RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2020 GeschäftszahlW279 2192291-1 SpruchW279 2192419-1/21E W279 2192415-1/17E W279 2192413-1/17E W279 2192291-1/15E W279 2192407-1/14E W279 2192410-1/14
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX .1980, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2018, Zahlrömisch 40 , geboren am römisch 40 .1980, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .12.2019 zu Recht:römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .12.2019 zu Recht: A) Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX 2003, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2018, Zahlrömisch 40 , geboren am römisch 40 2003, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .12.2019 zu Recht:römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .12.2019 zu Recht: A) Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX 2005, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2018, Zahlrömisch 40 , geboren am römisch 40 2005, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .12.2019 zu Recht:römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .12.2019 zu Recht: A) Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX 2008, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2018, Zahlrömisch 40 , geboren am römisch 40 2008, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .12.2019 zu Recht:römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .12.2019 zu Recht: A) Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX 2012, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2018, Zahlrömisch 40 , geboren am römisch 40 2012, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .12.2019 zu Recht:römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .12.2019 zu Recht: A) Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
7. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde der Siebtbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX 2017, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2018, Zahlrömisch 40 , geboren am römisch 40 2017, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .12.2019 zu Recht:römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .12.2019 zu Recht: A) Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2) reisten gemeinsam mit ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindern, den Dritt-bis Sechstbeschwerdeführer (BF3-BF6) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX .10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2) reisten gemeinsam mit ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindern, den Dritt-bis Sechstbeschwerdeführer (BF3-BF6) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 .10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
- Am XXXX .10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt.
- Am römisch 40 .10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Der Erstbeschwerdeführer brachte zunächst vor, dass er Schiite und Hazara sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF1 vor, dass sein Leben und jenes seiner Familie durch die Taliban in Gefahr gewesen seien. Sie hätten Afghanistan verlassen, weil ihnen ein weiterer Verbleib unzumutbar geworden sei. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und um jenes seiner Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF2" genannt) brachte zunächst vor, dass sie keine Ausbildung gemacht habe. Sie sei mit dem BF1 verheiratet und habe vier Kinder. Die BF2 brachte keine eigenen Fluchtgründe für sich und die minderjährigen BF3-BF6 vor.
- Am 06.12.2017 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Der BF1 brachte zunächst vor, dass er sunnitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er sei in Maidan Wardak geboren und aufgewachsen und sei schiitischer Hazara. Auf Aufforderung, einen kurzen Lebenslauf wiederzugeben, erklärte der BF, dass er eine Koranschule besucht habe und anschließend als Hirte sowie in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Mit seiner Familie habe der BF vier Jahre im Iran gelebt und illegal als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Zur Frage, welche seiner Familienangehörigen noch im Herkunftsstaat leben würden, entgegnete der BF, dass seine Eltern bereits verstorben seien und einer seiner Brüder sowie eine Schwester nach wie vor in Maidan Wardak aufhältig seien. Ein Bruder sei in Österreich wohnhaft. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 zusammengefasst an, dass vor etwa sieben oder acht Jahren Kuchi sowie Taliban in ihr Gebiet gekommen seien, deren Bewohner getötet und ihre Tiere beschlagnahmt hätten. Die überlebenden Personen der Siedlungen hätten beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Da bereits der Onkel seiner Ehefrau ermordet worden sei, hätten sie befürchtet, ebenfalls getötet zu werden. Den Iran habe er verlassen, da er dort mit seinen Kindern illegal aufhältig gewesen sei. Die Fragen, ob er vorbestraft sei, in seinem Land inhaftiert gewesen sei, Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden oder ob er politisch tätig gewesen sei, wurden vom BF verneint. Er habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt, nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen und sei im Herkunftsstaat nie persönlich bedroht worden. Die Bewohner seines Gebietes seien ganz allgemein in Gefahr gewesen. Bei einer Rückkehr in das Heimatland könnte er seine Kinder nicht in die Schule schicken, seine Ehefrau müsste zu Hause bleiben. Auf die Frage, wer die Kuchi seien, erwiderte der BF1, dass es sich um einen Teil der Paschtunen handeln würde. Sie seien Nomaden und ursprünglich in friedlicher Absicht in ihr Gebiet gekommen, seien jedoch nach einiger Zeit brutal geworden und hätten zahlreiche Bewohner ermordet. Nachgefragt, wieso die Kuchi das Dorf angegriffen hätten, brachte der BF vor, dass er dies nicht wisse. Befragt, ob er direkt in den Iran oder in eine andere Region Afghanistans geflohen sei, entgegnete der BF, dass sie sich in ein sicheres Gebiet begeben hätten, nachdem sie erfahren hätten, dass der Onkel seiner Frau ermordet worden sei, seien sie jedoch in den Iran geflohen. Zur Frage, wie sein Dorf angegriffen worden sei, replizierte der BF, dass sie in einem anderen Gebiet gewesen seien, als sie vom Konflikt erfahren hätten. Seine Familie sei eine der ersten gewesen, die das Dorf verlassen habe und er wisse lediglich aus Erzählungen von Dorfbewohnern, dass die Kuchi und die Taliban einen Tag nach ihrer Ausreise das Dorf belagert hätten und den Onkel seiner Ehefrau als Dorfältesten gefoltert und umgebracht hätten. Befragt, ob er wisse, ob sein Dorf wieder besiedelt sei, erklärte der BF, dass er dies nicht genau wisse, aber gehört habe, dass im Haus seines Schwiegervaters ein Militärstützpunkt gewesen sei, um die Kuchi sowie die Taliban zu bekämpfen. In Österreich habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Bruders, im Bundesgebiet würden jedoch keine Verwandten