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{'item': 'W234 2197089-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW234 2197089-1 SpruchW234 2197087-1/14E W234 2197085-1/13E W234 2197088-1/15E W234 2197089-1/13E W234 2197086-1/13E IM NAMEN DER REPU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerden von 3) XXXX , geb. XXXX ,3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) XXXX , geb. XXXX ,4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) XXXX , geb. XXXX5) römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 3) vom 30.04.2018, Zl. XXXX ,3) vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 , 4) vom 30.04.2018, Zl. XXXX ,4) vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 , 5) vom 30.04.2018, Zl. XXXX ,5) vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VIII der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch acht der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos aufgehoben. II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und es wird gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und es wird gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind Eheleute und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( XXXX und der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer XXXX ). Die Beschwerdeführer sind georgische Staatsangehörige.
  2. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind Eheleute und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( römisch 40 und der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer römisch 40 ). Die Beschwerdeführer sind georgische Staatsangehörige.
  3. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellten sämtliche Beschwerdeführer am 28.12.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Dort gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er mit seiner Familie mit einem Direktflug von Tiflis legal nach Österreich eingereist sei. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass seine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, seit ihrer Geburt an einer körperlichen Behinderung leide. In Georgien habe er keine Krankenversicherung oder soziale Unterstützung gehabt. Die Behandlungen seien sehr kostspielig und nicht effizient gewesen. In der Hoffnung, in Österreich Hilfe zu erhalten, sei er mit seiner Familie in das Bundesgebiet eingereist. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Georgien zu befürchten hätte, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nichts zu befürchten hätte (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 7). Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung damit, dass ihr Kind Invalidin und bewegungsunfähig sei. Sie habe epileptische Anfälle und in Georgien könne man ihr nicht helfen. Jeder Arztbesuch koste viel Geld und es gebe keine Besserung des Gesundheitszustandes. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat zu befürchten hätte, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihre Familie absolut nichts zu befürchten hätte (BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 7).
  4. Am 05.04.2018 fand eine schriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) statt. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er in Sagarejo, Georgien, geboren worden sei. Er habe eine neunjährige Schulbildung erhalten und sei ausgebildeter Schweißer und Metaller. Er habe ca. 600 bis 650 GEL pro Monat verdient. In Georgien habe er mit seiner Familie im Haus seiner Eltern gelebt, die nach wie vor in seinem Heimatort leben würden. Seine Eltern seien Landwirte. Er stehe zu ihnen in regelmäßigem Kontakt. Er habe zudem zwei Schwestern. Eine Schwester würde in Italien leben. Zu dieser habe er keinen Kontakt. Die andere Schwester würde in seinem Heimatort leben. Eine finanzielle Unterstützung seitens seiner Familie in Georgien sei nicht möglich. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, um für den Unterhalt seiner Familie in Österreich selbst aufzukommen. Über Ersparnisse oder Eigentum würden sie nicht verfügen. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der einzige Grund für die Einreise nach Österreich die Behandlung der Drittbeschwerdeführerin sei, weil sie an einem Lähmungssyndrom und Epilepsie leide. Seit ihrer Geburt sei sie in medizinischer Behandlung. Die Behandlungen seien sehr kostspielig gewesen und hätten keinen Erfolg gebracht. Er habe in Georgien immer in unterschiedlichen Jobs gearbeitet. Seine Frau habe sich um die Drittbeschwerdeführerin gekümmert. Der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer seien in die Schule bzw. in den Kindergarten gegangen. Die Drittbeschwerdeführerin würde eine spezielle Schule benötigen, die es in Georgien nicht gebe. Nachgefragt gebe es eine solche Schule nur in Kutaissi, Georgien. Diese Stadt sei vom Wohnort der Familie weit entfernt gewesen. Ein Umzug sei nicht möglich gewesen, weil er keine fixe Arbeitsstelle gehabt habe und es ohne Kontakte schwierig sei, an anderen Orten Anschluss oder einen Job zu finden. Die Finanzierung des Schulbesuchs sei zudem neben dem Erhalt der Familie zu teuer gewesen. Seine Tochter benötige Logopädie, um sprechen zu lernen. Weiters würde sie orthopädisches Zubehör und eine Operation an den Beinen benötigen, um gehen und stehen zu erlernen. In Georgien habe sie spezielle Massagen sowie eine Therapie mit Pferden erhalten, die der Erstbeschwerdeführer bezahlt hätte. Nachgefragt, ob die Krankheit der Drittbeschwerdeführerin heilbar sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er nicht glaube, dass diese heilbar sei. Es könnte jedoch alles verbessert werden. Befragt, ob es eine Verbesserung gegeben hätte, seit die Familie in Österreich lebe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Drittbeschwerdeführerin die gleichen Medikamente wie in Georgien in erhöhter Dosierung einnehme. Die von der Drittbeschwerdeführerin benötigten Medikamente habe er in Georgien in der Apotheke in seinem Heimatort bezogen. Er sei nicht krankenversichert gewesen. Seine Tochter habe in Georgien einen Invalidenstatus. Sie erhalte jeden Monat 180 GEL. Die Ärzte müssten die Beschwerdeführer selbst bezahlen. Fünf Jahre lang hätten sie Sozialhilfe erhalten. Vom georgischen Staat hätte die Drittbeschwerdeführerin einmal einen Rollstuhl erhalten, der jedoch zu groß gewesen sei. Befragt, ob die Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenübernahme an den Staat gestellt hätten, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er den Hauptmann in seinem Heimatort um Unterstützung für eine Operation gebeten hätte und 100 GEL erhalten hätte. 