GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden.4. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde eingeleitet. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Am 01.02.2019 wurde der Beschwerdeführer dazu niederschriftlich einvernommen. Jene Einvernahme vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) LA: Können Sie die heutige Einvernahme in Deutsch durchführen? VP: Ja. Ich spreche nur wenige Worte auf Russisch. ... LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich mache gerade den Pflichtschulabschluss. ... LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und bin schiitischer Moslem. LA: Geben Sie einen Lebenslauf von sich an! VP: Ich bin am XXXX in der Stadt N XXXX geboren und lebte dort bis zu meinem zweiten Lebensjahr. Anschließend sind wir nach Polen gereist, wo ich mich ebenfalls rund zwei Jahre aufgehalten habe. Seit dem Jahr 2008 lebe ich hier in Österreich.VP: Ich bin am römisch 40 in der Stadt N römisch 40 geboren und lebte dort bis zu meinem zweiten Lebensjahr. Anschließend sind wir nach Polen gereist, wo ich mich ebenfalls rund zwei Jahre aufgehalten habe. Seit dem Jahr 2008 lebe ich hier in Österreich. Ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: Stellen Sie Ihre Familienverhältnisse dar. VP: Meine Mutter, meine drei Schwestern sowie meine beiden Brüder leben hier in Österreich. Ich lebe mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt. Meine große Schwester lebt nicht mehr bei uns. LA: Wo befindet sich Ihr Vater? VP: Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie Ihre Mutter jemals nach Ihren Vater gefragt? VP: Nein. LA: Wieso nicht? VP: Ich habe ihn in Polen zuletzt gesehen und seit diesem Zeitpunkt haben wir keinen Kontakt mehr mit diesem. LA: Hat Ihre Mutter oder Ihre Geschwister Kontakt zu Ihrem Vater? VP: Nicht das ich wüsste. LA: Haben Sie diese jemals danach gefragt? VP: Nein. LA: Wieso nicht? VP: Weil ich kein Interesse habe, mit ihm Kontakt zu haben. LA: Wieso haben Sie kein Interesse an Ihrem Vater? VP: Wenn er mit uns nach Österreich gekommen wäre, dann hätte ich ein Interesse daran gehabt. LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrem Vater? VP: Als wir nach Polen gezogen sind. Ich habe in Polen mit meinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Wir sind dann in Richtung Österreich gereist und er hat gesagt, dass er nachkommen würde. Aber er ist nicht nachgekommen. LA: Warum ist Ihr Vater nicht nachgekommen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Hatten Sie keinen Kontakt zu Ihrem Vater aufgenommen? VP: Nein. LA: Hat Ihre Mutter Kontakt zu ihm aufgenommen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Schildern Sie bitte Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich! Was haben Sie alles gemacht? VP: Ich habe die Volksschule sucht, anschließend das Gymnasium gemacht; ich habe dann das Gymnasium abgebrochen. Ich hatte damals schlechte Freunde, die die Schule nie besucht haben und auch mit den Lehrern hatte ich kein gutes Verhältnis. Mit diesen habe ich nun aber keinen Kontakt mehr und jetzt mach ich geraden den Pflichtschulabschluss bei der VHS in XXXX .VP: Ich habe die Volksschule sucht, anschließend das Gymnasium gemacht; ich habe dann das Gymnasium abgebrochen. Ich hatte damals schlechte Freunde, die die Schule nie besucht haben und auch mit den Lehrern hatte ich kein gutes Verhältnis. Mit diesen habe ich nun aber keinen Kontakt mehr und jetzt mach ich geraden den Pflichtschulabschluss bei der VHS in römisch 40 . Anmerkung: VP legt eine Teilnahmebestätigung am Pflichtschulabschluss vor; diese wird in Kopie als Anlage 1 zum Akt genommen. Auch legt dieser ein Empfehlungsschreiben (Anlage 2) vor. LA: Haben Sie familiäre oder private Bindungen an Österreich? VP: Ja, meine Familie lebt hier. Zudem habe ich auch österreichische Freunde hier. LA: Haben Sie - außer Ihrer Kernfamilie - hier in Österreich weitere zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte? VP: Ja, meine Tante. Sie lebt im
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
G, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des mj. Beschwerdeführers fest und begründete die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie den Erlass des Einreiseverbotes mit der zuvor dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Raubes und führte aus, dass der Beschwerdeführer daher eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich auch in Zukunft nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sodass demnach auch eine negative Zukunftsprognose zu treffen sei. Der mj. Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbaren Rückkehrbefürchtungen geltend machen können. Das Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren scheine der Behörde im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern bzw. einen Gesinnungswandel seiner Einstellung zur öffentlichen Rechtsordnung zu bewirken.
