Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit elektronisch übermittelter Beschwerde vom 27.07.2018 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) verwies der Beschwerdeführer (BF) auf einen mitübersandten Antrag vom 25.06.2018
DSGVO "an die Firma XXXX " und brachte vor, diesen Antrag am 26.06.2018 eingeschrieben an die Adressatin versandt zu haben. Die gesetzte Frist zur Auskunftserteilung sei bis 25.07.2018 ungenützt verstrichen. Es werde Beschwerde gegen die XXXX sowie gegen den Geschäftsführer XXXX persönlich erhoben, weil diese bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF als Wohnungseigentümer sowie der gesamten Wohnungseigentumsgemeinschaft und Dritter folgende Verstöße
DSGVO zu verantworten hätten:Mit elektronisch übermittelter Beschwerde vom 27.07.2018 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) verwies der Beschwerdeführer (BF) auf einen mitübersandten Antrag vom 25.06.2018
, DSGVO "an die Firma römisch 40 " und brachte vor, diesen Antrag am 26.06.2018 eingeschrieben an die Adressatin versandt zu haben. Die gesetzte Frist zur Auskunftserteilung sei bis 25.07.2018 ungenützt verstrichen. Es werde Beschwerde gegen die römisch 40 sowie gegen den Geschäftsführer römisch 40 persönlich erhoben, weil diese bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF als Wohnungseigentümer sowie der gesamten Wohnungseigentumsgemeinschaft und Dritter folgende Verstöße
Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG).1. Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG). 2. Verstoß gegen die Informationspflicht (Art. 13 und 14 DSGVO).2. Verstoß gegen die Informationspflicht (Artikel 13 und 14 DSGVO). 3. Verstoß gegen das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO).3. Verstoß gegen das Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO). 4. Verstoß gegen das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO).4. Verstoß gegen das Recht auf Löschung (Artikel 17, DSGVO). 5. Verstoß gegen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO).5. Verstoß gegen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO). 6. Verstoß gegen das Widerspruchsrecht (Artikel 21 DSGVO) bzw. das Unterlassen von unzulässiger Direktwerbung. 7. Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 37 DSG).7. Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 37, DSG). 8. Verstoß gegen Artikel DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten). 9. Verstoß gegen Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung).9. Verstoß gegen Artikel 6, DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung). 10. Verstoß gegen Art. 7 DSGVO (Einwilligung).10. Verstoß gegen Artikel 7, DSGVO (Einwilligung). Mit vorgelegt wurde das im Folgenden wiedergegebene an XXXX gerichtete Schreiben vom 25.06.2018:Mit vorgelegt wurde das im Folgenden wiedergegebene an römisch 40 gerichtete Schreiben vom 25.06.2018: " [...] Sehr geehrte Damen und Herren! In der im Betreff bezeichneten Angelegenheit teile ich nochmals mit, dass meine Kanzlei die Interessen des Miteigentümers XXXX der angeführten Wohnungseigentumsgemeinschaft vertritt und fordere ich Sie auf wie folgt:In der im Betreff bezeichneten Angelegenheit teile ich nochmals mit, dass meine Kanzlei die Interessen des Miteigentümers römisch 40 der angeführten Wohnungseigentumsgemeinschaft vertritt und fordere ich Sie auf wie folgt: 1 Sie führen personenbezogene Datenverarbeitung(
DSGVO verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Name und Anschrift Ihres Auftragsverarbeiters.Werden die Daten
, DSGVO verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Name und Anschrift Ihres Auftragsverarbeiters. 2 Bezugnehmend auf das vorhandene Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO') werden Sie weiters aufgefordert, nachfolgende Informationen zu übermitteln:2 Bezugnehmend auf das vorhandene Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO') werden Sie weiters aufgefordert, nachfolgende Informationen zu übermitteln:
den Ihr Unternehmen als Hausverwaltung treffen Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß geprüft hat.
