Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 02.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Die Beschwerdeführerin verfügte laut VIS-Abfrage über ein von XXXX bis XXXX gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Peking/China.Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 02.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Die Beschwerdeführerin verfügte laut VIS-Abfrage über ein von römisch 40 bis römisch 40 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Peking/China. Am 03.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, ihre Eltern, ihre beiden Brüder, ihr Ehemann und ihre Tochter seien in der Heimat; in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe sie keine Angehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Juli 2019 gefasst. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da sie gehört habe, dass es ein gutes Land sei. Sie sei am 02.08.2019 mit dem Zug nach Hongkong gefahren und dann legal unter Verwendung ihres chinesischen Reisepasses mit dem Flugzeug über Thailand, Dubai und Lissabon nach Wien gekommen. Der Reisepass sei ihr samt Tasche in Wien gestohlen worden. Zu Portugal könne sie keine Angaben machen, da sie sich in Lissabon am Flughafen nur zur Durchreise befunden habe. Befragt, ob sie zuvor schon einmal um Asyl angesucht habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2017 in Australien Asyl beantragt, habe aber die Antwort nicht abgewartet und sei zurück nach China gereist. Damals sei sie von August 2017 bis Oktober 2017 in Sydney bei Landsleuten aufhältig gewesen. Jetzt wolle sie auf jeden Fall in Österreich bleiben. Nachgefragt, ob ihr zuvor bereits Visa oder Aufenthaltstitel gewährt worden seien, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Jahr 2017 ein thailändisches Visum, gültig für eine Woche, und ein australisches Visum, gültig für August 2017 bis Oktober 2017, besessen. Im Jahr 2018 sei ihr ein japanisches Visum, gültig für 20 Tage, gewährt worden. Im Jahr 2019 habe sie ein malaysisches Visum gehabt, gültig für Mai 2019, sowie ein portugiesisches Visum, gültig von XXXX bis XXXX .Am 03.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, ihre Eltern, ihre beiden Brüder, ihr Ehemann und ihre Tochter seien in der Heimat; in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe sie keine Angehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Juli 2019 gefasst. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da sie gehört habe, dass es ein gutes Land sei. Sie sei am 02.08.2019 mit dem Zug nach Hongkong gefahren und dann legal unter Verwendung ihres chinesischen Reisepasses mit dem Flugzeug über Thailand, Dubai und Lissabon nach Wien gekommen. Der Reisepass sei ihr samt Tasche in Wien gestohlen worden. Zu Portugal könne sie keine Angaben machen, da sie sich in Lissabon am Flughafen nur zur Durchreise befunden habe. Befragt, ob sie zuvor schon einmal um Asyl angesucht habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2017 in Australien Asyl beantragt, habe aber die Antwort nicht abgewartet und sei zurück nach China gereist. Damals sei sie von August 2017 bis Oktober 2017 in Sydney bei Landsleuten aufhältig gewesen. Jetzt wolle sie auf jeden Fall in Österreich bleiben. Nachgefragt, ob ihr zuvor bereits Visa oder Aufenthaltstitel gewährt worden seien, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Jahr 2017 ein thailändisches Visum, gültig für eine Woche, und ein australisches Visum, gültig für August 2017 bis Oktober 2017, besessen. Im Jahr 2018 sei ihr ein japanisches Visum, gültig für 20 Tage, gewährt worden. Im Jahr 2019 habe sie ein malaysisches Visum gehabt, gültig für Mai 2019, sowie ein portugiesisches Visum, gültig von römisch 40 bis römisch 40 . In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2019 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Portugal, dem die portugiesische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 09.11.2019
4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2019 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Portugal, dem die portugiesische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 09.11.2019
Am 26.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab insbesondere an, sie fühle sich gut und sei gesund. Die Frage, ob sie identitätsbezeugende Dokumente besitze, verneinte sie. Sie habe zuvor einen Reisepass gehabt, den sie aber bei der Einreise in Österreich verloren habe, und zwar in Wien. Eine Anzeigenbestätigung bzw. Verlustmeldung habe sie nicht gemacht. Familienangehörige oder Verwandte habe sie in Österreich bzw. der EU nicht. Sie lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft, sondern wohne alleine. Dort, wo sie wohne und Miete zahle, arbeite sie auch; das sei ein Laufhaus. Sie zahle EUR 60,-- pro Tag Miete, der Rest der Einnahmen bleibe ihr. Sie verdiene etwa EUR 100,-- bis EUR 120,-- am Tag; da sei die Miete aber noch nicht abgezogen. Somit verdiene sie etwa EUR 60,-- am Tag. Sie arbeite legal in diesem Laufhaus und habe auch die "grüne Karte" (Kontrollkarte zur legalen Prostitution). Einen richtigen Deutschkurs habe sie noch nie besucht; früher habe sie nur ein paar Tage einen Kurs gemacht. Sie sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Zur geplanten Vorgehensweise, sie
