RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlW112 2119688-1 SpruchW112 2119688-1/23E Schriftliche Ausfertigung des am 09.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntn
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.römisch eins. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. II. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird insoweit ersatzlos behoben, als er eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumt.römisch vier. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird insoweit ersatzlos behoben, als er eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2013 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am selben Tag fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der sie angab, dass ihr Vater im Jahr 2001 umgebracht worden sei, weil er unter einem Pseudonym Artikel über den Krieg geschrieben habe. Die Beschwerdeführerin habe Kontakt zu den Freunden ihres Vaters aufgenommen. Etwa zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Erstbefragung sei die Beschwerdeführerin vom Chef des FSB des Bezirkes XXXX angerufen worden, der ihr geraten habe die RUSSISCHE FÖDERATION zu verlassen, weil sie sie immer wieder Fragen zum Mord an ihrem Vater und dessen Buch gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch weder bedroht noch geschlagen worden. Der Chef des FSB sei jedoch nach dem Tod ihres Vaters von Unbekannten geschlagen worden, weshalb er der Beschwerdeführerin zur Flucht geraten habe.
- Am selben Tag fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der sie angab, dass ihr Vater im Jahr 2001 umgebracht worden sei, weil er unter einem Pseudonym Artikel über den Krieg geschrieben habe. Die Beschwerdeführerin habe Kontakt zu den Freunden ihres Vaters aufgenommen. Etwa zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Erstbefragung sei die Beschwerdeführerin vom Chef des FSB des Bezirkes römisch 40 angerufen worden, der ihr geraten habe die RUSSISCHE FÖDERATION zu verlassen, weil sie sie immer wieder Fragen zum Mord an ihrem Vater und dessen Buch gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch weder bedroht noch geschlagen worden. Der Chef des FSB sei jedoch nach dem Tod ihres Vaters von Unbekannten geschlagen worden, weshalb er der Beschwerdeführerin zur Flucht geraten habe. Am 24.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erstbefragung weiter befragt. Sie gab an, dass ihr Vater unter dem Pseudonym " XXXX " einige Artikel über den Krieg in der Zeitschrift " XXXX " geschrieben habe. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie Kontakt zu seinen Freunden aufgenommen. Sie sei dann aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgereist, weil der Chef der FSB (früher KGB) sie gewarnt habe. Zu ihrem Cousin habe sie im Jahr 2010 ein paar Monate Kontakt über eine Internetplattform gehabt als dieser schon in Österreich gewesen sei. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt; sie habe jedoch von Verwandten gewusst, dass er sich in Österreich aufhalte.Am 24.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erstbefragung weiter befragt. Sie gab an, dass ihr Vater unter dem Pseudonym " römisch 40 " einige Artikel über den Krieg in der Zeitschrift " römisch 40 " geschrieben habe. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie Kontakt zu seinen Freunden aufgenommen. Sie sei dann aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgereist, weil der Chef der FSB (früher KGB) sie gewarnt habe. Zu ihrem Cousin habe sie im Jahr 2010 ein paar Monate Kontakt über eine Internetplattform gehabt als dieser schon in Österreich gewesen sei. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt; sie habe jedoch von Verwandten gewusst, dass er sich in Österreich aufhalte.
- Das Bundesasylamt vernahm die Beschwerdeführerin am 04.04.2013 niederschriftlich ein. Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie einen Artikel über ihren ermordeten Vater geschrieben habe und dessen Buch fertigstellen habe wollen, weshalb sie mehrfach Telefonkontakt zu dessen Freund, dem Leiter des FSB hergestellt habe. Dieser habe nicht am Telefon über den Mord an ihrem Vater sprechen wollen. Ihr Vater habe über den
- WELTKRIEG geschrieben. Als er eines nachts auf dem Weg von einem Freund zu seinem Bruder gewesen sei, haben zwei unbekannte Personen auf den Vater der Beschwerdeführerin geschossen, weil er bedroht worden sei, seine Arbeit als Vorsteher der Verwaltung zu beenden; er sei auf dem Weg ins Krankenhaus am 11.08.2001 verstorben. Zirka eine Woche vor der Ausreise der Beschwerdeführerin habe ihr der Chef des FSB dann geraten, das Land zu verlassen, weil er auch geschlagen worden sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass Leute von Kadyrov nach ihr gesucht haben. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2011 einen Artikel über ihren Vater veröffentlicht, in dem sie die Kritik ihres Vaters am XXXX zitiert habe. Sie selbst sei zwar nicht persönlich bedroht worden, aber der Chef des FSB habe sie gewarnt und Uniformierte seien im Haus ihrer Mutter gewesen um nach ihr zu suchen. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht, was sie zu befürchten habe. Ihr Mann erlaube ihr nicht ihren Sohn zu sehen, der beim Militär als Wache des Ministers arbeite.
- Das Bundesasylamt vernahm die Beschwerdeführerin am 04.04.2013 niederschriftlich ein. Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie einen Artikel über ihren ermordeten Vater geschrieben habe und dessen Buch fertigstellen habe wollen, weshalb sie mehrfach Telefonkontakt zu dessen Freund, dem Leiter des FSB hergestellt habe. Dieser habe nicht am Telefon über den Mord an ihrem Vater sprechen wollen. Ihr Vater habe über den
- WELTKRIEG geschrieben. Als er eines nachts auf dem Weg von einem Freund zu seinem Bruder gewesen sei, haben zwei unbekannte Personen auf den Vater der Beschwerdeführerin geschossen, weil er bedroht worden sei, seine Arbeit als Vorsteher der Verwaltung zu beenden; er sei auf dem Weg ins Krankenhaus am 11.08.2001 verstorben. Zirka eine Woche vor der Ausreise der Beschwerdeführerin habe ihr der Chef des FSB dann geraten, das Land zu verlassen, weil er auch geschlagen worden sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass Leute von Kadyrov nach ihr gesucht haben. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2011 einen Artikel über ihren Vater veröffentlicht, in dem sie die Kritik ihres Vaters am römisch 40 zitiert habe. Sie selbst sei zwar nicht persönlich bedroht worden, aber der Chef des FSB habe sie gewarnt und Uniformierte seien im Haus ihrer Mutter gewesen um nach ihr zu suchen. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht, was sie zu befürchten habe. Ihr Mann erlaube ihr nicht ihren Sohn zu sehen, der beim Militär als Wache des Ministers arbeite.
- Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.04.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION (Spruchpunkt II.) ab und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION aus (Spruchpunkt III.).
- Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.04.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht habe. Ebenso drohe der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige, da die Beschwerdeführerin gesund sei und sie erfolgreich ihren Lebensunterhalt in der Heimat bestreiten habe können. Zudem habe sie zahlreiche Familienangehörige in der RUSSISCHEN FÖDERATION, die über Eigentumshäuser besitzen würden, weshalb sie im Falle der Rückkehr Unterstützung ihrer Familie in Anspruch nehmen könne. Eine aufenthaltsbeende Maßnahme greife nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein, da die Beschwerdeführerin in Österreich nur einen Cousin habe, mit dessen Ehefrau sie seit ihrer Reise gelegentlich in Telefonkontakt stehe. Auch ein unrechtmäßiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin liege nicht vor, zumal sie sich erst seit kurzem in Österreich aufhalte und sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie lebe von der Grundversorgung, sei weder Mitglied in Vereinen, Kursen oder politisch oder religiösen Verbindungen. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe abgesehen von der Ehefrau ihres Cousins, mit der sie gelegentlich telefoniere, keine privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Außerdem habe sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in TSCHETSCHENIEN verbracht, habe dort zahlreiche familiäre Bezugspunkte, weshalb ihr Lebensmittelpunkt in der RUSSISCHEN FÖDERATION liege.
- Die Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch den Rechtsvertreter XXXX , gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid wegen inhaltlicher falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung im vollen Umfang an.
- Die Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch den Rechtsvertreter römisch 40 , gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid wegen inhaltlicher falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung im vollen Umfang an.
- Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 03.09.2013 die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte er aus, dass die Beschwerdeführerin keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte. Zudem war sie im arbeitsfähigen Alter, hatte XXXX studiert, war ausgebildete XXXX und verrichtete privat XXXX , weshalb davon auszugehen war, dass sie im Falle einer Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte. Zudem verfügte sie über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsland. Es war daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohte. Darüber hinaus bestand kein Familienleben zu ihrem in Österreich lebenden Cousin. Die Ausweisung stellte sich auch nicht als unzulässiger Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, zumal die Beschwerdeführerin illegal in Österreich einreiste, einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sie abgesehen vom vorläufigen Aufenthaltsrecht im Zusammenhang mit ihrem Asylantrag über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Sie sprach nicht Deutsch, nahm keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch und ging keiner legalen Beschäftigung nach.
- Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 03.09.2013 die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte er aus, dass die Beschwerdeführerin keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte. Zudem war sie im arbeitsfähigen Alter, hatte römisch 40 studiert, war ausgebildete römisch 40 und verrichtete privat römisch 40 , weshalb davon auszugehen war, dass sie im Falle einer Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte. Zudem verfügte sie über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsland. Es war daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohte. Darüber hinaus bestand kein Familienleben zu ihrem in Österreich lebenden Cousin. Die Ausweisung stellte sich auch nicht als unzulässiger Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, zumal die Beschwerdeführerin illegal in Österreich einreiste, einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sie abgesehen vom vorläufigen Aufenthaltsrecht im Zusammenhang mit ihrem Asylantrag über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Sie sprach nicht Deutsch, nahm keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Erkenntnis keinen Rechtbehelf.
- Am 03.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Folgeantrag erstbefragt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes Österreich nicht verlassen habe. Zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor ihrem Mann geflohen sei, weil er sie ständig mit einer Pistole geschlagen habe. Danach habe sie über das Internet einen jungen Mann kennengelernt, von dem sie schwanger geworden sei; das Kind habe sie abtreiben lassen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann verlassen, dieser habe sie jedoch ständig beschattet. Im vorherigen Verfahren habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass Angehörige des Militärs zu ihr nachhause gekommen seien. Tatsächlich habe ihr Ehemann nach ihr gesucht und habe gegenüber ihrer Mutter gedroht, die Beschwerdeführerin nicht in Ruhe zu lassen. Er habe auch die Beschwerdeführerin angerufen und ihr mit dem Tod gedroht, weil sie Schande über ihn gebracht habe. Gegenüber einer Freundin der Beschwerdeführerin habe ihr Ehemann gesagt, dass die Beschwerdeführerin bald abgeschoben werde und er sie nach ihrer Heimkehr umbringen werde. Dies sei ein Monat vor ihrer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz gewesen.
- Am 10.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthalts von ihrer Unterkunft abgemeldet. Das Bundesasylamt erließ am 13.11.
§ 26Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin und stellte das Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.
§ 24Abs. 2 Z 1 Asyl
G 2005 ein, weil sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren entzogen hatte.Das Bundesasylamt erließ am 13.11.
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin und stellte das Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ein, weil sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren entzogen hatte.
- Mit Schreiben vom 09.12.2013 gab die XXXX bekannt, dass die Beschwerdeführerin in XXXX aufhältig sei und eine Hauptwohnsitzbestätigung beantragt habe. Ihr wurde von der XXXX für längstens vier Wochen eine vorläufige Kontaktadresse zur Verfügung gestellt.
- Mit Schreiben vom 09.12.2013 gab die römisch 40 bekannt, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 aufhältig sei und eine Hauptwohnsitzbestätigung beantragt habe. Ihr wurde von der römisch 40 für längstens vier Wochen eine vorläufige Kontaktadresse zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 16.07.2015 und 05.10.2015 legte die Beschwerdeführerin jeweils eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor. Mit Schreiben vom 30.10.2015 eine Deutschkurs-bestätigung sowie ein Unterstützungsschreiben von XXXX .Mit Schreiben vom 16.07.2015 und 05.10.2015 legte die Beschwerdeführerin jeweils eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor. Mit Schreiben vom 30.10.2015 eine Deutschkurs-bestätigung sowie ein Unterstützungsschreiben von römisch 40 .
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vernahm die Beschwerdeführerin am 24.11.2015 zu ihrem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz nicht alle ihre Fluchtgründe genannt habe. Bei ihrem Anwalt seien die Dolmetscher TSCHETSCHENEN gewesen und nach ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz sei ihr Akt aus der Mappe des Anwalts verschwunden, weshalb sie den Anwalt gewechselt habe. Sie habe die RUSSISCHE FÖDERATION wegen ihres Ehemannes verlassen. Er sei Wachbediensteter eines Ministers gewesen und habe immer eine Waffe getragen. Im Haus der Beschwerdeführerin und ihres Mannes haben sich immer seine Freunde versammelt, die Angehörige der XXXX seien, die ständigen beten. Die Beschwerdeführerin sei ständig von ihrem Mann geschlagen worden, weil sie (den Gebeten und Predigten) nicht zugehört habe. Sie sei auch als Ketzerin bezeichnet worden, weil sie nicht mitgebetet habe. Kadyrov sei auch Angehöriger der XXXX und habe ihren Ehemann und seine Freunde zu sich gerufen. Der Mann der Beschwerdeführerin habe danach behauptet, dass die Beschwerdeführerin ihn verraten habe, weil sie nicht mitgebetet habe. Ihr Mann habe ihr davor immer erzählt, wen sie umgebracht hätten und was bei den Treffen mit Kadyrov vor sich gehe. Der Ehemann und die Anhänger der XXXX haben deshalb Angst, dass die Beschwerdeführerin dies verrate. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe im Haus ihrer Mutter nach ihr gesucht - woraufhin diese einen Hirnschock erlitten habe -, alle Telefongespräche der Beschwerdeführerin überwacht und gedroht, ihre Brüder umzubringen. Die Beschwerdeführerin habe dann bei einem Praktikum einen jungen Mann kennengelernt, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin diese nunmehr nach den muslimischen Gesetzen umbringen könne, weil sie noch verheiratet gewesen sei. Zudem habe sie eine Abtreibung durchgeführt, weshalb sie ebenfalls von ihrem Ehemann umgebracht werden könne.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vernahm die Beschwerdeführerin am 24.11.2015 zu ihrem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz nicht alle ihre Fluchtgründe genannt habe. Bei ihrem Anwalt seien die Dolmetscher TSCHETSCHENEN gewesen und nach ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz sei ihr Akt aus der Mappe des Anwalts verschwunden, weshalb sie den Anwalt gewechselt habe. Sie habe die RUSSISCHE FÖDERATION wegen ihres Ehemannes verlassen. Er sei Wachbediensteter eines Ministers gewesen und habe immer eine Waffe getragen. Im Haus der Beschwerdeführerin und ihres Mannes haben sich immer seine Freunde versammelt, die Angehörige der römisch 40 seien, die ständigen beten. Die Beschwerdeführerin sei ständig von ihrem Mann geschlagen worden, weil sie (den Gebeten und Predigten) nicht zugehört habe. Sie sei auch als Ketzerin bezeichnet worden, weil sie nicht mitgebetet habe. Kadyrov sei auch Angehöriger der römisch 40 und habe ihren Ehemann und seine Freunde zu sich gerufen. Der Mann der Beschwerdeführerin habe danach behauptet, dass die Beschwerdeführerin ihn verraten habe, weil sie nicht mitgebetet habe. Ihr Mann habe ihr davor immer erzählt, wen sie umgebracht hätten und was bei den Treffen mit Kadyrov vor sich gehe. Der Ehemann und die Anhänger der römisch 40 haben deshalb Angst, dass die Beschwerdeführerin dies verrate. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe im Haus ihrer Mutter nach ihr gesucht - woraufhin diese einen Hirnschock erlitten habe -, alle Telefongespräche der Beschwerdeführerin überwacht und gedroht, ihre Brüder umzubringen. Die Beschwerdeführerin habe dann bei einem Praktikum einen jungen Mann kennengelernt, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin diese nunmehr nach den muslimischen Gesetzen umbringen könne, weil sie noch verheiratet gewesen sei. Zudem habe sie eine Abtreibung durchgeführt, weshalb sie ebenfalls von ihrem Ehemann umgebracht werden könne. Unter einem legte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich und ihrem Gesundheitszustand vor (Bestätigung XXXX vom 08.07.2014; Teilnahmebestätigung XXXX vom 10.06.2014; Operationsbericht der Universitäts-Augenklinik XXXX vom 26.09.2014; Entlassungsbericht Universitäts-Augenklinik XXXX vom 26.09.2014).Unter einem legte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich und ihrem Gesundheitszustand vor (Bestätigung römisch 40 vom 08.07.2014; Teilnahmebestätigung römisch 40 vom 10.06.2014; Operationsbericht der Universitäts-Augenklinik römisch 40 vom 26.09.2014; Entlassungsbericht Universitäts-Augenklinik römisch 40 vom 26.09.2014).
