4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer schlossen sich dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers an und machten keine eigenen Fluchtmotive geltend. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, waren die Beschwerden
Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, waren die Beschwerden
Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht den Beschwerdeführern im Irak keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal die finanzielle Situation der Beschwerdeführer im Irak zuletzt nach eigenen Angaben gut (bis mittel) war. Überdies verfügt der Erstbeschwerdeführer über eine Schulbildung sowie langjährige Arbeitserfahrung im Irak. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer dazu in der Lage sind ihren Lebensunterhalt und den der Dritt- bis Viertbeschwerdeführer auch im Irak sicherzustellen, dies zumal es auch der Zweitbeschwerdeführerin freisteht, durch eine Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beizutragen.Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal die finanzielle Situation der Beschwerdeführer im Irak zuletzt nach eigenen Angaben gut (bis mittel) war. Überdies verfügt der Erstbeschwerdeführer über eine Schulbildung sowie langjährige Arbeitserfahrung im Irak. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer dazu in der Lage sind ihren Lebensunterhalt und den der Dritt- bis Viertbeschwerdeführer auch im Irak sicherzustellen, dies zumal es auch der Zweitbeschwerdeführerin freisteht, durch eine Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beizutragen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, welche insbesondere an psychischen Beeinträchtigungen in Form einer Depression leidet, ist darauf hinzuweisen, dass diese nach eigenen Angaben die ihr in Österreich verschriebenen Medikamente nur unregelmäßig einnimmt sowie darüber hinaus keine regelmäßige psychologische Behandlung in Anspruch nimmt. Eine dringende Behandlung ihrer Beschwerden scheint daher nicht unbedingt notwendig zu sein und steht es der Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus frei, sich auch im Irak einer psychologischen Behandlung zu unterziehen sowie geeignete Medikamente einzunehmen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Viertbeschwerdeführers ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig therapiert wird und Medikamente einnimmt. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143). Im gegenständlichen Fall ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Viertbeschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Durch eine Abschiebung des Viertbeschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet. Zudem ergibt sich aus der Anamnese der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Ausführungen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, dass der Viertbeschwerdeführer bezüglich seiner Autismus-Spektrum-Störung bereits in seinem Herkunftsstaat mittels einer Stammzellen-Therapie behandelt wurde.Durch eine Abschiebung des Viertbeschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet. Zudem ergibt sich aus der Anamnese der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Ausführungen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, dass der Viertbeschwerdeführer bezüglich seiner Autismus-Spektrum-Störung bereits in seinem Herkunftsstaat mittels einer Stammzellen-Therapie behandelt wurde. Auch wenn die im Irak mögliche medizinische Behandlung daher hinter den in Österreich zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten zurückbleibt und überdies der Besuch einer Schule, in welcher auf die besonderen Bedürfnisse des Viertbeschwerdeführers eingegangen wird, nicht möglich sein könnte, so ist doch von einer ausreichenden Behandlung des Viertbeschwerdeführers im Irak auszugehen, zumal dieser bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak dort entsprechend medizinisch behandelt wurde. Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in ihrem Recht
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Irak bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in ihrem Recht
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Irak bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen waren. 3.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., der angefochtenen Bescheide
GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen waren. 3.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Wie unter Punkt 3.3.2. ausgeführt, ist den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel
G nicht zu erteilen. Daher ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Wie unter Punkt 3.3.2. ausgeführt, ist den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Daher ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Die Beschwerdeführer sind seit ihrer illegalen Einreise am 09.11.2015 ca. vier Jahre und drei Monate in Österreich aufhältig. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Zudem beruht der seit November 2015 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können und ihnen dies spätestens mit der Entscheidung der belangten Behörde vom September 2018 - somit bereits nach rund drei Jahren - auch bewusst war.Die Beschwerdeführer sind seit ihrer illegalen Einreise am 09.11.2015 ca. vier Jahre und drei Monate in Österreich aufhältig. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Zudem beruht der seit November 2015 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können und ihnen dies spätestens mit der Entscheidung der belangten Behörde vom September 2018 - somit bereits nach rund drei Jahren - auch bewusst war. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder, die Drittbeschwerdeführerin sowie den Viertbeschwerdeführer. Einen familiären Anknüpfungspunkt finden die Beschwerdeführer daher in den jeweils anderen Personen. Es leben keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich und bestehen keine sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse. Eine allfällige Rückkehr erfolgt somit im Familienverband, weshalb allesamt von einer etwaigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass die bisherige Aufenthaltsdauer seit November 2015 ca. vier Jahre und drei Monate beträgt, womit sich bereits aufgrund der Aufenthaltsdauer das grundsätzliche Bestehen eines Privatlebens der Beschwerdeführer zu bejahen ist. In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob diesem Privatleben außergewöhnliche oder tiefgreifende integrative Bemühungen zugesprochen und somit von einer Schutzwürdigkeit des Familienlebens ausgegangen werden kann. Diesbezüglich sind keine Umstände hervorgekommen, aus welchen sich eine Integration der Beschwerdeführer von maßgeblicher Intensität ergeben würde. So sind weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin Mitglied in einem Verein und gehen keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Der Erstbeschwerdeführer betätigt sich ehrenamtlich in einem Altenheim und zeigt die Zweitbeschwerdeführerin Interesse an einem speziellen Integrationsseminar. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin - die auch die Hauptlast in der Versorgung des Viertbeschwerdeführers trägt - um das Erlernen der deutschen Sprache bemühen und sich der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ehrenamtlich engagieren, so sind diese Umstände für sich alleine jedenfalls nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen. Hinweise auf eine sonstige zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden berücksichtigungswürdigen, besonders ausgeprägten und tiefgreifenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind somit nicht hervorgekommen. Demgegenüber verfügen die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie geboren, aufgewachsen sind und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, über sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274 ist bezüglich der beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gesondert zu prüfen, inwiefern deren Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Nach der hg. Rechtsprechung sind
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).Insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274 ist bezüglich der beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gesondert zu prüfen, inwiefern deren Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Nach der hg. Rechtsprechung sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Wie Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat zeigen, kehrt der Irak nach Jahren der Spannungen und Unsicherheiten langsam wieder zur Normalität zurück und widmet sich verstärkt dem Wiederaufbau. Auch wenn die Bekämpfung der Korruption, das Wiedererlangen von Vertrauen innerhalb der gespaltenen Gesellschaft, die Beseitigung der Zerstörungen an der Infrastruktur und die Stabilisierung der Sicherheitslage langsam vor sich gehen, spricht dies in Bezug auf das Kindeswohl nicht gegen die Rückkehrmöglichkeit. Bezüglich der sozio-kulturellen und familiären Anbindungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist auszuführen, dass beide im Irak geboren wurden und sie bis zu ihrer Ausreise im Herbst 2015 dort aufwuchsen und sie mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Die Drittbeschwerdeführerin absolvierte im Irak die Grundschule und besuchte zwei Jahre lange die Mittelschule, währenddessen dem Viertbeschwerdeführer ein Schulbesuch aufgrund der mit seiner Autismus-Spektrum-Störung einhergehenden kognitiven Beeinträchtigung nicht möglich war und er im Irak von seiner Familie - insbesondere von der Zweitbeschwerdeführerin - versorgt wurde. In Österreich besucht die rund siebzehnjährige Drittbeschwerdeführerin gegenwärtig eine Höhere Bundeslehranstalt Fachschule für wirtschaftliche Berufe - Dienstleistungsmanagement. Sie verfügt über altersadäquate freundschaftliche Kontakte und besucht gelegentlich ein Jugendzentrum und arbeitete ehrenamtlich in einem Altersheim. Der Viertbeschwerdeführer besucht in Österreich eine sonderpädagogische Einrichtung, die auf die besonderen Bedürfnisse des Viertbeschwerdeführers eingeht. Von einer tiefgreifenden Sozialisierung oder Integration der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Österreich ist somit nicht auszugehen und besteht aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Viertbeschwerdeführers ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Erst- bis Drittbeschwerdeführern. Auch wenn die Drittbeschwerdeführerin gut Deutsch redet und auch bezüglich des Viertbeschwerdeführers auf dessen sprachliche Fähigkeiten verwiesen wird, ist anzunehmen, dass die Hauptkommunikation innert der Familie auf Arabisch basiert, zumal dies die Muttersprache aller vier Beschwerdeführers ist. Daher ist anzunehmen, dass die Dritt- und (eingeschränkt) der Viertbeschwerdeführer gegenwärtig arabisch sprechen. Von einer vollkommenen kulturellen Entwurzelung kann somit nicht ausgegangen werden, zumal sie einem irakisch-arabischen geprägten Haushalt aufwachsen und sich auch nach wie vor (Teile) der Familien des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Irak leben. Auch die sozio-kulturellen Faktoren sprechen im Hinblick auf das Kindeswohl gegen eine Rückkehr. In weiterer Folge ist bezüglich des Alters der Dritt- und Viertbeschwerdeführer zu prüfen, ob eine Anpassungsfähigkeit im Falle der Rückkehr besteht (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Bei ihrer Ausreise aus dem Irak waren die die Drittbeschwerdeführerin 13 und der Viertbeschwerdeführer neun Jahre alt. Sie haben somit ihre überwiegende Hauptsozialisierung im Irak erfahren. Demgegenüber verbrachte die mittlerweile 17jährige Drittbeschwerdeführerin ihre prägenden Jugendjahre in Österreich, weshalb durchaus von einer erschwerten Anpassungsfähigkeit im Falle ihrer Rückkehr auszugehen ist. Dieser Umstand ist zugunsten des Kindeswohles zu berücksichtigen und spricht für einen Verbleib der Drittbeschwerdeführerin. Berücksichtigt man den Umstand, dass das Leben des Viertbeschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat durch ein starkes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie geprägt wurde und seine Sozialisierung auch in Österreich - abgesehen von seinem Schulbesuch - (überwiegend) im Familienverband stattfindet bzw. fortgeführt wird, ist die Anpassungsfähigkeit des mittlerweile 13jährigen Viertbeschwerdeführers zu bejahen, zumal die gesamte Familie gemeinsam in den Irak zurückkehren und er sein Leben im Kreise der Familie fortführen würde.In weiterer Folge ist bezüglich des Alters der Dritt- und Viertbeschwerdeführer zu prüfen, ob eine Anpassungsfähigkeit im Falle der Rückkehr besteht vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Bei ihrer Ausreise aus dem Irak waren die die Drittbeschwerdeführerin 13 und der Viertbeschwerdeführer neun Jahre alt. Sie haben somit ihre überwiegende Hauptsozialisierung im Irak erfahren. Demgegenüber