Ihrem E- Mail vom 04.04.2018 vorgenommen hat. 13. Mitteilung, warum Ihr Unternehmen
der E-Mail meiner Mandantschaft vom 25.08.2017 die sodann verrechneten Kosten einfach der Mutter meiner Mandantschaft Frau XXXX , ungerechtfertigter Weise in Rechnung stellten, obwohl die Mutter meiner Mandantschaft mit dieser Angelegenheit nichts zu tun hatte.25.08.2017 die sodann verrechneten Kosten einfach der Mutter meiner Mandantschaft Frau römisch 40 , ungerechtfertigter Weise in Rechnung stellten, obwohl die Mutter meiner Mandantschaft mit dieser Angelegenheit nichts zu tun hatte. 14. Mitteilung und Übermittlung einer Versicherungsmeldung in Bezug auf die Anfrage vom 10.03.2018 betreffend die durch das offensichtliche Verschieben der Papiercontainer entstandenen Schäden am Mauerwerk. 3 In Bezug auf das Recht auf Information
und 14 DSGVO wird festgehalten, dass Sie ihren diesbezüglichen Pflichten bis dato nicht nachgekommen sind und werden Sie diesbezüglich aufgefordert, die maßgeblichen Informationen fristgerecht zu übermitteln.3 In Bezug auf das Recht auf Information
und 14 DSGVO wird festgehalten, dass Sie ihren diesbezüglichen Pflichten bis dato nicht nachgekommen sind und werden Sie diesbezüglich aufgefordert, die maßgeblichen Informationen fristgerecht zu übermitteln. 4 Weiters wird ein Antrag
DSGVO auf Löschung betreffend aller Daten, die über die reine Ausübung der Tätigkeiten als Hausverwaltung hinausgehen, gestellt, da Ihr Unternehmen über keine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung der Daten verfügt und überdies Daten unrechtmäßig verarbeitet.4 Weiters wird ein Antrag
, DSGVO auf Löschung betreffend aller Daten, die über die reine Ausübung der Tätigkeiten als Hausverwaltung hinausgehen, gestellt, da Ihr Unternehmen über keine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung der Daten verfügt und überdies Daten unrechtmäßig verarbeitet. 5 Weiters wird ein Antrag
DSGVO auf Einschränkung der Verarbeitung betreffend aller Daten, die über die reine Ausübung der Tätigkeiten als Hausverwaltung hinausgehen, gestellt, da Ihr Unternehmen über keine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung der Daten verfügt und überdies Daten unrechtmäßig verarbeitet.5 Weiters wird ein Antrag
, DSGVO auf Einschränkung der Verarbeitung betreffend aller Daten, die über die reine Ausübung der Tätigkeiten als Hausverwaltung hinausgehen, gestellt, da Ihr Unternehmen über keine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung der Daten verfügt und überdies Daten unrechtmäßig verarbeitet. 6 Es ist festzuhalten, dass Ihr Unternehmen wiederholt, zuletzt mit Zusendung vom 28.05.2018 Direktwerbung in Bezug auf Ihr Tätigkeiten als Immobilienmakler an meine Mandantschaft und die gesamte Wohnungseigentumsgemeinschaft übermittelt. Es wird daher vom Widerspruchsrecht
DSGVO Gebrauch gebracht und Widerspruch gegen die Verwendung der Daten meiner Mandantschaft für Direktwerbung erhoben.28.05.2018 Direktwerbung in Bezug auf Ihr Tätigkeiten als Immobilienmakler an meine Mandantschaft und die gesamte Wohnungseigentumsgemeinschaft übermittelt. Es wird daher vom Widerspruchsrecht
, DSGVO Gebrauch gebracht und Widerspruch gegen die Verwendung der Daten meiner Mandantschaft für Direktwerbung erhoben. 7 Entsprechend § 23 Abs 1 DSG ersuche ich um Mitteilung, welche Standardanwendungen Sie betreiben.7 Entsprechend Paragraph 23, Absatz eins, DSG ersuche ich um Mitteilung, welche Standardanwendungen Sie betreiben. 8 Betreiben Sie Verarbeitungen mit pseudonymisierten Daten oder sonstigen Datenverarbeitungen ohne Personenidentifizierung (Art 11 DSGVO)? Wenn ja, welche?8 Betreiben Sie Verarbeitungen mit pseudonymisierten Daten oder sonstigen Datenverarbeitungen ohne Personenidentifizierung (Artikel 11, DSGVO)? Wenn ja, welche? Sofern Verarbeitungen
DSGVO erfolgen, ersuche ich Sie um Auskunft.Sofern Verarbeitungen
9 Neben der Auskunftserteilung fordere ich Sie weiters um die elektronische Übermittlung der Informationen
DSGVO an die Emailadresse wie folgt auf: XXXX9 Neben der Auskunftserteilung fordere ich Sie weiters um die elektronische Übermittlung der Informationen
