Obsah (14)
§ 53Art 133§ 52§ 46§ 68§ 57§ 10§ 55§ 15b§ 13§ 2§ 19§ 21§ 25RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlL529 2179030-2 SpruchL529 2179030-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
§ 53Abs. 1 i
Vm Absatz 2 und Absatz 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 2 Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Araber, reiste erstmals am 05.11.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, mit Bescheid vom 16.11.2017, Zl. XXXX , abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.
Festgestellt wurde, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist und die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Araber, reiste erstmals am 05.11.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, mit Bescheid vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 , abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist und die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Begründend führte die Behörde aus, dass das Vorbringen, in Bagdad im Sommer 2011 von sieben unbekannten Männern vergewaltigt worden zu sein und darauf in die Türkei geflohen zu sein, nicht glaubhaft sei. Der ASt habe sein Vorbringen gesteigert und sei daher nicht von einer Flucht aus Angst vor Verfolgung auszugehen. Auch sei eine Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit nicht glaubhaft. I.
- Gegen die Entscheidung des BFA erhob der Asylwerber Beschwerde an das BVwG.römisch eins.
- Gegen die Entscheidung des BFA erhob der Asylwerber Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2019, Zahl: L529 2179030-1/20E, wurde die Beschwerde des BF gegen die negative Entscheidung des BFA als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Aus der Sicht des BVwG sei eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland Irak weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft feststellbar. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sei der Ansicht des BFA zu folgen, dass das Vorbringen des BF nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und folglich als unglaubwürdig zu bewerten ist. Die Aussagen des BF würden nicht der Wahrheit entsprechen und ist anzunehmen, dass dieser sich nach erfolglosen Asylanträgen in Norwegen und Schweden in einem anderen Land in Europa niederlassen möchte und dies im Wege des Asylrechts erreichen möchte. Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht gegeben. Es handle sich beim BF um keine vulnerable Person und sei er bei der Rückkehr in der Lage, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Er stehe in Kontakt mit Angehörigen im Irak; er habe Kontakt zu einem Onkel und sei ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet. Von einer gesicherten Existenzgrundlage sei daher auszugehen. Ein schützenswertes Familienleben mit den hier in Österreich aufhältigen drei Brüdern wurde mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verneint. In Abwägung aller Umstände wurden die individuellen Interessen der BF am Verbleib als geringer, als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, gewertet. Eine schriftliche Ausfertigung des am 29.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses erging am 06.09.
- Gegen die Entscheidung wurde ein weiteres Rechtsmittel nicht erhoben. I.
- Am 25.06.2019 stellte die deutsche Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich hinsichtlich des BF gem. Art. 18
(1)d Dublin II-VO. Die österreichische Behörde stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen zu und wurde der BF am 29.11.2019 durch die PI Passau von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und durch die PI Schärding übernommen.römisch eins.3. Am 25.06.2019 stellte die deutsche Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich hinsichtlich des BF gem. Artikel 18,
(1)d Dublin II-VO. Die österreichische Behörde stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen zu und wurde der BF am 29.11.2019 durch die PI Passau von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und durch die PI Schärding übernommen. I.
- Am Tag der Überstellung (dem 29.11.2019) stellte der BF einen weiteren -gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz und wurde durch die PI XXXX , Abteilung Fremdenpolizei, am selben Tag dazu einvernommen. Dabei führte er aus, er habe sich von Mai bis November 2019 in Deutschland aufgehalten. Er sei von den Behörden rücküberstellt worden und hätten sich seine Fluchtgründe seither nicht geändert. Im Fall der Rückkehr würde er befürchten von den Milizen umgebracht zu werden und habe er auch keine Unterkunft im Herkunftsstaat. Es drohe ihm die Todesstrafe im Irak und die ganze Regierung sei eine Mafia. Nochmals führte er an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten.römisch eins.
- Am Tag der Überstellung (dem 29.11.2019) stellte der BF einen weiteren -gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz und wurde durch die PI römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei, am selben Tag dazu einvernommen. Dabei führte er aus, er habe sich von Mai bis November 2019 in Deutschland aufgehalten. Er sei von den Behörden rücküberstellt worden und hätten sich seine Fluchtgründe seither nicht geändert. Im Fall der Rückkehr würde er befürchten von den Milizen umgebracht zu werden und habe er auch keine Unterkunft im Herkunftsstaat. Es drohe ihm die Todesstrafe im Irak und die ganze Regierung sei eine Mafia. Nochmals führte er an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. I.
- Am 09.12.2019 wurde der BF durch das BFA, EAST WEST, niederschriftlich einvernommen, dabei führte der BF aus, dass er nicht in den Irak zurück möchte, da die Lage dort schlecht sei. Seine Fluchtgründe hätten sich jedoch nicht geändert.römisch eins.
