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{'item': 'W274 2216321-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW274 2216321-1 SpruchW274 2216321-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Michael-Paul Parusel, Rechtsanwalt, Stadiongasse 6-8, 1010 Wien gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.03.2019, GZ: DSB-D062.184/0001-DSB/2019, Beschwerdegegnerin XXXX GmbH, Diefenbachgasse 35, 1150 Wien, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Michael-Paul Parusel, Rechtsanwalt, Stadiongasse 6-8, 1010 Wien gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.03.2019, GZ: DSB-D062.184/0001-DSB/2019, Beschwerdegegnerin römisch 40 GmbH, Diefenbachgasse 35, 1150 Wien, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Mit Schreiben vom 02.11.2016, bezeichnet als "Widerspruch und Löschung gemäß DSG 2000" wandte sich der Beschwerdeführer (BF) an die Beschwerdegegnerin vor der DSB, XXXX GmbH (im Folgenden: XXXX), und führte zusammengefasst aus, er habe erfahren, dass die XXXX Daten zu seiner Person im Rahmen einer Liste, die zur Beurteilung der Bonität diene oder im Zusammenhang mit Gläubigerinteressen stehe, einer sonstigen Liste, die Auskunft über seine wirtschaftliche Situation gebe, der Kleinkreditevidenz (KKE) und der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute UKV, verwende. Die Verwendung der Daten und Führung der Listen sei gesetzlich nicht verpflichtend. Er widerspreche der weiteren Verwendung seiner persönlichen Daten gemäß DSG 2000 und begehre gemäß § 27 DSG 2000 die vollständige Löschung. Es handle sich um falsche, unvollständige und veraltete Daten, die darüber hinaus nicht rechtmäßig beschafft oder verwendet worden seien. Er erkläre sich jedoch ausdrücklich einverstanden, dass der Auskunftsdienst seine aktuelle und im zentralen Melderegister abrufbare Wohnadresse in Verbindung mit seinem Namen an die kreditgebende Wirtschaft weitergebe. Voraussetzung sei, dass der Wirtschaftsauskunftsdienst in jedem konkreten Fall einer Anfrage die Aktualität der Daten sicherstelle. Es werde dem Auskunftsdienst ausdrücklich untersagt, bekanntzugeben, man kenne seinen Namen und seine Wohnadresse nicht, obwohl die rechtliche Möglichkeit bestehe, diese Daten in der aktuellen Form im zentralen Melderegister abzufragen. Sollte durch die Weitergabe von Informationen an Dritte oder auch durch die Verweigerung einer Auskunft bezüglich seiner aktuellen Anschrift der irreführende Eindruck einer mangelnden Kreditwürdigkeit oder einer in Zukunft mangelnden Kreditwürdigkeit erweckt werden, behalte er sich Schadenersatzforderungen nach § 33 DSG 2000 und anderen Bestimmungen vor. Zur Übersendung der Informationen und Bestätigung der Löschung setze er eine Frist bis zum 16.11.2016, widrigenfalls er die Datenschutzbehörde einschalten werde.Mit Schreiben vom 02.11.2016, bezeichnet als "Widerspruch und Löschung gemäß DSG 2000" wandte sich der Beschwerdeführer (BF) an die Beschwerdegegnerin vor der DSB, römisch 40 GmbH (im Folgenden: römisch 40 ), und führte zusammengefasst aus, er habe erfahren, dass die römisch 40 Daten zu seiner Person im Rahmen einer Liste, die zur Beurteilung der Bonität diene oder im Zusammenhang mit Gläubigerinteressen stehe, einer sonstigen Liste, die Auskunft über seine wirtschaftliche Situation gebe, der Kleinkreditevidenz (KKE) und der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute UKV, verwende. Die Verwendung der Daten und Führung der Listen sei gesetzlich nicht verpflichtend. Er widerspreche der weiteren Verwendung seiner persönlichen Daten gemäß DSG 2000 und begehre gemäß Paragraph 27, DSG 2000 die vollständige Löschung. Es handle sich um falsche, unvollständige und veraltete Daten, die darüber hinaus nicht rechtmäßig beschafft oder verwendet worden seien. Er erkläre sich jedoch ausdrücklich einverstanden, dass der Auskunftsdienst seine aktuelle und im zentralen Melderegister abrufbare Wohnadresse in Verbindung mit seinem Namen an die kreditgebende Wirtschaft weitergebe. Voraussetzung sei, dass der Wirtschaftsauskunftsdienst in jedem konkreten Fall einer Anfrage die Aktualität der Daten sicherstelle. Es werde dem Auskunftsdienst ausdrücklich untersagt, bekanntzugeben, man kenne seinen Namen und seine Wohnadresse nicht, obwohl die rechtliche Möglichkeit bestehe, diese Daten in der aktuellen Form im zentralen Melderegister