, DSGVO an die Emailadresse wie folgt auf: römisch 40 10 Wenn Sie Daten im internationalen Datenverkehr verarbeiten, ersuche ich Sie unter Hinweis auf Art 44 - 46 DSGVO, die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde anzugeben.10 Wenn Sie Daten im internationalen Datenverkehr verarbeiten, ersuche ich Sie unter Hinweis auf Artikel 44, - 46 DSGVO, die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde anzugeben. 11 Weiters besteht aufgrund der permanent unverschlüsselten Datenübermittlung in Ihrem Unternehmen und zu Dritten bzw. online Grund zur Annahme, dass der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde und meinem Mandanten dadurch ein Schaden droht. Da Sie nicht
DSGVO von sich aus informiert haben, ersuche ich Sie hiermit um eine rechtsverbindliche Auskunft, dass die Daten nicht systematisch, schwerwiegend unrechtmäßig verwendet wurden.11 Weiters besteht aufgrund der permanent unverschlüsselten Datenübermittlung in Ihrem Unternehmen und zu Dritten bzw. online Grund zur Annahme, dass der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde und meinem Mandanten dadurch ein Schaden droht. Da Sie nicht
, DSGVO von sich aus informiert haben, ersuche ich Sie hiermit um eine rechtsverbindliche Auskunft, dass die Daten nicht systematisch, schwerwiegend unrechtmäßig verwendet wurden. Es wird um die Übersendung einer Kopie der zur gegenständlichen Person verarbeiteten Daten in einem üblichen technischen Format ersucht. Es wird darauf hingewiesen, dass Daten zur gegenständlichen Person unter der angegebenen Adresse auch ohne Titel vorhanden sein können. Zum Nachweis der Identität wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer anwaltlichen Vertretung die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausreicht bzw. Sie Ihre Auskunft mit "RSa" oder "eingeschrieben, eigenhändig mit Rückschein" zustellen lassen können. Diese Zustellung hat jedenfalls an die Anschrift der anwaltlichen Vertretung zu erfolgen. Die Post überprüft dann die Identität. Weitere Zweifel an der Identität können nicht bestehen, da nur bei identen Namen/Adresse Daten feststellbar sind.
DSGVO hat die Auskunft unverzüglich, in jedem Fall aber binnen eines Monats schriftlich, somit spätestens bis 25.07.2018 einlangend kostenlos und in verständlicher Form zu erfolgen.
, DSGVO hat die Auskunft unverzüglich, in jedem Fall aber binnen eines Monats schriftlich, somit spätestens bis 25.07.2018 einlangend kostenlos und in verständlicher Form zu erfolgen. In Erwartung Ihrer fristgerechten Rückäußerung verbleibe ich [...]" Mit Mangelbehebungsauftrag vom 10.09.2018 trug die belangte Behörde dem BF eine Verbesserung seiner Beschwerde dahingehend auf, dass das als verletzt erachtete Recht bezeichnet werden möge (das Recht auf Löschung und das Recht auf Auskunft könnten nicht gleichzeitig geltend gemacht werden), der Sachverhalt dargestellt werde, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde sowie die Gründe dargestellt werden, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Mit elektronisch übermittelten Schreiben vom 25.09.2018 an die DSB verlieh der BF zunächst seinem Unmut über den Verbesserungsauftrag Ausdruck und führte sodann aus, er erhebe Beschwerde
15 DSGVO.Mit elektronisch übermittelten Schreiben vom 25.09.2018 an die DSB verlieh der BF zunächst seinem Unmut über den Verbesserungsauftrag Ausdruck und führte sodann aus, er erhebe Beschwerde
Über Aufforderung nahm die Beschwerdegegnerin, XXXX , mit Schreiben vom 17.10.2018 dahingehend Stellung, sie habe dem BF fristgerecht die relevanten Auskünfte erteilt. Vorgelegt werde das Schreiben vom 25.07.2018 samt Sendungsnachweis, das per Einschreiben übermittelt worden sei. Angemerkt werde, dass der BF ein äußerst zeitaufwendiger Kunde sei, der keine Gelegenheit auslasse, zum Teil schikanöse Anfragen zu stellen. Dessen ungeachtet stehe ihm das Recht der Auskunft zu und es sei die Anfrage vorbehaltlos beantwortet worden.Über Aufforderung nahm die Beschwerdegegnerin, römisch 40 , mit Schreiben vom 17.10.2018 dahingehend Stellung, sie habe dem BF fristgerecht die relevanten Auskünfte erteilt. Vorgelegt werde das Schreiben vom 25.07.2018 samt Sendungsnachweis, das per Einschreiben übermittelt worden sei. Angemerkt werde, dass der BF ein äußerst zeitaufwendiger Kunde sei, der keine Gelegenheit auslasse, zum Teil schikanöse Anfragen zu stellen. Dessen ungeachtet stehe ihm das Recht der Auskunft zu und es sei die Anfrage vorbehaltlos beantwortet worden. "[...] Sehr geehrter Herr XXXX !Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Zum Schreiben lhres Anwaltes möchten wir gerne Stellung nehmen. Zunächst möchten wir mitteilen, dass es lhre persönlicher und privater Wunsch ist, mit uns in lhrer Funktion als Anwalt zu kommunizieren, was vollkommen überflüssig ist und wir daher jegliche Kostenbegehrlichkeiten lhrerseits gegenüber die XXXX oder uns von vorneherein ablehnen.Zum Schreiben lhres Anwaltes möchten wir gerne Stellung nehmen. Zunächst möchten wir mitteilen, dass es lhre persönlicher und privater Wunsch ist, mit uns in lhrer Funktion als Anwalt zu kommunizieren, was vollkommen überflüssig ist und wir daher jegliche Kostenbegehrlichkeiten lhrerseits gegenüber die römisch 40 oder uns von vorneherein ablehnen. Zum Schreiben Punkt 1, Unterpunkte 1-11 verweise ich auf das beiliegende lnformationsblatt mit dem unserer Einschätzung nach alle diesbezüglichen Fragen ausreichend beantwortet sind. Folgende personenbezogenen Daten haben wir von lhnen in Verwendung: Name samt Titel: XXXXName samt Titel: römisch 40 Anschrift: XXXXAnschrift: römisch 40 Tel.: XXXXTel.: römisch 40 Mail: XXXXMail: römisch 40 Zu Unterpunkt 4 bzw 6 dürfen wir mitteilen, dass es derartige Registernummern nur in der Vergangenheit gegeben hat Zu Punkt 2, Unterpunkte 1-14 verweisen wir auf den bisherigen sehr umfangreichen Schriftverkehr, wo alle Fragen nach bestem Wissen beantwortet wurden bzw. ggfls. gar nicht beantwortetet werden können. Bezugnehmend auf lhre Ausführungen wegen der mangelhaften Leitungen darf nochmals angemerkt werden, dass uns kein diesbezüglicher Hinweis von einem Professionisten vorliegt. Den Bauträger gibt es nicht mehr, seitens der Neuen Heimat, welche jahrelang die Hausverwaltung innehatte wurde uns darüber nichts berichtet. Aus den abgewickelten Wasserschäden wurden keine diesbezüglichen Anhaltspunkte von Fachfirmen an uns herangetragen. Wir bitten Sie daher nochmal lhren Warnhinweis zu konkretisieren bzw. uns einen diesbezüglíchen Ansprechpartner zu nennen. Zu den übrigen Punkten 3-11 verweisen wir wiederrum auf die Beilage. Alle lhre Fragen sind dort hinreichend beantwortet. Zu Punkt 6 möchte ich mitteilen, dass der postalische Versand einer Firmenbroschüre, wo die Tätigkeitsbereiche und das Team lhrer Hausverwaltungsfirma vorgestellt werden durchaus den üblichen und zulässigen Mitteilungen an unsere Kunden entspricht und wir hier keinen Verstoß gegen die DSGVO erkennen können. Wir nehmen lhren Wunsch, keine Direktwerbung zu erhalten zur Kenntnis. Da wir schon unserer Erfahrungen mit lhnen gemacht haben möchte ich abschließend erinnern, lhr Recht auf Auskunft nicht schikanös auszuüben, die neuerliche Beantwortungen ähnlicher oder gleichlautender Anfragen von lhnen behalten wir uns vor. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung lhrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder lhre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in irgendeiner Weise verletzt worden sind, steht es lhnen frei, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde zu erheben. Mit der Bitte um Kenntnisnahme" Anlage: Datenschutzinformation für Eigentümer (siehe nächste Seite) Bild kann nicht dargestellt werden Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2018 wurde den Parteien Mitteilung über den Verfahrensstand erstattet. Die belangte Behörde führte aus, sie betrachte
6 DSG die Beschwerde durch die Reaktion des Beschwerdegegners als gegenstandslos, sollte der BF nicht binnen einer Frist von zwei Wochen begründen, weshalb er die behauptete Rechtsverletzung als nicht beseitigt erachte. Diesfalls werde die belangte Behörde das Verfahren formlos einstellen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2018 wurde den Parteien Mitteilung über den Verfahrensstand erstattet. Die belangte Behörde führte aus, sie betrachte
Paragraph 24, Absatz 6, DSG die Beschwerde durch die Reaktion des Beschwerdegegners als gegenstandslos, sollte der BF nicht binnen einer Frist von zwei Wochen begründen, weshalb er die behauptete Rechtsverletzung als nicht beseitigt erachte. Diesfalls werde die belangte Behörde das Verfahren formlos einstellen. Mit elektronisch an die belangte Behörde übermitteltem Schreiben vom 24.10.2018 teilte der BF neuerlich seinen Unmut über das Verhalten der belangten Behörde mit, bestritt, dass der Beschwerdegegner fristgerecht geantwortet habe und führte aus, die vorgelegte Stellungnahme des Beschwerdegegners sei in keiner Weise ausreichend, um annähernd den Anträgen und dem Begehren zu entsprechen. Beantragt werde, die Angelegenheit vollumfänglich zu prüfen und die "offensichtlichen Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen" bescheidmäßig festzustellen. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab, stellte den auf den Seiten 1-10 ersichtlichen Sachverhalt fest und folgerte daraus rechtlich, die Beschwerdegegner seien mit Schreiben vom 25.06.2018 um Erteilung einer Auskunft