- Am 09.12.2019 wurde der BF durch das BFA, EAST WEST, niederschriftlich einvernommen, dabei führte der BF aus, dass er nicht in den Irak zurück möchte, da die Lage dort schlecht sei. Seine Fluchtgründe hätten sich jedoch nicht geändert. Im Zuge dieser Einvernahme wurden kein weiteres relevantes Vorbringen erstattet. I.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, EAST WEST, vom 23.12.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
§ 15bAbs. 1 Asyl
G wurde dem BF aufgetragen, ab 29.11.2019 in folgendem Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, EAST WEST, vom 23.12.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde dem BF aufgetragen, ab 29.11.2019 in folgendem Quartier Unterkunft zu nehmen: römisch 40 (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen neuerlichen Antrag ausschließlich auf Umstände beziehe, die er bereits in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht habe. Er habe angegeben, dass sich seit der ersten Antragstellung nichts geändert habe. Sein zusätzliches Vorbringen erschöpfe sich in der Aussage, dass "die Lage im Irak schlecht sei". Ein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt würde daher nicht vorliegen, weshalb sich das Bundesamt nicht neuerlich mit den im Erstverfahren vorgebrachten Asylgründen auseinanderzusetzen habe. Da über die vorgebrachten Asylgründe bereits rechtskräftig entschieden worden sei, könne der neuerliche Antrag zu keinem neuen Ergebnis führen. Der BF leide nach wie vor an einer Zuckerkrankheit "Diabetes mellitus, Typ II" und sei insulinpflichtig. Diese Medikamente könne er auch im Irak beziehen, weshalb diese Beeinträchtigung kein Rückkehrhindernis darstelle. Der BF sei im Übrigen arbeitsfähig. Seit der letzten Entscheidung (BVwG vom 29.04.2019) habe sich auch keine nachteilige Änderung der Lage im Herkunftsstaat ergeben, weshalb auch der Antrag auf subsidiären Schutz zu versagen sei. Auch hätte sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine Änderungen im Privat- und Familienleben des BF ergeben. Festgestellt wurde, dass der BF unbescholten ist. Ein Einreiseverbot wäre deshalb erlassen worden, da der BF der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei, anstelle der Ausreise neuerlich offensichtlich unbegründet und missbräuchlich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und er nachweislich die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen könne. Die Anordnung zur Unterkunftnahme in der Betreuungsstelle AIBE West, St. Georgen im Attergau sei deshalb erforderlich um die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung durchführen zu können. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an das BVwG erhoben.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an das BVwG erhoben. Gerügt wurden inhaltliche Rechtwidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens zufolge von fehlerhaften und unzureichenden Ermittlungen und mangelhafte Beweiswürdigung. Ferner wird ausgeführt, die Behörde habe es unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln; der von der Behörde ermittelte Sachverhalt biete keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Auch wenn der BF selbst keine neuen Gründe vorgebracht habe, hätte die belangte Behörde aufgrund der aktuellen Geschehnisse und den kriegerischen Handlungen selbstständig prüfen müssen, ob nicht ein neuer objektiver Sachverhalt in Bezug auf die Lage von Sunniten und der allgemeinen Sicherheitslage entstanden sei. Die Behörde hätte bei ordnungsgemäßer Prüfung zu einer anderen Entscheidung kommen müssen, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege. Letztendlich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und ausgeführt, dass es für das erlassene Einreiseverbot einer sachlichen und rechtlichen Grundlage fehle. Da das Einreiseverbot lediglich mit dem Fehlen von ausreichenden Existenzmitteln begründet wurde, sei eine Dauer von zwei Jahren nicht angemessen und habe sich die Behörde dabei nicht damit auseinandergesetzt, dass in Österreich drei Brüder und in Schweden und Norwegen je eine Schwester des BF leben. I.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 13.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 13.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. I.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.römisch eins.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1.Feststellungen:römisch zwei.1.Feststellungen: II.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht aufgrund der Vorlage eines Reisepasses, Nr. XXXX , fest.Die Identität des BF steht aufgrund der Vorlage eines Reisepasses, Nr. römisch 40 , fest. Der BF leidet unter keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Der BF ist arbeitsfähig. II.1.
- Zum Privat- und Familienleben:römisch zwei.1.
- Zum Privat- und Familienleben: Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich hat der BF drei Brüder ( XXXX , geb. XXXX , XXXX ; XXXX , geb. XXXX , XXXX ; XXXX , geb. XXXX , XXXX ;), zu welchen er jedoch nicht in Kontakt steht und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Verfahren der Brüder sind weiterhin anhängig und gibt es noch keine rechtskräftige Entscheidung. Eine Schwester des BF lebt in Schweden, eine weitere in Norwegen. Zu diesen hat der BF telefonischen Kontakt.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich hat der BF drei Brüder ( römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 ;), zu welchen er jedoch nicht in Kontakt steht und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Verfahren der Brüder sind weiterhin anhängig und gibt es noch keine rechtskräftige Entscheidung. Eine Schwester des BF lebt in Schweden, eine weitere in Norwegen. Zu diesen hat der BF telefonischen Kontakt. II.1.
- Sachverhalt:römisch zwei.1.
- Sachverhalt: Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführer gelegenen Umständen. Auch nach dem hg. Ermittlungsverfahren können keine neuen Tatsachen festgestellt werden, welchen asylrechtliche Bedeutung zukommt. Eine wesentliche Änderung der Rechts- bzw. Sachlage seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung konnte nicht festgestellt werden. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte daher nicht festgestellt werden. Der BF hat im neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz kein neues Vorbringen erstattet. Es ist der Behörde daher beizupflichten, dass die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu keinem neuen Ergebnis führen können und sind die bereits vorgebrachten Gründe nicht neuerlich zu prüfen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens hat sich keine Änderung ergeben. Es liegt kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, welches einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. II.1.
- Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Lage im Herkunftsstaat: Die Ereignisse im Irak in den letzten Wochen und Monaten [1.) Die seit Monaten anhaltenden Proteste und Demonstrationen in Bagdad und anderen Städten gegen die irakische Regierung mit zahlreichen Todesopfern; 2.) Das Attentat auf den iranischen General Soleimani Anfang des Jahres 2020 auf dem Flughafen Bagdad und die einige Tage darauffolgenden Vergeltungsaktionen des Iran (Raketenangriffe auf zwei amerikanische Militärstützpunkte in Erbil und Al-Assad)] werden als bekannt vorausgesetzt. Eine wesentliche Änderung der Sicherheitslage ist - für den BF - seit der zuletzt ergangenen Entscheidung des BVwG (mündliche Verkündung am 29.04.2019) zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt dadurch nicht eingetreten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.3.
- Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.3.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität konnte bereits im Vorverfahren aufgrund des vorgelegten Reisepasses Nr. XXXX , festgestellt werden. Der BF heißt XXXX , ist am XXXX geboren und stammt aus Bagdad im Irak. Der BF leidet unter Diabetes Mellitus Typ II. Diese Krankheit kann auch im Herkunftsstaat behandelt werden und hat der BF dort Zugang zu den erforderlichen Medikamenten. Weitere Beschwerden konnten mangels Vorbringen nicht festgestellt werden. Daraus folgt, dass der BF arbeitsfähig ist, die vorgebrachte Zuckerkrankheit beeinträchtigt seine Arbeitsfähigkeit nicht.Die Identität konnte bereits im Vorverfahren aufgrund des vorgelegten Reisepasses Nr. römisch 40 , festgestellt werden. Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und stammt aus Bagdad im Irak. Der BF leidet unter Diabetes Mellitus Typ römisch zwei. Diese Krankheit kann auch im Herkunftsstaat behandelt werden und hat der BF dort Zugang zu den erforderlichen Medikamenten. Weitere Beschwerden konnten mangels Vorbringen nicht festgestellt werden. Daraus folgt, dass der BF arbeitsfähig ist, die vorgebrachte Zuckerkrankheit beeinträchtigt seine Arbeitsfähigkeit nicht. III.3.
- Zum Privat- und Familienleben des BF:römisch drei.3.
- Zum Privat- und Familienleben des BF: Dass der BF nach wie vor ledig ist ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. der Erstbefragung und den niederschriftlichen Einvernahmen beim BFA EASt West vom 09.12.2019 und 12.12.2019 anlässlich des neuen Antrags auf internationalen Schutz. In der Einvernahme vom 09.12.2019 hat der BF auch angegeben, dass er zu seinen in Österreich lebenden Brüdern keine besondere Beziehung pflegt oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen steht und vice versa. Lediglich zu seinen in Schweden und Norwegen lebenden Schwestern hat der BF Kontakt und telefoniert ca. einmal im Monat mit diesen. Aus den Angaben des BF im behördlichen Verfahren folgt somit eindeutig, dass in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliegt. Eine Beziehung zu anderen Personen hat der BF in der behördlichen Einvernahme ausdrücklich verneint. Änderungen im Privat- und Familienleben seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung hat der BF ausdrücklich verneint. III.3.
- Zum Vorbringen des BF:römisch drei.3.
- Zum Vorbringen des BF: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und der Beschwerde Beweise erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Das BVwG teilt die Auffassung der Behörde, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine wesentliche Änderung des Sachverhalts ergeben hat. In der schriftlichen Ausfertigung des am 29.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG wurden die vom BF dargestellte Fluchtgründe als nicht glaubhaft bewertet (Erkenntnis Zl: L529 2179030-1/20E, vgl. auch dortige Seite 19 ff.).In der schriftlichen Ausfertigung des am 29.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG wurden die vom BF dargestellte Fluchtgründe als nicht glaubhaft bewertet (Erkenntnis Zl: L529 2179030-1/20E, vergleiche auch dortige Seite 19 ff.). Der BF hat im neuerlichen Verfahren (neuerlicher Asylantrag vom 29.11.2019) keinerlei neuen Fluchtgründe vorgebracht. So gab der BF in der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion PI XXXX Abteilung Fremdenpolizei, befragt nach den Gründen für eine neuerliche Antragstellung, an: "Ich war in Deutschland und wurde rücküberstellt. Meine Fluchtgründe haben sich nicht geändert."So gab der BF in der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion PI römisch 40 Abteilung Fremdenpolizei, befragt nach den Gründen für eine neuerliche Antragstellung, an: "Ich war in Deutschland und wurde rücküberstellt. Meine Fluchtgründe haben sich nicht geändert." In der Einvernahme beim BFA EASt West am 09.12.2019 brachte der BF, befragt nach seiner neuerlichen Antragstellung und seinen Gründen vor, dass die Lage im Irak schlecht sei und er deshalb nicht in den Irak zurückmöchte. Neue Gründe habe er nicht. Seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren halte er hingegen aufrecht. Auf die Frage des Leiters der Amtshandlung: "Habe ich Sie richtig verstanden, Sie stellen den gegenständlichen Antrag auf Asyl ausschließlich aus den Gründen, welche sie bereits im Vorverfahren vorgebracht haben?", entgegnete der BF "Ja das stimmt. Andere Gründe habe ich nicht." Leiter der Amtshandlung: "Haben Sie somit sämtliche Gründe, die sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag zu stellen vollständig geschildert?" BF: "Ja, es ist nichts Neues dazugekommen." Auch bei der neuerlichen Einvernahme durch das BFA EASt West am 12.12.2019 wurde vom BF kein neuerliches Vorbringen erstattet und führte er aus : "....ich habe nichts zu korrigieren und nichts zu ergänzen." Eine neuerliche Auseinandersetzung mit den bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen, kann aufgrund der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 29.04.2019 unterbleiben und ist diesbezüglich neuerlich auf die Beweiswürdigung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses (S19 ff.) zu verweisen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich der neuerliche Antrag ausschließlich auf Gründe stützt, die er bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat. Zusätzliches Vorbringen wurde nur dahingehend erstattet, dass der BF ausführt, dass die Lage im Irak schlecht sei. Dazu ist auszuführen, dass die allgemeine Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich nicht geeignet ist, eine wohlbegründete Angst vor Verfolgung darzutun, sofern nicht zusätzliche individuelle Fluchtgründe vorgebracht werden. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): II.3.
