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{'item': 'W103 2216322-2'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 142§ 5§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlW103 2216322-2 SpruchW103 2216322-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter üb

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführe führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und stellte am 10.09.2008 - vertreten durch seine Mutter im Familienverfahren - einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 9 Monaten, von welcher ihm alle 9 Monaten bedingt nachgesehen wurden, verurteilt (Jugendstraftat). Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, gemeinsam mit Mittäter einer Frau mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leiben (unter Verwendung einer echt aussehenden Spielzeugpistole) die Handtasche mit einem Bargeldinhalt von Euro 20.- geraubt zu haben.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 9 Monaten, von welcher ihm alle 9 Monaten bedingt nachgesehen wurden, verurteilt (Jugendstraftat). Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, gemeinsam mit Mittäter einer Frau mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leiben (unter Verwendung einer echt aussehenden Spielzeugpistole) die Handtasche mit einem Bargeldinhalt von Euro 20.- geraubt zu haben. Als mildernd wurden das Geständnis sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend kein Umstand gewertet.
  3. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde eingeleitet. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

§ 7Asyl

G abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden.4. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde eingeleitet. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, AsylG abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Am 01.02.2019 wurde der Beschwerdeführer dazu niederschriftlich einvernommen. Jene Einvernahme vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) LA: Können Sie die heutige Einvernahme in Deutsch durchführen? VP: Ja. Ich spreche nur wenige Worte auf Russisch. ... LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich mache gerade den Pflichtschulabschluss. ... LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und bin schiitischer Moslem. LA: Geben Sie einen Lebenslauf von sich an! VP: Ich bin am XXXX in der Stadt N XXXX geboren und lebte dort bis zu meinem zweiten Lebensjahr. Anschließend sind wir nach Polen gereist, wo ich mich ebenfalls rund zwei Jahre aufgehalten habe. Seit dem Jahr 2008 lebe ich hier in Österreich.VP: Ich bin am römisch 40 in der Stadt N römisch 40 geboren und lebte dort bis zu meinem zweiten Lebensjahr. Anschließend sind wir nach Polen gereist, wo ich mich ebenfalls rund zwei Jahre aufgehalten habe. Seit dem Jahr 2008 lebe ich hier in Österreich. Ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: Stellen Sie Ihre Familienverhältnisse dar. VP: Meine Mutter, meine drei Schwestern sowie meine beiden Brüder leben hier in Österreich. Ich lebe mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt. Meine große Schwester lebt nicht mehr bei uns. LA: Wo befindet sich Ihr Vater? VP: Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie Ihre Mutter jemals nach Ihren Vater gefragt? VP: Nein. LA: Wieso nicht? VP: Ich habe ihn in Polen zuletzt gesehen und seit diesem Zeitpunkt haben wir keinen Kontakt mehr mit diesem. LA: Hat Ihre Mutter oder Ihre Geschwister Kontakt zu Ihrem Vater? VP: Nicht das ich wüsste. LA: Haben Sie diese jemals danach gefragt? VP: Nein. LA: Wieso nicht? VP: Weil ich kein Interesse habe, mit ihm Kontakt zu haben. LA: Wieso haben Sie kein Interesse an Ihrem Vater? VP: Wenn er mit uns nach Österreich gekommen wäre, dann hätte ich ein Interesse daran gehabt. LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrem Vater? VP: Als wir nach Polen gezogen sind. Ich habe in Polen mit meinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Wir sind dann in Richtung Österreich gereist und er hat gesagt, dass er nachkommen würde. Aber er ist nicht nachgekommen. LA: Warum ist Ihr Vater nicht nachgekommen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Hatten Sie keinen Kontakt zu Ihrem Vater aufgenommen? VP: Nein. LA: Hat Ihre Mutter Kontakt zu ihm aufgenommen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Schildern Sie bitte Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich! Was haben Sie alles gemacht? VP: Ich habe die Volksschule sucht, anschließend das Gymnasium gemacht; ich habe dann das Gymnasium abgebrochen. Ich hatte damals schlechte Freunde, die die Schule nie besucht haben und auch mit den Lehrern hatte ich kein gutes Verhältnis. Mit diesen habe ich nun aber keinen Kontakt mehr und jetzt mach ich geraden den Pflichtschulabschluss bei der VHS in XXXX .VP: Ich habe die Volksschule sucht, anschließend das Gymnasium gemacht; ich habe dann das Gymnasium abgebrochen. Ich hatte damals schlechte Freunde, die die Schule nie besucht haben und auch mit den Lehrern hatte ich kein gutes Verhältnis. Mit diesen habe ich nun aber keinen Kontakt mehr und jetzt mach ich geraden den Pflichtschulabschluss bei der VHS in römisch 40 . Anmerkung: VP legt eine Teilnahmebestätigung am Pflichtschulabschluss vor; diese wird in Kopie als Anlage 1 zum Akt genommen. Auch legt dieser ein Empfehlungsschreiben (Anlage 2) vor. LA: Haben Sie familiäre oder private Bindungen an Österreich? VP: Ja, meine Familie lebt hier. Zudem habe ich auch österreichische Freunde hier. LA: Haben Sie - außer Ihrer Kernfamilie - hier in Österreich weitere zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte? VP: Ja, meine Tante. Sie lebt im