Die Beschwerdegegner hätten daraufhin Auskunft erteilt. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Auskunft sei mangelhaft, da auf einige Fragen des BF (Punkt 2, Unterpunkte 1-14) des Schreibens vom 25.06.2018 nicht eingegangen worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde seien diese Fragen offensichtlich nicht auf Auskunftserteilung betreffend personenbezogene Daten des BF im Sinne der DSGVO gerichtet. Der BF begehre Antwort auf sonstige Fragen betreffend die Tätigkeiten der Hausverwaltung, ersuche um Bekanntgabe von Schadensursachen etc. Derartige Anträge seien nicht Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Auskunft, deren Ziel es sei, es betroffenen Personen zu ermöglichen, sich über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Daten durch den Verantwortlichen zu vergewissern. Ungeachtet dessen hätten die Beschwerdegegner Auskunft über personenbezogene Daten des Beschwerdeführers erteilt. Dass die erteilte Auskunft darüber hinaus nicht den inhaltlichen Anforderungen des Art. 15 DSGVO entsprochen habe, sei vom BF nicht vorgebracht worden.Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab, stellte den auf den Seiten 1-10 ersichtlichen Sachverhalt fest und folgerte daraus rechtlich, die Beschwerdegegner seien mit Schreiben vom 25.06.2018 um Erteilung einer Auskunft
Die Beschwerdegegner hätten daraufhin Auskunft erteilt. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Auskunft sei mangelhaft, da auf einige Fragen des BF (Punkt 2, Unterpunkte 1-14) des Schreibens vom 25.06.2018 nicht eingegangen worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde seien diese Fragen offensichtlich nicht auf Auskunftserteilung betreffend personenbezogene Daten des BF im Sinne der DSGVO gerichtet. Der BF begehre Antwort auf sonstige Fragen betreffend die Tätigkeiten der Hausverwaltung, ersuche um Bekanntgabe von Schadensursachen etc. Derartige Anträge seien nicht Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Auskunft, deren Ziel es sei, es betroffenen Personen zu ermöglichen, sich über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Daten durch den Verantwortlichen zu vergewissern. Ungeachtet dessen hätten die Beschwerdegegner Auskunft über personenbezogene Daten des Beschwerdeführers erteilt. Dass die erteilte Auskunft darüber hinaus nicht den inhaltlichen Anforderungen des Artikel 15, DSGVO entsprochen habe, sei vom BF nicht vorgebracht worden. Zur Rechtzeitigkeit der erteilten Auskunft führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdegegner habe das Schreiben betreffend Auskunftserteilung am 25.07.2018 zur Post gebracht, sodass die Auskunft selbst unter Berücksichtigung des Postlaufes nicht verspätet sei. Nicht gefolgt werden könne dem Vorbringen des BF, dass das Fristende 25.07.2018 "einlangend" ausschlaggebend gewesen sei. Eine Möglichkeit, die in Art. 12 Abs. 3 DSGVO festgelegte Maximalfrist einseitig zu verkürzen, sei der DSGVO nicht zu entnehmen. Selbst wenn die Auskunft verspätet gewesen wäre, wäre dies für das gegenständliche Beschwerdeverfahren unerheblich. Ein Recht auf Feststellung, dass eine Auskunft zu spät erteilt worden sei, könne Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG nicht entnommen werden.Zur Rechtzeitigkeit der erteilten Auskunft führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdegegner habe das Schreiben betreffend Auskunftserteilung am 25.07.2018 zur Post gebracht, sodass die Auskunft selbst unter Berücksichtigung des Postlaufes nicht verspätet sei. Nicht gefolgt werden könne dem Vorbringen des BF, dass das Fristende 25.07.2018 "einlangend" ausschlaggebend gewesen sei. Eine Möglichkeit, die in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO festgelegte Maximalfrist einseitig zu verkürzen, sei der DSGVO nicht zu entnehmen. Selbst wenn die Auskunft verspätet gewesen wäre, wäre dies für das gegenständliche Beschwerdeverfahren unerheblich. Ein Recht auf Feststellung, dass eine Auskunft zu spät erteilt worden sei, könne Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG nicht entnommen werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde "wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts" mit den Anträgen, "unter Verbindung und Einbezugnahme mit dem Verfahren betreffend Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.09.2018 GZ DSB-D123.002/0005-DSB/2018 den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Verletzung der Rechte des BF festgestellt werde und entsprechende Sanktionen ausgesprochen werden". Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die belangte Behörde legte dem BVwG die Beschwerde mit Ausdrucken des elektronischen Akts sowie dem Antrag - einlangend am 4.6.2019 - vor, die Beschwerde abzuweisen. Der BF habe klargestellt, dass Gegenstand des hier zugrundeliegenden Verfahrens ausschließlich die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft sei. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt: Über die eingangs zum Verfahrensgang getroffenen Feststellungen hinaus steht folgender weiterer Sachverhalt fest: Nicht festgestellt werden konnte, dass das am 25.07.2018 von der Beschwerdegegnerin XXXX abgesandte Schreiben vom 25.07.2018 dem BF postalisch zukam.Nicht festgestellt werden konnte, dass das am 25.07.2018 von der Beschwerdegegnerin römisch 40 abgesandte Schreiben vom 25.07.2018 dem BF postalisch zukam. Festgestellt wird jedoch, dass das Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom 25.07.2018 dem BF jedenfalls bis zum 24.10.2018 im Verlaufe des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zukam. Die Negativfeststellung betreffend eines zeitnahen Zuganges des Antwortschreibens vom 25.07.2018, ausgehend vom Absendungszeitpunkt, beruht auf folgenden Überlegungen: Zwar geht aus einem sich im Akt der belangten Behörde befindlichen Grundbuchsauszug betreffend die XXXX , für die die Beschwerdegegnerin offenbar die Hausverwaltung führt hervor, dass der BF betreffend dieser Liegenschaft Wohnungseigentümer der Wohnungen XXXX , ist. Das Schreiben vom 25.07.2018 wurde an XXXX , gesandt. Mit diesem Schreiben legte die Beschwerdegegnerin eine Rechnung zu einer Briefsendung per Einschreiben mit einer Sendungsnummer vom 25.07.2018 vor. Zwar hegt das Gericht keinen Zweifel daran, dass mit dieser Rechnung das vorgenannte Schreiben vom 25.07.2018 an den BF per Einschreiben gesandt wurde. Wie sich aus der Rechnung ergibt, handelt es sich bei dieser mangels "Sendung mit Übernahmeschein" aber lediglich um den Nachweis für die Aufgabe einer Briefsendung. Der Nachweis des Einlangens des genannten Schreibens zum damaligen Zeitpunkt an einer gültigen Zustelladresse des Beschwerdeführers ist damit nicht erbracht.Zwar geht aus einem sich im Akt der belangten Behörde befindlichen Grundbuchsauszug betreffend die römisch 40 , für die die Beschwerdegegnerin offenbar die Hausverwaltung führt hervor, dass der BF betreffend dieser Liegenschaft Wohnungseigentümer der Wohnungen römisch 40 , ist. Das Schreiben vom 25.07.2018 wurde an römisch 40 , gesandt. Mit diesem Schreiben legte die Beschwerdegegnerin eine Rechnung zu einer Briefsendung per Einschreiben mit einer Sendungsnummer vom 25.07.2018 vor. Zwar hegt das Gericht keinen Zweifel daran, dass mit dieser Rechnung das vorgenannte Schreiben vom 25.07.2018 an den BF per Einschreiben gesandt wurde. Wie sich aus der Rechnung ergibt, handelt es sich bei dieser mangels "Sendung mit Übernahmeschein" aber lediglich um den Nachweis für die Aufgabe einer Briefsendung. Der Nachweis des Einlangens des genannten Schreibens zum damaligen Zeitpunkt an einer gültigen Zustelladresse des Beschwerdeführers ist damit nicht erbracht. Hingegen geht aus dem Schreiben des BF vom 24.10.2018 an die belangte Behörde unter Punkt II. zweifelsfrei hervor, dass dem BF zu diesem Zeitpunkt das Antwortschreiben vom 25.07.2018 vorlag ("das nunmehr vorliegende Antwortschreiben vom 25.07.2018").Hingegen geht aus dem Schreiben des BF vom 24.10.2018 an die belangte Behörde unter Punkt römisch zwei. zweifelsfrei hervor, dass dem BF zu diesem Zeitpunkt das Antwortschreiben vom 25.07.2018 vorlag ("das nunmehr vorliegende Antwortschreiben vom 25.07.2018"). Rechtlich folgt:
DSGVO Abs 1 hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten oder folgende Informationen:
, DSGVO Absatz eins, hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten oder folgende Informationen:
1 und 4 und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungfindung einschließlich Profiling
, Absatz eins und 4 und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
1 DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen um der betroffenen Person alle Informationen
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren einfachen Sprache zu übermitteln.
