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{'item': 'G307 2222381-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlG307 2222381-1 SpruchG307 2222381-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK betitelte § 55 AsylG lautet:3.1.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. 3.1.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Zu prüfen ist nunmehr, ob im vorliegenden Fall der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben der BF entgegensteht. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass die BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit ihrer Schwester seit 26.02.2016 im gemeinsamen Haushalt lebt.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass die BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit ihrer Schwester seit 26.02.2016 im gemeinsamen Haushalt lebt. Soweit das Familienleben zwischen der BF und ihrer Schwester durch die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung betroffen ist, greift diese jedoch nicht auf unzulässige Art und Weise in das Familienleben ein (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), weil auch diese nur über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/14/0284; vgl. VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0235, mwN; zum Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unter erwachsenen Geschwistern vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/14/0284; vergleiche VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0235, mwN; zum Vorliegen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK unter erwachsenen Geschwistern vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296, mwN). Es kann zwar ein bestimmtes Naheverhältnis der BF zu ihrer Schwester nicht abgestritten werden, dieses wird jedoch als nicht intensiv genug erachtet, um von einem bestehenden Familienleben iSv Art. 8 EMRK ausgehen zu können, steht doch fest, dass die Schwester erst seit 26.02.2016 und damit seit knapp 4 Jahren mit der BF im Bundesgebiet zusammenwohnt, die BF jedoch offensichtlich in Österreich vordergründig auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels bedacht ist, nicht deshalb, um ihr Zusammenleben mit der Schwester fortsetzen zu können, sondern vordergründig, um einer Beschäftigung nachgehen zu können.Es kann zwar ein bestimmtes Naheverhältnis der BF zu ihrer Schwester nicht abgestritten werden, dieses wird jedoch als nicht intensiv genug erachtet, um von einem bestehenden Familienleben iSv Artikel 8, EMRK ausgehen zu können, steht doch fest, dass die Schwester erst seit 26.02.2016 und damit seit knapp 4 Jahren mit der BF im Bundesgebiet zusammenwohnt, die BF jedoch offensichtlich in Österreich vordergründig auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels bedacht ist, nicht deshalb, um ihr Zusammenleben mit der Schwester fortsetzen zu können, sondern vordergründig, um einer Beschäftigung nachgehen zu können. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass sie in der Einvernahme vor dem BFA hervorgehoben hat, sie könne sofort eine Arbeit bekommen, ihre bisherige Arbeitgeberin würde sie auch Vollzeit beschäftigen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die BF auch davon Abstand genommen hat, einen Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte-plus zustellen, um derart einer Beschäftigung nachzugehen. Hier sei auch erwähnt, dass - trotz Vorbringens der BF - weitere Kurse auf der Universität absolvieren zu wollen, ihre diese Möglichkeit ja derzeit (in Ermangelung eines Aufenthaltstitels) versagt ist und sie selbst angeführt hat, sie habe auf universitärem Niveau Verständnisschwierigkeiten in Deutsch. Das Zusammenleben der BF mit ihrer Schwester seit 26.02.2020 allein kann im gegenständlichen Fall jedenfalls keine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen der BF und ihrer Schwester begründen. Es steht zwar außer Zweifel, dass die beiden zusammen wohnen, doch ist auch erkennbar, dass sie jeweils ein eigenes Studium betreiben bzw. betrieben, eigene Konten haben und die Schwester der BF - wie bereits erwähnt - erst seit Ende Februar 2016 mit der BF einen gemeinsamen Haushalt führ. Auch im Mietvertrag scheint als Mieterin nur die BF auf (AS 109) und findet sich darin keine Bestimmung, die es der BF erlaubt, dort auch einer weitere Person Unterkunft gewähren zu dürfen. Auch ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrer Schwester kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, wurde die BF doch ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA folgend stets nur von ihren Eltern und den in Österreich wohnhaften Cousins und Cousinen finanziell unterstützt. Daran ändert nichts, dass die Miete einmal vom Konto der BF, einmal vom Konto der Schwester bezahlt wird, weil daraus noch keine wechselseitige Abhängigkeit resultiert. Eine besonders enge Bindung zu den Cousins und Cousinen konnte - wie bereits oben erwähnt - nicht festgestellt werden. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK soll, wie aus § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG bereits hervorgeht, (hinreichend) begründet sein und auf die "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" abzielen.Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK soll, wie aus Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bereits hervorgeht, (hinreichend) begründet sein und auf die "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" abzielen. Die BF zielte jedoch mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 01.02.2019 (also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Verlust des Aufenthaltsrechtes nach dem NAG) aus Gründen des Artikel 8 EMRK offensichtlich nur auf den Wiedererwerb ihres rechtmäßigen Aufenthaltsstatus ab, welcher ihr mit Ablauf ihres letzten bis 09.01.2019 gültig gewesenen NAG-Aufenthaltstitels abhandengekommen war. Die Absicht, ein in Österreich bestehendes Familien- und Privatleben aufrechtzuerhalten, bestand dabei offenbar nicht. Die BF verwies im Zuge ihrer Antragstellung auf ihrem Antragsformular unter Punkt "K" auf ihr Studium an der XXXX. Des Weiteren heißt es am Ende des Formulars (AS 69): "Ich möchte mein gesamtes soziales Umfeld nicht verlieren und weiter studieren".Die BF zielte jedoch mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 01.02.2019 (also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Verlust des Aufenthaltsrechtes nach dem NAG) aus Gründen des Artikel 8 EMRK offensichtlich nur auf den Wiedererwerb ihres rechtmäßigen Aufenthaltsstatus ab, welcher ihr mit Ablauf ihres letzten bis 09.01.2019 gültig gewesenen NAG-Aufenthaltstitels abhandengekommen war. Die Absicht, ein in Österreich bestehendes Familien- und Privatleben aufrechtzuerhalten, bestand dabei offenbar nicht. Die BF verwies im Zuge ihrer Antragstellung auf ihrem Antragsformular unter Punkt "K" auf ihr Studium an der römisch 40 . Des Weiteren heißt es am Ende des Formulars (AS 69): "Ich möchte mein gesamtes soziales Umfeld nicht verlieren und weiter studieren". Mit all diesen von der BF im Zuge ihrer Antragstellung angeführten Nachweisen bezog sie sich in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag auf ihren vormaligen, nur vorübergehenden zu Ausbildungszwecken erteilten rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nach NAG. Unterlagen zum Nachweis eines während der Zeit ihrer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet begründeten Privat- oder Familienlebens wurden nicht vorgelegt. Die BF stellte ihren Antrag nach § 55 AsylG nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels zudem im Inland und wartete auch im Bundesgebiet auf die Entscheidung, anstatt diese in ihrem Herkunftsland abzuwarten, was ihr aufgrund ihrer offenbaren aufrechten Bindung zu ihren Eltern im Kosovo zumutbar (gewesen) wäre. Die BF gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2019 zudem an, ihre Eltern hätten im Kosovo eine Wohnung und hätte sie dort mit diesen und ihren drei Geschwistern zusammengewohnt. In dieser Hinsicht kann auch nicht erkannt werden, dass die BF im Kosovo in eine aussichtlose Lage geriete, hat sie doch selbst angeführt, ihre Eltern hätten sie mit einem monatlichen Betrag von € 500,00 unterstützt und sie ihr Studium in Prishtina nur deshalb nicht fortgesetzt, weil das dortige Niveau dem in Österreich nicht entspricht.Die BF stellte ihren Antrag nach Paragraph 55, AsylG nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels zudem im Inland und wartete auch im Bundesgebiet auf die Entscheidung, anstatt diese in ihrem Herkunftsland abzuwarten, was ihr aufgrund ihrer offenbaren aufrechten Bindung zu ihren Eltern im Kosovo zumutbar (gewesen) wäre. Die BF gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2019 zudem an, ihre Eltern hätten im Kosovo eine Wohnung und hätte sie dort mit diesen und ihren drei Geschwistern zusammengewohnt. In dieser Hinsicht kann auch nicht erkannt werden, dass die BF im Kosovo in eine aussichtlose Lage geriete, hat sie doch selbst angeführt, ihre Eltern hätten sie mit einem monatlichen Betrag von € 500,00 unterstützt und sie ihr Studium in Prishtina nur deshalb nicht fortgesetzt, weil das dortige Niveau dem in Österreich nicht entspricht. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von der BF nicht behauptet. Da die BF weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Eheschließung, Partner- oder Vaterschaft) in Österreich geltend machte, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die getroffene Rückkehrentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von der BF nicht behauptet. Da die BF weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Eheschließung, Partner- oder Vaterschaft) in Österreich geltend machte, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die getroffene Rückkehrentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall in weiterer Folge, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall in weiterer Folge, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541; vgl. auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; vgl. etwa auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  2. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541; vergleiche auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach der 6jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; vergleiche etwa auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  3. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die gesunde und volljährige BF seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet knapp 6 Jahre hier aufhält.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die gesunde und volljährige BF seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet knapp 6 Jahre hier aufhält. Sofern die BF im Ergebnis vermeint, dass ihr insbesondere aufgrund ihrer engen Beziehung zu ihrer Schwester ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist dies somit zu verneinen. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere").