leben, zu denen eine besondere Beziehungsintensität oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er habe bereits Deutschkurse absolviert, sei jedoch bislang noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Frau gehe weder alleine einkaufen noch alleine zum Arzt. Die BF2 brachte zunächst vor, dass sie der Volksgruppe der Hazara und der Religion der Schiiten angehöre. Sie sei zuckerkrank und leide unter Bluthochdruck, weswegen sie in medikamentöser Behandlung stehe. Die Fragen, ob die Personal-oder Identitätsdokumente vorlegen könne, wurden von der BF2 verneint. Sie habe vor ihrer Ausreise in der Provinz Maidan Wardak mit ihrem Ehemann zusammengelebt und habe fünf Kinder. Ihre Kinder würden im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe haben. Auf Aufforderung, ihren Lebenslauf zu schildern, führte die BF2 aus, dass sie in Maidan Wardak geboren sowie aufgewachsen und bisher Hausfrau gewesen sei. Auf die Frage, welche Familienangehörigen noch in ihrem Herkunftsstaat leben würden, erklärte die BF2, dass ihre Eltern, ihre beiden Brüder sowie ihre Schwester nach wie vor in Afghanistan wohnhaft seien, ihr genauer Aufenthalt jedoch nicht bekannt sei. Überdies lebe eine Tante im Heimatland, ihr Aufenthalt sei der BF2 ebenfalls unbekannt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammengefasst an, dass die Kuchi und die Taliban in ihrem Dorf zahlreiche Bewohner ermordet hätten und ihr Onkel einer der Opfer gewesen sei. Als sie erfahren hätten, dass die Mehrheit der Bewohner bereits geflohen sei, hätten sie auch beschlossen, das Land zu verlassen, um nicht auch ermordet zu werden. Die Fragen, ob sie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen gehabt habe, wurden von der BF2 verneint. Weder sie selbst noch ihre Angehörigen seien im Herkunftsstaat persönlich bedroht worden. Die Kuchi seien bereits vor sieben Jahren in ihre Heimatprovinz gekommen und hätten die Bewohner umgebracht. Die Frage, ob sie in Europa Angehörige habe, wurde von der BF2 verneint. Sie sei seine gläubige Frau und bete auch nicht jeden Freitag. Da sie kein Deutsch verstehe, werde sie für Arztbesuche von ihren Kindern begleitet. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde vom BF1 die Kopien von Personalausweisen in Originalsprache samt Übersetzung, ein Zertifikat vom XXXX .04.2017 über eine sehr gut bestandene ÖSD Prüfung auf dem Niveau A1, eine Bestätigung vom XXXX .01.2017 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vom XXXX .10.2016 bis zum XXXX .01.2017, eine Bestätigung vom XXXX .07.2017 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 (Teil 1) vom XXXX .04.2017 bis zum XXXX .07.2017, eine Bestätigung vom XXXX .11.2017 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 (Teil 2) vom XXXX .09.2017 bis zum XXXX .11.2017, eine Arbeitseinsatzbestätigung einer Gemeinde vom XXXX .12.2017 über eine gemeinnützige Beschäftigung vom XXXX .03.2017 bis einschließlich XXXX .11.2017 in den Bereichen Grünlandpflege, Hilfsdienste bei Straßenreinigung, Winterdienstarbeiten sowie Waldraum-und Forstarbeiten, ein Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX .10.2016 über eine durchgeführte Gastroskopie sowie Biopsie mit der Bewertung HP-Gastritis und einem medikamentösen Therapievorschlag, mehrere Empfehlungsschreiben und mehrere Fotos in Vorlage gebracht.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde vom BF1 die Kopien von Personalausweisen in Originalsprache samt Übersetzung, ein Zertifikat vom römisch 40 .04.2017 über eine sehr gut bestandene ÖSD Prüfung auf dem Niveau A1, eine Bestätigung vom römisch 40 .01.2017 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vom römisch 40 .10.2016 bis zum römisch 40 .01.2017, eine Bestätigung vom römisch 40 .07.2017 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 (Teil 1) vom römisch 40 .04.2017 bis zum römisch 40 .07.2017, eine Bestätigung vom römisch 40 .11.2017 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 (Teil 2) vom römisch 40 .09.2017 bis zum römisch 40 .11.2017, eine Arbeitseinsatzbestätigung einer Gemeinde vom römisch 40 .12.2017 über eine gemeinnützige Beschäftigung vom römisch 40 .03.2017 bis einschließlich römisch 40 .11.2017 in den Bereichen Grünlandpflege, Hilfsdienste bei Straßenreinigung, Winterdienstarbeiten sowie Waldraum-und Forstarbeiten, ein Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin vom römisch 40 .10.2016 über eine durchgeführte Gastroskopie sowie Biopsie mit der Bewertung HP-Gastritis und einem medikamentösen Therapievorschlag, mehrere Empfehlungsschreiben und mehrere Fotos in Vorlage gebracht. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der BF2 eine Kursbestätigung einer Volkshochschule vom XXXX .04.2017 über die Absolvierung der Bildungsveranstaltung Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen, ein Ambulanzbefund Diabetes Innere Medizin vom XXXX .10.2017 mit einer angeordneten Medikation sowie angeordneter Kontrolle am XXXX .12.2017, ein Arztbrief vom XXXX .05.2017 über einen stationären Aufenthalt vom XXXX .04.2017 bis zum XXXX .05.2017 mit den Diagnosen "primäre Re-Sectio", "Salpingektomia bilateral", "Gestationsdiabetes", "postpartale Anämie" , "Postpunktionskopfschmerz" "Hygrom frontotemporal" mitsamt einer empfohlene Medikation sowie die Führung eines Blutdrucktagebuches und Zuckertagebuches und unter Anraten regelmäßiger ärztlicher Kontrollen vorgelegt. Zudem wurde von der BF2 ein CT des Schädels mit Untersuchungsdatum XXXX .04.2017, ein Ambulanzbefund mit Untersuchungsdatum XXXX .04.2016 (als Therapie wurde eine Vaginalcreme sowie Paracetamol rezeptiert sowie weitere Kontrollen am XXXX .
- sowie am XXXX .04 angeordnet) und ein Arztbrief mit der Diagnose "postpartale mikrozytäre hypochrome Anämie" bei Entlassung und unter Empfehlung einer bestimmten Medikation in Vorlage gebracht.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der BF2 eine Kursbestätigung einer Volkshochschule vom römisch 40 .04.2017 über die Absolvierung der Bildungsveranstaltung Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen, ein Ambulanzbefund Diabetes Innere Medizin vom römisch 40 .10.2017 mit einer angeordneten Medikation sowie angeordneter Kontrolle am römisch 40 .12.2017, ein Arztbrief vom römisch 40 .05.2017 über einen stationären Aufenthalt vom römisch 40 .04.2017 bis zum römisch 40 .05.2017 mit den Diagnosen "primäre Re-Sectio", "Salpingektomia bilateral", "Gestationsdiabetes", "postpartale Anämie" , "Postpunktionskopfschmerz" "Hygrom frontotemporal" mitsamt einer empfohlene Medikation sowie die Führung eines Blutdrucktagebuches und Zuckertagebuches und unter Anraten regelmäßiger ärztlicher Kontrollen vorgelegt. Zudem wurde von der BF2 ein CT des Schädels mit Untersuchungsdatum römisch 40 .04.2017, ein Ambulanzbefund mit Untersuchungsdatum römisch 40 .04.2016 (als Therapie wurde eine Vaginalcreme sowie Paracetamol rezeptiert sowie weitere Kontrollen am römisch 40 .
