RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlW105 2142860-1 SpruchW105 2142860-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der am 01.01.1996 geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2015 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016 nach niederschriftlicher Einvernahme des Antragstellers am 12.10.2016 (sowie nach Ersteinvernahme am 13.11.2015) gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 sowie § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016 nach niederschriftlicher Einvernahme des Antragstellers am 12.10.2016 (sowie nach Ersteinvernahme am 13.11.2015) gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, sowie Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit zwei Wochen festgesetzt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit zwei Wochen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen des am 21.01.2020 abgeführten Beschwerderechtsgespräches wurden zentral der Integrationsstand des Antragstellers sowie seine persönlichen Verhältnisse geklärt und erklärte der Antragsteller auf die Weiterführung des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerdepunkte I. und II. zu verzichten bzw. zog er diesbezüglich die Beschwerde zurück.Im Rahmen des am 21.01.2020 abgeführten Beschwerderechtsgespräches wurden zentral der Integrationsstand des Antragstellers sowie seine persönlichen Verhältnisse geklärt und erklärte der Antragsteller auf die Weiterführung des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerdepunkte römisch eins. und römisch zwei. zu verzichten bzw. zog er diesbezüglich die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan und reiste er im Oktober 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Antragsteller absolviert derzeit eine Lehre bzw. Ausbildung zum Installations- und Gebäudetechniker (Lehrvertrag vom XXXX ). Der Antragsteller hat die Deutschzertifikate A1 und A2 absolviert sowie an einem Kurs B1, erster und zweiter Teil teilgenommen. Der Antragsteller verfügt über eine Einstellungszusage durch jenen Betrieb, in welchem er die gegenwärtige Lehre absolviert. Der Antragsteller hat im Herkunftsstaat die mittlere Reife erlangt und besitzt er Hochschulreife. Der Antragsteller hat im Herkunftsstaat zwei Semester an der örtlichen Universität studiert.Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan und reiste er im Oktober 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Antragsteller absolviert derzeit eine Lehre bzw. Ausbildung zum Installations- und Gebäudetechniker (Lehrvertrag vom römisch 40 ). Der Antragsteller hat die Deutschzertifikate A1 und A2 absolviert sowie an einem Kurs B1, erster und zweiter Teil teilgenommen. Der Antragsteller verfügt über eine Einstellungszusage durch jenen Betrieb, in welchem er die gegenwärtige Lehre absolviert. Der Antragsteller hat im Herkunftsstaat die mittlere Reife erlangt und besitzt er Hochschulreife. Der Antragsteller hat im Herkunftsstaat zwei Semester an der örtlichen Universität studiert. Der Antragsteller hat am 18.10.2019 die Ehe mit einer afghanischen Staatsangehörigen mit Flüchtlingsstatus geschlossen. Aus der ehelichen Gemeinschaft erwächst der am 11.07.2019 geborene Sohn des Antragstellers. Dem gemeinsamen Kind wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2019 gemäß § 34 Abs. 2 AsylG ebenfalls internationaler Schutz zuerkannt.Der Antragsteller hat am 18.10.2019 die Ehe mit einer afghanischen Staatsangehörigen mit Flüchtlingsstatus geschlossen. Aus der ehelichen Gemeinschaft erwächst der am 11.07.2019 geborene Sohn des Antragstellers. Dem gemeinsamen Kind wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2019 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ebenfalls internationaler Schutz zuerkannt. Der Antragsteller verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der Ehegattin des Antragstellers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2013, C17 437312-1/2013/3E der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut sowie durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers im Rahmen der abgeführten Beschwerdeverhandlung unter Berücksichtigung der beigebrachten Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ad I:
- Auf Grund der eindeutigen Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf die Fortführung des Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des hier angefochtenen Bescheids zu verzichten, gelten die Beschwerden diesbezüglich als zurückgezogen.
- Auf Grund der eindeutigen Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf die Fortführung des Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des hier angefochtenen Bescheids zu verzichten, gelten die Beschwerden diesbezüglich als zurückgezogen.
- § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/ Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/ Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, ein Beschwerdeführer ziehe die von ihm erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, ein Beschwerdeführer ziehe die von ihm erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Vertreter des Beschwerde-führers die Zurückziehung von dessen Bescheidbeschwerde nach einer Beratung mit diesem während einer Verhandlungspause unter Beiziehung einer Dolmetscherin nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht und der Beschwerdeführer dieser Zurückziehung - nach einer Belehrung auch des Richters über deren Folgen - ebenfalls zweifelsfrei zugestimmt hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit im Umfang der Zurückziehung die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher betreffend die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).Das Beschwerdeverfahren ist daher betreffend die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047). Ad II.Ad römisch zwei. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa viereinhalb Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf und ist ihm die Dauer seines Asylverfahrens nicht zurechenbar. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner nunmehrigen Ehegattin und dem gemeinsamen, der Ehe entsprungenen Kind in einem gemeinsamen Haushalt und besteht gemeinsames Wirtschaften. Zweifellos führt der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK. Zwar wurde das gemeinsame Familienleben begründet, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, jedoch hat die Begründung des Familienlebens zu solch einem Zeitpunkt einerseits nicht zur Folge, dass eine allfällige aufenthaltsbeendigende Maßnahme keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde (VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 03.10.2012, U 119/12), andererseits hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht so Konsequenz, dass der während seines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcher Art begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0212; 17.04.2013, 2013/22/0088).Zweifellos führt der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK. Zwar wurde das gemeinsame Familienleben begründet, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, jedoch hat die Begründung des Familienlebens zu solch einem Zeitpunkt einerseits nicht zur Folge, dass eine allfällige aufenthaltsbeendigende Maßnahme keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde (VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 03.10.2012, U 119/12), andererseits hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht so Konsequenz, dass der während seines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcher Art begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0212; 17.04.2013, 2013/22/0088). Es ist kein Staat außerhalb Österreichs erkennbar, wo das Familienleben zwischen Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind fortgesetzt werden könnte. Das Familienleben kann sohin nirgendwo im Ausland fortgesetzt werden bzw. ginge mit einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers eine Beendigung dieses Familienlebens einher, sodass darin ein besonders intensiver Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Familienleben liegt, der nur durch ein großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden kann. In einer solchen Konstellation ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2011/22/0081).Das Familienleben kann sohin nirgendwo im Ausland fortgesetzt werden bzw. ginge mit einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers eine Beendigung dieses Familienlebens einher, sodass darin ein besonders intensiver Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben liegt, der nur durch ein großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden kann. In einer solchen Konstellation ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 13.11.2012, Zl. 2011/22/0081). Ein solch großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ist hier nicht erkennbar. Insbesondere ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und hat sich - von seiner illegalen Einreise abgesehen - keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zuschulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Dass sein Asylverfahren dergestalt lang gedauert hat, ist nicht seiner Sphäre anzulasten. In Kombination zu den genannten Erwägungen tritt, dass der Antragsteller die Dauer seines Aufenthaltes positiv genutzt hat, um die deutsche Sprache hinlänglich gut zu erwerben; so hat er das Niveau A2 erreicht sowie die Kurse für B1 absolviert. Bemerkenswert hervorzuheben ist, dass der Antragsteller im Rahmen der Beschwerderechtsverhandlung sich äußerst versiert im Deutschen zeigte. Zudem ist der Beschwerdeführer durch Eigeninitiative nunmehr selbsterhaltungsfähig und beruflich als integriert zu bezeichnen. Der Antragsteller befindet sich im zweiten Lehrjahr und ist durch die beigebrachten schriftlichen Unterlagen hinlänglich glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer sich auch durch schulische Erfolge auf dem Weg zur beruflichen weiteren Integration befindet. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels: Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Das Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 41/2019, lautet auszugsweise:Das Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, lautet auszugsweise: "Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.Paragraph 9, [...]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
- einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul
- [...] Modul 2 der Integrationsvereinbarung § 10.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Paragraph 10,
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschul-abschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschul-abschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
- über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
- über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
- mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semester-stunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(3)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
- denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 das Modul 2 der Integrations-vereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.
(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 das Modul 2 der Integrations-vereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat. Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 11,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt. Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 § 12.
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.Paragraph 12,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt. [...]" Da der Beschwerdeführer über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht, hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd § 9 Abs. 3 Z 4 IntG erfüllt. Daher liegen die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vor und ihm war eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da der Beschwerdeführer über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entspricht, hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, IntG erfüllt. Daher liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vor und ihm war eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; dieser hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 leg.cit. mitzuwirken.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen; dieser hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, leg.cit. mitzuwirken. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W105.2142860.1.00