufungsgericht einstimmig beschlossen werden. Scharia-Gerichte, die in Fällen des Kriminal- und Familienrechts urteilen, können Körperstrafen wie z.B. Auspeitschen als Bestrafung für Ehebruch, Prostitution, außerehelichen Geschlechtsverkehr, außereheliche Schwangerschaft, üble Nachrede und Drogen- oder Alkoholmissbrauch einsetzen. In manchen Fällen verhängten Scharia-Gerichte während des Fastenmonats Ramadan schwerere Strafen. Außerdem gab es Berichte, dass die Gerichte diese Bestrafungen bei Muslimen strikter anwendeten (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016 Sicherheitsbehörden Jedes der sieben Emirate hat eine lokale Polizei, genannt Generaldirektorat, welche offiziell zum Innenministerium gehört. Alle Generaldirektorate vollstrecken die Gesetze ihres jeweiligen Emirates autonom. Außerdem vollstrecken sie die Gesetze der Föderation innerhalb ihrer Emirate, wobei sie in unterschiedlichem Ausmaß miteinander kooperieren. Die Föderationsregierung unterhält bewaffnete Streitkräfte für die äußere Sicherheit. Die Generaldirektionen, die föderalen Sicherheitskräfte und die Regierung unterhalten effektive Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung und -Bestrafung. Es gab keine Berichte von Straffreiheit unter den Sicherheitskräften (USDOS 27.01.2016). Es gab jedoch Berichte von willkürlichen Verhaftungen und Arrest, besonders von ausländischen Staatsbürgern (FH 27.01.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung der VAE verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche und entwürdigende Bestrafungen und Behandlungen. Es gab jedoch Berichte von Gefangenen in Fällen von Verbrechen gegen die Staatsicherheit, die gefoltert wurden. Scharia-Gerichte, die nach dem islamischen Recht urteilen, können Auspeitschen als Strafe für verschiedene Vergehen verhängen. Das Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass eine Person Blutgeld ("diya") an die Familie des Opfers bezahlen muss in Fällen, wo ein Unfall oder ein Verbrechen den Tod einer anderen Person verursacht hat (USDOS 13.04.2016). Mehrere Personen gaben an, dass die Regierung sie verschwinden hat lassen und, dass sie während ihrer Haft gefoltert und misshandelt wurden (AI 24.02.2016 vgl. HRW 27.01.2016).ihrer Haft gefoltert und misshandelt wurden (AI 24.02.2016 vergleiche HRW 27.01.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 11.08.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/318420/457423_de.html, Zugriff 11.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 11.08.2016 Korruption Die VAE werden als eines der am wenigsten korrupten Länder im Nahen Osten angesehen und die Regierung hat in den letzten Jahren Schritte unternommen, um die Bürokratie effizienter zu gestalten. Die Vereinigten Arabischen Emirate belegen auf dem Corruption Perception Index aus 2015 von Transparency International Platz 23 von
  4. Trotz allem ist die Transparenz in der Regierung generell niedrig (FH 27.01.2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, welche generell vom Staat effektiv durchgesetzt werden. Es gab jedoch vereinzelte Berichte von staatlicher Korruption. Außerdem gab es häufig Vorfälle von Nepotismus bei der Vergabe von Ämtern und Verträgen. Das Justiz- und das Innenministerium sind für die Bekämpfung von staatlicher Korruption zuständig. Die Regierung unternimmt Schritte zur Bekämpfung von staatlicher Korruption, z.B. wurden im April zwei Polizisten in Dubai verhaftet, weil sie Polizeiberichte gefälscht hatten (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 11.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 11.08.2016 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Das Gesetz garantiert eine begrenzte Vereinigungsfreiheit. Politische Organisationen, politische Parteien und Gewerkschaften sind verboten. Alle Vereine und NGOs müssen sich beim Ministerium für Soziales registrieren und viele erhielten staatliche Subventionen. Die Bedingungen für die Registrierung sehen vor, dass alle stimmberechtigten Organisationsmitglieder sowie die Vorstände der Organisationen Emiratis sein müssen, was fast 90 Prozent der Bevölkerung an der vollen Teilnahme an solchen Organisationen ausschließt. Außerdem müssen Vereine den Zensurregelungen der Regierung folgen, und die Zustimmung der Regierung einholen, bevor sie Material veröffentlichen. Vor Ort gab es zwei Menschenrechtsorganisationen: zum einen die von der Regierung unterstützte Emirates Association for Human Rights (EHRA), die sich auf Menschenrechtsverletzungen konzentriert, wie zum Beispiel bezogen auf Arbeitsbedingungen, Rechte von Staatenlosen und das Wohlbefinden und die Behandlung von Gefangenen. Mehrere Mitglieder der EHRA arbeiteten für die Regierung, und die Organisation erhielt auch finanzielle Mittel von staatlicher Seite. Trotzdem sieht sich die EHRA als unabhängig und neutral an, ohne die Einmischung der Regierung, abgesehen von den Bedingungen, die alle Organisationen im Land erfüllen müssen. Zum zweiten die staatlich geförderte Emirates Association for Lawyers and Legal Council (ehemals Jurists' Association Human Rights Administration), welche sich auf Menschenrechtsbildung konzentriert und auch Seminare und Symposien zum Thema Menschenrechte abhaltet. Die Regierung regelt und fördert die Teilnahme von NGO-Mitgliedern an Veranstaltungen außerhalb des Landes. Alle Teilnehmer müssen eine Erlaubnis der Regierung bekommen, bevor sie solche Veranstaltungen besuchen dürfen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dürfen keinen Sitz in den VAE haben, jedoch dürfen Repräsentanten der Organisationen eingeschränkt das Land besuchen (USDOS 13.04.2016). Im Mai 2015 wurde einem Repräsentanten von Amnesty International die Einreise nach Dubai verweigert. Er wäre eingeladen gewesen, bei einer Konferenz über die Rechte von Arbeitsmigranten zu sprechen. (FH 27.01.2016 vgl. USDOS 13.04.2016 vgl. AI 24.02.2016).(FH 27.01.2016 vergleiche USDOS 13.04.2016 vergleiche AI 24.02.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 12.08.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 12.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 12.08.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Laut USDOS sind die drei markantesten Menschenrechtsverletzungen: die fehlende Möglichkeit, die Regierung zu verändern, Einschränkungen von bürgerlichen Freiheiten (unter anderem Redefreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Freiheit der Internetnutzung) und Festnahmen ohne Anklage, Isolationshaft sowie überlange Haft vor der Gerichtsverhandlung. Menschenhandel, Misshandlung und sexueller Missbrauch von ausländischen Hausangestellten und Beeinträchtigung kommen noch immer vor, wobei die Regierung Maßnahmen unternimmt, um diese zu verhindern. Die Regierung hat allerdings die Rechte von Arbeitern weiter eingeschränkt (USDOS 13.04.2016). Die Regierung macht sich das Antiterrorismusgesetz zunutze, um Kritik am Regime zu kriminalisieren (FH 27.01.2016). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit wurden durch ein Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung und Hassreden weiter unterdrückt. Regierungskritiker wurden festgenommen und strafrechtlich verfolgt. Es gab Fälle von Folter und anderen Misshandlungen und in Gefängnissen befanden sich weiterhin politische Gefangene, die in unfairen Prozessen verurteilt worden waren (AI 24.02.2016). Die Sicherheitskräfte ließen zahlreiche Menschen, die die Regierung kritisierten, verschwinden (HRW 27.01.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 12.08.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 12.08.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/318420/457423_de.html, Zugriff 12.08.2016 Todesstrafe Das Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus sieht die Todesstrafe für Verbrechen vor, die die "nationale Einheit und den sozialen Frieden" untergraben, selbst wenn die Tat nicht Gewalt beinhaltete oder beabsichtigte (HRW 27.01.2016). Laut Scharia-Recht kann für gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr die Todesstrafe verhängt werden (USDOS 13.04.2016). Auch Mord kann weiterhin mit der Todesstrafe geahndet werden. Es wurden mehrere Todesurteile verhängt und eine Gefangene wurde 2015 hingerichtet. Laut Amnesty International hatte sie keine Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen (AI 24.02.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 12.08.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/318420/457423_de.html, Zugriff 12.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 12.08.2016 Religionsfreiheit Ca. 85% der Staatsbürger sind Sunniten und 14% Schiiten. 1% der Staatsbürger gehört anderen islamischen Glaubensrichtungen an, z.B. die Drusen. Der Großteil der in den VAE lebenden Ausländer sind Muslime, 9% sind Christen und 15% gehören anderen Religionen an, den größten Anteil haben Hindus (LIPortal 06.2016). Die Verfassung nennt den Islam als Staatsreligion. Sie garantiert Religionsfreiheit, solange diese nicht gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstößt. Laut Verfassung sind alle Personen vom dem Gesetz gleich, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit. Das Gesetz verbietet Blasphemie, Missionierung durch Nicht-Muslime und Konvertierung vom Islam zu einer anderen Glaubensrichtung. Ein neues Antidiskriminierungsgesetz verbietet unter anderem Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, aber auch von Vergehen, die die Regierung als religiösen Hass provozierend oder als beleidigend für die Religion ansieht. Es gab wiederholt Festnahmen und Verurteilungen von Personen, die als extremistisch verdächtigt wurden. Die von der Regierung kontrollierten Internetanbieter blockieren Seiten, die den Islam kritisieren oder Ansichten vertreten, die die Regierung als extremistisch ansieht. Es wurde außerdem berichtet, dass ein Christ mit ausländischer Staatsbürgerschaft, der in den VAE lebte, deportiert wurde, weil er seinen Glauben mit anderen Personen diskutiert habe. Es gab Fälle, in denen Gerichtsurteile milder ausfielen, weil Angeklagten während ihrer Haft zum Islam konvertierten. Die General Authority of Islamic Affairs and Endowments (Awqaf) gab weiterhin Richtlinien für den Inhalt von Predigten in sunnitischen Moscheen vor. Personen, die nicht-islamischen Glaubens sind, gaben an, dass sie im Privaten ohne Einmischung der Regierung ihre Religion ausüben können, aber in der öffentlichen Ausübung ihrer Religion eingeschränkt wurden. Kirchen, Hindu- und Sikhtempel für Nicht-StaatsbürgerInnen befinden sich auf Grundstücken, die von den regierenden Familien gespendet wurden. Jedoch sind die Kapazitäten nicht ausreichend, um den Bedarf zu decken. Andere religiöse Minderheiten führen religiöse Zeremonien in privaten Wohnstätten durch. Kirchen dürfen laut Gesetz keine Kirchtürme bauen oder außen am Gebäude Kreuze befestigen. Den Berichten von nicht-islamischen religiösen Gruppen zufolge, herrscht in der Bevölkerung ein hohes Maß an Toleranz für die Traditionen und den Glauben von religiösen Minderheiten. Es gibt aber auch Tendenzen in der Bevölkerung, die von der Konvertierung vom Islam zu einer anderen Religion abraten und Personen anderen Glaubens zu einer Konvertierung zum Islam überreden wollen. Teilweise ist antisemitisches Gedankengut in Schriften zu finden, die auf manchen Buchmessen verkauft werden, und es gibt Berichte von Personen, die antisemitische Postings in sozialen Medien verbreiten (USDOS 2016). Muslimischen Frauen ist es verboten Nicht-Muslime zu heiraten (FH 27.01.