← Österreich

{'item': 'W103 2225554-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 12§ 7§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6§ 68§ 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlW103 2225554-1 SpruchW103 2225554-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Ein

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim, reiste im Juli 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter einen Asylantrag für den mj. BF. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. 02 19.095-BAG, wurde dem Asylantrag des BF im Familienverfahren, stattgegeben und ihm Asyl gewährt und

§ 12leg.cit.

festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. 02 19.095-BAG, wurde dem Asylantrag des BF im Familienverfahren, stattgegeben und ihm Asyl gewährt und

Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1.

  1. Der BF wurden straffällig, Das Gerichtsverfahren wurde in XXXX geführt. Der BF befanden sich von 15.07.2016 bis 12.08.2016 in der JA XXXX in Auslieferungshaft.1.
  2. Der BF wurden straffällig, Das Gerichtsverfahren wurde in römisch 40 geführt. Der BF befanden sich von 15.07.2016 bis 12.08.2016 in der JA römisch 40 in Auslieferungshaft. Der BF wurde laut dem Gerichtsurteil des BG XXXX XXXX , zur GZ XXXX , welches am 20.04.2017 in Rechtskraft erwuchs, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ohne Bewährung (wegen Suchtgifthandels) verurteilt. Zum Vollzug der Freiheitsstrafe wurden er in Tschechien in eine Haftanstalt mit Bewachung zugeteilt. Aufgrund dessen wurde beabsichtigt, gegen ihn eine Aberkennung seines Asylstatus einzuleiten und ihn wieder in die Russische Föderation auszuweisen.Der BF wurde laut dem Gerichtsurteil des BG römisch 40 römisch 40 , zur GZ römisch 40 , welches am 20.04.2017 in Rechtskraft erwuchs, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ohne Bewährung (wegen Suchtgifthandels) verurteilt. Zum Vollzug der Freiheitsstrafe wurden er in Tschechien in eine Haftanstalt mit Bewachung zugeteilt. Aufgrund dessen wurde beabsichtigt, gegen ihn eine Aberkennung seines Asylstatus einzuleiten und ihn wieder in die Russische Föderation auszuweisen. Am 13.09.2016 wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet. Der BF wurden diesbezüglich mit Schreiben vom 25.04.2018 darüber informiert und es wurde Ihnen eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Diese Aufforderung zur Stellungnahme wurde durch den BF am 30.04.2018 übernommen. Bei der Behörde ging am 07.05.2018 eine schriftliche Stellungnahme des BF ein. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zl. 46403701/161246580, wurde der dem BF mit Bescheid vom 01.08.2003zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt.

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid erwuchs mit 28.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zl. 46403701/161246580, wurde der dem BF mit Bescheid vom 01.08.2003zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt.

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid erwuchs mit 28.07.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 vorliegen würde, da es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle.Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegen würde, da es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle. 1.

