Obsah (6)
§ 9§ 46§ 51§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW227 2163438-1 SpruchW227 2163438-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.
§ 9Abs.
1 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ab. Begründend führte der Vizerektor für Lehre und Studierende im Wesentlichen aus, dass seine Dissertation am
- Juli 2016 mit "Nicht Genügend" beurteilt worden sei, weshalb seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vizerektor für Lehre und Studierende an der JKU Linz den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Rigorosum
Paragraph 9, Absatz eins, des Curriculums für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ab. Begründend führte der Vizerektor für Lehre und Studierende im Wesentlichen aus, dass seine Dissertation am
- Juli 2016 mit "Nicht Genügend" beurteilt worden sei, weshalb seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- Juni 2017 wies der Vizerektor für Lehre und Studierende an der JKU Linz die Beschwerde
§ 46Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) und § 37 Abs. 6 und 8 Satzungsteil Studienrecht (ST-St
R) der JKU Linz als unbegründet ab.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- Juni 2017 wies der Vizerektor für Lehre und Studierende an der JKU Linz die Beschwerde
Paragraph 46, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 (UG) und Paragraph 37, Absatz 6 und 8 Satzungsteil Studienrecht (ST-StR) der JKU Linz als unbegründet ab.
- In Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Am
- April 2019 erlosch die Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor. Dazu äußerte er sich nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Am
- April 2019 erlosch die Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz. Die vom Beschwerdeführer verfasste Dissertation mit dem Titel "Globale und betriebliche monetäre Schleifen" wurde am
- Juli 2016 mit "Nicht Genügend" beurteilt.
- Beweiswürdigung Dass die Dissertation des Beschwerdeführers mit "nicht genügend" beurteilt wurde, ergibt sich aus der Gesamtbeurteilung der Dissertation vom
- Juli 2016, welche von den Parteien während des gesamten Verfahrens nicht in Zweifel gezogen wurde. Die Feststellung, dass die Zulassung des Beschwerdeführers am
- April 2019 als ordentlicher Studierender zum Doktoratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz erlosch, ergibt sich aus seinem Studienblatt vom
- Jänner
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 51Abs.
2 Z 2 UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.3.1.1.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.
§ 51Abs.
2 Z 12 leg. cit. sind Doktoratsstudien die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, leg. cit. sind Doktoratsstudien die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.
§ 51Abs.
2 Z 15 leg. cit. sind ordentliche Studierende die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, leg. cit. sind ordentliche Studierende die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). 3.1.
- Ein solcher Fall liegt hier vor: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zulassung des Beschwerdeführers zum Rigorosum
§ 9Abs.
1 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zulassung des Beschwerdeführers zum Rigorosum
Paragraph 9, Absatz eins, des Curriculums für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Da die Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz am
- April 2019 erlosch, ist der Beschwerdeführer (nunmehr) kein "ordentlicher Studierender" i.S.d. § 51 Abs. 2 Z 15 UG.Da die Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz am
- April 2019 erlosch, ist der Beschwerdeführer (nunmehr) kein "ordentlicher Studierender" i.S.d. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG. Nachdem das Curriculum für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz jedoch bloß auf "ordentliche Studierende" anwenden ist, besitzt der Beschwerdeführer daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Recht auf positive Sachentscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zum Rigorosum (vgl. auch das zu § 59 Universitäts-Studiengesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 98/12/0128, wonach eine Zulassung auch noch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über eine angestrebte Anerkennung gegeben sein muss).Nachdem das Curriculum für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz jedoch bloß auf "ordentliche Studierende" anwenden ist, besitzt der Beschwerdeführer daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Recht auf positive Sachentscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zum Rigorosum vergleiche auch das zu Paragraph 59, Universitäts-Studiengesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 98/12/0128, wonach eine Zulassung auch noch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über eine angestrebte Anerkennung gegeben sein muss). Abgesehen davon wurde die Dissertation des Beschwerdeführers am
- Juli 2016 negativ beurteilt, weshalb eine Zulassung zum Rigorosum
§ 9Abs.
1 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz ohnehin zu versagen gewesen wäre.Abgesehen davon wurde die Dissertation des Beschwerdeführers am 1. Juli 2016 negativ beurteilt, weshalb eine Zulassung zum Rigorosum
Paragraph 9, Absatz eins, des Curriculums für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz ohnehin zu versagen gewesen wäre. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W227.2163438.1.00