600 GEL hätte er selbst bezahlen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer schriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am gleichen Tag an, dass sie eine neunjährige Schulausbildung erhalten habe und eine Ausbildung zur Kraftfahrerin absolviert hätte. Zwei Jahre lang habe sie in ihrem Beruf gearbeitet, ehe sie geheiratet hätte. Ihre Eltern würden in der Region Kachetien in Georgien leben. Ihre Mutter erhalte 100 GEL monatlich als Pension. Ihr Vater könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten. Ihre Eltern würden in einem Eigentumshaus leben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zudem einen Bruder, der mit seiner Ehefrau in Tiflis leben würde und als Autowäscher arbeite. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sei verheiratet und von ihrem Ehemann abhängig. Eine finanzielle Unterstützung innerhalb ihrer Familie sei nicht möglich. Die Zweitbeschwerdeführerin habe selten Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Georgien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Georgien mit ihrer Familie im Haus ihres Schwiegervaters gelebt. Ca. drei bis vier Monate hätten sie auch einmal in Telavi in einer Mietwohnung gelebt, als der Erstbeschwerdeführer dort gearbeitet hätte. Dort habe er im Gegensatz zu seinem Heimatort Sagarejo leicht Arbeit gefunden. Für die Miete habe es gereicht. Insgesamt hätten sie ca. 500 GEL monatlich zur Verfügung gehabt. Dies habe für Nahrung und die Medikamente der Kinder gereicht. Die Drittbeschwerdeführerin habe 180 GEL pro Monat erhalten. Sie hätten dieses Geld für die Drittbeschwerdeführerin vier Jahre im Voraus bezogen. Da die Familie das Geld für vier Jahre im Voraus bezogen hätte, würden sie jetzt vier Jahre lang nichts mehr erhalten. Befragt zu ihrem Fluchtgrund führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass der einzige Grund für die Einreise nach Österreich die medizinische Behandlung der Drittbeschwerdeführerin gewesen sei. Die Mediziner seien in Österreich besser ausgebildet als in Georgien. Befragt, ob sich der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin gebessert habe, seit die Familie in Österreich sei, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich weniger Anfälle als in Georgien hätte. In Georgien habe sie eine Tablette Rivotril in der Früh und eine am Abend eingenommen sowie 500 mg Depakin in der Früh und 500 mg am Abend. In Österreich nehme sie eine Tablette Rivotril mit 2 mg am Tag sowie 250 mg Depakin in der Früh und 250 mg Depakin am Abend. In Georgien habe sie zusätzlich noch Glizin eingenommen. In Österreich nehme sie nur Rivotril und Depakin ein.
  5. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge auf internationalen Schutz für die Zuerkennung des Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkte I und II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III). Es wurden Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII) und gegen sämtliche Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).
  6. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge auf internationalen Schutz für die Zuerkennung des Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Es wurden Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben) und gegen sämtliche Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Diese Bescheide begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Grund der Beschwerdeführer für das Verlassen ihres Herkunftsstaates die kostenlose medizinische Behandlung der Drittbeschwerdeführerin in Österreich gewesen sei. Bei einer Rückkehr würde ihnen nicht die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden und sie würden nicht in eine ihre Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Georgien gelte seit 2009 als sicherer Herkunftsstaat. Zudem würden Familienangehörige (nämlich Geschwister und Eltern) nach wie vor im Herkunftsstaat leben, zu denen ein gutes Verhältnis bestehe. Auch ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich sei nicht erkennbar. Weiters seien die Beschwerdeführer mittellos und von der Unterstützung Dritter abhängig, weshalb gegen sie auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote zu erlassen gewesen seien. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 03.05.2018 zugestellt.
  7. Gegen diese Bescheide richten sich die hier zu erledigenden gleichlautenden Beschwerden, welche am 24.05.2018 beim Bundesamt per Email einlangten. Darin rügen die Beschwerdeführer, dass das Ermittlungsverfahren sowie die Länderfeststellungen des Bundesamts mangelhaft geblieben seien, was zu unrichtigen Feststellungen geführt habe. Insbesondere habe das Bundesamt den aktuellen Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin nur unzureichend erhoben. Beantragt werde ein fachärztliches Gutachten für die Drittbeschwerdeführerin. Zudem hätte sich das Bundesamt nicht mit dem tatsächlichen Zugang zu einer Behandlung im Herkunftsstaat sowie mit den Konsequenzen einer Nicht-Behandlung beschäftigt. Ferner würden die angefochtenen Bescheide auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Aufgrund der Kumulation von schwerwiegenden längerfristigen und umfassenden Diskriminierungen der georgischen Gesellschaft wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der mehrfachbehinderten Personen bzw. deren Familienmitgliedern sei eine Verfolgung im Sinne der GFK gegeben und bei einer Rückkehr sehr wahrscheinlich. Da die finanziellen Mittel der Beschwerdeführer nicht ausreichen würden, um die notwendige medizinische Behandlung der Drittbeschwerdeführerin zu tragen und sie auf kein familiäres Netzwerk in Georgien bauen könnten, welches sie finanziell unterstützen könnte, könne eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten im Fall der Abschiebung nach Georgien nicht ausgeschlossen werden. Weiters könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn der EGMR und darauf aufbauend der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hätten, dass kein Fremder ein Recht habe, in einem bestimmten Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, so habe insbesondere der EGMR festgehalten, dass bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Hier sei auf die Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili gegen Belgien zu verweisen. Aufgrund der im gegenständlichen Einzelfall vorliegenden außergewöhnlichen Umstände wäre den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Überdies würde die Abschiebung nach Georgien eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen.
