RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW266 2165273-1 SpruchW266 2165273-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzel
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller stellte am 5.4.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 30.6.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 30.6.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). Dagegen erhob der Antragsteller durch seine amtswegig zugewiesene Rechtsvertretung ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.6.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Dari und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Mit Erkenntnis vom 21.10.2019 zur hg. Zahl W266 2165273-1 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.6.2017 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs durch die Zustellungen am 21.10.2019 in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antragsteller stellte am 5.4.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 30.6.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 30.6.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). Mit Erkenntnis vom 21.10.2019, W266 2165273-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.6.2017 als unbegründet abgewiesen. Im genannten Erkenntnis wurde, soweit verfahrensgegenständlich relevant, festgestellt, dass der Antragsteller zwar an psychischen Problemen leidet, für die er Medikamente verschrieben bekommen hat. Diese sich aber gebessert haben und keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit haben. Abgesehen davon konnte festgestellt werden, dass der Antragsteller körperlich gesund ist. Das ursprüngliche Fluchtvorbringen konnte, ebenso wie der vorgebrachte Nachfluchtgrund der Konversion, seitens des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht werden. Zur Konversion wurde festgestellt, dass der Antragsteller nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist, weshalb ihm in Afghanistan auch keine asylrelevante Verfolgung als konvertierter Christ droht. Zusammengefasst konnte festgestellt werden, dass der Antragsteller in seinem Heimatstaat Afghanistan keiner konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war und auch im Fall der Rückkehr nach Afghanistan - auch unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Zu einer möglichen Rückkehr des Antragstellers in den Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass dem Antragsteller eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung steht und es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit für seine psychische Erkrankung gibt. Diese Feststellungen wurden in der Entscheidung auch durch eine ausführliche Beweiswürdigung untermauert und einer eingehenden rechtlichen Beurteilung unterzogen. Der Entscheidung lag u.a. auch eine mehrstündige öffentliche mündliche Verhandlung zugrunde. Diese verfahrensabschließende Entscheidung des BVwG vom 21.10.2019 erwuchs durch die Zustellungen am 21.10.2019 in Rechtskraft. Gegen diese Entscheidung plant der Antragsteller eine ao Revision an den VwGH bzw. eine Beschwerde an den VfGH zu erheben und hat zu diesem Zweck bei beiden Höchstgerichten einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Der VwGH hat diesen am 19.12.2019 abgewiesen, während der VfGH dem Antrag am 30.1.2020 Folge gab. Die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan ist für den 4.2.2020 geplant.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, der das Asylverfahren abschließenden Entscheidung des BVwG vom 21.10.2019 sowie aus am 30.1.2020 eingeholten Auskünften des BFA sowie des VwGH und VfGH.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht zur Entscheidung über Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren zuständig; vgl. dazu VwGH vom 5.11.2019, Ra 2019/20/
- Damit wird nach der in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht des Höchstgerichts auch den nach der Rechtsprechung des EuGH gebotenen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität entsprochen.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht zur Entscheidung über Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren zuständig; vergleiche dazu VwGH vom 5.11.2019, Ra 2019/20/
- Damit wird nach der in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht des Höchstgerichts auch den nach der Rechtsprechung des EuGH gebotenen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität entsprochen. Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Art. 160 seiner Verfahrensordnung ("Anträge auf Aussetzung oder einstweilige Anordnungen")) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen (vgl. dazu und zum Folgenden EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C- 441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Artikel 160, seiner Verfahrensordnung ("Anträge auf Aussetzung oder einstweilige Anordnungen")) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen vergleiche dazu und zum Folgenden EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C- 441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056). Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056); Borchart in Lenz/Borchart, EU-Verträge Kommentar6, 2012, Art. 278, 279 AEUV, Rz 17 uH auf unionsrechtliche Rechtsprechung).Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056); Borchart in Lenz/Borchart, EU-Verträge Kommentar6, 2012, Artikel 278, 279, AEUV, Rz 17 uH auf unionsrechtliche Rechtsprechung). Aus Sicht des erkennenden Richters ist dies dem Antragsteller insofern gelungen, als dieser bereits im Verfahren vorbrachte, konvertiert zu sein. Dieses Vorbringen vermochte der Antragsteller zwar trotz vorgelegter Taufurkunde und erfolgter Zeugeneinvernahme der taufenden Pastorin nicht glaubhaft zu machen. Es ist dem Antragsteller aber zuzustimmen, dass ihm im Falle einer Abschiebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden droht, sollte die vom erkennenden Gericht getroffene Entscheidung aufgehoben werden, weil die Höchstgerichte der Beurteilung hinsichtlich der Konversion nicht folgen. Aus diesem Grund ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W266.2165273.1.00