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 12.08.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Länder-Informations-Portal (06.2016): Vereinigte Arabische Emirate, https://www.liportal.de/v-aemirate/ gesellschaft/#c16425, Zugriff 17.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State

(2016): International Religious Freedom Report for 2015, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 17.08.2016 Ethnische Minderheiten Nur etwa 15% der Bevölkerung der VAE besitzen eine Staatsbürgerschaft (FH 27.01.2016). Ca. 70% der Staatsangehörigen sind Araber, 10% davon sind Nomaden. Die wichtigsten Herkunftsländer der Nicht- Staatsbürger sind Indien, Bangladesch und Pakistan (LIPortal 06.2016). Die Mehrheit im Land sind ausländische ArbeiterInnen, oft aus instabilen Gegenden stammend. Von ihnen wird angenommen, dass sie nach einigen Jahren wieder heimkehren. Permanente Aufenthaltsgenehmigungen gibt es selten (Chatham House 08.09.2016). Quellen: -Strichaufzählung Chatham House (Jane Kinninmont) (08.09.2015): Why Aren't Gulf Countries Taking in Syrian Refugees?: https://www.chathamhouse.org/expert/comment/why-aren-t-gulf-countries-taking-syrianrefugees# sthash.HLjOfAYF.dpuf; Zugriff am 15.6.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Länder-Informations-Portal (06.2016): Vereinigte Arabische Emirate, https://www.liportal.de/v-aemirate/ gesellschaft/#c16425, Zugriff 17.08.2016 Staatenlose Personen (Bidun) Der Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf die Bidun und nicht auf andere Staatenlose (z.B: PalästinenserInnen). -Strichaufzählung Vorabinformation VAE-Staatsbürgerschaftsrecht: Kinder erlangen in den VAE die VAE-Staatsbürgerschaft durch den Vater und Kinder von weiblichen Staatsbürgern, die mit Nicht-Staatsbürgern verheiratet sind, bekommen bei der Geburt nicht automatisch die Staatsbürgerschaft, aber die Mütter können einen Antrag auf Einbürgerung stellen, dem generell stattgegeben wird. Dazu gibt es ein eigenes Komitee. Eine ausländische Frau kann die Staatsbürgerschaft nach zehn Jahren Ehe mit einem Staatsbürger erlangen. Personen können in den VAE einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Außerdem bedeutet ein Reisepass der VAE nicht automatisch, dass durch die Erlangung des Reisepasses eine VAE-Staatsbürgerschaft erhalten werden kann (Expatfocus o.D). -Strichaufzählung Die Bidun: Schätzungen zufolge leben in den VAE zwischen 20.000 und 100.000 staatenlose Personen, genannt "bidun" (auch bidoon, bedoon oder bidoun, wörtl. "ohne" - ohne Papiere). Die meisten der Bidun hatten bei der Gründung der Vereinigten Arabischen Emirate nicht die bevorzugte Stammeszugehörigkeit, um die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Andere sind auf der Suche nach Arbeit illegal in das Land eingewandert. Da die VAE-Staatsbürgerschaft nur über den Vater weitergegeben werden kann, bleiben auch die Kinder der Bidun staatenlos. 2012 hat die Regierung den Zuständigkeitsbereich des für Einbürgerungen von Kindern von VAEStaatsbürgerinnen zuständigen Komitees erweitert, um auch Anträge von Staatenlosen zu prüfen, die bestimmte juristische Bedingungen erfüllen, durch die sie möglicherweise die Staatsbürgerschaft erhalten könnten, und somit Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen Diensten erlangen würden. Es gab jedoch keine Berichte von Bürgern, die die Staatsbürgerschaft erhielten. Staatenlose sind zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt. Sie erleben Diskriminierung am Arbeitsplatz bzw. bei der Auswahl eines Arbeitsplatzes, ihr Zugang zum Bildungs- und Gesundheitswesen ist eingeschränkt und ohne Reisepass oder andere Identifikationsformen sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit im Land eingeschränkt. Eine legale Ausreise ist praktisch nicht möglich. Es gibt Staatenlose, die die Staatsbürgerschat von einem anderen Land bekommen haben, nämlich von den Komoren, um einen Reisepass und Ausweispapiere zu bekommen. Wenn sie von den VAE abgeschoben werden würden, würden die Komoren sie jedoch nicht aufnehmen (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung Expatfocus (o.D.): United Arab Emirates (UAE) - Visas http://www.expatfocus.com/expatriate-uae-visasresidency, Zugriff am 06.06.2016- -Strichaufzählung Financial Times (04.06.2012): UAE's stateless acquire foreign passports, http://www.ft.com/cms/s/0/8abfc14aa8aa- 11e1-be59-00144feabdc0.html#axzz4HTTmSdAQ, Zugriff 16.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 16.08.2016 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Emigration und Wiedereinbürgerung. Generell wird dies auch respektiert. Es gibt jedoch bestimmte Restriktionen bei Reisen ins Ausland. Nicht- Staatsbürgern kann die Reise verweigert werden, wenn gegen sie straf- oder zivilrechtlich ermittelt wird. Einige bekamen ein Ausreiseverbot und ihr Reisepass wurde einbehalten. Auch manchen Staatsbürgern kann ein Ausreiseverbot auferlegt werden. Staatsbürger, inklusive ehemalige politische Gefangene, können auch Schwierigkeiten haben, ihre offiziellen Dokumente zu erneuern, wenn gegen diese aus Gründen der Staatssicherheit ermittelt wird, was einem de-facto Ausreiseverbot gleicht. Die Behörden heben Ausreiseverbote nicht auf, bis ein Gerichtsverfahren vom Justizsystem abgeschlossen wurde. Speziell bei komplexeren Gesetzesverstößen, besonders bei der Untersuchung von Finanzverbrechen, bleiben Ausreiseverbote drei oder mehr Jahre in Kraft. Ein Mann kann seiner Frau, minderjährigen Kindern oder unverheirateten volljährigen Töchtern die Ausreise verwehren, indem er ihre Reisepässe einbehält. Ohne Reisepässe können Personen ohne Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaftsnachweis (bekannt als "bidun" - "ohne Papiere") nicht ausreisen (USDOS 13.04.2016). Unter dem "Kafala"-System sind Arbeitsmigranten an einen einheimischen Sponsor gebunden. So werden sie jedoch oft ausgebeutet und sind Opfer von schlechten Arbeitsbedingungen oder körperlichem Missbrauch. Häufig wird ihnen der Reisepass und somit die Möglichkeit zur Ausreise entzogen, mit wenig bis gar keiner Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen (FH 27.01.2016). Das Visum wird über den Sponsor, normalerweise dem Arbeitgeber, gewährt. Der Sponsor ist dann für die Person verantwortlich (Expatfocus o.D) Quellen: -Strichaufzählung Expatfocus (o.D.): United Arab Emirates (UAE) - Visas http://www.expatfocus.com/expatriate-uae-visasresidency, Zugriff am 06.06.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 12.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 12.08.2016 IDPs und Flüchtlinge - besonders SyrerInnen In den VAE gibt es kein Gesetz zur Gewährung von Asyl oder des Flüchtlingsstatus. Die Regierung hat kein transparentes, kodifiziertes System, um Flüchtlingen Schutz zu bieten (USDOS 13.04.2016). Der Erfahrung von Landinfo nach werden Änderungen in der Migrationspolitik selten von den VAE-Behörden öffentlich gemacht (EASO 8.6.2016). Die Regierung gewährt offiziell keinen Flüchtlingsstatus oder Asyl, erlaubt Flüchtlingen aber auf individueller Ebene temporär im Land zu bleiben, bis UNHCR eine Lösung für sie findet, meist in Form von Umsiedlung in ein anders Land. UNHCR hat jedoch keinen eigenen rechtlichen Status in den VAE. Manche Personen, die um den Flüchtlingsstatus ansuchten, wurden in Gewahrsam genommen, bis sie umgesiedelt wurden. Die Regierung bot informell Flüchtlingen Schutz vor Abschiebung, jedoch ist es solchen Personen nicht möglich, eine legale Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen und so sind sie technisch gesehen als illegale Einwanderer zu behandeln und können festgenommen werden. Außerdem haben sie somit keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung oder anderen Sozialleistungen. Fallweise erlaubte die Regierung den Zugang zu manchen dieser Leistungen, meist durch das Zutun von Repräsentanten von UNHCR. Im September 2015 gab die Regierung der VAE an, seit dem Beginn des syrischen Bürgerkrieges, mehr als 100.000 syrischen Staatsangehörigen Aufenthaltsgenehmigungen erteilt zu haben, womit die Zahl der syrischen Bevölkerung in den VAE auf geschätzte 240.000 Personen steigt (USDOS 13.04.2016). Diejenigen 100 000 Syrer, die seit 2011 vor der Gewalt aus Syrien in die VAE flohen, werden genau gleich behandelt wie andere AusländerInnen. Die VAE vertreten den Grundsatz, dass es für syrische Flüchtlinge besser ist, ihrem Heimatland nahe zu sein, damit sie einfach in ihr Heimatland zurückkehren können, wenn die Krise vorüber ist (Gulf News 10.9.2015). 