- Abweisung der Beschwerde
§ 68AVG:römisch zwei.3.1.
Abweisung der Beschwerde
Paragraph 68, AVG: II.3.1.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). II.3.1.
- "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).römisch zwei.3.1.
- "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
- 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
- 1999, 96/21/0097). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380;
- 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw
GH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Erkenntnis auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Erkenntnis auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). II.3.1.
- Vorweg ist festzuhalten, dass als Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit die zuletzt ergangene rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom BVwG, Zl: L529 2179030-1/20E (mündliche Entscheidung vom 29.04.2019, schriftliche Ausfertigung vom 06.09.2019) heranzuziehen ist. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist diese folglich mit Erlassung am 29.04.2019 rechtskräftig geworden.römisch zwei.3.1.
- Vorweg ist festzuhalten, dass als Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit die zuletzt ergangene rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom BVwG, Zl: L529 2179030-1/20E (mündliche Entscheidung vom 29.04.2019, schriftliche Ausfertigung vom 06.09.2019) heranzuziehen ist. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist diese folglich mit Erlassung am 29.04.2019 rechtskräftig geworden. In der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG wurde festgestellt, dass der BF aus Bagdad stamme. Nachdem er dort ein Jahr lang die Mittelschule besucht hatte, habe er als Hilfsarbeiter sowie als Maler gearbeitet. Er leide an Diabetes mellitus Typ II. Die entsprechende Medikation sei im Irak erhältlich. Sonst sei er gesund und arbeitsfähig. Im Irak habe der BF noch eine Schwester und einen Bruder, ein Onkel des BF lebe ebenfalls noch im Irak. Sein Cousin, der mit ihm in Österreich eingereist sei, sei wieder in den Irak zurückgekehrt und lebe in Bagdad mit seiner Familie. In Österreich habe der BF drei Brüder, zu ihnen bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.In der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG wurde festgestellt, dass der BF aus Bagdad stamme. Nachdem er dort ein Jahr lang die Mittelschule besucht hatte, habe er als Hilfsarbeiter sowie als Maler gearbeitet. Er leide an Diabetes mellitus Typ römisch zwei. Die entsprechende Medikation sei im Irak erhältlich. Sonst sei er gesund und arbeitsfähig. Im Irak habe der BF noch eine Schwester und einen Bruder, ein Onkel des BF lebe ebenfalls noch im Irak. Sein Cousin, der mit ihm in Österreich eingereist sei, sei wieder in den Irak zurückgekehrt und lebe in Bagdad mit seiner Familie. In Österreich habe der BF drei Brüder, zu ihnen bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Heimatland aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Des Weiteren habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall der Rückkehr in sein Heimatland einer solchen Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt sein werde. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe im Irak - von sieben unbekannten Männern vergewaltigt worden zu sein - hätten sich als nicht glaubwürdig herausgestellt. Ferner sei auszuschließen, dass der BF im Fall der Rückkehr in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das BFA hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens den zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt hat. Es habe keine Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer stützt sich somit auf Gründe, welche er im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren nicht glaubhaft machen konnte. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich der neuerliche Antrag ausschließlich auf Gründe stützt, die er bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat. Zusätzliches Vorbringen wurde nur dahingehend erstattet, dass der BF ausführt, dass die Lage im Irak schlecht sei. Dazu ist auszuführen, dass die allgemeine Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich nicht geeignet ist, eine wohlbegründete Angst vor Verfolgung darzutun, sofern nicht zusätzliche individuelle Fluchtgründe vorgebracht werden. Wenn der BF in der Beschwerde moniert, die Behörde habe es unterlassen den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom
- November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH
- 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH
- 1988, 86/01/0187; B
- 2000, 2000/20/0445).Wenn der BF in der Beschwerde moniert, die Behörde habe es unterlassen den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom
- November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH
- 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH
- 1988, 86/01/0187; B