  1. Der BF hat sich am 13.09.2018, am 27.03.2019, am 08.07.2019 und am 16.09.2019 jeweils zur freiwilligen Rückkehr via VMÖ angemeldet und die Übernahme der Kosten für seine Heimreise beantragt, welche Ihnen auch bewilligt wurde, doch reisten er de facto nie in die Russische Föderation aus. 1.
  2. Von XXXX bis 11.10.2019 befand sich der BF in der JA XXXX zur XXXX in Untersuchungshaft.1.
  3. Von römisch 40 bis 11.10.2019 befand sich der BF in der JA römisch 40 zur römisch 40 in Untersuchungshaft. Am XXXX wurde beim LG für Strafsachen XXXX zur AZ XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten gegen den BF erhoben.Am römisch 40 wurde beim LG für Strafsachen römisch 40 zur AZ römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten gegen den BF erhoben. 1.
  4. Am 09.10.2019 hat der BF dann noch im Stande der Untersuchungshaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am XXXX eingebracht wurde.1.
  5. Am 09.10.2019 hat der BF dann noch im Stande der Untersuchungshaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am römisch 40 eingebracht wurde. 1.
  6. Der BF wurden aufgrund des Beschlusses des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX zur GZ XXXX unter Setzung diverser Auflagen mit XXXX aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichzeitig mit XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, da er eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 730,- nicht beglichen hatte.1.
  7. Der BF wurden aufgrund des Beschlusses des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur GZ römisch 40 unter Setzung diverser Auflagen mit römisch 40 aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichzeitig mit römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, da er eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 730,- nicht beglichen hatte.
  8. Folgeantrag nach § 68 AVG:
  9. Folgeantrag nach Paragraph 68, AVG: Am 01.08.2019 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, zu dem er am 06.11.2019 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Am 16.10.2019 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Am 16.10.2019 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vom 06.11.2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: " (...) LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen? VP: Ja. Anmerkung: Die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am heutigen Tag stattgefunden hat. LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Nein. Belehrung: [...] Haben Sie alles verstanden? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung? VP: Es geht mir gut und ich bin nicht in medizinischer Behandlung. LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? VP: Ja. LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen? VP: Ich habe Unterlagen zu meiner Ausbildung in Österreich, die ich vorlegen kann. Anm.: Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.Anmerkung, Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen. LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Meine Familie unterstützt mich derzeit, ich wohne auch bei meiner Mutter. Davor habe ich bis Mai 2019 aber selbst gearbeitet und konnte mich auch finanzieren. Ich habe von 14.01.2019 bis Mai 2019 bei derselben Firma gearbeitet und kann diesbezüglich auch Unterlagen vorlegen. Anm.: Die Unterlagen werden ebenfalls in Kopie zum Akt genommen.Anmerkung, Die Unterlagen werden ebenfalls in Kopie zum Akt genommen. LA: Sie sind derzeit in Grundversorgung? VP: Nein, ich glaube nicht. LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig? VP: Ja, ich habe als KFZ-Mechaniker gearbeitet und habe diesbezüglich auch Unterlagen und Lohnzettel vorgelegt. LA: Sind Sie in Österreich vorbestraft? VP: Nein. LA: Ist oder war gegen Sie in Österreich jemals ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Ja, jetzt ist gerade ein Gerichtsverfahren anhängig. Dieses hängt aber mit dem tschechischen Verfahren zusammen, es handelt sich um eine Zusatzstrafe. LA: Waren Sie jemals im Gefängnis? VP: Ja, in der Tschechischen Republik, etwa zwei Jahre und zwei bis drei Monate. Ich wurde zu vier Jahren verurteilt, aber sie haben mich früher gehen lassen. Die Strafe war aber zu hoch, normalerweise bekommt man beim ersten Mal in Tschechien auch nur zwei Jahre und ich habe gleich vier Jahre unbedingte Haft bekommen. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert? VP: Ja, ich habe zwei Jahre lang die Volksschule, die gesamte Hauptschule, ein Jahr lang die polytechnische Schule in Österreich absolviert und anschließend eine Lehre zum KFZ-Mechaniker gemacht. Ich habe auch drei oder vier Semester lang das Abendgymnasium gemacht und einige zusätzliche Kurse besucht, zu welchen ich auch die Bestätigungen vorgelegt habe. LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch? VP: Sehr gut. Anm.: Die EV findet auf Deutsch statt.Anmerkung, Die EV findet auf Deutsch statt. LA: Haben Sie in der Russischen Föderation Familienangehörige oder Verwandte? VP: Nein. Ich weiß nicht, ob ich weitschichtigere Verwandte habe, ich habe jedenfalls zu niemandem Kontakt. Wir sind weggegangen, als ich noch ein Kind war. Ich kann mich nur noch an den Krieg erinnern. LA: Haben Sie oder Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten in der Russischen Föderation Freunde oder Bekannte, welche Sie unterstützen könnten? VP: Meine Mutter hat zwar Bekannte dort, aber ich kenne diese nicht. All meine Freunde sind in Österreich. Väterlicherseits sind alle Verwandten in Frankreich. Mein Vater ist im Jahr 2010 in Österreich verstorben. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Ja, meine Mutter, meine vier Schwestern, insgesamt habe ich aber 18 Neffen und Nichten in Österreich. Cousins habe ich hier keine. LA: Welche Beziehung besteht zu diesen Verwandten? VP: Wir haben eine sehr gute Beziehung. Ich habe jeden Tag mit meinen Neffen Kontakt, ich begleite sie auch zum Sport. Wir stehen uns alle sehr nahe und mögen uns. LA: Besteht zu diesen Verwandten ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? VP: Abhängigkeit nicht, aber zurzeit helfen sie mir. Davor konnte ich ihnen ein bisschen helfen und ihren Kindern etwas kaufen, aber momentan müssen sie mir helfen. LA: Haben Sie eine Verlobte? VP: Ja. Sie wohnt in Bregenz in Vorarlberg. LA: Wann haben Sie Ihre Verlobte zuletzt persönlich getroffen? VP: Vor fünf Monaten. Jetzt darf ich nicht nach Vorarlberg reisen. LA: Bitte geben Sie die persönlichen Daten Ihrer Verlobten an, inkl. genauer Adresse und Telefonnummer. VP: Ja, sie heißt XXXX , geb. XXXX , sie hat einen österreichischen Konventionspass. Sie wohnt in XXXX . Ihre Telefonnummer lautet XXXXVP: Ja, sie heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , sie hat einen österreichischen Konventionspass. Sie wohnt in römisch 40 . Ihre Telefonnummer lautet römisch 40 . LA: Wann, wo und wie haben Sie Ihre Verlobte kennen gelernt? VP: In Bregenz, als ich meine Schwester besucht habe. Meine Schwester hat uns sozusagen verkuppelt. Es hat gleich gepasst. Das war im Dezember
  10. LA: Bitte schildern Sie den genauen Verlauf Ihrer Beziehung. VP: Meine Schwester hat mir schon davor gesagt, dass sie ein nettes Mädchen kennt und dass wir uns verstehen könnten. Als ich dann bei meiner Schwester war, habe ich XXXX angerufen und wir haben uns getroffen und praktisch gleich verliebt. Es ist dann immer mehr und mehr geworden. Wir hatten auch für XXXX ein Hochzeitsdatum fixiert, aber ich wurde am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Seit diesem Tag habe ich meine Verlobte nicht mehr getroffen.VP: Meine Schwester hat mir schon davor gesagt, dass sie ein nettes Mädchen kennt und dass wir uns verstehen könnten. Als ich dann bei meiner Schwester war, habe ich römisch 40 angerufen und wir haben uns getroffen und praktisch gleich verliebt. Es ist dann immer mehr und mehr geworden. Wir hatten auch für römisch 40 ein Hochzeitsdatum fixiert, aber ich wurde am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Seit diesem Tag habe ich meine Verlobte nicht mehr getroffen. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? VP: Ich lebe derzeit bei meiner Mutter. LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Im Juli
  11. LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? VP: Nein, ich war zwischenzeitlich auch in der Tschechischen Republik aufhältig. Vorhalt: Ihnen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2015 ein Konventionsreisepass mit der Passnummer XXXX ausgestellt.Vorhalt: Ihnen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2015 ein Konventionsreisepass mit der Passnummer römisch 40 ausgestellt. Ihnen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, zur VZ 161246580 der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z1 Asyl