GVG), BGBl. I 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Die Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.10. Mit hg. Erkenntnis vom 15.05.2019, Zahl W103 2216322-1, wurde der Beschwerde in Spruchteil A)
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Die Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt. Begrünend wurde im Wesentlichen Folgendes erwogen: "Aufgrund der bereits erfolgten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Begehung eines Raubdeliktes grundsätzlich um ein besonders schweres Verbrechen handeln kann.
1 beträgt der Strafrahmen bis zu 10 Jahre."Aufgrund der bereits erfolgten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Begehung eines Raubdeliktes grundsätzlich um ein besonders schweres Verbrechen handeln kann.
Paragraph 142, Absatz eins, beträgt der Strafrahmen bis zu 10 Jahre.
4 JGG wird das Höchstmaß auf die Hälfte - also 5 Jahre - im Falle des zur Tatbegehung 16-jährigen BF herabgesetzt.
Paragraph 5, Absatz 4, JGG wird das Höchstmaß auf die Hälfte - also 5 Jahre - im Falle des zur Tatbegehung 16-jährigen BF herabgesetzt. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes § 142 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt
GB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes Paragraph 142, Absatz eins, StGB verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt
Paragraph 142, Absatz eins, StGB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, kann die konkrete Straftat, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, dem Grunde nach als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert werden.Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, kann die konkrete Straftat, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, dem Grunde nach als "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 qualifiziert werden. Zur Gefährdungsannahme bzw. Prognoseentscheidung ist folgendes anzuführen: Das BFA geht davon aus, das hinsichtlich des BF eine negative Zukunftsprognose zu stellen ist, da er ein Raubdelikt begangen hat. Eine nähere Begründung warum die belangte Behörde annimmt der BF werde wieder straffällig werden ist nicht angeführt. Der Argumentation des BF in seiner Beschwerde "Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen." kann daher nicht begründet entgegengetreten werden. Auch das Strafgericht hat im Urteilszeitpunkt (Dezember 2018), wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zeigt, die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe allein genügen werde, dem BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat demnach angenommen, beim BF bestehe angesichts der Androhung der Vollziehung der Strafe keine Wiederholungsgefahr. Das XXXX ist daher von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.Auch das Strafgericht hat im Urteilszeitpunkt (Dezember 2018), wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zeigt, die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe allein genügen werde, dem BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat demnach angenommen, beim BF bestehe angesichts der Androhung der Vollziehung der Strafe keine Wiederholungsgefahr. Das römisch 40 ist daher von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Es liegen keine Umstände vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von dieser Zukunftsprognose abzugehen hätte. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, wobei ihm alle 9 Monaten bedingt nachgesehen worden sind. Im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - nach § 5 Abs. 4 JGG - wurde seiner Schuld damit ein eher geringes Strafausmaß als angemessen angesehen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF gewertet, erschwerend waren keine Umstände.Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, wobei ihm alle 9 Monaten bedingt nachgesehen worden sind. Im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - nach Paragraph 5, Absatz 4, JGG - wurde seiner Schuld damit ein eher geringes Strafausmaß als angemessen angesehen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF gewertet, erschwerend waren keine Umstände. Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Raubkriminalität nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten - nach der derzeitigen Gesetzeslage - fallgegenständlich nicht alle Kriterien erfüllt, die für eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten erforderlich sind. Die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung überwiegen daher nicht die Interessen des mj. Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat (Güterabwägung). Es darf aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei der Begehung einer neuerlichen Straftat sich diese Umstände ändern werden und nicht mehr von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sein wird. (...)." 11. Mit Aktenvermerk vom 27.05.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, ein. 12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 09.03.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 idgF aberkannt.
