RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlL515 2138419-1 SpruchL515 2138419-1/18E L515 2138417-1/14E Schriftliche Ausfertigung des am 15.01.2020 mündlich v
Art. 8
EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird dem Beschwerdeführer ein
Artikel 8
, EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwälte BISCHOF & LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwälte BISCHOF & LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 zu Recht erkannt:, A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG, § 10 AsylG, § 52 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird dem Beschwerdeführer ein
Art. 8
EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Gemäß Paragraphen 54, 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird dem Beschwerdeführer ein
Artikel 8
, EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am in den Akten ersichtlichen Daten bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am in den Akten ersichtlichen Daten bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.1.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. römisch eins.1.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. I.1.
- Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP1 im Verfahren im Wesentlichen zusammengefasst zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen vor, dass er bei einer Firma namens „ XXXX “ beschäftigt gewesen sei, welche nach den Wahlen im Jahr 2012 Schwierigkeiten mit der neuen Regierung bekommen habe. Eine Person namens XXXX , ein Verwandter des damaligen Premierministers, und dessen Bande – Leute von der Partei „Georgischer Traum“ - hätten die bP1 als stellvertretenden Leiter der Firma eingeschüchtert, bedroht und verlangt, die Firma für einen Lari zu verkaufen. Die bP1 habe verweigert und sei daraufhin immer wieder aufgesucht und geschlagen und einmal sogar auf die Polizeistation gebracht und auch dort geschlagen worden. Eine Rückkehr nach Georgien sei nicht möglich, da die bP1 entweder von XXXX und seinen Leuten aus Rache umgebracht werden oder aufgrund seiner Krankheit sterben würde.römisch eins.1.
- Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP1 im Verfahren im Wesentlichen zusammengefasst zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen vor, dass er bei einer Firma namens „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen sei, welche nach den Wahlen im Jahr 2012 Schwierigkeiten mit der neuen Regierung bekommen habe. Eine Person namens römisch 40 , ein Verwandter des damaligen Premierministers, und dessen Bande – Leute von der Partei „Georgischer Traum“ - hätten die bP1 als stellvertretenden Leiter der Firma eingeschüchtert, bedroht und verlangt, die Firma für einen Lari zu verkaufen. Die bP1 habe verweigert und sei daraufhin immer wieder aufgesucht und geschlagen und einmal sogar auf die Polizeistation gebracht und auch dort geschlagen worden. Eine Rückkehr nach Georgien sei nicht möglich, da die bP1 entweder von römisch 40 und seinen Leuten aus Rache umgebracht werden oder aufgrund seiner Krankheit sterben würde. Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliche Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar. Weitere Ausreisegründe brachte sie nicht vor. I.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… - Sie sind spätestens am 07.12.2015 gemeinsam mit Ihrer Gattin XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist.- Sie sind spätestens am 07.12.2015 gemeinsam mit Ihrer Gattin römisch 40 illegal in das Bundesgebiet eingereist. - Am 07.12.2015 haben Sie auf der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie wurden am 08.12.2015 von einem Beamten der PI XXXX erstbefragt wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus Georgien zu stammen sowie am XXXX geboren zu sein. Es folgen die relevanten Auszüge der Erstbefragung:- Am 07.12.2015 haben Sie auf der Polizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie wurden am 08.12.2015 von einem Beamten der PI römisch 40 erstbefragt wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, aus Georgien zu stammen sowie am römisch 40 geboren zu sein. Es folgen die relevanten Auszüge der Erstbefragung: […] Seit dem Jahr 2000 war ich in einer Firma mit dem Namen „ XXXX “, als Ingenieur beschäftigt. Seit 2002 war ich als stellvertretender Firmenleiter beschäftigt. Bis 2012 ist unsere Firma sehr gut gelaufen. Nach den Wahlen 2012 haben die Probleme angefangen. Zu uns in die Firma sind die Leute von der Partei „Georgischer Traum“ gekommen und haben uns eingeschüchtert und haben von uns verlangt, dass wir unsere Firma für eine symbolische Summe von einem „Lari“ einer gewissen Person namens „ XXXX “ verkaufen sollen. Diese Person war ein Verwandter des Premierministers. Wir haben uns geweigert, worauf ich mehrmals geschlagen und bedroht wurde. Der letzte Vorfall, der mich dazu bewegt hat zu fliehen, geschah eine Woche vor meiner Flucht. Man hat mich im Stiegenhaus meines Hauses niedergeschlagen, dann zur Polizeistation gebracht und mir wurde dort wieder die gleiche Forderung gestellt. Ich habe zugesagt, da sie mich ansonsten umgebracht hätten. Ich habe die Firma aber nicht verkauft und bin geflüchtet. Das war mein FluchtgrundSeit dem Jahr 2000 war ich in einer Firma mit dem Namen „ römisch 40 “, als Ingenieur beschäftigt. Seit 2002 war ich als stellvertretender Firmenleiter beschäftigt. Bis 2012 ist unsere Firma sehr gut gelaufen. Nach den Wahlen 2012 haben die Probleme angefangen. Zu uns in die Firma sind die Leute von der Partei „Georgischer Traum“ gekommen und haben uns eingeschüchtert und haben von uns verlangt, dass wir unsere Firma für eine symbolische Summe von einem „Lari“ einer gewissen Person namens „ römisch 40 “ verkaufen sollen. Diese Person war ein Verwandter des Premierministers. Wir haben uns geweigert, worauf ich mehrmals geschlagen und bedroht wurde. Der letzte Vorfall, der mich dazu bewegt hat zu fliehen, geschah eine Woche vor meiner Flucht. Man hat mich im Stiegenhaus meines Hauses niedergeschlagen, dann zur Polizeistation gebracht und mir wurde dort wieder die gleiche Forderung gestellt. Ich habe zugesagt, da sie mich ansonsten umgebracht hätten. Ich habe die Firma aber nicht verkauft und bin geflüchtet. Das war mein Fluchtgrund - Sie wurden am 11.05.2016 von dem zur Entscheidung über Ihren Asylantrag berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie gaben dabei folgendes an: […] Frage: Haben Sie heute irgendwelche Dokumente oder Beweismittel mitgebracht die Sie vorlegen möchten? Antwort: VP legt vor: Arztbriefe. Ich habe Venen, die jederzeit platzen können. Das sind Varikose, erweiterte Venen. Wenn ich nervös bin passiert das. Da fange ich vom Mund an zu bluten. Es ist gefährlich, man muss nur jemanden holen, zum Beispiel meine Frau draußen. Ohne Hilfe kann ich ersticken. (…) Frage: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? Antwort: 2014 habe ich in Georgien ein Magengeschwür gehabt und ich wurde operiert. Alle meine Beschwerden nach der Operation habe ich genau mit diesem Magengeschwür verbunden. Als ich mich in Österreich an den Arzt gewandt habe wurde festgestellt, dass ich Venen habe, Varikose Venen, und dass ich auch an Hepatitis B leide. Ich wurde hier in Österreich zweimal wegen der Venen operiert, eine dritte Operation ist auch geplant. … F: Wann waren Sie zuletzt beim Arzt? A: Am
- April wurde ich vom Krankenhaus entlassen, es wurde eine kleine Operation gemacht. Am
- Habe ich einen Termin, bei dem über die Venen alle Organe angeschaut werden. Ein Schlauch wird in die Venen eingeschoben und wo der Schlauch stehenbleibt, ist ein Problem. F: Ist das am
- dann ihr letzter Termin? A: Wenn das so wäre, wäre ich glücklich. Am
- Mai habe ich noch eine Operation. Wenn die Operation am
- Kein Ergebnis bringt, kann es sein, dass ich eine Lebertransplantation brauche. F: Was ist am
- Mai für eine Operation? A: Es wird Haut am Penis abgenommen, weil ich sehr starke Medikamente in doppelter Dosis einnehme. Mein Urin hat die Haut beschädigt. F: Haben Sie jetzt alle Krankheiten aufgezählt, die Sie haben? A: Ja. (…) Frage: Sie gaben an, dass sie verheiratet sind, ist das richtig? Antwort: Ja, meine Gattin ist auch hier. (…) Frage: Haben Sie eigenen Kinder? Antwort: Ja, einen Sohn und eine Tochter. … F: Welche Ihrer Familienmitglieder befinden sich in Georgien? A: Meine Kinder, zwei Brüder und drei Schwestern. (…) LA: Nach den allgemeinen Fragen zu Ihren persönlichen Umständen werde ich Sie nun zu Ihrem Fluchtgrund befragen. Frage: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Georgien verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Georgien können, erzählen Sie bitte? Antwort: Anfang der freien Erzählung:Wie ich schon erwähnt habe, war ich seit 2000 in der XXXX Straßenbaufirma als Straßenbauingenieur tätig. Als 2003 der Präsident Saakashvili ins Amt kam, wurde ich von meinem Chef befördert und habe als stellvertretender Leiter der Firma von 2003 bis 2012 in dieser Firma gearbeitet. Nach dem Machtwechsel hat die Firma große Schwierigkeiten mit der neuen Regierung bekommen. Wir wurden ständig aufgesucht und es wurde nach Arbeitsmaschinen wie Straßenbaumaschinen verlangt. Wir konnten nichts hergeben, da das alles Firmeneigentum war. Dann wurden wir und ich auch telefonisch bedroht und auch beschimpft. Ich bin aber kein Angsthase, mich konnten sie nicht so leicht einschüchtern. Nicht nur ich habe Probleme, auch der Direktor der Firma. Wir wurden mehrmals von maskierten Personen geschlagen. Meine Peiniger haben mich immer so geschlagen, dass ich keine Spuren am Gesicht bekam, sondern nur auf dem Körper. Die letzte unverschämte Forderung dieser Personen war, dass wir unsere 150 Millionen werte Kompanie denen nur für einen Lari (ca. 35 Cent) verkaufen mussten. Das haben wir natürlich abgelehnt, wobei wir geschlagen wurden. Es gab auch Fälle, wo man mich in meinem Stiegenhaus von hinten auf den Kopf geschlagen hat, mich im Keller versteckt und dort gelassen hat. Nach einer gewissen Zeit, als ich wieder zu mir kam, bin ich dann selbst wieder nachhause gegangen. Das war öfter der Fall. Einmal gab es einen Vorfall, auch im Stiegenhaus, man hat versucht mich anzuhalten. Es ist mir gelungen mich zu befreien und zu flüchten. Weil es