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{'item': 'W274 2226024-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW274 2226024-1 SpruchW274 2226024-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Kar

Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 07.08.2019, GZ. DSB-D124.284/0006-DSB/2019 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Karl LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen

Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 07.08.2019, GZ. DSB-D124.284/0006-DSB/2019 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer (BF) überreichte am 25.05.2018 eine als "Antrag gem. § 44 DSG auf Auskunft" und eine als "Antrag gem. Art 15 DSG-VO auf Auskunft" betitelte Eingabe in der Einlaufstelle des Bundesministeriums für Inneres. Beide Eingaben erfolgten unter Nutzung von Formularen der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB), sind mit 13.07.2018 datiert und enthalten jeweils

Gesetzestext der §§ 44 DSG sowie Art. 15 DSG-VO. Einleitend wird ausgeführt, dass gem. § 44 DSG ein Antrag auf Auskunft über die personenbezogenen Daten des Antragstellers bzw. gem. Art. 15 DSG-VO ein derartiger Antrag über Auskunft über seine personenbezogenen Daten gestellt werde. Unter Identität wird ausgeführt: "Ich bin Ihnen bereits aus früheren Kontakten bekannt und mache dazu folgende Angaben: BMI-LR2220/0934-III/1/b/2015 vom 18.08.2015 gez XXXX ". Beide Schreiben enthalten daneben folgende Passage: "Neben meinen sonst bei Ihnen bestehenden Verdatungen interessieren mich aus gegebenem Anlass besonders die Verdatungen in Ihrem ZMR zu meiner Person. Neben anderen Inhalten möchte ich detaillierte Auskunft darüber, welche Anfragen wann, von wem und von wo zu meinen Verdatungen in Ihrem ZMR stattgefunden haben." Die Eingaben sind nicht unterfertigt.Der Beschwerdeführer (BF) überreichte am 25.05.2018 eine als "Antrag gem. Paragraph 44, DSG auf Auskunft" und eine als "Antrag gem. Artikel 15, DSG-VO auf Auskunft" betitelte Eingabe in der Einlaufstelle des Bundesministeriums für Inneres. Beide Eingaben erfolgten unter Nutzung von Formularen der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB), sind mit 13.07.2018 datiert und enthalten jeweils

Gesetzestext der Paragraphen 44, DSG sowie Artikel 15, DSG-VO. Einleitend wird ausgeführt, dass gem. Paragraph 44, DSG ein Antrag auf Auskunft über die personenbezogenen Daten des Antragstellers bzw. gem. Artikel 15, DSG-VO ein derartiger Antrag über Auskunft über seine personenbezogenen Daten gestellt werde. Unter Identität wird ausgeführt: "Ich bin Ihnen bereits aus früheren Kontakten bekannt und mache dazu folgende Angaben: BMI-LR2220/0934-III/1/b/2015 vom 18.08.2015 gez römisch 40 ". Beide Schreiben enthalten daneben folgende Passage: "Neben meinen sonst bei Ihnen bestehenden Verdatungen interessieren mich aus gegebenem Anlass besonders die Verdatungen in Ihrem ZMR zu meiner Person. Neben anderen Inhalten möchte ich detaillierte Auskunft darüber, welche Anfragen wann, von wem und von wo zu meinen Verdatungen in Ihrem ZMR stattgefunden haben." Die Eingaben sind nicht unterfertigt. Am 16.07.2018 erging ein Schreiben des BMI an

BF zu BMI-LR1250/0173-III/7/a/2018, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, gem. § 42 Abs. 3 DSG werde mitgeteilt, dass dem Begehren vorläufig nicht entsprochen werden könne, weil dem Antrag kein unbedenklicher Identitätsnachweis zur Bestätigung der Identität der Person beigeschlossen sei. Der BF werde aufgefordert, binnen zwei Wochen eine (Farb-)Kopie eines auf seinen Namen lautenden und mit seinem Lichtbild, Geburtsdatum, Geburtsort und der Unterschrift ausgestatteten behördlichen Identitätsdokuments (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) nachzureichen. Falls der Identitätsnachweis nicht bereits auch

Geburtsort samt Bundesland und Staat sowie die Namen der Eltern enthalte, wären diese Daten zusätzlich anzuführen. Nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen und Informationen werde das Auskunftsbegehren unverzüglich erledigt werden. Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Einbringens gelte § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe, sinngemäß, dass das Einbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gelte.Am 16.07.2018 erging ein Schreiben des BMI an

BF zu BMI-LR1250/0173-III/7/a/2018, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, gem. Paragraph 42, Absatz 3, DSG werde mitgeteilt, dass dem Begehren vorläufig nicht entsprochen werden könne, weil dem Antrag kein unbedenklicher Identitätsnachweis zur Bestätigung der Identität der Person beigeschlossen sei. Der BF werde aufgefordert, binnen zwei Wochen eine (Farb-)Kopie eines auf seinen Namen lautenden und mit seinem Lichtbild, Geburtsdatum, Geburtsort und der Unterschrift ausgestatteten behördlichen Identitätsdokuments (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) nachzureichen. Falls der Identitätsnachweis nicht bereits auch