  8. Gegen diese Bescheide richten sich die hier zu erledigenden gleichlautenden Beschwerden, welche am 24.05.2018 beim Bundesamt per Email einlangten. Darin rügen die Beschwerdeführer, dass das Ermittlungsverfahren sowie die Länderfeststellungen des Bundesamts mangelhaft geblieben seien, was zu unrichtigen Feststellungen geführt habe. Insbesondere habe das Bundesamt den aktuellen Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin nur unzureichend erhoben. Beantragt werde ein fachärztliches Gutachten für die Drittbeschwerdeführerin. Zudem hätte sich das Bundesamt nicht mit dem tatsächlichen Zugang zu einer Behandlung im Herkunftsstaat sowie mit den Konsequenzen einer Nicht-Behandlung beschäftigt. Ferner würden die angefochtenen Bescheide auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Aufgrund der Kumulation von schwerwiegenden längerfristigen und umfassenden Diskriminierungen der georgischen Gesellschaft wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der mehrfachbehinderten Personen bzw. deren Familienmitgliedern sei eine Verfolgung im Sinne der GFK gegeben und bei einer Rückkehr sehr wahrscheinlich. Da die finanziellen Mittel der Beschwerdeführer nicht ausreichen würden, um die notwendige medizinische Behandlung der Drittbeschwerdeführerin zu tragen und sie auf kein familiäres Netzwerk in Georgien bauen könnten, welches sie finanziell unterstützen könnte, könne eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten im Fall der Abschiebung nach Georgien nicht ausgeschlossen werden. Weiters könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn der EGMR und darauf aufbauend der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hätten, dass kein Fremder ein Recht habe, in einem bestimmten Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, so habe insbesondere der EGMR festgehalten, dass bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führe. Hier sei auf die Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili gegen Belgien zu verweisen. Aufgrund der im gegenständlichen Einzelfall vorliegenden außergewöhnlichen Umstände wäre den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Überdies würde die Abschiebung nach Georgien eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstellen.
  9. Die Beschwerdeführer wurden am XXXX mittels Charterabschiebung nach Georgien abgeschoben.
  10. Die Beschwerdeführer wurden am römisch 40 mittels Charterabschiebung nach Georgien abgeschoben.
  11. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurden die Beschwerden der zuvor zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zu den Beschwerdeführern 1.1.
  14. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute und die Eltern der übrigen Beschwerdeführer. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens und weisen die im Spruch dieses Erkenntnisses bezeichneten Identitäten auf. Sämtliche Beschwerdeführer reisten am 28.12.2017 nach Österreich ein. Im Herkunftsstaat lebten die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise zuletzt in Sagarejo, Georgien, im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers. Für ca. drei bis vier Monate lebten die Beschwerdeführer in Telavi, Georgien, in einer Mietwohnung. Alle Beschwerdeführer sind ethnische Georgier und sprechen muttersprachlich Georgisch. Sie sind christlich-orthodoxen Glaubens. 1.1.
  15. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung sowie eine Berufsausbildung als Schweißer und Metaller. Er verfügte in Georgien durch Gelegenheitsarbeiten über ein Einkommen von ca. 600 bis 650 GEL monatlich. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete in seinem Heimatort und für ca. drei bis vier Monate auch in Telavi, Georgien. Dort war es ihm möglich, leicht Arbeit zu finden. Sein Einkommen im Herkunftsstaat reichte für Nahrung und Arzneien aus. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine neunjährige Schulbildung und eine Ausbildung zur Kraftfahrerin. In Georgien war sie zwei Jahre lang in diesem Beruf tätig. 1.1.
  16. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers leben in einem Haus in Sagarejo, Georgien, das sich in ihrem Eigentum befindet. Sie arbeiten als Landwirte. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers wohnt ebenfalls in Georgien in der Region Kachetien und ist verheiratet. Die andere Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt in Italien; zu ihr hat der Erstbeschwerdeführer kein gutes Verhältnis. Zu den Verwandten in Georgien besteht ein gutes Verhältnis und auch regelmäßiger Kontakt. Eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer ist nicht möglich. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben in der Region Kachetien in Georgien in einem Haus, das sich in ihrem Eigentum befindet. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin erhält eine monatliche Pension von 100 GEL. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht erwerbstätig. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in Tiflis. Er arbeitet als Autowäscher. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ist verheiratet und ist von ihrem Ehemann finanziell abhängig. Zu den Verwandten in Georgien besteht ein gutes Verhältnis und auch regelmäßiger Kontakt. Eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer ist nicht möglich. 1.1.
  17. In Österreich haben die Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten. Die Beschwerdeführer unterhielten freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin leisteten freiwillige Hilfsarbeiten in ihrer Unterkunft. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten den Basisbildungskurs der XXXX . Sie waren in Österreich in keinem Verein Mitglieder und sprechen nicht fortgeschritten Deutsch.1.1.
  18. In Österreich haben die Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten. Die Beschwerdeführer unterhielten freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin leisteten freiwillige Hilfsarbeiten in ihrer Unterkunft. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten den Basisbildungskurs der römisch 40 . Sie waren in Österreich in keinem Verein Mitglieder und sprechen nicht fortgeschritten Deutsch. 1.1.