natürlich Lärm verursacht hat, sind mehrere Nachbarn, auch meine Frau herausgekommen. So hat meine Frau alles erfahren. Bis dahin hatte sie keine Ahnung, dass ich in Schwierigkeiten steckte. Eines Tages haben diese Personen mich wieder erwischt und von mir eine Unterschrift verlangt auf dem sogenannten Verkaufsvertrag. Sie haben mich bedroht. Würde ich das nicht machen, würden sie mich wie ein Spanferkel braten und mich in meinem Stiegenhaus lassen. Ich wurde sogar zur Polizeistation gebracht und dort geschlagen, weil ich die Unterschrift verweigert habe. Da habe ich denen gesagt, ich wollte mich in Ordnung bringen, mein Gesicht waschen und dann unterschreiben. So habe ich Zeit gewonnen, um zu fliehen. Dann habe ich erfahren aus eigenen Informationsquellen, dass das eine Bande von einer gewissen Person XXXX , welcher eine nahestehende Person vom damaligen Premierminister Garibashvili war. Als ich die Polizeistation verlassen habe, bin ich mit dem Taxi nach XXXX gefahren, wo ein entfernter Verwandter von mir wohnt. Über das Internet habe ich meine Gattin kontaktiert, sie ist mit dem Taxi zu mir gekommen. Von Gori sind wir in der Nacht nach Sarphi gefahren, das ist eine Grenzstelle zu der Türkei. Am 02.12.2015 habe ich die georgisch-türkische Grenze überschritten. Das sind meine Fluchtgründe.Antwort: Anfang der freien Erzählung:, Wie ich schon erwähnt habe, war ich seit 2000 in der römisch 40 Straßenbaufirma als Straßenbauingenieur tätig. Als 2003 der Präsident Saakashvili ins Amt kam, wurde ich von meinem Chef befördert und habe als stellvertretender Leiter der Firma von 2003 bis 2012 in dieser Firma gearbeitet. Nach dem Machtwechsel hat die Firma große Schwierigkeiten mit der neuen Regierung bekommen. Wir wurden ständig aufgesucht und es wurde nach Arbeitsmaschinen wie Straßenbaumaschinen verlangt. Wir konnten nichts hergeben, da das alles Firmeneigentum war. Dann wurden wir und ich auch telefonisch bedroht und auch beschimpft. Ich bin aber kein Angsthase, mich konnten sie nicht so leicht einschüchtern. Nicht nur ich habe Probleme, auch der Direktor der Firma. Wir wurden mehrmals von maskierten Personen geschlagen. Meine Peiniger haben mich immer so geschlagen, dass ich keine Spuren am Gesicht bekam, sondern nur auf dem Körper. Die letzte unverschämte Forderung dieser Personen war, dass wir unsere 150 Millionen werte Kompanie denen nur für einen Lari (ca. 35 Cent) verkaufen mussten. Das haben wir natürlich abgelehnt, wobei wir geschlagen wurden. Es gab auch Fälle, wo man mich in meinem Stiegenhaus von hinten auf den Kopf geschlagen hat, mich im Keller versteckt und dort gelassen hat. Nach einer gewissen Zeit, als ich wieder zu mir kam, bin ich dann selbst wieder nachhause gegangen. Das war öfter der Fall. Einmal gab es einen Vorfall, auch im Stiegenhaus, man hat versucht mich anzuhalten. Es ist mir gelungen mich zu befreien und zu flüchten. Weil es natürlich Lärm verursacht hat, sind mehrere Nachbarn, auch meine Frau herausgekommen. So hat meine Frau alles erfahren. Bis dahin hatte sie keine Ahnung, dass ich in Schwierigkeiten steckte. Eines Tages haben diese Personen mich wieder erwischt und von mir eine Unterschrift verlangt auf dem sogenannten Verkaufsvertrag. Sie haben mich bedroht. Würde ich das nicht machen, würden sie mich wie ein Spanferkel braten und mich in meinem Stiegenhaus lassen. Ich wurde sogar zur Polizeistation gebracht und dort geschlagen, weil ich die Unterschrift verweigert habe. Da habe ich denen gesagt, ich wollte mich in Ordnung bringen, mein Gesicht waschen und dann unterschreiben. So habe ich Zeit gewonnen, um zu fliehen. Dann habe ich erfahren aus eigenen Informationsquellen, dass das eine Bande von einer gewissen Person römisch 40 , welcher eine nahestehende Person vom damaligen Premierminister Garibashvili war. Als ich die Polizeistation verlassen habe, bin ich mit dem Taxi nach römisch 40 gefahren, wo ein entfernter Verwandter von mir wohnt. Über das Internet habe ich meine Gattin kontaktiert, sie ist mit dem Taxi zu mir gekommen. Von Gori sind wir in der Nacht nach Sarphi gefahren, das ist eine Grenzstelle zu der Türkei. Am 02.12.2015 habe ich die georgisch-türkische Grenze überschritten. Das sind meine Fluchtgründe. …F: Warum war die Regierung an den Baumaschinen interessiert?…, F: Warum war die Regierung an den Baumaschinen interessiert? A: Nicht die Regierung, sondern dieser XXXX persönlich, weil das waren teure Baumaschinen, welche man für gutes Geld verkaufen konnte. XXXX hat Unterstützung aus der Regierung im Namen von Garibashvili gehabt.A: Nicht die Regierung, sondern dieser römisch 40 persönlich, weil das waren teure Baumaschinen, welche man für gutes Geld verkaufen konnte. römisch 40 hat Unterstützung aus der Regierung im Namen von Garibashvili gehabt. F: Wie kommt es zu der symbolischen Summe von einem Lari? A: Das war nicht zum ersten Mal in Georgien. Selbst der Parlamentsvorsitzender Burdshanadze hat für eine winzige Summe von einem Lari ganze Kodshori, das ist ein Kurort in der Nähe von Tiflis, gekauft. Es gibt viele solche Beispiele. F: Können Sie die Namen der Personen, die in der Firma aufgetaucht sind, nennen? A: Nein, die waren maskiert und dann habe ich selbst versucht zu recherchieren und habe erfahren, dass sie aus der Umgebung von XXXX waren.A: Nein, die waren maskiert und dann habe ich selbst versucht zu recherchieren und habe erfahren, dass sie aus der Umgebung von römisch 40 waren. F: Wie viele Personen waren das? A: Unterschiedlich. Manchmal zu viert, manchmal waren es zwei Personen die mich angesprochen haben, andere haben mich von hinten geschlagen. Diese Übergriffe fanden immer in der Nacht statt, ich konnte es nicht richtig sehen. F: Woher wussten Sie, dass diese Personen Freunde von XXXX waren?F: Woher wussten Sie, dass diese Personen Freunde von römisch 40 waren? A: Georgien ist ein kleines Land, ich habe viele Freunde. Ich habe nachgefragt und das herausgefunden. F: Kannten Sie XXXX vorher schon?F: Kannten Sie römisch 40 vorher schon? A: Nein, ich habe ihn persönlich nicht gekannt. F: Was haben diese Personen, die in die Firma kamen, genau gesagt? A: Sie haben von mir die Unterschrift verlangt, damit sie diese Kompanie in ihren Besitz bekommen.A: Sie haben von mir die Unterschrift verlangt, damit sie diese Kompanie in ihren Besitz bekommen., F: Sind diese Leute konkret zu Ihnen gekommen oder generell in die Firma? A: Zu mir und zu unserem Firmenleiter. Zu den Personen, die die Unterschrift machen durften.A: Zu mir und zu unserem Firmenleiter. Zu den Personen, die die Unterschrift machen durften., F: Sie sagten, dass Sie stellvertretender Leiter dieser Firma waren. Wer war der oberste Leiter der Firma? A: XXXX , er wohnt momentan in England.A: römisch 40 , er wohnt momentan in England. F: Haben Sie die Erpressung angezeigt? A: Nein, das war unmöglich. Ich konnte nur fliehen, das habe ich gemacht, F: Wie oft wurden Sie von diesen Personen geschlagen? A: Ungefähr 15 Mal. Ein oder zwei Mal könnte ich leiden. F: Wieso haben diese Leute Sie zur Polizeistation gebracht? A: Sie wollten mich damit zwingen, Unterschrift zu leisten. F: Wurden Sie auch von einem Polizisten gezwungen? A: Ja, es war eine Bande. F: Haben Sie versucht, den Vorfall bei einer anderen Polizei anzuzeigen? A: Nein, das hätte keinen Sinn gehabt. Die einzige Möglichkeit war die Flucht. F: Warum hätte das keinen Sinn gehabt? A: Das war eine Bande. Und ein Hund wird den anderen Hund nicht beißen. F: Aber diese Bande ist ja nicht in ganz Georgien verbreitet? A: Bei uns ist das anders. Wenn ein Premierministe[r] und seine nahe Umgebung im Spiel ist, müssen alle Menschen aufgeben und dürfen denen nicht im Wege stehen. F: Woher wussten Sie, dass XXXX , eine nahestehende Person vom damaligen Premierminister Garibashvili ist?F: Woher wussten Sie, dass römisch 40 , eine nahestehende Person vom damaligen Premierminister Garibashvili ist? A: Georgien ist ein sehr kleines Land, eineinhalb Millionen Einwohner. Das ist kein Geheimnis. Wir wissen immer, wer ein Verwandter eines Polizisten oder eines Premierminister[s] ist. F: Also sind die beiden miteinander verwandt? A: Ja, das wurde sogar im Fernsehen ausgestrahlt. Die Opposition hat sehr oft diese Namen erwähnt. F: Hatte Ihre Frau deswegen auch Probleme in Georgien? A: Nein, sie ist mitgereist. Sie konnte mich nicht im Stich lassen. F: Wer leitet die Firma jetzt? A: Die Firma existiert nicht mehr. F: Wenn Sie nach Georgien zurückkehren müssten, warum sollten Sie dann weiterhin Probleme haben, wenn es die Firma nicht mehr gibt? A: Wenn ich das machen werde, würde ich den [R]eiseweg nicht schaffen. Ich habe gesundheitliche Probleme. Wenn die Venen unterwegs platzen, könnte ich ersticken. Laut den Ärzten darf ich nicht mal eine Minute alleine bleiben. Meine Gattin muss mich immer überall begleiten. Die Ärzte haben sie streng gewarnt.A: Wenn ich das machen werde, würde ich den [R]eiseweg nicht schaffen. Ich habe gesundheitliche Probleme. Wenn die Venen unterwegs platzen, könnte ich ersticken. Laut den Ärzten darf ich nicht mal eine Minute alleine bleiben. Meine Gattin muss mich immer überall begleiten. Die Ärzte haben sie streng gewarnt., F: Was würde passieren, wenn Sie wieder in Georgien wären? A: In Georgien werde ich sterben, weil diese Varikosen Venen in Georgien nicht bekannt sind. Ich bekomme keine medizinische Hilfe. F: Von dieser Person XXXX haben Sie jetzt nichts mehr zu befürchten?F: Von dieser Person römisch 40 haben Sie jetzt nichts mehr zu befürchten? A: Das weiß ich nicht. Er lebt noch und man kann nicht vorhersehen, was er machen wird. F: Ist die Firma jetzt in seinen Besitz übergegangen? Hat er die Anteile bekommen? A: Nein, das war eine private Firma, der Firmenbesitzer hat die Firma einfach zugemacht. … Frage: Sprechen Sie Deutsch? Antwort: Nur Krankenhaussprache. Blutanalyse, Alles Gute. Ich versuche, mir deutsch beizubringen. Wenn ich etwas höre, schreibe ich es auf. …“ Nochmals ist zu erwähnen, dass sich die bP2 auf die oben angeführten Gründe der bP1 und das gemeinsame Familienleben stützt. Weitere bzw. eigene Ausreisegründe brachte sie nicht vor. I.1.3.
- Die bB stellte am 22.07.2016 eine Anfrage an den die bP1 behandelten Arzt OA Dr. XXXX mit folgendem Inhalt:römisch eins.1.3.