- 2000, 2000/20/0445). Wenn in der Beschwerde die Lage der Sunniten im Irak ins Treffen geführt wird, so ist dazu auszuführen, dass die Sunniten im Irak die zweitgrößte ethnische Gruppierung (ca. 22%) darstellen, wenngleich sie aufgrund der Überzahl der Schiiten eine Minderheit darstellen. Der Verweis auf die Zugehörigkeit zu den Sunniten in der Beschwerde ist ohne weiteres substantiiertes Vorbringen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des BF aufzuzeigen. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Geschehnisse, den Protesten, den kriegerischen Handlungen von iranischer und amerikanischer Seite auf irakischem Boden und der latenten Kriegsgefahr geprüft hätte werden müssen, ob nicht ein neuer objektiver Sachverhalt im Hinblick auf die Sicherheitslage entstanden sei. Damit wird offenbar auf [1.) Die seit Monaten anhaltenden Proteste und Demonstrationen in Bagdad und anderen Städten gegen die irakische Regierung mit zahlreichen Todesopfern; 2.) Das Attentat auf den iranischen General Soleimani Anfang des Jahres 2020 auf dem Flughafen Bagdad und die einige Tage darauffolgenden Vergeltungsaktionen des Iran (Raketenangriffe auf zwei amerikanische Militärstützpunkte in Erbil und Al-Assad)] verwiesen. Die angesprochenen Proteste gegen die Regierung des Irak und die Reaktionen der irakischen Sicherheitskräfte (beispielsweise in Bagdad) darauf finden nicht flächendeckend, sondern nur an wenigen Plätzen - also punktuell - statt. Sie betreffen nur Personen, die sich aktiv an den Protesten, Demonstrationen beteiligen, nicht aber den Großteil der Bevölkerung, der nicht an den Demonstrationen teilnimmt. Insoweit steht es im Ermessen der Bagdader Bevölkerung (und auch von Rückkehrern) an solchen Protesten teilzunehmen und dadurch von Maßnahmen der irakischen Sicherheitskräfte (auch überschießenden) betroffen zu sein. Ein grundsätzlicher Unterschied zu einer Teilnahme an (gewalttätigen) Demonstrationen in anderen Großstädten - auch solchen in Europa - ist nicht erkennbar. Beim Attentat auf General Soleimani auf dem Flughafen Bagdad Anfang des Jahres 2020 handelte es sich um eine gezielte militärische Aktion - gegen diese Person. Die Auswirkungen waren begrenzt auf das Fahrzeug des getöteten Generals und die nähere Umgebung. Die iranischen Vergeltungsaktionen darauf waren gezielte Raketenangriffe auf amerikanische Militärstützpunkte (in Erbil und Al-Assad). Die punktuellen Aktionen waren auf das jeweilige Ziel begrenzt, die Zivilbevölkerung war von den Aktionen jeweils nicht beeinträchtigt. Für den BF ergibt sich daher - wäre er schon in seine Heimatstadt Bagdad zurückgekehrt - dass er weder von den Protesten, noch durch die angeführten militärischen Aktionen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen gewesen wäre; eine wesentliche Sachverhaltsänderung - für den BF - im Hinblick auf die Sicherheitslage ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. II.3.1.
- Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anderslautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.römisch zwei.3.1.
- Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anderslautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen. Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerde wurde lediglich auf die allgemein schlechte Lage von Sunniten verwiesen, dies ist nach den eben angestellten Ausführungen in jedem Fall nicht ausreichend. Auch die Aussage des BF in der Einvernahme vor dem BFA, dass die allgemeine Lage im Irak schlecht sei, stellt demzufolge keine hinreichende Sachverhaltsänderung dar. II.3.1.
- Hinsichtlich der Abweisung des subsidiären Schutzes wurde in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG, Zl: L529 2179030-1/20E vom 29.04.2019, ausgeführt, dass die noch anhaltende schwierige Lage insbesondere die Strom- und Wasserversorgung, sowie die Versorgung mit Nahrungsmittel, im Irak nicht verkannt werde, jedoch zähle der BF als alleinstehender und arbeitsfähiger Mann, dem die Möglichkeit zusteht, seinen Unterhalt durch Arbeit zu bestreiten, zu den am wenigsten vulnerablen Personen im Irak. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der BF bei der Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage oder Notlage geraten würde. Auch verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und sei daher mit Hilfe von seiner Familie zu rechnen. Mit seinem Onkel stehe er auch im telefonischen Kontakt.römisch zwei.3.1.
- Hinsichtlich der Abweisung des subsidiären Schutzes wurde in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG, Zl: L529 2179030-1/20E vom 29.04.2019, ausgeführt, dass die noch anhaltende schwierige Lage insbesondere die Strom- und Wasserversorgung, sowie die Versorgung mit Nahrungsmittel, im Irak nicht verkannt werde, jedoch zähle der BF als alleinstehender und arbeitsfähiger Mann, dem die Möglichkeit zusteht, seinen Unterhalt durch Arbeit zu bestreiten, zu den am wenigsten vulnerablen Personen im Irak. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der BF bei der Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage oder Notlage geraten würde. Auch verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und sei daher mit Hilfe von seiner Familie zu rechnen. Mit seinem Onkel stehe er auch im telefonischen Kontakt. Auch an dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Aus den vom BFA herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen haben sich seit der zuletzt ergangenen Entscheidung keine Änderungen ergeben. Die Lage im Irak ist daher seit der letzten Entscheidung unverändert. Ein substantiiertes Vorbringen wurde hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz nicht erstattet. Dem BF wurden die Länderfeststellungen im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Der BF hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Auch am Gesundheitszustand des BF hat sich nichts geändert. Er leidet an Diabetes mellitus Typ II. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des BVwG zu verweisen, wonach die entsprechende Medikation zur Behandlung auch im Irak erhältlich ist.Auch am Gesundheitszustand des BF hat sich nichts geändert. Er leidet an Diabetes mellitus Typ römisch zwei. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des BVwG zu verweisen, wonach die entsprechende Medikation zur Behandlung auch im Irak erhältlich ist. Eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Vorverfahren ist hier ebenfalls nicht gegeben. Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht.Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht. II.3.
- Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung:römisch zwei.3.
- Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung: Auch im Hinblick auf seine Integration in Österreich vermochte der Beschwerdeführer weder vor dem BFA, noch in der Beschwerde geänderte relevante Umstände dartun. In der Entscheidung des BVwG, Zl: L529 2179030-1/20E, wurde festgestellt, dass der BF aus dem Stadtteil XXXX in Bagdad stamme und dort vor seiner Ausreise im Haus der Eltern gelebt habe. Seine Eltern seien bereits verstorben. Im Irak lebe noch ein weiterer Bruder, eine weitere Schwester, ein Onkel und auch ein von Österreich in den Irak zurückgereister Cousin. Außerdem verfüge er über Freunde im Irak. In Österreich leben drei Brüder des BF und zwar in XXXX . Er stehe in telefonischem Kontakt mit seinen Brüdern; ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe jedoch nicht. Eine weitere Schwester des BF lebe in Norwegen, eine andere lebe in Schweden.In der Entscheidung des BVwG, Zl: L529 2179030-1/20E, wurde festgestellt, dass der BF aus dem Stadtteil römisch 40 in Bagdad stamme und dort vor seiner Ausreise im Haus der Eltern gelebt habe. Seine Eltern seien bereits verstorben. Im Irak lebe noch ein weiterer Bruder, eine weitere Schwester, ein Onkel und auch ein von Österreich in den Irak zurückgereister Cousin. Außerdem verfüge er über Freunde im Irak. In Österreich leben drei Brüder des BF und zwar in römisch 40 . Er stehe in telefonischem Kontakt mit seinen Brüdern; ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe jedoch nicht. Eine weitere Schwester des BF lebe in Norwegen, eine andere lebe in Schweden. Der BF spreche kaum Deutsch und seien seine Kenntnisse für eine Verständigung im Alltag unzureichend. Er sei kein Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit spiele er mit Bekannten Fußball. Seit Februar 2019 sei der BF im Ausmaß von ca. zwei bis vier Stunden pro Woche ehrenamtlich für den Verein " XXXX " tätig. Der BF bestreite seinen Unterhalt von der Grundversorgung.Der BF spreche kaum Deutsch und seien seine Kenntnisse für eine Verständigung im Alltag unzureichend. Er sei kein Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit spiele er mit Bekannten Fußball. Seit Februar 2019 sei der BF im Ausmaß von ca. zwei bis vier Stunden pro Woche ehrenamtlich für den Verein " römisch 40 " tätig. Der BF bestreite seinen Unterhalt von der Grundversorgung. Die Behörde stellte in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung fest, dass sich an diesen Umständen nichts geändert habe und in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kein neues Vorbringen erstattet wurde. Dies ist zutreffend. Vielmehr führte der BF in der Einvernahme beim BFA zum gegenständlichen Antrag am 09.12.2019 aus, dass er mit seinen in Österreich lebenden Brüdern, XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX und XXXX , geb. XXXX , XXXX , nicht in Kontakt steht und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Lediglich mit seinen Schwestern in Norwegen und in Schweden hat er weiterhin telefonischen Kontakt.Die Behörde stellte in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung fest, dass sich an diesen Umständen nichts geändert habe und in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kein neues Vorbringen erstattet wurde. Dies ist zutreffend. Vielmehr führte der BF in der Einvernahme beim BFA zum gegenständlichen Antrag am 09.12.2019 aus, dass er mit seinen in Österreich lebenden Brüdern, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , nicht in Kontakt steht und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Lediglich mit seinen Schwestern in Norwegen und in Schweden hat er weiterhin telefonischen Kontakt. Das Weitern führt die Behörde aus, dass sich die gesamte Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet alleine auf den unsicheren Stand des Asylverfahrens stütze. Die Verfahrenspartei würde über eine vorläufig erteilte Aufenthaltsberechtigung
den asylrechtlichen Bestimmungen verfügen. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht gegeben und beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung. Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen seien nicht vorgelegt worden und würden sich auch nicht aus den Verwaltungsakten ergeben. Die Verfahrenspartei sei nicht straffällig. Sie habe den Großteil ihres Lebens im Irak verbracht und sei mit dem dortigen Leben und Gebräuchen vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland sei aus diesem Gesichtspunkt heraus gesichert. Eine Wiedereingliederung in den Kulturkreis sei möglich und gebe es Anknüpfungspunkte im Irak. Die individuellen Interessen der Partei am Verbleib in Österreich würden daher in Summe nicht die öffentlichen Interessen überwiegen - nämlich dem Nachkommen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Eine Verletzung des Privat- und Familienlebens könne in Summe daher nicht festgestellt werden. Diese Ausführungen wurden durch die Beschwerde nicht entkräftet. In der Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, die Behörde habe sich mit dem Privat- und Familienleben nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der BF hat bei der behördlichen Einvernahme angegeben, zu den Brüdern nicht in Kontakt zu stehen und verneinte ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Brüdern. Es ist daher nicht anzunehmen, dass dieser zu den in Österreich lebenden Verwandten ein besseres Verhältnis aufweist, als zu den im Irak verbliebenen (Bruder, Schwester, Onkel und Cousin). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum selben Ergebnis wie die Behörde, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben nicht vorliegt. Auch den weiteren Ausführungen der bB zur Integration des BF - dass sich eine zwischenzeitlich erfolgte Integration des BF in die österreichische Gesellschaft nicht ergeben hätte - ist zuzustimmen. II.3.3. Abweisung der Beschwerde
§ 46und § 55 Abs.