Geburtsort samt Bundesland und Staat sowie die Namen der Eltern enthalte, wären diese Daten zusätzlich anzuführen. Nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen und Informationen werde das Auskunftsbegehren unverzüglich erledigt werden. Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Einbringens gelte Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe, sinngemäß, dass das Einbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gelte. Am 27.02.2019 erhob der BF unter Anschluss von Unterlagen Beschwerde bei der DSB gegen die "Verantwortliche: BMI" wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft nach § 44 DSG und Art. 15 DSG-VO. Die Anträge des BF seien am 13.07.2018 persönlich von der Erfüllungsgehilfin der Beschwerdegegnerin übernommen worden. Dazu "habe die Erfüllungsgehilfin eine Kopie ihres Ausweises beilegen wollen, was er nicht verstanden habe, zumal in Österreich nach Information des BMI keine generelle Ausweispflicht bestehe." Es habe in der Vergangenheit Geschäftsfälle gegeben, bei

en sich der BF bei Geschäftsstellen der Beschwerdegegnerin durch persönliche Anwesenheit identifiziert habe. Dies müsse in

Verdatungen der Beschwerdegegnerin vermerkt sein, womit eine Ausweisleistung bei Einbringung seitens des Beschwerdeführers sehr überzogen erscheine. Zwar biete sich die Vorlage eines Lichtbildausweisdokuments an. Er gehe aber davon aus, dass es dem Auskunftsanfragenden freistehe, zu Lasten seines Datenschutzes auch auf eine Lichtbildausweisdokumentlegung bei Übernahme seiner Auskunft zu verzichten. Beantragt werde, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung seiner Rechte feststelle.Am 27.02.2019 erhob der BF unter Anschluss von Unterlagen Beschwerde bei der DSB gegen die "Verantwortliche: BMI" wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft nach Paragraph 44, DSG und Artikel 15, DSG-VO. Die Anträge des BF seien am 13.07.2018 persönlich von der Erfüllungsgehilfin der Beschwerdegegnerin übernommen worden. Dazu "habe die Erfüllungsgehilfin eine Kopie ihres Ausweises beilegen wollen, was er nicht verstanden habe, zumal in Österreich nach Information des BMI keine generelle Ausweispflicht bestehe." Es habe in der Vergangenheit Geschäftsfälle gegeben, bei

en sich der BF bei Geschäftsstellen der Beschwerdegegnerin durch persönliche Anwesenheit identifiziert habe. Dies müsse in

Verdatungen der Beschwerdegegnerin vermerkt sein, womit eine Ausweisleistung bei Einbringung seitens des Beschwerdeführers sehr überzogen erscheine. Zwar biete sich die Vorlage eines Lichtbildausweisdokuments an. Er gehe aber davon aus, dass es dem Auskunftsanfragenden freistehe, zu Lasten seines Datenschutzes auch auf eine Lichtbildausweisdokumentlegung bei Übernahme seiner Auskunft zu verzichten. Beantragt werde, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung seiner Rechte feststelle. Über Aufforderung durch die DSB nahm die belangte Behörde, Legistik und Recht, am 03.04.2019 zu dieser Beschwerde Stellung. Im Wesentlichen wird ausgeführt, die Anträge des BF enthielten außer dem Namen und einer Zustelladresse keine weiteren Identitätsdaten zu seiner Person, insbesondere keine Angaben zum Geburtsdatum, Geburtsort und der Staatsangehörigkeit. Es bestünden noch immer Zweifel über die Identität des Auskunftswerbers. Die Feststellung der Identität eines Auskunftswerbers habe im Anwendungsbereich des DSG und der DSGVO jedenfalls mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Ein bloßer Hinweis auf irgendeine Geschäftszahl, die in keinem Zusammenhang mit einem konkreten datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahren stehe, stelle keinen tauglichen Identitätsnachweis zur Bestätigung der Identität einer bestimmten Person dar. Sobald XXXX einen unbedenklichen Identitätsnachweis erbringe (insbesondere Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit), könne sein Auskunftsbegehren einer inhaltlichen Bearbeitung zugeführt werden. Da XXXX dem Auftrag nicht fristgemäß entsprochen habe, gelten die Anträge nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen.Über Aufforderung durch die DSB nahm die belangte Behörde, Legistik und Recht, am 03.04.2019 zu dieser Beschwerde Stellung. Im Wesentlichen wird ausgeführt, die Anträge des BF enthielten außer dem Namen und einer Zustelladresse keine weiteren Identitätsdaten zu seiner Person, insbesondere keine Angaben zum Geburtsdatum, Geburtsort und der Staatsangehörigkeit. Es bestünden noch immer Zweifel über die Identität des Auskunftswerbers. Die Feststellung der Identität eines Auskunftswerbers habe im Anwendungsbereich des DSG und der DSGVO jedenfalls mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Ein bloßer Hinweis auf irgendeine Geschäftszahl, die in keinem Zusammenhang mit einem konkreten datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahren stehe, stelle keinen tauglichen Identitätsnachweis zur Bestätigung der Identität einer bestimmten Person dar. Sobald römisch 40 einen unbedenklichen Identitätsnachweis erbringe (insbesondere Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit), könne sein Auskunftsbegehren einer inhaltlichen Bearbeitung zugeführt werden. Da römisch 40 dem Auftrag nicht fristgemäß entsprochen habe, gelten die Anträge nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen. Hiezu nahm der BF über Auftrag der DSB mit bei dort am 23.05.2019 eingelangtem Schreiben Stellung und bestritt im Wesentlichen die Begründetheit der Zweifel der belangten Behörde an seiner Identität. Aufgrund weiterer Aufforderung zur Stellungnahme vom 18.06.2019, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit der Namen der Eltern, nahm die belangte Behörde am 08.07.2019 erneut Stellung. Die bloße Angabe eines Namens und irgendeine Zustelladresse sei kein Nachweis der Identität eines Menschen, zumal diese Daten aus öffentlichen Quellen (www.google.at oder www.herold.at/telefonbuch) und öffentlichen Registern (z.B. zentrales Melderegister) durch Dritte ermittelt werden könnten. Diese Daten seien daher allgemein verfügbar. Die Angabe der Namen der Eltern sei für Zwecke der eindeutigen und verlässlichen Identifikation notwendig, wobei diese Daten in diversen Verarbeitungen, insbesondere der Sicherheitsverwaltung, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als zusätzliches Identifikationsmerkmal einer betroffenen Person zu verarbeiten seien. Diesbezüglich werden verschiedene gesetzliche Bestimmungen aus dem SPG, dem FPG, dem PassG sowie dem WaffenG und anderen Gesetzen genannt. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 15.07.2019 mit, wozu dieser eine am 07.08.20189 eingelangte weitere Stellungnahme erhob. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst wie folgt: Der BF habe als Auskunftswerber vor Ort nicht identifiziert werden können. Er habe bis zum Abschluss des Verfahrens kein Identitätsdokument nachgereicht. Die Entstehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches setze voraus, dass die Identität des Auskunftswerbers feststehe. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs zu VwSlg 19.411A/2016, wonach ein Auftraggeber ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an

