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{'item': 'W260 2210516-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW260 2210516-1 SpruchW260 2210516-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 01.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 01.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  3. Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.06.2016 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, er wäre afghanischer Staatsangehöriger, würde der Volksgruppe der Tadschiken angehören, wäre sunnitischer Moslem und würde aus der Provinz Baghlan stammen. Die Ehefrau, drei kleine Kinder, die Eltern und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers würden in Afghanistan leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers wäre in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, die Lage in Afghanistan wäre schlecht. Es würde keine Sicherheiten geben. Es würde Feindschaften geben und ein Bruder des Beschwerdeführers wäre getötet worden.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.09.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Beweismitteln und Integrationsunterlagen vor. Er gab zusammengefasst an, dass er gesund wäre und bestätigte, wie in der Erstbefragung ausgeführt, seine Religionszugehörigkeit und seine Herkunftsprovinz. Entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung würde er XXXX heißen und wäre 36 Jahre alt. Er würde der Volksgruppe der Paschtunen angehören. Er hätte keine Schule besucht und als Fahrer, Bäcker und Schweißer gearbeitet.
  5. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.09.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Beweismitteln und Integrationsunterlagen vor. Er gab zusammengefasst an, dass er gesund wäre und bestätigte, wie in der Erstbefragung ausgeführt, seine Religionszugehörigkeit und seine Herkunftsprovinz. Entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung würde er römisch 40 heißen und wäre 36 Jahre alt. Er würde der Volksgruppe der Paschtunen angehören. Er hätte keine Schule besucht und als Fahrer, Bäcker und Schweißer gearbeitet. Der Beschwerdeführer wäre mit seinem Bruder XXXX nach Österreich gelangt.Der Beschwerdeführer wäre mit seinem Bruder römisch 40 nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, sein Leben und das Leben seiner Ehefrau und seiner Kinder wäre in Afghanistan in Gefahr. Es hätte es mit einem Mann namens XXXX und dessen Freunden Probleme gegeben. XXXX würde zu den Taliban gehören. Im Jahr 2003 wäre der Beschwerdeführer von XXXX nach einem Streit mit einem Messer am Bauch verletzt worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX wäre von XXXX getötet worden. Ein weiterer Bruder namens XXXX , sowie ein Sohn seines Onkels, wären ebenfalls von den Feinden ermordet worden. Zum Zeitpunkt des zuletzt genannten Vorfalles wäre der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, sein Leben und das Leben seiner Ehefrau und seiner Kinder wäre in Afghanistan in Gefahr. Es hätte es mit einem Mann namens römisch 40 und dessen Freunden Probleme gegeben. römisch 40 würde zu den Taliban gehören. Im Jahr 2003 wäre der Beschwerdeführer von römisch 40 nach einem Streit mit einem Messer am Bauch verletzt worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 wäre von römisch 40 getötet worden. Ein weiterer Bruder namens römisch 40 , sowie ein Sohn seines Onkels, wären ebenfalls von den Feinden ermordet worden. Zum Zeitpunkt des zuletzt genannten Vorfalles wäre der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung mit maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe habe, in Afghanistan glaubhaft zu machen. Seitens der belangten Behörde werde zwar dem Tod seines Bruders XXXX Glauben geschenkt. Jedoch sei eine persönliche Verfolgung bzw. Bedrohung der Person des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zusammengefasst davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine solche Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse; seine Grundversorgung sei gewährleistet.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung mit maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe habe, in Afghanistan glaubhaft zu machen. Seitens der belangten Behörde werde zwar dem Tod seines Bruders römisch 40 Glauben geschenkt. Jedoch sei eine persönliche Verfolgung bzw. Bedrohung der Person des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zusammengefasst davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine solche Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse; seine Grundversorgung sei gewährleistet.

  1. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde, wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und monierte, er würde dem Risiko der Blutrache unterliegen und wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre nicht nachvollziehbar und hätte ihm die belangte Behörde zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die aktuellen Länderberichte vom Juni 2018 würden ebenfalls die Befürchtungen des Beschwerdeführers bestätigen. Er verweise auf die katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie die mangelnde Effizienz der Zentralbehörden, jemanden wie den Beschwerdeführer zu beschützen. Bezüglich der Situation von jungen Männern in Afghanistan verweise er auf ein Gutachten von Stahlmann. Er verweise auch auf die UNHCR Richtlinien, wonach verwestlichte Personen von terroristischen Gruppierungen als Feinde angesehen werden.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 03.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2019 wurde eine mündliche Verhandlung für den 05.12.2019 anberaumt.