- sowie am römisch 40 .04 angeordnet) und ein Arztbrief mit der Diagnose "postpartale mikrozytäre hypochrome Anämie" bei Entlassung und unter Empfehlung einer bestimmten Medikation in Vorlage gebracht. Bezüglich der BF3 wurde die Kopie einer Tazkira, Schulbesuchsbestätigungen einer Neuen Mittelschule für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017 mitsamt ergänzenden differenzierenden Leistungsbeschreibungen, ein Schreiben des Schulleiters einer Neuen Mittelschule vom XXXX .12.2017 sowie eine Urkunde, wonach die BF3 im Schuljahr 2016/17 im Schuljahr 2016/17 am Projekt XXXX Mädchen in die Technik teilgenommen habe, vorgelegt.Bezüglich der BF3 wurde die Kopie einer Tazkira, Schulbesuchsbestätigungen einer Neuen Mittelschule für die Schuljahre 2015 aus 2016,, 2016 aus 2017, mitsamt ergänzenden differenzierenden Leistungsbeschreibungen, ein Schreiben des Schulleiters einer Neuen Mittelschule vom römisch 40 .12.2017 sowie eine Urkunde, wonach die BF3 im Schuljahr 2016/17 im Schuljahr 2016/17 am Projekt römisch 40 Mädchen in die Technik teilgenommen habe, vorgelegt. Bezüglich dem BF4 wurden Schulbesuchsbestätigungen einer Neuen Mittelschule für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017 mitsamt einer ergänzenden differenzierenden Leistungsbeschreibung, eine Bestätigung einer Neuen Mittelschule über eine Präsentation des BF4, Empfehlungsschreiben des XXXX Sportvereins vom XXXX .11.2017 sowie die Kopie einer Tazkira in Vorlage gebracht.Bezüglich dem BF4 wurden Schulbesuchsbestätigungen einer Neuen Mittelschule für die Schuljahre 2015 aus 2016,, 2016 aus 2017, mitsamt einer ergänzenden differenzierenden Leistungsbeschreibung, eine Bestätigung einer Neuen Mittelschule über eine Präsentation des BF4, Empfehlungsschreiben des römisch 40 Sportvereins vom römisch 40 .11.2017 sowie die Kopie einer Tazkira in Vorlage gebracht. Bezüglich dem BF5 wurden Schulbesuchsbestätigungen einer Volksschule für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017, eine Jahresinformation für das Schuljahr 2016/2017 und eine alternative Leistungsbeurteilung für das Schuljahr 2016/2017 sowie ein Schreiben eines Sportvereins vom XXXX .11.2017 in Vorlage gebracht.Bezüglich dem BF5 wurden Schulbesuchsbestätigungen einer Volksschule für die Schuljahre 2015 aus 2016,, 2016 aus 2017,, eine Jahresinformation für das Schuljahr 2016 aus 2017, und eine alternative Leistungsbeurteilung für das Schuljahr 2016 aus 2017, sowie ein Schreiben eines Sportvereins vom römisch 40 .11.2017 in Vorlage gebracht. Bezüglich der BF6 wurde ein Schreiben der Kindergartenpädagogin vorgelegt, die BF7 betreffend wurde eine Geburtsurkunde vom XXXX .05.2017 mit Geburtsdatum XXXX .04.2017 vorgelegt.Bezüglich der BF6 wurde ein Schreiben der Kindergartenpädagogin vorgelegt, die BF7 betreffend wurde eine Geburtsurkunde vom römisch 40 .05.2017 mit Geburtsdatum römisch 40 .04.2017 vorgelegt. Die BF7 wurde am XXXX .04.2017 in Österreich geboren. Die BF2 stellte für sie am XXXX .05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die BF7 wurde am römisch 40 .04.2017 in Österreich geboren. Die BF2 stellte für sie am römisch 40 .05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Das BFA hat mit den angefochtenen Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Das BFA hat mit den angefochtenen Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass im Fall der BF keine Verfolgung im Heimatland festgestellt werden habe können, da sie zu keiner Zeit eine tatsächliche personenbezogene, asylrelevante Verfolgung ihrer Personen vorgebracht hätten. Auf weitere Fragen bezüglich der angeblichen Bedrohung durch die Kuchi hätten weder der BF1 noch die BF konkrete Angaben machen können. Bezüglich seiner Angaben zum Verlassen seines Heimatstaates sei es überdies zu divergenten Aussagen zwischen BF1 und BF2 gekommen, da der BF1 angeführt habe, er sei ab seinem
- oder
- Lebensjahr bis zur Ausreise in den Iran in der Provinz Maidan Wardak wohnhaft gewesen. Auf Nachfrage, ob er direkt in den Iran geflüchtet sei, habe er dann jedoch angeführt, er sei zuerst in ein sicheres Gebiet gegangen. Erst als er erfahren habe, dass sein Onkel umgebracht worden sei und die Kuchi in seine Richtung unterwegs seien, habe er sich dazu entschlossen, in den Iran zu gehen. Die BF2 habe hingegen angegeben, Afghanistan vor sechs oder sieben Jahren verlassen zu haben und auf ihrer Flucht in den Iran in verschiedenen Dörfern und Gebieten gewohnt. Die im Bundesgebiet angeeignete Lebensweise der BF2 widerspreche grundsätzlich nicht der Lebensweise einer afghanischen Frau. Die BF2 kümmere sich um ihre Kinder, intensiviere die deutsche Sprache und gestalte ihre Freizeit mit den im Bundesgebiet gewonnenen Freunden. Seiner im Bundesgebiet geschilderten Lebensweise sei nicht zu entnehmen, dass er aufgrund der Aneignung anderer Normen bei einer etwaiger Rückkehr Probleme bekommen würde, da er im Falle der Rückkehr über männliche Unterstützung in Form eines Ehemannes verfügen würde. Die BF seien auch niemals persönlich bedroht worden. Im Ermittlungsverfahren hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnte. Die Feststellung, dass die Erkrankung der BF2 kein Rückkehrhindernis darstelle, ergebe sich aus dem Umstand, dass die Behandlung von Diabetes Mellitus Typ 2 in Afghanistan behandelbar sei. Es gebe drei Hauptforschungszentren in Kabul, die Diabetes Mellitus in Kabul behandeln würden und auch über die Gründe, Risikofaktoren, Prävention von Komplikationen und Medikamenteneinwirkung forschen würden. Auch in anderen Provinzen würden medizinische Spezialisten Diabetes Mellitus Behandlungen durchführen und Medikamente seien in allen Provinzen erhältlich. Die Behandlung in öffentlichen Spitälern erfolge kostenfrei, mit Ausnahme der Medikamente. Es werde nicht verkannt, dass die Sicherheitssituation in ihrem Herkunftsort bedrohlich sei und dass es sich bei Maidan Wardak um eine volatile Provinz Afghanistans handle. Es sei ihnen jedoch durchaus zumutbar, sich in einer für Zivilisten ausreichend sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Provinz Kabul über den internationalen Flughafen sicher zu erreichen sei. Es werde in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass Familienangehörige der BF in Afghanistan leben würden.
- Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die im Wege der Rechtsvertretung erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wird ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide inhaltlich und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig seien. Die Behörde stelle fest, dass den BF1 und BF2 bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung durch die Taliban oder den Kuchi drohen würde. Gleichwohl stelle die Behörde fest, dass eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz Maidan Wardak aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich wäre. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde jedoch feststellen können, dass die Flucht aus Afghanistan in den Iran auf einer asylrelevanten Verfolgungslage beruht habe und diese bei einer gegenwärtigen Rückkehr immer noch gegeben wäre. Zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan wurde auf mehrere Berichte, darunter auch ein Gutachten des Dr. Rasuly verwiesen. Unabhängig vom Fluchtvorbringen hätte die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung die Flüchtlingseigenschaft auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zuerkennen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens der BF, insbesondere aufgrund der bescheinigten fortgeschrittenen Integration hätte die Behörde jedenfalls eine Rückkehrentscheidung als einen unzulässigen Eingriff in ihre, aus Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat-und Familienlebens erkennen müssen. Als den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftend, werde schließlich auch bemängelt, dass das Kindeswohl in keiner Weise Berücksichtigung gefunden habe.
- Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die im Wege der Rechtsvertretung erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wird ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide inhaltlich und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig seien. Die Behörde stelle fest, dass den BF1 und BF2 bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung durch die Taliban oder den Kuchi drohen würde. Gleichwohl stelle die Behörde fest, dass eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz Maidan Wardak aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich wäre. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde jedoch feststellen können, dass die Flucht aus Afghanistan in den Iran auf einer asylrelevanten Verfolgungslage beruht habe und diese bei einer gegenwärtigen Rückkehr immer noch gegeben wäre. Zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan wurde auf mehrere Berichte, darunter auch ein Gutachten des Dr. Rasuly verwiesen. Unabhängig vom Fluchtvorbringen hätte die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung die Flüchtlingseigenschaft auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zuerkennen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens der BF, insbesondere aufgrund der bescheinigten fortgeschrittenen Integration hätte die Behörde jedenfalls eine Rückkehrentscheidung als einen unzulässigen Eingriff in ihre, aus Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat-und Familienlebens erkennen müssen. Als den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftend, werde schließlich auch bemängelt, dass das Kindeswohl in keiner Weise Berücksichtigung gefunden habe.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX .04.2018 eingelangt, vom BFA vorgelegt.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .04.2018 eingelangt, vom BFA vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .03.2019 wurden vom bevollmächtigten Vertreter eine Bestätigung vom XXXX .01.2019 über den Besuch eines Deutschkurses für Asylwerber auf dem Niveau B1, Teil 2 den BF1 betreffend, eine Kursbestätigung des Besuchs eines Deutschkurses für AnfängerInnen vom 19.07.2018 die BF2 betreffend, eine Bestätigung über die freiwillige Mithilfe des BF1 im Rahmen des XXXX -Landesjugendlagers und eine Teilnahmebestätigung des BF1 vom XXXX .07.2018 über die Teilnahme am Kursangebot "Miteinander Deutsch trainieren" in Vorlage gebracht.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .03.2019 wurden vom bevollmächtigten Vertreter eine Bestätigung vom römisch 40 .01.2019 über den Besuch eines Deutschkurses für Asylwerber auf dem Niveau B1, Teil 2 den BF1 betreffend, eine Kursbestätigung des Besuchs eines Deutschkurses für AnfängerInnen vom 19.07.2018 die BF2 betreffend, eine Bestätigung über die freiwillige Mithilfe des BF1 im Rahmen des römisch 40 -Landesjugendlagers und eine Teilnahmebestätigung des BF1 vom römisch 40 .07.2018 über die Teilnahme am Kursangebot "Miteinander Deutsch trainieren" in Vorlage gebracht.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .05.2019 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der BF eine Bestätigung des Roten Kreuzes über die Integrationsbereitschaft des BF1, ein Dienstzeugnis der BF3 vom 08.03.2019 über die Absolvierung von berufspraktischen Tagen als Schnupperlehrling in einer Apotheke, Bestätigungen der Leitung eines Vereins über das freiwillige Engagement der BF1, BF2 sowie BF3 als Tänzer, zwei Kursbestätigungen der Volkshochschule XXXX den BF1 betreffend über die Absolvierung der Bildungsveranstaltung Deutsch B1 Teil 1 und 2 vom XXXX .03.2019 bis XXXX .04.2019 sowie von XXXX .04.2019 bis zum XXXX .05.2019, Bestätigung der Wirtschaftskammer
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .05.2019 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der BF eine Bestätigung des Roten Kreuzes über die Integrationsbereitschaft des BF1, ein Dienstzeugnis der BF3 vom 08.03.2019 über die Absolvierung von berufspraktischen Tagen als Schnupperlehrling in einer Apotheke, Bestätigungen der Leitung eines Vereins über das freiwillige Engagement der BF1, BF2 sowie BF3 als Tänzer, zwei Kursbestätigungen der Volkshochschule römisch 40 den BF1 betreffend über die Absolvierung der Bildungsveranstaltung Deutsch B1 Teil 1 und 2 vom römisch 40 .03.2019 bis römisch 40 .04.2019 sowie von römisch 40 .04.2019 bis zum römisch 40 .05.2019, Bestätigung der Wirtschaftskammer XXXX vom XXXX .11.2018 über die Absolvierung eines Deutschkurses für Asylwerber auf dem Niveau B1 den BF1 betreffend, eine Teilnahmebestätigung eines Kulturzentrums vom XXXX .09.2018 über die Absolvierung des Moduls "Miteinander Deutsch trainieren" den BF1 betreffend, zwei Kursbestätigungen der Volkshochschule XXXX vom XXXX .05.2019 über die Absolvierung der Module "Alpha Teil 2 für AsylwerberInnen" die BF2 betreffend, eine Schulnachricht für das Schuljahr 2018/2019 den BF5 betreffend sowie eine Schulnachricht für das Schuljahr 2018/2019 die BF4 betreffend in Vorlage gebracht.römisch 40 vom römisch 40 .11.2018 über die Absolvierung eines Deutschkurses für Asylwerber auf dem Niveau B1 den BF1 betreffend, eine Teilnahmebestätigung eines Kulturzentrums vom römisch 40 .09.2018 über die Absolvierung des Moduls "Miteinander Deutsch trainieren" den BF1 betreffend, zwei Kursbestätigungen der Volkshochschule römisch 40 vom römisch 40 .05.2019 über die Absolvierung der Module "Alpha Teil 2 für AsylwerberInnen" die BF2 betreffend, eine Schulnachricht für das Schuljahr 2018 aus 2019, den BF5 betreffend sowie eine Schulnachricht für das Schuljahr 2018 aus 2019, die BF4 betreffend in Vorlage gebracht.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .08.2019 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der BF Jahreszeugnisse der 3., 4.,
- BF, eine Schulbesuchsbestätigung der BF6 und eine Kursbestätigung der absolvierten Bildungsveranstaltung "Deutsch B1 Teil 2 für AsylwerberInnen" vom XXXX .05.2019 in Vorlage gebracht.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .08.2019 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der BF Jahreszeugnisse der 3., 4.,
- BF, eine Schulbesuchsbestätigung der BF6 und eine Kursbestätigung der absolvierten Bildungsveranstaltung "Deutsch B1 Teil 2 für AsylwerberInnen" vom römisch 40 .05.2019 in Vorlage gebracht.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen Rechtssachen am XXXX .12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer BF1-BF7 im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahmen. Aufgrund des Nichterscheinen des Dolmetschers wurde die Verhandlung auf den XXXX .12.2019 vertagt. Zur zweiten Verhandlung wurden die BF1-3 geladen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen Rechtssachen am römisch 40 .12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer BF1-BF7 im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahmen. Aufgrund des Nichterscheinen des Dolmetschers wurde die Verhandlung auf den römisch 40 .12.2019 vertagt. Zur zweiten Verhandlung wurden die BF1-3 geladen.
- In einer Stellungnahme vom XXXX .12.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ausgeführt, dass die westliche Lebensführung der BF2 und der BF3 zum Bestandteil ihrer Identität geworden sei, sodass von ihnen nicht erwartet werden könne, diese im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen oder religiösen Normen zu entgehen, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan sei von einer Situation auszugehen, in der am westlichen Frauen-und Gesellschaftsbild orientierte Frauen einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt seien. Zur Herkunftsregion der BF Maidan Wardak sei auszuführen, dass sich die Sicherheitslage den Länderberichten zufolge verschlechtert habe. UNHCR halte fest, dass aufgrund der aktuellen Situation Kabul in keinem Fall eine interne Schutzalternative darstellen könne. Die BF2 leide an Diabetes, eine medizinische Versorgung wäre für sie in Afghanistan auf keinen Fall sichergestellt, weshalb es gerade in Hinblick auf ihre Diabetes Erkrankung zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen könne.