  19. Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin, Viertbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden Erkrankungen. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an einer schweren cerebralen Mehrfachbehinderung, Epilepsie, einer expressiven Sprachstörung, einer umschriebenen Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, spastischer dyskinetischer Tetraplegie und Tetraparese sowie Obstipation. Sie erhielt in Georgien in Dauermedikation Depakine (= Valproat Retard) 500mg/Tag und Rivotril (= Clonazepam) 2mg/Tag. In Österreich nahm sie unverändert die beiden genannten antiepileptischen Dauermedikamente Depakine (= Valporat Retard) 500mg/Tag und Rivotril (= Clonazepam) 2mg/Tag ein. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt in Georgien über einen Behindertenstatus. Bei der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um keine lebensbedrohliche Erkrankung; die Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin ist nicht heilbar. Die von der Drittbeschwerdeführerin eingenommenen Medikamente sind in Georgien verfügbar und wurden durch Drittbeschwerdeführerin schon vor der Ausreise im Herkunftsstaat regelmäßig eingenommen. Die von ihr unbedingt benötigten medizinischen Behandlungen stehen ihr in Georgien zur Verfügung. 1.1.
  20. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind erwerbsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Sie sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen Beschwerdeführer ist durch deren Eltern gesichert. 1.1.
  21. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Österreich in Form von Hilfsdiensten in ihrer Unterkunft erwerbstätig und lebten mit ihren Kindern in Österreich von Leistungen der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer verfügten nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um für ihren Unterhalt in Österreich aufzukommen. Die Beschwerdeführer lebten in Österreich von Leistungen der Grundversorgung. 1.1.
  22. Sämtliche Beschwerdeführer wurden am XXXX mittels Charterabschiebung nach Georgien abgeschoben.1.1.
  23. Sämtliche Beschwerdeführer wurden am römisch 40 mittels Charterabschiebung nach Georgien abgeschoben. 1.
  24. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer zum Grund ihrer Ausreise Das Bundesamt stellte keine glaubhafte Verfolgung bzw. Bedrohung der Beschwerdeführer in Georgien fest. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem zweifelsfrei an. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin oder die übrigen Beschwerdeführer wegen der Behinderung der Drittbeschwerdeführerin in Georgien Übergriffen oder Diskriminierungen hier relevanten Ausmaßes ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ansonsten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bzw. existentiellen Bedrohung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer sind mit dem Motiv der Behandlung der Erkrankung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin von Georgien nach Österreich gereist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit einem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen oder einer erheblich verkürzten Lebenserwartung erleiden würde. 1.
  25. Zur maßgeblichen Situation in Georgien 1.3.
  26. Als örtliche Gegebenheiten festgestellt werden ausgewählte Kapitel des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation "Georgien" idF der Gesamtaktualisierung vom 12.09.2019:1.3.
  27. Als örtliche Gegebenheiten festgestellt werden ausgewählte Kapitel des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation "Georgien" in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 12.09.2019:
  28. Politische Lage In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewann, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 4.2.2019). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt. (FH 4.2.2019). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei "Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei "Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 4.2.2019). Am 8.
  29. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019).Am 8.
  30. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vergleiche RFE/RL 5.8.2019). Quellen: -Strichaufzählung CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 12.8.2019 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 12.8.2019 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html, 13.8.2019 -Strichaufzählung Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen - derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 -Strichaufzählung Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 12.8.2019
  31. Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD

(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.2019 3.
  1. Regionale Problemzone: Abchasien Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich - unterstützt von Russland - als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 jedoch nicht mehr. Das Recht auf Rückkehr der vertriebenen Georgier wird von den abchasischen de facto-Behörden verwehrt. Nur der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark georgisch/megrelisch besiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass Bewohner dieses Gebiets bzw. Angehörige der georgischen/megrelischen Bevölkerung in Abchasien staatlich benachteiligt werden (z.B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Erschwernisse gibt es beim Übertritt der administrativen Grenze nach Georgien. Ziel ist es offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 27.8.2018). In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992-93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019). Die abchasischen Behörden verfolgen eine Politik, die den rechtlichen Status von ethnischen Georgiern im Distrikt Gali bedroht. Sie schlossen Dorfschulen und zwingen georgische Schüler, ausschließlich in russischer Sprache zu lernen (USDOS 13.3.2019).In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992-93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Die abchasischen Behörden verfolgen eine Politik, die den rechtlichen Status von ethnischen Georgiern im Distrikt Gali bedroht. Sie schlossen Dorfschulen und zwingen georgische Schüler, ausschließlich in russischer Sprache zu lernen (USDOS 13.3.2019). Die abchasischen Behörden und russische Streitkräfte schränken weiterhin die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung entlang der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung, etc. zeigen. Dorfbewohner, die sich unerlaubt der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL mit Abchasien setzen die Vorschriften der abchasischen Behörden mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 13.3.2019). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat keinen Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten in Abchasien. Die Zustände dort gelten als chronisch schlecht (USDOS 13.3.2019). Zu den anhaltenden Problemen Abchasiens gehören ein mangelhaftes Strafrechtssystem, die Diskriminierung ethnischer Georgier und ein Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten. Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die ethnisch georgische Bevölkerung ist regelmäßig von Wahlen und politischer Repräsentation ausgeschlossen. Im Jahr 2017 argumentierten die abchasischen "Behörden", dass die Mehrheit der Einwohner des Distrikts Gali georgische Staatsbürger seien und daher nicht wählen dürften (FH 4.2.2019). Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf. Allerdings behindert die Korruption innerhalb der Parteien deren demokratie- politische Funktion. Im Allgemeinen wird das Vereinigungsrecht geachtet. Ähnliches gilt für das Versammlungsrecht. Politische Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft organisieren regelmäßig Proteste, selbst für den Rücktritt des abchasischen "Staatspräsidenten" (FH 4.2.2019). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind als extremistische Organisation klassifiziert und seit 1995 verboten (USDOS 21.6.2019, vgl. FH 4.2.2019). Obgleich Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.2.2019).Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind als extremistische Organisation klassifiziert und seit 1995 verboten (USDOS 21.6.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Obgleich Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.2.2019). Nepotismus und Korruption, die oft auf Clan- und ethnischen Bindungen beruhen, haben erhebliche Auswirkungen auf die abchasische Justiz. Die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen ist nach wie vor uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordentlichen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben (FH 4.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/abkhazia, Zugriff 20.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 20.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff am 20.8.2019 3.