- Die bB stellte am 22.07.2016 eine Anfrage an den die bP1 behandelten Arzt OA Dr. römisch 40 mit folgendem Inhalt: „… → Ist bei dem Patienten eine vollständige Genesung möglich oder können nur die Symptome behandelt werden? → Wird die Krankheit letal enden? → Sie gaben an, dass in Georgien eine adäquate medizinische Versorgung nicht gegeben ist. Konnten Sie entsprechende Auslandserfahrungen in Georgien sammeln oder stehen Sie in Kontakt mit georgischen Ärzten? In diesem Fall wird um die Mitteilung näherer Informationen gebeten. → Wenn nein, woher beziehen Sie Ihre Informationen über die medizinische Versorgung in Georgien? → Warum ist ein Rücktransfer nach Georgien aus medizinischer Sicht nicht möglich? …“ Zusammenfassend führte OA. Dr. XXXX im bei der bB am 03.08.16 eingelangten Schreiben aus, dass die bP 1 an einer chronisch aktiven Hepatitis B leidet, welche virostatisch mit Viread (Tenofovir) behandelt wird. Bei der bP1 kann bei zusätzlicher Verminderung der Bluttplättchenzahl jederzeit eine gravierende Blutung auftreten, was einen absoluten endoskopischen Notfall bedeutet. Die Erkrankung ist nicht kurierbar, aus medizinischer Sicht versucht man, eine Verschlechterung der fortgeschrittenen Lebererkrankung zu verzögern, diese kann jedoch nicht gestoppt werden. Es besteht weiterhin die Gefahr einer akuten lebensbedrohlichen Blutung. Die Lebenserwartung der bP1 ist damit deutlich reduziert. Zusammenfassend führte OA. Dr. römisch 40 im bei der bB am 03.08.16 eingelangten Schreiben aus, dass die bP 1 an einer chronisch aktiven Hepatitis B leidet, welche virostatisch mit Viread (Tenofovir) behandelt wird. Bei der bP1 kann bei zusätzlicher Verminderung der Bluttplättchenzahl jederzeit eine gravierende Blutung auftreten, was einen absoluten endoskopischen Notfall bedeutet. Die Erkrankung ist nicht kurierbar, aus medizinischer Sicht versucht man, eine Verschlechterung der fortgeschrittenen Lebererkrankung zu verzögern, diese kann jedoch nicht gestoppt werden. Es besteht weiterhin die Gefahr einer akuten lebensbedrohlichen Blutung. Die Lebenserwartung der bP1 ist damit deutlich reduziert. Entsprechende Auslandserfahrung habe OA Dr. XXXX nicht, auf eine suboptimale medizinische Versorgung in Georgien lasse sich aber aufgrund der Schilderungen georgischer Patienten schließen. Ein Rücktransfer ist aus Sicht Dris. XXXX aus folgenden Gründen problematisch:Entsprechende Auslandserfahrung habe OA Dr. römisch 40 nicht, auf eine suboptimale medizinische Versorgung in Georgien lasse sich aber aufgrund der Schilderungen georgischer Patienten schließen. Ein Rücktransfer ist aus Sicht Dris. römisch 40 aus folgenden Gründen problematisch: ● Eine lebensbedrohliche Blutung kann prinzipiell jederzeit auftreten. ● Ob dieselbe virustatische Therapie in Georgien möglich ist, bleibt unklar. ● Offen ist die Frage, ob die bP1 in der Folge für eine Lebertransplantation in Frage kommt. I.1.3.
- Am 11.08.2016 stellte die bB ein Ersuchen an Dr. XXXX , die Befunde der bP1 auszuwerten, den Grad der Schwere der Erkrankung zu ermitteln und wenn möglich festzustellen, ob diese einer Abschiebung nach Georgien entgegenstehen. römisch eins.1.3.
- Am 11.08.2016 stellte die bB ein Ersuchen an Dr. römisch 40 , die Befunde der bP1 auszuwerten, den Grad der Schwere der Erkrankung zu ermitteln und wenn möglich festzustellen, ob diese einer Abschiebung nach Georgien entgegenstehen. Mit dem bei der bB am 07.09.2016 eingelangte Gutachten führte Dr. XXXX zusammenfassend aus, dass bei der bP1 seit 2014 eine Leberzirrhose, mit durchgeführter mehrfacher Intervention der Ösophagus- und Magenvarizen, bekannt ist. Es findet sich eine Leberzirrhose Child A, d.h. mäßig kompensiert ohne derzeitige Dekompensation. Zusätzlich findet sich als Grunderkrankung eine chronisch aktive Hepatitis B. Adäquat erfolgt eine virostatische Therapie mit Viread 245 mg (Tenofovir). Es handelt sich dabei um ein Medikament, welches die Virusvermehrung blockiert und damit die aktive Erkrankung zum Ruhen bringt, die vorhandene Zirrhose wird gebremst, kann aber per se auch zu einer Verschlechterung führen. Wenn man dieses Medikament aussetzt, kommt es sicherlich zu einer Aktivierung der Hepatitis B mit progredientem Leberversagen. Die Sekundärschäden der portalen Hypertension werden dann wahrscheinlich wieder rasch zunehmen und zu wiederholten Blutungen der Magen-und Speiseröhrenkrampfadern mit vitaler Bedrohung führen.Mit dem bei der bB am 07.09.2016 eingelangte Gutachten führte Dr. römisch 40 zusammenfassend aus, dass bei der bP1 seit 2014 eine Leberzirrhose, mit durchgeführter mehrfacher Intervention der Ösophagus- und Magenvarizen, bekannt ist. Es findet sich eine Leberzirrhose Child A, d.h. mäßig kompensiert ohne derzeitige Dekompensation. Zusätzlich findet sich als Grunderkrankung eine chronisch aktive Hepatitis B. Adäquat erfolgt eine virostatische Therapie mit Viread 245 mg (Tenofovir). Es handelt sich dabei um ein Medikament, welches die Virusvermehrung blockiert und damit die aktive Erkrankung zum Ruhen bringt, die vorhandene Zirrhose wird gebremst, kann aber per se auch zu einer Verschlechterung führen. Wenn man dieses Medikament aussetzt, kommt es sicherlich zu einer Aktivierung der Hepatitis B mit progredientem Leberversagen. Die Sekundärschäden der portalen Hypertension werden dann wahrscheinlich wieder rasch zunehmen und zu wiederholten Blutungen der Magen-und Speiseröhrenkrampfadern mit vitaler Bedrohung führen. Zusätzlich finden sich schon Einschränkungen der Syntheseleistung mit vergrößerter Milz, erniedrigten weißen Blutkörperchen sowie erniedrigten Blutplättchen. Alternativ steht eigentlich weltweit als kostengünstiges Präparat eine virostatische Therapie zur Verfügung mit Zeffix (Lamivudin). Es handelt sich dabei auch um ein sehr gutes Medikament betreffend der Blockade einer Hepatitis B-Replikation. Diese Medikament hat jedoch das Problem, dass es nach längerer Verwendung zu einer zunehmenden Resistenzentwicklung des Hepatitis B-Virus kommt mit Wiederaufflackern der Hepatitis B. Ein Umstellen von Viread auf Zeffix ist medizinisch nur in äußersten Notfällen vertretbar. Sollte das Medikament Viread (Tenofovir) in der entsprechenden generischen Form in Georgien verfügbar sein, spricht dies nicht gegen eine Abschiebung nach Georgien. Ein Absetzten der Medikation würde zu einer raschen Verschlechterung der Situation und vitalen Bedrohung führen. Die anderweitigen Medikamente wie Carvedilol, Pantoprazol und Silymarin oder vergleichbare sind generell weltweit verfügbar. Die interventionellen Maßnahmen einer präventiven Therapie wie Ösophagusvarizenligatur und Fundusvarizenligatur sind an sich weltweit Standard und nicht nur in Europa oder Österreich verfügbar. I.1.3.
- Die bB stellte sodann eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation, ob das Medikament Viread 245 mg (Tenofovir) in Georgien zur dauerhaften Medikation von Hepatitis B verfügbar ist.römisch eins.1.3.