verbrachte die mittlerweile 17jährige Drittbeschwerdeführerin ihre prägenden Jugendjahre in Österreich, weshalb durchaus von einer erschwerten Anpassungsfähigkeit im Falle ihrer Rückkehr auszugehen ist. Dieser Umstand ist zugunsten des Kindeswohles zu berücksichtigen und spricht für einen Verbleib der Drittbeschwerdeführerin. Berücksichtigt man den Umstand, dass das Leben des Viertbeschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat durch ein starkes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie geprägt wurde und seine Sozialisierung auch in Österreich - abgesehen von seinem Schulbesuch - (überwiegend) im Familienverband stattfindet bzw. fortgeführt wird, ist die Anpassungsfähigkeit des mittlerweile 13jährigen Viertbeschwerdeführers zu bejahen, zumal die gesamte Familie gemeinsam in den Irak zurückkehren und er sein Leben im Kreise der Familie fortführen würde. Im gegenständlichen Fall ist im Besonderen auch noch das Kindeswohl des Viertbeschwerdeführers in Bezug auf seine Autismus-Spektrum-Störung näher zu beurteilen. Der Viertbeschwerdeführer wurde im Irak bislang durch seine Familie betreut und wird er infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auch hinkünftig auf diesen familiären Betreuungsbedarf angewiesen sein. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergab und sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte, ist dem Viertbeschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen weder im Irak noch in Österreich der Besuch einer Regelschule möglich. Hinsichtlich der ihm in Österreich zukommenden sonderpädagogischen Betreuung ist anzumerken, dass - wie aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.02.2018 deutlich hervorgeht - es im Irak sowohl staatliche als auch private Einrichtungen gibt, deren Aufgabe in der Betreuung von Personen mit Beeinträchtigungen und auch Kindern mit Autismus-Erkrankungen liegt. Bezüglich des Umstandes, dass die Qualität der irakischen Einrichtungen mit den österreichischen nicht vergleichbar ist, sie limitierte Kapazitäten aufweisen und allenfalls auch kostenpflichtig sind, ist auf die bereits umseits zitierte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (Hinweis E vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Somit ergibt sich daraus keine Beeinträchtigung des Kindeswohles. Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Im Rahmen der Interessensabwägung sind die (wenn auch gering ausgeprägten) Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer und das von der Drittbeschwerdeführerin ausgehende Kindeswohl für einen Verbleib der Beschwerdeführer zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.06.2012, 2011/18/0024). Dem Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen allerdings öffentliche Interessen gegenüber:Im Rahmen der Interessensabwägung sind die (wenn auch gering ausgeprägten) Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer und das von der Drittbeschwerdeführerin ausgehende Kindeswohl für einen Verbleib der Beschwerdeführer zu berücksichtigen vergleiche VwGH 19.06.2012, 2011/18/0024). Dem Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen allerdings öffentliche Interessen gegenüber: Dem öffentlichen Interesse daran steht gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung (Dauer des Aufenthaltes, Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes, Ausprägung der Integration, gemeinsame Rückkehr im Familienverband) wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich und vermochte daran auch das vorhandene Kindeswohl nichts zu ändern (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Dem öffentlichen Interesse daran steht gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung (Dauer des Aufenthaltes, Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes, Ausprägung der Integration, gemeinsame Rückkehr im Familienverband) wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich und vermochte daran auch das vorhandene Kindeswohl nichts zu ändern vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide
GVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen waren. 3.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs .3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz Punkt 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Irak nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Irak nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde von den Beschwerdeführern nicht substantiiert dargelegt. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind volljährig und erwerbsfähig. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Arbeitserfahrung und sicherte durch seine bisherige Tätigkeit den Lebensunterhalt seiner Familie. Zudem verfügen die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in den Irak zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in den Irak zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisenDie Beschwerden waren daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen 3.
GVG abzuweisen waren.Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerden erweisen sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde neben der Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) insbesondere die Rückkehr im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. VwGH vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812 und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143 u.a.) sowie das Bestehen und die Berücksichtigung von Kindeswohl (VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 u.a.) im Rahmen der Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008 u.a.) thematisiert. Weder weicht die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsprechung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde neben der Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) insbesondere die Rückkehr im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vergleiche VwGH vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812 und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143 u.a.) sowie das Bestehen und die Berücksichtigung von Kindeswohl (VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 u.a.) im Rahmen der Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008 u.a.) thematisiert. Weder weicht die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsprechung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I422.2206958.1.00
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