  4. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den Beschwerdeführer keine Verurteilungen aufscheinen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters, eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeverhandlung Integrationsunterlagen vor, die als Beilage ./II zum Akt genommen wurden. Das im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX , auch XXXX , ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2019, GZ. W261 2210517-1/21E, wurde als Beilage ./III zum Akt genommen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand: 13.11.2019; UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2019; auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018, Seiten 21-25 und 98-109.Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters, eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeverhandlung Integrationsunterlagen vor, die als Beilage ./II zum Akt genommen wurden. Das im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 , auch römisch 40 , ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2019, GZ. W261 2210517-1/21E, wurde als Beilage ./III zum Akt genommen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand: 13.11.2019; UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2019; auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018, Seiten 21-25 und 98-
  6. Den Parteien des Verfahrens wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  7. Mit Schreiben vom 09.12.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Baghlan in Afghanistan, er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, gesund und verheiratet; er hat drei minderjährige Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz Baghlan in Afghanistan, er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, gesund und verheiratet; er hat drei minderjährige Kinder. Seine Muttersprache ist Dari. Neben seiner Muttersprache spricht der Beschwerdeführer auch Farsi und Paschtu. Der Beschwerdeführer lebte von Geburt an bis zu seiner Ausreise nach Österreich in der Provinz Baghlan in Afghanistan. Er hat keine Schule besucht. Der Beschwerdeführer verdingte sich ebendort als Fahrer, Bäcker, Schweißer und Taglöhner. Die Ehefrau, zwei Töchter und ein Sohn des Beschwerdeführers leben bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers in der Provinz Baghlan. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Die Eltern des Beschwerdeführers, sowie sein Bruder XXXX haben ebenfalls in der Provinz Baghlan gelebt.Die Eltern des Beschwerdeführers, sowie sein Bruder römisch 40 haben ebenfalls in der Provinz Baghlan gelebt. Seit rund sechs Monaten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und seinem Bruder XXXX. Der aktuelle Aufenthaltsort der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben in Afghanistan. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers namens XXXX und XXXX sind bereits verstorben.Seit rund sechs Monaten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und seinem Bruder römisch 40 . Der aktuelle Aufenthaltsort der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben in Afghanistan. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers namens römisch 40 und römisch 40 sind bereits verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Österreich ein. Das Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers ist abgeschlossen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2019 zu GZ. W261 2210517-1/21E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der derzeitige Aufenthaltsort von XXXX ist nicht bekannt.Ein Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 , auch römisch 40 , geb. römisch 40 , reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Österreich ein. Das Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers ist abgeschlossen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2019 zu GZ. W261 2210517-1/21E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der derzeitige Aufenthaltsort von römisch 40 ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer ist Zivilist. Der Beschwerdeführer reiste 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er illegal einreiste. 1.
  10. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine physische und/oder psychische Gewalt durch private Verfolger aufgrund des dargelegten Fluchtvorbringens, wonach es eine Feindschaft zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie und einem Mann namens XXXX gegeben hätte, und dieser zwei Brüder und einen Cousin des Beschwerdeführers getötet hätte.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine physische und/oder psychische Gewalt durch private Verfolger aufgrund des dargelegten Fluchtvorbringens, wonach es eine Feindschaft zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie und einem Mann namens römisch 40 gegeben hätte, und dieser zwei Brüder und einen Cousin des Beschwerdeführers getötet hätte. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle ihrer/seiner Rückkehr, zu befürchten. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich seit dreieinhalb Jahren in Europa aufhält bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner "westlichen Wertehaltung" psychische oder physische Gewalt drohen würde. Auch sonst haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 1.
  11. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Baghlan aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Der Beschwerdeführer ist mobil und anpassungsfähig. Er hat in Afghanistan zwar keine Schulausbildung absolviert, war aber als Fahrer, Bäcker, Schweißer und Hilfsarbeiter in Afghanistan beruflich tätig und wird diese Berufserfahrung auch in Mazar- e Sharif nutzen können. Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
  12. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juni 2016 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte diverse Deutschkurs, hat allerdings keine Deutschprüfung absolviert. Er verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Es konnten auch keine substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  13. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2019 (UNHCR) und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 (EASO) enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.
  14. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. (LIB) 1.5.1.
  15. Herkunftsprovinz Baghlan Baghlan, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, liegt in Nordostafghanistan und gilt als eine der industriellen Provinzen Afghanistans. Sie befindet sich auf der Route der Autobahn Kabul-Nord, welche neun Provinzen miteinander verbindet. Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes. Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen. Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken. Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diese Gruppierungen vor. Als einer der Gründe für die sich verschlechternde Sicherheitslage wird vom Gouverneur der Provinz die Korruption angegeben, die er gleichzeitig zu bekämpfen versprach. Baghlan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam. Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 102 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden von UNAMA 222 zivile Opfer (66 getötete Zivilisten und 156 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von Blindgängern/Landminen und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 38% im Gegensatz zum Vergleichsjahr
  16. In Baghlan werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden der Provinz von Aufständischen zu befreien. Bei diesen Militäroperationen werden Aufständische und in manchen Fällen auch ihre Anführer getötet. Berichten zufolge waren im August 2017 die Taliban im Nordwesten der Provinz aktiv. Anfang 2017 fiel der Distrikt Tala Wa Barfak an die Taliban; später wurde er jedoch von den Regierungsmächten wieder eingenommen. In Baghlan stellen Kohlenbergwerke, nach der Drogenproduktion, eine der Haupteinnahmequellen der Taliban dar, nachdem im Jahr 2017 einige Bergwerke der Provinz unter Kontrolle aufständischer Gruppierungen gekommen war. Berichtet wurde von Vorfällen, in denen die Gruppierung Check-Points errichtete, um Geld von Kohle-transportierenden Fahrzeugen. Bei der Provinz Baghlan handelt es laut den EASO Richtlinien vom Juni 2018 um einen Landesteil Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist. 1.5.1.