- Die bB stellte sodann eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation, ob das Medikament Viread 245 mg (Tenofovir) in Georgien zur dauerhaften Medikation von Hepatitis B verfügbar ist. Am 12.09.2016 langte bei der bB die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. In dieser wurde Folgendes mitgeteilt (Formatierung etc. nicht mit dem Original überein-stimmend): „…
- Ist das folgende Medikament in Georgien zur dauerhaften Medikation von Hepatitis B verfügbar: Viread 245mg (Tenofovir)? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde in der Datenbank von MedCOI recherchiert. Infolge des positiven Suchergebnisses und der Aktualität des archivierten Berichtes erübrigte sich eine Anfrage an MedCOI. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Zur Überprüfung des in Viread 245 mg enthaltenen Wirkstoffes, wurde eine kurze Internetrecherche durgeführt. Zusammenfassung: Die genaue Bezeichnung des im angeführten Medikament namens Viread 245 mg ist Tenofovirdisoproxil. Dieser Wirkstoff ist laut einer Anfrage an MedCOI (HIV-Behandlung) vom August 2016 in Georgien verfügbar. Einzelquellen: Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt: ● Local Doctor via MedCOI (26.8.2016): BMA-8577, Zugriff 12.9.2016 Das Informationsportal „Diagnosia beta“ bestätigt, dass der Wirkstoff von Viread Tenofovirdisoproxil ist und zu Behandlung von Hepatitis B, aber auch von HIV verwendet wird. (…)“ I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und die bB stellte folglich fest, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht. römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und die bB stellte folglich fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht. In Bezug auf beide bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf beide bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu – wenn auch in Vermengung mit sachverhaltlichen Feststellungen und Elementen der rechtlichen Beurteilung - Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu – wenn auch in Vermengung mit sachverhaltlichen Feststellungen und Elementen der rechtlichen Beurteilung - Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller „vulnerability“ betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Georgien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der georgischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand steht zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat darüber hinaus breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in Georgien zur Entscheidungsfindung herangezogen Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Georgien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Natürlich gibt es da und dort marginale verbesserungswürdige Umstände; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind, solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen. Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Georgien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können. In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Georgien ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss, Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden. Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also in Georgien, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Es blieb somit als Ausreisegrund klar erkennbar die behauptete Verfolgung durch Regierungsanhänger. Aus der Einvernahme vor dem BFA kam jedoch heraus, dass es nicht die Regierung ist, die Sie sucht, sondern lediglich private Personen. So gaben Sie auf Nachfrage an, dass die Regierung selbst nicht an den Baumaschinen interessiert war, sondern eine gewisse Person namens XXXX , welcher Kontakte zur Regierung hatte. Dass dieser XXXX und seine Helfer Sie erpresst haben war für Sie bestimmt ein einschneidendes Erlebnis und auch traumatisierend, jedoch handelt es sich eindeutig um eine Bedrohung durch private Personen, eine Verfolgung durch den Staat Georgien kann ausgeschlossen werden.Aus der Einvernahme vor dem BFA kam jedoch heraus, dass es nicht die Regierung ist, die Sie sucht, sondern lediglich private Personen. So gaben Sie auf Nachfrage an, dass die Regierung selbst nicht an den Baumaschinen interessiert war, sondern eine gewisse Person namens römisch 40 , welcher Kontakte zur Regierung hatte. Dass dieser römisch 40 und seine Helfer Sie erpresst haben war für Sie bestimmt ein einschneidendes Erlebnis und auch traumatisierend, jedoch handelt es sich eindeutig um eine Bedrohung durch private Personen, eine Verfolgung durch den Staat Georgien kann ausgeschlossen werden. Sie gaben an, dass dieser XXXX Kontakte zur Polizei hatte, da es sich um eine Bande handelte. Sollte XXXX tatsächlich einige Vertraute haben, die bei der Polizei arbeiten, heißt das nicht, dass dies rechtfertigt, warum Sie keine Anzeige erstatteten. Denn nur weil sich möglicherweise ein paar Polizisten beeinflussen ließen Rechtswidriges zu tun und für jemanden anderen als den Staat – in Ihrem Fall XXXX – zu arbeiten, heißt das nicht gleich, dass dies auf alle Polizisten in Georgien übertragbar ist. So steht es auch in folgendem Rechtssatz des Asylgerichtshofs: Sie gaben an, dass dieser römisch 40 Kontakte zur Polizei hatte, da es sich um eine Bande handelte. Sollte römisch 40 tatsächlich einige Vertraute haben, die bei der Polizei arbeiten, heißt das nicht, dass dies rechtfertigt, warum Sie keine Anzeige erstatteten. Denn nur weil sich möglicherweise ein paar Polizisten beeinflussen ließen Rechtswidriges zu tun und für jemanden anderen als den Staat – in Ihrem Fall römisch 40 – zu arbeiten, heißt das nicht gleich, dass dies auf alle Polizisten in Georgien übertragbar ist. So steht es auch in folgendem Rechtssatz des Asylgerichtshofs: Allein aufgrund des Umstandes, dass Bestechung und Korruption vorkommen kann, muss nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt. Es ist nämlich keine Polizei in jedem Fall im Stande, eine strafbare Handlung im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies kann dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass polizeiliche Erhebungen längere Zeit andauern oder erfolglos bleiben, kann weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden (AsylGH 18.4.2011, C8 418.174-1/2011/6E). Dass es die Polizei im Allgemeinen auf Sie abgesehen hat ist sehr unwahrscheinlich und dadurch, dass Sie keine Anzeige bei der Polizei eingebracht haben konnte dieser Fall von Korruption – sollte er sich tatsächlich so zugetragen haben – auch nicht bekämpft werden. An dieser Stelle wird erwähnt, dass, wie in den Länderinformationen im Punkt 6 – Korruption ersichtlich, in Georgien sehr vehement gegen Korruption angekämpft wird, es gibt auch einen Anti-Korruptions-Rat um aktiv gegen Korruption vorzugehen. Sie hätten sich auch an eine der in Georgien vorhandenen Organisationen zur Korruptionsbekämpfung (Siehe Länderfeststellungen) wenden können, die Ihnen sicher dabei helfen können hätten der Sache nachzugehen. Hinsichtlich der von Ihnen angedeuteten Handlungslosigkeit in Georgien wird jedenfalls festgestellt, dass hieramts keine Erkenntnisse aufliegen, dass Ihr Heimatstaat über keinen funktionierenden Sicherheitsapparat verfügt, oder nicht in der Lage wäre Ihnen mittels dieses Sicherheitsapparates auch Schutz zu gewähren. In Gegenüberstellung dieses Befragungsergebnisses zu den Ihnen zur Kenntnis gebrachten landeskundlichen Feststellungen ist zunächst einmal zu sagen, dass Ihr Herkunftsstaat trotz marginaler Defizite in der Wahrung von Bürgerrechten im Grundsätzlichen willens und fähig ist seinen Bürgern Schutz und Hilfe vor strafrechtsrelevanten Übergriffen zu bieten, das sagen die beigeschafften Dokumentationsquellen ganz klar. Dass Sie die Vorfälle nicht bei einer Polizeistelle in Georgien angezeigt haben nur weil Sie glaubten, dass das keinen Sinn haben würde ist nicht nachvollziehbar. Ihre Skepsis gegenüber der georgischen Polizei im Allgemeinen mag Ihre persönliche Einstellung sein – aus Sicht des Bundesamtes wäre eine Anzeige in Ihrem Fall sehr sinnvoll gewesen. Denn seine Bürger zu beschützen ist oberste Priorität einer jeden Polizei, damit diese jedoch auch handeln kann, muss man sie von derartigen Vorfällen in Kenntnis setzen. Sofern Sie sagen, dass Sie Opfer irgendwelcher Übergriffe werden könnten, so kann das sein. Dieser Umstand ist für sich alleine betrachtet aber wohl kein asylrelevanter Tatbestand, kein Staat der Erde kann seine Bürger jederzeit und überall – vielleicht sogar präventiv – schützen, das ist nicht möglich. Kriminelle gibt es in jedem Land und auch wenn es sich bestimmt um ein einschneidendes Erlebnis für Sie gehandelt hat – zur Asylerlangung ist dieses Vorbringen nicht geeignet. Sie gaben an, dass Sie von den Kriminellen zu einer Polizeistelle gebracht wurden wo Sie gezwungen wurden, den Verkaufsvertrag zu unterschreiben. Nicht nachvollziehbar scheint, dass Sie die Polizeistelle verlassen konnten mit der Begründung, sich noch schnell das Gesicht waschen zu wollen. Es ergibt einfach keinen Sinn, dass die Kriminellen Sie sich das Gesicht waschen gehen lassen ohne Sie dabei zu überwachen. In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie sich nach dem letzten Vorfall noch eine Woche in Georgien aufhielten. Nicht nachvollziehbar ist, dass Sie nicht unmittelbar nach dem Vorfall aus Georgien ausreisten, da Ihnen laut Ihren Angaben große Gefahr drohte. Egal wo Sie sich in der letzten Woche in Georgien aufhielten – wenn die Kriminellen Sie gesucht hätten, wären Sie auch gefunden worden. Da Sie nicht unmittelbar das Land verließen zeigt auch, dass Sie selbst wohl auch nichts befürchteten. Da Sie nicht mehr in dieser Firma die Ihnen solche Probleme bescherte arbeiten gibt es keinen ersichtlichen Grund mehr, weshalb Sie irgendwelche Bedrohungen zu befürchten haben. Die Bande war eindeutig auf die Firma aus und nicht auf Sie persönlich, das geht aus der durchgeführten Einvernahme klar hervor. Es ging immer darum, dass Sie entweder Baumaschinen oder die Firma selbst an die Bande verkaufen sollten. Daher kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Georgien nichts mehr zu befürchten haben. Das Argument, dass die Bande einen Racheakt auf Sie ausüben wird und Sie töten wolle ist nicht nachvollziehbar, denn daraus würde der Bande kein Vorteil mehr entspringen. Irgendwelche anderen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie nicht vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ – also erschöpfend – aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Aufgrund der teils nicht schlüssigen Erzählungen und der fehlenden Asylrelevanz der von Ihnen geschilderten Szenarien kann Ihnen kein Verfolgungsschutz zugesprochen werden. Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass es sich bei Ihrer Asylantragstellung lediglich um den Versuch handelt sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einen Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen, der Ihnen kostenlos die Behandlung Ihrer Krankheiten ermöglicht. So gaben Sie auf die Frage, warum Sie in Georgien noch Probleme haben sollen obwohl die Firma nicht mehr existiert an, dass Sie wohl den Reiseweg aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr schaffen würden. Auf die darauffolgende Frage gaben Sie dann unter anderem an, dass Sie in Georgien keine medizinische Hilfe bekommen würden. Das Bundesamt geht daher davon aus, dass Sie die Reise nach Österreich geplant haben, um hier in den Genuss kostenloser medizinischer Versorgung kommen. In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht zur Zuerkennung von Asyl führen kann, zumal die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht glaubhaft sind. Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten hier lediglich Mutmaßungen tätigen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen. Für einen legalen Aufenthalt müssten Sie ein Visum und/oder Aufenthaltsberechtigung nach Kriterien des Fremdenrechts beantragen, jedoch scheint das Asylgesetz nicht das geeignete Instrument für Ihr Anliegen zu sein, erfüllen Sie doch keine Asyltatbestände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.Für einen legalen Aufenthalt müssten Sie ein Visum und/oder Aufenthaltsberechtigung nach Kriterien des Fremdenrechts beantragen, jedoch scheint das Asylgesetz nicht das geeignete Instrument für Ihr Anliegen zu sein, erfüllen Sie doch keine Asyltatbestände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention., In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen. … Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden. Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse zu befriedigen. Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es ist in Zusammenschau darauf davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sein werden, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und aufgrund der Länderfeststellungen und Ihren Angaben im Verfahren davon auszugehen ist, dass Sie in Georgien Fuß fassen und dort Ihr Leben entsprechend fortsetzen können. Betreffend die von Ihnen vorgebrachten Krankheiten konnte festgestellt werden, dass eine adäquate Behandlung auch in Georgien verfügbar ist. Zwar schrieb Herr Dr. XXXX im Ambulanzbrief vom 14.07.2016, dass ein Rücktransfer nach Georgien abzulehnen ist und eine adäquate medizinische Versorgung in diesem Fall dort sicherlich nicht gegeben ist, doch stellte sich heraus, dass Herr Dr. XXXX sich hierbei auf Ihrer Schilderungen bezog. Betreffend die von Ihnen vorgebrachten Krankheiten konnte festgestellt werden, dass eine adäquate Behandlung auch in Georgien verfügbar ist. Zwar schrieb Herr Dr. römisch 40 im Ambulanzbrief vom 14.07.2016, dass ein Rücktransfer nach Georgien abzulehnen ist und eine adäquate medizinische Versorgung in diesem Fall dort sicherlich nicht gegeben ist, doch stellte sich heraus, dass Herr Dr. römisch 40 sich hierbei auf Ihrer Schilderungen bezog. Alle Ihre medizinischen Unterlagen wurden an Dr. XXXX weitergeleitet, der die Befunde analysierte und zu dem Schluss kam, dass einer Rückführung nach Georgien nichts entgegenstehen würde, sollte das Medikament Viread (Tenofovir) in Georgien verfügbar sein. Nach Abklärung durch die Staatendokumentation konnte erhoben werden, dass dieses Medikament in Georgien verfügbar ist. Alle Ihre medizinischen Unterlagen wurden an Dr. römisch 40 weitergeleitet, der die Befunde analysierte und zu dem Schluss kam, dass einer Rückführung nach Georgien nichts entgegenstehen würde, sollte das Medikament Viread (Tenofovir) in Georgien verfügbar sein. Nach Abklärung durch die Staatendokumentation konnte erhoben werden, dass dieses Medikament in Georgien verfügbar ist. Im Allgemeinen kann einen chronische Hepatitis B in Georgien behandelt werden: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, Wien, 25.05.2009