2013 gab es Hinweise, dass die VAE ihr Vorgehen bezüglich Einreise- und Arbeitsgenehmigungen für syrische Staatsangehörige strenger gestalteten. SyrerInnen, die sich bereits in den VAE aufhalten, berichteten häufiger, dass ihren Familienmitgliedern Visa für die VAE verweigert wurden. Syrische Staatsbürger, die schon längere Zeit eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsgenehmigung besaßen, hatten keine Garantie auf Verlängerung der Genehmigungen mehr (Landinfo Respons 28.02.2014 zitiert in EASO 08.06.2016). SyrerInnen erhalten zum Teil mehr Leistungen als z.B. Arbeitsmigranten, wie kostenlosen Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung, aber sie haben nur Besucher- oder Arbeitsvisa, die immer schwerer zu bekommen sein dürften. Permanente Aufenthaltsgenehmigungen sind grundsätzlich selten (Chatham House 08.09.2016). Quellen: -Strichaufzählung Chatham House (Jane Kinninmont) (8.09.2015): Why Aren't Gulf Countries Taking in Syrian Refugees?: https://www.chathamhouse.org/expert/comment/why-aren-t-gulf-countries-taking-syrianrefugees# sthash.HLjOfAYF.dpuf, Zugriff am 15.06.2016 -Strichaufzählung EASO (8.6.2016): Syrians in Gulf States, EASO COI Query Final Answer, 201605_QCOI_004, Zusammenfassung der Antworten von CH, NL und N: per E-Mail -Strichaufzählung Gulf News (10.09.2015): UAE has eased residency rules for Syrians: http://gulfnews.com/news/uae/government/uae-has-eased-residency-rules-for-syrians-1.1582025, Zugriff am 15.06.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 12.08.2016 Grundversorgung und Wirtschaft Die VAE verfügen weltweit über die sechstgrößten Öl- bzw. siebtgrößten Gasreserven. Das jährliche Pro- Kopf Einkommen beträgt ca. 36.000 US-Dollar. Damit und mit dem stabilen wirtschaftlichen Wachstum und einem internationalen Anlagevermögen von geschätzt mehreren hundert Milliarden Euro gehören die VAE zu den reichsten Staaten und finanzkräftigsten Investoren weltweit. Der hohe Ölpreis der letzten Jahre sorgte für anhaltend hohe Staatseinnahmen. Hohe finanzielle Reserven gleichen den derzeit niedrigen Ölpreis aus. Die VAE sind bestrebt, die wirtschaftliche Diversifizierung zu fördern, um langfristig von den Öleinnahmen unabhängig zu werden. Wichtige Bereiche sind hierbei Logistik, Handel, Veranstaltung von Messen, Tourismus, Finanzdienstleistungen, energie- und kapitalintensive Industriezweige (Stahl, Aluminium, Petrochemie) und Hochtechnologie (Mikrochipproduktion, erneuerbare Energien). Eine wichtige Einnahmequelle ist auch die Luftfahrt, die mittlerweile knapp ein Fünftel der Wirtschaftsleistung der VAE ausmacht. Aufgrund der günstigen geographischen Lage und guter Strukturvoraussetzungen etablieren sich die VAE als Drehkreuz des internationalen Luftverkehrs (DAA 03.2016). Die wirtschaftliche Diversifizierung wird substanziell vom Emirat Abu Dhabi getragen, das alle anderen Emirate auch 2015 wirtschaftlich und finanziell unterstützt hat (DAA 03.2016). VAE-Staatsbürger haben Zugang zu verschiedenen Sozialleistungen und zu Bildungseinrichtungen. Nicht-Staatsbürger haben keinen oder nur vereinzelt Zugang zu diesen Leistungen (USDOS 13.04.2016). Die Gesundheitsversorgung ist für Staatsangehörige in den Emiraten kostenlos (LIPortal 06.2016). Quellen: -Strichaufzählung DAA - Deutsches Auswärtiges Amt (03.2016): Vereinte Arabische Emirate - Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/VereinigteArabischeEmirate/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.08.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Länder-Informations-Portal (06.2016): Vereinigte Arabische Emirate, https://www.liportal.de/v-aemirate/ gesellschaft/#c16425, Zugriff 18.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 18.08.2016 Medizinische Versorgung Die VAE besitzen ein umfassendes und hochentwickeltes Gesundheitswesen. Für Staatsangehörige der Emirate ist es kostenlos. Seit 2008 besteht jedoch im Emirat Abu Dhabi eine Versicherungspflicht. Dubai hat das gleiche System für seine Staatsbediensteten eingeführt. Ein landesweites Pflichtversicherungssystem für Einheimische und Ausländer ist auf längere Sicht geplant. Momentan müssen ausländische Staatsbürger über ihre jeweiligen Versicherungen abgesichert sein oder für die Behandlungen selbst aufkommen. Zwischen 1996 und 2003 wurden mehr als 400 Millionen US-Dollar in die Entwicklung des Gesundheitswesens investiert. Auf 100.000 Einwohner kommen 181 Ärzte. Einige ansteckende Krankheiten, die in den VAE früher verbreitet waren, sind ausgetilgt. Darunter Kinderlähmung (seit 1993), Masern (seit 1999) und Malaria (seit 2002). Große Bedeutung kommt der Mutterschaftsfürsorge zu. 99% aller Entbindungen erfolgen in Spitälern unter ärztlicher Aufsicht. Die Sterblichkeitsrate von Neugeborenen konnte auf 10,59 pro 1000 Lebendgeburten (Juli 2015) und die Muttersterblichkeit auf 8 pro 100.000 Geburten
(2013)gesenkt werden (LIPortal 06.2016). Die Einfuhr von einigen gängigen Medikamenten bzw. deren Inhaltsstoffen ist ohne ärztliche Verschreibung verboten. Die medizinische Versorgung auf dem Land ist mit Europa nicht immer zu vergleichen, in den Städten jedoch gut (DAA 03.2016). Quellen: -Strichaufzählung DAA - Deutsches Auswärtiges Amt (03.2016): Vereinte Arabische Emirate - Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/VereinigteArabischeEmirate/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.08.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Länder-Informations-Portal (06.2016): Vereinigte Arabische Emirate, https://www.liportal.de/v-aemirate/ gesellschaft/#c16425, Zugriff 18.08.2016 Anfragebeantwortung zu den Vereinigten Arabischen Emiraten: 1.) Aufenthaltsstatus und Rückkehrmöglichkeiten; 2.) Allgemeine Lage von PalästinenserInnen [a-10656]
  1. Juli 2018 Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden. 1.) Aufenthaltsstatus und Rückkehrmöglichkeiten In der englischsprachigen Tageszeitung The National mit Sitz in Abu Dhabi schreibt Thamer Al Subaihi in einem Artikel vom Juni 2017 über das Thema Asylsuchende in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). Der Artikel zitiert Toby Harward, den Chef des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) für Abu Dhabi mit den Worten, dass die Flüchtlinge in den VAE in der Mehrzahl der Fälle in andere Staaten umgesiedelt würden, da es dem UNHCR nicht möglich sei, sie sicher in ihre Heimat zurückzuführen oder sie in den VAE zu integrieren. Letzteres führt Harward auf die derzeit geltenden Asylgesetze der VAE zurück. In dem Artikel findet sich auch die Information, dass die VAE nicht zu den Unterzeichnern der Flüchtlingskonvention von 1951 gehören würden und dadurch rechtlich nicht verpflichtet seien, Flüchtlinge aufzunehmen: "For the majority of cases in the UAE, which mainly involve Syrians and Iraqis, refugees are resettled in about 30 countries accepting refugees, as the agency is unable to safely repatriate them or integrate them, because of current UAE laws on asylum, Mr Harward said. The UAE is not a signatory to the 1951 Refugee Convention and is not legally bound to accept refugees." (The National,
  2. Juni 2017) Die Rechercheabteilung der kanadischen Einwanderungsbehörde (Immigration and Refugee Board, IRB) zitiert die Aussage eines von ihr im November 2017 befragten Rechercheurs von Badil, einer unabhängigen nichtprofitorientierten Organisation, die sich für den Schutz der Rechte von palästinensischen Flüchtlingen einsetzt. Der Rechercheur habe angegeben, dass es in Golfstaaten, darunter auch den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), palästinensischen Flüchtlingen und staatenlosen Palästinensern gegenüber keine offizielle Vorgehensweise gebe. Die Vorgehensweise sei oft abhängig davon, welcher Beamte für den individuellen Fall zuständig sei, sowie vom sozialen Umfeld des/der PalästinenserIn, von der zu einer bestimmten Zeit existierenden politischen Beziehung zwischen dem jeweiligen Golfstaat und der Palästinensischen Autonomiebehörde, von den zu dieser Zeit herrschenden politischen und sicherheitsrelevanten Problemen, sowie von weiteren Faktoren: "[T]here are no official policies vis-à-vis Palestinian refugees/stateless Palestinians. It is often a"[T]here are no official policies vis-à-vis Palestinian refugees/stateless Palestinians. römisch eins t is often a matter of who is the officer responsible for the case, the connections of the Palestinian individual, the political relationship at that moment between the concerned state and the Palestinian Authority, political and/or security issues in the region at that moment, etc." (IRB,
  3. November 2017, Abschnitt 1) Das Rechercheabteilung des IRB zitiert weiters die Aussage eines von ihr im November 2017 befragten Senior Associate einer in Dubai ansässigen Anwaltskanzlei, nach dessen Angaben in den VAE unabhängig von der Staatsangehörigkeit keine Visumskategorie für Flüchtlinge vorgesehen sei. Die Auskunftsperson habe darüber hinaus angegeben, dass Palästinenser - ebenso wie Menschen mit anderer Staatsangehörigkeit - die Chance hätten, Aufenthaltsgenehmigungen für die VAE auf der Basis von Beschäftigungsverhältnissen oder dem Eigentum von Geschäften oder Immobilien zu erlangen: "In correspondence with the Research Directorate, a senior associate at a law firm in Dubai, whose areas of practice include employment, banking, and international law, indicated that the 'UAE does not have a refugee visa category for any nationality' and that 'Palestinians are given the chance to obtain UAE residency visas just like any other nationality, on the basis of employment or ownership of businesses or property'" (IRB,