  2. Regionale Problemzone: Südossetien Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt. Das Territorium bleibt fast vollständig von Russland abhängig und Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus (FH 4.2019). Im März 2017 drückte eine Resolution des UN-Menschenrechtsrates große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in den separatistischen Gebieten Abchasien und Südossetien aus, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um diese zur Abwanderung zu bewegen. Dagegen ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori (Südossetien) lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 27.8.2018, vgl. FH 4.2.2019). Obwohl die südossetischen de facto-Behörden den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien verweigern, gibt es eine besondere Übergangsregelung für diejenigen aus dem Bezirk Akhalgori. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019).Im März 2017 drückte eine Resolution des UN-Menschenrechtsrates große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in den separatistischen Gebieten Abchasien und Südossetien aus, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um diese zur Abwanderung zu bewegen. Dagegen ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori (Südossetien) lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 27.8.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Obwohl die südossetischen de facto-Behörden den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien verweigern, gibt es eine besondere Übergangsregelung für diejenigen aus dem Bezirk Akhalgori. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019). Die russische "Grenzverfestigung" (borderization) der administrativen Grenze (ABL) geht weiter, sodass Anrainer von ihren Gemeinden bzw. Lebensgrundlagen getrennt werden (USDOS 13.3.2019, vgl. AI 7.2019). Die Dorfbewohner - einige leben in den ärmsten Teilen des Landes - verlieren Zugang zu Weiden, Ackerland und Obstgärten, zu Wasserquellen und Brennholz. Sie sind von ihren Verwandten und Einkommensgrundlagen ebenso abgeschnitten wie vom kulturellen und sozialen Leben. Jedes Jahr werden Hunderte von Menschen willkürlich festgehalten, während sie versuchen, die ABL zu überqueren (AI 7.2019). Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zwischen Südossetien und Georgien wurden 2018 verschärft. Wie in den vergangenen Jahren wurden Dutzende georgischer Bürger von südossetischen Grenzschutzbeamten in der Nähe der administrativen Grenze zum Rest Georgiens festgehalten und gegen Zahlung einer Geldstrafe freigelassen. Im November 2018 verabschiedete das Parlament Südossetiens ein neues Gesetz, das die Geldbußen für illegale Grenzübertritte um fast das Vierfache erhöht. Ende Dezember 2018 gaben die Behörden bekannt, dass ein spezieller Pass erforderlich sein würde, um die Grenze zu Georgien zu überschreiten (FH 4.2.2019).Die russische "Grenzverfestigung" (borderization) der administrativen Grenze (ABL) geht weiter, sodass Anrainer von ihren Gemeinden bzw. Lebensgrundlagen getrennt werden (USDOS 13.3.2019, vergleiche AI 7.2019). Die Dorfbewohner - einige leben in den ärmsten Teilen des Landes - verlieren Zugang zu Weiden, Ackerland und Obstgärten, zu Wasserquellen und Brennholz. Sie sind von ihren Verwandten und Einkommensgrundlagen ebenso abgeschnitten wie vom kulturellen und sozialen Leben. Jedes Jahr werden Hunderte von Menschen willkürlich festgehalten, während sie versuchen, die ABL zu überqueren (AI 7.2019). Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zwischen Südossetien und Georgien wurden 2018 verschärft. Wie in den vergangenen Jahren wurden Dutzende georgischer Bürger von südossetischen Grenzschutzbeamten in der Nähe der administrativen Grenze zum Rest Georgiens festgehalten und gegen Zahlung einer Geldstrafe freigelassen. Im November 2018 verabschiedete das Parlament Südossetiens ein neues Gesetz, das die Geldbußen für illegale Grenzübertritte um fast das Vierfache erhöht. Ende Dezember 2018 gaben die Behörden bekannt, dass ein spezieller Pass erforderlich sein würde, um die Grenze zu Georgien zu überschreiten (FH 4.2.2019). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, die auch die Aktivitäten der Zivilgesellschaft einschränken oder genau überwachen. Zahlreiche politische Parteien wurden durch bürokratische Hürden an der Registrierung vor den Parlamentswahlen 2019 gehindert. Aufgrund des erheblichen russischen Einflusses auf die Innenpolitik und Entscheidungsfindung arbeitet die Regierung Südossetiens nicht transparent. Behörden-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang diese zu bekämpfen besteht nicht. Die Justiz ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient zur Bestrafung der vermeintlichen politischen Gegner. Körperliche Übergriffe und schlechte Bedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 4.2.2019). Die Bewohner demonstrieren gelegentlich gegen Umweltzerstörung, das schleppende Tempo des Wiederaufbaus nach dem Krieg und seltener gegen politische Missstände. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch stark eingeschränkt. Teilnehmer an nicht genehmigten Versammlungen laufen Gefahr, angeklagt zu werden (FH 4.2.2019). Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 4.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International: Georgia: Behind barbed wire (7.2019): Human rights toll of "borderization" in Georgia [EUR 56/0581/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2012567/EUR5605812019ENGLISH.PDF, Zugriff am 20.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - South Ossetia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2014287.html, Zugriff 20.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 20.8.2019
  3. Rechtsschutz / Justizwesen Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz kommt in brisanten Fällen immer wieder der Verdacht externer Einflussnahme auf. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 27.8.2018). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 4.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019
  1. Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht vorgenommen worden (AA 27.8.2018). Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die Besorgnis über Straffreiheit bleibt hoch (USDOS 13.3.2019). Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem. Wenn Untersuchungen eingeleitet werden, führen sie oft zu Anklagen mit milderen bzw. inadäquaten Sanktionen und selten zu Verurteilungen. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die eine Misshandlung anzeigen, den Status eines Opfers zu gewähren, und verwehren den Betroffenen, die Ermittlungsakten zu überprüfen (HRW 17.1.2019). Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines staatlichen Inspektorats (State Inspector's Service), einer separaten Stelle, die für die Untersuchung von Missbräuchen durch die Strafverfolgungsbehörden zuständig ist. Das Gesetz räumt dem Staatsanwalt eine Aufsichtsfunktion über die Ermittlungen dieser Stelle ein, einschließlich des Rechts, verbindliche Anweisungen für jedes Untersuchungsverfahren zu erteilen oder Ermittlungsentscheidungen zu ändern, was die Unabhängigkeit des Inspektorats beeinträchtigt (HRW 17.1.2019). Am 10.5.2019 nahm der "State Inspector's Service" als Nachfolgeorganisation des "Inspektionsbüros zum Schutz personenbezogener Daten" seinen Betrieb auf. Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist seit 1.7.2019 eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector's Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019 -Strichaufzählung SIS - State Inspector's Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.2019