  17. Provinz Balkh bzw. Stadt Mazar-e Sharif Bei der Provinz Balkh handelt es sich um eine jener Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO). Die Stadt Mazar-e Sharif wird von EASO als eine jener Regionen eingestuft, in welcher willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird (EASO). Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (LIB). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete. Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert. Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (LIB). Das Hauptquartier des
  18. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi. Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (LIB). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  19. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz. Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (LIB). Im Winter 2018/2019 und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an (LIB).Im Winter 2018 aus 2019, und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an (LIB). Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert. Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (LIB). UNOCHA meldete für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.06.2019 rund 5.600 Personen, welche konfliktbedingt aus der Provinz Balkh vertrieben wurden, welche hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden Zuflucht fanden und somit allesamt in der Provinz verblieben (LIB). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 meldete UNOCHA rund 30.000 Vertriebene in die Provinz Balkh, welche aus den Provinzen Faryab, Sar-e-Pul, aus Balkh selbst, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (LIB). 1.5.
  20. Sichere Einreise Die Stadt Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. (EASO) 1.5.
  21. Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen aus dem Ausland abhängig ist (LIB). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor

Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (LIB). Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB). Laut Daten der Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) 2016 - 2017 können 2 Millionen Afghanen - das sind 23,9% der gesamten Erwerbsbevölkerung - als arbeitslos eingestuft werden, was bedeutet, dass sie nicht arbeiten oder eine Beschäftigung suchen, oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Junge Afghanen treten jedes Jahr in großer Zahl in den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Afghanistan war seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtischen als auch die ländlichen Armutsraten zunahmen. In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO). ALCS 2016 - 2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft (EASO). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB). Laut Daten der ALCS von 2016 bis 2017 sind 44,6% der afghanischen Bevölkerung - das sind 13 Millionen Menschen - sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO). Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (LIB). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können

der Definition von UN-Habitat als Slums eingestuft werden. Der Bericht über den Zustand afghanischer Städte stellte fest, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung darstellt. Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte (EASO). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO). Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 AFN (ca. € 12,-) bis 5.000 AFN (ca. € 60,-) als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (LIB). Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (LIB). Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisenDas System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen (LIB). 1.5.3.

  1. Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO). In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Stadt Mazar-e Sharif die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
  2. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (LIB). 1.5.
  3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60% der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO). Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan (LIB). Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (LIB). Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (LIB). Berichten von UNOCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (LIB). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB). 1.5.
  4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (LIB). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIB). Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Aus historischer Perspektive identifizierten sich dari-persisch sprechende Personen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa durch das Siedlungsgebiet oder der Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Panjsher) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete ursprünglich traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Heute werden unter dem Terminus tajik "Tadschike" fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (LIB): Tadschiken dominierten die "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominierendste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB). 1.5.
  5. Religion Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (LIB). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (LIB). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (LIB). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen.

Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34%. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB). 1.5.7. Rückkehrer Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2018 ca. 3,2 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2016 hat sich die Zahl der Rückkehrer jedes Jahr deutlich verringert, jedoch hat sich die Zahl der Rückkehrer aus Europa leicht erhöht 15% aller Rückkehrer siedeln in die Provinz Nangarhar (LIB). Je nach Organisation variieren die Angaben zur Zahl der Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Davon waren 32.260 zwangsweise und 31.189 freiwillige Rückkehrer; 25.561 Personen kehrten aus dem Iran und aus Pakistan zurück; 1.265 aus Europa. 672 Personen erhielten Unterstützung von Hilfsorganisationen: Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück bzw. 180.000 Personen aus dem Iran und 125.000 Personen aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (LIB). Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB). Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB). In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (LIB). Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB). Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben.

dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB). Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (LIB). Unterstützung durch IOM Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Art von Unterstützung wird zwischen freiwillig und unfreiwillig zurückgeführten Personen unterschieden (LIB). So ist beispielsweise die Provinz Herat hauptsächlich von der Rückkehr von Afghanen aus dem Iran betroffen. Landesweit ist die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan höher, als die der Rückkehrer aus Europa. Das von IOM durchgeführte Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Programme besteht aus einer Kombination von administrativen, logistischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Personen, welche beschließen, freiwillig aus Europa, Australien und der Türkei in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Zuge des AVRR-Programmes wurden im Jahr 2018 von IOM 2.182 Rückkehrer unterstützt. Etwa die Hälfte von ihnen erhielt Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (LIB). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB). IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden. Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt. Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART II teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART II, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART II durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB).Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART römisch zwei, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.).In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.). Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (LIB). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB). 1.5.8. Blutrache und Blutfehde

althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten laut UNHCR bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der mangelnden Schulbildung sowie der Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.