G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt IV.
G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen, in Spruchpunkt V.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt VII.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 09.03.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt römisch sieben.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten hätte. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Er könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Eine Tante väterlicherseits sowie die Tante seiner Mutter würden in XXXX leben. Der Beschwerdeführer sei im Kreis der Familie aufgewachsen, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser mit den Gebräuchen seines Herkunftslandes vertraut sei.Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten hätte. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Er könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Eine Tante väterlicherseits sowie die Tante seiner Mutter würden in römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer sei im Kreis der Familie aufgewachsen, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser mit den Gebräuchen seines Herkunftslandes vertraut sei. In Österreich hielten sich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers als Asylberechtigte auf. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, dieser sei wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt verurteilt worden. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr im Wesentlichen Folgendes erwogen: "Sie haben im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2019 in Bezug auf Ihr Heimatland keine aktuellen bzw. individuellen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht, zumal Sie in diesem Zusammenhang lediglich in den Raum stellten, aufgrund der Beteiligung Ihres Vaters am Krieg eingesperrt oder umgebracht zu werden. Aktuelle Hinweise einer individuellen Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage Ihrer Person brachten Sie nicht vor; vielmehr erklärten Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA, dass es sich bei Ihren Ausführungen hinsichtlich Ihrer behaupteten Rückkehrhindernisse lediglich um Vermutungen handeln soll, lassen dabei aber nichts erkennen, das anzeigen würde, dass Sie im Falle einer Rückkehr tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt sein könnten. Das bloße behaupten einer im Raum stehenden "Bedrohung" reicht freilich nicht aus, um ein tatsächliches Rückkehrhindernis feststellen zu können. Ihrer Mutter wurde mit Bescheid vom 09.03.2010
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Daher war Ihnen nach §34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang wie Ihrer Mutter zuzuerkennen; daraus folgt, dass die Behörde bereits damals keine individuellen Fluchtgründe betreffend Ihre Person feststellen konnte, andernfalls hätten Sie originären Schutz erhalten.Ihrer Mutter wurde mit Bescheid vom 09.03.2010
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Daher war Ihnen nach §34 Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang wie Ihrer Mutter zuzuerkennen; daraus folgt, dass die Behörde bereits damals keine individuellen Fluchtgründe betreffend Ihre Person feststellen konnte, andernfalls hätten Sie originären Schutz erhalten. Wie bereits zuvor erwähnt, brachten Sie auch im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2019 hinsichtlich Ihrer Rückkehrhindernisse keine Gefährdungslage glaubhaft vor; Sie stellten zwar (lediglich vage) in den Raum, bei einer etwaigen Rückkehr in Ihr Heimatland aufgrund der Beteiligung Ihres Vaters im Krieg eingesperrt sowie möglicherweise verfolgt oder umgebracht zu werden (siehe dazu das Protokoll Ihrer Einvernahme vom 01.02.2019, Seite 6), konnten jedoch in diesem Zusammenhang keine tatsächliche Bedrohung einer (noch immer bestehenden) Gefahr darlegen. Das alleinige in den Raum stellen einer mutmaßlichen (persönlichen) Gefährdungslage reicht freilich nicht aus, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu erkennen. Weiters ist anzumerken, dass nicht einmal Ihr Vater, welcher sich aktiv am Krieg beteiligt haben soll, von den russischen Behörden eingesperrt wurde, sodass es freilich auch keinen Anlass gibt, Ihrer Behauptung, Sie würden im Falle der Rückkehr eingesperrt werden, Glauben zu schenken. Aufgrund dessen musste schließlich einzig festgestellt werden, dass Sie in Ihr Heimatland zurückkehren können, ohne eben dort einer Gefährdungslage ausgesetzt zu sein. Überdies ist auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tschetschenien zu verweisen, welchem klar und deutlich zu entnehmen ist, dass eine Person, welche tatsächlich einer Verfolgung von Kadyrow ausgesetzt ist, überall in der Welt gefunden werden könnte. Sollte nun Ihr Vater tatsächlich nach wie vor einer Verfolgung