- Am 21.12.2015 legte die Beschwerdeführerin drei Deutschkursbestätigungen sowie eine Bestätigung eines Abendgymnasiums vor, wonach die Beschwerdeführerin außerordentliche Schülerin war und sich auf die österreichische Matura vorbereitete.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 30.12.2015 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie. Es stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein (Spruchpunkt III).
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 30.12.2015 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihr gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie. Es stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführerin drohe im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige, zumal sich aus ihren individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten lasse. Die Beschwerdeführerin führe mit ihrem in Österreich lebenden Cousin kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Zudem stellen die Umstände, dass die Beschwerdeführerin mehrere Deutschkurse besucht habe, sich auf die Matura vorbereite und sich um Anschluss an die österreichische Gesellschaft in Form von zeitweiser ehrenamtlicher Tätigkeit für das Rote Kreuz bemühe, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens sei daher nur gering.Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführerin drohe im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige, zumal sich aus ihren individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten lasse. Die Beschwerdeführerin führe mit ihrem in Österreich lebenden Cousin kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Zudem stellen die Umstände, dass die Beschwerdeführerin mehrere Deutschkurse besucht habe, sich auf die Matura vorbereite und sich um Anschluss an die österreichische Gesellschaft in Form von zeitweiser ehrenamtlicher Tätigkeit für das Rote Kreuz bemühe, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens sei daher nur gering.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit an. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass es das Bundesamt unterlassen habe ihr Fluchtvorbringen mit der gebotenen Tiefe zu ermitteln. Zudem seien die Länderfeststellungen unvollständig und der Entscheidung keine Berichte zur Situation westlich-orientierter Frauen in Tschetschenien zugrunde gelegt worden. Hätte das Bundesamt die entsprechenden Berichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen und korrekt ausgewertet, hätte es zur Feststellung kommen müssen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Länderberichten Deckung finde. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin impliziere jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. In ihrem ersten Asylverfahren in Österreich habe sich die Beschwerdeführerin nicht sicher genug gefühlt, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, weil sie den Eindruck gehabt habe, dass ihre Informationen weitergegeben werden könnten, da ihr Anwalt Dolmetscher mit tschetschenischem Hintergrund herangezogen habe. Sie gehöre der sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen in Tschetschenien an, habe nicht den religiösen Vorgaben bzw. Aktivitäten der XXXX gefolgt und stehe seit ihrer außerehelichen Beziehung und Abtreibung unter individueller und konkreter Bedrohung durch ihren Mann bzw. durch das Schariarecht. Die Beschwerdeführerin habe von den Behörden in ihrem Heimatland keinen Schutz zu erwarten, sondern erwarte sie eine Verurteilung aufgrund des geltenden Schariarechts. Der Beschwerdeführerin sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei aufgrund der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet sowie dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung bzw. dem realen Risiko in eine Existenz bedrohende Notlage zu geraten, bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin überaus wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin halte sich seit bald drei Jahren in Österreich auf, spreche gut Deutsch, besuche vier Mal pro Woche einen Vorbereitungskurs zur Matura und strebe eine Tätigkeit beim ROTEN KREUZ an, weshalb eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären sei.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit an. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass es das Bundesamt unterlassen habe ihr Fluchtvorbringen mit der gebotenen Tiefe zu ermitteln. Zudem seien die Länderfeststellungen unvollständig und der Entscheidung keine Berichte zur Situation westlich-orientierter Frauen in Tschetschenien zugrunde gelegt worden. Hätte das Bundesamt die entsprechenden Berichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen und korrekt ausgewertet, hätte es zur Feststellung kommen müssen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Länderberichten Deckung finde. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin impliziere jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. In ihrem ersten Asylverfahren in Österreich habe sich die Beschwerdeführerin nicht sicher genug gefühlt, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, weil sie den Eindruck gehabt habe, dass ihre Informationen weitergegeben werden könnten, da ihr Anwalt Dolmetscher mit tschetschenischem Hintergrund herangezogen habe. Sie gehöre der sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen in Tschetschenien an, habe nicht den religiösen Vorgaben bzw. Aktivitäten der römisch 40 gefolgt und stehe seit ihrer außerehelichen Beziehung und Abtreibung unter individueller und konkreter Bedrohung durch ihren Mann bzw. durch das Schariarecht. Die Beschwerdeführerin habe von den Behörden in ihrem Heimatland keinen Schutz zu erwarten, sondern erwarte sie eine Verurteilung aufgrund des geltenden Schariarechts. Der Beschwerdeführerin sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK sei aufgrund der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet sowie dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung bzw. dem realen Risiko in eine Existenz bedrohende Notlage zu geraten, bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin überaus wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin halte sich seit bald drei Jahren in Österreich auf, spreche gut Deutsch, besuche vier Mal pro Woche einen Vorbereitungskurs zur Matura und strebe eine Tätigkeit beim ROTEN KREUZ an, weshalb eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären sei.
- Mit Schreiben vom 01.09.2016, 27.07.2017 und 24.08.2017 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich vor (ÖSD Zertifikat Deutsch A2 sehr gut bestanden vom 22.06.2016; Zertifikat Trainingsprogramm ECVET Agent; Bestätigung - freiwillige Mitarbeit der XXXX vom 08.05.2017; Deutschkursbestätigung vom 04.07.2017; ÖSD Zertifikat Deutsch B1 befriedigend bestanden vom 31.07.2017).
- Mit Schreiben vom 01.09.2016, 27.07.2017 und 24.08.2017 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich vor (ÖSD Zertifikat Deutsch A2 sehr gut bestanden vom 22.06.2016; Zertifikat Trainingsprogramm ECVET Agent; Bestätigung - freiwillige Mitarbeit der römisch 40 vom 08.05.2017; Deutschkursbestätigung vom 04.07.2017; ÖSD Zertifikat Deutsch B1 befriedigend bestanden vom 31.07.2017).
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 09.08.2019 auf, gravierende Veränderungen an ihrem Gesundheitszustand bekanntzugeben sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Beweismittel vollständig vorzulegen und Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu ihren Fluchtgründen und ihrer Identität sowie Unterlagen und Dokumente betreffend ihre aktuellen Lebensverhältnisse und familiären Beziehungen in Österreich zu übermitteln. Mit Stellungnahme vom 21.08.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich einer Nasenoperation unterziehen habe müssen und an massiven physischen und psychishcen gesundheitlichen Problemen leide. Sie sei in die Nähe ihrer in Österreich lebenden Tante gezogen, weil sich diese um die Beschwerdeführerin kümmere. Unter einem legte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen (vorläufiger Entlassungsbrief Krankenhaus Barmherzige Brüder vom 04.06.2019; Medikamentenrezept vom 05.06.2019; Medikamentenverordnungsblatt vom 05.06.2019; Ärztlicher Befundbericht des Krankhaus XXXX vom 03.08.2017; Ambulanzbericht des Krankhaus XXXX vom 16.08.2017 und 12.09.2017) sowie Unterlagen betreffend ihre Integration (Bestätigung XXXX vom 04.01.2017; Bestätigung freiwillige Mitarbeit beim Roten Kreuz vom 20.02.2018).Mit Stellungnahme vom 21.08.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich einer Nasenoperation unterziehen habe müssen und an massiven physischen und psychishcen gesundheitlichen Problemen leide. Sie sei in die Nähe ihrer in Österreich lebenden Tante gezogen, weil sich diese um die Beschwerdeführerin kümmere. Unter einem legte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen (vorläufiger Entlassungsbrief Krankenhaus Barmherzige Brüder vom 04.06.2019; Medikamentenrezept vom 05.06.2019; Medikamentenverordnungsblatt vom 05.06.2019; Ärztlicher Befundbericht des Krankhaus römisch 40 vom 03.08.2017; Ambulanzbericht des Krankhaus römisch 40 vom 16.08.2017 und 12.09.2017) sowie Unterlagen betreffend ihre Integration (Bestätigung römisch 40 vom 04.01.2017; Bestätigung freiwillige Mitarbeit beim Roten Kreuz vom 20.02.2018).
- Am 25.09.2019 langte der Untersuchungsbericht betreffend den Reisepass der Beschwerdeführerin der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus diesem ging hervor, dass der Formularvordruck authentisch war und sich bei der Untersuchung der eingetragenen Daten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben.
- Am 25.09.2019 langte der Untersuchungsbericht betreffend den Reisepass der Beschwerdeführerin der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus diesem ging hervor, dass der Formularvordruck authentisch war und sich bei der Untersuchung der eingetragenen Daten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.10.2019 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter teilnahmen, aber kein Vertreter des Bundesamtes. Die Beschwerdeführerin machte in der Verhandlung folgende Angaben: "R: Verstehe ich es richtig, dass Sie 1999-2008 die Grundschule in XXXX absolviert haben?"R: Verstehe ich es richtig, dass Sie 1999-2008 die Grundschule in römisch 40 absolviert haben? BF: Ja (Im Zuge der Rückübersetzung: Wahrscheinlich war es ab 2001 oder 2000, weil ich vorher in XXXX war).BF: Ja (Im Zuge der Rückübersetzung: Wahrscheinlich war es ab 2001 oder 2000, weil ich vorher in römisch 40 war). R: Sie gaben in der Erstbefragung am 23.01.2013 auch an, dass Sie die Schule im Dorf XXXX absolviert haben und XXXX , XXXX sind. Welche Ausbildung haben Sie dafür von wann bis wann gemacht?R: Sie gaben in der Erstbefragung am 23.01.2013 auch an, dass Sie die Schule im Dorf römisch 40 absolviert haben und römisch 40 , römisch 40 sind. Welche Ausbildung haben Sie dafür von wann bis wann gemacht? BF: Ich habe als XXXX drei Jahre ein College in XXXX gemacht. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann ich diese Ausbildung gemacht habe.BF: Ich habe als römisch 40 drei Jahre ein College in römisch 40 gemacht. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann ich diese Ausbildung gemacht habe. R: Sie haben 2008 die Grundschule abgeschlossen, haben Sie diese Ausbildung im Anschluss gemacht? R: Was haben Sie nach der Grundschulausbildung gemacht? BF: Ich habe im Anschluss drei Jahre ein College gemacht. Ich habe das XXXX 2011 abgeschlossen.BF: Ich habe im Anschluss drei Jahre ein College gemacht. Ich habe das römisch 40 2011 abgeschlossen. R: Welche Schule haben Sie dann in XXXX gemacht?R: Welche Schule haben Sie dann in römisch 40 gemacht? BF: Ich habe dort Matura gemacht. Ich meine damit, den Abschluss der Grundschule. Ich habe die Grundschule im Dorf XXXX gemacht, das war nur der Bezirk XXXX , nicht die Stadt XXXX . Ich habe die Grundschule in XXXX absolviert.BF: Ich habe dort Matura gemacht. Ich meine damit, den Abschluss der Grundschule. Ich habe die Grundschule im Dorf römisch 40 gemacht, das war nur der Bezirk römisch 40 , nicht die Stadt römisch 40 . Ich habe die Grundschule in römisch 40 absolviert. R: Was haben Sie nach Abschluss der XXXX gemacht?R: Was haben Sie nach Abschluss der römisch 40 gemacht? BF: Das war ein Fernlehrgang, ich habe deswegen auch eine Schule für XXXX und auch eine Schule für XXXX gemacht.BF: Das war ein Fernlehrgang, ich habe deswegen auch eine Schule für römisch 40 und auch eine Schule für römisch 40 gemacht. R: Von wann bis wann haben Sie diese Ausbildung gemacht? BF: Die Berufsschule für XXXX war zweimal in der Woche das war in Rayon XXXX und die Schule für XXXX in der Stadt XXXX , auch zweimal in der Woche.BF: Die Berufsschule für römisch 40 war zweimal in der Woche das war in Rayon römisch 40 und die Schule für römisch 40 in der Stadt römisch 40 , auch zweimal in der Woche. R: Von wann bis wann haben Sie diese Ausbildungen gemacht? BF: 2011 glaube ich, aber ich kann mich nicht genau erinnern. Das alles hat nur ein Jahr gedauert. R: 2011 sind Sie fertig geworden mit der XXXX , der XXXX und der XXXX , ist das richtig?R: 2011 sind Sie fertig geworden mit der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 , ist das richtig? BF: Was die Ausbildung