- In einer Stellungnahme vom römisch 40 .12.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ausgeführt, dass die westliche Lebensführung der BF2 und der BF3 zum Bestandteil ihrer Identität geworden sei, sodass von ihnen nicht erwartet werden könne, diese im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen oder religiösen Normen zu entgehen, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan sei von einer Situation auszugehen, in der am westlichen Frauen-und Gesellschaftsbild orientierte Frauen einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt seien. Zur Herkunftsregion der BF Maidan Wardak sei auszuführen, dass sich die Sicherheitslage den Länderberichten zufolge verschlechtert habe. UNHCR halte fest, dass aufgrund der aktuellen Situation Kabul in keinem Fall eine interne Schutzalternative darstellen könne. Die BF2 leide an Diabetes, eine medizinische Versorgung wäre für sie in Afghanistan auf keinen Fall sichergestellt, weshalb es gerade in Hinblick auf ihre Diabetes Erkrankung zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen könne.
- In einer Beschwerdeergänzung, die mit XXXX .12.2019 datiert ist und beim BVwG am XXXX .12.2019 eingelangt ist, wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ausgeführt, dass zunächst festzuhalten sei, dass die 2.-und 3.BF in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich westliche Werte verinnerlicht hätten. Sie würden nunmehr ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben, welches ein Teil ihrer Identität geworden sei und sie keineswegs gewillt seien, diese Lebensführung aufzugeben und sich den Unterdrückungen und Diskriminierungen gegenüber Frauen in Afghanistan zu unterwerfen. Die BF2 habe in Afghanistan keine Schule besuchen dürfen und stets ein fremdbestimmtes Leben geführt. Die BF3 sei eine sehr westlich orientierte Dame, die sich nicht von österreichischen Jugendlichen unterscheide. Die Aktivitäten, die sie in Österreich unternehme, würden ihr in Afghanistan verwehrt bleiben. Sie sei ebenfalls nicht gewillt, sich den Unterdrückungen und Diskriminierungen gegenüber Frauen in Afghanistan zu unterwerfen. Festzuhalten sei weiters, dass die Sicherheits-und Versorgungslage in ganz Afghanistan auch für ZivilistInnen nach wie vor äußerst prekär sei. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt gehe klar hervor, dass Frauen in Afghanistan kein Leben in Freiheit führen könnten und von Selbstbestimmung keine Rede sein könne. Die 2.-und 3.BF würden in Österreich ein Leben fernab des afghanischen Frauenbildes führen. Sie würden sich weiterbilden, würden in Zukunft gerne einem Beruf nachgehen und hätten eine innere Wertehaltung angenommen, die ihnen ein Leben in Afghanistan nicht möglich mache. Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischen Einrichtungen seien für Frauen nicht bzw. nur beschränkt möglich.
- In einer Beschwerdeergänzung, die mit römisch 40 .12.2019 datiert ist und beim BVwG am römisch 40 .12.2019 eingelangt ist, wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ausgeführt, dass zunächst festzuhalten sei, dass die 2.-und 3.BF in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich westliche Werte verinnerlicht hätten. Sie würden nunmehr ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben, welches ein Teil ihrer Identität geworden sei und sie keineswegs gewillt seien, diese Lebensführung aufzugeben und sich den Unterdrückungen und Diskriminierungen gegenüber Frauen in Afghanistan zu unterwerfen. Die BF2 habe in Afghanistan keine Schule besuchen dürfen und stets ein fremdbestimmtes Leben geführt. Die BF3 sei eine sehr westlich orientierte Dame, die sich nicht von österreichischen Jugendlichen unterscheide. Die Aktivitäten, die sie in Österreich unternehme, würden ihr in Afghanistan verwehrt bleiben. Sie sei ebenfalls nicht gewillt, sich den Unterdrückungen und Diskriminierungen gegenüber Frauen in Afghanistan zu unterwerfen. Festzuhalten sei weiters, dass die Sicherheits-und Versorgungslage in ganz Afghanistan auch für ZivilistInnen nach wie vor äußerst prekär sei. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt gehe klar hervor, dass Frauen in Afghanistan kein Leben in Freiheit führen könnten und von Selbstbestimmung keine Rede sein könne. Die 2.-und 3.BF würden in Österreich ein Leben fernab des afghanischen Frauenbildes führen. Sie würden sich weiterbilden, würden in Zukunft gerne einem Beruf nachgehen und hätten eine innere Wertehaltung angenommen, die ihnen ein Leben in Afghanistan nicht möglich mache. Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischen Einrichtungen seien für Frauen nicht bzw. nur beschränkt möglich.
- Am XXXX .12.2019 fand vor dem BVwG eine neuerliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers statt. Dabei brachte die BF2 vor, dass sie einmal pro Woche schwimmen gehe, da ihre Sozialbetreuerin bezahle. Der gesamten Familie stehe ein Betrag von ca. 1030,00,-
- Am römisch 40 .12.2019 fand vor dem BVwG eine neuerliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers statt. Dabei brachte die BF2 vor, dass sie einmal pro Woche schwimmen gehe, da ihre Sozialbetreuerin bezahle. Der gesamten Familie stehe ein Betrag von ca. 1030,00,- Euro monatlich zur Verfügung. Die Frage, ob sie Alkohol trinke, wurde von der BF2 verneint. Sie trage kein Kopftuch mehr und die letzten zwei Jahre koche überwiegend ihr Mann. In ihrer Freizeit gehe sie mit Freunden Spazieren oder Fahrrad fahren. Ihren Ehemann habe sie im Heimatdorf kennengelernt und sie hätten in weiterer Folge traditionell geheiratet. Ihr Vater sei in Besitz mehrerer Grundstücke gewesen, sie wisse jedoch nicht, ob es diese noch gebe, da sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr habe. Befragt, wieso sie Afghanistan verlassen habe, erklärte die BF2, dass die Taliban und eine Gruppierung namens Kuchi ihr Dorf erobern habe wollen. Aufgrund des Krieges hätten die BF das Dorf verlassen müssen. Auf Nachfrage, ob es ein bestimmtes Ereignis gegeben habe, das besonders einprägsam gewesen sei, erwiderte die BF2, dass es für diese Gruppen keinen Unterschied gemacht habe, ob es sich um Männer oder Frauen gehandelt habe und pauschal alle getötet und alles gestohlen hätten. Sie könne nicht genau angeben, wie viele Leute in das Dorf einmarschiert seien. Auf Nachfrage, wer die Entscheidung getroffen habe, Afghanistan zu verlassen, gab die BF2 an, dass es sich um ihre Nachbarn und Freunde gehandelt habe, die in der Landwirtschaft tätig gewesen seien und Weizen, Kartoffel und Linsen angebaut hätten. Ihr Ehemann sei ebenfalls in der Landwirtschaft tätig gewesen. Auf die Frage, wann sie Afghanistan verlassen habe, erwiderte die BF2, dass dies vor acht bis neun Jahren gewesen sei. Sie habe insgesamt ungefähr vier Jahre im Iran gelebt. Zur Frage, wie oft sie in die Moschee gegangen sei, brachte die BF2 vor, dass sie nie in die Moschee gegangen sei, jedoch dreimal in der Kirche gewesen sei. Befragt, was der Unterschied zwischen der Lebensweise in Afghanistan und jener in Österreich sei, brachte die BF2 vor, dass der erste Unterschied die Gleichberechtigung sei, da Frauen in Afghanistan keinen Wert hätten. Sie selbst wolle Deutsch lernen und als Köchin tätig sein, um die Freiheiten in Österreich genießen zu können. Auf Vorhalt, welche Freiheiten sie in Österreich habe, die ihr in Afghanistan verwehrt werden würden, entgegnete die BF2, dass es zahlreiche Unterschiede zwischen Österreich und Afghanistan gebe. Sie könne sportlichen Aktivitäten nachgehen und ohne Kopftuch auf die Straße gehen. In Afghanistan seien Frauen wie Gefangene, da sie nur in Begleitung eines Mannes das Haus verlassen könnten und sich gänzlich verschleiern müssten. Überdies könnte sie in Österreich Freundinnen treffen und mit dem Fahrrad fahren. Sie gehe alleine einkaufen und nehme auch Arzttermine