durch Kadyrow ausgesetzt sein, so wäre bereits ein Interesse an diesem bzw. dessen Familienangehörigen gezeigt worden. Da Sie jedoch diesbezüglich im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA nichts zu Protokoll gaben und auch Ihre Mutter nichts vorbrachte, das anzeigen würde, dass diese aktuell einer Bedrohung ausgesetzt sei, musste einzig festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland keine individuelle Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage eben dort zu befürchten hätten. Da sich schließlich aus dem Grund, welcher zur Schutzgewährung Ihrer Mutter führte, im Falle einer Rückkehr keine (aktuelle) Gefährdungslage Ihrer Person ableiten lässt, musste einzig festgestellt werden, dass Ihnen nun eine Rückkehr eben dorthin jedenfalls zuzumuten ist. Aufgrund der diversen Ausführungen in Ihrem Verfahren konnte schließlich festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage eben dort zu befürchten hätten. Dass Sie schließlich den Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten könnten, konnte den diesbezüglichen Länderinformationen entnommen werden. Zudem machte Ihre Mutter im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA glaubhaft, dass Ihre Tante väterlicherseits sowie die Tante Ihrer Mutter nach wie vor in der Stadt XXXX wohnhaft sind, von welchen Sie im Falle der Rückkehr Unterstützung erwarten können. Auch wenn Sie persönlich keinen Kontakt zu diesen haben, wie Sie dies im Rahmen Ihrer Einvernahme vorgebracht haben, wäre sehr wohl zu erwarten, dass Sie auf deren Unterstützung zurückgreifen könnten, umso mehr Ihre Mutter sowie Ihr Vater den Kontakt zu diesen (in XXXX lebenden Anknüpfungspunkten) herstellen könnten. Aufgrund der festgestellten Unterstützungsmöglichkeiten Ihrer Familienangehörigen ist auch Ihr Lebensunterhalt gesichert, zumal auch Sie selbst berufstätig werden könnten und demnach auch zum Lebensunterhalt beitragen könnten. Auch könnten Sie auf die Unterstützung Ihrer in Österreich lebenden Familie zurückgreifen. Es ist deshalb in Ihrem Fall davon auszugehen, dass Sie mit einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht vor eine unzumutbare Situation gestellt würden. Ebenso ist es gerade für junge Menschen ein leichtes Unterfangen, neue soziale Kontakte zu knüpfen. Daher besteht schließlich kein Zweifel daran, dass Sie für sich als arbeitsfähiger und gesunder Mann im Falle einer Rückkehr in die russische Föderation den Unterhalt bestreiten könnten. Aufgrund des Aufwachsens mit Ihrer Mutter ist davon auszugehen, dass Sie die russischen Traditionen und Gepflogenheiten kennen und aufgrund dessen müsste es Ihnen möglich sein, in Ihre Heimat zurückzukehren, um sich dort ein neues Leben aufzubauen. Sie könnten somit Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestreiten, umso mehr Sie dieses absolut sicher erreichen können würden. (...)"Dass Sie schließlich den Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten könnten, konnte den diesbezüglichen Länderinformationen entnommen werden. Zudem machte Ihre Mutter im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA glaubhaft, dass Ihre Tante väterlicherseits sowie die Tante Ihrer Mutter nach wie vor in der Stadt römisch 40 wohnhaft sind, von welchen Sie im Falle der Rückkehr Unterstützung erwarten können. Auch wenn Sie persönlich keinen Kontakt zu diesen haben, wie Sie dies im Rahmen Ihrer Einvernahme vorgebracht haben, wäre sehr wohl zu erwarten, dass Sie auf deren Unterstützung zurückgreifen könnten, umso mehr Ihre Mutter sowie Ihr Vater den Kontakt zu diesen (in römisch 40 lebenden Anknüpfungspunkten) herstellen könnten. Aufgrund der festgestellten Unterstützungsmöglichkeiten Ihrer Familienangehörigen ist auch Ihr Lebensunterhalt gesichert, zumal auch Sie selbst berufstätig werden könnten und demnach auch zum Lebensunterhalt beitragen könnten. Auch könnten Sie auf die Unterstützung Ihrer in Österreich lebenden Familie zurückgreifen. Es ist deshalb in Ihrem Fall davon auszugehen, dass Sie mit einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht vor eine unzumutbare Situation gestellt würden. Ebenso ist es gerade für junge Menschen ein leichtes Unterfangen, neue soziale Kontakte zu knüpfen. Daher besteht schließlich kein Zweifel daran, dass Sie für sich als arbeitsfähiger und gesunder Mann im Falle einer Rückkehr in die russische Föderation den Unterhalt bestreiten könnten. Aufgrund des Aufwachsens mit Ihrer Mutter ist davon auszugehen, dass Sie die russischen Traditionen und Gepflogenheiten kennen und aufgrund dessen müsste es Ihnen möglich sein, in Ihre Heimat zurückzukehren, um sich dort ein neues Leben aufzubauen. Sie könnten somit Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestreiten, umso mehr Sie dieses absolut sicher erreichen können würden. (...)" In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen erwogen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wegen des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C GFK abzuerkennen sei, zumal die in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist aufgrund seiner Straffälligkeit dem nicht entgegenstehe. Wie sich weiters dem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017, Zahl L515 1235454-3, entnehmen lasse, könne sich eine Person nicht auf ein
