RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW274 2216321-1 SpruchW274 2216321-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Michael-Paul Parusel, Rechtsanwalt, Stadiongasse 6-8, 1010 Wien gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.03.2019, GZ: DSB-D062.184/0001-DSB/2019, Beschwerdegegnerin XXXX GmbH, Diefenbachgasse 35, 1150 Wien, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Michael-Paul Parusel, Rechtsanwalt, Stadiongasse 6-8, 1010 Wien gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.03.2019, GZ: DSB-D062.184/0001-DSB/2019, Beschwerdegegnerin römisch 40 GmbH, Diefenbachgasse 35, 1150 Wien, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Mit Schreiben vom 02.11.2016, bezeichnet als "Widerspruch und Löschung gemäß DSG 2000" wandte sich der Beschwerdeführer (BF) an die Beschwerdegegnerin vor der DSB, XXXX GmbH (im Folgenden: XXXX), und führte zusammengefasst aus, er habe erfahren, dass die XXXX Daten zu seiner Person im Rahmen einer Liste, die zur Beurteilung der Bonität diene oder im Zusammenhang mit Gläubigerinteressen stehe, einer sonstigen Liste, die Auskunft über seine wirtschaftliche Situation gebe, der Kleinkreditevidenz (KKE) und der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute UKV, verwende. Die Verwendung der Daten und Führung der Listen sei gesetzlich nicht verpflichtend. Er widerspreche der weiteren Verwendung seiner persönlichen Daten gemäß DSG 2000 und begehre gemäß § 27 DSG 2000 die vollständige Löschung. Es handle sich um falsche, unvollständige und veraltete Daten, die darüber hinaus nicht rechtmäßig beschafft oder verwendet worden seien. Er erkläre sich jedoch ausdrücklich einverstanden, dass der Auskunftsdienst seine aktuelle und im zentralen Melderegister abrufbare Wohnadresse in Verbindung mit seinem Namen an die kreditgebende Wirtschaft weitergebe. Voraussetzung sei, dass der Wirtschaftsauskunftsdienst in jedem konkreten Fall einer Anfrage die Aktualität der Daten sicherstelle. Es werde dem Auskunftsdienst ausdrücklich untersagt, bekanntzugeben, man kenne seinen Namen und seine Wohnadresse nicht, obwohl die rechtliche Möglichkeit bestehe, diese Daten in der aktuellen Form im zentralen Melderegister abzufragen. Sollte durch die Weitergabe von Informationen an Dritte oder auch durch die Verweigerung einer Auskunft bezüglich seiner aktuellen Anschrift der irreführende Eindruck einer mangelnden Kreditwürdigkeit oder einer in Zukunft mangelnden Kreditwürdigkeit erweckt werden, behalte er sich Schadenersatzforderungen nach § 33 DSG 2000 und anderen Bestimmungen vor. Zur Übersendung der Informationen und Bestätigung der Löschung setze er eine Frist bis zum 16.11.2016, widrigenfalls er die Datenschutzbehörde einschalten werde.Mit Schreiben vom 02.11.2016, bezeichnet als "Widerspruch und Löschung gemäß DSG 2000" wandte sich der Beschwerdeführer (BF) an die Beschwerdegegnerin vor der DSB, römisch 40 GmbH (im Folgenden: römisch 40 ), und führte zusammengefasst aus, er habe erfahren, dass die römisch 40 Daten zu seiner Person im Rahmen einer Liste, die zur Beurteilung der Bonität diene oder im Zusammenhang mit Gläubigerinteressen stehe, einer sonstigen Liste, die Auskunft über seine wirtschaftliche Situation gebe, der Kleinkreditevidenz (KKE) und der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute UKV, verwende. Die Verwendung der Daten und Führung der Listen sei gesetzlich nicht verpflichtend. Er widerspreche der weiteren Verwendung seiner persönlichen Daten gemäß DSG 2000 und begehre gemäß Paragraph 27, DSG 2000 die vollständige Löschung. Es handle sich um falsche, unvollständige und veraltete Daten, die darüber hinaus nicht rechtmäßig beschafft oder verwendet worden seien. Er erkläre sich jedoch ausdrücklich einverstanden, dass der Auskunftsdienst seine aktuelle und im zentralen Melderegister abrufbare Wohnadresse in Verbindung mit seinem Namen an die kreditgebende Wirtschaft weitergebe. Voraussetzung sei, dass der Wirtschaftsauskunftsdienst in jedem konkreten Fall einer Anfrage die Aktualität der Daten sicherstelle. Es werde dem Auskunftsdienst ausdrücklich untersagt, bekanntzugeben, man kenne seinen Namen und seine Wohnadresse