selbstständig wahr. Auf Frage der Rechtsvertretung, wer den Haushalt erledige, erklärte die BF2, dass ihr Sohn und ihr Ehemann diesen erledigen würden. Der BF1 führte aus, dass er oftmals koche, wenn seine Ehegattin gerade einen Deutschkurs besuche. Seine Frau erledige jedoch meistens die Einkäufe und koche, währenddessen er selbst oft auf die Kinder aufpasse. Seine Ehefrau habe der BF1 in seinem Heimatdorf in der Provinz Maidan Wardak kennengelernt und sie hätten dort in einer Burg mit sechs oder sieben Familien zusammengelebt, darunter der Familie seines Schwiegervaters und der Familie des ermordeten Onkels seiner Ehegattin. Im Herkunftsstaat habe der BF1 als Hirte sowie Landwirt gearbeitet und Weizen, Kartoffeln und Gerste angebaut. Nach der Ausreise der BF habe lediglich der Onkel der BF in der Burg gewohnt. Auf die Frage des Rechtsvertreters, wie sich seine Ehegattin verändert habe, seit sie in Österreich sei, entgegnete der BF1, dass sie in Afghanistan das Haus nicht habe verlassen dürfen und keine eigenständigen Entscheidungen treffen habe können. Nunmehr gehe sie alleine einkaufen und dürfe eigenständig bestimmen, welche Kleidung sie tragen wolle. In Afghanistan würden die Ehemänner den Frauen anschaffen, welches Kleid sie tragen sollten. Die BF3 brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass sie derzeit die Fachschule in Steyr besuche und neben Dari und Deutsch auch ein bisschen Englisch spreche. An Afghanistan habe sie keine Erinnerungen. In ihrer Freizeit gehe sie spazieren, Bowling spielen oder schwimmen. Die Fragen, ob sie manchmal ein Kopftuch trage oder den islamischen Unterricht besuche, wurde von der BF3 verneint. Befragt, ob sie noch behördlich gemeldet sei oder bereits ausgetreten sei, erklärte die BF3, dass sie den islamischen Unterricht in ihrer Schule zwar nicht besuche, jedoch noch nicht ausgetreten sei. Auf Vorhalt, wie es zusammenpasse, dass sie zwar den islamischen Religionsunterricht nicht besuche, aber nach wie vor in der islamischen Glaubensgemeinschaft sei, entgegnete die BF3, dass es für sie keinen Unterschied mache, ob sie Moslem sei oder nicht, da sie nicht religiös erzogen worden sei. Die Fragen, ob sie verheiratet sei oder einen Freund/Freundin habe, wurden von der BF3 verneint. Sie gehe zweimal in der Woche ins Stadtbad. Ihr monatliches Taschengeld gebe sie für Einkäufe oder für die Schule aus. Abends dürfe sie bis 22:00 oder 23:00 unterwegs sein. Nach Abschluss der Schule wolle die BF3 eine Ausbildung als Krankenschwester machen. Auf die Frage der Rechtsvertretung, ob sie bereits an Aktivitäten mit der Schule teilgenommen habe, erwiderte die BF3, dass sie bereits eine Woche Skifahren gewesen sei. Im Sommer habe sie sich zudem bereits eine Woche bei Freunden in Wien aufgehalten. Sie könne sich nicht mehr vorstellen, in Afghanistan zu leben. Zum Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, sich nicht mehr an das Leben in Afghanistan erinnern zu können, gab die BF an, dass sie Gespräche ihrer Eltern mit einer afghanischen Freundin mitbekommen habe. Zur Frage, ob sie sich noch an das Leben im Iran erinnern könne, erklärte die BF3, dass sie das Haus nicht alleine verlassen habe können. In Österreich würden der BF3 die Möglichkeiten gefallen, lernen und arbeiten zu dürfen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden mehrere Zeitbestätigungen eines Integrationszentrums der XXXX über die Teilnahme der BF2 am interkulturellen Frauencafe, mehrere Fotos über eine Feuerlöscher-Übung der BF2, eine Bestätigung eines Integrationszentrums der XXXX vom XXXX .12.2019 über den Besuch eines Alphabetisierungsclubs im September, Oktober und November 2016 sowie ein Empfehlungsschreiben eines Facharztes für Kinder-und Jugendheilkunde in Vorlage gebracht.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden mehrere Zeitbestätigungen eines Integrationszentrums der römisch 40 über die Teilnahme der BF2 am interkulturellen Frauencafe, mehrere Fotos über eine Feuerlöscher-Übung der BF2, eine Bestätigung eines Integrationszentrums der römisch 40 vom römisch 40 .12.2019 über den Besuch eines Alphabetisierungsclubs im September, Oktober und November 2016 sowie ein Empfehlungsschreiben eines Facharztes für Kinder-und Jugendheilkunde in Vorlage gebracht. In einer Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung der BF vom 30.12.2019 wurde ausgeführt, dass die BF2 und die BF3 einen westlichen Lebensstil angenommen hätten. Die BF2 treffe selbstständige Entscheidungen und nehme ihre Grundrechte in Anspruch, führe mit ihrem Ehemann eine gleichberechtigte Partnerschaft und strebe auch konkret eine berufliche bzw. finanzielle Unabhängigkeit an. Die BF2 und die BF3 hätten in der mündlichen Verhandlung darlegen können, dass ihnen besonders wichtig sei, ihr Deutsch zu verbessern und rasch am Berufsleben teilnehmen zu können. Die BF2 und die BF3 würden die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ablehnen und sich nicht mehr vorstellen können, nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben bzw. wieder leben zu müssen. Die BF2 sowie deren Töchter würden kein Kopftuch tragen und sich nach westlicher Moder schminken und kleiden. Die BF würden daher bereits aufgrund ihrer optischen Erscheinung auffallend vom Erscheinungsbild der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft abweichen, wenn sie ihre weiterhin angestrebte Lebensweise in der Heimatregion fortsetzen würden. Der BF1 unterstütze die selbstbestimmte Lebensweise seiner Ehefrau sowie seiner Kinder und der BF1 sowie die BF2 würden auf eine selbstbestimmte Erziehung ihrer Kinder frei von Rollenbildern wertlegen. Die BF3 habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbstbewusst zum Ausdruck gebracht, dass sie zur Gruppe der westlich orientierten Frauen bzw. Mädchen zu zählen sei. Die Lebensführung und die Werte der BF3 würden sich nicht von jenen eines österreichischen Mädchens unterscheiden. Die BF3 habe konkrete berufliche Vorstellungen, wolle Altenpflegerin werden und verfolge diese bereits im Wege ihres derzeitigen Schulbesuchs. Sofern die BF2 ungenaue Angaben zu ihrem Herkunftsdorf in Afghanistan gemacht habe, sei darauf zu verweisen, dass sie das Haus in Afghanistan kaum verlassen habe und daher keine genauen Kenntnisse von den örtlichen Gegebenheiten im Dorf und außerhalb haben könne. Die Länderberichte würden eine anhaltend volatile Sicherheitslage, nicht nur in der Herkunftsprovinz der BF, sondern auch in afghanischen Großstädten bestätigen. Den BF könne als Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat, Mazar e-Sharif ohne familiäre Unterstützung nicht zugemutet werden. Der Stellungnahme wurde eine Urkunde und ein Foto des BF5 im Fußballverband angeschlossen. Überdies liegt im Akt ein Konvolut an Unterlagen auf, darunter eine Bestätigung der XXXX vom November 2019 über die Mitwirkung der BF2 bei einer Tanzgruppe, eine Kursbestätigung der BF2 vom XXXX .11.2019 über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung Deutsch A1 Teil 1, eine Bestätigung vom XXXX .04.2019 über den Erhalt von Verpflegungsgeld die BF2 betreffend, eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an der Gruppe für psychologische Stabilisierung " XXXX " vom XXXX .07.2019 bis XXXX .08.2019 die BF2 betreffend, eine Medikamentenverordnung vom XXXX .12.2019 die BF2, mehrere Empfehlungsschreiben sowie Fotos bei Freizeitaktivitäten der BF. Bezüglich den BF1 wurden eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom XXXX .12.2019 über die Tätigkeit als freiwilliger Mitarbeiter im Bereich des XXXX , ein Empfehlungsschreiben vom XXXX .12.2019 sowie eine Bestätigung, wonach der BF1 zwischen XXXX .05.2018 und XXXX .06.2018 im Rahmen des XXXX -Landesjugendlagers tätig gewesen sei, in Vorlage gebracht.