G zu führendes Familienverfahren berufen, zumal sie aufgrund des Umstandes, dass sie straffällig wurde, hiervon
Abs. 3 Z 1 leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen sei. Hätte also die betreffende Person vor Gewährung des Schutzes die entsprechende strafbare Handlung getätigt und hätte diese auch zu einem entsprechenden strafrechtlichen Urteil geführt, wäre es erst gar nicht zur Schutzgewährung gekommen. Demnach sei konsequenterweise in Fällen, in denen es nach der Gewährung des Schutzes zur Straffälligkeit gekommen wäre, ein Berufen auf ein weiter bestehendes Familienverfahren unzulässig. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, seien die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe, die eine Gefährdungslage darstellen sollen, bloß in den Raum gestellt und nicht als glaubhaft zu befinden. Es bestehe demnach kein Grund zur Gewährung des Asylstatus, umso mehr auch sonst keine Gründe für eine wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe ersichtlich worden seien. Ebensowenig sei ein sonstiges Abschiebehindernis festzustellen gewesen, weshalb auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger junger Mann, der in der Lage wäre, selbst für sich zu sorgen. Außerdem habe er in seinem Heimatland noch familiäre Anknüpfungspunkte, welche ihn mit Sicherheit unterstützen könnten. Da keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G vorliegen würden und sich ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen bewaffneten Raubes als gerechtfertigt erweise, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Dieser habe vor kurzem eine Straftat gesetzt, welche den psychischen Zustand des Opfers massiv beeinträchtigt hätte, wodurch er seine kriminelle Energie habe erkennen lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es könne aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung des Beschwerdeführers keine Zukunftsprognose zu seinen Gunsten getroffen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen erwogen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wegen des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C GFK abzuerkennen sei, zumal die in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist aufgrund seiner Straffälligkeit dem nicht entgegenstehe. Wie sich weiters dem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017, Zahl L515 1235454-3, entnehmen lasse, könne sich eine Person nicht auf ein
Paragraph 34, AsylG zu führendes Familienverfahren berufen, zumal sie aufgrund des Umstandes, dass sie straffällig wurde, hiervon
Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen sei. Hätte also die betreffende Person vor Gewährung des Schutzes die entsprechende strafbare Handlung getätigt und hätte diese auch zu einem entsprechenden strafrechtlichen Urteil geführt, wäre es erst gar nicht zur Schutzgewährung gekommen. Demnach sei konsequenterweise in Fällen, in denen es nach der Gewährung des Schutzes zur Straffälligkeit gekommen wäre, ein Berufen auf ein weiter bestehendes Familienverfahren unzulässig. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, seien die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe, die eine Gefährdungslage darstellen sollen, bloß in den Raum gestellt und nicht als glaubhaft zu befinden. Es bestehe demnach kein Grund zur Gewährung des Asylstatus, umso mehr auch sonst keine Gründe für eine wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe ersichtlich worden seien. Ebensowenig sei ein sonstiges Abschiebehindernis festzustellen gewesen, weshalb auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger junger Mann, der in der Lage wäre, selbst für sich zu sorgen. Außerdem habe er in seinem Heimatland noch familiäre Anknüpfungspunkte, welche ihn mit Sicherheit unterstützen könnten. Da keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG vorliegen würden und sich ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen bewaffneten Raubes als gerechtfertigt erweise, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Dieser habe vor kurzem eine Straftat gesetzt, welche den psychischen Zustand des Opfers massiv beeinträchtigt hätte, wodurch er seine kriminelle Energie habe erkennen lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es könne aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung des Beschwerdeführers keine Zukunftsprognose zu seinen Gunsten getroffen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren an-gewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren an-gewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