abzufragen. Sollte durch die Weitergabe von Informationen an Dritte oder auch durch die Verweigerung einer Auskunft bezüglich seiner aktuellen Anschrift der irreführende Eindruck einer mangelnden Kreditwürdigkeit oder einer in Zukunft mangelnden Kreditwürdigkeit erweckt werden, behalte er sich Schadenersatzforderungen nach Paragraph 33, DSG 2000 und anderen Bestimmungen vor. Zur Übersendung der Informationen und Bestätigung der Löschung setze er eine Frist bis zum 16.11.2016, widrigenfalls er die Datenschutzbehörde einschalten werde. Das diesbezügliche Schreiben übersandte der BF ein weiteres Mal am 17.11.2016 per E-Mail. Am 28.11.2016 schrieb die XXXX, sie beziehe sich auf die oben genannte Nachricht und teile mit, dass zur Löschung gespeicherter Daten ein schriftlicher Löschungsantrag sowie die Übersendung einer lesbaren Ausweiskopie notwendig sei. Hingewiesen werde, dass im Falle der Löschung aller zur Person des BF gespeicherter Daten eine Identifikation seiner Person in der Datenbank der XXXX nicht mehr möglich sei. Damit werde der Vertragsabschluss mit Unternehmen erschwert oder verhindert, die ihre Geschäftsentscheidungen von eben dieser Identifikation abhängig machten. Sollte der BF dennoch die Löschung wünschen, werde um Übermittlung der fehlenden Unterlagen ersucht.Am 28.11.2016 schrieb die römisch 40 , sie beziehe sich auf die oben genannte Nachricht und teile mit, dass zur Löschung gespeicherter Daten ein schriftlicher Löschungsantrag sowie die Übersendung einer lesbaren Ausweiskopie notwendig sei. Hingewiesen werde, dass im Falle der Löschung aller zur Person des BF gespeicherter Daten eine Identifikation seiner Person in der Datenbank der römisch 40 nicht mehr möglich sei. Damit werde der Vertragsabschluss mit Unternehmen erschwert oder verhindert, die ihre Geschäftsentscheidungen von eben dieser Identifikation abhängig machten. Sollte der BF dennoch die Löschung wünschen, werde um Übermittlung der fehlenden Unterlagen ersucht. Am 06.06.2017 übersandte der BF neuerlich sein verfahrenseinleitendes Schreiben samt Ausweiskopie. Mit Schreiben vom 19.06.2017 teilte XXXX dem BF mit, dass sämtliche zu seiner Person gespeicherten Informationen gelöscht worden seien. Hingewiesen werde, dass nunmehr eine Identifikation der Person des BF in der Datenbank der XXXX nicht mehr möglich sei.Mit Schreiben vom 19.06.2017 teilte römisch 40 dem BF mit, dass sämtliche zu seiner Person gespeicherten Informationen gelöscht worden seien. Hingewiesen werde, dass nunmehr eine Identifikation der Person des BF in der Datenbank der römisch 40 nicht mehr möglich sei. Mit Mail vom 25.07.2018 teilte der BF XXXX mit, er habe mit außerordentlicher Verwunderung feststellen müssen, dass XXXX entgegen dem Wortlaut des Schreibens des BF vom 16.01.2017 nicht nur unberechtigt gespeicherte Daten zu seiner Person gelöscht habe, sondern ebenfalls sämtliche Daten zur Existenz seiner Person. Infolgedessen sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, einen Antrag auf eine Kautionsversicherung bei der VAV-Versicherung zu stellen. Es sei fälschlicherweise der Eindruck einer mangelnden Kreditwürdigkeit des BF bei der VAV entstanden. Er fordere die XXXX auf, innerhalb von sieben Tagen seinen Namen sowie seine Anschrift entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten anzulegen.Mit Mail vom 25.07.2018 teilte der BF römisch 40 mit, er habe mit außerordentlicher Verwunderung feststellen müssen, dass römisch 40 entgegen dem Wortlaut des Schreibens des BF vom 16.01.2017 nicht nur unberechtigt gespeicherte Daten zu seiner Person gelöscht habe, sondern ebenfalls sämtliche Daten zur Existenz seiner Person. Infolgedessen sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, einen Antrag auf eine Kautionsversicherung bei der VAV-Versicherung zu stellen. Es sei fälschlicherweise der Eindruck einer mangelnden Kreditwürdigkeit des BF bei der VAV entstanden. Er fordere die römisch 40 auf, innerhalb von sieben Tagen seinen Namen sowie seine Anschrift entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten anzulegen. XXXX teilte dem BF mit Mail vom selben Tag mit, dass kein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Daten in die Datenbank bestehe und eine Wiederaufnahme nicht erfolge.römisch 40 teilte dem BF mit Mail vom selben Tag mit, dass kein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Daten in die Datenbank bestehe und eine Wiederaufnahme nicht erfolge. Mit Antrag vom 12.07.2018 an die DSB beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene BF, die DSB wolle mit Bescheid eine Rechtsverletzung feststellen und der XXXX eine Reaktion in jenem Umfang aufzutragen, die erforderlich sei, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Zusammengefasst führte der BF aus, er habe mit Schreiben vom 16.01.2017 einer weiteren Verwendung seiner Daten durch die XXXX widersprochen und deren Löschung beantragt. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Widerspruch seien die Daten, die den Namen und die Wohnadresse des BF betreffen. Die XXXX habe bis heute nicht geantwortet und stattdessen habe der BF erfahren müssen, dass XXXX der Löschungsaufforderung nicht bzw. in falschem Umfang nachgekommen sei. Die Absicht des BF, am 10.07.2018 mit der VAV VersicherungsAG einen Vertrag über eine Mietkaution einzugehen, sei nicht erfolgreich gewesen, weil der BF bei der XXXX nicht als Person geführt werde und diese über keinerlei Daten über ihn verfüge. Die XXXX habe somit sämtliche Daten des BF gelöscht. Mit diesem Verhalten umgehe XXXX möglicherweise ganz bewusst den Sinn und Zweck des Datenschutzes. Der BF sei hierdurch in seinem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 3 DSG verletzt. Danach habe der BF das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Darüber hinaus mache er eine Verletzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO geltend, wonach personenbezogene Daten "richtig" sein müssen. Der BF habe ganz bewusst den eingeschränkten Antrag auf Löschung der hoffnungslos veralteten Daten gestellt, was XXXX ignoriert habe. Das dargestellte Löschungsverhalten der Beschwerdegegnerin sei "unangemessen".Mit Antrag vom 12.07.2018 an die DSB beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene BF, die DSB wolle mit Bescheid eine Rechtsverletzung feststellen und der römisch 40 eine Reaktion in jenem Umfang aufzutragen, die erforderlich sei, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Zusammengefasst führte der BF aus, er habe mit Schreiben vom 16.01.2017 einer weiteren Verwendung seiner Daten durch die römisch 40 widersprochen und deren Löschung beantragt. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Widerspruch seien die Daten, die den Namen und die Wohnadresse des BF betreffen. Die römisch 40 habe bis heute nicht geantwortet und stattdessen habe der BF erfahren müssen, dass römisch 40 der Löschungsaufforderung nicht bzw. in falschem Umfang nachgekommen sei. Die Absicht des BF, am 10.07.2018 mit der VAV VersicherungsAG einen Vertrag über eine Mietkaution einzugehen, sei nicht erfolgreich gewesen, weil der BF bei der römisch 40 nicht als Person geführt werde und diese über keinerlei Daten über ihn verfüge. Die römisch 40 habe somit sämtliche Daten des BF gelöscht. Mit diesem Verhalten umgehe römisch 40 möglicherweise ganz bewusst den Sinn und Zweck des Datenschutzes. Der BF sei hierdurch in seinem Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DSG verletzt. Danach habe der BF das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Darüber hinaus mache er eine Verletzung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO geltend, wonach personenbezogene Daten "richtig" sein müssen. Der BF habe ganz bewusst den eingeschränkten Antrag auf Löschung der hoffnungslos veralteten Daten gestellt, was römisch 40 ignoriert habe. Das dargestellte Löschungsverhalten der Beschwerdegegnerin sei "unangemessen". Mit Mitteilung vom 26.07.2018 brachte der BF ergänzend vor, es könnte der mögliche Verdacht begründet sein, dass XXXX - wirtschaftlich betrachtet - den BF für sein Verhalten bestrafen wolle.Mit Mitteilung vom 26.07.2018 brachte der BF ergänzend vor, es könnte der mögliche Verdacht begründet sein, dass römisch 40 - wirtschaftlich betrachtet - den BF für sein Verhalten bestrafen wolle. Nach einem Mängelbehebungsauftrag vom 02.08.2018 verbesserte der BF mit Schriftsatz vom 06.08.2018 sein bisheriges Vorbringen dahingehend, da er XXXX am 25.07.2018 ausdrücklich aufgefordert habe, seine Generalien wiederherzustellen und XXXX ausdrücklich eine Wiederherstellung dieser Generalien abgelehnt habe, sei eine erneute Aufforderung der XXXX mit einer Monatsfrist gemäß Art. 12 DSGVO obsolet.Nach einem Mängelbehebungsauftrag vom 02.08.2018 