  4. November 2017, Abschnitt 1). Paragraph 13 der Entscheidung Nr. 360 des Innenministeriums aus dem Jahr 1997 regelt die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Einreiseerlaubnis oder eines Visums. Eine der Voraussetzungen ist ein in den VAE lebender Bürge ("sponsor"). Dieser kann Staatsbürger der VAE sein, aber auch Ausländer: "A foreigner may not be granted an entry permit or visa unless he satisfies the following conditions: [...] c: He should have a sponsor residing in the State, whether U.A.E. National or foreigner. (Ministerial Decision No. 360, 1997, § 13)Decision No. 360, 1997, Paragraph 13,) Auch laut Informationen, die auf der Homepage der Generaldirektion für Angelegenheiten betreffend Aufenthalt und AusländerInnen in Dubai (General Directorate of Residency and Foreigners Affairs - Dubai) abrufbar sind, würden alle AusländerInnen, egal ob Besucher oder Einwohner, in den VAE einen Bürgen benötigen. Ein Bürge sei eine in den VAE ansässige Entität (es könne sich dabei um ein Individuum oder um eine Institution handeln), die für die ausländische Person bürge und sich bereit erkläre, für diese zahlreiche notwendige Aufgaben zu erledigen, wie zum Beispiel das Beantragen eines Besuchs- oder Aufenthaltsvisums oder das Eröffnen eines Bankkontos: "All foreign nationals, whether visitors or residents, require a sponsor in the UAE. A sponsor is a UAE entity - individual or institution - who vouches for the foreigner and will carry out many vital functions on his or her behalf. This could include applying for a visit or residency visa, opening a bank account and so on." (General Directorate of Residency and Foreigners Affairs of Dubai, ohne Datum (a)) Das IRB zitiert in der oben bereits angeführten Anfragebeantwortung ein weiteres Mal den Rechercheur der Organisation Badil, nach dessen Aussage die Golfstaaten, einschließlich der VAE, palästinensischen Flüchtlingen im Allgemeinen nicht die Einreise gestatten würden, es sei denn, die Einreise werde durch einen örtlichen Vertreter abgewickelt und die palästinensischen Flüchtlinge würden zu Arbeitszwecken ins Land kommen: "According to the BADIL legal researcher, Gulf states, including the UAE, do not generally 'allow the entry of Palestinian refugees unless this is processed through a local agent, and they come for work purposes'" (IRB,
  5. November 2017, Abschnitt 1). Der von IRB zitierte Rechercheur gibt mit Bezug auf die Golfstaaten, einschließlich der VAE, weiters an, dass Palästinenser bereits vor ihrer geplanten Einreise Vorkehrungen treffen müssten, auch in Bezug auf das Erlangen eines Arbeitsvisums. Darüber hinaus würden sie einen "Kafeel" (Bürgen) benötigen, also einen Staatsbürger jenes Landes, in das sie einreisen wollten, der für ihr Verhalten bürge. Der Kafeel solle unter anderem sicherstellen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen arbeiten, ihre Steuern bezahlen und nicht davonlaufen würden. Üblicherweise sei der Kafeel die Geschäftsleitung eines Unternehmens oder der Arbeitgeber des jeweiligen Palästinensers, es könne aber auch jemand anderer sein: "The BADIL legal researcher provided the following information regarding Gulf countries, including the UAE: 'In order to enter the country, Palestinians must make the arrangements in advance, including getting a work visa. Moreover, they need a 'kafeel,' a national of the country they want to go to, to guarantee officially their behaviour. The 'kafeel' makes sure the people under their supervision work, pay their taxes, don't run away, etc. Usually the 'kafeel' is the head of the company or the employer of the Palestinians, but it could potentially be someone else.'" (IRB,
  6. November 2017, Abschnitt 1) In einem Bericht vom Juni 2012 schreibt das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR), dass der rechtliche Status aller Nicht- Staatsbürger in den VAE, einschließlich der bei UNHCR registrierten Flüchtlinge und Asylsuchenden, durch nationales Einwanderungsrecht geregelt sei. Der Bericht schreibt weiters, dass es eine Voraussetzung sei, einen Bürgen als Arbeitgeber zu haben, um in den VAE aufenthaltsberechtigt zu werden. Personen seien laut dem Bericht in Folge einer etwaigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses dem Risiko ausgesetzt, ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. In dem Bericht findet sich weiters die Information, dass die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für Flüchtlinge in den VAE über die gültige Aufenthaltsdauer hinaus einen besonderen Antrag des UNHCR erfordere und mit dem Abschluss des Umsiedlungsverfahrens in ein Drittland befristet sei: "All non-citizens in the UAE fall under national immigration laws (Expatriate law) with regard to their legal status in the country including refugees and asylum seekers who areregistered with UNHCR. Thus, they are covered by national immigration laws, which clearly provide that work sponsorship is an essential pre-requisite for becoming a legal resident in the country and that deportation is a possible consequence of overstaying a legal residence permit. [...] Resettlement is used by UNHCR in a strategic manner and as a tool for protection, mainly for persons who have been identified as having legal problems in the UAE, in particular those who are at risk of losing their legal residence as a result of work termination. [...] Granting a permit for refugees to stay in the UAE beyond the valid legal residence period requires a special request from UNHCR and is temporary, pending the finalization of resettlement procedures to a third country." (UNHCR, Juni 2012, S. 2-3) Das IRB zitiert in seiner Anfragebeantwortung vom November 2017 ein von Manal A. Jamal im Jahr 2017 verfasstes Kapitel zu PalästinenserInnen in den VAE, das in einem von der Oxford University Press herausgegebenen Buch mit dem Titel "Arab Migrant Communities in the GCC" (Gulf Cooperation Council) veröffentlicht wurde. Autorin Jamal, außerordentliche Professorin für Politikwissenschaft an der James Madison University, erkläre darin, dass viele von ihr interviewte Palästinenser den Eindruck hätten, dass die Aufrechterhaltung von Arbeitsvisa, die den weiteren Aufenthalt ermöglichten, nicht unbedingt sehr schwierig sei und auf unbestimmte Zeit möglich sein könne. Diese Ansicht scheine bei hochqualifizierten Migranten oder denjenigen Migranten, die in hochbezahlten Branchen arbeiteten, weitaus häufiger zu sein. Zumeist hätten Personen versucht, einen Reisepass oder die Staatsbürgerschaft eines westlichen Staates zu erlangen, sozusagen als Notfallplan, für den Fall, dass sie ihren Aufenthaltsstatus in den VAE verlieren würden. In den meisten Fällen habe zumindest eines der Familienmitglieder eine Beschäftigung aufrechterhalten können und damit seinem Ehepartner oder seinen unverheirateten Töchtern oder seinen Eltern den Aufenthalt sichern können: "A 2017 chapter on Palestinians in the United Arab Emirates (UAE) published in an edited volume on Arab Migrant Communities in the GCC [Gulf Cooperation Council] and written by Manal A. Jamal, an Associate Professor of political science at James Madison University (JMU) whose specialization includes Middle East politics (JMU n.d.), explains that many Palestinians in the UAE whom she had interviewed 'felt that maintaining work visas that enabled residency was not necessarily very difficult and could be sustained indefinitely. This appeared to be a much more common sentiment among highly skilled migrants or those who worked in highly paid sectors. For the most part, individuals have sought various Western passports or citizenship as a back-up plan in case they lost their residency status in the UAE. In most cases, at least one family member could maintain employment and ensure residency for his/her spouse, unmarried daughters or parents.'" (IRB,
  7. November 2017, Abschnitt 1) In einem im Jahr 2017 verfassten Bericht von Gulf Labour Markets and Migration (GLMM), einem nicht gewinnorientierten Programm der Denkfabrik Gulf Research Center und des akademischen Migrationszentrums Migration Policy Centre, finden sich Informationen zur Familienzusammenführung in den VAE. Laut dem Bericht könne der Frau eines Ausländers die Familienzusammenführung dann gewährt werden, wenn der Ausländer einen Bürgen habe, sein Monatsgehalt zumindest 3.000 Dirham (umgerechnet ca. 698 Euro, Anmerkung ACCORD) betrage und seine Unterbringung vom Arbeitgeber finanziert werde - oder aber sein Monatsgehalt abzüglich der Unterbringungskosten zumindest 4.000 Dirham (umgerechnet ca. 931 Euro, Anmerkung ACCORD) betrage. Einige Berufszweige seien von dieser Bedingung ausgenommen, diese könnten Aufenthaltsgenehmigungen für ihre Ehefrauen und Kinder (unverheiratete Frauen und Männer unter 18 Jahren) erhalten. Es handle sich dabei um die Berufszweige Lehrer, Imame und Busfahrer verschiedener akademischer Einrichtungen: "Family reunification may be granted to the wife of a sponsored foreigner if his monthly salary is 3000 Dirhams or more and accommodation is provided by the employer, or if his monthly salary is 4000 Dirhams (excluding accommodation). A number of categories are exempt from this condition and may be granted residence permits for their wives and children (unmarried females and males below the age of eighteen). These are teachers, imams, and bus drivers of various academic institutions." (GLMM, 2017, S. 9) Laut Informationen, die auf der Homepage der Generaldirektion für Angelegenheiten betreffend Aufenthalt und AusländerInnen in Dubai (General Directorate of Residency and Foreigners Affairs -Strichaufzählung Dubai) abrufbar sind, sei es den Familien von EinwohnerInnen Dubais gestattet, in Dubai zu leben. Hierfür sei ein Mindestgehalt von 10.000 Dirham (umgerechnet ca. 2.328 Euro, Anmerkung ACCORD) erforderlich: "A Dubai resident can bring his or her family to live in Dubai. A monthly salary of at least Dirham 10,000.00 is required." (General Directorate of Residency and Foreigners Affairs of Dubai, ohne Datum (b)) Laut der bereits oben angeführten von IRB zitierten Professorin Manal A. Jamal hätten eine Reihe von PalästinenserInnen, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren seien, die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Arabischen Emirate erhalten. Diese seien offiziell nicht als Palästinenser dokumentiert und hätten die Staatsbürgerschaft durch Dekret oder königliche Gunst erworben, weil sie für die VAE einen wichtigen Beitrag geleistet hätten: "According to Jamal, 'a number of Palestinians born in the UAE [have] attained UAE citizenship, and are not officially documented as Palestinians. These individuals were granted citizenship by decree or royal favour for making important contributions to the UAE.'" (IRB,