für XXXX betrifft, weiß ich nicht, ob das 2011 oder 2012 war. Mit der XXXX war ich sicher 2012 fertig, die XXXX war wahrscheinlich 2010 fertig oder 2009, weil ich weiß, dass ich schwanger war.BF: Was die Ausbildung für römisch 40 betrifft, weiß ich nicht, ob das 2011 oder 2012 war. Mit der römisch 40 war ich sicher 2012 fertig, die römisch 40 war wahrscheinlich 2010 fertig oder 2009, weil ich weiß, dass ich schwanger war. R: Was haben Sie zwischen 2012 und der Ausreise gemacht? BF: Ein Praktikum in XXXX , das war im Sommer. Ich habe auch den Artikel in einer Jugendzeitschrift geschrieben.BF: Ein Praktikum in römisch 40 , das war im Sommer. Ich habe auch den Artikel in einer Jugendzeitschrift geschrieben. R: Im Sommer 2012? BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr genau erinnern. R: Wie lange war das Praktikum ca.? BF: 3 Monate. R: Haben Sie sonst noch Praktika absolviert? BF: Nein. R: Sie sprechen in dieser Einvernahme am 04.04.2013 von einem Studienaufenthalt: Wo waren Sie und was haben Sie gemacht? BF: Ich habe nur ein College besucht und niemals eine Höhere Schule. R: Sie wurden 2009 volljährig. Wie haben Sie bis zur Ausreise 2013 Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich war verheiratet, mein Ehemann hat meinen Lebensunterhalt bestritten. R: Über welche Arbeitserfahrung verfügen Sie in der Russischen Föderation? BF: Manchmal habe ich in einem Geschäft als Verkäuferin dazu verdient. Wir haben in der Konditorei Süßigkeiten gemacht, einmal war ich in einer Tischlerei, da habe ich Holz bemalt. R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau? BF: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch und auch Russisch, aber bei der tschetschenischen Sprache weiß ich die Grammatik nicht. R: Über welche Arbeitserfahrung verfügen Sie in Österreich? BF: Ich habe als Freiwillige gearbeitet in einem Carla-Laden und auch beim Roten Kreuz, dh Tafel, wir haben Lebensmittel entgegengenommen und habe diese entsprechend positioniert und wenn Leute gekommen sind, haben wir ihnen diese ausgehändigt. R: Wo war das, in XXXX . oder in XXXX ?R: Wo war das, in römisch 40 . oder in römisch 40 ? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: 2017 machten Sie einen XXXX und arbeiteten bis 2018 1 Jahr und 3 Monate lang beim Roten Kreuz in XXXX . War das diese Tätigkeit?R: 2017 machten Sie einen römisch 40 und arbeiteten bis 2018 1 Jahr und 3 Monate lang beim Roten Kreuz in römisch 40 . War das diese Tätigkeit? BF: Ja. R: Sie arbeiteten 2016-2017 2h pro Woche freiwillig in Ihrem XXXX Quartier. Arbeiten Sie auch seither ehrenamtlich?R: Sie arbeiteten 2016-2017 2h pro Woche freiwillig in Ihrem römisch 40 Quartier. Arbeiten Sie auch seither ehrenamtlich? BF: In XXXX habe ich keine Möglichkeit dazu gefunden, dh ich habe die Tafel dort nicht gefunden. Das gibt es dort in der Stadt nicht. Seit ich in XXXX bin gehe ich keiner ehrenamtlichen Tätigkeit mehr nach.BF: In römisch 40 habe ich keine Möglichkeit dazu gefunden, dh ich habe die Tafel dort nicht gefunden. Das gibt es dort in der Stadt nicht. Seit ich in römisch 40 bin gehe ich keiner ehrenamtlichen Tätigkeit mehr nach. R: Haben Sie einmal bezahlte Erwerbstätigkeit in Ö gemacht, wenn nein, warum nicht? BF: Nein. Es kam vor, dass wir nach einem Kurs, wo auch Wirtschaftsinhalte übermittelt wurden, wir zB Knoblauch gesammelt haben und Geld verdient haben, ich habe auch eine Kursbestätigung. R. Warum haben Sie nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, zB auf Basis von Dienstleistungschecks. BF: In XXXX habe ich das mehrmals versucht, ich habe aber nur Absagen bekommen. In XXXX . habe ich mich beim XXXX eingetragen und warte, bis ein Platz in einem Altersheim frei wird.BF: In römisch 40 habe ich das mehrmals versucht, ich habe aber nur Absagen bekommen. In römisch 40 . habe ich mich beim römisch 40 eingetragen und warte, bis ein Platz in einem Altersheim frei wird. R: Sie machten im Juli 2014 einen XXXX und eine XXXX nach reformpädagogischen Grundlagen. Üben Sie diesen Beruf aus?R: Sie machten im Juli 2014 einen römisch 40 und eine römisch 40 nach reformpädagogischen Grundlagen. Üben Sie diesen Beruf aus? BF: Damals konnte ich nicht gut Deutsch, ich übe auch diesen Beruf nicht aus. R: Sind Sie in Österreich publizistisch tätig? BF: Nein. R: Welche Ausbildung haben Sie in Österreich absolviert? BF: Ich habe in XXXX einen Vorstudienlehrgang besucht und im letzten Semester musste ich 2 oder 3 Wochen vor dem Abschluss nach XXXX wegen meiner psychischen Probleme.BF: Ich habe in römisch 40 einen Vorstudienlehrgang besucht und im letzten Semester musste ich 2 oder 3 Wochen vor dem Abschluss nach römisch 40 wegen meiner psychischen Probleme. R: Sie besuchten am 2015 einen Maturavorbereitungskurs. Meinen Sie das damit? BF: Ja. Das war von der Universität aus. (Im Zuge der Rückübersetzung: das war ein Abendgymnasium). R: Warum mussten Sie nach XXXX . wegen psychischer Probleme?R: Warum mussten Sie nach römisch 40 . wegen psychischer Probleme? BF: Die Frau, die ich Tante nenne, die ich kennengelernt habe, hat mich dorthin gerufen. Sie sagte, ich wusste nicht, was mit mir vor sich geht, un[d] sie sagte, sie werde mir helfen. R: Haben Sie einen Hauptschulabschlusskurs gemacht? BF: Nein. R: Sie haben 2014 einen XXXX auf Englisch gemacht. Üben Sie einen Beruf in der XXXX aus?R: Sie haben 2014 einen römisch 40 auf Englisch gemacht. Üben Sie einen Beruf in der römisch 40 aus? BF: Nein. R: Haben Sie Ihre Russische Ausbildung in Österreich nostrifizieren lassen? BF: Ich war in XXXX bei der Organisation XXXX , man wollte dort mein Diplom übersetzen lassen. Man hat mir gesagt, dass es ab einem bestimmten Jahr nicht mehr möglich ist, eine bestimmte Ausbildung, wie meine, zu nostrifizieren.BF: Ich war in römisch 40 bei der Organisation römisch 40 , man wollte dort mein Diplom übersetzen lassen. Man hat mir gesagt, dass es ab einem bestimmten Jahr nicht mehr möglich ist, eine bestimmte Ausbildung, wie meine, zu nostrifizieren. R: Sie gaben in der Erstbefragung am 23.01.2013 an, dass Sie in Österreich nur einen Cousin haben, XXXX , in der EU weiters eine Tante in XXXX , XXXX , Nachname unbekannt, lediger Name XXXX . In der Stellungnahme vom 21.08.2019 bringen Sie vor, dass sich in Österreich Ihre Tante XXXX um Sie kümmert. Ist das diese Person, von der Sie heute nur sagen, dass Sie sie Tante nennen?R: Sie gaben in der Erstbefragung am 23.01.2013 an, dass Sie in Österreich nur einen Cousin haben, römisch 40 , in der EU weiters eine Tante in römisch 40 , römisch 40 , Nachname unbekannt, lediger Name römisch 40 . In der Stellungnahme vom 21.08.2019 bringen Sie vor, dass sich in Österreich Ihre Tante römisch 40 um Sie kümmert. Ist das diese Person, von der Sie heute nur sagen, dass Sie sie Tante nennen? BF: Ja, ich nenne sie Tante und sie macht auch alles für mich. R: Wann und wie haben Sie Frau XXXX kennengelernt?R: Wann und wie haben Sie Frau römisch 40 kennengelernt? BF: Sie hat uns zu Silvester eingeladen, ca. ein oder zwei Jahre nach meiner Ankunft in Österreich. Dann haben wir gemeinsam gefeiert. R: Beschreiben Sie mir Ihre Beziehung zu XXXX .R: Beschreiben Sie mir Ihre Beziehung zu römisch 40 . BF: Ich habe sie sehr gerne, sie ist ein sehr guter Mensch. R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Welche Medikamente und Therapien brauchen Sie? BF: Seit ein paar Jahren leide ich unter Depressionen und unter Panikattacken. Ca. seit einem Jahr habe ich Brechreiz und erbreche, meine Tante XXXX arbeitet im Krankenhaus in der Küche bei den Barmherzigen Brüdern und sie hat dort eine Vereinbarung getroffen, damit man schnell eine Behandlung und auch eine XXXX behandlung für mich organisiert. Es ist jetzt so, dass ich seit zwei Monaten nicht mehr erbreche.BF: Seit ein paar Jahren leide ich unter Depressionen und unter Panikattacken. Ca. seit einem Jahr habe ich Brechreiz und erbreche, meine Tante römisch 40 arbeitet im Krankenhaus in der Küche bei den Barmherzigen Brüdern und sie hat dort eine Vereinbarung getroffen, damit man schnell eine Behandlung und auch eine römisch 40 behandlung für mich organisiert. Es ist jetzt so, dass ich seit zwei Monaten nicht mehr erbreche. R: Der erste Befund betreffend Depression und Panikstörung datiert vom JUNI
- Waren Sie davor in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung? Sie haben bis zu diesem Zeitpunkt kein Vorbringen dazu erstattet! BF: Ich war in XXXX bei einem Psychotherapeuten, er hat mir zwar Tabletten verschrieben, aber ich habe sie nicht eingenommen, weil ich Angst hatte.BF: Ich war in römisch 40 bei einem Psychotherapeuten, er hat mir zwar Tabletten verschrieben, aber ich habe sie nicht eingenommen, weil ich Angst hatte. R: Sie gaben in der Beschwerde im zweiten Asylverfahren an, dass Sie im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit sagen konnten, weil Sie unter Schock standen. Warum haben Sie dann nicht während des ersten Verfahrens Behandlung gesucht, warum haben Sie die Tabletten nicht genommen und ihren Gesundheitszustand vorgebracht? BF: Ich hatte Angst, dass ich mich von den Tabletten abhängig mache. Ich nehme jetzt XXXX und nur deswegen, weil ich weiß, dass meine Tante das genommen hat.BF: Ich hatte Angst, dass ich mich von den Tabletten abhängig mache. Ich nehme jetzt römisch 40 und nur deswegen, weil ich weiß, dass meine Tante das genommen hat. R: Aus dem Befund ergibt sich, dass Sie eine XXXX haben und dass 2017 eine XXXX und vor 2015 eine XXXX OP durchgeführt wurden. Sie nehmen laut der Medikamentenverschreibung im JUNI ein Breitbandantibiotikum, ein Antibiotikum, ein Makrolidantibiotikum, einen XXXX schutz, und ein Antidepressivum. Ich sehe auf Grund dieser Diagnose keinen Pflegebedarf.R: Aus dem Befund ergibt sich, dass Sie eine römisch 40 haben und dass 2017 eine römisch 40 und vor 2015 eine römisch 40 OP durchgeführt wurden. Sie nehmen laut der Medikamentenverschreibung im JUNI ein Breitbandantibiotikum, ein Antibiotikum, ein Makrolidantibiotikum, einen römisch 40 schutz, und ein Antidepressivum. Ich sehe auf Grund dieser Diagnose keinen Pflegebedarf. BF: Als ich zu XXXX übersiedelt bin, habe ich jeden Tag erbrochen. Man hat mir gesagt, dass das aufgrund meiner nervlichen Anspannung ist und niemand hat etwas vom XXXX gesprochen.BF: Als ich zu römisch 40 übersiedelt bin, habe ich jeden Tag erbrochen. Man hat mir gesagt, dass das aufgrund meiner nervlichen Anspannung ist und niemand hat etwas vom römisch 40 gesprochen. R: Welche Unterstützung im täglichen Leben brauchen Sie aktuell? BF: Ich habe bis jetzt noch das Gefühl, dass mein Körper brennt, ich habe nach wie vor Panikattacken. Vielleicht brauche ich noch ein Zusatzarzneimittel zu XXXX , ich weiß es nicht.BF: Ich habe bis jetzt noch das Gefühl, dass mein Körper brennt, ich habe nach wie vor Panikattacken. Vielleicht brauche ich noch ein Zusatzarzneimittel zu römisch 40 , ich weiß es nicht. R: Haben Sie Beweismittel vorzulegen? BFV: Es gibt diesbezüglich keine neueren Befunde. BFV legt vor: * Unterstützungsschreiben von XXXX in XXXX* Unterstützungsschreiben von römisch 40 in römisch 40 * Unterstützungsschreiben XXXX , XXXX .* Unterstützungsschreiben römisch 40 , römisch 40 . * Unterstützungsschreiben XXXX , XXXX .* Unterstützungsschreiben römisch 40 , römisch 40 . * Unterstützungsschreiben XXXX , XXXX* Unterstützungsschreiben römisch 40 , römisch 40 * Deutschzertifikat B1
