GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 03.07.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Steyr (im Folgenden "AMS") aus, dass die bP
Vm § 11 AlVG für den Zeitraum von 22.05.2019 bis 18.06.2019 keine Notstandshilfe erhalte; Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei einer namentlich bezeichneten Firma während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 03.07.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Steyr (im Folgenden "AMS") aus, dass die bP
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum von 22.05.2019 bis 18.06.2019 keine Notstandshilfe erhalte; Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei einer namentlich bezeichneten Firma während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer mit Schriftsatz vom 22.07.2019 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber irrtümlich mit "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" anstatt "Arbeitgeber" bei der OÖGKK abgemeldet worden sei. Die Beendigung sei von der Arbeitgeberseite ausgegangen, weshalb die Notstandshilfe sofort gebühre. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben ihres ehemaligen Dienstgebers an das AMS Steyr, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass die bP nach Absolvierung des Probetags am 21.05.2019 mitgeteilt habe, dass ihr die Arbeit zwar gefalle, sie aber eine Ausbildung machen wolle. Daraufhin sei das Dienstverhältnis auf Wunsch der bP in der Probezeit beendet worden. Wenn sie gewusst hätte, dass das AMS der bP deshalb den Bezug sperrt, wäre mit "Probezeit Lösung DG" vorgegangen worden. Mit Bescheid vom 30.7.2019 wies das AMS Steyr die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP mit kurzen Unterbrechungen seit 10.12.2016 Arbeitslosengeld und seit 08.07.2017 Notstandshilfe beziehe. Seither wäre sie lediglich für 140 Tage am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen. Ihr letztes Dienstverhältnis habe bereits nach einem Tag durch "Lösung in der Probezeit Dienstnehmer" geendet. Am 22.05.2019 habe sich die bP beim AMS Steyr wieder arbeitslos gemeldet. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.06.2019 habe sie erklärt, dass sie am 21.05.2019 von ihrem Dienstgeber zu einer Firma nach S. geschickt worden sei; dort habe sie einen Probetag absolviert und danach das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen beendet: Sie habe nämlich bereits zuvor verschiedene Gespräche mit dem AMS Steyr und einem namentlich bezeichneten Betrieb geführt, der ihr eine Ausbildung zum Karosseriebautechnikerin im Rahmen einer Stiftung in Aussicht gestellt habe. Vom 05.06.2019 bis 07.06.2019 könne sie in diesem Betrieb schnuppern. Sie habe zwar einen Lehrabschluss als Lackiererin, die meisten Betrieben wünschten sich jedoch eine Kombination aus Lackierer und Karosseriebautechniker. Sie habe ihrem Dienstgeber mitgeteilt, dass sie- um ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen - diese Möglichkeit für eine Zusatzausbildung unbedingt wahrnehmen möchte und - sollte dieses Schnuppern negativ verlaufen – sie wieder bei ihm anfangen möchte. Als Grund der Dienstgeberabmeldung sei "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" angegeben worden; dies sei später auf "Kein Grund angegeben" geändert worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis der bP aufgrund des dem Dienstgeber mitgeteilten Ausbildungswunsches bereits nach dem ersten Tag beendet worden sei, sohin aus ihrem Verschulden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor, zumal aus dem Schnuppern vom 05.06.2019 bis 07.06.2019 ein Dienstverhältnis nicht entstanden sei. Eine arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) sei außerdem auch aufgrund zwingender Voraussetzungen in dem von der bP gewünschten Betrieb nicht möglich.Mit Bescheid vom 30.7.2019 wies das AMS Steyr die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP mit kurzen Unterbrechungen seit 10.12.2016 Arbeitslosengeld und seit 08.07.2017 Notstandshilfe beziehe. Seither wäre sie lediglich für 140 Tage am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen. Ihr letztes Dienstverhältnis habe bereits nach einem Tag durch "Lösung in der Probezeit Dienstnehmer" geendet. Am 22.05.2019 habe sich die bP beim AMS Steyr wieder arbeitslos gemeldet. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.06.2019 habe sie erklärt, dass sie am 21.05.2019 von ihrem Dienstgeber zu einer Firma nach S. geschickt worden sei; dort habe sie einen Probetag absolviert und danach das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen beendet: Sie habe nämlich bereits zuvor verschiedene Gespräche mit dem AMS Steyr und einem namentlich bezeichneten Betrieb geführt, der ihr eine Ausbildung zum Karosseriebautechnikerin im Rahmen einer Stiftung in Aussicht gestellt habe. Vom 05.06.2019 bis 07.06.2019 könne sie in diesem Betrieb schnuppern. Sie habe zwar einen Lehrabschluss als Lackiererin, die meisten Betrieben wünschten sich jedoch eine Kombination aus Lackierer und Karosseriebautechniker. Sie habe ihrem