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch, insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an. 2017/18 gab es Berichte über angebliche Fälle von Misshandlungen in Polizeistationen (AA 27.8.2018). Beim Besuch der Europäischen Anti-Folterkomitees des Europaratals (CPT) im September 2018 wurden seitens Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder zuvor befunden hatten kaum Anschuldigungen wegen Misshandlung durch Polizeibeamte erhoben. Keinerlei diesbezügliche Anschuldigungen gab es gegenüber dem Personal in temporären Haftinstitutionen (CoE-CPT 10.5.2019). Allerdings erhielt das Büro der Ombudsperson bis September 2018 149 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder die Polizei und ersuchte hierbei die Staatsanwaltschaft, in acht Fällen Untersuchungen einzuleiten. Keine der Untersuchungen führte zu einer Strafverfolgung (HRW 17.1.2019). Was die Misshandlung betrifft, so gibt es den Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe für den Zeitraum 2017-
  3. Die Fälle von Misshandlungen im Strafvollzug haben sich im Gegensatz zu den Fällen von Misshandlungen durch Polizeibeamte verringert (EC 30.1.2019). Laut Bericht des Büros der Ombudsperson ist eine der wichtigsten Herausforderungen die Durchführung effektiver Untersuchungen in Fällen von Misshandlung. Die im Laufe der Jahre bestehenden Probleme im Hinblick auf eine effektive Untersuchung sind meist noch vorhanden und stellen definitiv ein Problem dar. Aus diesem Grund hegt die Ombudsperson große Hoffnungen in die Ermittlungsfunktionen des staatlichen Inspektorates (SIS). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.5.2019): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 September 2018 [CPT/Inf (20 19 )16], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009081/2019-16-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 7. Korruption Bei der Prävention und Bekämpfung der Korruption hat Georgien die Antikorruptionsstrategie und seinen Aktionsplan im Einklang mit den Verpflichtungen der Assoziationsagenda weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich der Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei "Georgischer Traum" in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 4.2.2019). Im "Corruption Perceptions Index 2018" von Transparancy International erreichte Georgien 58 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 41 von 180 Ländern (2017: 56 Punkte und Rang 46 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019a). Zwar hat sich das Land im Ranking leicht verbessert, doch steht es vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer kürzlich von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 29.1.2019b). Quellen: -Strichaufzählung EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International (29.1.2019a): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International (29.1.2019b): Eastern Europe & Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_checks_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu, Zugriff 22.8.2019 8. NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten "Watchdog"-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 4.2.2019).Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten "Watchdog"-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 4.2.2019). 2018 kam es zu Statements des Justizministers und des Vorsitzenden des Parlaments, die sich an Menschenrechtsaktivisten richteten und darauf abzielten, die Arbeit von NGOs zu diskreditieren (HRC 2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019 11. Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln postuliert. Mit der Ombudsperson für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 27.8.2018). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019).Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html, Zugriff 26.8.2019 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019
  1. Todesstrafe 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 27.8.2018, vgl. AI 3.2018).1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 27.8.2018, vergleiche AI 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (7.2018): Abolitionist And Retentionist Countrie As Of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 26.8.2019
  2. Religionsfreiheit In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich, ein ungleiches Umfeld und eine ineffektive und unangemessene Reaktion auf Straftaten, die aufgrund religiöser Intoleranz begangen werden, seit Jahren ein Problem (PD 2.4.2019). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat bei der Ombudsperson mit Vertretern von 23 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch-orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisationen erhalten staatliche Förderung. Angehörige religiöser Minderheiten müssen jedoch mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen. (AA 27.8.2018). Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vgl. civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019).Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vergleiche civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019). NGOs berichten weiterhin über einen Mangel an effektiven Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, doch habe sich die Qualität der Ermittlungen verbessert. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2018 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, verglichen mit fünf Fällen
  3. Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weit verbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2018 mindestens 140 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 92 im Jahr davor. (USDOS 21.6.2019). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - haben von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger berichtet, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 4.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung Civil.ge (4.7.2018): Constitutional Court Rules Privileges for Georgian Orthodox Church Unconstitutional, https://civil.ge/archives/245636, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung TDI - Tollerance and Diversity Institute (19.5.2019): Two Constitutional Claims of Religious Organizations in the Venice Commission's Bulletin, https://tdi.ge/en/news/702-two-constitutional-claims-religious-organizations-venice-commissions-bulletin, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff 27.8.2019 16.