G rechtskräftig aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in Ihren Herkunftsstaat erlassen. Dieses Verfahren erwuchs mit 28.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.Ihnen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, zur VZ 161246580 der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Z1 AsylG rechtskräftig aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in Ihren Herkunftsstaat erlassen. Dieses Verfahren erwuchs mit 28.07.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 22.11.2018 wurde Ihnen der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX rechtskräftig entzogen. Sie wurden überdies von einem tschechischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Aus welchem Grund stellen Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz?Mit Bescheid vom 22.11.2018 wurde Ihnen der Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 rechtskräftig entzogen. Sie wurden überdies von einem tschechischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Aus welchem Grund stellen Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Weil ich nicht nach Tschetschenien kann. Meine ganze Familie, alle sind hier. Ich habe in Tschetschenien keine einzige Bezugsperson. Ich habe zwar einmal zugestimmt, dass ich freiwillig nach Tschetschenien zurückkehre, aber dann habe ich erfahren, dass die Tschetschenen auch in Österreich Kontakte haben und diese wissen, warum ich in Österreich im Gefängnis war. Ich kann mich an Tschetschenien nur aus meiner Kindheit erinnern, ich wurde in XXXX in Russland geboren, also auch nicht in Tschetschenien. Ich habe vielleicht zwei Jahre in Tschetschenien verbracht. Ich kann mich nur noch an eine Situation erinnern, dass ich in Tschetschenien rausgehen wollte zum Spielen und da habe ich gesehen, wie jemandem die Kehle durchgeschnitten wurde. Ich habe jetzt immer diesen Stress im Kopf.VP: Weil ich nicht nach Tschetschenien kann. Meine ganze Familie, alle sind hier. Ich habe in Tschetschenien keine einzige Bezugsperson. Ich habe zwar einmal zugestimmt, dass ich freiwillig nach Tschetschenien zurückkehre, aber dann habe ich erfahren, dass die Tschetschenen auch in Österreich Kontakte haben und diese wissen, warum ich in Österreich im Gefängnis war. Ich kann mich an Tschetschenien nur aus meiner Kindheit erinnern, ich wurde in römisch 40 in Russland geboren, also auch nicht in Tschetschenien. Ich habe vielleicht zwei Jahre in Tschetschenien verbracht. Ich kann mich nur noch an eine Situation erinnern, dass ich in Tschetschenien rausgehen wollte zum Spielen und da habe ich gesehen, wie jemandem die Kehle durchgeschnitten wurde. Ich habe jetzt immer diesen Stress im Kopf. LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben haben! VP: Meine Mutter hatte damals politisches Asyl beantragt. Meine Mutter hatte auch einigen Leuten geholfen, ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, ich war ein kleines Kind und habe nicht alles verstanden. LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren? VP: Ich habe erfahren, dass die in Tschetschenien wissen, dass ich abgeschoben werden soll. Ich habe davon erfahren, bevor ich in Untersuchungshaft gekommen bin. Sie warten auf mich, weil sie wissen, dass ich abgeschoben werden soll und dass das nicht gut sein wird für mich. Wenn ich nach XXXX abgeschoben werde, ist es 100%ig sicher, dass ich gefoltert werde. Es kam erst vor ein paar Tagen ein neues Youtube-Video heraus, in dem eine Frau, die nichts verbrochen hat, mit einem Elektroschocker gefoltert wird. Das macht der Bürgermeister von XXXX .VP: Ich habe erfahren, dass die in Tschetschenien wissen, dass ich abgeschoben werden soll. Ich habe davon erfahren, bevor ich in Untersuchungshaft gekommen bin. Sie warten auf mich, weil sie wissen, dass ich abgeschoben werden soll und dass das nicht gut sein wird für mich. Wenn ich nach römisch 40 abgeschoben werde, ist es 100%ig sicher, dass ich gefoltert werde. Es kam erst vor ein paar Tagen ein neues Youtube-Video heraus, in dem eine Frau, die nichts verbrochen hat, mit einem Elektroschocker gefoltert wird. Das macht der Bürgermeister von römisch 40 . LA: Woher haben Sie die Information, dass jemand in Tschetschenien von Ihrer geplanten Abschiebung weiß? VP: Das hat mir ein Tschetschene gesagt, der einen Aufenthaltstitel hat und immer wieder nach Tschetschenien reisen darf. Er hat das von einem Freund in Tschetschenien erfahren. Unter Tschetschenen weiß man alles, was passiert. Die haben auch hier ihre bezahlten Informanten. Wäre ich in Tschetschenien groß geworden die ganze Zeit, könnte ich dort vielleicht überleben. Aber ich bin jetzt gewohnt, dass ich meine Meinung vertreten kann, doch das könnte ich nicht. Das wäre der sichere Tod für mich. Wenn ich ein falsches Wort sage, ist es schon vorbei für mich. Tschetschenien ist für mich ein fremdes Land, ich war ein Kind, als ich nach Österreich gekommen bin. LA: Wer konkret weiß in Tschetschenien davon? VP: Polizeibeamte in Tschetschenien. Sie wissen alles. Es gibt ja nur recht wenig Tschetschenen, jeder kennt jeden. Vielleicht nicht persönlich, aber über Verwandte z.B. Für mich wäre es vermutlich besser, dass ich sterbe, bevor ich abgeschoben werde. Ich kann mir das Leben dort nicht vorstellen. Vorhalt: Sie würden in die Russische Föderation abgeschoben und nicht zwangsläufig nach Tschetschenien. Wäre das für Sie ein Unterschied? VP: Nein, Tschetschenien ist ja auch in Russland, die können überall hin. Tschetschenen haben einen russischen Pass und können überall hin reisen. Wenn Tschetschenien ein eigenes Land wäre, wäre es etwas anderes. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Folter und Tod wahrscheinlich. Erniedrigung auch, es ist richtig schlimm bei uns. Wenn jemand beim Alkohol trinken erwischt wird, wird er schon bloßgestellt im Fernsehen und was nach der Kamera passiert, will man sowieso nicht wissen. Mir hat Österreich beigebracht, frei zu leben, dass ich alles machen kann, was ich will. Ich liebe Österreich und bereue den Fehler, den ich gemacht habe, jeden Tag. Ich hatte alles hier, eine Lehre, Arbeit. Diesen Fehler habe ich gemacht, nachdem mein Vater gestorben ist. Ich wurde dann drogensüchtig und bin in diesen Teufelskreis hineingeraten. Die zwei Jahre Haft haben mich bekehrt und mir die Augen geöffnet. Wenn ich von Österreich eine zweite Chance bekommen würde, wäre ich sehr dankbar. Wenn ich bleiben dürfte, würde ich in Wien eine Autowerkstatt aufmachen. Ich möchte meine Verlobte heiraten. LA: Sie haben am 16.10.2019 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich will nicht zurückgehen. Alles was ich habe, habe ich hier. Ich habe in Tschetschenien nichts, dort erwartet mich nur Folter. Es wäre besser, wenn Sie mir hier eine Giftspritze geben und ich in Ruhe sterben kann, bevor Sie mich zurückschicken. Dort ist es nicht sicher. Mit Tschetschenien habe ich nur so viel gemeinsam, dass ich ursprünglich Tschetschene bin, aber sonst habe ich nichts mehr dort. Meine Eltern sind Tschetschenen, aber ich bin dort nicht heimisch. Ich habe dort nichts und niemanden. LA: Sie haben sich bereits mehrfach zur freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation angemeldet. Warum möchten Sie nun nicht mehr zurückkehren? VP: Weil ich die Information bekommen habe, dass die Tschetschenische Polizei weiß, dass ich abgeschoben werden soll und mich vermutlich verhaften würde. Sie wissen, dass ich in Tschechien in Haft war und warum. Sie würden mich foltern. Ich wäre auf keinen Fall frei. LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation vor. Wollen Sie in diese schriftlichen Feststellungen zur Russischen Föderation samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht nehmen und eine Kopie davon ausgefolgt bekommen? VP: Die habe ich schon bekommen, aber was darin steht, entspricht nicht meiner Meinung. Ich habe die Feststellungen schon ein paar Mal durchgelesen, aber nichts stimmt davon. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich möchte nur noch sagen, dass ich jeden Tag meine Taten bereue. Ich konnte in Tschechien auch keine Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid machen, weil die tschechischen Anwälte sagten, sie könnten mir nicht helfen, weil sie in Österreich keine Handhabe hätten. Ich konnte mir keinen Anwalt in Österreich leisten und diesen für die Beschwerde engagieren. Ich konnte zwar eine Stellungnahme schreiben, aber keine Beschwerde, ich bin kein Jurist. Ich bereue diese Taten heute wirklich, ich bin damals nur wegen dem Tod meines Vaters in die Drogen abgerutscht. Ich hoffe, dass Österreich mir noch eine Chance gibt. Österreich hat mir alles gegeben, eine Schulbildung, eine Lehre. Ich bin in Tschetschenien nie in die Schule gegangen, ich war das erste Mal in Österreich in einer Schule. Falls Sie eine Meinung von einem Österreicher über meine Integration wollen, ich bin mit einem guten Freund in der Steiermark aufgewachsen. Ich weiß über die österreichische Geschichte mehr als über jede andere und ich spreche Deutsch besser als meine Muttersprache. Ich wünsche mir nur, dass ich in Österreich bleiben kann, heiraten und eine Familie gründen kann. Meine Mutter ist auch krank, ich möchte mich auch um sie kümmern. Sie hat schon sechs oder sieben Operationen hinter sich und wenn mir etwas passieren würde, würde sie das auch nicht verkraften. Sie ist nicht mehr die jüngste. Ich möchte mit einem Freund von mir eine Werkstatt in Wien aufmachen. Anmerkung: Der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird. RB: Sie sagten, dass Sie nach dem Tod Ihres Vaters selbst Drogen konsumiert hätten. Also waren Sie zunächst abhängig und dann haben Sie erst angefangen, Drogen zu schmuggeln? VP: Ja, und ich habe nur ein einziges Mal Drogen geschmuggelt. Außerdem war ich nur dabei, mitgehangen, mitgefangen. Ich habe die Drogen nicht selbst geschmuggelt. LA: Haben Sie mich einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme und allen Fragen folgen? VP: Ja. (...) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die seine Person betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft seines vorangegangenen Aberkennungsverfahrens nicht geändert. Hinsichtlich der Feststellungen wurde folgendes angeführt: "Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: - zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind Moslem. Sie sind ledig und für niemanden unterhalts- oder sorgfaltspflichtig. Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Sie sind in der Tschechischen Republik vorbestraft und ist in Österreich ein Strafverfahren gegen Sie anhängig. -Strichaufzählung zu Ihrem Vorverfahren: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.20003 wurde Ihnen und Ihrer Mutter