Auskunftswerber übermitteln dürfe, könnten auf die neue Rechtslage übertragen werden, da sich am Zweck der Pendant-Regelung nichts geändert habe. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Verweis auf einen vergangenen Geschäftsfall als Identitätsnachweis für einen aktuellen Antrag auf Auskunft relevant sei. Der Antrag trage keine Unterschrift, sodass auch ein Vergleich mit der Unterschrift auf einem etwaigen in der Vergangenheit gespeicherten Identitätsnachweis nicht möglich sei. Die Datenschutzbehörde verkenne nicht, dass die Angabe des Namens " XXXX " und der Anschrift " XXXX " in Kombination mit der Nennung einer Geschäftszahl eines vergangenen Geschäftsfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit indiziere, dass es sich beim Auskunftswerber um

BF handle. Ein hoher Grad an Verlässlichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH werde dadurch nicht erreicht. Eine Verletzung des in Art. 12 Abs. 2 DSG-VO und § 42 Abs. 2 DSG verankerten "Erleichterungsgebots" bestehe nicht, da es mit verhältnismäßigem Aufwand vertretbar sei, ein solches Identitätsdokument nachzureichen. Inwiefern die Nennung der Namen der Eltern des BF notwendig sein könne, könne dahingestellt bleiben, da sich der BF bis zum Abschluss des Verfahrens geweigert habe, seine Identität grundlegend in Form eines Identitätsdokuments nachzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst wie folgt: Der BF habe als Auskunftswerber vor Ort nicht identifiziert werden können. Er habe bis zum Abschluss des Verfahrens kein Identitätsdokument nachgereicht. Die Entstehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches setze voraus, dass die Identität des Auskunftswerbers feststehe. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs zu VwSlg 19.411A/2016, wonach ein Auftraggeber ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an

Auskunftswerber übermitteln dürfe, könnten auf die neue Rechtslage übertragen werden, da sich am Zweck der Pendant-Regelung nichts geändert habe. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Verweis auf einen vergangenen Geschäftsfall als Identitätsnachweis für einen aktuellen Antrag auf Auskunft relevant sei. Der Antrag trage keine Unterschrift, sodass auch ein Vergleich mit der Unterschrift auf einem etwaigen in der Vergangenheit gespeicherten Identitätsnachweis nicht möglich sei. Die Datenschutzbehörde verkenne nicht, dass die Angabe des Namens " römisch 40 " und der Anschrift " römisch 40 " in Kombination mit der Nennung einer Geschäftszahl eines vergangenen Geschäftsfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit indiziere, dass es sich beim Auskunftswerber um