1a FPG:römisch zwei.3.3. Abweisung der Beschwerde
Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG: II.3.3.1. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 46 FPG (Spruchpunkt V.) getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.römisch zwei.3.3.1. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.) getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. II.3.3.
- Das Fehlen der Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides entspricht § 55 Abs. 1a FPG. Besondere Umstände, die dem entgegenstehen würden, wurden in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht.römisch zwei.3.3.
- Das Fehlen der Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides entspricht Paragraph 55, Absatz eins a, FPG. Besondere Umstände, die dem entgegenstehen würden, wurden in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. II.3.4: Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.):römisch zwei.3.4: Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.): II.3.4.1.
§ 53
Abs 1 und Abs 2 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.römisch zwei.3.4.1.
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 FPG erging in Umsetzung des Art 11 Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand:
- 1.2016, § 53 FPG, K2).Paragraph 53, FPG erging in Umsetzung des Artikel 11, Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand:
- 1.2016, Paragraph 53, FPG, K2). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH vom 15.12.2001, Zl 2011/21/0237). Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237). Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K3).Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K3). Mit der Entscheidung des BFA EASt West vom 23.12.2019 wurde in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung gegen den BF gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige BF nicht gewillt ist den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Dies folgt daraus, dass sich der BF nach der ersten rechtskräftigen Entscheidung vom 29.04.2019 entgegen der Melde- und Mitwirkungspflicht nach Deutschland abgesetzt hat und folgt daraus eine Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen Österreichs. Aus diesem Grund werde auch von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Der rechtskräftige Ausreisebefehl in den Irak auszureisen sei dadurch missachtet. Es handelt sich dabei um eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf Art 11 der RückführungsRL. Ferner verfüge der BF neben der Missachtung des Ausreisebefehls nicht über die notwenigen Mittel, um seinen Unterhalt in Österreich selbst zu bestreiten, weshalb weitere Umstände nicht zu prüfen seien und ein Einreiseverbot nach der Gesamtbeurteilung des Verhaltens unter Berücksichtigung von familiären und privaten Anknüpfungspunkten und erfolgter Abwägung in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwehren.Mit der Entscheidung des BFA EASt West vom 23.12.2019 wurde in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige BF nicht gewillt ist den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Dies folgt daraus, dass sich der BF nach der ersten rechtskräftigen Entscheidung vom 29.04.2019 entgegen der Melde- und Mitwirkungspflicht nach Deutschland abgesetzt hat und folgt daraus eine Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen Österreichs. Aus diesem Grund werde auch von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Der rechtskräftige Ausreisebefehl in den Irak auszureisen sei dadurch missachtet. Es handelt sich dabei um eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 11, der RückführungsRL. Ferner verfüge der BF neben der Missachtung des Ausreisebefehls nicht über die notwenigen Mittel, um seinen Unterhalt in Österreich selbst zu bestreiten, weshalb weitere Umstände nicht zu prüfen seien und ein Einreiseverbot nach der Gesamtbeurteilung des Verhaltens unter Berücksichtigung von familiären und privaten Anknüpfungspunkten und erfolgter Abwägung in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwehren. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das verhängte Einreiseverbot keineswegs verhältnismäßig ist und sich weder sachlich noch rechtlich begründen lasse. Auch sei die Dauer des Einreiseverbotes unangemessen, da dieses lediglich mit der Mittellosigkeit des BF begründet werde und habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass drei Brüder des BF in Österreich leben, sowie eine Schwester in Norwegen und eine weitere in Schweden. Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 53 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K10).Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des Paragraph 53, FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K10). Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). II.3.4.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und argumentierte auch damit, dass der BF nicht einmal ansatzweise gezeigt habe, dass er gewillt sei, den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies ergebe sich daraus, dass er nach rechtkräftigem Abschluss (RK
- Instanz mit 29.04.2019) des ersten unbegründeten Asylantrages das Bundesgebiet verlassen habe und sich nach Deutschland abgesetzt habe, obwohl er über seine Melde- und Mitwirkungspflichten belehrt worden sei. Das Ignorieren der behördlichen Aufträge und fremdenrechtlichen Bestimmungen zeige seine Gleichgültigkeit, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Erschwerend sei zu werten, dass er sich nicht nur illegal in Österreich aufhalte, sondern auch dem Ausreisebefehl in sein Heimatland nicht nachgekommen sei. In Zeiten des illegalen Migrationsstromes nach Europa sei das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen.römisch zwei.3.4.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und argumentierte auch damit, dass der BF nicht einmal ansatzweise gezeigt habe, dass er gewillt sei, den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies ergebe sich daraus, dass er nach rechtkräftigem Abschluss (RK