§ 3Asyl

G Asyl gewährt.

§ 12leg.cit.

wurde festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.zu Ihrem Vorverfahren: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.20003 wurde Ihnen und Ihrer Mutter

Paragraph 3, AsylG Asyl gewährt.

Paragraph 12, leg.cit. wurde festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihnen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2015 ein Konventionsreisepass mit der Passnummer XXXX ausgestellt.Ihnen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2015 ein Konventionsreisepass mit der Passnummer römisch 40 ausgestellt. Ihnen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, zur VZ 161246580 der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z1 Asyl

G rechtskräftig aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in Ihren Herkunftsstaat erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 28.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.Ihnen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, zur VZ 161246580 der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Z1 AsylG rechtskräftig aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in Ihren Herkunftsstaat erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 28.07.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 22.11.2018 wurde Ihnen der Konventionsreisepass entzogen. -Strichaufzählung zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie brachten im gegenständlichen Verfahren keine neuen, glaubhaften entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vor, welche nach Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens entstanden wären. Sie brachten vor von einem Bekannten aus angeblich sicherer Quelle zu wissen, dass die Behörden in Tschetschenien Kenntnis von Ihrer Haftstrafe in der Tschechischen Republik und von Ihrer bevorstehenden Abschiebung hätten und überdies auch wüssten, weshalb Sie verurteilt worden wären. Ihnen würde daher im Falle einer Rückkehr Verhaftung, Erniedrigung und vielleicht sogar Folter drohen. Vielleicht würden Sie sogar umgebracht. Überdies hätten Sie in Tschetschenien niemanden, Sie wären dort auch nie in die Schule gegangen und hätten all Ihre Verwandten und Freunde in Österreich bzw. wäre Ihre Familie väterlicherseits in Frankreich aufhältig. Sie wüssten nichts über Tschetschenien und würden auch besser Deutsch als Russisch sprechen. Überdies müssten Sie sich um Ihre Mutter kümmern, diese wäre nicht mehr die Jüngste, und hätten die Absicht, Ihre Verlobte, Frau XXXX , geb. XXXX , zu heiraten und mit dieser eine Familie zu gründen.Sie brachten vor von einem Bekannten aus angeblich sicherer Quelle zu wissen, dass die Behörden in Tschetschenien Kenntnis von Ihrer Haftstrafe in der Tschechischen Republik und von Ihrer bevorstehenden Abschiebung hätten und überdies auch wüssten, weshalb Sie verurteilt worden wären. Ihnen würde daher im Falle einer Rückkehr Verhaftung, Erniedrigung und vielleicht sogar Folter drohen. Vielleicht würden Sie sogar umgebracht. Überdies hätten Sie in Tschetschenien niemanden, Sie wären dort auch nie in die Schule gegangen und hätten all Ihre Verwandten und Freunde in Österreich bzw. wäre Ihre Familie väterlicherseits in Frankreich aufhältig. Sie wüssten nichts über Tschetschenien und würden auch besser Deutsch als Russisch sprechen. Überdies müssten Sie sich um Ihre Mutter kümmern, diese wäre nicht mehr die Jüngste, und hätten die Absicht, Ihre Verlobte, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , zu heiraten und mit dieser eine Familie zu gründen. Angemerkt wird, dass Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, Ihnen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt wurde und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen wurde. Der Bescheid erwuchs mit 28.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.Angemerkt wird, dass Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, Ihnen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt wurde und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen wurde. Der Bescheid erwuchs mit 28.07.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Von der erkennenden Behörde kann kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie verfügen über folgende familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich: Ihre Mutter XXXX , IFA-Zahl 64887907, sowie Ihre vier Schwestern und 18 Neffen und Nichten.Ihre Mutter römisch 40 , IFA-Zahl 64887907, sowie Ihre vier Schwestern und 18 Neffen und Nichten. Sie leben aktuell mit Ihrer Mutter in gemeinsamem Haushalt, ein solcher hat jedoch bis 17.10.2019 nicht bestanden. Es bestehen keine Abhängigkeiten zu einem oder einer Ihrer Verwandten. Überdies haben Sie eine Verlobte in Österreich, Frau XXXX , geb. XXXX , in Österreich anerkannter Flüchtling, wohnhaft in Bregenz. Sie leben nicht in gemeinsamem Haushalt mit Ihrer Verlobten und haben diese zuletzt vor ca. fünf Monaten persönlich gesehen. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen nicht.Überdies haben Sie eine Verlobte in Österreich, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , in Österreich anerkannter Flüchtling, wohnhaft in Bregenz. Sie leben nicht in gemeinsamem Haushalt mit Ihrer Verlobten und haben diese zuletzt vor ca. fünf Monaten persönlich gesehen. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen nicht. Sie sind im Juli 2002 illegal in Österreich eingereist und waren seit Ihrer Einreise zwischenzeitlich auch in der Tschechischen Republik aufhältig. Sie sprechen muttersprachlich Tschetschenisch und Russisch, verfügen jedoch über sehr gute Deutschkenntnisse. Sie sind in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Sie gehen derzeit keiner Beschäftigung nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie wohnen bei Ihrer Mutter und erhalten finanzielle Unterstützung durch Ihre Familie. Eine Rückkehr in die Russische Föderation stellt keine ungerechtfertigte Verletzung von Art 8 EMRK dar. Der Eingriff in Ihr Familien und Privatleben ist jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Eine Abwägung fällt zu Ihren Ungunsten und zu Gunsten der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus.Eine Rückkehr in die Russische Föderation stellt keine ungerechtfertigte Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Der Eingriff in Ihr Familien und Privatleben ist jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Eine Abwägung fällt zu Ihren Ungunsten und zu Gunsten der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Angemerkt wird, dass gegen Sie seit dem 28.07.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem siebenjährigen Einreiseverbot besteht. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8 EMRK erkannt werden." Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde folgendes angeführt: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: > betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nach wie vor nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität. Dass Sie in Österreich auch unter dem Nationale XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation bekannt sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt zur IFA-Zahl 46403701.Dass Sie in Österreich auch unter dem Nationale römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation bekannt sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt zur IFA-Zahl 46403701. Hierzu wird angemerkt, dass Sie seit Ihrer ersten Antragstellung offensichtlich auch nicht aus eigenem Antrieb die Bemühungen hegten, Ihre Identität durch Vorlage von geeigneten Identitätsdokumenten wie z. B. Personalausweis oder Reisepass zu begründen. Die Feststellung Ihrer Staatsangehörigkeit erfolgte aufgrund Ihrer eigenen Angaben im Verfahren sowie aufgrund der im Vorverfahren getätigten Feststellungen. Die sonstigen Feststellungen zu Ihrer Person, also dass Sie ledig und ohne Unterhalts- und Sorgfaltspflichten, Moslem und Tschetschene sind, ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben im Zuge der in Österreich geführten Asylverfahren und besteht für das Bundesamt kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Sie haben auch keine Beschwerden oder Krankheiten angeführt, welche das Asylverfahren in weiterer Folge beeinträchtigen würden. Amtlicherseits ergaben sich weiters keinerlei Hinweise, dass Ihre eigenen Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand nicht den Tatsachen entsprechen könnten oder Sie an sonstigen physischen oder psychischen Erkrankungen leiden könnten. In Zusammenschau der vorliegenden Informationen kann nicht erkannt werden, dass eine Überstellung Ihrer Person in die Russische Föderation aus medizinischer Sicht unzulässig wäre. Die Feststellung, dass Sie vorbestraft sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsurteil aus der Tschechischen Republik zur GZ XXXX , der Verständigung von der Anklageerhebung des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX und dem Beschluss des LG für Strafsachen XXXX über die Aufhebung der Untersuchungshaft vom XXXX .Die Feststellung, dass Sie vorbestraft sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsurteil aus der Tschechischen Republik zur GZ römisch 40 , der Verständigung von der Anklageerhebung des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 und dem Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 über die Aufhebung der Untersuchungshaft vom römisch 40 . > betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Betreffend den rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorverfahrens wurde in den Verwaltungsakt Einsicht genommen. Es bestehen diesbezüglich keine Bedenken. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, Zahl: 02 19.095-BAG vom 01.08.2003 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten im Zuge des Familienverfahrens zuerkannt. Sie wurden straffällig, Ihr Gerichtsverfahren wurde in XXXX geführt. Sie befanden sich von 15.07.2016 bis 12.08.2016 in der JA XXXX in Auslieferungshaft.Sie wurden straffällig, Ihr Gerichtsverfahren wurde in römisch 40 geführt. Sie befanden sich von 15.07.2016 bis 12.08.2016 in der JA römisch 40 in Auslieferungshaft. Aufgrund dessen wurde beabsichtigt, gegen Sie eine Aberkennung Ihres Asylstatus einzuleiten und Sie wieder in die Russische Föderation auszuweisen. Am 13.09.2016 wurde Ihr Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018 zur Zahl 46403701 / 161246580 wurde Ihnen