  1. Der Beschwerdeführer gibt als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er und einige seiner Familienmitglieder in Afghanistan Probleme mit einem Mann namens XXXX gehabt hätten.2.2.
  2. Der Beschwerdeführer gibt als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er und einige seiner Familienmitglieder in Afghanistan Probleme mit einem Mann namens römisch 40 gehabt hätten. Im Jahr 2003 wäre der Beschwerdeführer von XXXX im Zuge eines Streites um einen Hund niedergestochen worden. Rund ein halbes Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers wäre ein Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , der bei der afghanischen Armee gearbeitet hätte, von XXXX getötet worden. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX geflüchtet wären, hätte XXXX auch einen weiteren Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX sowie einen Cousin des Beschwerdeführers getötet.Im Jahr 2003 wäre der Beschwerdeführer von römisch 40 im Zuge eines Streites um einen Hund niedergestochen worden. Rund ein halbes Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers wäre ein Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , der bei der afghanischen Armee gearbeitet hätte, von römisch 40 getötet worden. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 geflüchtet wären, hätte römisch 40 auch einen weiteren Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 sowie einen Cousin des Beschwerdeführers getötet. Bereits die belangte Behörde wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr insbesondere aufgrund fehlender aktueller, individueller Verfolgung als unglaubhaft. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verstärkte sich der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch, da er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, eine derzeitige, ihn selbst betreffende asylrelevante Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er in der Einvernahme bei der belangten Behörde und auch in der Beschwerdeverhandlung stets vorgebracht hat, dass seine Familie von verfeindeten Personen verfolgt worden wäre, welche ihn mit einem Messer verletzt und seinen Bruder XXXX getötet hätten, sowie nach seiner Ausreise einen weiteren Bruder und einen Cousin getötet hätten.Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er in der Einvernahme bei der belangten Behörde und auch in der Beschwerdeverhandlung stets vorgebracht hat, dass seine Familie von verfeindeten Personen verfolgt worden wäre, welche ihn mit einem Messer verletzt und seinen Bruder römisch 40 getötet hätten, sowie nach seiner Ausreise einen weiteren Bruder und einen Cousin getötet hätten. 2.2.
  3. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 mit einem Messer verletzt worden wäre, ist glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme bei der belangten Behörde (vgl. AS 91) als auch in der Beschwerdeverhandlung seine Narbe zeigte.2.2.
  4. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 mit einem Messer verletzt worden wäre, ist glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme bei der belangten Behörde vergleiche AS 91) als auch in der Beschwerdeverhandlung seine Narbe zeigte. Der erkennende Richter konnte sich auch ein Bild davon machen, dass die Narbe deutlich erkennbar ist (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Der Beschwerdeführer schilderte, dass der Streit mit XXXX im Jahr 2003 wegen eines Hundes begonnen hätte. Der Beschwerdeführer wäre entführt worden und man hätte ihn töten wollen. Er hätte sich aber befreien und flüchten können. Danach wäre eine Zeitlang Ruhe gewesen (vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019).Der erkennende Richter konnte sich auch ein Bild davon machen, dass die Narbe deutlich erkennbar ist vergleiche S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Der Beschwerdeführer schilderte, dass der Streit mit römisch 40 im Jahr 2003 wegen eines Hundes begonnen hätte. Der Beschwerdeführer wäre entführt worden und man hätte ihn töten wollen. Er hätte sich aber befreien und flüchten können. Danach wäre eine Zeitlang Ruhe gewesen vergleiche S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015, deren Grund die Ermordung seines Bruders XXXX gewesen sein soll, hat der Beschwerdeführer aber keinerlei Übergriffe gegen ihn selbst vorgebracht.Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015, deren Grund die Ermordung seines Bruders römisch 40 gewesen sein soll, hat der Beschwerdeführer aber keinerlei Übergriffe gegen ihn selbst vorgebracht. Der Vorfall im Jahr 2003 ist daher schon aufgrund des großen zeitlichen Abstandes zur Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 und mangels zwischenzeitlicher, ihn selbst betreffender Vorfälle nicht geeignet, eine aktuelle asylrelevante Verfolgung zu belegen. 2.2.
  5. Das Vorbringen, wonach sein Bruder XXXX gewaltsam ums Leben kam, ist glaubhaft und wird vom Beschwerdeführer durch Fotos der Leiche mit abgetrenntem Kopf (vgl. AS 169) und einem Videobericht über die Ermordung (Übersetzung des Inhaltes des Videos vgl. AS 189) belegt. Im Video ist auch der Beschwerdeführer zu sehen uns zu hören.2.2.