verbesserte der BF mit Schriftsatz vom 06.08.2018 sein bisheriges Vorbringen dahingehend, da er römisch 40 am 25.07.2018 ausdrücklich aufgefordert habe, seine Generalien wiederherzustellen und römisch 40 ausdrücklich eine Wiederherstellung dieser Generalien abgelehnt habe, sei eine erneute Aufforderung der römisch 40 mit einer Monatsfrist gemäß Artikel 12, DSGVO obsolet. XXXX nahm dahingehend Stellung gegenüber der DSB, dass dem BF kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme oder den Verbleib bestimmter personenbezogener Daten in die Datenbank einer Kreditauskunftei nach § 152 GewO zukomme. Weder im DSG 2000, noch dem nunmehrigen DSG bzw. der DSGVO, der GewO noch in der sonstigen Rechtsordnung finde sich ein gesetzlicher Auftrag an Kreditauskunfteien, bestimmte Daten zu speichern. Der OGH habe zu 6 Ob 195/08g explizit ausgesprochen, dass eine Kreditauskunftei keine Pflicht treffe, die um den vom Löschungsbegehren betroffenen Datensatz reduzierte Eintragung in ihrer Datei zu belassen." Zudem würde der Verbleib der Stammdaten in der XXXX-Datenbank dem Grundsatz der Datenrichtigkeit zuwiderlaufen, zumal dieser ein verzerrtes oder unrichtiges Bild über die Bonität des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.römisch 40 nahm dahingehend Stellung gegenüber der DSB, dass dem BF kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme oder den Verbleib bestimmter personenbezogener Daten in die Datenbank einer Kreditauskunftei nach Paragraph 152, GewO zukomme. Weder im DSG 2000, noch dem nunmehrigen DSG bzw. der DSGVO, der GewO noch in der sonstigen Rechtsordnung finde sich ein gesetzlicher Auftrag an Kreditauskunfteien, bestimmte Daten zu speichern. Der OGH habe zu 6 Ob 195/08g explizit ausgesprochen, dass eine Kreditauskunftei keine Pflicht treffe, die um den vom Löschungsbegehren betroffenen Datensatz reduzierte Eintragung in ihrer Datei zu belassen." Zudem würde der Verbleib der Stammdaten in der XXXX-Datenbank dem Grundsatz der Datenrichtigkeit zuwiderlaufen, zumal dieser ein verzerrtes oder unrichtiges Bild über die Bonität des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Hierzu nahm der BF mit Schriftsatz vom 08.10.2018 Stellung und brachte vor, die (gemeint) XXXX habe während der letzten Jahre rechtswidrig gegen Entgelt Auskünfte über den BF erteilt und damit eklatant gegen ihre Gewerbeberechtigung verstoßen. Der BF behalte sich Schadenersatzforderungen und eine Meldung wegen des Verstoßes gegen die GewO bei der hierfür zuständigen Magistratsabteilung vor, zumal XXXX ausdrücklich mit einer Schlechterstellung der Bonitätsauskunft des BF und somit einer Schädigung drohe.Hierzu nahm der BF mit Schriftsatz vom 08.10.2018 Stellung und brachte vor, die (gemeint) römisch 40 habe während der letzten Jahre rechtswidrig gegen Entgelt Auskünfte über den BF erteilt und damit eklatant gegen ihre Gewerbeberechtigung verstoßen. Der BF behalte sich Schadenersatzforderungen und eine Meldung wegen des Verstoßes gegen die GewO bei der hierfür zuständigen Magistratsabteilung vor, zumal römisch 40 ausdrücklich mit einer Schlechterstellung der Bonitätsauskunft des BF und somit einer Schädigung drohe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung zurück (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung sowie des Antrages, XXXX die Berichtigung bzw. die Wiederherstellung der Generalien des BF aufzutragen, ab (Spruchpunkt II.). Sie traf die auf den S 3 und 4 des Bescheides ersichtlichen Feststellungen und folgerte daraus rechtlich, die behauptete Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung sei nach §§ 1 und 27 DSG 2000 zu beurteilen. Soweit das Recht auf Berichtigung durch Wiederherstellung des beantragten Datensatzes betroffen sei, könnte dieses bis zum Ende des Verfahrens vor der DSB nachgeholt werden, weshalb diesbezüglich die seit 25.05.2018 geltende Rechtslage heranzuziehen sei. Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlösche der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlangt habe, einbringe. Nach den Feststellungen sei die Löschungsmitteilung von XXXX dem BF vor dem 12.07.2017 zugegangen. Dieser habe daher bereits vor dem 12.07.2017 Kenntnis von der Löschung seiner Daten durch XXXX gehabt. Da die Beschwerde somit nicht binnen eines Jahres nach Kenntnis vom beschwerenden Ereignis eingelangt sei, sei diese in Bezug auf eine geltend gemachte Verletzung nach § 1 DSG 2000 gemäß § 24 Abs. 4 DSG zurückzuweisen. Aufgrund der unbestrittenen gänzlichen Löschung der Daten sei eine Berichtigung oder Wiederherstellung schon dem Wesen nach nicht möglich, weil für eine Berichtigung das faktische Vorhandensein eines zur berichtigenden Datensatzes Voraussetzung sei. Die Beschwerde in diesem Punkt sei daher abzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung zurück (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung sowie des Antrages, römisch 40 die Berichtigung bzw. die Wiederherstellung der Generalien des BF aufzutragen, ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie traf die auf den S 3 und 4 des Bescheides ersichtlichen Feststellungen und folgerte daraus rechtlich, die behauptete Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung sei nach Paragraphen eins und 27 DSG 2000 zu beurteilen. Soweit das Recht auf Berichtigung durch Wiederherstellung des beantragten Datensatzes betroffen sei, könnte dieses bis zum Ende des Verfahrens vor der DSB nachgeholt werden, weshalb diesbezüglich die seit 25.05.2018 geltende Rechtslage heranzuziehen sei. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlösche der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlangt habe, einbringe. Nach den Feststellungen sei die Löschungsmitteilung von römisch 40 dem BF vor dem 12.07.2017 zugegangen. Dieser habe daher bereits vor dem 12.07.2017 Kenntnis von der Löschung seiner Daten durch römisch 40 gehabt. Da die Beschwerde somit nicht binnen eines Jahres nach Kenntnis vom beschwerenden Ereignis eingelangt sei, sei diese in Bezug auf eine geltend gemachte Verletzung nach Paragraph eins, DSG 2000 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG zurückzuweisen. Aufgrund der unbestrittenen gänzlichen Löschung der Daten sei eine Berichtigung oder Wiederherstellung schon dem Wesen nach nicht möglich, weil für eine Berichtigung das faktische Vorhandensein eines zur berichtigenden Datensatzes Voraussetzung sei. Die Beschwerde in diesem Punkt sei daher abzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit" (Spruchpunkt I.) bzw. "Widersprüchlichkeit" (Spruchpunkt II.) mit dem Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, "dass ein Verstoß gegen den Datenschutz festgestellt und XXXX aufgetragen werde, die Generalien des BF wiederherzustellen, sodass seine derzeitige per se Kreditunwürdigkeit nicht mehr gegeben sei."Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit" (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. "Widersprüchlichkeit" (Spruchpunkt römisch zwei.) mit dem Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, "dass ein Verstoß gegen den Datenschutz festgestellt und römisch 40 aufgetragen werde, die Generalien des BF wiederherzustellen, sodass seine derzeitige per se Kreditunwürdigkeit nicht mehr gegeben sei." Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 11.03.2019 samt einer Stellungnahme dem BVwG vor, wo sie am 21.03.2019 einlangte. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Zunächst wird der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt neben dem eingangs dargestellten Verfahrensgang als - unstrittiger - maßgeblicher Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Dieser lautet: "XXXX verfügt über die Gewerbeberechtigungen nach §§ 151, 152 und 153 GewO. Im Zuge des Gewerbes der Kreditauskunftei verarbeitet sie bonitätsrelevante personenbezogenen Daten in ihrer Datenbank. Am 16.

  1. oder 6.6.2017 machte der BF Widerspruch und Löschung gemäß §§ 1, 27 und 28 DSG 2000 geltend. Ausgenommen vom Widerspruch und der Löschung wurden der Name sowie die aktuelle Adresse des BF. Mit vom 19.6.2017 datierten Schreiben informierte XXXX den BF im Rahmen einer Löschungsmitteilung darüber, dass sämtliche zu seiner Person gespeicherten Informationen gelöscht wurden. Dieses Schreiben wurde dem BF jedenfalls vor dem 12.7.2017 zugestellt."Zunächst wird der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt neben dem eingangs dargestellten Verfahrensgang als - unstrittiger - maßgeblicher Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Dieser lautet: "XXXX verfügt über die Gewerbeberechtigungen nach Paragraphen 151, 152 und 153 GewO. Im Zuge des Gewerbes der Kreditauskunftei verarbeitet sie bonitätsrelevante personenbezogenen Daten in ihrer Datenbank. Am 16.