  8. November 2017, Abschnitt 1) Der im April 2018 veröffentlichte Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2017) des US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt, dass die Regierung der VAE einen Einbürgerungsprozess vorsehe und dass es Personen möglich sei, die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Laut dem Bericht könne eine Frau die Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie 10 Jahre lang mit einem Staatsbürger verheiratet gewesen sei. Allerdings erwähnt das USDOS, dass es keine Berichte gebe, denen zufolge staatenlose Personen die Staatsbürgerschaft der VAE erhalten hätten: "The government has a naturalization process, and individuals may apply for citizenship. [...] A foreign woman may receive citizenship after 10 years of marriage to a citizen. [...] There were no reports, however, of stateless persons receiving Emirati citizenship." (USDOS,
  9. April 2018, Section 2d) Bezüglich den Anforderungen für die Wiedererlangung eines Aufenthaltstitels für das Emirat Schardscha, VAE, finden sich Informationen auf der mit April 2012 datierten Webseite der Generaldirektion für Angelegenheiten betreffend Aufenthalt und AusländerInnen in Schardscha (General Directorate of Residency and Foreigners Affairs - Sharjah).

der dort veröffentlichten Liste seien für die Neuausstellung die folgenden Dokumente erforderlich: der Reisepass, das Original der Einreisebewilligung, eine Kopie der Firmenkarte ("Establishment Card"), eine Kopie des Gewerbescheins, ein ärztliches Attest, der Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung - unterschrieben und abgestempelt vom Bürgen, sowie ein Identitätsnachweis. Für die Erneuerung der Arbeitsgenehmigung seien dieselben Dokumente wie für die Wiedererlangung des Aufenthaltstitels erforderlich, mit Ausnahme der Einreisebewilligung: "The Documents Required to Issue New Residence: 1 - Original passport and copy. 2 - The original entry permit. 3 - Establishment Card Copy. 4 - Copy of trade license. 5 - Medical examination with validity of 3 months. 6 - Residency application signed and stamped by the sponsor. 7 - Identity card. Renewal of (Work) Residency: 1 - Original passport and copy 2 - Copy Card established 3 - Copy of trade license 4 - medical examination and validity of 3 months 5 - Residency application signed and stamped by the sponsor 6 - Identity card" (General Directorate of Residency and Foreigners Affairs - Sharjah,

  1. April 2012) Die Webseite der Regierung Abu Dhabis enthält einen Eintrag mit einer ähnlichen Liste von Dokumenten, von denen angegeben wird, dass sie für die Erneuerung des Aufenthaltstitels für Abu Dhabi erforderlich seien. Zu den dort aufgelisteten Dokumenten gehören unter anderem der vom Bürgen unterschriebene und abgestempelte Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, der Reisepass, ein medizinisches Attest und die vormalige Aufenthaltsgenehmigung: "Required Documents [...] Residency visa application: Signed and stamped by the sponsor Original Passport of the sponsored: Original Previous residency permit: Copy Medical test: Original Insurance card: Copy Insurance subscription certificate in case there is no insurance card: Original The approval of the employer on the renewal for those who are above 60 years: Original Identity card registration receipt of the same: Copy" (Abu Dhabi Digital Government,
  2. Juni 2015) Die Webseite der Generaldirektion für Angelegenheiten betreffend Aufenthalt und AusländerInnen in Schardscha enthält eine Liste von Dokumenten, von denen angegeben wird, dass diese sowohl für die Erstanträge als auch für die Verlängerung des Wohnsitzes von Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) erforderlich seien. Dazu gehören unter anderem eine Kopie des Arbeitsvertrags oder der Lohnbescheinigung, ein gültiger, von der Gemeinde beglaubigter Mietvertrag, eine ärztliche Untersuchung und ein vom Sponsor unterschriebener Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung: "Residence Renewal for Wife and Children: 1 - Original passport and copy. 2 - Copy of employment contract or salary certificate. 3 - Lease contract copy valid and certified by the municipality. 4 - Medical examination and it is validity is 3 months over 18 years. 5 - Residency application signed by the sponsor. 6 - A certificate stating study continuation for males. 7 - A pledge not married for females over 18 years. 8 - Identity card." (General Directorate of Residency and Foreigners Affairs - Sharjah,
  3. April 2012)

Paragraph 17 des Bundesgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 1996 zu Einreise und Aufenthalt von Ausländern ist die Generaldirektion für Einbürgerung und Aufenthalt berechtigt, Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren zu erteilen, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden kann und die zusammen mit einer Aufenthaltskarte in den Reisepass des Ausländers eingetragen wird. Im Falle des Verlustes der Aufenthaltskarte durch den Ausländer oder einer Änderung der Daten ist der Ausländer verpflichtet, dies der oben genannten Direktion melden: "The General Directorate of Naturalization and Residence is entitled to issue to foreigners a residence permit valid for a period not exceeding three years, renewable upon expiry, and shall be so entered into the passport of travel document of the foreigner along with a residence card indicating the same. In the event of loss by the foreigner of its residence card or any changes to the entries thereof the foreigner should report the same to above-mentioned directorate." (Federal Law No. 13, 1996, § 17)(Federal Law No. 13, 1996, Paragraph 17,) 2.) Allgemeine Lage von PalästinenserInnen Bewegungsfreiheit Im oben bereits angeführten Bericht des USDOS findet sich die Information, dass es für staatenlose Personen durch das Fehlen eines Reisepasses oder anderer Identitätsdokumente zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit komme, sowohl bei Inlands- als auch bei internationalen Reisen: "The lack of passports or other identity documents restricted the movement of stateless persons, both within the country and internationally." (USDOS,

  1. April 2018, Section 2d) Der von IRB zitierte Senior Associate einer in Dubai ansässigen Anwaltskanzlei gab an, dass PalästinenserInnen Inlandsreisen und das Verlassen des VAE-Staatsgebietes mit dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokument gestattet seien, sofern sie im Besitz eines entsprechenden Visums seien: "The Senior Associate stated that 'Palestinians are permitted to travel in and out of the UAE, provided they have the relevant visa, by using the travel document issued by the Palestinian Authority.'" (IRB,
  2. November 2017, Abschnitt 1.2) Zugang zu Arbeitsmarkt, Gesundheitssystem, und anderen Dienstleistungen Auf der Homepage der Generaldirektion für Angelegenheiten betreffend Aufenthalt und AusländerInnen in Dubai (General Directorate of Residency and Foreigners Affairs - Dubai) finden sich Informationen zum Thema Bildungssystem in Dubai. Laut diesem sei der Zugang zu öffentlichen Schulen den Kindern von Staatsbürgern der VAE, von Bürgern der Mitgliedsstaaten des Golfkooperationsrats (GCC) und von Inhabern eines vom Präsidenten oder Vizepräsidenten der VAE ausgestellten Dekrets vorbehalten. Jedes Kind könne sich in eine Privatschule einschreiben lassen. Die Kosten für Privatschulen würden zwischen 5000 und über 70.000 Dirham (umgerechnet ca. zwischen 1.164 und 16.296 Euro, Anmerkung ACCORD) pro Jahr liegen. Nebenkosten wie Busfahrpreise, Bücher, Schuluniformen etc. könnten noch zusätzlich in Rechnung gestellt werden: "Public schools are reserved for the children of UAE nationals, GCC nationals, and holders of decrees issued by the President or the Vice-President of the UAE. Any child can enroll in a private school. Private schools expenses can range from AED [United Arab Emirates dirham] 5000.00 to over AED 70,000.00 per year. Related expenses such [as] bus fares, books, school uniforms, etc. may be charged separately." (General Directorate of Residency and Foreigners Affairs of Dubai, ohne Datum (c)) Das IRB zitiert eine Aussage des oben erwähnten Rechercheurs der Organisation Badil, nach der PalästinenserInnen, die im Besitz einer Arbeitsgenehmigung sind, in Golfstaaten wie den VAE keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hätten, sondern auf private Gesundheitsvorsorge und private Bildungsleistungen angewiesen seien. Unter Verweis auf das oben bereits angeführte Buchkapitel zu PalästinenserInnen in den VAE von Manal A. Jamal schreibt das IRB weiters, dass die VAE ausländischen Staatsbediensteten ermöglichen würden, jeweils zwei ihrer Kinder gebührenfrei auf öffentliche Schulen zu schicken, eine Regelung, die für einige PalästinenserInnen von Vorteil gewesen sei: "The BADIL legal researcher indicated that, in Gulf countries such as the UAE, 'Palestinians with work visas do not have access to public services; they must use private healthcare and education services' (6 Nov. 2017). According to Jamal, the 'UAE allows two children of expatriate public-sector employees to attend public schools free of charge,' which has been beneficial to some Palestinians." (IRB,
  3. November 2017, Abschnitt 1.1) Das USDOS schreibt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage vom April 2018, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt vom Status einer Person als rechtmäßiger Einwohner abhängig gewesen sei, sowie, dass Personen mit einem Anspruch auf den Flüchtlingsstatus, einschließlich Personen mit einem befristeten Besuchervisum oder einem abgelaufenen Visum, in der Regel nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen seien. Der Zugang zu Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich dem Gesundheitssystem, sei ebenfalls vom Status einer Person als rechtmäßiger Einwohner abhängig. Infolgedessen hätten Berichten zufolge einige Familien, insbesondere aus dem Irak und Syrien, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung oder Schulbildung gehabt. Die Regierung habe den Zugang zu einigen Dienstleistungen fallweise gewährt, häufig war dies nach Interventionen von UNHCR-Vertretern der Fall. Einige Krankenhäuser seien bereit gewesen, Patienten ohne Pflichtversicherung zu behandeln, die Krankenhäuser hätten allerdings die volle Bezahlung im Voraus verlangt: "Access to employment was based on an individual's status as a legal resident, and persons with a claim to refugee status, including those with either short-term visitor visas or expired visas, were generally not eligible for employment. [...] Access to education and other public services, including health care, is based on an individual's status as a legal resident. As a result, some families, particularly from Iraq and Syria, reportedly did not have access to healthcare or schools. The government provided or allowed access to some services on a case-by-case basis, often after the intervention of UNHCR representatives. Some hospitals were willing to see patients without the mandatory insurance, but required full payment up front." (USDOS,