  6. Das Vorbringen, wonach sein Bruder römisch 40 gewaltsam ums Leben kam, ist glaubhaft und wird vom Beschwerdeführer durch Fotos der Leiche mit abgetrenntem Kopf vergleiche AS 169) und einem Videobericht über die Ermordung (Übersetzung des Inhaltes des Videos vergleiche AS 189) belegt. Im Video ist auch der Beschwerdeführer zu sehen uns zu hören. Auf eine nochmalige Übersetzung des Videos wurde in der Beschwerdeverhandlung einstimmig verzichtet (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019), ging auch die belangte Behörde ging davon aus, dass XXXX getötet und enthauptet wurde.Auf eine nochmalige Übersetzung des Videos wurde in der Beschwerdeverhandlung einstimmig verzichtet vergleiche S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019), ging auch die belangte Behörde ging davon aus, dass römisch 40 getötet und enthauptet wurde. Der Beschwerdeführer schilderte in der Beschwerdeverhandlung, dass XXXX zur afghanischen Nationalarmee gegangen wäre. Er wäre auf der Straße erwischt und getötet worden (vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Dass XXXX von XXXX und seinen Leuten getötet wurde, und dass ein Zusammenhang zwischen dem Tod von XXXX und dem Überfall auf den Beschwerdeführer im Jahr 2003 besteht, ist allerdings nicht glaubwürdig.Der Beschwerdeführer schilderte in der Beschwerdeverhandlung, dass römisch 40 zur afghanischen Nationalarmee gegangen wäre. Er wäre auf der Straße erwischt und getötet worden vergleiche S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Dass römisch 40 von römisch 40 und seinen Leuten getötet wurde, und dass ein Zusammenhang zwischen dem Tod von römisch 40 und dem Überfall auf den Beschwerdeführer im Jahr 2003 besteht, ist allerdings nicht glaubwürdig. In der Einvernahme bei der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass sein Bruder von XXXX und dessen Freunden getötet worden wäre. XXXX wäre ihr Feind gewesen und hätte sich "rächen" wollen (vgl. AS 103f). Der Beschwerdeführer betonte aber auch, dass es zwischen dem Überfall auf ihn selbst im Jahr 2003 und der Ermordung seines Bruders XXXX im Jahr 2015 keine weiteren Vorfälle gegeben hätte. Wofür sich XXXX daher "rächen" hätte sollen, ist nicht nachvollziehbar.In der Einvernahme bei der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass sein Bruder von römisch 40 und dessen Freunden getötet worden wäre. römisch 40 wäre ihr Feind gewesen und hätte sich "rächen" wollen vergleiche AS 103f). Der Beschwerdeführer betonte aber auch, dass es zwischen dem Überfall auf ihn selbst im Jahr 2003 und der Ermordung seines Bruders römisch 40 im Jahr 2015 keine weiteren Vorfälle gegeben hätte. Wofür sich römisch 40 daher "rächen" hätte sollen, ist nicht nachvollziehbar. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, weshalb sich XXXX noch immer bei ihm rächen sollte, obwohl er dem Beschwerdeführer bereits schlimme Schnittwunden zugefügt hat, sagte der Beschwerdeführer, das sei eine gute Frage. XXXX hätte Angst um sein Leben. Er denke, dass sie ihm etwas antun wollen, daher möchte er der erste sein, der den Beschwerdeführer/ seine Familie aus dem Weg räumt. XXXX möchte ohne Angst weiterleben (vgl. S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019).In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, weshalb sich römisch 40 noch immer bei ihm rächen sollte, obwohl er dem Beschwerdeführer bereits schlimme Schnittwunden zugefügt hat, sagte der Beschwerdeführer, das sei eine gute Frage. römisch 40 hätte Angst um sein Leben. Er denke, dass sie ihm etwas antun wollen, daher möchte er der erste sein, der den Beschwerdeführer/ seine Familie aus dem Weg räumt. römisch 40 möchte ohne Angst weiterleben vergleiche S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Diese Erklärung überzeugt nicht. Hätte XXXX Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer oder andere Familienangehörige des Beschwerdeführers zu töten, dann hätte er im Zeitraum von 2003 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 genügend Zeit dafür gehabt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers deuten - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - aus Sicht des erkennenden Richters eher darauf hin, dass XXXX aufgrund seiner Eigenschaft als Militärangehöriger getötet wurde.Hätte römisch 40 Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer oder andere Familienangehörige des Beschwerdeführers zu töten, dann hätte er im Zeitraum von 2003 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 genügend Zeit dafür gehabt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers deuten - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - aus Sicht des erkennenden Richters eher darauf hin, dass römisch 40 aufgrund seiner Eigenschaft als Militärangehöriger getötet wurde. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Blutrache einzugehen. In der Beschwerde wird angeführt, der Beschwerdeführer wäre als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie, die von Blutrache betroffen wäre, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Dazu ist auf die Länderinformationen zu verweisen, wonach Blutfehden durch Morde oder andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum ausgelöst werden und die Mitglieder der betroffenen Familie daraufhin Vergeltungsakte an Mitgliedern einer anderen Familie setzen. Der Beschwerdeführer gab jedoch nicht an, dass Ausgangspunkt der Feindschaft ein Verbrechen eines Mitgliedes seiner Familie an der Familie von XXXX gewesen wäre. Wenn es im Zusammenhang des Fluchtvorbringens zu einer Blutrache kommen könnte, wäre es vielmehr der Beschwerdeführer bzw. seine Angehörigen, die nach den Regeln der Blutfehde Rache am Mord und den Angriffen auf seine Brüder an der Familie von XXXX nehmen könnten.Der Beschwerdeführer gab jedoch nicht an, dass Ausgangspunkt der Feindschaft ein Verbrechen eines Mitgliedes seiner Familie an der Familie von römisch 40 gewesen wäre. Wenn es im Zusammenhang des Fluchtvorbringens zu einer Blutrache kommen könnte, wäre es vielmehr der Beschwerdeführer bzw. seine Angehörigen, die nach den Regeln der Blutfehde Rache am Mord und den Angriffen auf seine Brüder an der Familie von römisch 40 nehmen könnten. Das Vorbringen zu einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch Blutrache ist somit vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen weder plausibel noch glaubhaft. Zur Ermordung von XXXX gilt es beweiswürdigend hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn deshalb persönlich asylrelevante Verfolgung droht.Zur Ermordung von römisch 40 gilt es beweiswürdigend hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn deshalb persönlich asylrelevante Verfolgung droht. Er konnte weder nachweisen, dass XXXX von XXXX und seinen Freunden getötet wurde, noch, dass ein Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung zwischen ihm und XXXX im Jahr 2003 und der Ermordung seines Bruders im Jahr 2015 bestehen würde.Er konnte weder nachweisen, dass römisch 40 von römisch 40 und seinen Freunden getötet wurde, noch, dass ein Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung zwischen ihm und römisch 40 im Jahr 2003 und der Ermordung seines Bruders im Jahr 2015 bestehen würde. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst angibt, war XXXX ein Mitglied der afghanischen Nationalarmee und stellte der Beschwerdeführers die Lage so dar, dass XXXX aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger des Militärs auf der Straße erwischt und getötet wurde und nicht wegen einer privaten Feindschaft (vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019).Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst angibt, war römisch 40 ein Mitglied der afghanischen Nationalarmee und stellte der Beschwerdeführers die Lage so dar, dass römisch 40 aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger des Militärs auf der Straße erwischt und getötet wurde und nicht wegen einer privaten Feindschaft vergleiche S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer erst ungefähr sechs Monate nach der Ermordung seines Bruders XXXX ausgereist ist.Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer erst ungefähr sechs Monate nach der Ermordung seines Bruders römisch 40 ausgereist ist. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, wieso er nicht bereits viel früher ausgereist ist, sagte der Beschwerdeführer, die Trauer würde tagelang dauern. Viele Leute wären zu ihnen gekommen, sie hätten ihr Mitleid gezeigt. Außerdem hätten sie kein Geld gehabt, um sofort auszureisen. Sie hätten für das Begräbnis Geld gesammelt, seine Onkel hätten sie finanziell unterstützt. Dann, als alles vorbei gewesen wäre, hätten sie gehört, dass die Grenze Richtung Europa nicht dicht wäre, dann hätten sie sich entschlossen, dass es besser wäre, nach Europa zu flüchten (vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019).In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, wieso er nicht bereits viel früher ausgereist ist, sagte der Beschwerdeführer, die Trauer würde tagelang dauern. Viele Leute wären zu ihnen gekommen, sie hätten ihr Mitleid gezeigt. Außerdem hätten sie kein Geld gehabt, um sofort auszureisen. Sie hätten für das Begräbnis Geld gesammelt, seine Onkel hätten sie finanziell unterstützt. Dann, als alles vorbei gewesen wäre, hätten sie gehört, dass die Grenze Richtung Europa nicht dicht wäre, dann hätten sie sich entschlossen, dass es besser wäre, nach Europa zu flüchten vergleiche S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Diese Erklärung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Hätte der Beschwerdeführer Angst um sein Leben gehabt, hätte er mit der Ausreise nicht ein halbes Jahr zugewartet und ist aus diesem Grund nicht glaubwürdig. 2.2.
  7. Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Einvernahme bei der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung an, nach seiner Ankunft in Österreich wären auch sein Bruder XXXX und sein Cousin von denselben Feinden getötet worden.2.2.
