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{'item': 'L501 2222536-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 3§ 11§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlL501 2222536-1 SpruchL501 2222536-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 03.07.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Steyr (im Folgenden "AMS") aus, dass die bP

§ 38i

Vm § 11 AlVG für den Zeitraum von 22.05.2019 bis 18.06.2019 keine Notstandshilfe erhalte; Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei einer namentlich bezeichneten Firma während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 03.07.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Steyr (im Folgenden "AMS") aus, dass die bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum von 22.05.2019 bis 18.06.2019 keine Notstandshilfe erhalte; Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei einer namentlich bezeichneten Firma während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer mit Schriftsatz vom 22.07.2019 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber irrtümlich mit "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" anstatt "Arbeitgeber" bei der OÖGKK abgemeldet worden sei. Die Beendigung sei von der Arbeitgeberseite ausgegangen, weshalb die Notstandshilfe sofort gebühre. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben ihres ehemaligen Dienstgebers an das AMS Steyr, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass die bP nach Absolvierung des Probetags am 21.05.2019 mitgeteilt habe, dass ihr die Arbeit zwar gefalle, sie aber eine Ausbildung machen wolle. Daraufhin sei das Dienstverhältnis auf Wunsch der bP in der Probezeit beendet worden. Wenn sie gewusst hätte, dass das AMS der bP deshalb den Bezug sperrt, wäre mit "Probezeit Lösung DG" vorgegangen worden. Mit Bescheid vom 30.7.2019 wies das AMS Steyr die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP mit kurzen Unterbrechungen seit 10.12.2016 Arbeitslosengeld und seit 08.07.2017 Notstandshilfe beziehe. Seither wäre sie lediglich für 140 Tage am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen. Ihr letztes Dienstverhältnis habe bereits nach einem Tag durch "Lösung in der Probezeit Dienstnehmer" geendet. Am 22.05.2019 habe sich die bP beim AMS Steyr wieder arbeitslos gemeldet. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.06.2019 habe sie erklärt, dass sie am 21.05.2019 von ihrem Dienstgeber zu einer Firma nach S. geschickt worden sei; dort habe sie einen Probetag absolviert und danach das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen beendet: Sie habe nämlich bereits zuvor verschiedene Gespräche mit dem AMS Steyr und einem namentlich bezeichneten Betrieb geführt, der ihr eine Ausbildung zum Karosseriebautechnikerin im Rahmen einer Stiftung in Aussicht gestellt habe. Vom 05.06.2019 bis 07.06.2019 könne sie in diesem Betrieb schnuppern. Sie habe zwar einen Lehrabschluss als Lackiererin, die meisten Betrieben wünschten sich jedoch eine Kombination aus Lackierer und Karosseriebautechniker. Sie habe ihrem Dienstgeber mitgeteilt, dass sie- um ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen - diese Möglichkeit für eine Zusatzausbildung unbedingt wahrnehmen möchte und - sollte dieses Schnuppern negativ verlaufen – sie wieder bei ihm anfangen möchte. Als Grund der Dienstgeberabmeldung sei "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" angegeben worden; dies sei später auf "Kein Grund angegeben" geändert worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis der bP aufgrund des dem Dienstgeber mitgeteilten Ausbildungswunsches bereits nach dem ersten Tag beendet worden sei, sohin aus ihrem Verschulden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor, zumal aus dem Schnuppern vom 05.06.2019 bis 07.06.2019 ein Dienstverhältnis nicht entstanden sei. Eine arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) sei außerdem auch aufgrund zwingender Voraussetzungen in dem von der bP gewünschten Betrieb nicht möglich.Mit Bescheid vom 30.7.2019 wies das AMS Steyr die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP mit kurzen Unterbrechungen seit 10.12.2016 Arbeitslosengeld und seit 08.07.2017 Notstandshilfe beziehe. Seither wäre sie lediglich für 140 Tage am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen. Ihr letztes Dienstverhältnis habe bereits nach einem Tag durch "Lösung in der Probezeit Dienstnehmer" geendet. Am 22.05.2019 habe sich die bP beim AMS Steyr wieder arbeitslos gemeldet. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.06.2019 habe sie erklärt, dass sie am 21.05.2019 von ihrem Dienstgeber zu einer Firma nach S. geschickt worden sei; dort habe sie einen Probetag absolviert und danach das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen beendet: Sie habe nämlich bereits zuvor verschiedene Gespräche mit dem AMS Steyr und einem namentlich bezeichneten Betrieb geführt, der ihr eine Ausbildung zum Karosseriebautechnikerin im Rahmen einer Stiftung in Aussicht gestellt habe. Vom 05.06.2019 bis 07.06.2019 könne sie in diesem Betrieb schnuppern. Sie habe zwar einen Lehrabschluss als Lackiererin, die meisten Betrieben wünschten sich jedoch eine Kombination aus Lackierer und Karosseriebautechniker. Sie habe ihrem Dienstgeber mitgeteilt, dass sie- um ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen - diese Möglichkeit für eine Zusatzausbildung unbedingt wahrnehmen möchte und - sollte dieses Schnuppern negativ verlaufen – sie wieder bei ihm anfangen möchte. Als Grund der Dienstgeberabmeldung sei "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" angegeben worden; dies sei später auf "Kein Grund angegeben" geändert worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis der bP aufgrund des dem Dienstgeber mitgeteilten Ausbildungswunsches bereits nach dem ersten Tag beendet worden sei, sohin aus ihrem Verschulden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor, zumal aus dem Schnuppern vom 05.06.2019 bis 07.06.2019 ein Dienstverhältnis nicht entstanden sei. Eine arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) sei außerdem auch aufgrund zwingender Voraussetzungen in dem von der bP gewünschten Betrieb nicht möglich. Mit am 08.08.2019 beim AMS Steyr eingelangtem Schreiben (Vorlageantrag) wiederholte die bP im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP bezieht mit Unterbrechungen seit 10.12.2016 Arbeitslosengeld und seit 08.07.2017 Notstandshilfe. Am 21.05.2019 war die bP bei einer namentlich bezeichneten Firma beschäftigt und wurde von dieser als Arbeitskraft in einem Betrieb in S. eingesetzt, wo sie den ganzen Tag arbeitete. Noch am selben Tag teilte sie dem Dienstgebervertreter mit, dass sie eigentlich eine Ausbildung zur Karosseriebautechnikerin machen wolle. Sollte es mit dieser Ausbildung nichts werden, so wolle sie ihre Beschäftigung bei der Firma wiederaufnehmen. Daraufhin wurde das Beschäftigungsverhältnis auf Wunsch der bP noch am selben Tag innerhalb der Probezeit aufgelöst. Als Grund für die Abmeldung von der Sozialversicherung gab der Dienstgeber zunächst "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" an, änderte dies in weiterer Folge aber auf "Kein Grund angegeben" ab. Am 22.05.2019 meldete sich die bP beim AMS Steyr wieder arbeitslos. Von 05.06.2019 bis 07.06.2019 absolvierte sie in jenem Betrieb, in dem sie ihre Ausbildung zur Karosseriebautechnikerin absolvieren wollte, eine Arbeitserprobung („Schnuppern“). Ein Ausbildungs- oder Dienstverhältnis kam nicht zustande. Mit ihrem ehemaligen Dienstgeber ging die bP in der Folge kein Dienstverhältnis mehr ein und nahm bis dato auch keine andere Beschäftigung auf. Sie bezieht Notstandshilfe. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorlegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und ergeben sich zum einen aus dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt des Vorlageantrags sowie zum anderen aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Angaben der bP im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.06.2019, den im Akt erliegenden EDV-Ausdrucken, den Auszügen über die erfolgten HV-Dienstgeberabmeldungen sowie dem E-Mail des Dienstgebers an das AMS Steyr vom 22.07.
  5. Die Feststellungen zum Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug der bP ergeben sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass das Dienstverhältnis auf Wunsch der bP beendet wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen der bP im Vorlageantrag, wonach sie gegenüber einem Dienstgebervertreter geäußert hat, eine Ausbildung machen zu wollen und im Falle, dass nichts daraus werde, sie wieder bei der Firma anfangen wolle. Auch im E-Mail des Dienstgebervertreters vom 22.07.2019 wird bestätigt, dass die bP nach dem Probetag mitgeteilt habe, dass ihr diese Arbeit gefalle, sie aber eine Ausbildung machen wolle und das Dienstverhältnis in der Folge auf Wunsch der bP in der Probezeit beendet worden sei. Der Grund für die Abmeldung wurde zunächst auch korrekterweise mit "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" angegeben, bevor er nachträglich auf "Kein Grund angegeben" abgeändert wurde. II.
  6. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das auf die Beschwerdevorentscheidung folgende Schreiben der bP, eingelangt beim AMS Steyr am 8.8.2019, richtet sich erkennbar gegen die Abweisung der Beschwerde im Wege der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde und kann somit bei gebotener inhaltlicher Betrachtung als (fristgerechter) Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gedeutet werden (vgl VwGH vom 1.4.2004, 2003/20/0438).Das auf die Beschwerdevorentscheidung folgende Schreiben der bP, eingelangt beim AMS Steyr am 8.8.2019, richtet sich erkennbar gegen die Abweisung der Beschwerde im Wege der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde und kann somit bei gebotener inhaltlicher Betrachtung als (fristgerechter) Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gedeutet werden vergleiche VwGH vom 1.4.2004, 2003/20/0438). Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Auszug aus der maßgeblichen gesetzlichen Grundlage:römisch zwei.3.
  2. Auszug aus der maßgeblichen gesetzlichen Grundlage: § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der Fassung BGBl. I Nr. 2007/104 lautet:Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2007/104 lautet: § 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt: Eingangs ist zu prüfen, ob das Dienstverhältnis der bP in Folge eigenen Verschuldens beendet wurde bzw. ob sie ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses

§ 11Abs. 1 Al

VG 1977 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt – wenn nicht nach § 11 Abs. 2 leg. cit. Nachsicht zu gewähren ist – zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer (vgl. VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218).Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG 1977 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt – wenn nicht nach Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. Nachsicht zu gewähren ist – zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer vergleiche VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218). Festzuhalten ist, dass die Heranziehung des § 11 AlVG voraussetzt, dass Arbeitslosigkeit erst durch die Beendigung bzw. Lösung eines Dienstverhältnisses entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jedes Dienstverhältnis mit seinem Antritt die Beendigung der Arbeitslosigkeit und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG). Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht (VwGH vom 15.5.2002, 2002/08/0040). So wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass es – wenngleich eine Beschäftigungsdauer von einer halben Stunde bzw. von nur wenigen Stunden noch nicht als ausreichend angesehen wurde (vgl. VwGH vom 17.10.2007, 2006/08/0260 sowie vom 15.5.2013, 2013/08/0069) – keinen Bedenken begegnet, ein der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis anzunehmen, wenn (im Rahmen eines "Schnuppertages") einen ganzen Arbeitstag lang Arbeiten verrichtet wurden (VwGH vom 21.12.2011, 2010/08/0168). Gegenständlich liegt ein solcher Sachverhalt vor. Die bP hat im Zuge eines "Probetages" am 21.05.2019 einen ganzen Tag in einem Betrieb in S. gearbeitet. Erst zum Ende des Tages wurde das Dienstverhältnis noch in der Probezeit gelöst. Es ist sohin davon auszugehen, dass am 21.05.2019 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis im Sinne des § 12 AlVG vorgelegen ist.Festzuhalten ist, dass die Heranziehung des Paragraph 11, AlVG voraussetzt, dass Arbeitslosigkeit erst durch die Beendigung bzw. Lösung eines Dienstverhältnisses entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jedes Dienstverhältnis mit seinem Antritt die Beendigung der Arbeitslosigkeit und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG (und nicht des Paragraph 10, AlVG). Die Abgrenzung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG unterbrochen wurde oder nicht (VwGH vom 15.5.2002, 2002/08/0040). So wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass es – wenngleich eine Beschäftigungsdauer von einer halben Stunde bzw. von nur wenigen Stunden noch nicht als ausreichend angesehen wurde vergleiche VwGH vom 17.10.2007, 2006/08/0260 sowie vom 15.5.2013, 2013/08/0069) – keinen Bedenken begegnet, ein der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis anzunehmen, wenn (im Rahmen eines "Schnuppertages") einen ganzen Arbeitstag lang Arbeiten verrichtet wurden (VwGH vom 21.12.2011, 2010/08/0168). Gegenständlich liegt ein solcher Sachverhalt vor. Die bP hat im Zuge eines "Probetages" am 21.05.2019 einen ganzen Tag in einem Betrieb in S. gearbeitet. Erst zum Ende des Tages wurde das Dienstverhältnis noch in der Probezeit gelöst. Es ist sohin davon auszugehen, dass am 21.05.2019 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 12, AlVG vorgelegen ist. Die bP teilte ihrem Dienstgeber mit, eine Ausbildung absolvieren zu wollen, sie aber im Falle, dass daraus doch nichts werde, wieder bei ihr tätig sein möchte. Daraufhin wurde das Dienstverhältnis auf Wunsch der bP beendet. Die bP hat ihr Dienstverhältnis damit zweifellos freiwillig gelöst, sodass es grundsätzlich zum Eintritt der Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 AlVG (Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für vier Wochen) kommt.Die bP teilte ihrem Dienstgeber mit, eine Ausbildung absolvieren zu wollen, sie aber im Falle, dass daraus doch nichts werde, wieder bei ihr tätig sein möchte. Daraufhin wurde das Dienstverhältnis auf Wunsch der bP beendet. Die bP hat ihr Dienstverhältnis damit zweifellos freiwillig gelöst, sodass es grundsätzlich zum Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG (Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für vier Wochen) kommt.