- Sind in Georgien Therapien/Behandlungsmöglichkeiten auch für chronische Hepatitis B sowie insbesondere der angeführten Delta-Superinfektion und Leberzirrhose gegeben? Antwort von IOM per E-Mail vom
- Mai 2009 In Georgien ist die Behandlung der erwähnten Krankheiten erhältlich. The treatment of the mentioned diseases is available in Georgia. […] Inzwischen werden auch Lebertransplantationen in Georgien durchgeführt, falls Sie eine solche irgendwann in Anspruch nehmen müssen: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, Wien, 31.05.2016 […] Zusammenfassung: Sowohl Leber- als auch Nierentransplantationen sind in Georgien möglich, wobei Lebertransplantationen sich noch in einer Initialphase befinden. Während die Kosten für Nierentransplantationen vom Gesundheitssystem übernommen werden, müssen jene für eine Lebertransplantation privat bezahlt werden. Die angeführten Medikamente, meist aus der österreichischen Pharmazie, sind zwar nicht erhältlich, jedoch fast alle darin enthaltenen Wirkstoffe. Nicht verfügbar sind Xipamid (ursprünglich in Aquaphoril) und Butizid (urspr. in Aldactone Salt.Forte) sowie die im Zuge der kardiologischen Behandlung verwendeten Wirkstoffe Amilorid und Chlortalidon. Einzelquellen: MedCOI berichtet, dass Dialyse, Nieren- und Lebertransplantationen in Georgien möglich sind. Letztere wurde allerdings bislang nur sechsmal durchgeführt. Stationäre und ambulante Vor- und Nachbehandlungen sind verfügbar. […] Somit stellen die vorgebrachten Krankheiten kein Rückkehrhindernis dar. Ihre Frau, gegen die ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ist genauso wie Sie nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihre Kinder, zwei Brüder und drei Schwestern leben in Georgien, somit verfügen Sie auch über den nötigen Familienanschluss in Ihrem Herkunftsland. (…) Sie vermochten zusammengefasst keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorzubringen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen – ausgenommen ein als nicht glaubwürdig zu titulierendem Vorbringen – auch nicht vorgebracht. Erneut ist hier nämlich anzuführen, dass das von Ihnen geschilderte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft zu werten war. In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen. (…) Die Feststellungen bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer Aussagen in den niederschriftlichen Einvernahmen. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, sind und waren Sie nicht zum dauernden Aufenthalt für das österreichische Bundesgebiet berechtigt. Zusammen mit Ihnen befindet sich Ihre Gattin, die ebenfalls Asylwerberin ist, im Bundesgebiet. Weitere Familienangehörige oder nahe Angehörige im Bundesgebiet haben Sie trotz Befragung nicht angegeben. Das Bundesamt hatte demnach davon auszugehen, dass Sie zwar nicht alleine im Bundesgebiet leben, Ihre Gattin aber ebenfalls nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Eine Rückführung in Ihren Herkunftsstaat stellt daher, in Ermangelung von Angehörigen, keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar. Sie leben seit Ihrer Einreise im Dezember 2015 im österreichischen Bundesgebiet. Sie verfügen über keinen wirtschaftlichen Anschluss in Österreich. Ihr Aufenthalt gründet sich lediglich auf ein mit der Abwicklung eines Asylverfahrens in Zusammenhang stehendem vorläufigem Aufenthaltsrechts für Ihr gegenwärtiges Gastland Österreich. Das ergibt sich aus Ihrer Einvernahme und der Einsicht in den Inhalt des zu Ihrem Asylantrag unter ZI XXXX angelegten Administrativaktes.Sie leben seit Ihrer Einreise im Dezember 2015 im österreichischen Bundesgebiet. Sie verfügen über keinen wirtschaftlichen Anschluss in Österreich. Ihr Aufenthalt gründet sich lediglich auf ein mit der Abwicklung eines Asylverfahrens in Zusammenhang stehendem vorläufigem Aufenthaltsrechts für Ihr gegenwärtiges Gastland Österreich. Das ergibt sich aus Ihrer Einvernahme und der Einsicht in den Inhalt des zu Ihrem Asylantrag unter ZI römisch 40 angelegten Administrativaktes. Vom Bestehen eines nennenswerten sozialen Umfeldes hier in Österreich kann daher nicht gesprochen werden. Ob Ihres als doch eher kurz zu bezeichnenden Aufenthalts in Österreich konnten Sie sich mit der deutschen Sprache nur unzureichend auseinandersetzen. Deshalb konnten Sie auch nicht fallweise Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, herstellen. Eine geforderte entsprechende Beziehungsintensität konnten Sie dadurch ebenfalls nicht erreichen und es konnte eine solche auch nicht von Ihnen vorgebracht oder ausgemittelt werden. Sie verfügen über den Aufenthalt entsprechend wenige Deutschkenntnisse. Sie beherrschen nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen offenbar die in Georgien herrschenden kulturellen Gepflogenheiten. In Bezug auf die Anknüpfungspunkte zu Georgien ist darauf hinzuweisen, dass Ihre sämtlichen Familienangehörige, nämlich Ihre Kinder und Geschwister in Georgien aufhältig sind. Es gibt keine familiären Anknüpfungspunkte und auch keine Abhängigkeit gegenüber einer in Österreich lebenden Person, wodurch ein Familienleben begründet werden würde. Sie haben Familienangehörige bzw. nahe Angehörige in Georgien, weshalb auch ein entsprechender Anknüpfungspunkt nach Ihrer Rückkehr gegeben ist. In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich, insbesondere auch ob des gezeigten Verhaltens, nicht entstanden ist und stellt daher die Ausweisung auch keinen Eingriff in Ihr Privatleben dar. Betreffend Ihr Privatleben ist anzuführen, dass sich Ihre gesamte Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet alleine auf den unsicheren Stand des Asylverfahrens stützt. Sie befinden sich seit Dezember 2015 in Österreich und verfügen über eine aus der derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen entspringenden vorläufig erteilten Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet. Gesamthaft betrachtet, konnten während Ihrer Aufenthaltsdauer keine Hinweise festgestellt werden, die in sprachlicher, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht besondere Umstände hervorbrachten, die auf eine außergewöhnliche, dem öffentlichen Interesse der Ausweisung entgegenstehende Integration hinweisen. Es ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung - Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des Privatlebens überwiegen. …“ I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag in bestimmten Fällen möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag in bestimmten Fällen möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Zum konkreten Vorbringen der bP bezüglich der chronisch aktiven Hepatitis B mit Leberzirrhose der bP1 stellte die bB – wenn auch in Vermengung mit der Beweiswürdigung - fest, dass in Georgien medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und diese der bP1 auch zugänglich sind. Das Medikament Viread (Tenofovir) ist in Georgien verfügbar. „… Im Allgemeinen kann eine chronische Hepatitis B in Georgien behandelt werden: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, Wien, 25.05.2009
- Sind in Georgien Therapien/Behandlungsmöglichkeiten auch für chronische Hepatitis B sowie insbesondere der angeführten Delta-Superinfektion und Leberzirrhose gegeben? Antwort von IOM per E-Mail vom
- Mai 2009 In Georgien ist die Behandlung der erwähnten Krankheiten erhältlich. The treatment of the mentioned diseases is available in Georgia. […] Inzwischen werden auch Lebertransplantationen in Georgien durchgeführt, falls Sie eine solche irgendwann in Anspruch nehmen müssen: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, Wien, 31.05.2016 […] Zusammenfassung: Sowohl Leber- als auch Nierentransplantationen sind in Georgien möglich, wobei Lebertransplantationen sich noch in einer Initialphase befinden. Während die Kosten für Nierentransplantationen vom Gesundheitssystem übernommen werden, müssen jene für eine Lebertransplantation privat bezahlt werden. Die angeführten Medikamente, meist aus der österreichischen Pharmazie, sind zwar nicht erhältlich, jedoch fast alle darin enthaltenen Wirkstoffe. Nicht verfügbar sind Xipamid (ursprünglich in Aquaphoril) und Butizid (urspr. in Aldactone Salt.Forte) sowie die im Zuge der kardiologischen Behandlung verwendeten Wirkstoffe Amilorid und Chlortalidon. Einzelquellen: MedCOI berichtet, dass Dialyse, Nieren- und Lebertransplantationen in Georgien möglich sind. Letztere wurde allerdings bislang nur sechsmal durchgeführt. Stationäre und ambulante Vor- und Nachbehandlungen sind verfügbar. […] …“ I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und folglich gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und folglich gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Die bP gingen in der Beschwerde weiters davon aus, dass ein mangelhaftes und unvollständiges Ermittlungsverfahren geführt worden sei und inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliege. Die Behörde habe die Beurteilung des Gesundheitszustandes der bP1 und den damit verbundenen möglichen Gesundheitsgefährdungen im Falle einer Rückkehr lediglich auf die Tatsache, dass das Medikament Viread (Tenofovir) in Georgien verfügbar sei, sowie auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, wonach „die Behandlung der erwähnten Krankheiten“ erhältlich sei, gestützt, verkenne dabei aber, dass sich diese Behandlungsmöglichkeiten bzw. Therapien bloß für chronische Hepatitis B, einer Delta-Superinfektion sowie Leberzirrhose beziehe. Die bP1 leide nämlich darüber hinaus an weiteren schwerwiegenden Erkrankungen. Beim Krankheitsbild der bP1 gehe es nicht um eine eventuell nicht adäquate Behandlung in Georgien, sondern vielmehr um einen akuten lebensbedrohlichen Zustand. Die Vermutung, die bP seien wegen der Erkrankung der bP1 ausgereist, gehe ins Leere, da die Verschlechterung des Krankheitsbildes der bP1 vor der Flucht aus Georgien weder erkennbar, noch erwartbar gewesen sei. Die bB hätte sich mit der Frage des Vorliegens eines „real risk“ bei einer Rückführung im Sinne des Art. 3 EMRK adäquat auseinandersetzen müssen, da es sich bei der behaupteten Gefährdung nicht lediglich um Spekulationen über die Möglichkeit handelt, sondern sehr konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Bedrohung im Sinne eines lebensbedrohlichen Zustands im Falle einer Abschiebung vorlägen.Die bB hätte sich mit der Frage des Vorliegens eines „real risk“ bei einer Rückführung im Sinne des Artikel 3, EMRK adäquat auseinandersetzen müssen, da es sich bei der behaupteten Gefährdung nicht lediglich um Spekulationen über die Möglichkeit handelt, sondern sehr konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Bedrohung im Sinne eines lebensbedrohlichen Zustands im Falle einer Abschiebung vorlägen. Weiters sei es nicht ausgeschlossen, dass die bP1 im Falle einer Rückkehr wiederum verfolgt werden würde. Die staatliche Schutzwilligkeit sei in Frage zu stellen, da die Zahl der Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten weiter angestiegen sei. Die bP stellten im Rahmen der Beschwerde den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und im Sinne der Beschwerdeschrift zu entscheiden. Der Beschwerde sind verschiedene medizinische Unterlagen in Bezug auf die bP1 beigelegt. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurden durch den rechtsfreundlichen Vertreter aktuelle Befunde des XXXX betreffend die schwere chronische Erkrankung der bP1, ein ärztlicher Entlassungsbrief, vier Ambulanzbriefe sowie eine Bescheinigung über die Tätigkeit bei der XXXX samt Übersetzung, welche der Bescheinigung der Anstellung der bP1 bei dieser Firma von 2010 bis 2014 dienen soll, vorgelegt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurden durch den rechtsfreundlichen Vertreter aktuelle Befunde des römisch 40 betreffend die schwere chronische Erkrankung der bP1, ein ärztlicher Entlassungsbrief, vier Ambulanzbriefe sowie eine Bescheinigung über die Tätigkeit bei der römisch 40 samt Übersetzung, welche der Bescheinigung der Anstellung der bP1 bei dieser Firma von 2010 bis 2014 dienen soll, vorgelegt. I.