nicht, obwohl die rechtliche Möglichkeit bestehe, diese Daten in der aktuellen Form im zentralen Melderegister abzufragen. Sollte durch die Weitergabe von Informationen an Dritte oder auch durch die Verweigerung einer Auskunft bezüglich seiner aktuellen Anschrift der irreführende Eindruck einer mangelnden Kreditwürdigkeit oder einer in Zukunft mangelnden Kreditwürdigkeit erweckt werden, behalte er sich Schadenersatzforderungen nach Paragraph 33, DSG 2000 und anderen Bestimmungen vor. Zur Übersendung der Informationen und Bestätigung der Löschung setze er eine Frist bis zum 16.11.2016, widrigenfalls er die Datenschutzbehörde einschalten werde. Das diesbezügliche Schreiben übersandte der BF ein weiteres Mal am 17.11.2016 per E-Mail. Am 28.11.2016 schrieb die XXXX, sie beziehe sich auf die oben genannte Nachricht und teile mit, dass zur Löschung gespeicherter Daten ein schriftlicher Löschungsantrag sowie die Übersendung einer lesbaren Ausweiskopie notwendig sei. Hingewiesen werde, dass im Falle der Löschung aller zur Person des BF gespeicherter Daten eine Identifikation seiner Person in der Datenbank der XXXX nicht mehr möglich sei. Damit werde der Vertragsabschluss mit Unternehmen erschwert oder verhindert, die ihre Geschäftsentscheidungen von eben dieser Identifikation abhängig machten. Sollte der BF dennoch die Löschung wünschen, werde um Übermittlung der fehlenden Unterlagen ersucht.Am 28.11.2016 schrieb die römisch 40 , sie beziehe sich auf die oben genannte Nachricht und teile mit, dass zur Löschung gespeicherter Daten ein schriftlicher Löschungsantrag sowie die Übersendung einer lesbaren Ausweiskopie notwendig sei. Hingewiesen werde, dass im Falle der Löschung aller zur Person des BF gespeicherter Daten eine Identifikation seiner Person in der Datenbank der römisch 40 nicht mehr möglich sei. Damit werde der Vertragsabschluss mit Unternehmen erschwert oder verhindert, die ihre Geschäftsentscheidungen von eben dieser Identifikation abhängig machten. Sollte der BF dennoch die Löschung wünschen, werde um Übermittlung der fehlenden Unterlagen ersucht. Am 06.06.2017 übersandte der BF neuerlich sein verfahrenseinleitendes Schreiben samt Ausweiskopie. Mit Schreiben vom 19.06.2017 teilte XXXX dem BF mit, dass sämtliche zu seiner Person gespeicherten Informationen gelöscht worden seien. Hingewiesen werde, dass nunmehr eine Identifikation der Person des BF in der Datenbank der XXXX nicht mehr möglich sei.Mit Schreiben vom 19.06.2017 teilte römisch 40 dem BF mit, dass sämtliche zu seiner Person gespeicherten Informationen gelöscht worden seien. Hingewiesen werde, dass nunmehr eine Identifikation der Person des BF in der Datenbank der römisch 40 nicht mehr möglich sei. Mit Mail vom 25.07.2018 teilte der BF XXXX mit, er habe mit außerordentlicher Verwunderung feststellen müssen, dass XXXX entgegen dem Wortlaut des Schreibens des BF vom 16.01.2017 nicht nur unberechtigt gespeicherte Daten zu seiner Person gelöscht habe, sondern ebenfalls sämtliche Daten zur Existenz seiner Person. Infolgedessen sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, einen Antrag auf eine Kautionsversicherung bei der VAV-Versicherung zu stellen. Es sei fälschlicherweise der Eindruck einer mangelnden Kreditwürdigkeit des BF bei der VAV entstanden. Er fordere die XXXX auf, innerhalb von sieben Tagen seinen Namen sowie seine Anschrift entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten anzulegen.Mit Mail vom 25.07.2018 teilte der BF römisch 40 mit, er habe mit außerordentlicher Verwunderung feststellen müssen, dass römisch 40 entgegen dem Wortlaut des Schreibens des BF vom 16.01.2017 nicht nur unberechtigt gespeicherte Daten zu seiner Person gelöscht habe, sondern ebenfalls sämtliche Daten zur Existenz seiner Person. Infolgedessen sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, einen Antrag auf eine Kautionsversicherung bei der VAV-Versicherung zu stellen. Es sei fälschlicherweise der Eindruck einer mangelnden Kreditwürdigkeit des BF bei der VAV entstanden. Er fordere die römisch 40 auf, innerhalb von sieben Tagen seinen Namen sowie seine Anschrift entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten anzulegen. XXXX