G idgF ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Z 3) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.2.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG idgF ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; (Ziffer 2,) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Ziffer 3,) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, da die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention normiert, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention normiert, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146). Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C
G 2005 zuerkannt worden war, wäre im Vorfeld der Aberkennung des Status zu ermitteln gewesen, ob dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle asylrelevante Gefährdung in seinem Herkunftsstaat droht.2.2.2. Ungeachtet dessen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten ursprünglich im Rahmen des Familienverfahrens - abgeleitet von seiner Mutter -
Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt worden war, wäre im Vorfeld der Aberkennung des Status zu ermitteln gewesen, ob dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle asylrelevante Gefährdung in seinem Herkunftsstaat droht. In diesem Zusammenhang wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, sich mit dem Grund, welcher ursprünglich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer bzw. seine Bezugsperson geführt hatte, auseinanderzusetzen, zumal sich die Mutter des Beschwerdeführers zur Begründung der im Jahr 2008 für sich und ihre minderjährigen Kinder gestellten Anträge auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung des gesamten Familienverbandes berufen hat (vgl. deren Angaben anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 10.09.2008), sodass davon auszugehen ist, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Familienangehörige erfolgt ist. Die konkreten Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mutter des Beschwerdeführers lassen sie dem Verwaltungsakt nicht entnehmen und finden auch in die Erwägungen im angefochtenen Bescheid keinen Eingang. Insofern greift die Feststellung der Behörde, dass im Falle des Beschwerdeführers - zumal ihm der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei - fallgegenständlich zu kurz. Die Behörde hat es verabsäumt, den Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen Verfahren zu den ursprünglichen Fluchtgründen und deren allfälligem Fortbestehen zu befragen. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin brachten vor, dass neben dem in der Ukraine aufhältigen Vater des Beschwerdeführers auch dessen zwei Halbbrüder und mehrere weitere Verwandte auch noch in jüngerer Vergangenheit Verfolgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ausgesetzt gewesen seien, sodass auch die vom minderjährigen Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen, aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater im Falle einer aktuellen Rückkehr eine Gefährdung zu befürchten, einer konkreten Abklärung, insbesondere im Rahmen einer diesbezüglichen Einvernahme, allenfalls auch seiner gesetzlichen Vertreterin, im Vorfeld der Bescheiderlassung bedurft hätte.In diesem Zusammenhang wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, sich mit dem Grund, welcher ursprünglich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer bzw. seine Bezugsperson geführt hatte, auseinanderzusetzen, zumal sich die Mutter des Beschwerdeführers zur Begründung der im Jahr 2008 für sich und ihre minderjährigen Kinder gestellten Anträge auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung des gesamten Familienverbandes berufen hat vergleiche deren Angaben anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 10.09.2008), sodass davon auszugehen ist, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Familienangehörige erfolgt ist. Die konkreten Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mutter des Beschwerdeführers lassen sie dem Verwaltungsakt nicht entnehmen und finden auch in die Erwägungen im angefochtenen Bescheid keinen Eingang. Insofern greift die Feststellung der Behörde, dass im Falle des Beschwerdeführers - zumal ihm der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei - fallgegenständlich zu kurz. Die Behörde hat es verabsäumt, den Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen Verfahren zu den ursprünglichen Fluchtgründen und deren allfälligem Fortbestehen zu befragen. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin brachten vor, dass neben dem in der Ukraine aufhältigen Vater des Beschwerdeführers auch dessen zwei Halbbrüder und mehrere weitere Verwandte auch noch in jüngerer Vergangenheit Verfolgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ausgesetzt gewesen seien, sodass auch die vom minderjährigen Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen, aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater im Falle einer aktuellen Rückkehr eine Gefährdung zu befürchten, einer konkreten Abklärung, insbesondere im Rahmen einer diesbezüglichen Einvernahme, allenfalls auch seiner gesetzlichen Vertreterin, im Vorfeld der Bescheiderlassung bedurft hätte. Der mj. BF wurde nach der Behebung des Bescheides vom 12.02.2019 nicht neuerlich einvernommen, obwohl sich der Aberkennungsgrund geändert hat, eine ausführliche Einvernahme zu seinen Rückkehrbefürchtungen aufgrund der Rebellentätigkeit des Vaters bzw. der zwei Halbbrüder bzw. Cousins ist jedoch zwingend erforderlich. Da die Behörde im angefochtenen Bescheid keine innerstaatliche Schutzalternative geprüft hat (deren Zumutbarkeit zudem aufgrund der Minderjährigkeit und der mangelnden Russischkenntnisse des Beschwerdeführers als fraglich zu erachten wäre), erweist sich auch eine allenfalls lokal auf das Gebiet der Heimatregion des Beschwerdeführers, der Teilrepublik Tschetschenien, gegebene Gefahr einer Verfolgung als relevant. In Bezug auf die generelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, welcher sein Herkunftsland im Alter von vier Jahren verlassen hat, hat die Behörde ausgeklammert, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig ist, seinen Angaben zufolge nur einige Worte auf Russisch beherrscht, und weder auf Tschetschenisch noch auf Russisch schreiben könnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle seiner Rückkehr zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Lage sein werde. Dass die in XXXX lebende Großtante oder dessen in XXXX lebende Großmutter über ausreichende Mittel verfügen, um den Beschwerdeführer finanziell zu erhalten, lässt sich den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, welche zu einer erhöhten Vulnerabilität führt, wäre es an der Behörde gelegen, konkrete Ermittlungen zu dessen Rückkehrsituation durchzuführen.In Bezug auf die generelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, welcher sein Herkunftsland im Alter von vier Jahren verlassen hat, hat die Behörde ausgeklammert, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig ist, seinen Angaben zufolge nur einige Worte auf Russisch beherrscht, und weder auf Tschetschenisch noch auf Russisch schreiben könnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle seiner Rückkehr zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Lage sein werde. Dass die in römisch 40 lebende Großtante oder dessen in römisch 40 lebende Großmutter über ausreichende Mittel verfügen, um den Beschwerdeführer finanziell zu erhalten, lässt sich den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, welche zu einer erhöhten Vulnerabilität führt, wäre es an der Behörde gelegen, konkrete Ermittlungen zu dessen Rückkehrsituation durchzuführen. Siehe auch VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Stattgabe einer Amtsrevision; betrifft Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs 1 Z 2 AsylG, der im Familienverfahren zuerkannt worden war; StA Russische Föderation; Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG sind grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen (vgl auch insgesamt die allgemeinen Ausführungen in Rz 21ff); im Gegensatz zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs 1 AsylG kann die "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen mit abgeleitetem Status geprüft werden (vgl Rz 24ff); hier kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen (vgl Rz 27ff, insb Rz 29.Siehe auch VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Stattgabe einer Amtsrevision; betrifft Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, der im Familienverfahren zuerkannt worden war; StA Russische Föderation; Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG sind grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen vergleiche auch insgesamt die allgemeinen Ausführungen in Rz 21ff); im Gegensatz zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG kann die "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen mit abgeleitetem Status geprüft werden vergleiche Rz 24ff); hier kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen vergleiche Rz 27ff, insb Rz 29. 2.3. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt. 2.4.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.2.4.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.10. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2020:W103.2216322.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.