Das "tatsächliche Bestehen eines Familienlebens" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.Sofern die BF im Ergebnis vermeint, dass ihr insbesondere aufgrund ihrer engen Beziehung zu ihrer Schwester ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist dies somit zu verneinen. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere").

Das "tatsächliche Bestehen eines Familienlebens" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von knapp 6 Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF ihr Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF Sprachkenntnisse des Niveaus "C1" erworben hat, mit als gering zu bewertendem Erfolg studiert und geringfügig gearbeitet hat sowie versichert ist. Der integrative Wille der BF ist gegeben, jedoch konnte aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Integration in Österreich festgestellt werden. Zudem ist der Grad ihrer Integrationsbemühungen im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer als gering einzustufen. Die von der BF vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Die BF hat keinerlei außergewöhnliche Umstände zu seiner Integration ins Treffen geführt. Hinsichtlich der Maßgeblichkeit eines Privat- und Familienlebens ist grundsätzlich auszuführen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf ab stellen, ob das Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus sei derart, dass der Fortbestand des Familien- und Privatleben im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VfSlg. 18.382/2008 und die dort zitierte EGMR-Judikatur; EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Hinsichtlich der Maßgeblichkeit eines Privat- und Familienlebens ist grundsätzlich auszuführen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf ab stellen, ob das Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus sei derart, dass der Fortbestand des Familien- und Privatleben im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VfSlg. 18.382 aus 2008, und die dort zitierte EGMR-Judikatur; EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Spätestens ab dem Zeitpunkt, als ihre Aufenthaltsberechtigung für Studierende ihre Gültigkeit verlor, musste sich die BF ihres höchst unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein und verliert ein danach verfestigtes Privatleben dadurch deutlich an Gewicht. Beriefe sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie in jener der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben, liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Überdies führte dies - wie bereits von der belangten Behörde in deren Bescheid angedeutet - dazu, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise (und etwa durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages) erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Beriefe sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie in jener der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben, liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Überdies führte dies - wie bereits von der belangten Behörde in deren Bescheid angedeutet - dazu, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise (und etwa durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages) erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Zahl Ra 2019/21/0016 festgehalten, dem hätte Fremden im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 bewusst sein müssen, dass ihm die erteilten Aufenthaltsbewilligungen (Student danach Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG 2005) nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten. An anderer Stelle heißt es weiter, auch die Dauer des Aufenthalts relativiere die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration entscheidend; ebenso aber, der seit Ablauf des Aufenthaltstitels "Student" nicht mehr rechtmäßig war.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Zahl Ra 2019/21/0016 festgehalten, dem hätte Fremden im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 bewusst sein müssen, dass ihm die erteilten Aufenthaltsbewilligungen (Student danach Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005) nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten. An anderer Stelle heißt es weiter, auch die Dauer des Aufenthalts relativiere die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration entscheidend; ebenso aber, der seit Ablauf des Aufenthaltstitels "Student" nicht mehr rechtmäßig war. § 55 AsylG stellt somit keine "Ersatzbestimmung" für die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG dar.Paragraph 55, AsylG stellt somit keine "Ersatzbestimmung" für die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG dar. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der BF zu ihrem Heimatstaat Kosovo ausgegangen werden, zumal sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, dort sozialisiert wurde, ihre Eltern leben, sie nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann deshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der BF gesprochen werden. Am Rande sei noch bemerkt, dass die BF in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2019 selbst vorgebracht hat, zu ihren Eltern noch eine gute Beziehung zu haben und zuletzt im Februar 2018 einige Tage im Kosovo zugebracht zu haben. In einer Gesamtschau steht ihrem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich.In einer Gesamtschau steht ihrem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben der BF jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

EMRK daher jedenfalls nicht geboten.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben der BF jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8EMRK daher jedenfalls nicht geboten.