  1. Bezirk und ist asylberechtigt. Ich sehe sie einmal im Monat. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Meine Mutter versorgt mich. Zudem bekomme ich Geld von der VHS. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich strafbare Handlungen begangen? VP: Ja. LA: Beschreiben Sie bitte diese Straftat! VP: Ich war mit zwei bis drei Freunden unterwegs und dann habe ich Bekannte gesehen, welche ich vom Sehen her kenne. Diese sind auf die Idee gekommen, Blödsinn zu machen. Es war dort ein Bursche mit vier Mädchen. Ich hatte eine Spielzeugwaffe dabei und bin zum Spaß zu ihnen gegangen. Ich habe ihm gesagt, dass er mir seine Sachen geben soll und er hat dies verneint. Ich habe mich dann umgedreht und wollte gehen, doch plötzlich ist dieser auf die Bekannten von mir zugelaufen. Dann kam es zu einer Schlägerei, aber ich bin dann weggegangen. LA: Warum hatten Sie eine Spielzeugwaffe bei sich? VP: Keine Ahnung. Die hatte ich einfach bei mir. LA: War die Straftat geplant? VP: Nein. LA: Haben Sie die Spielzeugwaffe immer bei ihnen? VP: Nein; diese hatte ich zufällig bei mir. LA: Warum haben Sie diese Straftat begangen? VP: Ich weiß nicht. Ich glaube, ich wollte cool vor den anderen Burschen wirken. Ich habe mir aber nicht die Konsequenzen dabei gedacht. LA: Was denken Sie im Nachhinein über Ihr gezeigtes Verhalten? VP: Dass das ein purer Blödsinn war. LA: Was sagt Ihre Mutter dazu, dass Sie hier in Österreich straffällig geworden sind? VP: Sie sagte, dass ich das unnötig gemacht habe und dies nicht mehr machen soll. LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland? VP: Nein. LA: Beschreiben Sie bitte den Verbleib Ihrer Onkel und Tanten! VP: Ich weiß nichts über meine Onkel und Tanten. LA: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? VP: Ich habe keine Ahnung. LA: Haben Sie Ihre Mutter jemals danach gefragt? VP: Nein. Ich rede nicht mit meiner Mutter über meinen Vater. LA: Hat Ihre Mutter Geschwister in Ihrem Heimatland? VP: Nicht dass ich wüsste. LA: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? VP: Das weiß ich nicht. LA: Haben Sie kein Interesse an Ihren Onkel und Tanten? VP: Nein, weil ich keinen Kontakt mit diesen habe. Ich weiß nicht, wo sich meine Onkel und Tanten aufhalten. LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Entweder werde ich in das Gefängnis gesteckt oder ich werde verfolgt oder umgebracht. LA: Wieso sollten Sie in das Gefängnis gesteckt werden? VP: Weil mein Vater im Krieg gedient hatte. LA: Wieso sollten Sie verfolgt und umgebracht werden? VP: Ich weiß es nicht. Das ist nur eine Vermutung. Fragen an die gesetzliche Vertreterin: LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Familienangehörige? GV: Ich habe eine Tante und einen Cousin. Mein Cousin wurde jedoch im Jahr 2010 umgebracht. LA: Wo lebt Ihre Tante? GV: In der Stadt XXXX .GV: In der Stadt römisch 40 . LA: Haben Sie Kontakt zu dieser? GV: Gelegentlich. Sie ist schon sehr alt. Sie hat keine eigenen Kinder. LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Tante? GV: Vor ca. einem Monat. Ich habe mich über Ihr Wohlergehen erkundigt. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Geschwister? GV: Meine Mutter ist wieder verheiratet und lebt in Südrussland, in XXXX . Manchmal habe ich Kontakt zu ihr. Vor zwei oder drei Monaten hatte ich Kontakt zu ihr. Damals hatte mich meine Halbschwester darüber verständigt, weil die Mutter krank war.GV: Meine Mutter ist wieder verheiratet und lebt in Südrussland, in römisch 40 . Manchmal habe ich Kontakt zu ihr. Vor zwei oder drei Monaten hatte ich Kontakt zu ihr. Damals hatte mich meine Halbschwester darüber verständigt, weil die Mutter krank war. LA: Ihre Halbschwester lebt mit Ihrer Mutter gemeinsam? GV: Ja. LA: Haben Sie weitere Geschwister in Ihrem Heimatland? GV: Es hat noch einen Halbbruder gegeben, welcher nicht mehr am Leben ist. Ich habe zwei weitere Halbschwestern. Wo genau meine Halbschwestern leben, weiß ich nicht. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Ehemann? GV: Ja, schon. Wir waren nach muslimischem Recht verheiratet. Ich habe ihn zuletzt vor etwa drei Monaten angerufen. Er hat keinen festen Wohnsitz. Einmal ist er in Weißrussland, einmal in der Ukraine. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihn telefonisch erreichen kann. Er hat einen Sohn aus erster Ehe, welcher in Frankreich aufhältig war. Er hat mir seine Telefonnummer gegeben. Er wechselt jedoch immer die Sim-Karte. LA: Wann hatten Sie zuvor Kontakt zu Ihrem Ehemann? GV: Unsere jüngste Tochter ist im November vergangen Jahres erst drei Jahre alt geworden. Damals, also vor rund drei Jahren und neun Monaten, hatte ich ihn in Polen besucht, da er krank war. Wir hatten damals eine sehr turbulente Beziehung; er war sehr eifersüchtig und es hat viel Streit gegeben. Ich habe ihn auch im Jahr 2010 besucht. Unser Sohn ist ja dann im Jahr 2011 zur Welt gekommen. LA: Haben Sie noch weitere Familienangehörige im Heimatland? VP: Ich habe niemanden, denen ich meinen Sohn anvertrauen könnte. LA: Beantworten Sie bitte die Frage! VP: Nein, sonst habe ich niemanden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das einzige Kind meiner Eltern war. Mein Vater ist getötet worden und meine Mutter hatte dann noch einmal geheiratet. ... LA: Welchen Clan gehören Sie an? VP: Tshinkoj. Ich müsste Nachforschung betreiben, um die Leute ausfindig zu machen. Wenn ich suchen würde, dann würde ich Leute finden, die ebenfalls diesem Clan angehören. LA: Wie viele Geschwister hat Ihr Ehemann? VP: Er hat noch zwei Schwestern, wobei eine in Frankreich und eine in XXXX lebt. Er hat auch noch einen Bruder, dessen Aufenthalt mir jedoch nicht bekannt ist. Ich habe jedoch keinen Kontakt zu den Geschwistern meines Ehemannes.VP: Er hat noch zwei Schwestern, wobei eine in Frankreich und eine in römisch 40 lebt. Er hat auch noch einen Bruder, dessen Aufenthalt mir jedoch nicht bekannt ist. Ich habe jedoch keinen Kontakt zu den Geschwistern meines Ehemannes. LA: Wo konkret ist Ihr Ehemann nun aufhältig? VP: Zuletzt, also Anfang des Jahres 2018, war er in der Ukraine aufhältig. Sein ältester Sohn war in Russland 14 Jahre lang im Gefängnis und ist dann in die Ukraine verzogen. LA: Möchten Sie die Länderinformationen und eine Frist zur Stellungnahme? VP: Nein danke. Ich verzichte. (...)"
  2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde

§ 52Abs.