- Das ho. Gericht stellte eine einzelfallbezogene Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Georgien (Sitz in Tiflis) bezüglich der Tätigkeit der bP1 bei der „ XXXX “ Straßenbaufirma. In der Anfragebeantwortung teilte der Verbindungsbeamte Folgendes mit (Formatierung etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
- Das ho. Gericht stellte eine einzelfallbezogene Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Georgien (Sitz in Tiflis) bezüglich der Tätigkeit der bP1 bei der „ römisch 40 “ Straßenbaufirma. In der Anfragebeantwortung teilte der Verbindungsbeamte Folgendes mit (Formatierung etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „…
- Ist die vorgelegte Bestätigung über die Beschäftigung echt? Nach vorliegenden Informationen darf die vorgelegte Beschäftigungsbestätigung als echt eingestuft werden. Die Bestätigung ist von der Firma XXXX am 19.04.2019 ausgestellt und am gleichen Tag ist bei einem Notar die Übersetzung der Bestätigung beglaubigt worden.Nach vorliegenden Informationen darf die vorgelegte Beschäftigungsbestätigung als echt eingestuft werden. Die Bestätigung ist von der Firma römisch 40 am 19.04.2019 ausgestellt und am gleichen Tag ist bei einem Notar die Übersetzung der Bestätigung beglaubigt worden. Abklärungen zur Bestätigung - Anm. VB: Abklärungen zur Bestätigung - Anmerkung VB: ● Trotz mehrerer Versuche persönlichen Kontakt herzustellen bzw. ein Treffen mit dem angeführten Firmenbesitzer zu organisieren, konnte dies nicht erreicht werden, da die angeführten Firmenverantwortlichen sich nicht dazu bereit erklärten. Die für die Firma vorhandene Festnetznummer wurde mehrfach kontaktiert, jedoch erfolglos. Erst am 11.10.2019 wurde durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit XXXX , einer Mitarbeiterin der Firma “ XXXX ” (über deren Mobiltelefon) unter der Rufnummer XXXX in Erfahrung gebracht, dass die Firma nicht mehr aktiv tätig ist. Genauere Angaben wurden nicht gemacht. Trotz mehrerer Versuche persönlichen Kontakt herzustellen bzw. ein Treffen mit dem angeführten Firmenbesitzer zu organisieren, konnte dies nicht erreicht werden, da die angeführten Firmenverantwortlichen sich nicht dazu bereit erklärten. Die für die Firma vorhandene Festnetznummer wurde mehrfach kontaktiert, jedoch erfolglos. Erst am 11.10.2019 wurde durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit römisch 40 , einer Mitarbeiterin der Firma “ römisch 40 ” (über deren Mobiltelefon) unter der Rufnummer römisch 40 in Erfahrung gebracht, dass die Firma nicht mehr aktiv tätig ist. Genauere Angaben wurden nicht gemacht. ● In weiterer Folge erfolgte ein zweiter Anruf und der Firmenbesitzer XXXX stellte sich als solcher telefonisch vor. Er bestätigte nochmals, dass die Firma zwar noch registriert und existent sei, aber nicht mehr aktiv tätig. In weiterer Folge erfolgte ein zweiter Anruf und der Firmenbesitzer römisch 40 stellte sich als solcher telefonisch vor. Er bestätigte nochmals, dass die Firma zwar noch registriert und existent sei, aber nicht mehr aktiv tätig. ● Zur ausgestellten Bestätigung für XXXX (die Registrierungsnummer, der Name und das Ausstellungsdatum wurden telefonisch mitgeteilt) gab XXXX bekannt, dass diese Bestätigung echt und von der Firma ausgestellt worden ist. XXXX habe tatsächlich im angeführten Zeitraum (Oktober 2010 - Dezember2014) in der Firma XXXX gearbeitet und monatlich ca. 2.500 GEL verdient, was ein sehr gutes Gehalt war. Zur ausgestellten Bestätigung für römisch 40 (die Registrierungsnummer, der Name und das Ausstellungsdatum wurden telefonisch mitgeteilt) gab römisch 40 bekannt, dass diese Bestätigung echt und von der Firma ausgestellt worden ist. römisch 40 habe tatsächlich im angeführten Zeitraum (Oktober 2010 - Dezember2014) in der Firma römisch 40 gearbeitet und monatlich ca. 2.500 GEL verdient, was ein sehr gutes Gehalt war. ● Zur Ausstellung der Bestätigung darf angeführt werden, dass der Unterzeichner der Bestätigung, Direktor XXXX , erst seit November 2016 in der Firma als Direktor eingetragen ist. Im von der Bestätigung umfassten Zeitraum war hauptsächlich (Ende 2011 bis Ende 2015) XXXX als Direktor der Firma eingetragen. Zur Ausstellung der Bestätigung darf angeführt werden, dass der Unterzeichner der Bestätigung, Direktor römisch 40 , erst seit November 2016 in der Firma als Direktor eingetragen ist. Im von der Bestätigung umfassten Zeitraum war hauptsächlich (Ende 2011 bis Ende 2015) römisch 40 als Direktor der Firma eingetragen. ● Die Beglaubigung der Übersetzung, nicht die Beglaubigung des Inhalts, wird üblicherweise bei einem Notar bestätigt. Dazu muss weder der Aussteller der Bestätigung noch die in der Bestätigung angeführte Person persönlich anwesend sein. ● Laut Aussage des Firmeninhabers habe auch der Sohn des XXXX in der Firma gearbeitet. Da XXXX gesundheitliche Probleme bekommen habe (Leberschaden), er aber ein guter Arbeiter war, wurde er innerhalb der Firma versetzt und nicht gekündigt. Seine Aufgabe in der Firma war dann “Aufsicht von bestimmten Sachführern”. Laut Aussage des Firmeninhabers habe auch der Sohn des römisch 40 in der Firma gearbeitet. Da römisch 40 gesundheitliche Probleme bekommen habe (Leberschaden), er aber ein guter Arbeiter war, wurde er innerhalb der Firma versetzt und nicht gekündigt. Seine Aufgabe in der Firma war dann “Aufsicht von bestimmten Sachführern”. ● XXXX bestätigte telefonisch auch, dass XXXX einer der Direktoren der Firma war. römisch 40 bestätigte telefonisch auch, dass römisch 40 einer der Direktoren der Firma war.
- Übte der BF die von ihm behauptete Führungsposition in der Firma aus? Nach vorliegenden Informationen und durchgeführten Abklärungen darf mitgeteilt werden, dass der BF keine Führungsposition als stv. Direktor in der Firma hatte. Seitens des Firmenbesitzers wurde telefonisch mitgeteilt, dass der BF eine “Aufsicht als Sachführer” (vergleichbar mit einem Schichtführer mit Aufsicht von ca. 5 Personen) in der Firma hatte. Diese Funktion habe er aufgrund seiner guten Arbeit erhalten, nachdem er seine ursprüngliche Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung (Leberprobleme) nicht mehr ausüben konnte. Abklärungen zur Firma und der angeblichen Führungsposition - Anm. VB:Abklärungen zur Firma und der angeblichen Führungsposition - Anmerkung VB: ● Im vorliegenden SV und den Angaben des BF wird angeführt, dass der BF bereits im Jahr 2000 angefangen habe bei der Firma “ XXXX ” zu arbeiten. Nach durchgeführten Abklärungen darf mitgeteilt werden, dass lt. öffentlich zugänglichem Firmenregister die Firma XXXX Ltd. (phonetische Eintragung des Firmennamens in georgischer Sprache, auf der ausgestellten Bestätigung steht auf dem Briefkopf “ XXXX Ltd”) erst am 04.06.2007 gegründet und unternehmerisch registriert worden ist. Zuvor gab es eine Firma XXXX (Registrierungsnummer: XXXX ) von der die XXXX GmBH am 30.05.2007 im Zuge einer Reorganisation abgetrennt wurde. Im vorliegenden SV und den Angaben des BF wird angeführt, dass der BF bereits im Jahr 2000 angefangen habe bei der Firma “ römisch 40 ” zu arbeiten. Nach durchgeführten Abklärungen darf mitgeteilt werden, dass lt. öffentlich zugänglichem Firmenregister die Firma römisch 40 Ltd. (phonetische Eintragung des Firmennamens in georgischer Sprache, auf der ausgestellten Bestätigung steht auf dem Briefkopf “ römisch 40 Ltd”) erst am 04.06.2007 gegründet und unternehmerisch registriert worden ist. Zuvor gab es eine Firma römisch 40 (Registrierungsnummer: römisch 40 ) von der die römisch 40 GmBH am 30.05.2007 im Zuge einer Reorganisation abgetrennt wurde. ● Die “Mutterfirma” XXXX wurde am XXXX 2003 gegründet und gehörte dem XXXX . Bei der Adresse der Firma handelt es sich um die gleiche Adresse wie bei der Firma XXXX Aus dieser Firma XXXX wurde dann 2007 eine Abtrennung durchgeführt und u.a. die “ XXXX ” gegründet. Die “Mutterfirma” römisch 40 wurde am römisch 40 2003 gegründet und gehörte dem römisch 40 . Bei der Adresse der Firma handelt es sich um die gleiche Adresse wie bei der Firma römisch 40 Aus dieser Firma römisch 40 wurde dann 2007 eine Abtrennung durchgeführt und u.a. die “ römisch 40 ” gegründet. ● Für die Firma XXXX GmBH ist laut vorhandenen Aufzeichnungen im Jahr 2014 eine Pfändung / Beschlagnahme und ein Veräußerungsverbot eingetragen. Für die Firma römisch 40 GmBH ist laut vorhandenen Aufzeichnungen im Jahr 2014 eine Pfändung / Beschlagnahme und ein Veräußerungsverbot eingetragen. ● 100%-Eigentümer der XXXX mit XXXX .2007 ist XXXX . Laut Firmenbuch gab es, beginnend im Jahr 2014, insgesamt sieben Eintragungen über Beschlagnahmen und/oder Pfändungen betreffend der Firma, siehe dazu beigefügter Ausdruck des Registers (deutsche Arbeitsübersetzung). 100%-Eigentümer der römisch 40 mit römisch 40 .2007 ist römisch 40 . Laut Firmenbuch gab es, beginnend im Jahr 2014, insgesamt sieben Eintragungen über Beschlagnahmen und/oder Pfändungen betreffend der Firma, siehe dazu beigefügter Ausdruck des Registers (deutsche Arbeitsübersetzung). ● Wie bereits im ersten Punkt angeführt, hat der BF laut vorliegenden Informationen nur im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2014 als “Sachführer-Ingenieur” bei der Firma XXXX gearbeitet. Die vom BF ausgeübte Funktion ist nach vorliegenden Erkenntnissen sicher nicht als stellvertretender Firmenleiter (Direktor) einer Firma zu sehen. Wie bereits im ersten Punkt angeführt, hat der BF laut vorliegenden Informationen nur im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2014 als “Sachführer-Ingenieur” bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Die vom BF ausgeübte Funktion ist nach vorliegenden Erkenntnissen sicher nicht als stellvertretender Firmenleiter (Direktor) einer Firma zu sehen.
