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{'item': 'L521 2227316-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlL521 2227316-1 SpruchL521 2227316-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, verfügt seit dem 01.07.2002 über einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er hält sich derzeit aufgrund eines vom Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am 05.10.2015 erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 04.10.2020 rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 26.01.2004 wurde der Beschwerdeführer erstmals strafrechtlich – im Anlassfall wegen des Vergehens der Körperverletzung – verurteilt. Er trat in der Folge wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23.05.2019 des Verbrechens der schweren Körperverletzung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zl. 242769510-190831354, wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zl. 242769510-190831354, wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
  5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 22.11.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zl. 242769510-190831354, richtet sich die im Wege der ihm beigegebenen und bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, ferner den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. diese für unzulässig zu erklären. Eventualiter wird die Verkürzung des Einreiseverbotes sowie die Gewährung einer Frist zu freiwilligen Ausreise beantragt, ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer– soweit hier von Relevanz – erstmals im Verfahren vor, er müsse in der Türkei den Wehrdienst ableisten und verweigere diese aus Gewissensgründen, ferner befürchte er im Fall einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung aufgrund der Teilnahme an „Kurden-Demonstrationen“ in Österreich.
  8. Die Beschwerdevorlage langte am 09.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  11. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens sei somit solange nicht in die abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegengetreten wird.
  12. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens sei somit solange nicht in die abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegengetreten wird. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, wonach er im Fall einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung befürchte, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und dem Bundesverwaltungsgericht eine Abschrift der Erstbefragung vorzulegen oder darzulegen, weshalb die nach der Rechtsprechung gebotene Antragstellung unterlassen wird.
  13. Am 24.01.2020 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Stadt Salzburg einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen vor, in Österreich „gegen Erdogan“ demonstriert zu haben und deshalb im Fall einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert und gefoltert zu werden. Eine Abschrift der vor der Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei aufgenommenen Erstbefragung wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 27.01.2020 in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der Beschwerdeführer XXXX ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX im Landkreis XXXX der türkischen Provinz Konya geboren.1.
  16. Der Beschwerdeführer römisch 40 ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 im Landkreis römisch 40 der türkischen Provinz Konya geboren. Der Beschwerdeführer verfügt über einen vom Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am 05.10.2015 erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 04.10.
  17. 1.
  18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zl. 242769510-190831354, wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). 1.
  19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zl. 242769510-190831354, wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.
  20. Am 24.01.2020 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Das bezughabende Verfahren ist gegenwärtig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl 200096051 unerledigt anhängig.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den seitens des belangten Bundesamtes vorgelegten Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend das Verfahren Zl. 242769510-190831354, sowie die im Beschwerdeverfahren erstattete Urkundenvorlage. 2.
  23. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes. 2.
  24. Die unter Punkt 1.
  25. getroffene Feststellungen gründet sich einerseits auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Niederschrift seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei am 24.01.
  26. Eine amtswegige Nachschau im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister am heutigen Tag ergab ferner, dass das Verfahren aufgrund des am 24.01.2020 gestellten Antrages auf internationalen Schutz unerledigt beim belangten Bundesamt anhängig ist.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  28. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung während eines anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz festgehalten, dass gemäß der seit 01.11.2017 geltenden Fassung des § 52 Abs. 9 FPG mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Diese Norm ist sowohl vom belangte Bundesamt im behördlichen Verfahren, als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren anzuwenden.3.
  29. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung während eines anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz festgehalten, dass gemäß der seit 01.11.2017 geltenden Fassung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Diese Norm ist sowohl vom belangte Bundesamt im behördlichen Verfahren, als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Demzufolge habe der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG – außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist – auf Grund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht komme. Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig sei, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei daher grundsätzlich nicht zulässig.Demzufolge habe der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG – außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist – auf Grund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht komme. Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig sei, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei daher grundsätzlich nicht zulässig. In den Erkenntnissen vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, und vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, wurde diese Rechtsansicht bekräftigt. 3.
  30. Der Beschwerdeführer hat am 24.01.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über diesen Antrag wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bislang noch nicht abgesprochen. Schon deshalb ist die Bestätigung der wider den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren der vorstehend zitierten Rechtsprechung zufolge nicht zulässig, zumal damit die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung zu verbinden wäre. Dies würde aber im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz in unzulässiger Weise vorwegzunehmen.Schon deshalb ist die Bestätigung der wider den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren der vorstehend zitierten Rechtsprechung zufolge nicht zulässig, zumal damit die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung zu verbinden wäre. Dies würde aber im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Vielmehr ist die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche wie das erlassenen Einreiseverbot – welches gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt – aufgrund des nunmehr vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf internationalen Schutz ersatzlos zu beheben. Über die allfällige Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes wird im anhängigen Verfahren über den am 24.01.2020 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden sein.Vielmehr ist die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche wie das erlassenen Einreiseverbot – welches gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt – aufgrund des nunmehr vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf internationalen Schutz ersatzlos zu beheben. Über die allfällige Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes wird im anhängigen Verfahren über den am 24.01.2020 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden sein. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdebehauptungen und ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  31. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Im Übrigen konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht erwarten lässt.3.
  32. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Im Übrigen konnte auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere dessen Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138 – ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere dessen Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138 – ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2227316.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.