Dienstgeber mitgeteilt, dass sie- um ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen - diese Möglichkeit für eine Zusatzausbildung unbedingt wahrnehmen möchte und - sollte dieses Schnuppern negativ verlaufen – sie wieder bei ihm anfangen möchte. Als Grund der Dienstgeberabmeldung sei "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" angegeben worden; dies sei später auf "Kein Grund angegeben" geändert worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis der bP aufgrund des dem Dienstgeber mitgeteilten Ausbildungswunsches bereits nach dem ersten Tag beendet worden sei, sohin aus ihrem Verschulden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor, zumal aus dem Schnuppern vom 05.06.2019 bis 07.06.2019 ein Dienstverhältnis nicht entstanden sei. Eine arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) sei außerdem auch aufgrund zwingender Voraussetzungen in dem von der bP gewünschten Betrieb nicht möglich. Mit am 08.08.2019 beim AMS Steyr eingelangtem Schreiben (Vorlageantrag) wiederholte die bP im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das auf die Beschwerdevorentscheidung folgende Schreiben der bP, eingelangt beim AMS Steyr am 8.8.2019, richtet sich erkennbar gegen die Abweisung der Beschwerde im Wege der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde und kann somit bei gebotener inhaltlicher Betrachtung als (fristgerechter) Vorlageantrag
GVG gedeutet werden (vgl VwGH vom 1.4.2004, 2003/20/0438).Das auf die Beschwerdevorentscheidung folgende Schreiben der bP, eingelangt beim AMS Steyr am 8.8.2019, richtet sich erkennbar gegen die Abweisung der Beschwerde im Wege der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde und kann somit bei gebotener inhaltlicher Betrachtung als (fristgerechter) Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gedeutet werden vergleiche VwGH vom 1.4.2004, 2003/20/0438). Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.
VG 1977 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt – wenn nicht nach § 11 Abs. 2 leg. cit. Nachsicht zu gewähren ist – zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer (vgl. VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218).Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG 1977 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt – wenn nicht nach Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. Nachsicht zu gewähren ist – zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer vergleiche VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218). Festzuhalten ist, dass die Heranziehung des § 11 AlVG voraussetzt, dass Arbeitslosigkeit erst durch die Beendigung bzw. Lösung eines Dienstverhältnisses entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jedes Dienstverhältnis mit seinem Antritt die Beendigung der Arbeitslosigkeit und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG). Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht (VwGH vom 15.5.2002, 2002/08/0040). So wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass es – wenngleich eine Beschäftigungsdauer von einer halben Stunde bzw. von nur wenigen Stunden noch nicht als ausreichend angesehen wurde (vgl. VwGH vom 17.10.2007, 2006/08/0260 sowie vom 15.5.2013, 2013/08/0069) – keinen Bedenken begegnet, ein der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis anzunehmen, wenn (im Rahmen eines "Schnuppertages") einen ganzen Arbeitstag lang Arbeiten verrichtet wurden (VwGH vom 21.12.2011, 2010/08/0168). Gegenständlich liegt ein solcher Sachverhalt vor. Die bP hat im Zuge eines "Probetages" am 21.05.2019 einen ganzen Tag in einem Betrieb in S. gearbeitet. Erst zum Ende des Tages wurde das Dienstverhältnis noch in der Probezeit gelöst. Es ist sohin davon auszugehen, dass am 21.05.2019 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis im Sinne des § 12 AlVG vorgelegen ist.Festzuhalten ist, dass die Heranziehung des Paragraph 11, AlVG voraussetzt, dass Arbeitslosigkeit erst durch die Beendigung bzw. Lösung eines Dienstverhältnisses entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jedes Dienstverhältnis mit seinem Antritt die Beendigung der Arbeitslosigkeit und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG (und nicht des Paragraph 10, AlVG). Die Abgrenzung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG unterbrochen wurde oder nicht (VwGH vom 15.5.2002, 2002/08/0040). So wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass es – wenngleich eine Beschäftigungsdauer von einer halben Stunde bzw. von nur wenigen Stunden noch nicht als ausreichend angesehen wurde vergleiche VwGH vom 17.10.2007, 2006/08/0260 sowie vom 15.5.2013, 2013/08/0069) – keinen Bedenken begegnet, ein der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis anzunehmen, wenn (im Rahmen eines "Schnuppertages") einen ganzen Arbeitstag lang Arbeiten verrichtet wurden (VwGH vom 21.12.2011, 2010/08/0168). Gegenständlich liegt ein solcher Sachverhalt vor. Die bP hat im Zuge eines "Probetages" am 21.05.2019 einen ganzen Tag in einem Betrieb in S. gearbeitet. Erst