den Bestimmungen der Dublin-III-VO aufgrund des portugiesischen Visums und der vorliegenden Zustimmung Portugals dorthin außer Landes zu bringen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht nach Portugal wolle. Sie habe dort keinen Kontakt zu Behörden oder der Polizei gehabt, da sie nur am Flughafen gewesen sei. In Portugal habe sie keine Beschäftigung und falls sie nach China zurück müsste, hätte sie kein Einkommen. Mit Bescheid vom 26.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal
4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Portugal
2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid vom 26.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal
, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Portugal
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.12.2019, Zahl W239 2226642-1/3E,
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.12.2019, Zahl W239 2226642-1/3E,
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Am 22.01.2020 wurde erfolglos versucht, die Beschwerdeführerin unbegleitet auf dem Luftweg nach Portugal zu überstellen. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin sodann vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie nicht nach Portugal, sondern nach China zurückkehren wolle. Sie könne sich ihren Reisepass schicken lassen. Ursprünglich habe sie gedacht, diesen verloren zu haben, sie habe ihn jedoch in einem anderen Koffer gefunden. Aktuell befinde sich der Reisepass in ihrem Zimmer in dem Laufhaus, in dem sie gearbeitet habe. Ihre Kollegin, die ebenfalls in dem Laufhaus arbeite, könne ihr den Reisepass schicken. Die am Tag der Einvernahme geplante Überstellung habe sie verhindert, da sie Portugal nicht kenne und Angst habe. Befragt, weshalb sie dann ein Visum für Portugal gehabt habe, führte sie aus, der Vermittler habe behauptet, dass es sich um ein Visum für Österreich handle. Mit Bescheid vom 22.01.2020, Zahl 1244308704-200083863, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.Mit Bescheid vom 22.01.2020, Zahl 1244308704-200083863, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Mit Schreiben vom 24.01.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Darin vermerkte die Beschwerdeführerin durch Ankreuzen der entsprechenden Felder, dass sie über keine Eigenmittel verfüge, nicht selbsterhaltungsfähig sei und aktuell keinen Lebensunterhalt erlange. Gegen den oben genannten Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und beantragte insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen habe, aufzuerlegen. Der Beschwerde wurde ein Schreiben vom 27.01.2020 beigefügt, wonach die Beschwerdeführerin vor ihrer Überstellung nach Portugal um Ausführung zur Einholung ihrer Effekten sowie ihres Reisepasses an eine näher genannte Adresse in Graz ersuche. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 28.01.2020 eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der näher bezeichneten Kosten der belangten Behörde verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige Chinas. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht, sie ist in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.2. Die Beschwerdeführerin wird seit 22.01.2020 in Schubhaft angehalten. Die Verhängung der Schubhaft erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020 (nach vorhergehender Einvernahme der Beschwerdeführerin am selben Tag). Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.Die Verhängung der Schubhaft erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020 (nach vorhergehender Einvernahme der Beschwerdeführerin am selben Tag). Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Die begleitete Abschiebung der Beschwerdeführerin ist für den XXXX vorgesehen.Die begleitete Abschiebung der Beschwerdeführerin ist für den römisch 40 vorgesehen. 1.1.
G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Portugal
4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gegen die Beschwerdeführerin
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge eine Abschiebung nach Portugal
2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.12.2019, Zahl W239 2226642-1/3E,
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.1.2.2. Mit Bescheid vom 26.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Portugal
, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge eine Abschiebung nach Portugal
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.12.2019, Zahl W239 2226642-1/3E,
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. 1.2.