Im Übrigen muss auch die in der Beschwerde monierte von Seiten des Bundesamtes vermeintlich unterlassene Interesseabwägung iSd § 66 FPG scheitern. So bezieht sich diese Bestimmung auf begünstigte Drittstaatsangehörige, welchem Kreis die BF nicht zugehört und hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Zahl Ra 2019/21/0115 unter anderem erwogen, dass die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 57 AsylG 2005 bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht in Betracht komme, weil die genannten Bestimmungen des

  1. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 für diese nicht gelten.Im Übrigen muss auch die in der Beschwerde monierte von Seiten des Bundesamtes vermeintlich unterlassene Interesseabwägung iSd Paragraph 66, FPG scheitern. So bezieht sich diese Bestimmung auf begünstigte Drittstaatsangehörige, welchem Kreis die BF nicht zugehört und hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Zahl Ra 2019/21/0115 unter anderem erwogen, dass die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 nicht in Betracht komme, weil die genannten Bestimmungen des
  2. Hauptstücks gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 für diese nicht gelten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Da der Antrag betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wie umseits bereits ausführlich dargestellt, abgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG 2005 gestützt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Da der Antrag betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wie umseits bereits ausführlich dargestellt, abgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 gestützt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.):3.
  4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.): 3.2.
  5. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 in den Kosovo zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen:3.2.
  6. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 in den Kosovo zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen: Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der BF in den Kosovo zu einem dahingehend unzulässigen Eingriff führte und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geriete, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der BF in den Kosovo zu einem dahingehend unzulässigen Eingriff führte und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geriete, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal die BF jung, gesund, daher erwerbsfähig ist und auch bisher von ihren Eltern tatkräftig unterstützt wurde. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Die BF beherrscht nach wie vor die albanische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da die erwachsene BF den überwiegenden Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und auch ihre Eltern dort leben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die BF ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht fände. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die BF ihren Lebensunterhalt nach der Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, notfalls vorerst mit der Unterstützung seiner Familie, über Gelegenheitsjobs oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten.Auch dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal die BF jung, gesund, daher erwerbsfähig ist und auch bisher von ihren Eltern tatkräftig unterstützt wurde. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Die BF beherrscht nach wie vor die albanische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da die erwachsene BF den überwiegenden Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und auch ihre Eltern dort leben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die BF ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht fände. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die BF ihren Lebensunterhalt nach der Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, notfalls vorerst mit der Unterstützung seiner Familie, über Gelegenheitsjobs oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten. Außerdem besteht ganz allgemein im Kosovo derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im Kosovo (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet des Kosovo nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Wenn in der Beschwerde dazu angeführt wird, die wirtschaftliche Situation im Kosovo sei schlecht und Korruption ein weit verbreitetes Problem, wird dies zwar nicht in Abrede gestellt, doch wurden diese Behauptungen durch Bescheinigungsmittel weder näher umrissen, noch ist die BF in ihrer Situation nachweisbar davon betroffen.Außerdem besteht ganz allgemein im Kosovo derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im Kosovo (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet des Kosovo nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Wenn in der Beschwerde dazu angeführt wird, die wirtschaftliche Situation im Kosovo sei schlecht und Korruption ein weit verbreitetes Problem, wird dies zwar nicht in Abrede gestellt, doch wurden diese Behauptungen durch Bescheinigungsmittel weder näher umrissen, noch ist die BF in ihrer Situation nachweisbar davon betroffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr in den Kosovo für die BF zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es obläge aber ihr, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohten (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, auch seinem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr in den Kosovo für die BF zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es obläge aber ihr, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohten (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung, auch seinem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. Dass die BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Kosovo bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie fände dort keine Lebensgrundlage vor und könne somit ihren Lebensunterhalt nicht decken. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Auf sie bezogene ökonomische Schwierigkeiten hat die BF hinsichtlich der allgemeinen Lage im Kosovo nicht nachhaltig vorgebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet. 3.
  9. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.):3.
  10. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.): Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwögen, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwögen, wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich abzuweisen. 3.
  11. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G307.2222381.1.00

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