4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.04.2018 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt (V.).
1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise verfügt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 20.04.2018 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt (römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise verfügt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit zur Zl. W105 2196948-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Bescheid vom 25.04.2019, Zl. 1082700206/151081257, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
G sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hätte. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX am XXXX wegen §§ 28a, 28
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hätte. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraphen 28 a, 28,
1082700206/151081257, betreffend die Spruchpunkte IV., V. und VI., von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.),
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid ebenfalls vom 25.04.2019 hat das BFA
Paragraph 68, Absatz 2 AVG seinen Bescheid vom 20.04.2018, Zl. 1082700206/151081257, betreffend die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs., von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer seien mit dem - derzeit im Beschwerdeverfahren befindlichen - Bescheid vom 20.04.2018 keine Rechte eingeräumt worden, weshalb die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG auch "grundsätzlich" anwendbar sei. Der Vollständigkeit halber werde auch ausgeführt, dass die Spruchpunkte I., II. und III. der Entscheidung vom 20.04.2018 von der gegenständlichen Abänderung nicht betroffen seien. Bereits im Bescheid vom 20.04.2018 sei in Bezug auf den Beschwerdeführer eine noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen worden. Da jedoch ein Einreiseverbot lediglich in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, sei die Entscheidung vom 20.04.2018 insofern abzuändern bzw. zu ergänzen gewesen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auszusprechen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer seien mit dem - derzeit im Beschwerdeverfahren befindlichen - Bescheid vom 20.04.2018 keine Rechte eingeräumt worden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG auch "grundsätzlich" anwendbar sei. Der Vollständigkeit halber werde auch ausgeführt, dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der Entscheidung vom 20.04.2018 von der gegenständlichen Abänderung nicht betroffen seien. Bereits im Bescheid vom 20.04.2018 sei in Bezug auf den Beschwerdeführer eine noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen worden. Da jedoch ein Einreiseverbot lediglich in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, sei die Entscheidung vom 20.04.2018 insofern abzuändern bzw. zu ergänzen gewesen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auszusprechen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX wegen §§ 27
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 17 VwGVG normiert wie folgt: "Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, VwGVG normiert wie folgt: "Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." zu Spruchpunkt A.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Bestimmung des § 68 AVG lautet hinsichtlich ihrer Absätze 1 und 2 wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 68, AVG lautet hinsichtlich ihrer Absätze 1 und 2 wie folgt: "
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2 AVG - wie der Beschwerdeführer auch zutreffend ausgeführt hat - nicht berechtigt war.Damit wurde die Rechtsposition des Beschwerdeführers aber unzweifelhaft ungünstiger als im Vergleich zur ursprünglichen Entscheidung gestaltet, weshalb die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Rechtslage zur gegenständlichen amtswegigen Aufhebung und Abänderung
Paragraph 68, Absatz 2, AVG - wie der Beschwerdeführer auch zutreffend ausgeführt hat - nicht berechtigt war. Da somit aber die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG keine Grundlage für die gegenständliche Abänderung bilden konnte, und auch sonst keine entsprechenden Rechtsgrundlagen, auf welche die belangte Behörde die in Rede stehende Abänderung stützen hätte können, vorliegen, waren die Bescheid
GVG ersatzlos zu beheben (vgl. zu alldem BVwG 27.11.2018, W256 2180929).Da somit aber die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG keine Grundlage für die gegenständliche Abänderung bilden konnte, und auch sonst keine entsprechenden Rechtsgrundlagen, auf welche die belangte Behörde die in Rede stehende Abänderung stützen hätte können, vorliegen, waren die Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche zu alldem BVwG 27.11.2018, W256 2180929). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aufgrund prozessökomischer Erwägungen im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG die beiden Verfahren (betreffend Verlust des Aufenthalts) sowie (betreffend Behebung der Spruchpunkte IV., V., und VI. des Bescheides vom 20.04.2018 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung) in casu zusammengeführt wurden.Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aufgrund prozessökomischer Erwägungen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG die beiden Verfahren (betreffend Verlust des Aufenthalts) sowie (betreffend Behebung der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. des Bescheides vom 20.04.2018 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung) in casu zusammengeführt wurden. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Auch konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Sachentscheidung binnen der durch § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Frist ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.Auch konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Sachentscheidung binnen der durch Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Frist ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W105.2196948.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.