  1. Religiöse Gruppen 83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist schiitische Muslime - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vgl. auch CIA 21.8.2019).83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist schiitische Muslime - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vergleiche auch CIA 21.8.2019). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book -Strichaufzählung Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.2019
  2. Ethnische Minderheiten Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% spricht eine andere Sprache (CIA 12.1.2017). In Bezug auf die Minderheiten wurden die georgische Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten weiterhin umgesetzt. Was die Umsetzung des Gesetzes über die Staatssprache betrifft (die Verwendung nichtstaatlicher Sprachen in Gemeinden, die von nationalen Minderheiten bevölkert sind), wurde eine eigene Abteilung im Büro des Premierministers errichtet. In zwei Fällen wurden öffentliche Beiräte auf Gemeindeebene eingerichtet, mit dem Ziel die Teilnahme nationaler Minderheiten auf lokaler Ebene zu stärken (EC 30.1.2019). Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. In der Gesellschaft sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch von staatlicher Seite nicht ausreichend gewährleistet werden (AA 27.8.2018). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider (AA 27.8.2018, vgl. USDOS 13.3.2019).Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. In der Gesellschaft sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch von staatlicher Seite nicht ausreichend gewährleistet werden (AA 27.8.2018). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider (AA 27.8.2018, vergleiche USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book -Strichaufzählung Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 27.8.2019
  1. Relevante Bevölkerungsgruppen 18.
  2. Frauen Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in eine konkrete Richtung vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen (HRC 2019). Georgien hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aktualisiert, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Die Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019). 2017 wurden seitens der Behörden 1.986 Fälle von häuslicher Gewalt verfolgt, verglichen mit 550 im Jahr
  3. Im Jahr 2014 wurden nur 14% der Angeklagten in Untersuchungshaft genommen, 2017 waren es 83%. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 13.3.2019). Eine deutliche Veränderung der öffentlichen Einstellung und die Einführung einer Abteilung für den Schutz der Menschenrechte durch das Innenministerium im Januar 2018 sind gleichfalls zu vermerken. Die genannte Abteilung arbeitet daran, die Kapazität zur Untersuchung von häuslicher Gewalt und Hassverbrechen zu erhöhen. Dennoch besteht nach wie vor eine hohe Zahl von Fällen zu Gewalttaten gegen Frauen (EC 30.1.2019). Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Die Situation der wirtschaftlichen Selbstbestimmung der Frauen und ihres Rechts auf Arbeit hat sich nicht wesentlich verbessert. Im Jahr 2018 wurden 22 Morde an Frauen gemeldet, von denen sieben Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 18 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon elf unter Umständen häuslicher Gewalt (PD 2.4.2019). Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweilige Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (USDOS 13.3.2019). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 13.3.2019). Im Bereich der Frauenarbeitsrechte bestehen weiterhin Probleme. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum ist weiterhin gesetzlich unreguliert. Obwohl sich der Staat mit der Unterzeichnung der Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet hat, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen, ist Georgien dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen (PD 5.12.2017). Im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum hat sich die Zahl der bei der Ombudsperson eingereichten Anträge erhöht, da Informationen über mutmaßliche sexuelle Belästigung durch einen Beamten in den Medien verbreitet wurden. Infolgedessen begann die Öffentlichkeit, das Phänomen der sexuellen Belästigung und die Notwendigkeit ihrer Regulierung aktiv zu diskutieren (PD 23.4.2019). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2018 auf Rang 99 (2017: 94; 2016: 90) von 149 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex "political empowerment" lag das Land 2018 auf Rang 119 (WEF 2018). Quellen: -Strichaufzählung EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, h ttp://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/ sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia -Strichaufzählung USDOS - US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung WEF - World Economic Forum
(2017): The Global Gender Gap Report 2017, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2018.pdf, Zugriff 28.8.2019 18.2. Kinder Laut der Ombudsperson hat eine unzureichende Politik zum Schutz der Kinderrechte zu einer Krisensituation im staatlichen System der Kinderbetreuung geführt. Der Staat weist nicht genügend Ressourcen zu, um systemische Veränderungen in diese Richtung aufrechtzuerhalten bzw. voran zu treiben. Der Staat hat keine richtige Vorstellung davon, wie er den Familien in der Krise helfen kann. Trotz der zahlreichen Empfehlungen seitens des Büros der Ombudsperson wurde kein Konzept zur Rehabilitation von jugendlichen Opfern sexueller Gewalt entwickelt. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten; Kinder, die in jungen Jahren heiraten, und arbeitende Kinder stellen besonders gefährdete Gruppen dar. Die Betreuung von Kindern in Internaten religiöser Organisationen bleibt ein Problem (PD 2.4.2019). Darüber hinaus erlaubt die georgische Gesetzgebung hinsichtlich des Rechts von Minderjährigen auf Zugang zu einem Gericht Kindern unter 14 Jahren nicht, eigenständig einen Vertreter vor einem Gericht auszuwählen. Dadurch laufen Minderjährige Gefahr, außerhalb der Reichweite der Justiz zu liegen (PD 23.4.2019). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für beide Geschlechter 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Minderjährigen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Im August 2018 überprüfte das Büro der Ombudsperson 22 Fälle von angeblichen Kinderehen. Im Laufe des Jahres leitete das Innenministerium Untersuchungen in vier Fällen ein. Berichten zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 13.3.2019). Die Säuglings- (und Mütter-) Sterblichkeitsrate ist im Vergleich zu Europa nach wie vor hoch, was u.a. auf qualitativ schlechte prä- und postnatale Dienstleistungen zurückzuführen ist. Die Kinderarmut ist nach wie vor hoch. Die Zahl der Kinder, die in armen Haushalten leben, stieg von 26,8% auf 31,6%. Jedes fünfte Kind lebt in einem Haushalt, in dem die Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus zur Ermittlung und Reaktion auf Fälle von Gewalt gegen Kinder hat mit der Umsetzung begonnen. Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung ist noch nicht abgeschlossen; zwei große Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen sind weiterhin in Betrieb. Eine Reihe unregulierter Institutionen, die von lokalen Gemeinden, der georgischen orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinschaften finanziert und betrieben werden, arbeiten ohne angemessene Überwachung (EC 30.1.2019). Die Regierung ersetzt weiterhin große Waisenhäuser durch kleinere Pflegeelternhäuser. Nach Angaben des Sozialamtes wurden mit August 2018 340 Kinder in 47 Kleingruppenhäusern und 1.483 Kinder in verschiedenen Formen der Pflege untergebracht. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistete Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, h ttp://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/ sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019