§ 11zweiter Satz Al

VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2009/08/0096, mwN).

Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 22.2.2012, 2009/08/0096, mwN). Zum Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG:Zum Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG: Dass ihr die Beschäftigung am 21.05.2019 aus den im Gesetz genannten Gründen nicht zumutbar gewesen sei, brachte die bP nicht vor und liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Hinsichtlich einer nachträglichen Beschäftigungsaufnahme ist auszuführen, dass die bP das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis mit der Begründung auflöste, eine Ausbildung machen zu wollen; ein solches Ausbildungsverhältnis ist in der Folge aber nicht zustande gekommen. Vielmehr absolvierte die bP einige Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses lediglich eine dreitägige Arbeitserprobung, aus der weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Dienstverhältnis hervorging. Zwar kann die Auflösung eines Dienstverhältnisses zum Zweck des Abschlusses einer beruflichen Ausbildung als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 11 AlVG angesehen werden, wenn ohne die Fortsetzung der Berufsausbildung die künftige Verwendung im Beruf des Arbeitslosen wesentlich erschwert wäre (VwGH vom 19.5.1992, 91/08/0189), im konkreten Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die bP ein Ausbildungsverhältnis in der Folge – bis zum heutigen Tag – nicht aufgenommen hat. Auch die für den Fall des Nichtzustandekommens eines Ausbildungsverhältnisses angekündigte (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung beim ehemaligen Dienstgeber erfolgte nicht. Eine berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme kann somit nicht festgestellt werden.Dass ihr die Beschäftigung am 21.05.2019 aus den im Gesetz genannten Gründen nicht zumutbar gewesen sei, brachte die bP nicht vor und liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Hinsichtlich einer nachträglichen Beschäftigungsaufnahme ist auszuführen, dass die bP das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis mit der Begründung auflöste, eine Ausbildung machen zu wollen; ein solches Ausbildungsverhältnis ist in der Folge aber nicht zustande gekommen. Vielmehr absolvierte die bP einige Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses lediglich eine dreitägige Arbeitserprobung, aus der weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Dienstverhältnis hervorging. Zwar kann die Auflösung eines Dienstverhältnisses zum Zweck des Abschlusses einer beruflichen Ausbildung als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 11, AlVG angesehen werden, wenn ohne die Fortsetzung der Berufsausbildung die künftige Verwendung im Beruf des Arbeitslosen wesentlich erschwert wäre (VwGH vom 19.5.1992, 91/08/0189), im konkreten Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die bP ein Ausbildungsverhältnis in der Folge – bis zum heutigen Tag – nicht aufgenommen hat. Auch die für den Fall des Nichtzustandekommens eines Ausbildungsverhältnisses angekündigte (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung beim ehemaligen Dienstgeber erfolgte nicht. Eine berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme kann somit nicht festgestellt werden. Im Ergebnis sind Nachsichtgründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keine Nachsicht erteilt und ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 22.5.2019 bis 18.6.2019 keine Notstandshilfe erhält.Im Ergebnis sind Nachsichtgründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keine Nachsicht erteilt und ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 22.5.2019 bis 18.6.2019 keine Notstandshilfe erhält. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug

§ 11Al

VG..Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug

Paragraph 11, AlVG.. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2222536.1.00

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