teilte dem BF mit Mail vom selben Tag mit, dass kein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Daten in die Datenbank bestehe und eine Wiederaufnahme nicht erfolge.römisch 40 teilte dem BF mit Mail vom selben Tag mit, dass kein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Daten in die Datenbank bestehe und eine Wiederaufnahme nicht erfolge. Mit Antrag vom 12.07.2018 an die DSB beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene BF, die DSB wolle mit Bescheid eine Rechtsverletzung feststellen und der XXXX eine Reaktion in jenem Umfang aufzutragen, die erforderlich sei, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Zusammengefasst führte der BF aus, er habe mit Schreiben vom 16.01.2017 einer weiteren Verwendung seiner Daten durch die XXXX widersprochen und deren Löschung beantragt. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Widerspruch seien die Daten, die den Namen und die Wohnadresse des BF betreffen. Die XXXX habe bis heute nicht geantwortet und stattdessen habe der BF erfahren müssen, dass XXXX der Löschungsaufforderung nicht bzw. in falschem Umfang nachgekommen sei. Die Absicht des BF, am 10.07.2018 mit der VAV VersicherungsAG einen Vertrag über eine Mietkaution einzugehen, sei nicht erfolgreich gewesen, weil der BF bei der XXXX nicht als Person geführt werde und diese über keinerlei Daten über ihn verfüge. Die XXXX habe somit sämtliche Daten des BF gelöscht. Mit diesem Verhalten umgehe XXXX möglicherweise ganz bewusst den Sinn und Zweck des Datenschutzes. Der BF sei hierdurch in seinem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 3 DSG verletzt. Danach habe der BF das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Darüber hinaus mache er eine Verletzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO geltend, wonach personenbezogene Daten "richtig" sein müssen. Der BF habe ganz bewusst den eingeschränkten Antrag auf Löschung der hoffnungslos veralteten Daten gestellt, was XXXX ignoriert habe. Das dargestellte Löschungsverhalten der Beschwerdegegnerin sei "unangemessen".Mit Antrag vom 12.07.2018 an die DSB beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene BF, die DSB wolle mit Bescheid eine Rechtsverletzung feststellen und der römisch 40 eine Reaktion in jenem Umfang aufzutragen, die erforderlich sei, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Zusammengefasst führte der BF aus, er habe mit Schreiben vom 16.01.2017 einer weiteren Verwendung seiner Daten durch die römisch 40 widersprochen und deren Löschung beantragt. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Widerspruch seien die Daten, die den Namen und die Wohnadresse des BF betreffen. Die römisch 40 habe bis heute nicht geantwortet und stattdessen habe der BF erfahren müssen, dass römisch 40 der Löschungsaufforderung nicht bzw. in falschem Umfang nachgekommen sei. Die Absicht des BF, am 10.07.2018 mit der VAV VersicherungsAG einen Vertrag über eine Mietkaution einzugehen, sei nicht erfolgreich gewesen, weil der BF bei der römisch 40 nicht als Person geführt werde und diese über keinerlei Daten über ihn verfüge. Die römisch 40 habe somit sämtliche Daten des BF gelöscht. Mit diesem Verhalten umgehe römisch 40 möglicherweise ganz bewusst den Sinn und Zweck des Datenschutzes. Der BF sei hierdurch in seinem Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DSG verletzt. Danach habe der BF das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Darüber hinaus mache er eine Verletzung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO geltend, wonach personenbezogene Daten "richtig" sein müssen. Der BF habe ganz bewusst den eingeschränkten Antrag auf Löschung der hoffnungslos veralteten Daten gestellt, was römisch 40 ignoriert habe. Das dargestellte Löschungsverhalten der Beschwerdegegnerin sei "unangemessen". Mit Mitteilung vom 26.07.2018 brachte der BF ergänzend vor, es könnte der mögliche Verdacht begründet sein, dass XXXX - wirtschaftlich betrachtet - den BF für sein Verhalten bestrafen wolle.Mit Mitteilung vom 26.07.2018 brachte der BF ergänzend vor, es könnte der mögliche Verdacht begründet sein, dass römisch 40 - wirtschaftlich betrachtet - den BF für sein Verhalten