  1. Bewegungsfreiheit Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen, und sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 4.2.2019). Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, kann man mit einer Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (Gov.UK 28.8.2019). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 27.8.2018). Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung Gov.UK (28.8.2019): Foreign travel advice - Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019
  2. IDPs und Flüchtlinge Im Rahmen eines umfassenderen Konsolidierungsplans hat die Regierung im August 2018 das Ministerium für Flüchtlinge, Unterkünfte und Binnenvertriebene abgeschafft und seine Zuständigkeiten auf die Ministerien für Inneres, Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie das Staatsministerium für Versöhnung und bürgerliche Gleichstellung aufgeteilt. Nach Angaben der Regierung gab es im August 2018 rund 280.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten 1992-93 und
  3. Der UNHCR schätzt, dass sich 235.176 Personen in einer "IDP-ähnlichen" Situation befinden, von denen etwa 50.000 Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, die nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden, oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten Vertriebenen im Jahr 2008 erhielten den Status eines formellen Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, die nicht durch den Konflikt 2008 vertrieben wurden und in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer "IDP-ähnlichen Situation" beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozioökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (USDOS 13.3.2019). Armut, mangelnder Lebensstandard, hohe Arbeitslosigkeit, Gesundheitsprobleme und soziale Isolation sind die größten Herausforderungen für die Binnenvertriebenen in Georgien. Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt nach wie vor in verschiedenen Gemeindezentren (ehemalige Gebäude staatlicher Institutionen). Der Mangel an Unterkunft verschlechtert die wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Binnenvertriebenen weiter. Nach Jahren der Vertreibung haben Binnenvertriebene immer noch psychologische Probleme im Zusammenhang mit der Anpassung an neue Bedingungen. Oft bleiben Familien in den Gebieten, die an den De-facto-Grenzen liegen (HRC 2019). Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Binnenvertriebenen reichen nicht aus, und viele Binnenvertriebene leben noch in beschädigten Gebäuden, was ihr Leben gefährdet (PD 2.4.2019). Zwischen 45.000 und 60.000 Personen sind nach Abchasien, in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire zurückgekehrt. Allerdings verwehren die abchasischen De-facto-Behörden eine Rückkehr der georgischen Binnenflüchtlinge in andere Gebiete Abchasiens. Personen [ethnische Georgier], die ihr im Zuge der Kriegshandlungen in den Jahren 1992-93 verlassenes Eigentum in Abchasien zurückforderten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, h ttp://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/ sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 30.8.2019 21. Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR) monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Existenzminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigrant machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2016 sind 67,5% der Bevölkerung über 15 Jahren erwerbstätig (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25- Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 2019a). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei 1.294 Lari [rund 400 €] und bei den Frauen bei 876 [rund 270 €] (GeoStat 2019b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung ADA - Austrian Development Agency (11.2018): Georgien - Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 21.1.Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: -Strichaufzählung Existenzhilfe -Strichaufzählung Re-Integrationshilfe -Strichaufzählung Pflegehilfe -Strichaufzählung Familienhilfe -Strichaufzählung Soziale Sachleistungen -Strichaufzählung Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): -Strichaufzählung Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen; -Strichaufzählung Behindertenstatus; -Strichaufzählung Tod des Hauptverdieners Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 3.2019). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h. sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten, und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um 20 GEL und beliefen sich auf 200 GEL pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vergleiche US-SSA 3.2019). Quellen: -Strichaufzählung Agenda.ge (3.1.2019): Georgia's new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia's pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung US-SSA - US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.2019
  1. Medizinische Versorgung Im Jahr 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
  2. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Guarantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: -Strichaufzählung Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus -Strichaufzählung Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt -Strichaufzählung Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten -Strichaufzählung Dialyse ist ebenfalls gewährleistet -Strichaufzählung Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 70 GEL muss entrichtet werden. -Strichaufzählung Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 27.8.2018). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden. Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2018). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
  3. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2018). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019 -Strichaufzählung VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail 23. Rückkehr Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM oder ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge und seit 2014 von IOM geführt, bietet Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 27.8.2018). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 2.9.2019 -Strichaufzählung SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 Stat

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