Überdies liegt im Akt ein Konvolut an Unterlagen auf, darunter eine Bestätigung der römisch 40 vom November 2019 über die Mitwirkung der BF2 bei einer Tanzgruppe, eine Kursbestätigung der BF2 vom römisch 40 .11.2019 über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung Deutsch A1 Teil 1, eine Bestätigung vom römisch 40 .04.2019 über den Erhalt von Verpflegungsgeld die BF2 betreffend, eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an der Gruppe für psychologische Stabilisierung " römisch 40 " vom römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .08.2019 die BF2 betreffend, eine Medikamentenverordnung vom römisch 40 .12.2019 die BF2, mehrere Empfehlungsschreiben sowie Fotos bei Freizeitaktivitäten der BF. Bezüglich den BF1 wurden eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom römisch 40 .12.2019 über die Tätigkeit als freiwilliger Mitarbeiter im Bereich des römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben vom römisch 40 .12.2019 sowie eine Bestätigung, wonach der BF1 zwischen römisch 40 .05.2018 und römisch 40 .06.2018 im Rahmen des römisch 40 -Landesjugendlagers tätig gewesen sei, in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF1 und BF2 sind verheiratet und sind die Eltern der BF3-
- Die BF sind Staatsangehörige Afghanistans, sprechen Dari, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF1 und die BF2 sind in Maidan Wardak geboren. Der BF1 hat keine Ausbildung absolviert und ist vor seiner Ausreise als Arbeiter in der Landwirtschaft tätig gewesen. Die BF2 hat keine Ausbildung absolviert und war Hausfrau. Die minderjährigen BF3 bis BF6 sind ebenfalls in Maidan Wardak geboren, die BF7 wurde in Österreich geboren. Im Jahr 2011 begaben sich die BF in den Iran und haben sich dort vier Jahre aufgehalten. Die BF reisten gemeinsam im Jahr 2015 nach Österreich ein und der BF1 und die BF2 stellten am XXXX .10.2015 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährigen BF3-BF7 haben keine eigenen Fluchtgründe.Der BF1 und die BF2 sind in Maidan Wardak geboren. Der BF1 hat keine Ausbildung absolviert und ist vor seiner Ausreise als Arbeiter in der Landwirtschaft tätig gewesen. Die BF2 hat keine Ausbildung absolviert und war Hausfrau. Die minderjährigen BF3 bis BF6 sind ebenfalls in Maidan Wardak geboren, die BF7 wurde in Österreich geboren. Im Jahr 2011 begaben sich die BF in den Iran und haben sich dort vier Jahre aufgehalten. Die BF reisten gemeinsam im Jahr 2015 nach Österreich ein und der BF1 und die BF2 stellten am römisch 40 .10.2015 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährigen BF3-BF7 haben keine eigenen Fluchtgründe. In Afghanistan verfügen die BF über Verwandte, wobei zu diesen kein Kontakt besteht und deren Aufenthalt nicht bekannt ist. Die BF sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren dort nie inhaftiert, waren kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, sie haben sich nicht politisch betätigt und hatten keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland. Die BF3 konnte einen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen. Bei der minderjährigen BF3 handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte junge Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die BF3 lebt nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition. Sie will weiterhin frei leben, eine Ausbildung in Österreich machen und einem Beruf nachgehen. Die BF3 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die BF3 würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlich Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden. Die BF lebt nach den Grundrechten der Freiheit und Gleichheit und hat diese verinnerlicht. Die BF3 besuchte im Schuljahr 2015/2016, 2016/2017 die Neue Mittelschule und geht nunmehr in eine Fachschule. Sie hat an einem Projekt für die Förderung von Frauen in der Technik teilgenommen und berufspraktische Tage in einer Apotheke absolviert. Sie geht ohne männliche Begleitung aus dem Haus und verfügt über soziale Kontakte außerhalb der Familie. Zudem geht sie zweimal in der Woche in ein Schwimmbad, hat bereits mit ihrer Schule an einem Skikurs teilgenommen und Freunde in Wien besucht. Die BF3 ist sehr eigenständig und ehrgeizig und bestrebt, die Matura nachzuholen. Sie möchte einen Beruf (Krankenschwester) erlernen, ihr eigenes Geld verdienen und damit frei verfügen können. Die BF3 hat keinen Kontakt zu ihrem Herkunftsland. Sie kleidet, frisiert und schminkt sich nach westlicher Mode. Sie trägt kein Kopftuch und nimmt nicht am islamischen Religionsunterricht teil. Die BF3 kann sich nicht mehr vorstellen, nach einem patriarchalischen System zu leben und kritisiert die Lage der Frauen in Afghanistan sowie die diesbezüglichen Umstände, dass es einer Frau nicht möglich ist, alleine aus dem Haus zugehen und man sich komplett verhüllen muss.Die BF3 besuchte im Schuljahr 2015 aus 2016,, 2016 aus 2017, die Neue Mittelschule und geht nunmehr in eine Fachschule. Sie hat an einem Projekt für die Förderung von Frauen in der Technik teilgenommen und berufspraktische Tage in einer Apotheke absolviert. Sie geht ohne männliche Begleitung aus dem Haus und verfügt über soziale Kontakte außerhalb der Familie. Zudem geht sie zweimal in der Woche in ein Schwimmbad, hat bereits mit ihrer Schule an einem Skikurs teilgenommen und Freunde in Wien besucht. Die BF3 ist sehr eigenständig und ehrgeizig und bestrebt, die Matura nachzuholen. Sie möchte einen Beruf (Krankenschwester) erlernen, ihr eigenes Geld verdienen und damit frei verfügen können. Die BF3 hat keinen Kontakt zu ihrem Herkunftsland. Sie kleidet, frisiert und schminkt sich nach westlicher Mode. Sie trägt kein Kopftuch und nimmt nicht am islamischen Religionsunterricht teil. Die BF3 kann sich nicht mehr vorstellen, nach einem patriarchalischen System zu leben und kritisiert die Lage der Frauen in Afghanistan sowie die diesbezüglichen Umstände, dass es einer Frau nicht möglich ist, alleine aus dem Haus zugehen und man sich komplett verhüllen muss. Als selbstbestimmte junge Frau, die ihr Leben eigenständig führt, hat die BF3 durch die in Österreich gelebten Freiheiten einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit der traditionellen afghanischen Lebensweise erfahren - eine Fortsetzung des Lebens, das sie derzeit in Österreich führt, wäre ihr in Afghanistan nicht möglich. Die von der BF3 angenommene Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden. Sie lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, (neuerlich) nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die BF3 würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte junge Frau angesehen werden. Bei der BF2 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die BF2 kann sich zum Entscheidungszeitpunkt in einfachem Deutsch unterhalten. Sie kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und die Kinder, wie sie es auch bisher getan hat. Ihr Leben unterscheidet sich nicht maßgeblich von dem bisher geführten. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer in Afghanistan nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt (worden). Das Vorliegen anderer, auf den Herkunftsstaat Afghanistan bezogener (aktueller) Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret bzw. widerspruchsfrei vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. In Österreich gehen die minderjährigen BF3 bis BF6 in die Schule bzw. Kindergarten; sie weisen entsprechende Deutschkenntnisse auf. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises und absolvierten bereits Deutschkurse; sie nehmen am gesellschaftlichen Leben (z.B: einer Tanzgruppe) teil und sind zum Teil sportlich aktiv. Die BF2 steht aufgrund von Diabetes mellitus in ärztlicher Behandlung und nimmt deswegen Medikamente ein. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführer hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. 1.