9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des mj. Beschwerdeführers fest und begründete die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie den Erlass des Einreiseverbotes mit der zuvor dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Raubes und führte aus, dass der Beschwerdeführer daher eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich auch in Zukunft nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sodass demnach auch eine negative Zukunftsprognose zu treffen sei. Der mj. Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbaren Rückkehrbefürchtungen geltend machen können. Das Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren scheine der Behörde im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern bzw. einen Gesinnungswandel seiner Einstellung zur öffentlichen Rechtsordnung zu bewirken.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 13.03.2019 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensfehler geltend gemacht wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens bedarf. Die Unterstellung, vom Beschwerdeführer würde eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sei nicht richtig. Der Verwaltungsgerichtshof verlange das kumulative Vorliegen von vier Voraussetzungen, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben wären. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Auch das Familienleben des Beschwerdeführers sei intakt. Er lebe seit 11 Jahren mit seiner Mutter und seine Geschwister in Österreich. Er spreche sehr gut Deutsch und besuche einen Pflichtschulabschluss Lehrgang. Jedenfalls greife für den Beschwerdeführer keine negative Prognose, sodass aus den dargestellten Gründen ein Einreiseverbot gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer bereue die Tat sehr und sei um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht, er werde sich zukünftig an die österreichischen Gesetze halten.
  2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Schreiben vom 26.03.2019 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt, in der neben den bereits in der ersten Beschwerde vorgebrachten Argumenten zusätzlich angeführt wurde, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Gefährdung des Beschwerdeführers als Sohn eines Widerstandskämpfers auseinandergesetzt habe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine minderjährige Person, es ergeben sich daher Rechte aus Art. 24 der Grundrechtecharta der EU sowie aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG-Kinderrechte) dies sei schlicht ignoriert worden.
  4. Mit Schreiben vom 26.03.2019 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt, in der neben den bereits in der ersten Beschwerde vorgebrachten Argumenten zusätzlich angeführt wurde, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Gefährdung des Beschwerdeführers als Sohn eines Widerstandskämpfers auseinandergesetzt habe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine minderjährige Person, es ergeben sich daher Rechte aus Artikel 24, der Grundrechtecharta der EU sowie aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG-Kinderrechte) dies sei schlicht ignoriert worden.
  5. Mit hg. Erkenntnis vom 15.05.2019, Zahl W103 2216322-1, wurde der Beschwerde in Spruchteil A)

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Die Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.10. Mit hg. Erkenntnis vom 15.05.2019, Zahl W103 2216322-1, wurde der Beschwerde in Spruchteil A)

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Die Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt. Begrünend wurde im Wesentlichen Folgendes erwogen: "Aufgrund der bereits erfolgten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Begehung eines Raubdeliktes grundsätzlich um ein besonders schweres Verbrechen handeln kann.

§ 142Abs.

1 beträgt der Strafrahmen bis zu 10 Jahre."Aufgrund der bereits erfolgten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Begehung eines Raubdeliktes grundsätzlich um ein besonders schweres Verbrechen handeln kann.

Paragraph 142, Absatz eins, beträgt der Strafrahmen bis zu 10 Jahre.

§ 5Abs.

4 JGG wird das Höchstmaß auf die Hälfte - also 5 Jahre - im Falle des zur Tatbegehung 16-jährigen BF herabgesetzt.

Paragraph 5, Absatz 4, JGG wird das Höchstmaß auf die Hälfte - also 5 Jahre - im Falle des zur Tatbegehung 16-jährigen BF herabgesetzt. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes § 142 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt

§ 142Abs. 1 St

GB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes Paragraph 142, Absatz eins, StGB verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt

Paragraph 142, Absatz eins, StGB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, kann die konkrete Straftat, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, dem Grunde nach als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert werden.Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, kann die konkrete Straftat, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, dem Grunde nach als "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 qualifiziert werden. Zur Gefährdungsannahme bzw. Prognoseentscheidung ist folgendes anzuführen: Das BFA geht davon aus, das hinsichtlich des BF eine negative Zukunftsprognose zu stellen ist, da er ein Raubdelikt begangen hat. Eine nähere Begründung warum die belangte Behörde annimmt der BF werde wieder straffällig werden ist nicht angeführt. Der Argumentation des BF in seiner Beschwerde "Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen." kann daher nicht begründet entgegengetreten werden. Auch das Strafgericht hat im Urteilszeitpunkt (Dezember 2018), wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zeigt, die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe allein genügen werde, dem BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat demnach angenommen, beim BF bestehe angesichts der Androhung der Vollziehung der Strafe keine Wiederholungsgefahr. Das XXXX ist daher von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.Auch das Strafgericht hat im Urteilszeitpunkt (Dezember 2018), wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zeigt, die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe allein genügen werde, dem BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat demnach angenommen, beim BF bestehe angesichts der Androhung der Vollziehung der Strafe keine Wiederholungsgefahr. Das römisch 40 ist daher von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Es liegen keine Umstände vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von dieser Zukunftsprognose abzugehen hätte. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, wobei ihm alle 9 Monaten bedingt nachgesehen worden sind. Im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - nach § 5 Abs. 4 JGG - wurde seiner Schuld damit ein eher geringes Strafausmaß als angemessen angesehen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF gewertet, erschwerend waren keine Umstände.Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, wobei ihm alle 9 Monaten bedingt nachgesehen worden sind. Im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - nach Paragraph 5, Absatz 4, JGG - wurde seiner Schuld damit ein eher geringes Strafausmaß als angemessen angesehen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF gewertet, erschwerend waren keine Umstände. Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Raubkriminalität nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten - nach der derzeitigen Gesetzeslage - fallgegenständlich nicht alle Kriterien erfüllt, die für eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten erforderlich sind. Die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung überwiegen daher nicht die Interessen des mj. Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat (Güterabwägung). Es darf aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei der Begehung einer neuerlichen Straftat sich diese Umstände ändern werden und nicht mehr von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sein wird. (...)." 11. Mit Aktenvermerk vom 27.05.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, ein. 12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 09.03.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 idgF aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt IV.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 3 FPG idg

F erlassen, in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei und in Spruchpunkt VI.

ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt VII.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 09.03.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt römisch sieben.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten hätte. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Er könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Eine Tante väterlicherseits sowie die Tante seiner Mutter würden in XXXX leben. Der Beschwerdeführer sei im Kreis der Familie aufgewachsen, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser mit den Gebräuchen seines Herkunftslandes vertraut sei.Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten hätte. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Er könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Eine Tante väterlicherseits sowie die Tante seiner Mutter würden in römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer sei im Kreis der Familie aufgewachsen, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser mit den Gebräuchen seines Herkunftslandes vertraut sei. In Österreich hielten sich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers als Asylberechtigte auf. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, dieser sei wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt verurteilt worden. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr im Wesentlichen Folgendes erwogen: "Sie haben im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2019 in Bezug auf Ihr Heimatland keine aktuellen bzw. individuellen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht, zumal Sie in diesem Zusammenhang lediglich in den Raum stellten, aufgrund der Beteiligung Ihres Vaters am Krieg eingesperrt oder umgebracht zu werden. Aktuelle Hinweise einer individuellen Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage Ihrer Person brachten Sie nicht vor; vielmehr erklärten Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA, dass es sich bei Ihren Ausführungen hinsichtlich Ihrer behaupteten Rückkehrhindernisse lediglich um Vermutungen handeln soll, lassen dabei aber nichts erkennen, das anzeigen würde, dass Sie im Falle einer Rückkehr tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt sein könnten. Das bloße behaupten einer im Raum stehenden "Bedrohung" reicht freilich nicht aus, um ein tatsächliches Rückkehrhindernis feststellen zu können. Ihrer Mutter wurde mit Bescheid vom 09.03.2010

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Daher war Ihnen nach §34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang wie Ihrer Mutter zuzuerkennen; daraus folgt, dass die Behörde bereits damals keine individuellen Fluchtgründe betreffend Ihre Person feststellen konnte, andernfalls hätten Sie originären Schutz erhalten.Ihrer Mutter wurde mit Bescheid vom 09.03.2010

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Daher war Ihnen nach §34 Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang wie Ihrer Mutter zuzuerkennen; daraus folgt, dass die Behörde bereits damals keine individuellen Fluchtgründe betreffend Ihre Person feststellen konnte, andernfalls hätten Sie originären Schutz erhalten. Wie bereits zuvor erwähnt, brachten Sie auch im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2019 hinsichtlich Ihrer Rückkehrhindernisse keine Gefährdungslage glaubhaft vor; Sie stellten zwar (lediglich vage) in den Raum, bei einer etwaigen Rückkehr in Ihr Heimatland aufgrund der Beteiligung Ihres Vaters im Krieg eingesperrt sowie möglicherweise verfolgt oder umgebracht zu werden (siehe dazu das Protokoll Ihrer Einvernahme vom 01.02.2019, Seite 6), konnten jedoch in diesem Zusammenhang keine tatsächliche Bedrohung einer (noch immer bestehenden) Gefahr darlegen. Das alleinige in den Raum stellen einer mutmaßlichen (persönlichen) Gefährdungslage reicht freilich nicht aus, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu erkennen. Weiters ist anzumerken, dass nicht einmal Ihr Vater, welcher sich aktiv am Krieg beteiligt haben soll, von den russischen Behörden eingesperrt wurde, sodass es freilich auch keinen Anlass gibt, Ihrer Behauptung, Sie würden im Falle der Rückkehr eingesperrt werden, Glauben zu schenken. Aufgrund dessen musste schließlich einzig festgestellt werden, dass Sie in Ihr Heimatland zurückkehren können, ohne eben dort einer Gefährdungslage ausgesetzt zu sein. Überdies ist auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tschetschenien zu verweisen, welchem klar und deutlich zu entnehmen ist, dass eine Person, welche tatsächlich einer Verfolgung von Kadyrow ausgesetzt ist, überall in der Welt gefunden werden könnte. Sollte nun Ihr Vater tatsächlich nach wie vor einer Verfolgung durch Kadyrow ausgesetzt sein, so wäre bereits ein Interesse an diesem bzw. dessen Familienangehörigen gezeigt worden. Da Sie jedoch diesbezüglich im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA nichts zu Protokoll gaben und auch Ihre Mutter nichts vorbrachte, das anzeigen würde, dass diese aktuell einer Bedrohung ausgesetzt sei, musste einzig festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland keine individuelle Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage eben dort zu befürchten hätten. Da sich schließlich aus dem Grund, welcher zur Schutzgewährung Ihrer Mutter führte, im Falle einer Rückkehr keine (aktuelle) Gefährdungslage Ihrer Person ableiten lässt, musste einzig festgestellt werden, dass Ihnen nun eine Rückkehr eben dorthin jedenfalls zuzumuten ist. Aufgrund der diversen Ausführungen in Ihrem Verfahren konnte schließlich festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage eben dort zu befürchten hätten. Dass Sie schließlich den Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten könnten, konnte den diesbezüglichen Länderinformationen entnommen werden. Zudem machte Ihre Mutter im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA glaubhaft, dass Ihre Tante väterlicherseits sowie die Tante Ihrer Mutter nach wie vor in der Stadt XXXX wohnhaft sind, von welchen Sie im Falle der Rückkehr Unterstützung erwarten können. Auch wenn Sie persönlich keinen Kontakt zu diesen haben, wie Sie dies im Rahmen Ihrer Einvernahme vorgebracht haben, wäre sehr wohl zu erwarten, dass Sie auf deren Unterstützung zurückgreifen könnten, umso mehr Ihre Mutter sowie Ihr Vater den Kontakt zu diesen (in XXXX lebenden Anknüpfungspunkten) herstellen könnten. Aufgrund der festgestellten Unterstützungsmöglichkeiten Ihrer Familienangehörigen ist auch Ihr Lebensunterhalt gesichert, zumal auch Sie selbst berufstätig werden könnten und demnach auch zum Lebensunterhalt beitragen könnten. Auch könnten Sie auf die Unterstützung Ihrer in Österreich lebenden Familie zurückgreifen. Es ist deshalb in Ihrem Fall davon auszugehen, dass Sie mit einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht vor eine unzumutbare Situation gestellt würden. Ebenso ist es gerade für junge Menschen ein leichtes Unterfangen, neue soziale Kontakte zu knüpfen. Daher besteht schließlich kein Zweifel daran, dass Sie für sich als arbeitsfähiger und gesunder Mann im Falle einer Rückkehr in die russische Föderation den Unterhalt bestreiten könnten. Aufgrund des Aufwachsens mit Ihrer Mutter ist davon auszugehen, dass Sie die russischen Traditionen und Gepflogenheiten kennen und aufgrund dessen müsste es Ihnen möglich sein, in Ihre Heimat zurückzukehren, um sich dort ein neues Leben aufzubauen. Sie könnten somit Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestreiten, umso mehr Sie dieses absolut sicher erreichen können würden. (...)"Dass Sie schließlich den Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten könnten, konnte den diesbezüglichen Länderinformationen entnommen werden. Zudem machte Ihre Mutter im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA glaubhaft, dass Ihre Tante väterlicherseits sowie die Tante Ihrer Mutter nach wie vor in der Stadt römisch 40 wohnhaft sind, von welchen Sie im Falle der Rückkehr Unterstützung erwarten können. Auch wenn Sie persönlich keinen Kontakt zu diesen haben, wie Sie dies im Rahmen Ihrer Einvernahme vorgebracht haben, wäre sehr wohl zu erwarten, dass Sie auf deren Unterstützung zurückgreifen könnten, umso mehr Ihre Mutter sowie Ihr Vater den Kontakt zu diesen (in römisch 40 lebenden Anknüpfungspunkten) herstellen könnten. Aufgrund der festgestellten Unterstützungsmöglichkeiten Ihrer Familienangehörigen ist auch Ihr Lebensunterhalt gesichert, zumal auch Sie selbst berufstätig werden könnten und demnach auch zum Lebensunterhalt beitragen könnten. Auch könnten Sie auf die Unterstützung Ihrer in Österreich lebenden Familie zurückgreifen. Es ist deshalb in Ihrem Fall davon auszugehen, dass Sie mit einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht vor eine unzumutbare Situation gestellt würden. Ebenso ist es gerade für junge Menschen ein leichtes Unterfangen, neue soziale Kontakte zu knüpfen. Daher besteht schließlich kein Zweifel daran, dass Sie für sich als arbeitsfähiger und gesunder Mann im Falle einer Rückkehr in die russische Föderation den Unterhalt bestreiten könnten. Aufgrund des Aufwachsens mit Ihrer Mutter ist davon auszugehen, dass Sie die russischen Traditionen und Gepflogenheiten kennen und aufgrund dessen müsste es Ihnen möglich sein, in Ihre Heimat zurückzukehren, um sich dort ein neues Leben aufzubauen. Sie könnten somit Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestreiten, umso mehr Sie dieses absolut sicher erreichen können würden. (...)" In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen erwogen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wegen des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C GFK abzuerkennen sei, zumal die in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist aufgrund seiner Straffälligkeit dem nicht entgegenstehe. Wie sich weiters dem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017, Zahl L515 1235454-3, entnehmen lasse, könne sich eine Person nicht auf ein