  8. Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Einvernahme bei der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung an, nach seiner Ankunft in Österreich wären auch sein Bruder römisch 40 und sein Cousin von denselben Feinden getötet worden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, dass sich die von ihm bei der belangten Behörde vorgelegten Bilder (vgl. AS 169-177) auf seinen Bruder und seinen Cousin beziehen würden (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Die belangte Behörde wertete die diesbezüglichen Angaben zu den Umständen und Hintergründen - nicht zu den Personen - des Todes der beiden als nicht glaubhaft. Dass die beiden Angehörigen ebenfalls getötet wurden, wird unter Zugrundelegung der vorgelegten Fotos jedoch vom erkennenden Richter ebenfalls für glaubhaft befunden.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, dass sich die von ihm bei der belangten Behörde vorgelegten Bilder vergleiche AS 169-177) auf seinen Bruder und seinen Cousin beziehen würden vergleiche S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Die belangte Behörde wertete die diesbezüglichen Angaben zu den Umständen und Hintergründen - nicht zu den Personen - des Todes der beiden als nicht glaubhaft. Dass die beiden Angehörigen ebenfalls getötet wurden, wird unter Zugrundelegung der vorgelegten Fotos jedoch vom erkennenden Richter ebenfalls für glaubhaft befunden. Im Ergebnis kann aber dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zur Tötung von XXXX und seinem Cousin der Wahrheit entsprechen, zumal auch unter Zugrundelegung dieses Vorbringens nicht davon auszugehen ist, dass die ins Treffen geführten Personen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan suchen und töten bzw. sonst verfolgen würden.Im Ergebnis kann aber dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zur Tötung von römisch 40 und seinem Cousin der Wahrheit entsprechen, zumal auch unter Zugrundelegung dieses Vorbringens nicht davon auszugehen ist, dass die ins Treffen geführten Personen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan suchen und töten bzw. sonst verfolgen würden. Wie bereits oben dargelegt, hätte XXXX , so er dies vorgehabt hätte, jahrelang die Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu töten, hat dies aber nicht getan. Der Beschwerdeführer hat zudem im Verfahren angegeben, dass neben der behaupteten Ermordung seiner Brüder und seines Cousins keine sonstigen Familienmitglieder in irgendeiner Form bedroht worden wären. Er sagte lediglich, dass jederzeit wieder dasselbe passieren könnte (vgl. S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Dies ist allerdings reine Spekulation und weist keine Gefahr für den Beschwerdeführer nach.Wie bereits oben dargelegt, hätte römisch 40 , so er dies vorgehabt hätte, jahrelang die Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu töten, hat dies aber nicht getan. Der Beschwerdeführer hat zudem im Verfahren angegeben, dass neben der behaupteten Ermordung seiner Brüder und seines Cousins keine sonstigen Familienmitglieder in irgendeiner Form bedroht worden wären. Er sagte lediglich, dass jederzeit wieder dasselbe passieren könnte vergleiche S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Dies ist allerdings reine Spekulation und weist keine Gefahr für den Beschwerdeführer nach. 2.2.
  9. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der belangten Behörde (vgl. AS 103) und in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019) vorbrachte, dass XXXX Verbindungen zu den Taliban hat und dem Beschwerdeführer daher auch von Seiten der Taliban eine Gefahr drohe. Nähere Ausführungen dazu blieb der Beschwerdeführer aber schuldig.2.2.
  10. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der belangten Behörde vergleiche AS 103) und in der Beschwerdeverhandlung vergleiche S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019) vorbrachte, dass römisch 40 Verbindungen zu den Taliban hat und dem Beschwerdeführer daher auch von Seiten der Taliban eine Gefahr drohe. Nähere Ausführungen dazu blieb der Beschwerdeführer aber schuldig. Da der Beschwerdeführer eine aktuelle, ihn persönlich betreffende Gefahr von XXXX aber nicht glaubhaft machen konnte, ist auch eine damit zusammenhängende Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft.Da der Beschwerdeführer eine aktuelle, ihn persönlich betreffende Gefahr von römisch 40 aber nicht glaubhaft machen konnte, ist auch eine damit zusammenhängende Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft. Insgesamt sind sämtliche Schilderungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Feindschaft mit XXXX , welche Grund für seine Verletzung bzw. Tötung seiner Brüder und schließlich Auslöser der Flucht des Beschwerdeführers gewesen sein soll, vage und unsubstantiiert.Insgesamt sind sämtliche Schilderungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Feindschaft mit römisch 40 , welche Grund für seine Verletzung bzw. Tötung seiner Brüder und schließlich Auslöser der Flucht des Beschwerdeführers gewesen sein soll, vage und unsubstantiiert. Dass der Streit um einen Hund im Jahr 2003 Auslöser für die Fehde gewesen sein soll, wurde vom Beschwerdeführer zwar gleichbleibend dargelegt (vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Nähere Erklärungen blieb der Beschwerdeführer aber schuldig und ist es nicht nachvollziehbar, dass ein derartiges Ereignis Jahre später zur Ermordung dreier Menschen führt.Dass der Streit um einen Hund im Jahr 2003 Auslöser für die Fehde gewesen sein soll, wurde vom Beschwerdeführer zwar gleichbleibend dargelegt vergleiche S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Nähere Erklärungen blieb der Beschwerdeführer aber schuldig und ist es nicht nachvollziehbar, dass ein derartiges Ereignis Jahre später zur Ermordung dreier Menschen führt. Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch die "Feinde" der Familie rund um XXXX drohen und war die entsprechende feststellung zu treffen.Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch die "Feinde" der Familie rund um römisch 40 drohen und war die entsprechende feststellung zu treffen. 2.2.
  11. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch keine über die oben dargestellten Fluchtgründe hinausgehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht. 2.2.