, Absatz eins, DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen um der betroffenen Person alle Informationen
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
-, 22 und Artikel 34,, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren einfachen Sprache zu übermitteln.
Abs. 3 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
den Artikeln 15-22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.
Absatz 3, stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
den Artikeln 15-22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.
6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet.
Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Soweit der Beschwerdeführer eingangs der Beschwerde sowie in den Beschwerdeanträgen offenbar eine Verbindung bzw. "Einbezugnahme" mit dem Verfahren DSB-D123.002/0005-DSB/2018 begehrt, ist er lediglich darauf zu verweisen, dass betreffend den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid vom 04.09.2018 ein Erkenntnis des BVwG zu W258 2209108 am 18.04.2019 erging, mit welchem einerseits ein Mehrbegehren des BF zurückgewiesen wurde, andererseits der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde. Im Wesentlichen beziehen sich die Ausführungen auf den Seiten 2-5 der Beschwerde auf das obgenannte, nunmehr wieder bei der Datenschutzbehörde anhängige Verfahren. Ein verfahrensmäßiger Bezug der Ausführungen des BF, die sich auf die Speicherung von Cookies nach dem Telekommunikationsgesetz beziehen, ist hier nicht ersichtlich. Als unzulässige Neuerung erweist es sich, wenn der BF auf S 5 der Beschwerde nunmehr "ergänzend zu den bisherigen Ausführungen" einen Verstoß durch den Beschwerdegegner
DSG einwendet, zumal der BF über Mängelbehebungsauftrag 25.09.2018 klargestellt hat, Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO erhoben zu haben.Als unzulässige Neuerung erweist es sich, wenn der BF auf S 5 der Beschwerde nunmehr "ergänzend zu den bisherigen Ausführungen" einen Verstoß durch den Beschwerdegegner
Paragraph eins, DSG einwendet, zumal der BF über Mängelbehebungsauftrag 25.09.2018 klargestellt hat, Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erhoben zu haben. Keinen ersichtlichen verfahrensmäßigen Bezug weisen auch die Ausführungen auf S 5 auf, wonach die Beschwerdegegner ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.05.2018 rechtswidrig veröffentlicht hätten. Einzugehen ist letztlich auf den behaupteten Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Bestreitung des BF, der Beschwerdegegner habe fristgerecht an dessen ausgewiesenen Rechtsvertreter geantwortet, sowie die Behauptung, die Rückantwort der Beschwerdegegnerin sei nicht ausreichend gewesen. 1. Nicht fristgerechte Antwort: Betreffend das Antwortschreiben vom 25.07.2018 stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben, datiert mit 25.07.2018, Postaufgabe am 25.07.2018, auf das Schreiben vom 25.06.2018 geantwortet. Der Inhalt dieses Schreibens wurde wiedergegeben. Erkennbar bezogen auf den Zugang des Schreibens vom 25.07.2018 an den BF, irrtümlich bezeichnet allerdings als Punkt 2., führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft dargelegt, die in diesem Punkt angeführten Unterlagen am 25.07.2018 an den Beschwerdeführer abgeschickt zu haben. Dass eine Antwort der Beschwerdegegnerin gänzlich unterblieben sei, gehe aus dem Vorbringen nicht hervor. Erkennbar beschäftigt sich die belangte Behörde daher nicht mit der Frage eines Zuganges des Antwortschreibens vom 25.07.2018. Aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der unten darzustellenden mangelnden rechtlichen Relevanz des Zugangs zeitnah zur Absendung wurden, grundgelegt auf den Akteninhalt, die diesbezüglichen ergänzenden Negativfeststellungen getroffen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zielen allein auf einen mangelnden Zugang eines derartigen Antwortschreibens. Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass allein die Postaufgabe dem Erfordernis des Art. 12 Abs. 3, wonach der Verantwortliche die nach den Art. 15-22 ergriffenen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellt, genüge tut. Eine abschließende Beantwortung dieser Frage kann hier aber aus folgenden Gründen dahinstehen:Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zielen allein auf einen mangelnden Zugang eines derartigen Antwortschreibens. Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass allein die Postaufgabe dem Erfordernis des Artikel 12, Absatz 3,, wonach der Verantwortliche die nach den Artikel 15 -, 22, ergriffenen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellt, genüge tut. Eine abschließende Beantwortung dieser Frage kann hier aber aus folgenden Gründen dahinstehen: Die belangte Behörde verweist zu Recht auf § 24 Abs. 6 DSG wonach der Beschwerdegegner die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde beseitigen kann. Diesem Erfordernis ist im Ergebnis dadurch Rechnung getragen, dass bis zur Bescheiderlassung - wie oben festgestellt - das Antwortschreiben dem BF zugekommen ist. Gründe, inwiefern in Ansehung dieses Umstandes Art. 15 iVm Art. 12 Abs. 3 DSGVO im Hinblick auf die die formalen Anforderungen an die Informationsübermittlung nicht erfüllt worden wäre, führt der BF nicht ins Treffen.Die belangte Behörde verweist zu Recht auf Paragraph 24, Absatz 6, DSG wonach der Beschwerdegegner die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde beseitigen kann. Diesem Erfordernis ist im Ergebnis dadurch Rechnung getragen, dass bis zur Bescheiderlassung - wie oben festgestellt - das Antwortschreiben dem BF zugekommen ist. Gründe, inwiefern in Ansehung dieses Umstandes Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 3, DSGVO im Hinblick auf die die formalen Anforderungen an die Informationsübermittlung nicht erfüllt worden wäre, führt der BF nicht ins Treffen. 2. Zur Frage, ob inhaltlich hinreichend informiert wurde: Unter Übergehen der über Mangelbehebungsauftrag präzisierten Beschwerde führt der BF auf den S 8 und 9 aus, er habe eine Vielzahl von Anträgen und Begehren hinsichtlich Auskunft, Informationsübermittlung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Übermittlung gestellt. Die Rückantwort vom 25.07.2018 sei nicht ausreichend. Konkret führt der BF aus, die Anfragen des BF zu 2, Unterpunkt 1-14., seien gar nicht beantwortet worden. Obwohl der belangten Behörde der (gemeint offenbar im Schreiben vom 25.07.2018, vorletzter Absatz, genannte) Schriftverkehr gar nicht vorliege bzw. unbekannt sei, auf welchen Schriftverkehr und welchen Inhalt die Hausverwaltung hier Bezug nehme, ignoriere die belangte Behörde sämtliche sie treffende Verpflichtungen. Die belangte Behörde könne insofern gar nicht geprüft haben, ob eine vollständige Beantwortung erfolgt sei. Die belangte Behörde nahm im Bescheid ausdrücklich zu Punkt 2. Unterpunkt 1-14. des Schreibens vom 25.06.2018 Bezug und führte unter Heranziehung von Beispielen an, diese Fragen seien offensichtlich nicht auf Auskunftserteilung betreffend personenbezogene Daten des BF gerichtet. Derartige Anträge sein daher auch nicht Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Auskunft. Dass die erteilte Auskunft nicht den inhaltlichen Anforderungen des Art. 15 DSGVO entsprochen habe, sei vom BF nicht vorgebracht worden.Die belangte Behörde nahm im Bescheid ausdrücklich zu Punkt 2. Unterpunkt 1-14. des Schreibens vom 25.06.2018 Bezug und führte unter Heranziehung von Beispielen an, diese Fragen seien offensichtlich nicht auf Auskunftserteilung betreffend personenbezogene Daten des BF gerichtet. Derartige Anträge sein daher auch nicht Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Auskunft. Dass die erteilte Auskunft nicht den inhaltlichen Anforderungen des Artikel 15, DSGVO entsprochen habe, sei vom BF nicht vorgebracht worden. Hierzu ist zu ergänzen: Der BF gliederte sein Auskunftsersuchen vom 25.06.2018 zunächst in die Punkte 1. und 2., wobei er zu Punkt 1. 1-11. ausdrückliche Fragen bezugnehmend auf personenbezogene Daten stellt. Er bezieht sich auch zu Punkt 2. bei den dort zu 1. Bis 14 gestellten Fragen auf "Auskunft Art. 15 DSGVO". Die dort ersichtlichen Fragen haben aber zur Gänze keine der in Art. 15 Abs. 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.