- Zum Herkunftsstaat: 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.8.
- Auszug aus dem aktuellen LIB: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Politische Ereignisse: Friedensgespräche. Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung. Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban. Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi. die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments. Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete. die Taliban hätten kein Interesse daran. Teil der aktuellen Regierung zu sein. und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).Politische Ereignisse: Friedensgespräche. Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung. Anmerkung statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban. Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi. die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments. Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete. die Taliban hätten kein Interesse daran. Teil der aktuellen Regierung zu sein. und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel. einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an. betonte aber dennoch. dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen. um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil. was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen. das für Mitte April 2019 in Katar geplant war. zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019). Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019). Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vergleiche IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019). Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019). Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019). Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019). Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019). Anschläge in Kabul-Stadt Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b). Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b). Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019). Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c). Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019). Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019) US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019). Rückkehr Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019). Quellen: -Strichaufzählung 1 TV NEWS (30.5.2019): At least six killed in suicide blast near military academy in Kabul, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/38366-breaking-blast-rocks-kabul, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan's 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga, https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/. Zugriff 22.5.2019 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (30.5.2019): Suicide bomber targets Afghan military training centre in Kabul, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/suicide-bomber-targets-afghan-military-training-centre-kabul-190530082719388.html. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf -Strichaufzählung Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?, https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-4422023.html, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung IEC - Independent Electoral Commission via Facebook (14.5.2019): Press Declaration 24/2/1398, https://www.facebook.com/AfghanistanIEC/posts/2361637283896572? tn =-R, Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung IEC - Independent Electoral Commission (15.5.2019): Kabul - Wolesi Jirga Final Results, http://www.iec.org.af/results/en/home/finalresult_by_province/1/
- Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (2.6.2019): Islamic State bombs bus, security personnel in western Kabul, https://www.longwarjournal.org/archives/2019/06/islamic-state-bombsbus-security-personnel-in-western-kabul.php. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Newsweek (21.5.2019): Russia Spy Chief warns 5,000 ISIS Foreign Fighters Threaten Borders of Former Soviet Union, https://www.newsweek.com/russia-spychief-warns-5000-isis-foreign-fighters-threaten-borders-former-
- Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (3.6.2019): Five Killed As Explosion Targets Govt Employees Bus In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/explosion-targets-govt-bus-kabul. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (31.5.2019a): Taliban Wants An ,Inclusive Post-Peace Govt', https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (31.5.2019b): Concerns Mount Over Sharp Increase In Attacks In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-mount-over-sharp-increase-attacks-%C2%A0kabul, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (31.5.2019c): Heavy Explosion Rocks Kabul; 4 Civilians Killed, https://www.tolonews.com/afghanistan/heavv-explosion-rocks-kabul. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (27.5.2019a): Seven Members Of One Family Murdered in Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-members-one-family-murdered-kabul. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (27.5.2019b): 10 Wounded As Blast Targets Govt Employees Bus In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/10-wounded-blast-targets-govt-employees-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung TW - The Week (2.6.2019): Afghan officials: 3 bomb blasts in capital, 1 killed, https:// www.theweek.in/news/world/2019/06/02/afghan-officials-3-bomb-blasts-in-capital-1-killed.html, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_-_first_quarter_report_2019_english_.pdf. Zugriff 3.4.2019 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamic-state-in-afghanistan-growingbigger-more-dangerous/4927406.html. Zugriff 4.6.2019 KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft). Anschläge in Kabul-Stadt Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019). Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019). Überflutungen und Dürre Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anmerkung sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019). Friedensgespräche Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und US-Vertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019). Quellen: AJ - Al Jazeera (21.3.2019): Blasts in Afghan capital Kabul kill six during new year festival, https://www.aljazeera.com/news/2019/03/blasts-afghan-capital-kabul-kill-6-year-festival-90321064823472.html, Zugriff 26.3.2019 AJ - Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul, https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-shia-gathering-190308102222870.html, Zugriff 26.3.2019 NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What Is Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talks-afghanistan.html, Zugriff 26.3.2019NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What römisch eins s Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talks-afghanistan.html, Zugriff 26.3.2019 IFRCRCS - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (17.3.2019): Emergency Appeal Afghanistan: Drought and Flash Floods, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-drought-and-flash-floods ,ua. Kommentar: Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. Weiterführende Informationen zu der Friedensgesprächsrunde von Jänner 2019 können der KI vom 31.1.2019 entnommen werden. KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019). Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019). Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vergleiche UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018). Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. (BFA Staatendokumentation 20.02.2019a In der folgenden Grafik der Staatendokumentation wird das Verhältnis zwischen den vier Quartalen des Jahres 2018 anhand der registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2018 veranschaulicht. Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer; 1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019). Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.
- Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019). Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019). Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019). (UNAMA 24.2.2019) Quellen: BFA Staatendokumentation (20.02.2019a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Jänner-Dezember 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor BFA Staatendokumentation (20.02.2019b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q1 bis Q4, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2019-01-30qr.pdf, Zugriff 20.2.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 25.2.2019,ua. KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Quellen: CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step', https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019 DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019 FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019, ua. KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019). Quellen: AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces, https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019 IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019 NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-taliban-attack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019 Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019, ua. KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). Quellen: AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019 AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019 IEC - Independe