(2017)* Kursbestätigung Vorstudienlehrgang Sommersemester 2018, Level 2 (genügend) * Kursbestätigung Vorstudienlehrgang Sommersemester 2017, Level 1 (gut) * Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs 26.09.2019 * Einstellungszusage R: Sie haben eine Einstellungszusage vorgelegt, dieses führt nicht an, in welchem Beschäftigungsausmaß und zu welchem Gehalt sollen Sie angestellt werden sollen. In welchem Beschäftigungsausmaß und zu welchem Gehalt sollen Sie angestellt werden? BF: Wir haben Vollzeit ausgemacht, ich weiß nicht, zu welchem Gehalt, wir haben nur vereinbart, dass ich dort arbeiten soll, wenn ich Dokumente bekomme. R: Sie haben gesagt, Sie sind sogar betreuungsbedürftig, sind Sie arbeitsfähig? BF: Seit zwei Monaten erbreche ich nicht mehr und ich hoffe, dass ich das schaffe. R: Sind Sie jetzt arbeitsfähig? BF: Ja. BFV: Die BF ist nicht in Spitalspflege und braucht die Unterstützung nicht 24 Stunden am Tag. R: Welche Unterstützung brauchen Sie jetzt? BF: Ich habe Angst, allein zu bleiben, ich schlafe immer bei der Tante. Wenn ich eine Panikattacke habe, holt sie mich ab. R: Ihr Erscheinungsbild hat sich im Vergleich zu den Fotos im Akt ziemlich verändert, warum? BF: Die psychischen Probleme sind mit der Seele verbunden, also habe ich begonnen, mich mit der Religion zu beschäftigen. In unserer Pension gibt es viele junge Leute, wenn man alleine ist und einen kurzen Rock trägt, dann ist es kompliziert. Dann wollen die Leute immer Bekanntschaft schließen. R: Dh. Sie tragen den Hijab in Österreich wegen befürchteter sexueller Belästigung? BF: Seitdem ich das trage, will mich keiner kennenlernen. R: Sie legten in der Einvernahme am 24.11.2015 ein Unterstützungsschreiben der Freien Christengemeinde XXXX vor. Sind Sie konvertiert? Das scheint zu Ihrem Erscheinungsbild im Widerspruch zu stehen.R: Sie legten in der Einvernahme am 24.11.2015 ein Unterstützungsschreiben der Freien Christengemeinde römisch 40 vor. Sind Sie konvertiert? Das scheint zu Ihrem Erscheinungsbild im Widerspruch zu stehen. BF: Nein, aber XXXX ist eine Freundin von mir. Das ist eine Organisation, die Frauenfrühstück macht. Dort gibt es auch Veranstaltungen über die Religion.BF: Nein, aber römisch 40 ist eine Freundin von mir. Das ist eine Organisation, die Frauenfrühstück macht. Dort gibt es auch Veranstaltungen über die Religion. R: Meinen Sie mit XXXX , Frau XXXX ?R: Meinen Sie mit römisch 40 , Frau römisch 40 ? BF: Ja. R: Beschreiben Sie die Lebenssituation von XXXX und Ihre Beziehung zu ihm?R: Beschreiben Sie die Lebenssituation von römisch 40 und Ihre Beziehung zu ihm? BF: Wir sind sehr unterschiedlich. Wir haben schon Verbindung zueinander, aber wir haben eine andere Denkweise. R: Was meinen Sie damit? BF: Ihm gefällt es nicht, wenn eine tschetschenische Frau Kontakt zu anderen Volksgruppen hat. R: Was meinen Sie damit? BF: Mit anderen muslemischen Männern. Weil es viele Probleme, zB zwischen den Tschetschenen und Afghanen gibt. R: Was ist Ihr Familienstand? BF: Nach dem muslemischen Ritus bin ich geschieden. R: Leben Sie in Ö alleine oder in einer Lebenspartnerschaft? BF: Ich lebe alleine. R: Haben Sie Kinder in Ö? BF: Nein. R: Was spricht dagegen, die Beziehung zu XXXX wieder über XXXX oder einen anderen Dienst aufrecht zu erhalten, so wie Sie das 2010 gemacht haben?R: Was spricht dagegen, die Beziehung zu römisch 40 wieder über römisch 40 oder einen anderen Dienst aufrecht zu erhalten, so wie Sie das 2010 gemacht haben? BF: Ich verwende das nicht. Aber wir stehen per Telefon in Kontakt. R: Was spricht dagegen, die Beziehung zu XXXX über Telefon aufrecht zu halten?R: Was spricht dagegen, die Beziehung zu römisch 40 über Telefon aufrecht zu halten? BF: Wir haben jetzt wenig Kontakt, weil wir jetzt anders denken und ich will nicht streiten. R: Sie haben angegeben, dass Ihre beiden Brüder Agrarwissenschaften studiert haben, dass einer in XXXX lebt und einer ein Haus gebaut hat, in dem er mit Ihrer Mutter lebt. Wovon leben Ihre Brüder XXXX und XXXX ?R: Sie haben angegeben, dass Ihre beiden Brüder Agrarwissenschaften studiert haben, dass einer in römisch 40 lebt und einer ein Haus gebaut hat, in dem er mit Ihrer Mutter lebt. Wovon leben Ihre Brüder römisch 40 und römisch 40 ? BF: Der zweite Bruder ist auch nach Hause zurückgekehrt, sie leben in einem Haus. Ein Bruder von mir ist der Direktor vom College und der zweite Bruder ist sein Stellvertreter. R: Sie gaben mal an, dass Ihre Mutter ein Haus gebaut hat, mal, dass Ihr Bruder ein Haus gebaut hat. Wie viele Häuser hat Ihre Familie? BF: Wir haben nur ein Haus in XXXX oder XXXX .BF: Wir haben nur ein Haus in römisch 40 oder römisch 40 . R: Ihre Mutter hatte einen Schlaganfall und bezieht eine Witwenpension, sagten Sie. Trifft das noch zu? BF: Ich glaube, dass sie die Pension nur bis zu dem Zeitpunkt erhalten hat, bis wir volljährig sind, danach nicht mehr. R: Bekommt Sie eine Invaliditätspension? BF: Nein. R: Wovon lebt Ihre Mutter? BF: Meine Brüder finanzieren ihr Leben. R: Beschreiben Sie den Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihren Brüdern! BF: Jetzt ist es gut, aber früher war es nicht so, weil ich mich scheiden habe lassen. R: Was meinen Sie damit? BF: Es kam vor, dass meinen Mutter ein paar Monate im gleichen Haus nicht mit mir gesprochen hat. R: Wann haben Sie sich scheiden lassen? BF: Damals bin ich einfach zu mir nach Hause übersiedelt, das waren einige Monate vor meiner Ausreise. R: Wie ist der Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihren Brüdern jetzt? BF: Alles gut, sie machen sich Sorgen. R: Wie halten Sie Kontakt? BF: Whats App. R: Sie gaben in der Erstbefragung am an, dass Sie geschieden seit 2012 sind, am 02.09.2015 gaben Sie an, dass Sie den Reisepass zurückbrauchen, weil Sie sich scheiden lassen wollen. Können Sie mir das erklären? BF: In meinem russischen Inlandspass ist nach wie vor die Ehe eingetragen. D sieht im Reisepass nach. D: Seite 5 ist der Wohnort; Seite 19 sind die ausgestellten Pässe, das ist alles. BF: Darf ich selber schauen? R: Bitte. BF sieht im Reisepass nach. R: Der Pass ist auch vollständig, er wurde kriminaltechnisch untersucht. BF: Ich weiß, dass, als wir geheiratet haben, eine Schwangerschaftsbestätigung bekommen haben. R: Im Pass ist auch keine Schwangerschaftsbestätigung. BF: Da bin ich 20 Jahre alt und schwanger war ich mit 16 oder
- R: Sind Kinder im Pass eingetragen? D: Nein, die Liste ist leer. BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, vielleicht hätte ich mit dem neuen Pass nochmals hingehen sollen, damit man die Vermerke aktualisiert. R: Wie wollen Sie sich von ihm scheiden lassen? BF: Ich dachte, dass in meinem Pass ein Stempel ist und ich wollte das löschen bzw. ungültig machen, ich wollte hier nicht als verheiratet gelten. R: Warum wollten Sie hier nicht als verheiratet gelten? BF: Weil ich hier ein neues Leben habe, ich bin alleine. Hier ist nur das gültig, was in den Dokumenten steht, bei uns ist nur die Ehe nach dem muslimischen Ritus gültig. R: Wie haben Sie vor, sich scheiden zu lassen? BF: Ich habe erfahren, dass er im Gefängnis ist. Ich habe auch in Erfahrung gebracht, dass, wenn jemand zweimal nicht zu Gericht kommt, die Ehe automatisch als geschieden gilt, also hätte ich mich treffen müssen. R: Sie wollten sich also in Russland von ihm gerichtlich scheiden lassen? BF: Ich wollte, dass irgendwie anfragen. R: Warum ist Ihr Ex-Mann im Gefängnis? BF: Ob er jetzt im Gefängnis ist oder nicht, weiß ich nicht. R: Warum war er im Gefängnis? BF: Man sagte mir, dass man etwas in seinem Auto gefunden hat, dass er etwas transportiert hat. R: Wie haben Sie das erfahren? BF: Von meiner Mutter. R: Ihr Mann heißt XXXX , Ihr Sohn heißt XXXX , Sie heißen XXXX . Warum?R: Ihr Mann heißt römisch 40 , Ihr Sohn heißt römisch 40 , Sie heißen römisch 40 . Warum? BF: Mein Vater war XXXX , er war ein Vorsitzender und das war für mich ein Stolz, seinen Namen zu tragen.BF: Mein Vater war römisch 40 , er war ein Vorsitzender und das war für mich ein Stolz, seinen Namen zu tragen. R: Sie geben an, dass Ihr Ex-Mann in XXXX lebt; dort waren Sie auch gemeldet. Sie haben aber angegeben, vor Ihrer Ausreise in XXXX gelebt zu haben. Warum waren Sie nicht dort gemeldet?R: Sie geben an, dass Ihr Ex-Mann in römisch 40 lebt; dort waren Sie auch gemeldet. Sie haben aber angegeben, vor Ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt zu haben. Warum waren Sie nicht dort gemeldet? BF: Ich bin oft bei Freundinnen geblieben. R: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt?R: Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 gelebt? BF: Wahrscheinlich 2008, jedenfalls drei Jahre. R: Dh von 2008 bis 2011, ist das richtig? BF: Auch 2012 habe ich dort gelebt. R: Sie haben einen XXXX geborenen Sohn, XXXX . Wo lebt der?R: Sie haben einen römisch 40 geborenen Sohn, römisch 40 . Wo lebt der? BF: Mit seiner Großmutter, dh mit der Familie meines Mannes. R: Seit wann lebt der bei der Schwiegermutter? BF: Er hat immer dort gelebt. R: Ihren Angaben im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren zufolge hat er bereits während ihrer XXXX -Ausbildung bei der Schwiegermutter gelebt. Wie war in der Zeit der Kontakt zu ihm?R: Ihren Angaben im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren zufolge hat er bereits während ihrer römisch 40 -Ausbildung bei der Schwiegermutter gelebt. Wie war in der Zeit der Kontakt zu ihm? BF: Als ich die XXXX gemacht habe, waren wir noch nicht geschieden, die Großmutter hat sich um ihn gekümmert.BF: Als ich die römisch 40 gemacht habe, waren wir noch nicht geschieden, die Großmutter hat sich um ihn gekümmert. R: Wie war der Kontakt zu ihm? BF: Mit der Familie hatte ich guten Kontakt, aber mit meinem damaligen Mann hatte ich immer Streitigkeiten. R: Wie war die Beziehung während Ihrer XXXX zu Ihrem Sohn?R: Wie war die Beziehung während Ihrer römisch 40 zu Ihrem Sohn? BF: er war noch klein, ich fuhr zur Ausbildung und kam wieder zurück. R: Wie ist die Beziehung jetzt? BF: Man hat ihn gegen mich gestimmt und er erzählt in der Schule, dass ich ihn zurückgelassen habe. R: Wie ist die Beziehung zu ihm jetzt, telefonieren Sie, skypen Sie? BF: Meine Mutter schickt die Fotos, sie fährt zu seiner Schule. R: Ihr Sohn ist nicht als Sohn im Inlandsreisepass eingetragen, obwohl er drei Jahre nach seiner Geburt ausgestellt wurde. Warum? BF: Ich wusste gar nicht, dass er nicht eingetragen wurde, ich wusste auch nicht, dass meine Ehe dort nicht eingetragen wurde, sonst hätte ich den Pass nicht angefordert. Wenn ich gewusst hätte, dass dort die Ehe nicht eingetragen wurde, hätte ich den Pass nicht angefragt. R: Warum? Fordert man einen Pass nicht einfach an, weil der alte abgelaufen ist? BF: In Russland bekommt man zuerst einen Pass von
- bis zum
- Lebensjahr, dann mit
- R: Was meinen Sie mit Ihrer Aussage, Sie hätten den Pass nicht angefordert, wenn Sie gewusst hätten, dass Ihre Ehe dort nicht eingetragen war. So wie Sie das sagen, klingt das als hätten Sie ein fabriziertes Beweismittel beauftragt (Hinweis auf Aussagerecht). BF: Ich meine, dass ich hier nicht um den Pass gebeten hätte, wenn ich gewusst hätte, dass dieser Vermerk nicht drinnen ist, das sind sogar gute Neuigkeiten, wenn dieser Vermerkt nicht drinnen ist. R: Ihnen wurde 2012 ein Reisepass ausgestellt. Wo ist der? Im Verfahren legten Sie nur den Inlandsreisepass vor! BF: Ich habe ihn vor einem halben Jahr machen lassen. R: Was meinen Sie damit? BF: Ich hatte einen Pass. R: Welchen Pass? BF: Einen russischen Auslandspass. R: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben sich vor einem halben Jahr einen russischen Auslandpass ausstellen lassen? BF: Ja. R: Wo? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Waren Sie in XXXX ?R: Waren Sie in römisch 40 ? BF: Ich habe damals dort gelebt. R: Sie haben vor einem halben Jahr in XXXX gelebt?R: Sie haben vor einem halben Jahr in römisch 40 gelebt? BF: Nein, ich meinte, ein halbes Jahr, bevor ich ausgerast bin. R: Wo ist dieser Auslandpass? BF: Er ist bei den Leuten geblieben, die mich transportiert haben. R: haben Sie sich seither nochmals einen Auslandpass ausstellen lassen? BF: Nein ich lebe seit 7 Jahren in einer Pension. R: Haben Sie seit der ersten Asylantragstellung Österreich einmal verlassen? BF: Nein. R: Beschreiben Sie genau, wie Sie aus der Russischen Föderation ausgereist und bis Österreich gereist sind! BF: Mein Bruder hat mich mit einem Freund in die XXXX gebracht. Dann gab es ein anderes Auto und eine Familie. An alle Einzelheiten kann ich mich nicht mehr erinnern.BF: Mein Bruder hat mich mit einem Freund in die römisch 40 gebracht. Dann gab es ein anderes Auto und eine Familie. An alle Einzelheiten kann ich mich nicht mehr erinnern. R: Können Sie das nicht genauer schildern? BF: Ich merke mir nichts, auch die Straßen und Nummer nicht. Auch hier nicht. R: Gab es Probleme bei der Ausreise aus der Russ. Föderation. BF: Nein, wir sind in die XXXX gekommen und haben gewartet, dann bin ich mit einem anderen Auto hierhergekommen.BF: Nein, wir sind in die römisch 40 gekommen und haben gewartet, dann bin ich mit einem anderen Auto hierhergekommen. R: Beschreiben Sie, wie Sie die Schengen-Außengrenze passiert haben! BF: Normal. R: Was heißt normal? BF: Dass ich mit niemanden gesprochen habe. R: Die Schengen-Außengrenze passiert man nicht einfach so, wie haben Sie sie passiert? BF: Alle haben die Grenze überschritten, man zahlt Geld und alle kommen durch die Grenze. R: Sie saßen im Fond eines PKWs und sind ausgebildete XXXX , es ist nicht glaubhaft, dass Sie die genaue Reiseroute nicht beschreiben können, weil Sie alles - also drei Tage lang - verschlafen haben!R: Sie saßen im Fond eines PKWs und sind ausgebildete römisch 40 , es ist nicht glaubhaft, dass Sie die genaue Reiseroute nicht beschreiben können, weil Sie alles - also drei Tage lang - verschlafen haben! BF: Ich habe natürlich nicht 3 Tage lang geschlafen, aber man nickt immer wieder ein. R: Ich halte es für nicht glaubhaft, dass man mit Ihrer Ausbildung und Ihren Sprachkenntnissen im Fonds eines PKWs nicht weiß, welche Route man nimmt. BF: Sie meinen die XXXX ? Ich habe gesagt, dass ich zuerst in die XXXX gekommen bin und dann weitergefahren bin.BF: Sie meinen die römisch 40 ? Ich habe gesagt, dass ich zuerst in die römisch 40 gekommen bin und dann weitergefahren bin. R: Das Bundesamt, dass ja viel Erfahrung mit neu angekommenen Asylwerbern hat, glaubte Ihnen auf Grund des persönlichen Erscheinungsbildes nicht, dass Sie zwei bzw. drei Tage lang im Auto saßen und gerade erst an diesem Vormittag ankamen, was sagen Sie dazu? BF: Wir sind über XXXX gefahren und ich habe sogar bei XXXX meinen Kopf gewaschen. Ich hatte auch frisch gewaschenes Haar bei der Einvernahme und man hat mich gefragt, warum ich frisch gewaschenes Haar habe.BF: Wir sind über römisch 40 gefahren und ich habe sogar bei römisch 40 meinen Kopf gewaschen. Ich hatte auch frisch gewaschenes Haar bei der Einvernahme und man hat mich gefragt, warum ich frisch gewaschenes Haar habe. R: Dass Sie über XXXX gefahren sind, sagen Sie heute zum ersten Mal. Waren Sie die letzte im Auto?R: Dass Sie über römisch 40 gefahren sind, sagen Sie heute zum ersten Mal. Waren Sie die letzte im Auto? BF: Ja. R: Warum wollten Sie nach Ö und haben nicht in XXXX einen Asylantrag gestellt?R: Warum wollten Sie nach Ö und haben nicht in römisch 40 einen Asylantrag gestellt? BF: Weil ich wusste, dass in Ö mein Cousin ist. R: Ihr Vater ist 2001 verstorben, ist das korrekt? BF: Ja, er wurde umgebracht. R: Welcher Verfolgung waren Sie persönlich 2001 bis 2013 wegen Ihres Vaters ausgesetzt? BF: Mich hat niemand verfolgt, aber ich habe seine Beiträge gelesen und habe über ihn einen Artikel geschrieben. R: Sind Ihre Brüder und Ihre Mutter in der Russischen Föderation (RF) aktuell einer Gefährdung ausgesetzt? BF: Nein. R: Ihr Vater war XXXX in XXXX und Leiter vom BEZIRK XXXX , bis KADYROW an die Macht kam, verwaltete er einige Ortschaften. RAMZAN KADYROW wurde erst sechs Jahre nach dem Tod Ihres Vaters Präsident, dessen Vater AHMET KADYROW 2003, zwei Jahre nach dem Tod Ihres Vaters. Wie geht sich das aus?R: Ihr Vater war römisch 40 in römisch 40 und Leiter vom BEZIRK römisch 40 , bis KADYROW an die Macht kam, verwaltete er einige Ortschaften. RAMZAN KADYROW wurde erst sechs Jahre nach dem Tod Ihres Vaters Präsident, dessen Vater AHMET KADYROW 2003, zwei Jahre nach dem Tod Ihres Vaters. Wie geht sich das aus? BF: Ich war damals ein Kind und meine Mutter hat mir das erzählt. Sie erzählte mir, dass mein Vater Vorsitzender des Bezirkes XXXX war und dann kam es zum Machtwechsel, wir hatten Probleme nach dem Krieg.BF: Ich war damals ein Kind und meine Mutter hat mir das erzählt. Sie erzählte mir, dass mein Vater Vorsitzender des Bezirkes römisch 40 war und dann kam es zum Machtwechsel, wir hatten Probleme nach dem Krieg. R: Wie kann Ihr Vater ein Buch über Präsident AHMET KADYROW geschrieben haben, wenn er zwei Jahre vor dessen Ernennung gestorben ist? BF: Mein Vater hat nicht über ihn, sondern über den Krieg geschrieben. R: Ihr Vater publizierte unter dem Pseudonym XXXX über den Großen Vaterländischen Krieg =