§ 34Asyl

G zu führendes Familienverfahren berufen, zumal sie aufgrund des Umstandes, dass sie straffällig wurde, hiervon

Abs. 3 Z 1 leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen sei. Hätte also die betreffende Person vor Gewährung des Schutzes die entsprechende strafbare Handlung getätigt und hätte diese auch zu einem entsprechenden strafrechtlichen Urteil geführt, wäre es erst gar nicht zur Schutzgewährung gekommen. Demnach sei konsequenterweise in Fällen, in denen es nach der Gewährung des Schutzes zur Straffälligkeit gekommen wäre, ein Berufen auf ein weiter bestehendes Familienverfahren unzulässig. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, seien die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe, die eine Gefährdungslage darstellen sollen, bloß in den Raum gestellt und nicht als glaubhaft zu befinden. Es bestehe demnach kein Grund zur Gewährung des Asylstatus, umso mehr auch sonst keine Gründe für eine wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe ersichtlich worden seien. Ebensowenig sei ein sonstiges Abschiebehindernis festzustellen gewesen, weshalb auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger junger Mann, der in der Lage wäre, selbst für sich zu sorgen. Außerdem habe er in seinem Heimatland noch familiäre Anknüpfungspunkte, welche ihn mit Sicherheit unterstützen könnten. Da keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G vorliegen würden und sich ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen bewaffneten Raubes als gerechtfertigt erweise, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Dieser habe vor kurzem eine Straftat gesetzt, welche den psychischen Zustand des Opfers massiv beeinträchtigt hätte, wodurch er seine kriminelle Energie habe erkennen lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es könne aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung des Beschwerdeführers keine Zukunftsprognose zu seinen Gunsten getroffen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen erwogen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wegen des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C GFK abzuerkennen sei, zumal die in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist aufgrund seiner Straffälligkeit dem nicht entgegenstehe. Wie sich weiters dem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017, Zahl L515 1235454-3, entnehmen lasse, könne sich eine Person nicht auf ein

Paragraph 34, AsylG zu führendes Familienverfahren berufen, zumal sie aufgrund des Umstandes, dass sie straffällig wurde, hiervon

Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen sei. Hätte also die betreffende Person vor Gewährung des Schutzes die entsprechende strafbare Handlung getätigt und hätte diese auch zu einem entsprechenden strafrechtlichen Urteil geführt, wäre es erst gar nicht zur Schutzgewährung gekommen. Demnach sei konsequenterweise in Fällen, in denen es nach der Gewährung des Schutzes zur Straffälligkeit gekommen wäre, ein Berufen auf ein weiter bestehendes Familienverfahren unzulässig. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, seien die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe, die eine Gefährdungslage darstellen sollen, bloß in den Raum gestellt und nicht als glaubhaft zu befinden. Es bestehe demnach kein Grund zur Gewährung des Asylstatus, umso mehr auch sonst keine Gründe für eine wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe ersichtlich worden seien. Ebensowenig sei ein sonstiges Abschiebehindernis festzustellen gewesen, weshalb auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger junger Mann, der in der Lage wäre, selbst für sich zu sorgen. Außerdem habe er in seinem Heimatland noch familiäre Anknüpfungspunkte, welche ihn mit Sicherheit unterstützen könnten. Da keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG vorliegen würden und sich ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen bewaffneten Raubes als gerechtfertigt erweise, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Dieser habe vor kurzem eine Straftat gesetzt, welche den psychischen Zustand des Opfers massiv beeinträchtigt hätte, wodurch er seine kriminelle Energie habe erkennen lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es könne aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung des Beschwerdeführers keine Zukunftsprognose zu seinen Gunsten getroffen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