bestrafen wolle. Nach einem Mängelbehebungsauftrag vom 02.08.2018 verbesserte der BF mit Schriftsatz vom 06.08.2018 sein bisheriges Vorbringen dahingehend, da er XXXX am 25.07.2018 ausdrücklich aufgefordert habe, seine Generalien wiederherzustellen und XXXX ausdrücklich eine Wiederherstellung dieser Generalien abgelehnt habe, sei eine erneute Aufforderung der XXXX mit einer Monatsfrist gemäß Art. 12 DSGVO obsolet.Nach einem Mängelbehebungsauftrag vom 02.08.2018 verbesserte der BF mit Schriftsatz vom 06.08.2018 sein bisheriges Vorbringen dahingehend, da er römisch 40 am 25.07.2018 ausdrücklich aufgefordert habe, seine Generalien wiederherzustellen und römisch 40 ausdrücklich eine Wiederherstellung dieser Generalien abgelehnt habe, sei eine erneute Aufforderung der römisch 40 mit einer Monatsfrist gemäß Artikel 12, DSGVO obsolet. XXXX nahm dahingehend Stellung gegenüber der DSB, dass dem BF kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme oder den Verbleib bestimmter personenbezogener Daten in die Datenbank einer Kreditauskunftei nach § 152 GewO zukomme. Weder im DSG 2000, noch dem nunmehrigen DSG bzw. der DSGVO, der GewO noch in der sonstigen Rechtsordnung finde sich ein gesetzlicher Auftrag an Kreditauskunfteien, bestimmte Daten zu speichern. Der OGH habe zu 6 Ob 195/08g explizit ausgesprochen, dass eine Kreditauskunftei keine Pflicht treffe, die um den vom Löschungsbegehren betroffenen Datensatz reduzierte Eintragung in ihrer Datei zu belassen." Zudem würde der Verbleib der Stammdaten in der XXXX-Datenbank dem Grundsatz der Datenrichtigkeit zuwiderlaufen, zumal dieser ein verzerrtes oder unrichtiges Bild über die Bonität des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.römisch 40 nahm dahingehend Stellung gegenüber der DSB, dass dem BF kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme oder den Verbleib bestimmter personenbezogener Daten in die Datenbank einer Kreditauskunftei nach Paragraph 152, GewO zukomme. Weder im DSG 2000, noch dem nunmehrigen DSG bzw. der DSGVO, der GewO noch in der sonstigen Rechtsordnung finde sich ein gesetzlicher Auftrag an Kreditauskunfteien, bestimmte Daten zu speichern. Der OGH habe zu 6 Ob 195/08g explizit ausgesprochen, dass eine Kreditauskunftei keine Pflicht treffe, die um den vom Löschungsbegehren betroffenen Datensatz reduzierte Eintragung in ihrer Datei zu belassen." Zudem würde der Verbleib der Stammdaten in der XXXX-Datenbank dem Grundsatz der Datenrichtigkeit zuwiderlaufen, zumal dieser ein verzerrtes oder unrichtiges Bild über die Bonität des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Hierzu nahm der BF mit Schriftsatz vom 08.10.2018 Stellung und brachte vor, die (gemeint) XXXX habe während der letzten Jahre rechtswidrig gegen Entgelt Auskünfte über den BF erteilt und damit eklatant gegen ihre Gewerbeberechtigung verstoßen. Der BF behalte sich Schadenersatzforderungen und eine Meldung wegen des Verstoßes gegen die GewO bei der hierfür zuständigen Magistratsabteilung vor, zumal XXXX ausdrücklich mit einer Schlechterstellung der Bonitätsauskunft des BF und somit einer Schädigung drohe.Hierzu nahm der BF mit Schriftsatz vom 08.10.2018 Stellung und brachte vor, die (gemeint) römisch 40 habe während der letzten Jahre rechtswidrig gegen Entgelt Auskünfte über den BF erteilt und damit eklatant gegen ihre Gewerbeberechtigung verstoßen. Der BF behalte sich Schadenersatzforderungen und eine Meldung wegen des Verstoßes gegen die GewO bei der hierfür zuständigen Magistratsabteilung vor, zumal römisch 40 ausdrücklich mit einer Schlechterstellung der Bonitätsauskunft des BF und somit einer Schädigung drohe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung zurück (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung sowie des Antrages, XXXX die Berichtigung bzw. die Wiederherstellung der Generalien des BF aufzutragen, ab (Spruchpunkt II.). Sie traf die auf den S 3 und 4 des Bescheides ersichtlichen Feststellungen und folgerte daraus rechtlich, die behauptete Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung sei nach §§ 1 und 27 DSG 2000 zu beurteilen. Soweit das Recht auf Berichtigung durch Wiederherstellung des beantragten Datensatzes betroffen sei, könnte dieses bis zum Ende des Verfahrens vor der DSB nachgeholt werden, weshalb diesbezüglich die seit 25.05.2018 geltende Rechtslage heranzuziehen sei. Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlösche der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlangt habe, einbringe. Nach den Feststellungen sei die Löschungsmitteilung von XXXX dem BF vor dem 12.07.2017 zugegangen. Dieser habe daher bereits vor dem 12.07.2017 Kenntnis von der Löschung seiner Daten durch XXXX gehabt. Da die Beschwerde somit nicht binnen eines Jahres nach Kenntnis vom beschwerenden Ereignis eingelangt sei, sei diese in Bezug auf eine geltend gemachte Verletzung nach § 1 DSG 2000 gemäß § 24 Abs. 4 DSG zurückzuweisen. Aufgrund der unbestrittenen gänzlichen Löschung der Daten sei eine Berichtigung oder Wiederherstellung schon dem Wesen nach nicht möglich, weil für eine Berichtigung das faktische Vorhandensein eines zur berichtigenden Datensatzes Voraussetzung sei. Die Beschwerde in diesem Punkt sei daher abzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung zurück (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung sowie des Antrages, römisch 40 die Berichtigung bzw. die Wiederherstellung der Generalien des BF aufzutragen, ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie traf die auf den S 3 und 4 des Bescheides ersichtlichen Feststellungen und folgerte daraus rechtlich, die behauptete Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung sei nach Paragraphen eins und 27 DSG 2000 zu beurteilen. Soweit das Recht auf Berichtigung durch Wiederherstellung des beantragten Datensatzes betroffen sei, könnte dieses bis zum Ende des Verfahrens vor der DSB nachgeholt werden, weshalb diesbezüglich die seit 25.05.2018 geltende Rechtslage heranzuziehen sei. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlösche der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlangt habe, einbringe. Nach den Feststellungen sei die Löschungsmitteilung von römisch 40 dem BF vor dem 12.07.2017 zugegangen. Dieser habe daher bereits vor dem 12.07.2017 Kenntnis von der Löschung seiner Daten durch römisch 40 gehabt. Da die Beschwerde somit nicht binnen eines Jahres nach Kenntnis vom beschwerenden Ereignis eingelangt sei, sei diese in Bezug auf eine geltend gemachte Verletzung nach Paragraph eins, DSG 2000 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG zurückzuweisen. Aufgrund der unbestrittenen gänzlichen Löschung der Daten sei eine Berichtigung oder Wiederherstellung schon dem Wesen nach nicht möglich, weil für eine Berichtigung das faktische Vorhandensein eines zur berichtigenden Datensatzes Voraussetzung sei. Die Beschwerde in diesem Punkt sei daher abzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit" (Spruchpunkt I.) bzw. "Widersprüchlichkeit" (Spruchpunkt II.) mit dem Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, "dass ein Verstoß gegen den Datenschutz festgestellt und XXXX aufgetragen werde, die Generalien des BF wiederherzustellen, sodass seine derzeitige per se Kreditunwürdigkeit nicht mehr gegeben sei."Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit" (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. "Widersprüchlichkeit" (Spruchpunkt römisch zwei.) mit dem Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, "dass ein Verstoß gegen den Datenschutz festgestellt und römisch 40 aufgetragen werde, die Generalien des BF wiederherzustellen, sodass seine derzeitige per se Kreditunwürdigkeit nicht mehr gegeben sei." Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 11.03.2019 samt einer Stellungnahme dem BVwG vor, wo sie am 21.03.2019 einlangte. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Zunächst wird der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt neben dem eingangs dargestellten Verfahrensgang als - unstrittiger - maßgeblicher Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Dieser lautet: "XXXX verfügt über die Gewerbeberechtigungen nach §§ 151, 152 und 153 GewO. Im Zuge des Gewerbes der Kreditauskunftei verarbeitet sie bonitätsrelevante personenbezogenen Daten in ihrer Datenbank. Am 16.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.