- Weltkrieg, 1941 bis
- Warum sollte man Sie 2019 aus diesem Grund verfolgen?R: Ihr Vater publizierte unter dem Pseudonym römisch 40 über den Großen Vaterländischen Krieg =
- Weltkrieg, 1941 bis
- Warum sollte man Sie 2019 aus diesem Grund verfolgen? BF: Er hat nicht über die 40er Jahre geschrieben. Als ich 2001 von XXXX nach Tschetschenien zurückkam, gab es Probleme, es kamen immer Leute zu uns und führten Säuberungsaktionen durch. Mein Vater schrieb darüber, über die Politik und den damaligen Krieg.BF: Er hat nicht über die 40er Jahre geschrieben. Als ich 2001 von römisch 40 nach Tschetschenien zurückkam, gab es Probleme, es kamen immer Leute zu uns und führten Säuberungsaktionen durch. Mein Vater schrieb darüber, über die Politik und den damaligen Krieg. R: Sie wurden in der Einvernahme nochmals darüber befragt, weil man sich nicht sicher war und Sie haben es bestätigt. BF: Nein, er hat nicht darüber geschrieben. R verliest AS 83 f. BF: Ich weiß das alles. Wir haben uns damals nicht richtig verstanden, ich weiß von dem Krieg überhaupt nichts, weil es mich damals nicht gegeben hat. Das, was nach dem Krieg war, über die Politik und die Probleme, wissen alle Bescheid. Da waren russ. Soldaten und Kontrollposten, das wissen alle. R: dies Einvernahme übersetzte XXXX , er ist einer der besten D für Russisch, die es in Ö gibt.R: dies Einvernahme übersetzte römisch 40 , er ist einer der besten D für Russisch, die es in Ö gibt. , ich kann mir daher keine Verständigungsschwierigkeiten vorstellen. BF: Ich weiß, dass es ein Gespräch gegeben hat, dass er geschrieben hat, dass es zuerst in den 40er Jahren war, aber das ist lächerlich. Mein Vater wurde wegen seiner Arbeit umgebracht, er wurde bedroht. R: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt.R: Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 gelebt. BF: Damals gab es diese russ. Zeitschriften wie die " XXXX " nicht.BF: Damals gab es diese russ. Zeitschriften wie die " römisch 40 " nicht. R: Fragewiederholung. BF: Ich war dort im Kindergarten. Als wir zurückgekommen sind, war ich XXXX Jahre alt, also 5 oder 6 Jahre lang war ich in XXXX .BF: Ich war dort im Kindergarten. Als wir zurückgekommen sind, war ich römisch 40 Jahre alt, also 5 oder 6 Jahre lang war ich in römisch 40 . R: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengelebt?R: Mit wem haben Sie in römisch 40 zusammengelebt? BF: Mit meiner Mutter und meinen 2 Brüdern. R: Wo war Ihr Vater? BF: In XXXX . Wir sahen ihn ein Jahr lang nicht und sind deshalb nach Tschetschenien zurückgekehrt.BF: In römisch 40 . Wir sahen ihn ein Jahr lang nicht und sind deshalb nach Tschetschenien zurückgekehrt. R: Von wann bis wann lebte Ihr Vater in XXXX ?R: Von wann bis wann lebte Ihr Vater in römisch 40 ? BF: In XXXX war er überhaupt nicht mit uns.BF: In römisch 40 war er überhaupt nicht mit uns. R: Also hat er 5 oder 6 Jahre lang in XXXX gelebt?R: Also hat er 5 oder 6 Jahre lang in römisch 40 gelebt? BF: Er war nicht bei uns in XXXX .BF: Er war nicht bei uns in römisch 40 . R: In der Einvernahme am 04.04.2013 gaben Sie an, dass der Mörder Ihres Vaters ausgeforscht wurde und das auf XXXX verbreitet wurde, dass aber ein Freund von ihm sagt, das sei falsch. Wann wurde der Mörder Ihres Vaters ausgeforscht und verurteilt?R: In der Einvernahme am 04.04.2013 gaben Sie an, dass der Mörder Ihres Vaters ausgeforscht wurde und das auf römisch 40 verbreitet wurde, dass aber ein Freund von ihm sagt, das sei falsch. Wann wurde der Mörder Ihres Vaters ausgeforscht und verurteilt? BF: Ich weiß nicht, wer ihn tatsächlich umgebracht hat, weil ein anderer beschuldigt wurde, aber man sagte auch, dass die Mörder nicht mehr am Leben sind und sie auch Kinder haben. R: Wann wurde der Mörder Ihres Vaters ausgeforscht? BF: Er wurde nicht gefunden, es wurde einfach ein Bekannter beschuldigt. R: Wann war das? BF: Woher soll ich das wissen, ich war noch ein Kind. R: Sie haben angegeben, dass Sie ein Buch über Ihren Vater schreiben wollen, ich kann mir daher nicht vorstellen, dass Sie solche Sachen nicht wissen. BF: Nein, er hat ein Buch, den er über den Krieg geschrieben hat und ich möchte dieses Buch fortsetzen. Aber seit meiner Ankunft in Ö will ich das alles nicht, ich will mich nicht mit XXXX beschäftigen. Ich möchte nicht, dass meine Mutter Probleme bekommt, sie will mir auch das Buch nicht geben.BF: Nein, er hat ein Buch, den er über den Krieg geschrieben hat und ich möchte dieses Buch fortsetzen. Aber seit meiner Ankunft in Ö will ich das alles nicht, ich will mich nicht mit römisch 40 beschäftigen. Ich möchte nicht, dass meine Mutter Probleme bekommt, sie will mir auch das Buch nicht geben. R: Sie erzählen in der Einvernahme am 04.04.2013, dass Sie mit dem Leiter des FSB namens XXXX befreundet sind, der geschlagen wird und Probleme hat, weil er den Mörder Ihres Vaters kennt, aber FSB-Leiter bleibt. Die Geschichte klingt nicht lebensnah!R: Sie erzählen in der Einvernahme am 04.04.2013, dass Sie mit dem Leiter des FSB namens römisch 40 befreundet sind, der geschlagen wird und Probleme hat, weil er den Mörder Ihres Vaters kennt, aber FSB-Leiter bleibt. Die Geschichte klingt nicht lebensnah! BF: Ich habe nicht gesagt, dass er weiter diesen Posten hat, ich weiß nicht einmal, ob er am Leben ist oder nicht, viele in Tschetschenien hassen ihn, deshalb weiß ich es nicht. R: Sie gaben in der Einvernahme am 04.04.2011 an, dass Sie einen Artikel über Ihren Vater publiziert haben. Welcher Verfolgung waren Sie persönlich 2011 bis 2013 aus diesem Grund ausgesetzt? BF: Ich meine, als ich das
- Mal um Asyl angesucht habe. R: Welcher persönlichen Verfolgung waren Sie zwischen 2011 und 2013 ausgesetzt, wegen des Artikels, den Sie geschrieben haben? BF: Sie haben meinen
- Asylantrag, dort steht, dass ich gelogen haben und Probleme mit meinem Mann habe. R: Haben Sie den Artikel 2011 geschrieben? BF: Ja. R: Waren Sie aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt? BF: Nein. R: Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 12.04.2013 Ihren ersten Asylantrag ab; der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 03.09.2013 Ihre dagegen erhobene Beschwerde ab. Diese wurde Ihnen zu Handen Ihres Vertreters am 05.09.2013 zugestellt. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Weil ich den
- Asylantrag gestellt habe. R: Warum sind Sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und haben einen
- Asylantrag gestellt? BF: ich werde niemals dorthin fahren, wenn, dann werde ich immer übersiedeln. R: Was meinen Sie damit? BF: Ich bin hier, also heißt das, dass ich hierbleiben kann. R: Was heißt das? BF: Warum wurde ich nicht abgeschoben. Ich lebe in einer Pension, das wissen alle, ich lebe dort offiziell. R: Die Rückkehrberatung konnten Sie bereits nicht mehr rückkehrberaten werden, weil Sie unbekannten Aufenthalts waren. Warum? BF: Weil man mir sagte, dass ich nach XXXX kommen soll. Oder was meinen Sie, nach dem
- Asylantrag.BF: Weil man mir sagte, dass ich nach römisch 40 kommen soll. Oder was meinen Sie, nach dem
- Asylantrag. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe doch immer dort gelebt, ich wurde von der Pension abgemeldet. Ich wurde nirgends aufgenommen, ich bin auch nach XXXX gefahren, dann habe ich mich auch an die XXXX in XXXX gewandt, ich hatte eine grüne Karte.BF: Ich habe doch immer dort gelebt, ich wurde von der Pension abgemeldet. Ich wurde nirgends aufgenommen, ich bin auch nach römisch 40 gefahren, dann habe ich mich auch an die römisch 40 in römisch 40 gewandt, ich hatte eine grüne Karte. R: Sie waren während Ihres ersten Asylverfahren in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX untergebracht. Eine Befragung Ihrer Mitbewohnerin am 16.09.2013 ergab, dass Sie während des Verfahrens nur sehr selten im Quartier waren und sehr oft nach XXXX fuhren. Warum?R: Sie waren während Ihres ersten Asylverfahren in einem Quartier der Grundversorgung in römisch 40 untergebracht. Eine Befragung Ihrer Mitbewohnerin am 16.09.2013 ergab, dass Sie während des Verfahrens nur sehr selten im Quartier waren und sehr oft nach römisch 40 fuhren. Warum? BF: Dort ist niemand geblieben, ich nur dorthin gekommen, um die 40 Euro zu holen. Dort war die Situation sehr schwer, wir haben dort gehungert und ich war dort traurig. R: Sie wurden wegen unbekannten Aufenthalts am 10.10.2013 von der Grundversorgung abgemeldet, am 20.12.2013 wurde die amtliche Abmeldung im ZMR durchgeführt. Bereits am 03.10.2013, einen Monat nach Ende des ersten Asylverfahrens, stellten Sie in XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Warum?R: Sie wurden wegen unbekannten Aufenthalts am 10.10.2013 von der Grundversorgung abgemeldet, am 20.12.2013 wurde die amtliche Abmeldung im ZMR durchgeführt. Bereits am 03.10.2013, einen Monat nach Ende des ersten Asylverfahrens, stellten Sie in römisch 40 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Warum? BF: Ich bin zur Pension gekommen, die Frau hat mich in der Nacht von dort weggejagt, sie sagte mir, dass ich dort nicht mehr lebe. Ich habe den
- Asylantrag noch vor dem
- negativen Bescheid gestellt. Man hat mich angerufen und mir gesagt, dass es zwar nicht wichtig ist, weil ich wieder um Asyl angesucht habe, aber ich habe den
- negativen Bescheid bekommen. R: wie haben Sie die Reisen XXXX retour finanziert? 40 Euro reichen für einmal hin- und retour.R: wie haben Sie die Reisen römisch 40 retour finanziert? 40 Euro reichen für einmal hin- und retour. BF: Ich habe 1.500 Euro Strafe, die ich immer noch ratenweise bezahle. R: Weswegen? BF: Wegen Schwarzfahrens. R: Von welchem Geld haben Sie dann gelebt, wenn Sie nicht im GVS-Quartier waren? BF: Ich blieb in XXXX bei meiner Cousine, sie hatte ein Zimmer von XXXX . 1 Jahr habe ich dort gelebt und ich ging zur XXXX .BF: Ich blieb in römisch 40 bei meiner Cousine, sie hatte ein Zimmer von römisch 40 . 