- Wie bzw. warum wurde das Dienstverhältnis aufgelöst? Bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Firmeninhaber XXXX am 11.10.2019 teilte dieser mit, dass der BF aufgrund “gesundheitlicher Probleme” , erwähnt wurde ein Problem mit der Leber, aus der Firma ausgeschieden ist.Bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Firmeninhaber römisch 40 am 11.10.2019 teilte dieser mit, dass der BF aufgrund “gesundheitlicher Probleme” , erwähnt wurde ein Problem mit der Leber, aus der Firma ausgeschieden ist.
- Hatte bzw. hat die Firma die vom BF beschriebenen Schwierigkeiten? Seitens des Firmenverantwortlichen XXXX wurden diesbezüglich keine Informationen übermittelt. Recherche in öffentlichen Quellen haben keine Hinweise auf die vom BF angegebenen Umstände ergeben.Seitens des Firmenverantwortlichen römisch 40 wurden diesbezüglich keine Informationen übermittelt. Recherche in öffentlichen Quellen haben keine Hinweise auf die vom BF angegebenen Umstände ergeben. Abklärungen zur Firma und der angeblichen Schwierigkeiten - Anm. VB:Abklärungen zur Firma und der angeblichen Schwierigkeiten - Anmerkung VB: ● Wie bereits im Punkt 2 angeführt, hatten die beiden Firmen ( XXXX und “ XXXX ”) offensichtlich finanzielle Schwierigkeiten, weshalb es ab 2014 zu Beschlagnahmen und/oder Pfändungen sowie Veräußerungsverboten gekommen ist. Wie bereits im Punkt 2 angeführt, hatten die beiden Firmen ( römisch 40 und “ römisch 40 ”) offensichtlich finanzielle Schwierigkeiten, weshalb es ab 2014 zu Beschlagnahmen und/oder Pfändungen sowie Veräußerungsverboten gekommen ist. ● Sonstige Schwierigkeiten, bzw. Informationen zu den vom BF vorgebrachten Bedrohungen konnten nicht abgeklärt werden. Recherchen und Abklärungen in sämtlichen offenen Quellen haben keine Hinweise auf eine solche Vorgehensweise ergeben. ● In den übermittelten Unterlagen und den darin enthaltenen Angaben des BF wird davon gesprochen, dass der Direktor der Firma XXXX ebenfalls bedroht worden sei. Sämtliche Abklärungen zu dieser Firma haben keine Hinweise auf diese Person ergeben. Nach vorliegenden Rechercheergebnissen sind als Direktoren bzw. Firmeninhaber lediglich ein XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ) angeführt. In den übermittelten Unterlagen und den darin enthaltenen Angaben des BF wird davon gesprochen, dass der Direktor der Firma römisch 40 ebenfalls bedroht worden sei. Sämtliche Abklärungen zu dieser Firma haben keine Hinweise auf diese Person ergeben. Nach vorliegenden Rechercheergebnissen sind als Direktoren bzw. Firmeninhaber lediglich ein römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 ( römisch 40 ) angeführt.
- Existiert die Firma noch? Nach vorliegenden Erkenntnissen und durchgeführten Abklärungen darf mitgeteilt werden, dass die Firma im öffentlich zugänglichen Firmenregister noch als aktiv eingetragen ist, siehe beigefügten Auszug aus dem Register und die deutsche Arbeitsübersetzung dazu. Zusätzlich darf mitgeteilt werden, dass der Firmeninhaber XXXX beim durchgeführten Telefongespräch am 11.10.2019 mitgeteilt hat, dass die Firma zwar noch im Register aktiv geführt wird, tatsächlich aber nicht mehr tätig ist.Zusätzlich darf mitgeteilt werden, dass der Firmeninhaber römisch 40 beim durchgeführten Telefongespräch am 11.10.2019 mitgeteilt hat, dass die Firma zwar noch im Register aktiv geführt wird, tatsächlich aber nicht mehr tätig ist. ...” I.
- Der Aufforderung vom 18.12.2019 entsprechend wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung noch ein Ambulanzbrief, welcher bescheinigt, dass die bP1 an eine Leberzirrhose, chronischer Hepatits B und schwerwiegenden Nierenproblemen leidet, sowie eine Kursbestätigung „Deutsch für Asylwerbende – Alphabetisierung 1“ der Volkshochschule Salzburg, ein Empfehlungsbrief und eine Einstellungszusage jeweils bezüglich der bP2 vorgelegt.römisch eins.
- Der Aufforderung vom 18.12.2019 entsprechend wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung noch ein Ambulanzbrief, welcher bescheinigt, dass die bP1 an eine Leberzirrhose, chronischer Hepatits B und schwerwiegenden Nierenproblemen leidet, sowie eine Kursbestätigung „Deutsch für Asylwerbende – Alphabetisierung 1“ der Volkshochschule Salzburg, ein Empfehlungsbrief und eine Einstellungszusage jeweils bezüglich der bP2 vorgelegt. I.
- Für den 15.01.2020 wurde seitens des ho. Gerichts eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Bereits im Rahmen der Zustellung der Ladungen wurden die bP umfassend manuduziert bzw. wurden sie vom bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Verlauf der Verhandlung stellt sich wie folgt dar:römisch eins.
- Für den 15.01.2020 wurde seitens des ho. Gerichts eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Bereits im Rahmen der Zustellung der Ladungen wurden die bP umfassend manuduziert bzw. wurden sie vom bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Verlauf der Verhandlung stellt sich wie folgt dar: „…Gemeinsame Befragung der P: RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P1: Mein einziges Problem ist mein gesundheitliches Problem. P2: Die Reise bis hierher war eine Herausforderung für meinen Mann. … RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeverfahren ergänzen bzw. haben sie bereits sämtliche Befunde, die Sie vorlegen wollen, vorgelegt? P1: Die letzte Kontrolle fand am 08.01.2020 statt. Den Befund dazu habe ich mit dabei. RI stellt fest, dass diese Befunde bereits vom RV vorgelegt wurden. RI stellt fest, dass diese Befunde bereits vom Regierungsvorlage vorgelegt wurden. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P1: Ich habe schon unzählige Operationen in Österreich gehabt. P2: Ich habe diese Einstellungszusagen. Weitere Zusagen konnte ich mir nicht besorgen, weil ich mit der Pflege meines Ehemannes beschäftigt bin. Der letzte Vorfall meines Mannes war, als er den Löffel beim Essen fallen gelassen hat und 3 Tage lang im Koma war. RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P1 und P2: Nein. Wir haben weder in Österreich noch in Europa Verwandten. Sogar meine Kinder leben in Georgien. Wir haben einen Sohn und eine Tochter. RI: Wovon bestreiten Ihre Kinder in Georgien den Lebensunterhalt? P2: Beide gehen arbeiten. Sie haben bereits Familie und Kinder. Meine Schwiegertochter ist Ärztin. Wir haben 3 Enkelkinder. Eines der Enkelkinder haben wir schon seit 4 Jahren nicht mehr gesehen. P1: Mein Sohn hat die Polizeiakademie abgeschlossen. Meine Tochter hat internationales Wirtschaftsrecht studiert. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P2: Ich ein bisschen. P1 antwortet auf Georgisch: Ich wurde zum Deutschkurs nicht zugelassen, sonst hätte ich es auch gerne gemacht. Im Spital kann ich mich schon verständigen mit dem Personal. P2 auf Georgisch: Ich kann mich auch verständigen. Der Deutschkurs hat mir geholfen. Ich bin bereits im fortgeschrittenen Alter und habe es trotzdem noch geschafft, Deutsch zu lernen. RI an P1: Welches Wetter haben wir heute? (P2 übersetzt P1 die Frage auf Georgisch) RI an P2: Welches Wetter haben wir heute? P2: (überlegt und fragt auf Georgisch nach) Heute nix Sonne. Befragung wird auf Georgisch weitergeführt. RI: Haben Sie Ausbildungen in Österreich absolviert? P1 und P2: Nein. P1: Was meine Frau bis jetzt im Deutschkurs durchgenommen hat, war Schreiben und Grammatik. Als nächstes kommt das Sprechen. RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P1 und P2: Mit unseren Kindern und Enkeln haben wir Kontakt. RI: Können Sie den Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erbringen?RI: Können Sie den Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erbringen? P1: Nein. P2: Nein. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P1 und P2: Nein. Einzelne Befragung der P Befragung der P1: … RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Wenn man die Entscheidung des BFA schon umsetzen würde und mich nach Georgien abschieben würde, dann würde ich schon tot sein. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Die Abschiebung nach Georgien würde meinen Tod bedeuten. Nachgefragt gebe ich an, weil man in Georgien nicht weiß, was die Leber ist. Ich werde am Leben erhalten, dadurch, dass man mir Sonden in die Leber eingeführt hat. Dann wurde mein Zwölffingerdarm von der Krankheit befallen. Ich habe auch eine Zyste. Zusammengefasst wegen der Behandlungsmöglichkeiten. RI: Inwieweit spielte Ihr Gesundheitszustand bei Ihrem Beschluss, Georgien zu verlassen, eine Rolle? P: Als ich Georgien verließ, war ich halb am Leben und halb tot. Man kann keinen Vergleich ziehen zwischen den damaligen Gesundheitszustand und dem heutigen. RI: Welchen Kenntnisstand hatten Sie in Bezug auf Ihren Gesundheitszustand zu dem Zeitpunkt, als Sie Georgien verließen? P: Als wir nach Österreich kamen, das war am Abend in XXXX . Ich kam ins Krankenhaus, ich wurde am nächsten Morgen notoperiert. Ich wusste nicht einmal, dass ich Hepatitis A und B habe. Das wussten die Ärzte in Georgien nicht. P: Als wir nach Österreich kamen, das war am Abend in römisch 40 . Ich kam ins Krankenhaus, ich wurde am nächsten Morgen notoperiert. Ich wusste nicht einmal, dass ich Hepatitis A und B habe. Das wussten die Ärzte in Georgien nicht. RI: Als Sie nach Österreich kamen und sich in ärztliche Behandlung begaben, gaben Sie laut einem ärztlichen Befund gegenüber einem behandelnden Arzt an, dass Ihnen georgische Ärzte vor Ihrer Ausreise mitgeteilt hätten, dass sie nur mehr 4 Wochen zu leben hätten. P: Ja, so ist es. RI: Beim BFA haben Sie Ihre Ausreisegründe aber nicht mit Ihrem Gesundheitszustand begründet? P: Ich befand mich in einem Zustand, dass mir nicht einmal klar war, was zu sagen ist oder nicht. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Laut der Berichte, sind wir das Land Nummer 1 in der Welt mit der besten Medizin. Wenn man aber im Internet schaut und die aktuellen Nachrichten verfolgt, dann sieht man, dass Menschen in Georgien nach Blinddarmoperationen und Frauen nach Entbindungen einfach sterben. Befragung der P2: (P1 verlässt den VH-Saal) … RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Diese Entscheidung hat hauptsächlich meinen Mann betroffen. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich persönlich sehe keine Gefahr in Georgien. Ich bin wegen meines Mannes hier. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich schenke den Stellungnahmen aus Georgien kein Vertrauen, weil wir große Not dort erlitten. Als wir hier her und ins Krankenhaus kamen, war es eine große Erleichterung für uns. Weitere gemeinsame Befragung der P RI: Ihnen wurde gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Verhandlungen eine fallbezogene Anfragebeantwortung des Kontaktbeamten des BMI in Georgien zur Kenntnis gebracht. Bis dato haben Sie sich hierzu nicht geäußert. Wollen Sie sich heute noch abschließend äußern? P1: Ich reiste in dieser Zeit aus Georgien aus, als es einen Krieg zwischen den nationalen Bewegungen und dem georgischen Traum gab. Es stand niemanden auf der Stirn geschrieben, welcher der beiden Gruppen er gehört. Es gab Vorfälle, wo maskierte Männer mit Schläger in den Händen gekommen sind, alle verprügelten und wieder gingen. Fragen des BehV: BehV: Haben Sie sich mit der Situation der Ausreisepflicht schon einmal auseinandergesetzt? P1: Wie meinen Sie das? BehV: Wenn der Bescheid rechtskräftig wird, dann haben Sie gem. Spruchpunkt IV des Bescheides, innerhalb von 14 Tagen auszureisen. BehV: Wenn der Bescheid rechtskräftig wird, dann haben Sie gem. Spruchpunkt römisch vier des Bescheides, innerhalb von 14 Tagen auszureisen. P1: Aber genauso steht uns das Recht zu, Rechtsmittel zu ergreifen. BehV: Haben Sie eine Rückkehrberatung aufgesucht, um anstelle einer Abschiebung eine freiwillige Rückkehr ins Auge zu fassen? P1: Ich lag die ganze Zeit im Krankenhaus, ich hatte eine Operation nach der anderen. Ich hatte keine Zeit, darüber nachzudenken. Ich war 7 Monate lang Dialysepatient. Dann wurde eine weitere Operation durchgeführt. Durch meinen Aufenthalt nach meinem negativen Bescheid konnte ich erreichen, dass ich weiter am Leben bin. Dafür bin ich der österreichischen Medizin dankbar. Es kann auch sein, dass ich schon im Flugzeug sterben würde. P2: Die Ausreise nach Georgien kommt dem Tod meines Ehemannes gleich. Es gibt bei meinem Mann weitere Komplikationen. Es sind die Venen im Gesichtsbereich erweitert. Es war eine Operation geplant, aber die Ärzte haben das zurückgenommen, weil er ein Problem mit dem Blut hat. Kurz nach der Dialyse vom Februar 2019 darf diese Operation nicht durchgeführt werden. Nach Rückübersetzung: Zur Klarstellung gebe ich an, dass innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Dialyse (Februar 2019) nicht operiert werden darf, wegen der Narkose. BehV: Unter Annahme Ihrer Transportfähigkeit, könnten Sie von Ihrer Familie in Georgien unterstützt werden? P1: Die Hälfte der georgischen Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Meine Kinder können sich gerade selbst versorgen, sie könnten nicht für uns sorgen. Die Medikamente, die ich einnehmen muss, sind entweder sehr kostspielig oder gar nicht erhältlich. Meine Schwiegertochter arbeitet in der Apotheke. Ich habe sie wegen meiner Medikamente gefragt. Dieses Medikament für meine Leberprobleme namens Viread gibt es in Georgien gar nicht. Ich habe am Vormittag 7, am Nachmittag 6 und am Abend 9 Medikamente eingenommen. Jetzt werde ich ein bisschen weniger einnehmen müssen. Das heißt, dass die Behandlung Erfolg zeigt. …“ I.6.
- Am Ende der Verhandlung verkündet der Richter das Erkenntnis.römisch eins.6.
- Am Ende der Verhandlung verkündet der Richter das Erkenntnis. I.6.2 Die bB verlangte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 15.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntisses.römisch eins.6.2 Die bB verlangte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 15.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Bei der volljährigen bP1 handelt es sich um 63-jährigen Mann, welcher an erheblichen Krankheiten leidet. Die volljährige bP2 ist eine 62-jährige gesunde und mobile Frau. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP1 leidet an folgenden Erkrankungen: - Chronische Hepatitis B, welche virostatisch mit dem Medikament Viread (Tenofovir) behandelt wird - Leberzirrhose der Einstufung Child A - Ösophagus- und Fundusvarizenblutungen aufgrund portaler Hypertension - Schwerwiegende Nierenprobleme Die bP1 befand sich in Österreich mehrmals im Krankenhaus und es mussten mehrere Operationen durchgeführt werden. Die chronische Hepatitis B mit Leberzirrhose der bP1 wird virostatisch mit dem Medikament Viread (Tenofovir) behandelt. Der in diesem Medikament enthaltene Wirkstoff Tenofovirdisoproxil ist in Georgien verfügbar und wird zur Behandlung von Hepatitis B und HIV verwendet. Bei der bP1 ist eine dauerhafte virostatische Therapie notwendig. Bei Aussetzung des Medikamentes, kommt es mit Sicherheit zu einer Aktivierung der Hepatitis B mit progredienten Leberversagen. Die beste Medikation für eine virostatische Therapie ist Viread, da es bei diesem Medikament zu keinen Resistenzbildungen kommt. Bei dem alternativ zur Verfügung stehenden und weltweit kostengünstigsten Präparat Zeffix (Lamivudin) handelt es sich zwar um ein sehr gutes Medikament betreffend die Blockade einer Hepatitis B-Replikation, jedoch kommt es nach längerer Verwendung zu einer zunehmenden Resistenzentwicklung des Hepatitis B-Virus und somit zum Wiederaufflackern der Hepatitis B. Ein Umstellen von Viread auf Zeffix ist medizinisch nur in äußersten Notfällen vertretbar. Die Hepatitis-Erkrankung der bP1 befindet sich im zirrhotischen Zustand im Stadium Child A, welche die leichteste Ausprägung einer Leberzirrhose darstellt. Aufgrund der Leberzirrhose bildeten sich bei der bP1 Ösophagus- und Fundusvarizen (Krampfadern). Es mussten daher aufgrund von inneren Blutungen Ösophagus- und Fundusvarizenligaturen durchgeführt werden. Da zusätzlich die Blutplättchenzahl bei der bP1 vermindert ist, kann jederzeit eine solche Blutung auftreten, welche einen lebensgefährlichen Umstand darstellt. Die Erkrankung der bP1 ist nicht kurierbar; aus medizinischer Sicht wird versucht, eine Verschlechterung der Lebererkrankung zu verzögern. Hepatitis B ist in Georgien behandelbar und die bP1 hat auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Lebertransplantationen sind in Georgien möglich, befinden sich jedoch noch in der Initialphase. Diese werden an zwei Standorten in den Kliniken in Tiflis und in Batumi durchgeführt. Die Kosten einer Lebertransplantation von ca. 42.000€ müssen privat bezahlt werden, gegebenenfalls werden maximal 50% der Kosten von öffentlichen Quellen bezahlt. Aufgrund hohen Kosten, ist davon auszugehen, dass der bP1 eine Lebertransplantation in Georgien verwehrt bleibt. Ebenso leidet die bP1 an schwerwiegenden Nierenproblemen. Bei Zustand nach Dialysepflicht über viele Monate hinweg, haben sich zuletzt die Nierenretentionswerte bei der bP1 stabil gehalten. In Georgien muss ein Antrag gestellt werden, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Eine Dialysebehandlung ist sodann umfassend verfügbar und die Kosten werden zur Gänze ohne Zuzahlung durch den Patienten abgedeckt. Die bP haben in Anbetracht des fortgeschrittenen Lebensalters und die zumindest die bP1 betreffenden Erkrankungen geringe Chancen am georgischen Arbeitsmarkt einer Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Die bP haben grundsätzlich Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähiger als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses –unter Maßgabe der bereits beschriebenen bzw. noch zu beschriebenden Einschränkungen- in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Ob die Familie jedoch für die hohen Kosten einer Lebertransplantation aufkommen oder die bP1 im Falle einer Verschlechterung der Krankheit unterstützen und betreuen könnten, wurde von der bB nicht festgestellt und konnte auch vom ho. Gericht nicht festgestellt werden. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass eine solche Transplantation im Lichte eines georgischen Durchschnittseinkommen von ca. € 300,-- das Mehrfache eines Jahreseinkommens betragen würde.Die bP haben grundsätzlich Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähiger als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses –unter Maßgabe der bereits beschriebenen bzw. noch zu beschriebenden Einschränkungen- in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Ob die Familie jedoch für die hohen Kosten einer Lebertransplantation aufkommen oder die bP1 im Falle einer Verschlechterung der Krankheit unterstützen und betreuen könnten, wurde von der bB nicht festgestellt und konnte auch vom ho. Gericht nicht festgestellt werden. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass eine solche Transplantation im Lichte eines georgischen Durchschnittseinkommen von ca. € 300,-- das Mehrfache eines Jahreseinkommens betragen würde. Die bP befinden sich in einem Alter, in dem sie in Georgien pensionsberechtigt sind. In Georgien halten sich ihre Kinder und Verwandten auf. Aufgrund des als notorisch bekannt anzusehenden Zusammenhaltes innerhalb der Familienverbände in den südkaukasischen Gesellschaften könnten die bP jedenfalls Unterstützung im Rahmen der Befriedigung ihrer grundlegendsten Bedürfnisse erwarten. Ebenso existiert im Falle der Bedürftigkeit ein entsprechendes Unterstützungsprogramm für Rückkehrer. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP halten sich ca. 4 Jahre im Bundesgebiet auf. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten um die nötigen medizinischen Behandlungen für die Erkrankungen der bP1 zu erhalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben nicht von der Grundversorgung. Die bP1 hat keinen Deutschkurs, die bP2 einen Deutschkurs für Asylwerbende „ Alphabetisierung 1“ der Fachhochschule Salzburg besucht. Einen Nachweis über das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz können die bP nicht erbringen. Sie sind strafrechtlich unbescholten.Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten um die nötigen medizinischen Behandlungen für die Erkrankungen der bP1 zu erhalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben nicht von der Grundversorgung. Die bP1 hat keinen Deutschkurs, die bP2 einen Deutschkurs für Asylwerbende „ Alphabetisierung 1“ der Fachhochschule Salzburg besucht. Einen Nachweis über das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz können die bP nicht erbringen. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche im Wesentlichen im Abgleich mit aktuellerem Quellenmaterial in Bezug auf die bP noch ihre Gültigkeit haben.römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche im Wesentlichen im Abgleich mit aktuellerem Quellenmaterial in Bezug auf die bP noch ihre Gültigkeit haben. Das ho. Gericht geht im Lichte der oa. Ausführungen von folgendem Sachverhalt aus: In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewann, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 4.2.2019). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt.(FH 4.2.2019). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 4.2.2019). Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019).Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vergleiche RFE/RL 5.8.2019). Quellen: CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019 DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 12.8.2019 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 12.8.2019 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html, 13.8.2019 Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 12.8.2019 Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen: EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.2019 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln postuliert. Mit der Ombudsperson für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 27.8.2018). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien AI – Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's