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihnen

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

§ 57Asyl

G ebenfalls nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Überdies wurde Ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren verhängt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018 zur Zahl 46403701 / 161246580 wurde Ihnen

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

Paragraph 57, AsylG ebenfalls nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Überdies wurde Ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid wurde Ihnen am 29.06.2018 zugestellt und erwuchs mit 28.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.Der Bescheid wurde Ihnen am 29.06.2018 zugestellt und erwuchs mit 28.07.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zur Zahl XXXX wurde Ihnen der Konventionspass entzogen. Der Bescheid erwuchs mit 27.04.2019 in I. Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 wurde Ihnen der Konventionspass entzogen. Der Bescheid erwuchs mit 27.04.2019 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres ersten Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zu der VZ 161246580 bzw. VZ 181120947. Der VwGH hat in den Erkenntnissen 19.11.2015, Ra 2015/20/0082-0087 und 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 ausgesprochen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung iSd § 59 Abs. 5 FPG dann vorliegt, wenn gleichzeitig ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Diese Konstellation liegt in Ihrem Fall vor, daher liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor und ist keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.Der VwGH hat in den Erkenntnissen 19.11.2015, Ra 2015/20/0082-0087 und 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 ausgesprochen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 59, Absatz 5, FPG dann vorliegt, wenn gleichzeitig ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Diese Konstellation liegt in Ihrem Fall vor, daher liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor und ist keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. > betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründen Sie damit, dass Sie von einem Bekannten aus angeblich sicherer Quelle wüssten, dass die Behörden in Tschetschenien Kenntnis von Ihrer Haftstrafe in der Tschechischen Republik und von Ihrer bevorstehenden Abschiebung hätten und überdies auch wüssten, weshalb Sie verurteilt worden wären. Ihnen würde daher im Falle einer Rückkehr Verhaftung, Erniedrigung und vielleicht sogar Folter drohen. Vielleicht würden Sie sogar umgebracht. Überdies hätten Sie in Tschetschenien niemanden, Sie wären dort auch nie in die Schule gegangen und hätten all Ihre Verwandten und Freunde in Österreich bzw. wäre Ihre Familie väterlicherseits in Frankreich aufhältig. Sie wüssten nichts über Tschetschenien und würden auch besser Deutsch als Russisch sprechen. Überdies müssten Sie sich um Ihre Mutter kümmern, diese wäre nicht mehr die Jüngste, und hätten die Absicht, Ihre Verlobte, Frau XXXX , geb. XXXX , zu heiraten und mit dieser eine Familie zu gründen.Ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründen Sie damit, dass Sie von einem Bekannten aus angeblich sicherer Quelle wüssten, dass die Behörden in Tschetschenien Kenntnis von Ihrer Haftstrafe in der Tschechischen Republik und von Ihrer bevorstehenden Abschiebung hätten und überdies auch wüssten, weshalb Sie verurteilt worden wären. Ihnen würde daher im Falle einer Rückkehr Verhaftung, Erniedrigung und vielleicht sogar Folter drohen. Vielleicht würden Sie sogar umgebracht. Überdies hätten Sie in Tschetschenien niemanden, Sie wären dort auch nie in die Schule gegangen und hätten all Ihre Verwandten und Freunde in Österreich bzw. wäre Ihre Familie väterlicherseits in Frankreich aufhältig. Sie wüssten nichts über Tschetschenien und würden auch besser Deutsch als Russisch sprechen. Überdies müssten Sie sich um Ihre Mutter kümmern, diese wäre nicht mehr die Jüngste, und hätten die Absicht, Ihre Verlobte, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , zu heiraten und mit dieser eine Familie zu gründen. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass Ihre Behauptungen über pauschal in den Raum gestellte Anschuldigungen nicht hinausgehen. Sie konnten insbesondere keinerlei Beweise für eine allfällig drohende Verfolgung durch tschetschenische Behörden oder dortigen Polizeibehörden vorlegen. Überdies ist für das Bundesamt nicht nachvollziehbar, warum Sie in ganz Russland von tschetschenischen Behörden aufgesucht werden sollten oder warum ein Interesse an Ihrer Person bestehen sollte, nur weil Sie in einem anderen Land für Drogenschmuggel verurteilt worden sind. Schließlich wurde über diese Straftat bereits abgeurteilt und haben Sie die entsprechende Haftstrafe verbüßt. Weiters ist für das Bundesamt nicht glaubhaft, dass ein angeblich Bekannter über einen anderen Bekannten an derartige Informationen gekommen sein soll, es handelt sich in einem solchen Fall um reines Hörensagen und kommt diesem keinerlei Beweiskraft zu. Zu Ihren Angaben, dass es nicht viele Tschetschenen gäbe und jeder jeden kennen würde, ist anzumerken, dass dieser Ansicht seitens des Bundesamtes nicht gefolgt werden kann. Anzumerken ist, dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie im gesamten russischen Staatsgebiert einer derartigen Verfolgung ausgesetzt sein würden und dass es Ihnen zumindest in Ballungsräumen möglich sein wird, Ihr Leben unerkannt zu führen. Mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der von Ihnen behaupteten Rückkehrbefürchtungen, nämlich einer allfälligen Bedrohung durch das tschetschenische Regime aufgrund Ihrer strafrechtlichen Verurteilung in der Tschechischen Republik, geht das BFA in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die von Ihnen im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprechen. Deshalb ist festzuhalten, dass Ihre Angaben keinen glaubhaften geänderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Aberkennungsverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Bereits im Zuge des Aberkennungsverfahrens wurde festgestellt, dass sich die Situation für Tschetschenen in der Russischen Föderation seit Ihrem Verlassen Ihres Heimatlandes erheblich verbessert hat weder Kriegszustände noch bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen. Auch konnte kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konfliktes erkannt werden, der ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass Sie bei einer Rückkehr allein durch Ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Wäre die Behörde im Aberkennungsverfahren gegenteiliger Ansicht gewesen, hätte keine Rückkehrentscheidung in Ihrem Verfahren erlassen werden dürfen. Aufgrund der Feststellungen im Aberkennungsverfahren, sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zur Russischen Föderation keine wesentlichen Veränderungen der Lage, insbesondere keine Verschlechterung, ableiten lassen, kann weiterhin nicht von einer gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Ihre Angaben stellen einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Aberkennungsverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Was die weiteren und