  1. Mit am 26.06.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung seitens des russischen Militärs/Geheimdienstes aus Russland geflohen und habe im Jahr 2008 Österreich erreicht, nachdem sie zwei Jahre zuvor in Polen gelebt hätte. Da der Vater des Beschwerdeführers Widerstandskämpfer in Russland gewesen sei und auch die Mutter ein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe, sei auch der Beschwerdeführer in Russland einem Risiko ausgesetzt, selbst verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer lebe seit fast elf Jahren in Österreich, spreche perfekt Deutsch, mache mit Ende des Jahres seinen Pflichtschulabschluss und habe sich bereits für eine Lehrstelle beworben. Seine nächsten Verwandten würden als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Die Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht Genüge getan. Der Beschwerdeführer selbst könne wenig Ausführungen über die in der Russischen Föderation drohenden Gefahren geben, da dessen Mutter ihre Kinder von den Problemen im Herkunftsstaat habe fernhalten wollen. Die Behörde hätte die Mutter daher genauer zu den Verfolgungsgründen befragen müssen. Zudem hätte das Bundesamt eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf die aus Sicht der Behörde nicht mehr gegebenen Asylgründe und die geänderte Lage im Herkunftsland durchführen müssen. Die Mutter wolle nun folgende ergänzende Angaben zur Familie des Beschwerdeführers machen: Der Vater des Beschwerdeführers, welcher derzeit in der Ukraine lebe, habe im ersten Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft und im zweiten Krieg die Kämpfer unterstützt. Viele seiner Verwandten seien ins Gefängnis gekommen nach den Kriegen, er habe sich lange versteckt und könne auch jetzt nicht in Tschetschenien oder anderswo in der Russischen Föderation leben, ohne in Gefahr zu sein, inhaftiert und misshandelt zu werde. Der Beschwerdeführer habe zwei Halbbrüder, Söhne des Vaters aus erster Ehe; einer von diesen habe im Tschetschenienkrieg gekämpft und habe sich 14 Jahre in XXXX im Gefängnis befunden. Nach seiner Entlassung vor ca. eineinhalb Jahren sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, dort aber verfolgt worden und habe rechtzeitig in die Ukraine fliehen können. Dessen Bruder sei von vermutlich Kadyrow zurechenbaren Einheiten aufgespürt, mitgenommen, gefoltert und nach Informationen befragt worden. Dieser lebe nunmehr als anerkannter Flüchtling in Frankreich. Zwei Cousins des Beschwerdeführers befänden sich nach schweren Folterungen in Tschetschenien in Polen. Weitere Verwandte seien ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge in Frankreich aufhältig. Viele dieser Informationen habe die Mutter des Beschwerdeführers erst nach der im Februar 2019 im Zuge eines mit dem Vater des Beschwerdeführers geführten Telefonats erfahren. Bei Betrachtung der Familie des Beschwerdeführers zeige sich klar, dass es viele Verflechtungen zu Rebellen und zum Teil offenbar auch zu terroristischen Aktivitäten gebe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde sowohl dem russischen Geheimdienst als auch den tschetschenischen Behörden schnell bewusst werden, zu welcher Familie der Beschwerdeführer gehöre, was die Gefahr mit sich brächte, mitgenommen und gefoltert zu werden. Dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation über verwandtschaftliche Kontakte verfüge, die ihn unterstützen könnten, sei schlicht unrichtig. Der Beschwerdeführer spreche so gut wie nicht Russisch. Dieser könne sich etwas auf Tschetschenisch mit seiner Mutter unterhalten, spreche zu Hause aber mit seinen Geschwistern Deutsch. Lesen und Schreiben könne der Beschwerdeführer weder auf Tschetschenisch noch auf Russisch. Die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und teils veraltet. Verwiesen wurde auf ergänzendes Berichtsmaterial zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beweiswürdigung sei höchst einseitig und tendenziös. Die belangte Behörde würdige nicht die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten und Familienangehörigen, noch dass der Beschwerdeführer nach über elf Jahren Abwesenheit in der Russischen Föderation keine engen verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen habe. Auch die Gefährdung, welche durch die Verwandtschaft mit in Tschetschenien bekannten Kämpfern in den Tschetschenienkriegen und Unterstützern der Rebellen sowie einer mutmaßlichen Terroristin einhergehe, sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei bislang nie erhoben worden. Der von der belangten Behörde herangezogene Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK betreffe Umstände, auf Grund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden sei, welche allerdings nicht mehr bestehen und weshalb sie es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz des Herkunftslandes zu stellen. Das Bundesamt argumentiere allerdings nicht mit dem Wegfall der Fluchtgründe wegen geänderter Lage in Tschetschenien, sondern mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers; zitiert werde das Erkenntnis L515 1235454-3, welches speziell die Frage der Anwendung des § 34 AsylG bezogen auf den § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und nicht eine Aberkennung wegen geänderter Umstände betroffen hätte. Die Aberkennung von Asyl fünf Jahre nach Zuerkennung des Asylstatus und nachdem der immer noch minderjährige Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht hätte, widerspreche eindeutig den Zielen der GFK. Das Vorgehen des BFA zeige, dass offenbar mangels neuer Asylanträge freiwerdende Ressourcen darauf verwendet würden, wahllos Aberkennungsverfahren einzuleiten und dürfte die Behörde ihre Aufgabe auch dahingehend missverstehen, als es die Aberkennung des Asylstatus als weitere Sanktion für strafrechtswidriges Verhalten sehe. Die subjektive Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Familie sei durchaus anhand der vorgelegten Berichte und der unstrittigen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers objektivierbar. Im Zuge der nach Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet gewesen, das Kindeswohl mitberücksichtigen. Die Behörde habe sicherzustellen, dass der Minderjährige Beschwerdeführer einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden könne. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, zur Begründung des siebenjährigen Einreiseverbotes eine ordnungsgemäße Gefährdungsprognose durchzuführen. Der Lebenswandel des Beschwerdeführers zeige deutlich, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen werde und aus seinen Fehlern gelernt hätte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin.Der Vater des Beschwerdeführers, welcher derzeit in der Ukraine lebe, habe im ersten Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft und im zweiten Krieg die Kämpfer unterstützt. Viele seiner Verwandten seien ins Gefängnis gekommen nach den Kriegen, er habe sich lange versteckt und könne auch jetzt nicht in Tschetschenien oder anderswo in der Russischen Föderation leben, ohne in Gefahr zu sein, inhaftiert und misshandelt zu werde. Der Beschwerdeführer habe zwei Halbbrüder, Söhne des Vaters aus erster Ehe; einer von diesen habe im Tschetschenienkrieg gekämpft und habe sich 14 Jahre in römisch 40 im Gefängnis befunden. Nach seiner Entlassung vor ca. eineinhalb Jahren sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, dort aber verfolgt worden und habe rechtzeitig in die Ukraine fliehen können. Dessen Bruder sei von vermutlich Kadyrow zurechenbaren Einheiten aufgespürt, mitgenommen, gefoltert und nach Informationen befragt worden. Dieser lebe nunmehr als anerkannter Flüchtling in Frankreich. Zwei Cousins des Beschwerdeführers befänden sich nach schweren Folterungen in Tschetschenien in Polen. Weitere Verwandte seien ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge in Frankreich aufhältig. Viele dieser Informationen habe die Mutter des Beschwerdeführers erst nach der im Februar 2019 im Zuge eines mit dem Vater des Beschwerdeführers geführten Telefonats erfahren. Bei Betrachtung der Familie des Beschwerdeführers zeige sich klar, dass es viele Verflechtungen zu Rebellen und zum Teil offenbar auch zu terroristischen Aktivitäten gebe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde sowohl dem russischen Geheimdienst als auch den tschetschenischen Behörden schnell bewusst werden, zu welcher Familie der Beschwerdeführer gehöre, was die Gefahr mit sich brächte, mitgenommen und gefoltert zu werden. Dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation über verwandtschaftliche Kontakte verfüge, die ihn unterstützen könnten, sei schlicht unrichtig. Der Beschwerdeführer spreche so gut wie nicht Russisch. Dieser könne sich etwas auf Tschetschenisch mit seiner Mutter unterhalten, spreche zu Hause aber mit seinen Geschwistern Deutsch. Lesen und Schreiben könne der Beschwerdeführer weder auf Tschetschenisch noch auf Russisch. Die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und teils veraltet. Verwiesen wurde auf ergänzendes Berichtsmaterial zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beweiswürdigung sei höchst einseitig und tendenziös. Die belangte Behörde würdige nicht die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten und Familienangehörigen, noch dass der Beschwerdeführer nach über elf Jahren Abwesenheit in der Russischen Föderation keine engen verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen habe. Auch die Gefährdung, welche durch die Verwandtschaft mit in Tschetschenien bekannten Kämpfern in den Tschetschenienkriegen und Unterstützern der Rebellen sowie einer mutmaßlichen Terroristin einhergehe, sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei bislang nie erhoben worden. Der von der belangten Behörde herangezogene Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK betreffe Umstände, auf Grund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden sei, welche allerdings nicht mehr bestehen und weshalb sie es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz des Herkunftslandes zu stellen. Das Bundesamt argumentiere allerdings nicht mit dem Wegfall der Fluchtgründe wegen geänderter Lage in Tschetschenien, sondern mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers; zitiert werde das Erkenntnis L515 1235454-3, welches speziell die Frage der Anwendung des Paragraph 34, AsylG bezogen auf den Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und nicht eine Aberkennung wegen geänderter Umstände betroffen hätte. Die Aberkennung von Asyl fünf Jahre nach Zuerkennung des Asylstatus und nachdem der immer noch minderjährige Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht hätte, widerspreche eindeutig den Zielen der GFK. Das Vorgehen des BFA zeige, dass offenbar mangels neuer Asylanträge freiwerdende Ressourcen darauf verwendet würden, wahllos Aberkennungsverfahren einzuleiten und dürfte die Behörde ihre Aufgabe auch dahingehend missverstehen, als es die Aberkennung des Asylstatus als weitere Sanktion für strafrechtswidriges Verhalten sehe. Die subjektive Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Familie sei durchaus anhand der vorgelegten Berichte und der unstrittigen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers objektivierbar. Im Zuge der nach Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet gewesen, das Kindeswohl mitberücksichtigen. Die Behörde habe sicherzustellen, dass der Minderjährige Beschwerdeführer einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden könne. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, zur Begründung des siebenjährigen Einreiseverbotes eine ordnungsgemäße Gefährdungsprognose durchzuführen. Der Lebenswandel des Beschwerdeführers zeige deutlich, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen werde und aus seinen Fehlern gelernt hätte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin.
  2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren an-gewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren an-gewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  5. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  6. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  7. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).""In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  8. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  9. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  10. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). 2.
  11. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Die Behörde hat es unterlassen, ordnungsgemäße Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien allenfalls dem Risiko einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit unterliegen würde. Ebensowenig hat die Behörde die den Beschwerdeführer zu erwartende Rückkehrsituation unter ausreichender Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit sowie der vorgebrachten unzureichenden Kenntnisse von Russisch und Tschetschenisch und allfälliger familiärer Unterstützungsmöglichkeiten ermittelt.2.
  12. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Die Behörde hat es unterlassen, ordnungsgemäße Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien allenfalls dem Risiko einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit unterliegen würde. Ebensowenig hat die Behörde die den Beschwerdeführer zu erwartende Rückkehrsituation unter ausreichender Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit sowie der vorgebrachten unzureichenden Kenntnisse von Russisch und Tschetschenisch und allfälliger familiärer Unterstützungsmöglichkeiten ermittelt. 2.2.1.