  2. oder 6.6.2017 machte der BF Widerspruch und Löschung gemäß Paragraphen eins, 27 und 28 DSG 2000 geltend. Ausgenommen vom Widerspruch und der Löschung wurden der Name sowie die aktuelle Adresse des BF. Mit vom 19.6.2017 datierten Schreiben informierte römisch 40 den BF im Rahmen einer Löschungsmitteilung darüber, dass sämtliche zu seiner Person gespeicherten Informationen gelöscht wurden. Dieses Schreiben wurde dem BF jedenfalls vor dem 12.7.2017 zugestellt." Der BF wendet sich nicht gegen die Feststellungen der belangten Behörde und bezieht sich ausdrücklich darauf, "dass die (gemeint: XXXX) am 19.6.2017 dahingehend antwortete, dass sie eine Totallöschung vornehme" (Beschwerde Pkt 1.7.).Der BF wendet sich nicht gegen die Feststellungen der belangten Behörde und bezieht sich ausdrücklich darauf, "dass die (gemeint: römisch 40 ) am 19.6.2017 dahingehend antwortete, dass sie eine Totallöschung vornehme" (Beschwerde Pkt 1.7.). Zur Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.:Zur Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.: Der BF wendet sich gegen die von der belangten Behörde angenommene Präklusion, "weil das für eine Verjährung gemäß § 24 Abs. 4 DSG beschwerende Ereignis nicht in der bloßen rechtswidrigen Löschung des gesamten Datensatzes im Juni 2017 liege, sondern die zuvor genannte Rechtsnorm auf den Zeitpunkt abstelle, in dem der Beschwerdegegner tatsächlich wirtschaftliche Nachteile aufgrund der rechtswidrigen Löschung erfahre - also im Juli 2018". Der BF erachtet daher den Umstand, dass ein Vertragsschluss mit der VAV VersicherungsAG im Juli 2018 am Umstand scheiterte, dass keine Datensätze seine Person betreffend bei XXXX gespeichert waren, als für den Präklusionszeitpunkt relevant.Der BF wendet sich gegen die von der belangten Behörde angenommene Präklusion, "weil das für eine Verjährung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG beschwerende Ereignis nicht in der bloßen rechtswidrigen Löschung des gesamten Datensatzes im Juni 2017 liege, sondern die zuvor genannte Rechtsnorm auf den Zeitpunkt abstelle, in dem der Beschwerdegegner tatsächlich wirtschaftliche Nachteile aufgrund der rechtswidrigen Löschung erfahre - also im Juli 2018". Der BF erachtet daher den Umstand, dass ein Vertragsschluss mit der VAV VersicherungsAG im Juli 2018 am Umstand scheiterte, dass keine Datensätze seine Person betreffend bei römisch 40 gespeichert waren, als für den Präklusionszeitpunkt relevant. Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Die Verjährungsregelung des § 24 Abs. 4 DSG (Präklusion) entspricht hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses). Die Ermittlung von Sachverhalten, die lange zurückliegen, stößt erfahrungsgemäß auf erhebliche Schwierigkeiten und verhindert eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von DatenschutzverletzungenDie Verjährungsregelung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG (Präklusion) entspricht hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses). Die Ermittlung von Sachverhalten, die lange zurückliegen, stößt erfahrungsgemäß auf erhebliche Schwierigkeiten und verhindert eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen (Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, § 24 DSG, RZ 2,4).(Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, Paragraph 24, DSG, RZ 2,4). Der BF stellt ausdrücklich die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, XXXX habe ihn mit Schreiben vom 19.06.2017 über ihr "rechtswidriges" Vorgehen informiert, nicht in Frage. Die belangte Behörde verweist zutreffend darauf, dass der BF in der Stellungnahme vom 08.10.2018 S 6 ausdrücklich auf den Wortlaut u.a. des Schreibens der XXXX vom 19.06.2017 (an den BF) Bezug nimmt und die darin enthaltenen Formulierungen zum Anlass nimmt, sich Schadenersatzforderungen und eine Meldung wegen eines Verstoßes gegen die Gewerbeordnung vorzubehalten. Die rechtliche Argumentation des BF ist offenbar so zu verstehen, dass er nicht die mit dem Schreiben vom 19.06.2017 übermittelte Information (alle Daten des BF wurden gelöscht) sondern erst den für ihn konkreten Nachteil im Geschäftsleben (Scheitern eines Vertragsabschlusses infolge negativer Datenauskunft an den Vertragspartner durch XXXX im Juli 2018) als "beschwerendes Ereignis" im Sinne des § 24 Abs. 4 DSG sieht. Dafür liefert weder der Wortlaut des § 24 Abs. 4 DSG noch die Rechtsprechung Anhaltspunkte. Die kürzere subjektive Frist stellt demnach auf die Kenntnis jenes Sachverhalts ab, der einen Anlass für ein Vorgehen nach dem DSG bzw. der DSGVO darstellt. Das kann in concreto lediglich die Mitteilung der Löschung aller Daten des BF sein, weil gerade dieser Umstand nach dem Rechtsstandpunkt des BF ja seinem XXXX gegenüber mehrmals bekannt gegebenen Standpunkt widerspricht. Wenn der BF in weiterer Folge offenbar die längere objektive Frist von drei Jahren als maßgeblich