§ 8Asyl

G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Aberkennungsverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.Was die weiteren und

Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Aberkennungsverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. > betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesamt von deren Richtigkeit aus. Angemerkt wird, dass gegen Sie seit dem 28.07.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem siebenjährigen Einreiseverbot besteht. Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Mutter, XXXX , IFA-Zahl 64887907, und Ihren vier Schwestern nach Österreich ein und stellte Sie alle am selben Tag Asylanträge. Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern kommt nach wie vor aufgrund des Asylstatus in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu.Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Mutter, römisch 40 , IFA-Zahl 64887907, und Ihren vier Schwestern nach Österreich ein und stellte Sie alle am selben Tag Asylanträge. Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern kommt nach wie vor aufgrund des Asylstatus in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu. Sie leben erst seit 17.10.2019 im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Mutter, ein solcher hat bis dahin nicht bestanden. Mit Ihren Geschwistern leben Sie nach wie vor nicht im gemeinsamen Haushalt. Es konnten auch keine sonstigen dauerhaften finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse erkannt werden, nachdem Sie jung, gesund und arbeitsfähig sind und Ihnen eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten ist. Sie gaben lediglich an, derzeit auf finanzielle Hilfe Ihrer Familie angewiesen zu sein, da Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, nachdem Ihnen aufgrund Ihrer Straffälligkeit der Asylstatus im Juli 2018 rechtskräftig aberkannt wurde. Auch mit Ihrer Verlobten besteht kein gemeinsamer Haushalt und hat ein solcher auch bis dato nicht bestanden. Sie haben Frau XXXX erst im Dezember 2018 kennen gelernt und diese seit ca. fünf Monaten nicht mehr persönlich getroffen, da Sie in Haft waren. Von einer besonderen Beziehungsintensität kann daher nicht ausgegangen werden, nachdem Sie Ihre Verlobte in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.11.2019 auch erst auf ausdrückliches Nachfragen erwähnten.Auch mit Ihrer Verlobten besteht kein gemeinsamer Haushalt und hat ein solcher auch bis dato nicht bestanden. Sie haben Frau römisch 40 erst im Dezember 2018 kennen gelernt und diese seit ca. fünf Monaten nicht mehr persönlich getroffen, da Sie in Haft waren. Von einer besonderen Beziehungsintensität kann daher nicht ausgegangen werden, nachdem Sie Ihre Verlobte in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.11.2019 auch erst auf ausdrückliches Nachfragen erwähnten. Der allenfalls aufgrund der Dauer Ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet vorliegende Eingriff in Ihr Privatleben ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Verfahrens, wie auch des Aberkennungsverfahrens, mit welchem wie bereits angeführt, auch eine Rückkehrentscheidung sowie ein siebenjähriges Einreiseverbot einhergingen." In der rechtlichen Beurteilung wurde angeführt: Da dem BF gegenüber eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).Da dem BF gegenüber eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332). Der BF sei somit zur unverzüglichen Ausreise weiterhin verpflichtet. Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2019 zugestellt. Durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation wurde mit Eingabe vom 14.11.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Fall einer Abschiebung würde der BF eventuell verhaftet bzw. gefoltert werden, da er aus sicher Quelle wisse, dass die russischen Behörden Kenntnis hätten von seiner Haftstrafe und auch wissen würden warum er in Haft gewesen wäre (Anmerkung: Wegen Drogenhandels wurde der BF zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt). Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 19.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 11.12.2019 langte eine Beschwerdeergänzung ein, darin führt der BF an, er habe am 13.11.2019 eine Whatsapp Sprachnachricht erhalten, darin werde ihn mitgeteilt: "Wir wissen schon, dass du zurückkommen wirst, es wird aber nicht angenehm für dich. Wir machen das auf die harte Art."Am 11.12.2019 langte eine Beschwerdeergänzung ein, darin führt der BF an, er habe am 13.11.2019 eine Whatsapp Sprachnachricht erhalten, darin werde ihn mitgeteilt: "Wir wissen schon, dass du zurückkommen wirst, es wird aber nicht angenehm für dich. Wir machen das auf die harte "Art"." Warum er dies nicht in der Beschwerde vom 14.11.2019 angegeben hat, bzw. warum diese Sprachnachricht in deutscher Sprache und nicht auf Russisch übermittelt wurde, wurde nicht angegeben. Weiters wurde ein Diagnoseblatt eines Allgemeinmediziners vom 27.11.2019 bzgl. der Mutter da BF übermittelt, daraus ergibt sich, dass diese panische Angst vor dem alleine sein hat und der BF immer bei ihr sei muss. Mit Schreiben vom 24.01.2019 langten Kopien von Schulnachrichten bzw. Jahreszeugnisse bzw. Unterlagen zur absolvierten Lehre ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zl. 46403701/161246580, wurde der dem BF mit Bescheid vom 01.08.2003zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt.