zum Ende des Tages wurde das Dienstverhältnis noch in der Probezeit gelöst. Es ist sohin davon auszugehen, dass am 21.05.2019 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 12, AlVG vorgelegen ist. Die bP teilte ihrem Dienstgeber mit, eine Ausbildung absolvieren zu wollen, sie aber im Falle, dass daraus doch nichts werde, wieder bei ihr tätig sein möchte. Daraufhin wurde das Dienstverhältnis auf Wunsch der bP beendet. Die bP hat ihr Dienstverhältnis damit zweifellos freiwillig gelöst, sodass es grundsätzlich zum Eintritt der Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 AlVG (Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für vier Wochen) kommt.Die bP teilte ihrem Dienstgeber mit, eine Ausbildung absolvieren zu wollen, sie aber im Falle, dass daraus doch nichts werde, wieder bei ihr tätig sein möchte. Daraufhin wurde das Dienstverhältnis auf Wunsch der bP beendet. Die bP hat ihr Dienstverhältnis damit zweifellos freiwillig gelöst, sodass es grundsätzlich zum Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG (Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für vier Wochen) kommt.
VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2009/08/0096, mwN).
Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 22.2.2012, 2009/08/0096, mwN). Zum Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG:Zum Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG: Dass ihr die Beschäftigung am 21.05.2019 aus den im Gesetz genannten Gründen nicht zumutbar gewesen sei, brachte die bP nicht vor und liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Hinsichtlich einer nachträglichen Beschäftigungsaufnahme ist auszuführen, dass die bP das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis mit der Begründung auflöste, eine Ausbildung machen zu wollen; ein solches Ausbildungsverhältnis ist in der Folge aber nicht zustande gekommen. Vielmehr absolvierte die bP einige Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses lediglich eine dreitägige Arbeitserprobung, aus der weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Dienstverhältnis hervorging. Zwar kann die Auflösung eines Dienstverhältnisses zum Zweck des Abschlusses einer beruflichen Ausbildung als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 11 AlVG angesehen werden, wenn ohne die Fortsetzung der Berufsausbildung die künftige Verwendung im Beruf des Arbeitslosen wesentlich erschwert wäre (VwGH vom 19.5.1992, 91/08/0189), im konkreten Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die bP ein Ausbildungsverhältnis in der Folge – bis zum heutigen Tag – nicht aufgenommen hat. Auch die für den Fall des Nichtzustandekommens eines Ausbildungsverhältnisses angekündigte (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung beim ehemaligen Dienstgeber erfolgte nicht. Eine berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme kann somit nicht festgestellt werden.Dass ihr die Beschäftigung am 21.05.2019 aus den im Gesetz genannten Gründen nicht zumutbar gewesen sei, brachte die bP nicht vor und liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Hinsichtlich einer nachträglichen Beschäftigungsaufnahme ist auszuführen, dass die bP das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis mit der Begründung auflöste, eine Ausbildung machen zu wollen; ein solches Ausbildungsverhältnis ist in der Folge aber nicht zustande gekommen. Vielmehr absolvierte die bP einige Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses lediglich eine dreitägige Arbeitserprobung, aus der weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Dienstverhältnis hervorging. Zwar kann die Auflösung eines Dienstverhältnisses zum Zweck des Abschlusses einer beruflichen Ausbildung als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 11, AlVG angesehen werden, wenn ohne die Fortsetzung der Berufsausbildung die künftige Verwendung im Beruf des Arbeitslosen wesentlich erschwert wäre (VwGH vom 19.5.1992, 91/08/0189), im konkreten Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die bP ein Ausbildungsverhältnis in der Folge – bis zum heutigen Tag – nicht aufgenommen hat. Auch die für den Fall des Nichtzustandekommens eines Ausbildungsverhältnisses angekündigte (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung beim ehemaligen Dienstgeber erfolgte nicht. Eine berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme kann somit nicht festgestellt werden. Im Ergebnis sind Nachsichtgründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keine Nachsicht erteilt und ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 22.5.2019 bis 18.6.2019 keine Notstandshilfe erhält.Im Ergebnis sind Nachsichtgründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keine Nachsicht erteilt und ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 22.5.2019 bis 18.6.2019 keine Notstandshilfe erhält. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug
VG..Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug
Paragraph 11, AlVG.. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.