  4. April, Section 2d) Laut dem oben bereits angeführten Bericht von GLMM sei die Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherung auf Bundesebene nicht verpflichtend. Das Emirat Abu Dhabi verlange von Ausländern und deren Familien mit Wohnsitz innerhalb des Emirats den Abschluss einer Krankenversicherung. Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, für alle seine Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen eine Krankenversicherung abzuschließen, die auch die Ehefrau des Arbeitnehmers und drei Kinder unter 18 Jahren abdecke. Jeder Bürge müsse eine solche Versicherung für jede Person unter seiner Patenschaft ab dem Tag von deren Ankunft in den VAE abschließen, es sei denn, die Person habe Anspruch auf Krankenversicherung durch seinen Arbeitgeber. GLMM verweist bezüglich dieser Bestimmungen auf die Paragraphen 4 und 5 des Gesetzes Nr. 23 aus dem Jahr
  5. Unter Verweis auf den Paragraphen 9 des Gesetzes Nr. 11 aus dem Jahr 2013 schreibt GLMM weiters, dass im Emirat Dubai der Arbeitgeber die Verantwortung für den Abschluss von Krankenversicherungen für seine ausländischen Arbeitnehmer habe. Sie könne nach Ermessen des Arbeitgebers auch auf seine Familienangehörigen ausgedehnt werden. Ein Bürge sei ebenfalls dafür verantwortlich, dass die von ihm gesponserten Personen versichert seien, sofern diese nicht von einem Arbeitgeber versichert seien: "Participation in Social Insurance Schemes is not mandatory at the Federal level. The Emirate of Abu Dhabi requires subscription to the health insurance scheme by non-nationals and their families residing in the Emirate. Every employer is required to provide health insurance coverage for all his employees/workers and their family members covering the employee's/worker's wife and three children under 18 years of age. Every sponsor must subscribe to the scheme for any person under his sponsorship from the date of his arrival to the State unless such a person is entitled to health insurance coverage through his employer [Articles 4 & 5, Law No. 23 of 2005]. In the Emirate of Dubai, the responsibility to subscribe to health insurance schemes falls on the employer for his non-national employees. It may also behealth insurance schemes falls on the employer for his non-national employees. römisch eins t may also be extended to his family members at the employer's discretion. A sponsor is also responsible for ensuring that individuals under his sponsorship are insured, so long as they are not covered by an employer [Article 9, Law No. 11 of 2013]." (GLMM, 2017, S. 9) Behandlung von PalästinenserInnen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist Das IRB schreibt seiner Anfragebeantwortung vom November 2017 unter Verweis auf verschiedene Quellen über die Behandlung von PalästinenserInnen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist: Laut Bericht des UNHCR vom Juni 2012 sei eine Abschiebung eine der möglichen Folgen einer zeitlichen Überschreitung der Aufenthaltsgenehmigung. Dies gelte für alle Nicht-Staatsbürger in den VAE, einschließlich der bei UNHCR registrierten Flüchtlinge und Asylbewerber. Unter Verweis auf die Quellen Jamal, Haaretz und HRW schreibt das IRB weiters, dass im Jahr 2009 hunderte PalästinenserInnen aus den VAE deportiert worden seien. Laut Jamal seien auch im Jahr 2010 einige PalästinenserInnen ausgewiesen worden. Human Rights Watch stelle fest, dass die von den VAE ratifizierte Arabische Charta für Menschenrechte die Regierungen verpflichte, Ausländer nur in Übereinstimmung mit dem Gesetz abzuschieben und den Deportierten die Möglichkeit zu geben, die Anordnung der Abschiebung anzufechten. Sie verbiete jede Form der kollektiven Ausweisung. Laut Jamal hätten die in den Jahren 2009 und 2010 ausgewiesenen Palästinenser von den Einwanderungsbehörden lediglich die Nachricht erhalten, dass sie das Land mit ihren Familien zu verlassen hätten, die Behörden hätten keine Erklärungen abgegeben oder Berufungsmöglichkeiten zugelassen: "The UNHCR reports that 'deportation is a possible consequence of overstaying a legal residence permit' for all non-citizens, including refugees and asylum seekers registered with the UNHCR, in the UAE. In 2009, hundreds of Palestinians were deported from the UAE and in 2010 a number of Palestinians were also expelled. Human Rights Watch states that the Arab Charter for Human Rights, which has been ratified by the UAE, 'obliges governments to deport foreigners only in accordance with the law and to give deportees the opportunity to appeal their deportation order. It prohibits any form of collective expulsion'. According toappeal their deportation order. römisch eins t prohibits any form of collective expulsion'. According to Jamal, Palestinians expelled in 2009 and 2010 'simply received notices from immigration authorities that they must leave the country with their families. Authorities provided no explanations or opportunities for appeal.'" (IRB,
  6. November 2017, Abschnitt 3) Das USDOS schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom April 2018, dass die Regierung den informellen Schutz vor Rückkehr fallweise auch auf Flüchtlinge ausgedehnt habe, dass jedoch jede Person, die keinen legalen Aufenthaltstitel besaß, technisch gesehen den lokalen Gesetzen zu illegaler Einwanderung unterworfen gewesen sei, und die Behörden die Person somit festnehmen hätten können. In einigen Fällen hätten die Behörden Personen, die auf ihre Umsiedlung in ein anderes Land gewartet hätten, innerhalb eines bestimmten Abschnitts des Flughafens inhaftiert: "While the government extended informal protection from return to refugees in some cases, any persons lacking legal residency status were technically subject to local laws on illegal immigrants, and authorities could detain them. In some cases, authorities confined individuals seeking protection at an airport to a specific section of the airport while they awaited resettlement in another country." (USDOS,
  7. April 2018, Section 2d) Das IRB schreibt unter Verweis auf den Rechercheur der Organisation Badil in Bezug auf die Golfstaaten, einschließlich der VAE, dass palästinensische Flüchtlinge in Gefahr seien, von den örtlichen Behörden festgenommen zu werden und potentiell deportiert zu werden, wenn ihre Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen und nicht erneuert worden sei. Die Organisation Badil sei sowohl von palästinensischen Flüchtlingen kontaktiert worden, die festgenommen worden seien, als auch von solchen, die deportiert worden seien. Der Rechercheur habe weiters erwähnt, dass der Staat eine Person üblicherweise ausweisen würde, deren Bürge - aus welchem Grund auch immer - die Bürgschaft einstellen würde: "Regarding Gulf countries including the UAE, the BADIL legal researcher stated that 'if their residency permit has expired and hasn't been renewed, then Palestinian refugees risk detention by the local authorities, and potentially deportation. We have been contacted both by Palestinian refugees who had been detained, and who have been deported.' [...] The same source further explained that if the 'kafeel' [sponsor] 'for any reason stops guaranteeing you, then the country usually expels you'" (IRB,
  8. November 2017, Abschnitt 3) Laut einem Bericht der international tätigen Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) vom Juni 2017 habe das Kafala-System (das Visa-Bürgschaftssystem) - auch noch nachdem es einige Male reformiert worden sei - weiterhin dazu geführt, dass ArbeitsmigrantInnen an ihre Arbeitgeber gebunden seien. Jene, die ihre Arbeitgeber verlassen würden, könnten laut dem Bericht für das Davonlaufen bestraft, eingesperrt und deportiert werden: "The kafala (visa-sponsorship) system, with some reforms, continues to tie migrant workers to their employers. Those who leave can be punished for 'absconding' and fined, imprisoned, and deported." (HRW,
  9. Juni 2017, Abschnitt 1)

Paragraph 21 des oben bereits angeführten Bundesgesetzes Nr. 13 ist jeder Ausländer, dessen Einreisevisum oder dessen Aufenthaltsgenehmigung gekündigt wurde oder dessen Aufenthaltsgenehmigung bis zum Ablauf seines Einreisevisums, seiner Einreisegenehmigung oder seiner Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist und der diese nicht erneuert hat (sofern gestattet innerhalb einer 30-tägigen Schonfrist nach Ablauf der Genehmigung), oder er das Land nicht innerhalb dieser Schonfrist verlassen hat, zur Zahlung einer Strafe in Höhe von 100 Dirham (EUR 430) für jeden Tag des illegalen Aufenthalts im Land verpflichtet. In einem solchen Fall soll die säumige Person eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten oder eine Geldstrafe von insgesamt bis zu 4.000 Dirham (EUR 17.201) erhalten und das Gericht ihre Deportation anordnen: "Any foreigner whose entry visa or residence permit was cancelled or whose residence expired by the date of expiry of his entry visa, permit or residence permit and fails to renew the same, if allowed and permitted by law during a grace period not exceeding thirty days from the date of such expiry or fails to depart the country through the said grace period, shall be subject for the payment of penalty in the amount of U.A.E. Dhs.