BF handle. Ein hoher Grad an Verlässlichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH werde dadurch nicht erreicht. Eine Verletzung des in Artikel 12, Absatz 2, DSG-VO und Paragraph 42, Absatz 2, DSG verankerten "Erleichterungsgebots" bestehe nicht, da es mit verhältnismäßigem Aufwand vertretbar sei, ein solches Identitätsdokument nachzureichen. Inwiefern die Nennung der Namen der Eltern des BF notwendig sein könne, könne dahingestellt bleiben, da sich der BF bis zum Abschluss des Verfahrens geweigert habe, seine Identität grundlegend in Form eines Identitätsdokuments nachzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde erhobene Beschwerde mit dem Antrag,

angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine Verletzung der Datenschutzrechte des BF durch

Verantwortlichen festzustellen. Der BF sei nicht verpflichtet gewesen, ein behördliches Identitätsdokument nachzureichen. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Über

eingangs dargestellten unstrittigen Akteninhalt hinaus steht folgender weiterer relevanter Sachverhalt fest: Mit Schreiben vom 18.08.2015 zu GZ BMI-LR2220/0934-III/1/B/2015 erging folgendes Schreiben an

BF: "An Herrn XXXX , Betreff: Legistik und Recht; Verbindungsdienst - Parlament und Ministerrat; parlamentarische Anfragen, Schreiben vom 20.07.2015 zur parlamentarischen Anfrage 4960/J "Ausweispflicht in Österreich". Sehr geehrter Herr XXXX , vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann Ihnen mitteilen, dass in Österreich keine generelle Ausweispflicht besteht. Dessen ungeachtet wird in verschiedenen Materien die Verpflichtung normiert, seine Identität gegenüber der Behörde nachzuweisen. Für die Bundesministerin XXXX "."An Herrn römisch 40 , Betreff: Legistik und Recht; Verbindungsdienst - Parlament und Ministerrat; parlamentarische Anfragen, Schreiben vom 20.07.2015 zur parlamentarischen Anfrage 4960/J "Ausweispflicht in Österreich". Sehr geehrter Herr römisch 40 , vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann Ihnen mitteilen, dass in Österreich keine generelle Ausweispflicht besteht. Dessen ungeachtet wird in verschiedenen Materien die Verpflichtung normiert, seine Identität gegenüber der Behörde nachzuweisen. Für die Bundesministerin römisch 40 ". Unstrittig handelt es sich bei diesem Schreiben um jenen Geschäftsfall, auf

sich der BF in seinen verfahrenseinleitenden Schriftsätzen bezog. Dieser Umstand ist anhand der dort geführten Geschäftszahl, dem Datum und dem Namen der entscheidungsbefugten Person zu erkennen. Der Inhalt des Schreibens ergibt sich aus dem Akt. Rechtlich folgt: Nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß

Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß

Art. 15bis 22 und Art.

34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Übermittlung der Information erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.Nach Artikel 12, Absatz eins, DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß

Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß

Artikel 15

bis 22 und Artikel 34,, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Übermittlung der Information erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. Gemäß Abs. 2 erleichtert der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gem.

Art. 15bis 22.

In

in Art. 11 Abs. 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß

Art. 15

-20 tätig zu werden, wenn er glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. Hat der Verantwortliche gemäß Abs. 6 begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die

Antrag gem.

Art. 15bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Art.

11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.Gemäß Absatz 2, erleichtert der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gem.

Artikel 15

bis 22, In

in Artikel 11, Absatz 2, genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß

Artikel 15

-, 20, tätig zu werden, wenn er glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. Hat der Verantwortliche gemäß Absatz 6, begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die

Antrag gem.

Artikel 15

bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikel 11, zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Der Verantwortliche hat

von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu erleichtern. Damit ist gemeint, dass keine weiteren Hürden für die Informationserteilung nach Art. 13 und 14 aufgebaut werden dürfen und Mitteilungen nach

gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden müssen (z.B. fehlende oder eingeschränkte Erreichbarkeit, kostenintensive Kommunikation, ungenaue Kontaktadressen, inhaltliche oder sprachliche Voraussetzungen werden nicht beachtet). Kann der Verantwortliche die betroffene Person nicht (mehr) identifizieren, weil die Identifikation für

Verarbeitungszweck nicht (mehr) notwendig ist, kann sich der Verantwortliche weigern, tätig zu werden. Betroffenenrechte können in diesem Fall naturgemäß nicht (mehr) ausgeübt werden, außer die betroffene Person stellt zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen. Der Verantwortliche muss in diesen Fällen selbst glaubhaft machen, nicht in der Lage zu sein, die betroffene Person zu identifizieren (Illibauer in Knyrim, DatKom, Art. 12 DSGVO, Rz 71).Der Verantwortliche hat

von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu erleichtern. Damit ist gemeint, dass keine weiteren Hürden für die Informationserteilung nach Artikel 13 und 14 aufgebaut werden dürfen und Mitteilungen nach

gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden müssen (z.B. fehlende oder eingeschränkte Erreichbarkeit, kostenintensive Kommunikation, ungenaue Kontaktadressen, inhaltliche oder sprachliche Voraussetzungen werden nicht beachtet). Kann der Verantwortliche die betroffene Person nicht (mehr) identifizieren, weil die Identifikation für