  12. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass er zu den Personen zähle, die vermeintlich Werte oder ein Erscheinungsbild angenommen hätten, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden würden, welche nach den UNHCR-Richtlinien als "verwestlicht wahrgenommene" Personen ein sogenanntes potentielles Risikoprofil haben würden, und er deshalb von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden würde (vgl. AS 373ff). In der Beschwerdeverhandlung wurde er zur vorgebrachten "Verwestlichung" gefragt und gebeten, konkrete Angaben dazu zu machen. Der Beschwerdeführer, sagte, dass keiner dort frage, was man in Europa gemacht habe. Entweder schneiden sie Köpfe ab oder schießen sie. Sie fragen nicht nach. Es würde keinen Grund geben. Er hätte das persönlich gesehen. Beispielsweise wäre sein Bruder bei der Nationalarmee gewesen und einfach so auf der Straße geköpft worden (vgl. S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Dazu ist festzuhalten, dass der getötete Bruder nicht im "Westen" gelebt hat und die Ermordung des Bruders daher keinen Zusammenhang zu einem Vorbringen in Bezug auf "Verwestlichung" darstellt.2.2.
  13. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass er zu den Personen zähle, die vermeintlich Werte oder ein Erscheinungsbild angenommen hätten, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden würden, welche nach den UNHCR-Richtlinien als "verwestlicht wahrgenommene" Personen ein sogenanntes potentielles Risikoprofil haben würden, und er deshalb von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden würde vergleiche AS 373ff). In der Beschwerdeverhandlung wurde er zur vorgebrachten "Verwestlichung" gefragt und gebeten, konkrete Angaben dazu zu machen. Der Beschwerdeführer, sagte, dass keiner dort frage, was man in Europa gemacht habe. Entweder schneiden sie Köpfe ab oder schießen sie. Sie fragen nicht nach. Es würde keinen Grund geben. Er hätte das persönlich gesehen. Beispielsweise wäre sein Bruder bei der Nationalarmee gewesen und einfach so auf der Straße geköpft worden vergleiche S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019). Dazu ist festzuhalten, dass der getötete Bruder nicht im "Westen" gelebt hat und die Ermordung des Bruders daher keinen Zusammenhang zu einem Vorbringen in Bezug auf "Verwestlichung" darstellt. Der Beschwerdeführer selbst befindet sich erst seit 2016 in Österreich. Aufgrund der Kürze dieses Aufenthalts in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck wird nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine "westliche Lebenseinstellung" in einer solchen Weise übernommen hätte, dass er alleine deshalb bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Aus den Länderberichten zu Afghanistan lässt sich nicht entnehmen, dass per se jeder Rückkehrer aus Europa, aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer selbst brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nichts Substantiiertes vor, und ist es auch seiner bevollmächtigten Vertretung weder in der Beschwerde, noch in der Stellungnahme vom 09.12.2019 gelungen, eine derartige Verfolgung im Einzelfall glaubhaft zu machen, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. 2.2.
  14. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen. 2.
  15. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Im Einklang mit der Beschwerde und seiner Stellungnahmen kommt der erkennende Richter unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Baghlan zu den instabilen Provinzen in Afghanistan zählt, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist. Es ist dem Beschwerdeführer hingegen möglich, in die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative zurückzukehren. Mazar- e Sharif ist, wie aus den zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, für Zivilisten, wie es der Beschwerdeführer ist, weitgehend sicher, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diese Stadt mit keinen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit zu rechnen hat. Sein Fluchtvorbringen wird, wie schon oben ausgeführt, als nicht glaubhaft erachtet, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr laufen wird, aus einer individuellen Bedrohung ernsthaft Schaden zu nehmen. Eine Reise nach Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher und legal möglich, die Kosten für die Anreise werden ihm im Rahmen der Rückkehrhilfe grundsätzlich ersetzt. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in Mazar- e Sharif für seine grundlegendsten Bedürfnisse selbst aufzukommen, obwohl er keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in dieser Stadt hat, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im gegenständlichen Asylverfahren unter Berücksichtigung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen. Laut den zitierten EASO Leitlinien vom Juni 2018 ist in der Stadt Mazar- e Sharif die Lebensmittelsicherheit gewährleistet und die darin unter genannte Basisinfrastruktur steht dem Beschwerdeführer zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach jedenfalls zweifelsfrei feststeht, dass derzeit, trotz der Dürre im Umland, keine exzeptionellen Umstände in dieser Stadt gegeben sind, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse sind die Lebensgrundlage und die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Im Gutachten von Stahlmann, welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme vom 09.12.2019 zitiert, wird zwar der Schluss gezogen, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestehe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und Quelleninterpretation vorgenommen wird. Von regionalen Einzelfällen werden Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen. Die Gutachterin trifft zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen, die im Übrigen einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen, und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Insbesondere weist der Artikel von Stahlmann nicht denselben Beweiswert für das erkennende Gericht auf, wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermag daher die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. Auf die rechtliche Beurteilung dieses Erkenntnisses wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung gesund. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen wird keine Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstehen. 2.
  16. Zu den Feststellungen zum (Privat) Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 13ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019) sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt.Betreffend das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 13ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019) sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit und dessen Bezügen aus dem GVS des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem Speicherauszug. 2.
  17. Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Stellungnahme zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. Insoweit in der Beschwerde und in den Stellungnahmen auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, folgend der Einschätzung der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul verwiesen wird.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  19. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  20. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehe

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