(100)[C$35] onehundred against each day of illegal residence in country effective from the date of expiry of the said grace period. [...] In the event such defaulter shall be subject to imprisonment for a period not exceeding three months or the payment of penalty not exceeding in total the sum of U.A.E. Dhs. four thousands [sic] [C$1,380] and the court may order its deportation." (Federal Law No. 13, 1996, § 21)1996, Paragraph 21,) Paragraph 29 desselben Gesetzes besagt Folgendes: Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraphen 21 erfolgt die Abschiebung eines Ausländers durch die Generaldirektion für Einbürgerung und Aufenthalt, wenn dieser Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder diese abgelaufen ist oder aufgehoben wurde. Die Wiedereinreise in die VAE ist nur zulässig, wenn die notwendigen Voraussetzungen und Verfahren für die Wiedereinreise

den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sind: "Without prejudice to the provisions of article 21 of this law deportation of any foreigner from country shall be made by the General Directorate of Naturalization and Residence if such foreigner is not holding residence permit or its permit have expired or been cancelled. Reentry into U.A.E. shall not be allowed unless and only the necessary conditions and procedures of reentry are satisfied according to the provisions of this law." (Federal Law No. 13, 1996, § 29)(Federal Law No. 13, 1996, Paragraph 29,) Laut dem oben angeführten Bericht von GLMM könne eine ausländische Person auch trotz vorhandener Aufenthaltsgenehmigung abgeschoben werden, nämlich dann, wenn ihre Abschiebung Teil eines Gerichtsurteils sei, oder wenn sie offensichtlich außerstande sei für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder aber wenn ihre Abschiebung von den Sicherheitsbehörden in Hinblick auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Moral als notwendig angesehen werde. Die Abschiebungsanordnung, für deren Ausstellung das Innenministerium zuständig sei, könne auch Mitglieder der Familie der ausländischen Person umfassen, die von dieser unterstützt werden: "A foreigner may be deported, even if he is a holder of a residence permit, if his deportation is part of a court judgment, or if he has no evident means to earn a living, or if it is considered by the security authorities as required by public policy, security, or morals. The deportation order, which is issued by the Ministry of Interior, may include members of the foreigner's family who are supported by him." (GLMM, 2017, S. 4) In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen speziell zur Lage von in Dubai geborenen und aufgewachsenen PalästinenserInnen, sowie zu PalästinenserInnen, die in die VAE zurückgekehrt sind, gefunden werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf deren Lage zu. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Palestinian, return, returnees, repatriates, born, raised, UAE, emirates, Dubai. Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 25. Juli 2018) ? Abu Dhabi Digital Government: Residency Renewal for the Public Sector, 14. Juni 2015 https://www.abudhabi.ae/portal/public/en/homepage/labour-law-and-employment/employment-residency/residencyrenewal- for-the-public-sector;jsessionid=fDvMDYdLJ6SiBngqu5yUjZpxjAxEfsy0hm28fnT9Btq9zQkCvlWl!2014611 440!-1539764969!1532431796043 ? Federal Law No. 13 of 1996 for the Entry and Residence of Foreigners, for Amendment of Certain Regulations of Federal Law No. 6 of 1973 in Respect of Immigration and Residence, 1996, S. 67-72 (veröffentlicht von United Arab Emirates Ministry of Interior, General Directorate of Naturalization and Residence) https://www.moi.gov.ae/datafolder/files/pdf/RulesandRegulationsEnglish2.pdf ? General Directorate of Residency and Foreigners Affairs of Dubai: Work, ohne Datum (

  1. a)https://www.dnrd.ae/en/work ? General Directorate of Residency and Foreigners Affairs of Dubai: Home & Family, ohne Datum (
  2. b)https://www.dnrd.ae/en/home-family ? General Directorate of Residency and Foreigners Affairs of Dubai: Education, ohne Datum (
  3. c)https://www.dnrd.ae/en/education ? General Directorate of Residency and Foreigners Affairs - Sharjah: Mechanism of the Department of Residence, 19. April 2012 http://www.snrd.ae/en/procedures/603.aspx ? GLMM - Gulf Labour Markets and Migration: United Arab Emirates' Legal Framework of Migration (Autorin: Maysa Zahra), Nr. 2, 2017 http://gulfmigration.eu/media/pubs/exno/GLMM_EN_2017_02.pdf ? HRW - Human Rights Watch: Submission for the Universal Periodic Review of the United Arab Emirates, 29. Juni 2017 https://www.hrw.org/news/2017/06/29/submission-universal-periodic-review-united-arab-emirates ? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Palestine and United Arab Emirates: residence status of stateless Palestinians, including access to employment, education, health care and other services, and the ability to travel in and out of the country; the requirements and procedures to renew residence status; treatment of stateless Palestinians whose residence status has expired (2015-November 2017) [ZZZ106014.E], 24. November 2017 https://www.ecoi.net/de/dokument/1421648.html ? Ministerial Decision No. 360 of 1997 Regarding the Issuance of Executive Regulation of the Federal Law No. 6 of 1973 Concerning the Entry and Residence of Foreigners, 1997, S. 1-60 (veröffentlicht von United Arab Emirates Ministry of Interior, General Directorate of Naturalization and Residence) https://www.moi.gov.ae/datafolder/files/pdf/RulesandRegulationsEnglish2.pdf ? The National: More than 600 in UAE Seeking Asylum, UN Report Says, 19. Juni 2017 https://www.thenational.ae/uae/government/more-than-600-in-uae-seeking-asylum-un-report-says-1.58068UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Zahl: 1100785010 + 160010898 § 3 AsylG neg + § 8 AsylG neg + § 57 AsylG neg amtsw + § 52 FPG RKE + ZulAbschieb + FrFreiwAusr-BFA 2017Paragraph 3, AsylG neg + Paragraph 8, AsylG neg + Paragraph 57, AsylG neg amtsw + Paragraph 52, FPG RKE + ZulAbschieb + FrFreiwAusr-BFA 2017 -Strichaufzählung 43/87 - Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: United Arab Emirates, Juni 2012 http://www.refworld.org/pdfid/4ffd31262.pdf ? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2017 - United Arab Emirates, 20. April 2018 https://www.ecoi.net/de/dokument/1430364.html [...]". 6.4. Weiters wurden folgende Feststellungen zur Lage in den Palästinensischen Gebieten - Gaza getroffen: "[...] Politische Lage Die Palästinensische Behörde hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, das "Gebiet der Palästinensischen Behörde" wird aber nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 08.09.2016). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Im Jänner 2015 akzeptierte UN-Chef Ban Ki-moon den Antrag Palästinas auf Mitgliedschaft beim Internationalen Gerichtshof. Eine solche Mitgliedschaft könnte den Palästinensern die Möglichkeit eröffnen, Beschwerden wegen Kriegsverbrechen gegen Israel zu richten (The Daily Star 08.01.2015). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO - Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA - Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Als Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen leidet ihre Legitimation jedoch darunter, dass vor allem die Hamas, die 2006 immerhin die Wahlen in den gesamten Gebieten gewann, nicht zu ihren Mitgliedern zählt (Zenith Online 30.11.2012). Die PLO und Israel richteten die PA infolge der Prinzipienerklärung von 1993, bekannt als Oslo Verträge, ein. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und Gaza, bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess (UK Border Agency 19.06.2015). Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung. Am 25. Januar 2006 fanden zum zweiten Mal die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt (erste Wahlen im Jänner 1996). Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen. Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte schließlich eine Übergangsregierung ein. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen. Seitdem ist Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. Wahlen wurden auf Grund der Streitigkeiten bis zu einer Einigung zwischen Fatah und Hamas aufgeschoben. (Im Westjordanland fanden dennoch 2012 lokale Wahlen statt.) Die zahlreichen Versuche der Einigung zwischen den beiden Parteien sind immer wieder gescheitert. Im Frühjahr 2014 haben sich die Hamas und die Fatah auf die Bildung einer Einheitsregierung aus parteilosen Experten geeinigt, wodurch die Palästinensischen Gebiete erstmals seit sieben Jahren derselben Exekutivgewalt unterstehen würden. Israel teilte mit, dass es die Konsensregierung boykottieren werde, da sie von der Hamas unterstützt werde (LIPortal 09.2016). Die Einheitsregierung ist jedoch, aufgrund der weiterhin vorherrschenden starken Differenzen zwischen Hamas und Fatah, noch immer nicht funktionsfähig (al-Monitor 08.03.2016). Die palästinensische Seite befindet sich seit Langem in einer Zwickmühle: Die israelische Regierung konnte Palästinenserpräsident Abbas stets vorhalten, er sei "kein Partner für den Frieden", weil ihm ohne Hamas die Abschlussvollmacht für sämtliche Palästinenser fehle. Sobald er jedoch die Hamas politisch mit ins Boot nahm, wurde ihm vorgeworfen, er arbeite mit einer Terrororganisation zusammen, die Israel von der Landkarte tilgen wolle (KAS 19.6.2014). Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist Gaza effektiv ein Ein-Parteien-Staat, die Fatah wird großteils unterdrückt, kleinere politische Gruppen werden in unterschiedlichem Maße toleriert. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt (FH 27.01.2016). Für den 08.10.2016 waren in Gaza und im Westjordanland in 416 Städten und Dörfern Kommunalwahlen geplant. Die in Gaza regierende Hamas hat ihre Teilnahme an den Wahlen angekündigt. 2012 hatte die Hamas die zweite Runde der nur im Westjordanland abgehaltenen Kommunalwahlen boykottiert (Der Standard 16.08.2016). Die Wahlen wurden jedoch von dem Obersten Gericht in Ramallah abgesagt, erstens, weil in Jerusalem keine Wahlen vorgesehen waren, zweitens, weil Entscheidungen über die Zulassung der Kandidaten in Gazastreifen ohne die PA gefällt worden waren (Der Standard 08.09.2016). Die Hamas wird von Israel und dessen Verbündeten, den USA, als terroristische Organisation eingestuft. Die USA haben die EU gedrängt, ebenfalls bei dieser Einstufung zu bleiben. Der Europäische Gerichtshof hatte die Entscheidung von 2001, die Hamas in die Liste der Terrororganisationen aufzunehmen, für nichtig erklärt, da sie nicht auf rechtlich profunden Entscheidungen basierte. Doch die Außenminister der 28 EU Mitgliedstaaten beschlossen im Jänner 2015 - auch auf Druck von Seiten der USA - , gegen das Urteil Berufung einzulegen und die Hamas weiterhin als terroristische Organisation einzustufen, eine Entscheidung (The Daily Star 19.1.2015). Nach dem jüngsten Krieg mit Israel im Sommer 2014 geht der Wiederaufbau in Gaza nur schleppend voran, und auf Grund der israelischen Abriegelung des Gazastreifens fehlt es an Materialien für den Wiederaufbau. Von den ca. 100,000 Menschen, deren Häuser während der Kämpfe schwer beschädigt oder zerstört wurden, sind ca. 65,000 immer noch vertrieben (OCHAoPt 30.08.2016). Quellen: -Strichaufzählung al-Monitor (08.03.2016): Why does Hamas, Fatah reconciliation keep failing?, http://www.almonitor. com/pulse/en/originals/2016/03/palestinian-hamas-fatah-reconciliation-doha.html, Zugriff 20.09.2016 -Strichaufzählung al-Monitor (15.06.2016): Hamas elections will mark end of Meshaal era, http://www.almonitor. com/pulse/originals/2016/06/khaled-meshaal-hamas-political-bureau-ismail-haniyeh-shura.html, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung BBC News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, http://www.bbc.com/news/blogs-eu- 30516523, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (08.09.2016 (Unverändert gültig seit: 12.04.2016)): Palästinensische Gebiete - Gebiete der Palästinensischen Behörde : https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestinensische-gebiete/, Zugriff am 08.09.2016 -Strichaufzählung Der Standard (16.08.2016): Palästinensische Kommunalwahl: Hamas will teilnehmen, http://Der Standard.at/2000042927317/Hamas-kuendigt-Beteiligung-an-palaestinensischen-Kommunalwahlenan? ref=rec, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung Der Standard (08.09.2016): Gericht stopp geplante Kommunalwahlen in Palästinensergebieten, http://Der Standard.at/2000044088803/Gericht-stoppt-geplante-Kommunalwahlen-in-Palaestinensergebieten, Zugriff 09.09.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - Gaza Strip, http://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 07.09.2016KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. (19.6.2014): Zerstörte Hoffnungen - Die Entführung der drei Jeschiwa-Studenten und ihre Folgen,e. römisch fünf. (19.6.2014): Zerstörte Hoffnungen - Die Entführung der drei Jeschiwa-Studenten und ihre Folgen, http://www.kas.de/wf/doc/kas_38125-1522-1-30.pdf?140619124418, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Länderinformationsportal (09.2016): Palästinensische Gebiete - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (29.09.2015): Flutung der Grenztunnel - Sisis Feldzug gegen Gaza, http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/sisis-feldzug-gegen-gaza-1.18621233, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung OCHAoPt (30.08.2016): Gaza: Two Years since the 2014 hostilities / August 2016, http://www.ochaopt.org/content/gaza-two-years-2014-hostilities-august-2016, Zugriff 20.09.2016 -Strichaufzählung The Daily Star (08.01.2015): Ban accepts Palestinian ICC membership, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Jan-08/283343-ban-accepts-palestinian-iccmembership. ashx, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung The Daily Star (19.01.2015): Hamas says EU appeal to keep it on terror list 'immoral', http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Jan-19/284574-hamas-says-eu-appeal-to-keep-it-onterror- list-immoral.ashx#sthash.rmVVe8jc.dpuf, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung UK Border Agency (19.06.2015): Country of Origin Information Report Occupied Palestinian Territories, UK Home Office,: https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1435041941_cig-opt-security-and-humanitarian-v1- 0.pdf, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in Ramallah: http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/gruene-brise-in-ramallah-003490/ Zugriff 08.09.2016 Sicherheitslage Der Krieg zwischen Gaza und Israel im Sommer 2014 forderte 1462 palästinensische zivile und 6 israelische zivile Opfer. Schulen, medizinische Einrichtungen, Wasser- und Abwassersysteme, landwirtschaftliche Flächen und Geschäfte wurden zerstört. Das einzige Elektrizitätswerk Gazas wurde schwer beschädigt. Amnesty International bezichtigt sowohl die israelische als auch die palästinensische Seite, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (AI 07.07.2016). Nach der Militäroffensive ist die Lage prekär. Gaza liegt in Trümmern, es fehlt an Gütern wie Zement und anderen Baumaterialien für den Wiederaufbau. Viele Menschen haben keine Perspektive mehr und bewaffnete Gruppen versuchen diese Lücke im Gazastreifen zu füllen (Die Presse 16.05.2016). Zahl: 1100785010 + 160010898 § 3 AsylG neg + § 8 AsylG neg + § 57 AsylG neg amtsw + § 52 FPG RKE + ZulAbschieb + FrFreiwAusr-BFA 2017Paragraph 3, AsylG neg + Paragraph 8, AsylG neg + Paragraph 57, AsylG neg amtsw + Paragraph 52, FPG RKE + ZulAbschieb + FrFreiwAusr-BFA 2017 -Strichaufzählung 46/87 - Im Jahr 2015 unternahmen die Israel Defense Forces bis zum 23. November 50 militärische Einfälle in den Gaza-Streifen. Bis zum selben Datum hatten israelische Sicherheitskräfte in Gaza 21 Personen, im Rahmen von Demonstrationen am Grenzzaun oder bei Luftangriffen, getötet und mehr als 100 verletzt. Sie beschossen außerdem weiterhin Personen, die die Sperrzonen, die Israel innerhalb Gazas Grenzen errichtet hat, betraten sowie Fischer, die sich jenseits der Sechs-Meilen-Grenze von der Küste entfernt bewegten (HRW 27.01.2016). Palästinensische bewaffnete Gruppen feuerten 2015 bis zum 31.Oktober 20 Raketen vom Gaza- Streifen aus nach Israel, wobei niemand verwundet wurde. Diese Raketen können nicht genau auf militärische Ziele ausgerichtet werden und können so willkürlich oder beabsichtigt auch Zivilisten treffen, wenn sie auf israelische Bevölkerungszentren gerichtet werden. Die Hamas, die de facto die Kontrolle im Gaza-Streifen hat, wird als dafür verantwortlich gehalten, solche Attacken zu verhindern (HRW 27.01.2016). Nachdem Raketen aus Gaza Israel getroffen haben kommt es zu Vergeltungsangriffen der Israelis, wie z.B. am 21. August 2016 als nach dem Einschlag einer Rakete aus Gaza in der israelischen Grenzstadt Sderot, die Israelis mit Luftangriffen 30 Ziele in Gaza beschossen, bei denen zwei Personen leicht verletzt wurden (Reuters 22.08.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (07.07.2016): Time to address impunity: Two years after the 2014 Gaza/Israel war, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1468397795_mde1541992016english.PDF, Zugriff 14.09.2016 -Strichaufzählung Die Prsse (16.05.2016): Gaza-Streifen: Gefangen im eigenen Land, http://diepresse.com/home/panorama/welt/4988944/GazaStreifen_Gefangen-im-eigenen-Land, Zugriff 20.09.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - Israel/Palestine, https://www.ecoi.net/local_link/318409/457412_de.html, Zugriff 14.09.2016 -Strichaufzählung Reuters (22.08.2016): Gaza militant rocket hits Israel, Israel responds with air strikes, shells, http://www.reuters.com/article/us-israeli-palestinians-rocket-idUSKCN10W0HZ, Zugriff 21.09.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Rechtssicherheit wird in den palästinensischen Gebieten dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden (LIPortal 09.2016). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 13.04.2016). Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor ein Stammesgericht, weil sie meist binnen weniger Tage oder Wochen ein Urteil fällen, im Gegensatz zu offiziellen Gerichten, die meist länger brauchen. Stammesgerichte versuchen Dispute zwischen Familien friedlich zu lösen und Racheakte durch die Zahlung von Entschädigungen zu verhindern (al-Monitor 14.07.2016). Die A

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