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zl. 46403701/161246580, wurde der dem BF mit Bescheid vom 01.08.2003zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt.

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 vorliegen würde, da es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle.Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegen würde, da es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle. 1.

  1. Der BF hat sich am 13.09.2018, am 27.03.2019, am 08.07.2019 und am 16.09.2019 jeweils zur freiwilligen Rückkehr via VMÖ angemeldet und die Übernahme der Kosten für seine Heimreise beantragt, welche Ihnen auch bewilligt wurde, doch reisten er de facto nie in die Russische Föderation aus. 1.
  2. Von XXXX bis 11.10.2019 befanden er sich in der JA XXXX zur XXXX in Untersuchungshaft.1.
  3. Von römisch 40 bis 11.10.2019 befanden er sich in der JA römisch 40 zur römisch 40 in Untersuchungshaft. Am XXXX wurde beim LG für Strafsachen XXXX zur AZ XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten gegen den BF erhoben.Am römisch 40 wurde beim LG für Strafsachen römisch 40 zur AZ römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten gegen den BF erhoben. Am 09.10.2019 hat er dann noch im Stande der Untersuchungshaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am XXXX eingebracht wurde.Am 09.10.2019 hat er dann noch im Stande der Untersuchungshaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am römisch 40 eingebracht wurde. 1.
  4. Der BF wurden aufgrund des Beschlusses des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX zur GZ XXXX unter Setzung diverser Auflagen mit XXXX aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichzeitig mit XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, da Sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 730,- nicht beglichen hatten.1.
  5. Der BF wurden aufgrund des Beschlusses des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur GZ römisch 40 unter Setzung diverser Auflagen mit römisch 40 aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichzeitig mit römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, da Sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 730,- nicht beglichen hatten. 1.
  6. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu dessen Begründung brachte der Beschwerdeführer weder neue glaubwürdige Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren vom 13.06.2018 vor. Der Beschwerdeführer gab bzgl. seiner Antragsgründe an, für den Fall einer Abschiebung würde der BF eventuell verhaftet bzw. gefoltert werden, da er aus sicher Quelle wisse, dass die russischen Behörden Kenntnis hätten von seiner Haftstrafe und auch wissen würden warum er in Haft gewesen wäre (Anmerkung: Wegen Drogenhandels wurde der BF zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt).1.
  7. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu dessen Begründung brachte der Beschwerdeführer weder neue glaubwürdige Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren vom 13.06.2018 vor. Der Beschwerdeführer gab bzgl. seiner Antragsgründe an, für den Fall einer Abschiebung würde der BF eventuell verhaftet bzw. gefoltert werden, da er aus sicher Quelle wisse, dass die russischen Behörden Kenntnis hätten von seiner Haftstrafe und auch wissen würden warum er in Haft gewesen wäre (Anmerkung: Wegen Drogenhandels wurde der BF zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt). 1.
  8. Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden. 1.
  9. Eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei seit der rechtskräftigen Entscheidung in ihrem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden. 1.
  10. Da dem BF gegenüber eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist, war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen(vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332). 1.
  11. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Der BF wurde laut dem Gerichtsurteil des XXXX XXXX XXXX , zur GZ XXXX , welches am 20.04.2017 in Rechtskraft erwuchs, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ohne Bewährung (wegen Suchtgifthandels) verurteilt.Der BF wurde laut dem Gerichtsurteil des römisch 40 römisch 40 römisch 40 , zur GZ römisch 40 , welches am 20.04.2017 in Rechtskraft erwuchs, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ohne Bewährung (wegen Suchtgifthandels) verurteilt. 1.
  12. Zur Situation in der Russischen Föderation wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche sich im Wesentlichen mit jenen im hg. Erkenntnis decken und aus welchen sich auszugsweise Folgendes ergibt: Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es

  1. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019 -Strichaufzählung ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 30.9.2019 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben - eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute "föderale Machtvertikale" dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019, https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  2. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  3. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vergleiche BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3%. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 wurden in Tschetschenien zwei Personen getötet und vier verletzt (Caucasian Knot 30.8.2019). Seit Jahren ist im Nordkaukasus nicht mehr Tschetschenien Hauptkonfliktzone, sondern Dagestan (ÖB Moskau 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2018). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.2.2019). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018). 2010 ratifizierte Russland das
  4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  5. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018).2010 ratifizierte Russland das
  6. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  7. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  8. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 6.8.2019 Tschetschenien und Dagestan Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013):Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich zu den föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2018). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus - das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht - bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 13.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-auf-bewaehrung-frei, Zugriff 23.9.2019 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 7.8.2019 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl es Mechanismen zur Untersuchung von Misshandlungen gibt, werden Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamte nur selten untersucht und bestraft. Straffreiheit ist weit verbreitet (US DOS 13.3.2018), ebenso wie die Anwendung übermäßiger Gewalt durch die Polizei (FH 4.2.2019). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 13.3.2019). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.