Verarbeitungszweck nicht (mehr) notwendig ist, kann sich der Verantwortliche weigern, tätig zu werden. Betroffenenrechte können in diesem Fall naturgemäß nicht (mehr) ausgeübt werden, außer die betroffene Person stellt zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen. Der Verantwortliche muss in diesen Fällen selbst glaubhaft machen, nicht in der Lage zu sein, die betroffene Person zu identifizieren (Illibauer in Knyrim, DatKom, Artikel 12, DSGVO, Rz 71). Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der Person, die einen Antrag nach

Art. 15

-21 stellt (ob eine anfragende Person auch gleichzeitig die berechtigte Person ist), so kann er zusätzliche Informationen anfordern, die die Identität der betroffenen Person bestätigen. Nicht in die DSGVO übernommen wurde eine nach österreichischem DSG 2000 durchaus bewährte Form der Identitätsfeststellung, nämlich die Verpflichtung der betroffenen Person, die Identität bereits beim Ersuchen um Auskunft bekanntzugeben. Für

Verantwortlichen bringt es die Schwierigkeit mit sich, vorab nicht nur die Identität zweifelsfrei feststellen zu müssen, sondern auch, wann begründete Zweifel vorliegen und ein Identitätsnachweis verlangt werden kann. Für all dies ist er zudem beweispflichtig. Tut er dies nicht, könnten personenbezogene Daten unzulässiger Weise herausgegeben worden sein. Verlangt er ohne begründeten Zweifel zum Beispiel nach einer Ausweiskopie, könnte er die Ausübung der betroffenen Rechte erschwert und entgegen Art. 12 Abs. 2 gehandelt haben. Es empfiehlt sich durchaus in jenen Fällen, in welchen die Identität des Betroffenen bzw. Anfragenden nicht vollends klar ist, eine Ausweiskopie oder eine ähnliche Art der Identifizierung zu verlangen. Eine derartige Einschätzung wird im Einzelfall durchgeführt werden müssen (wie oben, Rz 77).Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der Person, die einen Antrag nach

Artikel 15

-, 21, stellt (ob eine anfragende Person auch gleichzeitig die berechtigte Person ist), so kann er zusätzliche Informationen anfordern, die die Identität der betroffenen Person bestätigen. Nicht in die DSGVO übernommen wurde eine nach österreichischem DSG 2000 durchaus bewährte Form der Identitätsfeststellung, nämlich die Verpflichtung der betroffenen Person, die Identität bereits beim Ersuchen um Auskunft bekanntzugeben. Für

Verantwortlichen bringt es die Schwierigkeit mit sich, vorab nicht nur die Identität zweifelsfrei feststellen zu müssen, sondern auch, wann begründete Zweifel vorliegen und ein Identitätsnachweis verlangt werden kann. Für all dies ist er zudem beweispflichtig. Tut er dies nicht, könnten personenbezogene Daten unzulässiger Weise herausgegeben worden sein. Verlangt er ohne begründeten Zweifel zum Beispiel nach einer Ausweiskopie, könnte er die Ausübung der betroffenen Rechte erschwert und entgegen Artikel 12, Absatz 2, gehandelt haben. Es empfiehlt sich durchaus in jenen Fällen, in welchen die Identität des Betroffenen bzw. Anfragenden nicht vollends klar ist, eine Ausweiskopie oder eine ähnliche Art der Identifizierung zu verlangen. Eine derartige Einschätzung wird im Einzelfall durchgeführt werden müssen (wie oben, Rz 77). Gemäß § 36 DSG gelten die Bestimmungen des

  1. Hauptstückes (Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs) für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.Gemäß Paragraph 36, DSG gelten die Bestimmungen des
  2. Hauptstückes (Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs) für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung. Polizeiliche Verwaltungstätigkeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehen, unterliegen der DSGVO. Das betrifft etwa die Bereiche Vereins- und Versammlungswesen, Straßenpolizei, und Asyl- und Fremdenwesen. Polizeiliche Tätigkeiten, zur Abwehr von Gefahren, die nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehen, fallen ebenfalls in

Anwendungsbereich der DSGVO (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG 2018, 236). Im Lichte der Ausführungen der Europäischen Kommission ist davon auszugehen, dass Verwaltungsstrafverfahren nicht in

Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes fallen (wie oben, § 36 DSG, Rz 2). Im Bereich der Sicherheitspolizei umfasst der Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks nur solche Tätigkeiten nach dem SPG, die iZm der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Strafdaten stehe (wie oben, Rz 4).Polizeiliche Verwaltungstätigkeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehen, unterliegen der DSGVO. Das betrifft etwa die Bereiche Vereins- und Versammlungswesen, Straßenpolizei, und Asyl- und Fremdenwesen. Polizeiliche Tätigkeiten, zur Abwehr von Gefahren, die nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehen, fallen ebenfalls in

Anwendungsbereich der DSGVO (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG 2018, 236). Im Lichte der Ausführungen der Europäischen Kommission ist davon auszugehen, dass Verwaltungsstrafverfahren nicht in

Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes fallen (wie oben, Paragraph 36, DSG, Rz 2). Im Bereich der Sicherheitspolizei umfasst der Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks nur solche Tätigkeiten nach dem SPG, die iZm der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Strafdaten stehe (wie oben, Rz 4). Gemäß § 42 Abs. 1 DSG hat der Verantwortliche der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen gemäß §§ 43 bis 45, die sich auf die Verarbeitung beziehen, möglichst präzise, verständlich und in leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Informationen sind in geeigneter Form, im Fall eines Antrages nach Möglichkeit in der gleichen Form wie der Antrag, zu übermitteln.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, DSG hat der Verantwortliche der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen gemäß Paragraphen 43 bis 45, die sich auf die Verarbeitung beziehen, möglichst präzise, verständlich und in leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Informationen sind in geeigneter Form, im Fall eines Antrages nach Möglichkeit in der gleichen Form wie der Antrag, zu übermitteln. Gemäß Abs. 2 hat der Verantwortliche

betroffenen Personen die Ausübung der ihnen gemäß §§ 43-75 DSG zustehenden Rechte zu erleichtern.Gemäß Absatz 2, hat der Verantwortliche

betroffenen Personen die Ausübung der ihnen gemäß Paragraphen 43 -, 75, DSG zustehenden Rechte zu erleichtern. Gemäß Abs. 7 kann der Verantwortliche zur Bestätigung der Identität der Person, die einen Antrag gemäß §§ 44 oder 45 DSG gestellt hat, erforderliche zusätzliche Informationen verlangen.Gemäß Absatz 7, kann der Verantwortliche zur Bestätigung der Identität der Person, die einen Antrag gemäß Paragraphen 44, oder 45 DSG gestellt hat, erforderliche zusätzliche Informationen verlangen. Mit

Absätzen 1-7 wird insbesondere Art. 12 der Richtlinie EU 2016/680 umgesetzt.Mit

Absätzen 1-7 wird insbesondere Artikel 12, der Richtlinie EU 2016/680 umgesetzt. Die Einholung eines Identitätsnachweises im Sinne § 42 Abs. 7 DSG ist insbesondere im Fall von "Datenzwillingen" oder Namensgleichheit geboten, um zu verhindern, dass Daten, die nicht die Person des Antragstellers betreffen, preisgegeben werden (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG 2018, 263, Rz 4).Die Einholung eines Identitätsnachweises im Sinne Paragraph 42, Absatz 7, DSG ist insbesondere im Fall von "Datenzwillingen" oder Namensgleichheit geboten, um zu verhindern, dass Daten, die nicht die Person des Antragstellers betreffen, preisgegeben werden (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG 2018, 263, Rz 4). Zugrunde liegt ein umfassendes Auskunftsersuchen des BF über dessen gesamte personenbezogene Daten, die im Bereich der belangten Behörde gespeichert sind. Es handelt sich bei Daten, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres erhoben und gespeichert werden, um potentiell sensible Daten. Zu

ken ist primär an Meldedaten sowie Strafregisterauskünfte, da die genannten Register in diesem Ressort geführt werden. Im Wesentlichen machte die belangte Behörde die weitere Auskunftserteilung von der Vorlage eines Identitätsdokumentes abhängig. Der BF berief sich darauf, einerseits bestehe in Österreich keine allgemeine Ausweispflicht, andererseits sei der BF der belangten Behörde aus früheren Kontaktdaten (Zitierung einer Geschäftszahl) bekannt. Die Datenschutzbehörde ging davon aus, dass ein Auftraggeber ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an

Auskunftswerber übermitteln dürfe und insofern die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 DSG 2000 auf die neue Rechtslage übertragen werden könne. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2008 ging die DSB weiters davon aus, dass die Erfüllung des Erfordernisses des Identitätsnachweises bei einem Antrag auf Auskunft weder durch postalische noch durch eigenhändige Zustellung der begehrten Daten ersetzt werden könne. Ein Verantwortlicher könne auch nicht dazu angehalten werden, die Identität des Auskunftswerbers bei seitens des Auskunftswerbers genannten Stellen zu überprüfen. Durch die vom BF gelieferten Daten, Namen und Anschrift, werde ein hoher Grad an Verlässlichkeit nicht erreicht. Zwar kenne weder die DSGVO noch das DSG eine Fiktion einer Antragszurückziehung. Allerdings habe die belangte Behörde ihre Reaktionspflicht gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO und § 42 Abs. 5 DSG durch die Aufforderung, ein behördliches Identitätsdokument vorzulegen, erfüllt. Eine Verletzung des Erleichterungsgebots könne nicht erblickt werden, weil es mit verhältnismäßigem Aufwand vertretbar sei, ein solches Identitätsdokument nachzureichen.Zugrunde liegt ein umfassendes Auskunftsersuchen des BF über dessen gesamte personenbezogene Daten, die im Bereich der belangten Behörde gespeichert sind. Es handelt sich bei Daten, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres erhoben und gespeichert werden, um potentiell sensible Daten. Zu

ken ist primär an Meldedaten sowie Strafregisterauskünfte, da die genannten Register in diesem Ressort geführt werden. Im Wesentlichen machte die belangte Behörde die weitere Auskunftserteilung von der Vorlage eines Identitätsdokumentes abhängig. Der BF berief sich darauf, einerseits bestehe in Österreich keine allgemeine Ausweispflicht, andererseits sei der BF der belangten Behörde aus früheren Kontaktdaten (Zitierung einer Geschäftszahl) bekannt. Die Datenschutzbehörde ging davon aus, dass ein Auftraggeber ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an