dafür heranziehen möchte, dass es vor allem "auf die tatsächlichen Auswirkungen ankomme, die das beschwerende Ereignis in der Zukunft ausstrahlt", irrt er: Die objektive lange Präklusionsfrist von drei Jahren stellt klar, dass eine Geltendmachung von Rechten nach dem DSG keinesfalls mehr möglich ist, wenn seit dem behaupteten beschwerenden Ereignis drei Jahre verstrichen sind. Diesfalls kommt es nicht darauf an, ob der potentiell Geschädigte innerhalb eines Jahres oder überhaupt Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlangte. Eine andere Interpretation ist dieser Präklusionsfrist auch unter Bezugnahme auf andere ähnlich gelagerte Verjährungs- bzw. Präklusionsfiguren, wie z.B. im allgemeinen Zivilrecht, nicht beizumessen. Anhaltspunkte dafür, dass für den BF eine dreijährige Verjährungsfrist beginnt, wenn durch den (gemeint: Gegner des BF) im Vorfeld bereits auf die Auswirkungen des Datenschutzverstoßes hingewiesen wurde, finden sich weder im Gesetz noch in der Judikatur. Belegstellen für diese Ansicht werden durch den BF nicht genannt.Der BF stellt ausdrücklich die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, römisch 40 habe ihn mit Schreiben vom 19.06.2017 über ihr "rechtswidriges" Vorgehen informiert, nicht in Frage. Die belangte Behörde verweist zutreffend darauf, dass der BF in der Stellungnahme vom 08.10.2018 S 6 ausdrücklich auf den Wortlaut u.a. des Schreibens der römisch 40 vom 19.06.2017 (an den BF) Bezug nimmt und die darin enthaltenen Formulierungen zum Anlass nimmt, sich Schadenersatzforderungen und eine Meldung wegen eines Verstoßes gegen die Gewerbeordnung vorzubehalten. Die rechtliche Argumentation des BF ist offenbar so zu verstehen, dass er nicht die mit dem Schreiben vom 19.06.2017 übermittelte Information (alle Daten des BF wurden gelöscht) sondern erst den für ihn konkreten Nachteil im Geschäftsleben (Scheitern eines Vertragsabschlusses infolge negativer Datenauskunft an den Vertragspartner durch römisch 40 im Juli 2018) als "beschwerendes Ereignis" im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, DSG sieht. Dafür liefert weder der Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 4, DSG noch die Rechtsprechung Anhaltspunkte. Die kürzere subjektive Frist stellt demnach auf die Kenntnis jenes Sachverhalts ab, der einen Anlass für ein Vorgehen nach dem DSG bzw. der DSGVO darstellt. Das kann in concreto lediglich die Mitteilung der Löschung aller Daten des BF sein, weil gerade dieser Umstand nach dem Rechtsstandpunkt des BF ja seinem römisch 40 gegenüber mehrmals bekannt gegebenen Standpunkt widerspricht. Wenn der BF in weiterer Folge offenbar die längere objektive Frist von drei Jahren als maßgeblich dafür heranziehen möchte, dass es vor allem "auf die tatsächlichen Auswirkungen ankomme, die das beschwerende Ereignis in der Zukunft ausstrahlt", irrt er: Die objektive lange Präklusionsfrist von drei Jahren stellt klar, dass eine Geltendmachung von Rechten nach dem DSG keinesfalls mehr möglich ist, wenn seit dem behaupteten beschwerenden Ereignis drei Jahre verstrichen sind. Diesfalls kommt es nicht darauf an, ob der potentiell Geschädigte innerhalb eines Jahres oder überhaupt Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlangte. Eine andere Interpretation ist dieser Präklusionsfrist auch unter Bezugnahme auf andere ähnlich gelagerte Verjährungs- bzw. Präklusionsfiguren, wie z.B. im allgemeinen Zivilrecht, nicht beizumessen. Anhaltspunkte dafür, dass für den BF eine dreijährige Verjährungsfrist beginnt, wenn durch den (gemeint: Gegner des BF) im Vorfeld bereits auf die Auswirkungen des Datenschutzverstoßes hingewiesen wurde, finden sich weder im Gesetz noch in der Judikatur. Belegstellen für diese Ansicht werden durch den BF nicht genannt. Zu Spruchpunkt II: Hier führt der BF ins Treffen, das Vorhandensein eines zu berichtigenden Datensatzes sei überhaupt nicht notwendig, um die Generalien des BF wiederherzustellen. Ein Blick auf das Rubrum der Beschwerde vom 12.07.2018 sei völlig ausreichend. Der OGH gestehe ein partielles Löschungsrecht ausdrücklich zu (6 Ob 195/08g). Die belangte Behörde argumentiert im Bescheid allein dahingehend, eine Berichtigung setze ein faktisches Vorhandensein eines Datensatzes voraus. In ihrer Stellungnahme mit der Aktenvorlage weist sie auch darauf hin, dass Art. 58 Abs. 2 lit. c und d DSGVO keine Befugnis erteile, im Rahmen derer die DSB die Wiederaufnahme gelöschter Daten hätte auftragen können.Die belangte Behörde argumentiert im Bescheid allein dahingehend, eine Berichtigung setze ein faktisches Vorhandensein eines Datensatzes voraus. In ihrer Stellungnahme mit der Aktenvorlage weist sie auch darauf hin, dass Artikel 58, Absatz 2, Litera c und d DSGVO keine Befugnis erteile, im Rahmen derer die DSB die Wiederaufnahme gelöschter Daten hätte auftragen können. Mit "Berichtigung" meint der BF dem Anschein nach, der Vorgang, mit