4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte, sowie den in weiterer Folge ergangenen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. Umstände, die gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Portugal innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.2.2.4. Die Feststellung, dass Portugal für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, beruht auf der Aktenlage, insbesondere auf dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2019 an Portugal, dem die portugiesische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 09.11.2019
, Absatz 4, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte, sowie den in weiterer Folge ergangenen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. Umstände, die gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Portugal innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen. 2.2.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Beschwerdeführerin hat ihre unbegleitete Abschiebung am 22.01.2020 nach Portugal vereitelt. Damit hat sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Beschwerdeführerin hat ihre unbegleitete Abschiebung am 22.01.2020 nach Portugal vereitelt. Damit hat sie den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall zu Recht aus, da für die Beschwerdeführerin ein portugiesisches Visum ausgestellt wurde und - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich des am 02.09.2019 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits ausgesprochen wurde, dass Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Somit ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall zu Recht aus, da für die Beschwerdeführerin ein portugiesisches Visum ausgestellt wurde und - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich des am 02.09.2019 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits ausgesprochen wurde, dass Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Somit ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich der Prostitution nachgegangen, sie verfügt jedoch weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich ihrem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich der Prostitution nachgegangen, sie verfügt jedoch weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich ihrem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen. Dass bei der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet - keine Fluchtgefahr vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund obiger Erwägungen nicht erkennen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin am 22.01.2020 bloß einmalig darum gebeten habe, nicht nach Portugal abgeschoben zu werden, sind in dieser Form nicht zutreffend. Aus dem im Akt einliegenden Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 22.01.2020 geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre unbegleitete Abschiebung vereitelt hat, indem sie zu verstehen gab, den Flug nach Portugal nicht antreten zu wollen und sich weigern würde, das Flugzeug zu betreten, bitterlich weinte, den Kopf schüttelte und mehrmals "No Portugal" sagte. Auch dass sie ohne ihre Effekten nach Portugal hätte reisen sollen, wie in der Beschwerde vorgebracht, stimmt mit dem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion nicht überein. Weiters kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Kommunikationsproblemen im Zuge des Abschiebeversuches nicht bekannt geben konnte, dass sie nur mit ihrem Reisepass und ihren Sachen nach Portugal ausreisen möchte. So hatte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.11.2019 anlässlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz nach entsprechender Erklärung, dass sie
den Bestimmungen der Dublin-III-VO aufgrund des portugiesischen Visums und der vorliegenden Zustimmung Portugals dorthin außer Landes gebracht werden solle, erklärt, dass sie nicht nach Portugal wolle. Auch in der nach dem Abschiebeversuch durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2020 anlässlich der Schubhaftverhängung gab die Beschwerdeführerin neuerlich an, nicht nach Portugal zu wollen; die in der Beschwerde angeführten Kommunikationsprobleme erwähnte die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme mit keinem Wort. Dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde angeführt - im Zeitpunkt der versuchten Abschiebung erstmals von der unmittelbar bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung erfuhr, kann vor dem Hintergrund, dass ihr die geplante Vorgehensweise bereits in der Einvernahme am 26.11.2019 bekannt gegeben wurde und ihr überdies sowohl der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als auch die ihre Beschwerde abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2019 wirksam zugestellt wurden, nicht erkannt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder sozial noch familiär verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem Reisepass unter Verwendung eines von portugiesischen Behörden ausgestellten Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde aufgrund der Zuständigkeit Portugals ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen; unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. In dem Wissen, dass Portugal für die Prüfung ihres Antrages zuständig ist, vereitelte die Beschwerdeführerin ihre unbegleitete Abschiebung am 22.01.2020 nach Portugal. Sie hat deutlich gemacht, dass sie nicht nach Portugal zurückkehren will. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine Verankerung der Beschwerdeführerin im Inland vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. 3.3.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt worden seien und sich die Beweiswürdigung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränke, ist zu entgegnen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen - wenn auch zum Teil an anderer Stelle - zusammengefasst hat. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet - vor der Schubhaftverhängung nicht einvernommen hat, ist unzutreffend (siehe das im Akt einliegende Protokoll der Einvernahme am 22.01.2020). 3.5. Zu Spruchteil B) - Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W275.2228033.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.