Auskunftswerber übermitteln dürfe und insofern die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, DSG 2000 auf die neue Rechtslage übertragen werden könne. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2008 ging die DSB weiters davon aus, dass die Erfüllung des Erfordernisses des Identitätsnachweises bei einem Antrag auf Auskunft weder durch postalische noch durch eigenhändige Zustellung der begehrten Daten ersetzt werden könne. Ein Verantwortlicher könne auch nicht dazu angehalten werden, die Identität des Auskunftswerbers bei seitens des Auskunftswerbers genannten Stellen zu überprüfen. Durch die vom BF gelieferten Daten, Namen und Anschrift, werde ein hoher Grad an Verlässlichkeit nicht erreicht. Zwar kenne weder die DSGVO noch das DSG eine Fiktion einer Antragszurückziehung. Allerdings habe die belangte Behörde ihre Reaktionspflicht gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO und Paragraph 42, Absatz 5, DSG durch die Aufforderung, ein behördliches Identitätsdokument vorzulegen, erfüllt. Eine Verletzung des Erleichterungsgebots könne nicht erblickt werden, weil es mit verhältnismäßigem Aufwand vertretbar sei, ein solches Identitätsdokument nachzureichen. Der BF stellt begründete Zweifel der Behörde an der Identität des Einschreiters in Abrede und meint, eine bloße Nachfrage unter Behörden hätte seine Identität bestätigt. Zunächst wird - da bislang ja unbekannt ist, welche Daten des BF im Bereich des Innenministeriums gespeichert sind - davon auszugehen sein, dass für

Bereich der nicht im engeren Sinn sicherheitsrelevanten Daten die Bestimmungen der DSGVO zur Anwendung kommen. Lediglich für allenfalls in Frage kommende Datenauskünfte im Bereich des 3. Hauptstückes sind auch die oben dargestellten Bestimmungen des DSG anzuwenden. Es ist zwar richtig, dass ein Verantwortlicher aufgrund der nunmehrigen oben zitierten Bestimmungen der DSGVO und des DSG nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen darf. Das Verwaltungsgericht teilt aber die von der Datenschutzbehörde vertretene Ansicht, dass in einer Einzelfallbetrachtung in concreto das Abverlangen einer Ausweiskopie dem Erleichterungsgebot des Art. 12 Abs. 2 DSGVO und § 42 Abs. 2 DSG nicht entgegensteht: Die Auskunft ist nicht auf bestimmte Daten gerichtet, sondern auf Bekanntgabe aller im Bereich des BMI gespeicherter Daten des BF. Von der Sensibilität im Bereich des Bundesministeriums für Inneres gespeicherter Daten ist, ungeachtet des unbekannten Umstandes, welche konkreten Daten des BF tatsächlich gespeichert sind, auszugehen. Die Schriftlichkeit einer Datenauskunft allein beseitigt die Identitätsproblematik nicht, zumal nur das Nichtbestehen von Zweifeln über die Identität des Auskunftswerbers die belangte Behörde berechtigt, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Nach

Feststellungen war für die belangte Behörde aus dem "früheren Verfahren BMI-LR2220/0934-III/1/b/2015 vom 18.08.2015" lediglich eine Anfrage eines " XXXX ersichtlich. Diesem wurde am 18. August 2015 lediglich eine allgemeine Rechtsauskunft erteilt. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass Name und die Anschrift Informationen sind, die aufgrund von Abfragediensten allgemein verfügbar sind, sodass ihnen kein hoher Individualisierungswert zukommt. Nach

Feststellungen bestand für die belangte Behörde mangels Unterfertigung der hier zugrundeliegenden Auskunftsersuchen auch keine Möglichkeit eines Unterschriftenvergleichs. In Anbetracht der geringen Individualisierungsdichte des Auskunftsersuchens, andererseits der potentiell hohen Datensensibilität betreffend die angefragten Daten, ist im Schluss der belangten Behörde, die Abverlangung einer Ausweiskopie verletze des Erleichterungsgebot des Art. 12 Abs. 2 DSGVO und des § 42 Abs. 2 DSG nicht, keine Fehlbeurteilung zu erblicken. Taugliche Argumente, wonach der Verantwortliche, das BMI, nicht glaubhaft habe machen können, nicht in der Lage gewesen zu sein,