- Instanz mit 29.04.2019) des ersten unbegründeten Asylantrages das Bundesgebiet verlassen habe und sich nach Deutschland abgesetzt habe, obwohl er über seine Melde- und Mitwirkungspflichten belehrt worden sei. Das Ignorieren der behördlichen Aufträge und fremdenrechtlichen Bestimmungen zeige seine Gleichgültigkeit, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Erschwerend sei zu werten, dass er sich nicht nur illegal in Österreich aufhalte, sondern auch dem Ausreisebefehl in sein Heimatland nicht nachgekommen sei. In Zeiten des illegalen Migrationsstromes nach Europa sei das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen. Da § 53 Abs 2 Z 6 FPG im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des § 60 Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 idF vom 27.6.2006 entspricht, ist auf die hierzu ergangene Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach kann es nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Behörde gegenüber einem Asylwerber von ihrer Ermächtigung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit Gebrauch macht, solange diesem andererseits mit Hilfe der Bundesbetreuung eine Grundversorgung in Österreich ermöglicht wird. Diese Überlegungen lassen sich aber nicht auf jene Fremde übertragen, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet ist, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zulässig sind; dies gilt umso mehr, wenn ihnen bereits eine Ausreiseverpflichtung auferlegt wurde. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit unterscheidet sich diese Situation nämlich nicht von der eines anderen unrechtmäßig aufhältigen Fremden, dem von der öffentlichen Hand Unterstützungsleistungen gewährt werden.Da Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 in der Fassung vom 27.6.2006 entspricht, ist auf die hierzu ergangene Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach kann es nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Behörde gegenüber einem Asylwerber von ihrer Ermächtigung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit Gebrauch macht, solange diesem andererseits mit Hilfe der Bundesbetreuung eine Grundversorgung in Österreich ermöglicht wird. Diese Überlegungen lassen sich aber nicht auf jene Fremde übertragen, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet ist, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zulässig sind; dies gilt umso mehr, wenn ihnen bereits eine Ausreiseverpflichtung auferlegt wurde. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit unterscheidet sich diese Situation nämlich nicht von der eines anderen unrechtmäßig aufhältigen Fremden, dem von der öffentlichen Hand Unterstützungsleistungen gewährt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und hat auch keine Familienangehörigen in Österreich, die ihn unterstützen würden. Der Beschwerdeführer konnte keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen und ist auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln dieser künftig seinen Lebensunterhalt bestreiten werde. Es besteht sohin die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle des Weiterverbleibs im Bundesgebiet eine Gebietskörperschaft finanziell belastet (vgl. VwGH vom 13.9.2012, 2011/23/0156).Der Beschwerdeführer konnte keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen und ist auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln dieser künftig seinen Lebensunterhalt bestreiten werde. Es besteht sohin die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle des Weiterverbleibs im Bundesgebiet eine Gebietskörperschaft finanziell belastet vergleiche VwGH vom 13.9.2012, 2011/23/0156). Angesichts des bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet - der BF kam der Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nicht nach, sondern setzte sich nach Deutschland ab, wo er im Dublin-Verfahren nach Österreich rücküberstellt wurde und gegenständlichen (unberechtigten) Folgeantrag stellte - muss die Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützungsleistungen wird bestreiten können. Das BFA führte insoweit an, dass die Mittellosigkeit des Fremden im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme sei, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (z.B. VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).Angesichts des bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet - der BF kam der Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nicht nach, sondern setzte sich nach Deutschland ab, wo er im Dublin-Verfahren nach Österreich rücküberstellt wurde und gegenständlichen (unberechtigten) Folgeantrag stellte - muss die Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützungsleistungen wird bestreiten können. Das BFA führte insoweit an, dass die Mittellosigkeit des Fremden im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme sei, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (z.B. VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in dieser Hinsicht vollkommen zutreffend ausgeführt, dass das Verhalten des BF eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck bringt. Diese Umstände rechtfertigen sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat - jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des BF ausschlagen kann. Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044).Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044). Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der BF in Österreich über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte und auch über kein solches Privatleben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor. In Abwägung des persönlichen Interesses des BF mit dem Interesse an der Verhängung von Einreiseverboten, erscheint daher die Erlassung eines Einreiseverbotes, insbesondere in Anbetracht der fehlenden Existenzmittel in Zusammenschau mit der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten. Im konkreten Fall wird die vom BF ausgehende konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung als nicht unerheblich bewertet. Insgesamt ist die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von zwei Jahren für den konkreten Einzelfall als angemessen anzusehen und war daher das Einreiseverbot mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen. II.3.
- Zur Anordnung zur Unterkunftnahme (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3.
- Zur Anordnung zur Unterkunftnahme (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):
§ 15bAbs 1 Asyl
G kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Abs 2 leg cit ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts
§ 13
Abs 2 oder für eine Entscheidung
§ 2Abs 4 GVG-B 2005 vorliegen, 2.
der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
§ 19BFA-VG bezieht oder 3.
vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Absatz 2, leg cit ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung
Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder
- vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. Im gegenständlichen Fall besteht seit der Entscheidung des BVwG vom 29.04.2019, Zl.L529 2179030-1, gegen den Beschwerdeführern eine rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung. Der vom BFA verfügten Anordnung war daher nicht entgegenzutreten. Auch in der Beschwerde wurde diese nicht näher bekämpft. II.3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):
§ 25Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.2179030.2.00