dem XXXX auf das Löschungsersuchen 2017 reagiert hatte, die Löschung aller Daten, sei im Sinne der Schreiben des BF dahingehend zu korrigieren, dass der aktuelle Name und die Adresse wieder ins Datensystem von XXXX aufgenommen werden. Unstrittig hat die Beschwerdegenerin alle Daten gelöscht. Sieht man einen Auftrag der DSG an XXXX, die Daten "Name" und "Adresse" wiederherzustellen als vom ursprünglichen Antrag des BF als gedeckt an, bedürfte ein solcher Wiederherstellungsauftrag jedenfalls einer rechtlichen Grundlage. Ein vertragliches Verhältnis zwischen dem BF und XXXX, aus dem sich eine derartige Verpflichtung geben könnte, wurde durch den BF nicht behauptet. Das Beschwerdeverfahren gegenüber der Datenschutzbehörde beschränkt sich auf jene Rechtsschutzmöglichkeiten, die dieser nach dem DSG bzw. der DSGVO zukommen. Ein aus diesen Rechtsgrundlagen ableitbares Recht auf Wiederherstellung von - aus welchem Grunde immer gelöschter - Daten ist nicht ersichtlich.Mit "Berichtigung" meint der BF dem Anschein nach, der Vorgang, mit dem römisch 40 auf das Löschungsersuchen 2017 reagiert hatte, die Löschung aller Daten, sei im Sinne der Schreiben des BF dahingehend zu korrigieren, dass der aktuelle Name und die Adresse wieder ins Datensystem von römisch 40 aufgenommen werden. Unstrittig hat die Beschwerdegenerin alle Daten gelöscht. Sieht man einen Auftrag der DSG an römisch 40 , die Daten "Name" und "Adresse" wiederherzustellen als vom ursprünglichen Antrag des BF als gedeckt an, bedürfte ein solcher Wiederherstellungsauftrag jedenfalls einer rechtlichen Grundlage. Ein vertragliches Verhältnis zwischen dem BF und römisch 40 , aus dem sich eine derartige Verpflichtung geben könnte, wurde durch den BF nicht behauptet. Das Beschwerdeverfahren gegenüber der Datenschutzbehörde beschränkt sich auf jene Rechtsschutzmöglichkeiten, die dieser nach dem DSG bzw. der DSGVO zukommen. Ein aus diesen Rechtsgrundlagen ableitbares Recht auf Wiederherstellung von - aus welchem Grunde immer gelöschter - Daten ist nicht ersichtlich. Die vom BF nach der zitierten Entscheidung 6 Ob 195/08g gewünschte Rechtsfolge ist aus dieser Entscheidung nicht ableitbar: Der aus dieser Entscheidung ableitbare Rechtssatz betrifft die materiellen Voraussetzungen des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs. 2 DSG
  3. Ein Bezug zur vom BF genannten Problematik eines "partiellen Löschungsrechts" ist aus dieser Entscheidung nur insofern gegeben, als dort die Begründung des Berufungsgerichts wiedergegeben wird, nach der es dem dortigen Kläger auch freistehe, den Widerspruch nur gegen die Aufnahme bestimmter Datensätze zu erheben. Indem der OGH diese Rechtsansicht teilt, steht lediglich fest, dass ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 auch lediglich gegen die Aufnahme einzelner bestimmter Datensätze möglich war, nicht lediglich gegen den gesamten Datensatz. Ein Rechtssatz, dass infolge eines Ersuchens um Teillöschung von Datensätzen bei sodann erfolgter Totallöschung ein Wiederherstellungsrecht bestehen würde, ist aus dieser Entscheidung aber nicht abzuleiten.Die vom BF nach der zitierten Entscheidung 6 Ob 195/08g gewünschte Rechtsfolge ist aus dieser Entscheidung nicht ableitbar: Der aus dieser Entscheidung ableitbare Rechtssatz betrifft die materiellen Voraussetzungen des Widerspruchsrechts nach Paragraph 28, Absatz 2, DSG
  4. Ein Bezug zur vom BF genannten Problematik eines "partiellen Löschungsrechts" ist aus dieser Entscheidung nur insofern gegeben, als dort die Begründung des Berufungsgerichts wiedergegeben wird, nach der es dem dortigen Kläger auch freistehe, den Widerspruch nur gegen die Aufnahme bestimmter Datensätze zu erheben. Indem der OGH diese Rechtsansicht teilt, steht lediglich fest, dass ein Widerspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, DSG 2000 auch lediglich gegen die Aufnahme einzelner bestimmter Datensätze möglich war, nicht lediglich gegen den gesamten Datensatz. Ein Rechtssatz, dass infolge eines Ersuchens um Teillöschung von Datensätzen bei sodann erfolgter Totallöschung ein Wiederherstellungsrecht bestehen würde, ist aus dieser Entscheidung aber nicht abzuleiten. Der Beschwerde kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu. Der BF hat die Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht überlassen. Da der maßgebliche Sachverhalt bereits durch die belangte Behörde festgestellt wurde, sich unstrittig aus den vorgelegten Schriftsätzen ergibt bzw. der BF die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert bestreitet, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Der Ausspruch betreffend Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln waren und weder von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen wurde noch eine derartige Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W274.2216321.1.00

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