Antragsteller zu identifizieren, führt der BF nicht ins Treffen. Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass sich die Klärung, ob der BF über die Vorlage einer Kopie eines Identitätsdokuments hinaus zur Vorlage weiterer Bekanntgaben (Daten der Eltern) verhalten war, angesichts der Weigerung des BF zur Identifizierung durch eine Ausweiskopie auf eine theoretische Frage reduzierte.Es ist zwar richtig, dass ein Verantwortlicher aufgrund der nunmehrigen oben zitierten Bestimmungen der DSGVO und des DSG nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen darf. Das Verwaltungsgericht teilt aber die von der Datenschutzbehörde vertretene Ansicht, dass in einer Einzelfallbetrachtung in concreto das Abverlangen einer Ausweiskopie dem Erleichterungsgebot des Artikel 12, Absatz 2, DSGVO und Paragraph 42, Absatz 2, DSG nicht entgegensteht: Die Auskunft ist nicht auf bestimmte Daten gerichtet, sondern auf Bekanntgabe aller im Bereich des BMI gespeicherter Daten des BF. Von der Sensibilität im Bereich des Bundesministeriums für Inneres gespeicherter Daten ist, ungeachtet des unbekannten Umstandes, welche konkreten Daten des BF tatsächlich gespeichert sind, auszugehen. Die Schriftlichkeit einer Datenauskunft allein beseitigt die Identitätsproblematik nicht, zumal nur das Nichtbestehen von Zweifeln über die Identität des Auskunftswerbers die belangte Behörde berechtigt, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Nach

Feststellungen war für die belangte Behörde aus dem "früheren Verfahren BMI-LR2220/0934-III/1/b/2015 vom 18.08.2015" lediglich eine Anfrage eines " römisch 40 ersichtlich. Diesem wurde am 18. August 2015 lediglich eine allgemeine Rechtsauskunft erteilt. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass Name und die Anschrift Informationen sind, die aufgrund von Abfragediensten allgemein verfügbar sind, sodass ihnen kein hoher Individualisierungswert zukommt. Nach

Feststellungen bestand für die belangte Behörde mangels Unterfertigung der hier zugrundeliegenden Auskunftsersuchen auch keine Möglichkeit eines Unterschriftenvergleichs. In Anbetracht der geringen Individualisierungsdichte des Auskunftsersuchens, andererseits der potentiell hohen Datensensibilität betreffend die angefragten Daten, ist im Schluss der belangten Behörde, die Abverlangung einer Ausweiskopie verletze des Erleichterungsgebot des Artikel 12, Absatz 2, DSGVO und des Paragraph 42, Absatz 2, DSG nicht, keine Fehlbeurteilung zu erblicken. Taugliche Argumente, wonach der Verantwortliche, das BMI, nicht glaubhaft habe machen können, nicht in der Lage gewesen zu sein,

Antragsteller zu identifizieren, führt der BF nicht ins Treffen. Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass sich die Klärung, ob der BF über die Vorlage einer Kopie eines Identitätsdokuments hinaus zur Vorlage weiterer Bekanntgaben (Daten der Eltern) verhalten war, angesichts der Weigerung des BF zur Identifizierung durch eine Ausweiskopie auf eine theoretische Frage reduzierte. Ob die belangte Partei dadurch, dass der BF fristgemäß die Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht veranlasst hat, zu Recht von einer Antragsrücknahmefiktion ausgegangen ist, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden: Wie die Datenschutzbehörde im Ergebnis zu Recht ausführte, hat die belangte Behörde - ausgehend vom Vorliegen begründeter Identitätszweifel -

BF vergebens aufgefordert, binnen Frist ein behördliches Identitätsdokument nachzureichen, wodurch die belangte Behörde ihre Reaktionspflicht gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO und § 42 Abs. 5 DSG erfüllt hat.Ob die belangte Partei dadurch, dass der BF fristgemäß die Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht veranlasst hat, zu Recht von einer Antragsrücknahmefiktion ausgegangen ist, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden: Wie die Datenschutzbehörde im Ergebnis zu Recht ausführte, hat die belangte Behörde - ausgehend vom Vorliegen begründeter Identitätszweifel -

BF vergebens aufgefordert, binnen Frist ein behördliches Identitätsdokument nachzureichen, wodurch die belangte Behörde ihre Reaktionspflicht gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO und Paragraph 42, Absatz 5, DSG erfüllt hat. Der Beschwerde kommt daher im Ergebnis kein Erfolg zu. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über

unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde nicht erstattet. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass ausgehend von

Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 2 DSGVO und § 42 Abs. 2 und 7 DSG Einzelfallbeurteilungen vorzunehmen waren, somit keine Rechtsfrage von über

Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu lösen war. Welche Anforderungen an die Identifizierung eines Auskunftswerbers zu stellen sind, ist typischerweise nur einzelfallbezogen unter Bezugnahme auf die begehrte Auskunft sowie

Kenntnisstand der angerufenen Behörde über

Auskunftswerber zu beurteilen.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass ausgehend von

Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2, DSGVO und Paragraph 42, Absatz 2 und 7 DSG Einzelfallbeurteilungen vorzunehmen waren, somit keine Rechtsfrage von über

Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu lösen war. Welche Anforderungen an die Identifizierung eines Auskunftswerbers zu stellen sind, ist typischerweise nur einzelfallbezogen unter Bezugnahme auf die begehrte Auskunft sowie

Kenntnisstand der angerufenen Behörde über

Auskunftswerber zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W274.2226024.1.00

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