§ 7Abs. 1 Asyl

G idgF ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Z 3) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.2.2.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG idgF ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; (Ziffer 2,) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Ziffer 3,) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, da die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention normiert, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention normiert, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146). Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C

(5)und
(6)des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C
(5)und
(6)des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6, f). 2.2.2. Ungeachtet dessen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten ursprünglich im Rahmen des Familienverfahrens - abgeleitet von seiner Mutter -

§ 34Asyl

G 2005 zuerkannt worden war, wäre im Vorfeld der Aberkennung des Status zu ermitteln gewesen, ob dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle asylrelevante Gefährdung in seinem Herkunftsstaat droht.2.2.2. Ungeachtet dessen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten ursprünglich im Rahmen des Familienverfahrens - abgeleitet von seiner Mutter -

Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt worden war, wäre im Vorfeld der Aberkennung des Status zu ermitteln gewesen, ob dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle asylrelevante Gefährdung in seinem Herkunftsstaat droht. In diesem Zusammenhang wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, sich mit dem Grund, welcher ursprünglich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer bzw. seine Bezugsperson geführt hatte, auseinanderzusetzen, zumal sich die Mutter des Beschwerdeführers zur Begründung der im Jahr 2008 für sich und ihre minderjährigen Kinder gestellten Anträge auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung des gesamten Familienverbandes berufen hat (vgl. deren Angaben anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 10.09.2008), sodass davon auszugehen ist, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Familienangehörige erfolgt ist. Die konkreten Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mutter des Beschwerdeführers lassen sie dem Verwaltungsakt nicht entnehmen und finden auch in die Erwägungen im angefochtenen Bescheid keinen Eingang. Insofern greift die Feststellung der Behörde, dass im Falle des Beschwerdeführers - zumal ihm der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei - fallgegenständlich zu kurz. Die Behörde hat es verabsäumt, den Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen Verfahren zu den ursprünglichen Fluchtgründen und deren allfälligem Fortbestehen zu befragen. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin brachten vor, dass neben dem in der Ukraine aufhältigen Vater des Beschwerdeführers auch dessen zwei Halbbrüder und mehrere weitere Verwandte auch noch in jüngerer Vergangenheit Verfolgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ausgesetzt gewesen seien, sodass auch die vom minderjährigen Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen, aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater im Falle einer aktuellen Rückkehr eine Gefährdung zu befürchten, einer konkreten Abklärung, insbesondere im Rahmen einer diesbezüglichen Einvernahme, allenfalls auch seiner gesetzlichen Vertreterin, im Vorfeld der Bescheiderlassung bedurft hätte.In diesem Zusammenhang wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, sich mit dem Grund, welcher ursprünglich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer bzw. seine Bezugsperson geführt hatte, auseinanderzusetzen, zumal sich die Mutter des Beschwerdeführers zur Begründung der im Jahr 2008 für sich und ihre minderjährigen Kinder gestellten Anträge auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung des gesamten Familienverbandes berufen hat vergleiche deren Angaben anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 10.09.2008), sodass davon auszugehen ist, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Familienangehörige erfolgt ist. Die konkreten Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mutter des Beschwerdeführers lassen sie dem Verwaltungsakt nicht entnehmen und finden auch in die Erwägungen im angefochtenen Bescheid keinen Eingang. Insofern greift die Feststellung der Behörde, dass im Falle des Beschwerdeführers - zumal ihm der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei - fallgegenständlich zu kurz. Die Behörde hat es verabsäumt, den Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen Verfahren zu den ursprünglichen Fluchtgründen und deren allfälligem Fortbestehen zu befragen. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin brachten vor, dass neben dem in der Ukraine aufhältigen Vater des Beschwerdeführers auch dessen zwei Halbbrüder und mehrere weitere Verwandte auch noch in jüngerer Vergangenheit Verfolgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ausgesetzt gewesen seien, sodass auch die vom minderjährigen Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen, aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater im Falle einer aktuellen Rückkehr eine Gefährdung zu befürchten, einer konkreten Abklärung, insbesondere im Rahmen einer diesbezüglichen Einvernahme, allenfalls auch seiner gesetzlichen Vertreterin, im Vorfeld der Bescheiderlassung bedurft hätte. Der mj. BF wurde nach der Behebung des Bescheides vom 12.02.2019 nicht neuerlich einvernommen, obwohl sich der Aberkennungsgrund geändert hat, eine ausführliche Einvernahme zu seinen Rückkehrbefürchtungen aufgrund der Rebellentätigkeit des Vaters bzw. der zwei Halbbrüder bzw. Cousins ist jedoch zwingend erforderlich. Da die Behörde im angefochtenen Bescheid keine innerstaatliche Schutzalternative geprüft hat (deren Zumutbarkeit zudem aufgrund der Minderjährigkeit und der mangelnden Russischkenntnisse des Beschwerdeführers als fraglich zu erachten wäre), erweist sich auch eine allenfalls lokal auf das Gebiet der Heimatregion des Beschwerdeführers, der Teilrepublik Tschetschenien, gegebene Gefahr einer Verfolgung als relevant. In Bezug auf die generelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, welcher sein Herkunftsland im Alter von vier Jahren verlassen hat, hat die Behörde ausgeklammert, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig ist, seinen Angaben zufolge nur einige Worte auf Russisch beherrscht, und weder auf Tschetschenisch noch auf Russisch schreiben könnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle seiner Rückkehr zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Lage sein werde. Dass die in XXXX lebende Großtante oder dessen in XXXX lebende Großmutter über ausreichende Mittel verfügen, um den Beschwerdeführer finanziell zu erhalten, lässt sich den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, welche zu einer erhöhten Vulnerabilität führt, wäre es an der Behörde gelegen, konkrete Ermittlungen zu dessen Rückkehrsituation durchzuführen.In Bezug auf die generelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, welcher sein Herkunftsland im Alter von vier Jahren verlassen hat, hat die Behörde ausgeklammert, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig ist, seinen Angaben zufolge nur einige Worte auf Russisch beherrscht, und weder auf Tschetschenisch noch auf Russisch schreiben könnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle seiner Rückkehr zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Lage sein werde. Dass die in römisch 40 lebende Großtante oder dessen in römisch 40 lebende Großmutter über ausreichende Mittel verfügen, um den Beschwerdeführer finanziell zu erhalten, lässt sich den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, welche zu einer erhöhten Vulnerabilität führt, wäre es an der Behörde gelegen, konkrete Ermittlungen zu dessen Rückkehrsituation durchzuführen. Siehe auch VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Stattgabe einer Amtsrevision; betrifft Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs 1 Z 2 AsylG, der im Familienverfahren zuerkannt worden war; StA Russische Föderation; Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG sind grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen (vgl auch insgesamt die allgemeinen Ausführungen in Rz 21ff); im Gegensatz zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs 1 AsylG kann die "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen mit abgeleitetem Status geprüft werden (vgl Rz 24ff); hier kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen (vgl Rz 27ff, insb Rz 29.Siehe auch VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Stattgabe einer Amtsrevision; betrifft Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, der im Familienverfahren zuerkannt worden war; StA Russische Föderation; Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG sind grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen vergleiche auch insgesamt die allgemeinen Ausführungen in Rz 21ff); im Gegensatz zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG kann die "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen mit abgeleitetem Status geprüft werden vergleiche Rz 24ff); hier kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen vergleiche Rz 27ff, insb Rz 29. 2.3. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt. 2.4.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.2.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.10. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W103.2216322.2.00

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