1 Jahr habe ich dort gelebt und ich ging zur römisch 40 . R: Welche Cousine, bis jetzt gab es nur einen Cousin? BF: Sie lebte damals in XXXX und man wollte sie auch deportieren. Ich lebte bei ihr.BF: Sie lebte damals in römisch 40 und man wollte sie auch deportieren. Ich lebte bei ihr. R: Wie heißt Sie, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit? BF: XXXX , sie ist XXXX geboren, StA. Russische Föderation. Ihren Aufenthaltstitel weiß ich nicht, aber sie arbeitet und man nimmt sie nur an privaten Stellen auf, bei Restaurants oder so.BF: römisch 40 , sie ist römisch 40 geboren, StA. Russische Föderation. Ihren Aufenthaltstitel weiß ich nicht, aber sie arbeitet und man nimmt sie nur an privaten Stellen auf, bei Restaurants oder so. Die Verhandlung wird von 13:08 bis 13:19 Uhr unterbrochen. R: Es gibt niemanden in Österreich, auf den die von Ihnen angegebenen Namen XXXX und XXXX zutreffen, was sagen Sie dazu?R: Es gibt niemanden in Österreich, auf den die von Ihnen angegebenen Namen römisch 40 und römisch 40 zutreffen, was sagen Sie dazu? BF: Sie kommt jeden Monat zu mir, sie lernt jetzt Deutsch und hat einen Deutschkurs vom AMS in XXXX bekommen.BF: Sie kommt jeden Monat zu mir, sie lernt jetzt Deutsch und hat einen Deutschkurs vom AMS in römisch 40 bekommen. R beauftragt Recherchen zu alternativen Schreibweisen beim Referenten. R: Dieses Verfahren wurde wegen Ihres unbekannten Aufenthalts am 13.11.2013 wieder eingestellt. Warum stellen Sie zuerst einen Folgeantrag und sind dann aber wieder unbekannten Aufenthaltes? BF: Ich hatte einen Anwalt, der heißt XXXX , ich habe mich immer an ihn gewandt, weil ich seitdem ich XXXX verlassen habe, nirgendwo aufgenommen wurde.BF: Ich hatte einen Anwalt, der heißt römisch 40 , ich habe mich immer an ihn gewandt, weil ich seitdem ich römisch 40 verlassen habe, nirgendwo aufgenommen wurde. R: Sie waren bei XXXX , warum haben Sie sich dort nicht angemeldet?R: Sie waren bei römisch 40 , warum haben Sie sich dort nicht angemeldet? BF: Ich fuhr nach XXXX zu einer Landesbehörde, man sagte mir, dass man mich abgemeldet hat, ich wollte mich in XXXX anmelden, aber man sagte, dass ich in XXXX gemeldet bin.BF: Ich fuhr nach römisch 40 zu einer Landesbehörde, man sagte mir, dass man mich abgemeldet hat, ich wollte mich in römisch 40 anmelden, aber man sagte, dass ich in römisch 40 gemeldet bin. R: Am 09.12.2013 meldeten Sie sich in XXXX obdachlos. Warum in XXXX ?R: Am 09.12.2013 meldeten Sie sich in römisch 40 obdachlos. Warum in römisch 40 ? BF: Ich war nicht registriert, ich lebte einfach bei meiner Cousine. Man hat mir in XXXX gesagt, dass man mich abgemeldet hat und ich von dort weggehen soll, ich wollte mich bei XXXX anmelden, aber man sagte mir, dass ich schon eine Anmeldung habe. Ich war bei der XXXX in XXXX und man hat dann dort angerufen, ich wurde hier nicht aufgenommen, ich sagte, dass ich nach XXXX fahren werde und man hat mich in der XXXX registriert. Das war eine vorübergehende Lösung. Als ich nicht angemeldet war, wusste man trotzdem, wo ich mich befinde, weil die Polizei wegen Schwarzfahren zu mir gekommen ist, ich hatte ja die Grüne Karte.BF: Ich war nicht registriert, ich lebte einfach bei meiner Cousine. Man hat mir in römisch 40 gesagt, dass man mich abgemeldet hat und ich von dort weggehen soll, ich wollte mich bei römisch 40 anmelden, aber man sagte mir, dass ich schon eine Anmeldung habe. Ich war bei der römisch 40 in römisch 40 und man hat dann dort angerufen, ich wurde hier nicht aufgenommen, ich sagte, dass ich nach römisch 40 fahren werde und man hat mich in der römisch 40 registriert. Das war eine vorübergehende Lösung. Als ich nicht angemeldet war, wusste man trotzdem, wo ich mich befinde, weil die Polizei wegen Schwarzfahren zu mir gekommen ist, ich hatte ja die Grüne Karte. R: Wo haben Sie gelebt? BF: Ich wurde dort nur angemeldet, bis ich in ein anderes Quartier gebracht wurde. R: Wo haben Sie in der Zwischenzeit gelebt? BF: Man hat mich nirgends aufgenommen, man fragte mich, ob ich eine Anmeldung habe und ich hatte keine. Ich bin 1 Jahr hin- und hergefahren zwischen den Landesbehörden und ich habe bei XXXX gelebt. Ich habe nicht einmal einen Termin bei der Landesbehörde bekommen. Man hat dann in XXXX angerufen und für mich einen Termin bei der Landesbehörde erreicht. Ich wurde an dem Tag offiziell angemeldet, ich weiß nicht mehr, welcher Tag das war, das steht auf der Versicherungsbestätigung. Seitdem habe ich in einem Frauenhaus in XXXX gelebt.BF: Man hat mich nirgends aufgenommen, man fragte mich, ob ich eine Anmeldung habe und ich hatte keine. Ich bin 1 Jahr hin- und hergefahren zwischen den Landesbehörden und ich habe bei römisch 40 gelebt. Ich habe nicht einmal einen Termin bei der Landesbehörde bekommen. Man hat dann in römisch 40 angerufen und für mich einen Termin bei der Landesbehörde erreicht. Ich wurde an dem Tag offiziell angemeldet, ich weiß nicht mehr, welcher Tag das war, das steht auf der Versicherungsbestätigung. Seitdem habe ich in einem Frauenhaus in römisch 40 gelebt. R: Stimmt das, in der Zeit, als Sie in XXXX obdachlos gemeldet waren, haben sie bei Ihrer Cousine XXXX in XXXX gelebt?R: Stimmt das, in der Zeit, als Sie in römisch 40 obdachlos gemeldet waren, haben sie bei Ihrer Cousine römisch 40 in römisch 40 gelebt? BF: Ja, in der Zeit musste ich einmal in der Woche unterschreiben wegen der Anmeldung in XXXX .BF: Ja, in der Zeit musste ich einmal in der Woche unterschreiben wegen der Anmeldung in römisch 40 . R: Womit haben Sie diese Fahrten XXXX - XXXX bezahlt?R: Womit haben Sie diese Fahrten römisch 40 - römisch 40 bezahlt? BF: Man wusste über meine Situation Bescheid und man hat vereinbart, dass ich zumindest einmal im Monat komme. R: Ihr Folgeantragsverfahren wurde am 13.01.2014 in Österreich zugelassen. Am 15.01.2014 erteilten Sie dem XXXX in XXXX Vollmacht. Am 28.02.2014 zogen Sie zur XXXX in der XXXX , am 06.06.2014 aber nach XXXX zur XXXX in der XXXX . Warum?R: Ihr Folgeantragsverfahren wurde am 13.01.2014 in Österreich zugelassen. Am 15.01.2014 erteilten Sie dem römisch 40 in römisch 40 Vollmacht. Am 28.02.2014 zogen Sie zur römisch 40 in der römisch 40 , am 06.06.2014 aber nach römisch 40 zur römisch 40 in der römisch 40 . Warum? BF: Man sagte mir, dass ich dort nur ein paar Tage bleiben kann, aber ich bin Monate geblieben. R: Am 05.02.2015 teilte Ihr Vertreter die Kündigung der Vollmacht mit. Warum? BF: Weil ich mich an die XXXX in XXXX gewandt habe, das war in der Nähe von mir.BF: Weil ich mich an die römisch 40 in römisch 40 gewandt habe, das war in der Nähe von mir. Unter der Schreibweise XXXX findet man eine Person, wo wohnt Ihre Freundin XXXX ?Unter der Schreibweise römisch 40 findet man eine Person, wo wohnt Ihre Freundin römisch 40 ? BF: In der XXXX in XXXX .BF: In der römisch 40 in römisch 40 . R: Sie ist noch als Asylberechtigte registriert, seit 2006 in Ö aufhältig. Wann Ihr der Titel der Asylberechtigen zuerkannt wurde kann aufgrund der Auszüge aufgrund des Alters des Verfahrens nicht festgestellt werden, sie lebte bis Jänner 2012 in XXXX , kennen Sie sie aus der Zeit?R: Sie ist noch als Asylberechtigte registriert, seit 2006 in Ö aufhältig. Wann Ihr der Titel der Asylberechtigen zuerkannt wurde kann aufgrund der Auszüge aufgrund des Alters des Verfahrens nicht festgestellt werden, sie lebte bis Jänner 2012 in römisch 40 , kennen Sie sie aus der Zeit? BF: Nein, ich kam ja erst
- R: Sie stammt aus XXXX , kennen Sie sie noch aus der RF?R: Sie stammt aus römisch 40 , kennen Sie sie noch aus der RF? BF: Nein, XXXX hat uns bekannt gemacht.BF: Nein, römisch 40 hat uns bekannt gemacht. R: Wo wohnt Fr. XXXX .R: Wo wohnt Fr. römisch 40 . BF: In XXXX im XXXX .BF: In römisch 40 im römisch 40 . R: Frau XXXX hält sich seit 2010 in Ö auf. Ihr
- Asylantrag wurde abgewiesen, ihr
- zurückgewiesen, 2015 wurde Ihr ein Aufenthaltstitel gem. § 57 ausgestellt. Wissen Sie, warum Ihr der Aufenthaltstitel ausgestellt wurde?R: Frau römisch 40 hält sich seit 2010 in Ö auf. Ihr
- Asylantrag wurde abgewiesen, ihr
- zurückgewiesen, 2015 wurde Ihr ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, ausgestellt. Wissen Sie, warum Ihr der Aufenthaltstitel ausgestellt wurde? BF: Zuerst hat sie eine Duldung bekommen, sie hatte psychische Probleme, sie war beim Psychiater. Woher soll ich wissen, weshalb sie einen Aufenthaltstitel bekommen hat. R: Wenn Sie so eng sind, wird man sich ja darüber unterhalten, warum man einen Aufenthaltstitel hat. BF: Zuerst hat sie eine Duldung bekommen und nach 1 Jahr einen Aufenthaltstitel. R: Sie gaben in der Einvernahme am 24.11.2015 an, dass Sie im ersten Verfahren Ihr Fluchtvorbringen nicht erzählen konnten, weil Ihr Akt aus der Mappe Ihres Anwaltes verschwunden war und Sie daher den Anwalt gewechselt haben. Sie hatten keinen Anwalt im ersten Asylverfahren, und bis zur Beschwerde an den Asylgerichtshof auch keinen Rechtsberater und keinen Verein, der Sie unterstützte. Wie kann dann Ihr Akt aus der Mappe Ihres Anwaltes verschwinden. Erklären Sie mir das! BF: Meine Mappe ist später verschwunden, ich hatte den Anwalt wirklich erst seit dem
- negativen Bescheid. Ich möchte, dass wir ohne Männer sprechen. [Anm.: Es waren abgesehen vom Vertreter der Beschwerdeführerin, der dennoch im Raum blieb, nur Frauen anwesend] R: Ich sehe keinen Grund, warum Sie Ihr volles Asylvorbringen nicht im
- Verfahren erstatten konnten. BF: Alle wissen, dass unsere Männer in XXXX verschwinden, viele wurden mit Strom gefoltert, es ist sogar jemand nach XXXX gekommen und es wurde jemand umgebracht. Woher soll ich wissen, dass meine Informationen nicht nach XXXX weitergegeben werden.BF: Alle wissen, dass unsere Männer in römisch 40 verschwinden, viele wurden mit Strom gefoltert, es ist sogar jemand nach römisch 40 gekommen und es wurde jemand umgebracht. Woher soll ich wissen, dass meine Informationen nicht nach römisch 40 weitergegeben werden. R: Sie gaben in der Einvernahme im
- Asylverfahren an, dass Ihr Mann ein XXXX war. Ihr Mann und Ramzan KADYROW sind Anhänger einer XXXX -Bruderschaft?R: Sie gaben in der Einvernahme im
- Asylverfahren an, dass Ihr Mann ein römisch 40 war. Ihr Mann und Ramzan KADYROW sind Anhänger einer römisch 40 -Bruderschaft? BF: Die XXXX haben andere religiöse Vorstellungen, sie versammeln sich, machen einen Kreis, rennen herum, sie lesen. Unser Präsident ist auch XXXX , er trägt auch die entsprechende Kleidung, er ist XXXX .BF: Die römisch 40 haben andere religiöse Vorstellungen, sie versammeln sich, machen einen Kreis, rennen herum, sie lesen. Unser Präsident ist auch römisch 40 , er trägt auch die entsprechende Kleidung, er ist römisch 40 . R: Auch die XXXX können als XXXX bezeichnet werden, die kommen aber nur in XXXX vor. Warum sollten ihr Mann und KADYROW XXXX sein?R: Auch die römisch 40 können als römisch 40 bezeichnet werden, die kommen aber nur in römisch 40 vor. Warum sollten ihr Mann und KADYROW römisch 40 sein? BF: Ich habe noch nie einem XXXX aus gesehen nur aus Tschetschenen.BF: Ich habe noch nie einem römisch 40 aus gesehen nur aus Tschetschenen. R: Die XXXX sind XXXX . Warum geben Sie in der Beschwerde an, dass Sie XXXX sind, die ihrerseits ja wieder den XXXX als falsch ablehnen?R: Die römisch 40 sind römisch 40 . Warum geben Sie in der Beschwerde an, dass Sie römisch 40 sind, die ihrerseits ja wieder den römisch 40 als falsch ablehnen? BF: Ich weiß gar nicht, was XXXX sind, ich weiß nur, was XXXX sind und ich gegen diese religiöse Strömung bin.BF: Ich weiß gar nicht, was römisch 40 sind, ich weiß nur, was römisch 40 sind und ich gegen diese religiöse Strömung bin. R: Was ist Ihr Religionsbekenntnis? BF: Ich bin Sunnitin. Die Sunna von Prophet Mohamad ist meine Religion. R; Was verstehen Sie unter XXXX ?R; Was verstehen Sie unter römisch 40 ? BF: Sie lesen etwas Unklares, rennen im Kreis herum, das ist in der Religion verboten, nirgends steht, dass man da so machen soll. R: Sie gaben an, dass Sie von Ihrem Mann ständig mit der Pistole verprügelt wurde. Von wann bis wann (in Jahren)? BF: Die Probleme begannen nach der Geburt des Sohnes. R: Sie wurden von XXXX bis 2012 ständig von Ihrem Mann verprügelt und sind trotzdem bei ihm geblieben?R: Sie wurden von römisch 40 bis 2012 ständig von Ihrem Mann verprügelt und sind trotzdem bei ihm geblieben? BF: Ich habe bis jetzt meiner Familie nicht über seine religiösen Vorstellungen erzählt. R wiederholt die Frage. BF: Ich hatte Angst, mich scheiden zu lassen. R: Warum? BF: Weil er mich bedroht hat. Als ich dann keine Angst um mich hatte, drohte er, dass dem Kind etwas passieren wird und er sagte, dass er meiner Familie, meinen Brüdern, Probleme machen wird. Mein Mann hat auf seine Schwester geschossen, weil sie mit einem Mann ausgegangen ist. R: Wann wurden Sie nach islamischen Ritus geschieden? BF: Für mich gilt als Scheidung, weil er zweimal sagte, dass er mich zurücklässt. Mein Mann hat gesagt, dass er XXXX ist und es für ihn nicht als Scheidung gilt, er sagte, dass er als XXXX ins Paradies kommen wird und ich seine Frau bleibe.BF: Für mich gilt als Scheidung, weil er zweimal sagte, dass er mich zurücklässt. Mein Mann hat gesagt, dass er römisch 40 ist und es für ihn nicht als Scheidung gilt, er sagte, dass er als römisch 40 ins Paradies kommen wird und ich seine Frau bleibe. R: Ihr Mann soll Angst gehabt haben, dass Sie etwas verraten, weil Sie XXXX studieren, und Ihnen jeden Tag erzählt haben, wen sie umgebracht haben und was alles vor sich gehe, wenn sich die Minister bei KADYROW treffen? Das macht keinen Sinn!R: Ihr Mann soll Angst gehabt haben, dass Sie etwas verraten, weil Sie römisch 40 studieren, und Ihnen jeden Tag erzählt haben, wen sie umgebracht haben und was alles vor sich gehe, wenn sich die Minister bei KADYROW treffen? Das macht keinen Sinn! BF: Er hatte Angst, was die religiöse Ausrichtung anbelangt. Er hat gesagt, dass man bei dem Gebet das Wort " XXXX " sagen soll, ich habe mich geweigert, wir hatten auch ein XXXX , das ich küssen sollte, ich weiß nicht warum.BF: Er hatte Angst, was die religiöse Ausrichtung anbelangt. Er hat gesagt, dass man bei dem Gebet das Wort " römisch 40 " sagen soll, ich habe mich geweigert, wir hatten auch ein römisch 40 , das ich küssen sollte, ich weiß nicht warum. R wiederholt die Frage. BF: Die Angst bezog sich nicht auf die Arbeit, sondern auf die Religion, weil ich begonnen habe, gewissen Sachen abzulehnen. R: Sie gaben also an, Ihr Mann hat Sie zu Hause bei Ihrer Mutter gesucht. Wann war das? BF: Ich erinnere mich nicht mehr. Das war vor meiner Ausreise. Meine Mutter erlitt damals einen Schock. R: Sie haben angegeben, dass Sie sich oft in XXXX aufgehalten haben, aber wenn Ihr Mann Sie so kontrolliert hat, wie Sie vor dem Bundesamt angegeben haben, musste er doch wissen, wo Sie sind?R: Sie haben angegeben, dass Sie sich oft in römisch 40 aufgehalten haben, aber wenn Ihr Mann Sie so kontrolliert hat, wie Sie vor dem Bundesamt angegeben haben, musste er doch wissen, wo Sie sind? BF: Die psychisch kranken Personen sind so, dass er an einem Tag lächelt und am anderen Tag brüllt, deswegen hat es noch ein paar Jahre gedauert, wir lebten zusammen und ließen un[s] nicht scheiden. R: Sie gaben im ersten Verfahren an, sehr gut mit dem FSB-Leiter befreundet gewesen zu sein. Warum haben Sie ihn nicht um Hilfe gebeten? BF: Bei uns gibt es keine solchen Gesetze wie hier. Der FSB-Mann wurde ja zusammengeschlagen, also, welchen Sinn hätte es gehabt? R: Wo haben Sie Ihre Affäre kennengelernt? BF: Als ich die Ausbildung gemacht habe, hat er im Pressehaus Fotos gemacht. R: Sie haben beim Bundesamt einmal angegeben, dass Sie ihn im Internet kennengelernt haben und einmal, dass Sie ihn im Pressehaus kennengelernt haben. Heute sagen Sie, Sie haben ein Praktikum nur im XXXX gemacht, erklären Sie mir das.R: Sie haben beim Bundesamt einmal angegeben, dass Sie ihn im Internet kennengelernt haben und einmal, dass Sie ihn im Pressehaus kennengelernt haben. Heute sagen Sie, Sie haben ein Praktikum nur im römisch 40 gemacht, erklären Sie mir das. BF: Wir mussten bei jeder Veranstaltung zum Pressehaus gehen, um die Säle dort zu füllen. R: In der Beschwerde gaben Sie an, dass Sie mit ihm in einer studienbezogenen Gruppe waren. In welcher? BF: Das war eine Internetgruppe, sie hieß " XXXX ".BF: Das war eine Internetgruppe, sie hieß " römisch 40 ". R: Wie heißt er? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Nachname. BF; Ich kann mich nicht daran erinnern. R: Sie können sich nicht an seinen Nachnamen erinnern? Es geht hier um Ihren fluchtauslösenden Vorfall. BF: Ich habe sogar das Geburtsjahr meiner Mutter vergessen. R: Was wurde aus ihm? BF: Ich weiß es nicht. R: Wo und wie haben Sie abgetrieben? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wie? BF: Zuerst habe ich Tabletten eingenommen, dann habe ich mich an den Arzt gewandt. Der Fötus war schon tot und sie mussten den Fötus wegnehmen. R: Wie kamen Sie an die Tabletten? BF: Bei uns kann man solche Tabletten in der Apotheke kaufen. R: Wie hat Ihr Mann von Ihrer Affäre und der Abtreibung erfahren? BF: Er hat ständig über die Psychologie von einem gelben Buch gesprochen. Ich glaube, dass er meine Telefonatenliste ausgedruckt hat. R: wie soll er dadurch von Ihrer Abtreibung erfahren haben? BF: Ich weiß es nicht. R: Wie soll er dadurch von Ihrer Affäre erfahren haben? BF: Egal, wohin ich gefahren bin, dachte er gleich, dass ich mit jemanden in Kontakt stehe. R: In welcher SSW haben Sie abgetrieben? BF: Ich kann mich nicht erinnern, die Frist war kurz. R: Ich kann mir nicht vorstellen, dass man sich als Frau nicht mehr erinnern kann, wann man abgetrieben hat, wen man das Kind nicht möchte. BF: Die Frau erfährt das auch erst nach 1 Monat. R: Und dann haben Sie gleich abgetrieben? BF: Nicht gleich, ich habe mich nach den Möglichkeiten erkundigt, damit man das überhaupt macht, habe ich zuerst mit den Tabletten begonnen. R: Ihr Mann hat Ihren Angaben zufolge angekündigt, Ihre Brüder zu töten. Warum hat er das nicht getan? BF: Er ist psychisch krank, ich weiß es nicht. Es gab Tage, wo er sagte, dass ich die Beste bin und Tage, wo er sagte, dass er mich umbringen wird und dass ich furchtbar bin. R: Waren Sie in Österreich jemals einer Gefährdung ausgesetzt? BF: Nein. R: Warum sind Sie nicht, wo Sie doch in Kontakt mit Ihrem Cousin standen, bereits 2010 nach Österreich ausgereist, wenn Sie doch über XXXX in Kontakt standen?R: Warum sind Sie nicht, wo Sie doch in Kontakt mit Ihrem Cousin standen, bereits 2010 nach Österreich ausgereist, wenn Sie doch über römisch 40 in Kontakt standen? BF: Ich wollte damals eine freiwillige Scheidung erreichen, wenn es mir gelungen wäre, wäre ich nicht ausgereist. R: Warum haben Sie sich 2012 einen Auslandsreisepass ausstellen lassen? BF: Ich habe damals begonnen mit ihm darüber zu sprechen, dass ich irgendwohin zwecks Behandlung fahren möchte. R: Welche Behandlung? BF: Ich sehe mit einem Auge fast gar nichts. R: Meinen Sie damit den XXXX ?R: Meinen Sie damit den römisch 40 ? BF: Ja. R: Das Problem müsste behoben sein, Sie hatten ja schon die XXXX -OP?R: Das Problem müsste behoben sein, Sie hatten ja schon die römisch 40 -OP? BF: Es gibt keine Veränderungen, ich wusste, dass es nichts bringen wird, aber ich ließ trotzdem die OP durchführen. Wenn ich mit ihm irgendwohin nach Europa gefahren wäre, wäre es für mich möglicherweise möglich, mich von ihm scheiden zu lassen bzw. Schutz vor ihm zu finden. R: Sie sind laut der Beschwerde eine westlich-orientierte Frau. Warum sollten Sie als solche nicht in der Russischen Föderation, zB in XXXX , wo Ihr Vater lange gearbeitet hat, leben und Ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern können?R: Sie sind laut der Beschwerde eine westlich-orientierte Frau. Warum sollten Sie als solche nicht in der Russischen Föderation, zB in römisch 40 , wo Ihr Vater lange gearbeitet hat, leben und Ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern können? BF: Tschetschenien gehört zur Russ. Föderation, wenn etwas in Russland passiert, werden unsere Leute gleich an unseren Präsidenten ausgefolgt. Tschetschenien und Russ. Föderation ist gleich. R: Wie sollte Ihr Mann Sie überall in der Russischen Föderation finden, aber nicht in Österreich? Er musste ja davon wissen, dass Ihr Cousin und Cousinen da sind? BF: Die Mitarbeiter von Innenministerium dürfen das Territorium Russland nicht verlassen. R: Sie sprechen von dem im Herkunftsstaat geltenden Schariarecht. Inwieweit gilt Ihrer Ansicht nach in Russland - jedenfalls außerhalb des Nordkaukasus - das Schariarecht? BF: Scharia bedeutet, dass man die Menschen mit Steinen umbringt, bei uns macht man das mit einer Pistole. Es gibt viele Familie, wo Frauen oder Schwestern umgebracht wurden. In meinem Dorf in XXXX ist das normal.BF: Scharia bedeutet, dass man die Menschen mit Steinen umbringt, bei uns macht man das mit einer Pistole. Es gibt viele Familie, wo Frauen oder Schwestern umgebracht wurden. In meinem Dorf in römisch 40 ist das normal. R: Sie haben zwei Brüder im Herkunftsstaat. Inwieweit sind Sie alleinstehend, wie Sie in der Beschwerde angeben? BF: Die Leute, die Nähe zur Politik haben und eine Waffe haben, können alles machen, gegen solche Leute können wir nichts tun. R: Während des Beschwerdeverfahrens zogen Sie innerhalb von XXXX um - von der XXXX in den XXXX . Ist das auch ein Quartier der XXXX ?R: Während des Beschwerdeverfahrens zogen Sie innerhalb von römisch 40 um - von der römisch 40 in den römisch 40 . Ist das auch ein Quartier der römisch 40 ? BF: Ja, unser Haus wurde geschlossen, ich wurde woanders hingebracht. R: 2018 zogen Sie vom XXXX in die XXXX in XXXX . Ist das auch ein Quartier der XXXX ?R: 2018 zogen Sie vom römisch 40 in die römisch 40 in römisch 40 . Ist das auch ein Quartier der römisch 40 ? BF: Ja, man hat mich dorthin gebracht, weil dort ein Haus für Frauen war. R: Am 15.01.2019 zogen Sie nach XXXX , in ein Quartier in der XXXX am 22.07.2019 zogen Sie in die XXXX weiter. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie nach XXXX ziehen wollten?R: Am 15.01.2019 zogen Sie nach römisch 40 , in ein Quartier in der römisch 40 am 22.07.2019 zogen Sie in die römisch 40 weiter. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie nach römisch 40 ziehen wollten? BF: Ich war in XXXX beim Psychiater, mir hat es nicht gefallen, dass mir der Psychiater nur Tabletten verschrieben hat und nicht mit mir gesprochen hat. Dann gab mir die Tante den Tipp, zu ihr nach XXXX . zu ziehen.BF: Ich war in römisch 40 beim Psychiater, mir hat es nicht gefallen, dass mir der Psychiater nur Tabletten verschrieben hat und nicht mit mir gesprochen hat. Dann gab mir die Tante den Tipp, zu ihr nach römisch 40 . zu ziehen. R: Wie sind die Sprachkenntnisse der BF auf Russisch? D: Sehr gut. R: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? BF: Noch nicht so. Ich habe jetzt begonnen, Wörter zu vergessen. R: Beschreiben Sie Ihr Leben in XXXX ! Sie haben das Sprachzertifikat B
- Beschreiben Sie es auf Deutsch!R: Beschreiben Sie Ihr Leben in römisch 40 ! Sie haben das Sprachzertifikat B
- Beschreiben Sie es auf Deutsch! BF: Ich weiß nicht,
- Mal hat mir XXXX gefallen. Ich war in anderen Bundesländern, XXXX ist am besten. Ich habe nette Menschen kennengelernt, ich hatte nie Probleme mit Kopftuch, in XXXX war das oft. Ich weiß nicht, die Familien, die ich kennengelernt habe, mögen mich gerne. Sie schreiben heute den ganzen Tag, sie wünschen mir etwas. Sie warten bis Interview fertig ist und ...BF: Ich weiß nicht,
- Mal hat mir römisch 40 gefallen. Ich war in anderen Bundesländern, römisch 40 ist am besten. Ich habe nette Menschen kennengelernt, ich hatte nie Probleme mit Kopftuch, in römisch 40 war das oft. Ich weiß nicht, die Familien, die ich kennengelernt habe, mögen mich gerne. Sie schreiben heute den ganzen Tag, sie wünschen mir etwas. Sie warten bis Interview fertig ist und ... R: Ist das Ihr erster Aufenthalt in Österreich? Waren Sie vorher schon einmal in Ö? BF: Nein. R: Besitzen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht? BF: Nein. R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind? BF: Ich bekomme alles von XXXX .BF: Ich bekomme alles von römisch 40 . R: Sind Sie Mitglied in einem Verein? BF: Was bedeutet Verein? D übersetzt die Frage. BF: Ich brauche Gesellschaft, ich weiß es nicht. R wiederholt die Frage. BF: Ich wollte weiter in XXXX , aber in der Stadt habe ich nicht gefunden gleiche Organisation. Irgendwo in der Umgebung gibt es Rot-Kreuz Tafeln.BF: Ich wollte weiter in römisch 40 , aber in der Stadt habe ich nicht gefunden gleiche Organisation. Irgendwo in der Umgebung gibt es Rot-Kreuz Tafeln. R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten? BF: Nur, dass ich Schwarzgefahren bin. R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten? BF: Nur das Schwarzfahren. R: Wurden Sie in Österreich Opfer häuslicher Gewalt? BF: Nein, nie, nur kleine Konflikte, aber Gewalt nicht. R: Was meinen Sie mit kleinen Konflikten? BF: Eifersüchtige Frauen im Heim, nicht alle sind gesund, psychisch Auffällige haben wir auch. zB meine Nachbarin schreit ganzen Tag, dass ich mit Ungläubigen befreundet bin. Meine beste Freundin ist Iranerin und zum Christentum konvertiert. R: Hat sich Ihre Situation seit der Beschwerdeerhebung 2015 noch in einer Art geändert, die heute nicht zur Sprache kam? BF: Nein. R: Hat sich die Situation in der Russ. Föderation seit dem
- Asylverfahren geändert? BF: In Tschetschenien begann man die Familien zusammenzuführen, die Kinder haben, ob man das will oder nicht. Man schaut sich die Probleme nochmals an, warum es zur Scheidung gekommen ist. R: Sonstige Änderungen in der Russ. Föderation? BF: Ich schaue mir die Nachrichten nicht an. R: Haben Sie jetzt alles vorgebracht, was für Ihr Asylverfahren wichtig ist? BF: Ja. R: Möchten Sie eine Stellungnahme zu den Länderberichten abgeben? BFV: Keine Stellungnahme zu den Länderberichten. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BF: Ich weiß nicht. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe gute Leute getroffen und ich habe Hoffnung, dass es besser wird. BFV: Können Sie uns Ihren Freundeskreis in Ö beschreiben? BF: Ich habe beste Freundin XXXX , ich habe sie beim Roten Kreuz kennengelernt, sie hilft mir zB bei Prüfungen, sie möchte, dass ich gut Deutsch kann. XXXX ist eine Freundin, sie wohnt in XXXX , sie ist Lehrerin in XXXX . Sie hat ein weißes Pferd und lernt mir reiten. In XXXX habe ich 2, 3 Familien, das ist XXXX , er arbeitet bei einer XXXX . Seine Schwester ist in XXXX und studiert Psychologie. XXXX , sie ist krank, behindert und im Rollstuhl, ich besuche sie oft, weil sie auch in XXXX Deutschlehrern ist. Wenn ich dableiben darf, möchte sie mit mir für den Führerschein lernen.BF: Ich habe beste Freundin römisch 40 , ich habe sie beim Roten Kreuz kennengelernt, sie hilft mir zB bei Prüfungen, sie möchte, dass ich gut Deutsch kann. römisch 40 ist eine Freundin, sie wohnt in römisch 40 , sie ist Lehrerin in römisch 40 . Sie hat ein weißes Pferd und lernt mir reiten. In römisch 40 habe ich 2, 3 Familien, das ist römisch 40 , er arbeitet bei einer römisch 40 . Seine Schwester ist in römisch 40 und studiert Psychologie. römisch 40 , sie ist krank, behindert und im Rollstuhl, ich besuche sie oft, weil sie auch in römisch 40 Deutschlehrern ist. Wenn ich dableiben darf, möchte sie mit mir für den Führerschein lernen. BFV: Haben Sie sonstige Hobbies, außer reiten? BF: Ich zeichne, ich male Gesichter und jetzt habe ich angefangen nähen zu lernen. Das ist ein Hobby. BFV: Haben Sie nach der Scheidung weitere Beziehungen zu Männern gehabt? BF: Ja. Ist das wichtig? In XXXX habe ich einen Freund gehabt, einen SYRER, wir sind nicht mehr zusammen. Ich hatte immer Angst, wenn ich mit ihm in einem Cafe gesessen oder fortgegangen bin wegen unserer Leute, den Tschetschenien. Wir haben gestritten und sind nicht mehr zusammen.BF: Ja. Ist das wichtig? In römisch 40 habe ich einen Freund gehabt, einen SYRER, wir sind nicht mehr zusammen. Ich hatte immer Angst, wenn ich mit ihm in einem Cafe gesessen oder fortgegangen bin wegen unserer Leute, den Tschetschenien. Wir haben gestritten und sind nicht mehr zusammen. BFV: Wie würde Ihre Zukunft aussehen, wenn Sie in Ö bleiben dürfen? BF: Ich möchte gerne weiter den Vorstudienlehrgang besuchen und die EPT-Prüfung schaffen, das ist C1, dann darf ich weiter Rechtswissenschaften an der Uni studieren. R: Wie wollen Sie das neben Ihrem Job als Putzfrau schaffen? BF: Ich kann am Abend auf die Uni gehen oder ich weiß nicht, man muss auf die Zeit schauen. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BFV: Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. [...] R: Das Zertifikat des Werte- und Orientierungskurses war nicht unterschrieben, der XXXX hat auf Anfrage bestätigt, dass Sie an diesem Kurs erfolgreich teilgenommen haben, möchten Sie dazu etwas sagen?R: Das Zertifikat des Werte- und Orientierungskurses war nicht unterschrieben, der römisch 40 hat auf Anfrage bestätigt, dass Sie an diesem Kurs erfolgreich teilgenommen haben, möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Nein. R: Sie haben eine Einstellungsbestätigung vorgelegt und angegeben, dass sich diese auf eine Tätigkeit im vollen Beschäftigungsausmaß bezieht. Lt. Der Firma XXXX bezieht sie sich allerdings nur auf eine Tätigkeit im Ausmaß von 12 bis 15 Stunden pro Woche, Entlohnung lt. Kollektivvertrag. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie haben eine Einstellungsbestätigung vorgelegt und angegeben, dass sich diese auf eine Tätigkeit im vollen Beschäftigungsausmaß bezieht. Lt. Der Firma römisch 40 bezieht sie sich allerdings nur auf eine Tätigkeit im Ausmaß von 12 bis 15 Stunden pro Woche, Entlohnung lt. Kollektivvertrag. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Nein. R: Warum sagen Sie mir dann, dass Sie Vollzeit beschäftigt werden? BF: Weil sie mir die Arbeit dort so versprochen haben, ich kann mich nicht erinnern, was die Stundenanzahl anbelangt, aber ich habe gesagt, dass das wahrscheinlich Vollzeit ist." Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG und erteilte Rechtsmittelbelehrung.Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG und erteilte Rechtsmittelbelehrung. Das Protokoll der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin sowie deren Vertreter im Anschluss an die Verhandlung persönlich ausgefolgt, dem Bundesamt am 11.10.2019 elektronisch zugestellt.
- Das Bundesamt beantragte mit Schreiben vom 25.10.2019 die schriftliche Ausfertigung des am 09.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieser Antrag wurde der Beschwerdeführerin am 11.11.2019 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
- Die Identität der Beschwerdeführerin stand fest. Sie war volljährig, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekannte sich zum muslimischen Glauben. Sie sprach Tschetschenisch sowie Russisch. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin wurde in TSCHETSCHENIEN, in XXXX geboren und wuchs dort zunächst gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei Brüdern auf. Sie zog im Alter von ca. XXXX Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern nach XXXX , wo sie ca. XXXX Jahre verbrachten und die Beschwerdeführerin den Kindergarten besuchte. Der Vater der Beschwerdeführerin lebte nicht bei seiner Familie in XXXX , sondern in XXXX , wo er als XXXX arbeitete. 2001 kehrte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Brüdern nach TSCHETSCHENIEN zurück.1.1.
- Die Beschwerdeführerin wurde in TSCHETSCHENIEN, in römisch 40 geboren und wuchs dort zunächst gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei Brüdern auf. Sie zog im Alter von ca. römisch 40 Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern nach römisch 40 , wo sie ca. römisch 40 Jahre verbrachten und die Beschwerdeführerin den Kindergarten besuchte. Der Vater der Beschwerdeführerin lebte nicht bei seiner Familie in römisch 40 , sondern in römisch 40 , wo er als römisch 40 arbeitete. 2001 kehrte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Brüdern nach TSCHETSCHENIEN zurück. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Dorf XXXX die Grundschule. Danach absolvierte die Beschwerdeführerin eine dreijährige Ausbildung als XXXX sowie eine einjährige Ausbildung als XXXX und die Ausbildung als XXXX . Danach absolvierte die Beschwerdeführerin ein dreimonatiges Praktikum im XXXX und war im Einzelhandel tätig. Zudem verrichtete sie XXXX .Die Beschwerdeführerin absolvierte im Dorf römisch 40 die Grundschule. Danach absolvierte die Beschwerdeführerin eine dreijährige Ausbildung als römisch 40 sowie eine einjährige Ausbildung als römisch 40 und die Ausbildung als römisch 40 . Danach absolvierte die Beschwerdeführerin ein dreimonatiges Praktikum im römisch 40 und war im Einzelhandel tätig. Zudem verrichtete sie römisch 40 . 1.1.
- Die Beschwerdeführerin war weder standesamtlich verheiratet noch hatte sie ein Kind. 1.1.
- Der Vater der Beschwerdeführerin war bereits verstorben. Die Mutter sowie die Brüder der Beschwerdeführerin lebten gemeinsam in der RUSSSISCHEN FÖDERATION in einem Eigentumshaus in XXXX . Die Brüder der Beschwerdeführerin studierten Agrarwissenschaften. Ein Bruder der Beschwerdeführerin arbeitete als Direktor an einem College, ihr anderer Bruder war sein Stellvertreter. Die Beschwerdeführerin hatte regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Brüdern.1.1.
- Der Vater der Beschwerdeführerin war bereits verstorben. Die Mutter sowie die Brüder der Beschwerdeführerin lebten gemeinsam in der RUSSSISCHEN FÖDERATION in einem Eigentumshaus in römisch 40 . Die Brüder der Beschwerdeführerin studierten Agrarwissenschaften. Ein Bruder der Beschwerdeführerin arbeitete als Direktor an einem College, ihr anderer Bruder war sein Stellvertreter. Die Beschwerdeführerin hatte regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Brüdern. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin unterzog sich im SEPTEMBER 2014 einer XXXX und im AUGUST 2017 einer XXXX . Sie litt an einer XXXX , Depression und Panikstörung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor 2019 psychische Probleme hatte. Die Beschwerdeführerin nahm im JUNI 2019 ein Breitbandantibiotikum, ein Antibiotikum, ein Makrolidantibiotikum, einen XXXX und ein Antidepressivum. Sie war arbeitsfähig und nicht pflegebedürftig.1.1.
- Die Beschwerdeführerin unterzog sich im SEPTEMBER 2014 einer römisch 40 und im AUGUST 2017 einer römisch 40 . Sie litt an einer römisch 40 , Depression und Panikstörung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor 2019 psychische Probleme hatte. Die Beschwerdeführerin nahm im JUNI 2019 ein Breitbandantibiotikum, ein Antibiotikum, ein Makrolidantibiotikum, einen römisch 40 und ein Antidepressivum. Sie war arbeitsfähig und nicht pflegebedürftig. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat: 1.2.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 23.01.2013 in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater im Jahr 2001 umgebracht worden sei, weil er unter einem Pseudonym Artikel über den Krieg geschrieben habe. Die Beschwerdeführerin habe Kontakt zu den Freunden ihres Vaters aufgenommen. Etwa zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Erstbefragung sei die Beschwerdeführerin vom Chef des FSB des Bezirkes XXXX angerufen worden, der ihr geraten habe die RUSSISCHE FÖDERATION zu verlassen, weil sie sie immer wieder Fragen zum Mord an ihrem Vater und dessen Buch gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch weder bedroht noch geschlagen worden. Der Chef des FSB sei jedoch nach dem Tod ihres Vaters von Unbekannten geschlagen worden, weshalb er der Beschwerdeführerin zur Flucht geraten habe.1.2.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 23.01.2013 in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater im Jahr 2001 umgebracht worden sei, weil er unter einem Pseudonym Artikel über den Krieg geschrieben habe. Die Beschwerdeführerin habe Kontakt zu den Freunden ihres Vaters aufgenommen. Etwa zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Erstbefragung sei die Beschwerdeführerin vom Chef des FSB des Bezirkes römisch 40 angerufen worden, der ihr geraten habe die RUSSISCHE FÖDERATION zu verlassen, weil sie sie immer wieder Fragen zum Mord an ihrem Vater und dessen Buch gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch weder bedroht noch geschlagen worden. Der Chef des FSB sei jedoch nach dem Tod ihres Vaters von Unbekannten geschlagen worden, weshalb er der Beschwerdeführerin zur Flucht geraten habe. Am 24.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erstbefragung nachbefragt. Sie gab an, dass ihr Vater unter dem Pseudonym " XXXX " einige Artikel über den Krieg in der Zeitschrift " XXXX " geschrieben habe. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie Kontakt zu seinen Freunden aufgenommen. Sie sei dann aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgereist, weil der Chef der FSB (früher KGB) sie gewarnt habe.Am 24.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erstbefragung nachbefragt. Sie gab an, dass ihr Vater unter dem Pseudonym " römisch 40 " einige Artikel über den Krieg in der Zeitschrift " römisch 40 " geschrieben habe. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie Kontakt zu seinen Freunden aufgenommen. Sie sei dann aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgereist, weil der Chef der FSB (früher KGB) sie gewarnt habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.04.2013 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie einen Artikel über ihren ermordeten Vater geschrieben habe und dessen Buch fertigstellen habe wollen, weshalb sie mehrfach Telefonkontakt zu dessen Freund, dem Leiter des FSB hergestellt habe. Dieser habe nicht am Telefon über den Mord an ihrem Vater sprechen wollen. Ihr Vater habe über XXXX geschrieben. Als er eines nachts auf dem Weg von einem Freund zu seinem Bruder gewesen sei, haben zwei unbekannte Personen auf den Vater der Beschwerdeführerin geschossen, weil er bedroht worden sei seine Arbeit als Vorsteher der Verwaltung zu beenden; er sei auf dem Weg ins Krankenhaus am 11.08.2001 verstorben. Zirka eine Woche vor der Ausreise der Beschwerdeführerin habe ihr der Chef des FSB dann geraten das Land zu verlassen, weil er auch geschlagen worden sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass Leute von Kadyrov nach ihr gesucht hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2011 einen Artikel über ihren Vater veröffentlicht, in dem sie die Kritik ihres Vaters am XXXX zitiert habe. Sie selbst sei zwar nicht persönlich bedroht worden, aber der Chef des FSB habe sie gewarnt und Uniformierte seien im Haus ihrer Mutter gewesen um nach ihr zu suchen. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht was sie zu befürchten habe. Ihr Mann erlaube ihr nicht ihren Sohn zu sehen, der beim Militär als Wache des Ministers arbeite.Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.04.2013 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie einen Artikel über ihren ermordeten Vater geschrieben habe und dessen Buch fertigstellen habe wollen, weshalb sie mehrfach Telefonkontakt zu dessen Freund, dem Leiter des FSB hergestellt habe. Dieser habe nicht am Telefon über den Mord an ihrem Vater sprechen wollen. Ihr Vater habe über römisch 40 geschrieben. Als er eines nachts auf dem Weg von einem Freund zu seinem Bruder gewesen sei, haben zwei unbekannte Personen auf den Vater der Beschwerdeführerin geschossen, weil er bedroht worden sei seine Arbeit als Vorsteher der Verwaltung zu beenden; er sei auf dem Weg ins Krankenhaus am 11.08.2001 verstorben. Zirka eine Woche vor der Ausreise der Beschwerdeführerin habe ihr der Chef des FSB dann geraten das Land zu verlassen, weil er auch geschlagen worden sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass Leute von Kadyrov nach ihr gesucht hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2011 einen Artikel über ihren Vater veröffentlicht, in dem sie die Kritik ihres Vaters am römisch 40 zitiert habe. Sie selbst sei zwar nicht persönlich bedroht worden, aber der Chef des FSB habe sie gewarnt und Uniformierte seien im Haus ihrer Mutter gewesen um nach ihr zu suchen. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht was sie zu befürchten habe. Ihr Mann erlaube ihr nicht ihren Sohn zu sehen, der beim Militär als Wache des Ministers arbeite. 1.2.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.04.2013 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich eines subsidiären Schutzes ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).1.2.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.04.2013 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich eines subsidiären Schutzes ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). 1.2.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.09.2013 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest, der dem Erkenntnis zu Grunde gelegt wurde: Zur Person: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest.Zur Person: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest. Die Beschwerdeführerin reiste am 23.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Zu den Fluchtgründen: Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben. Zu einer möglichen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat: Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Zu ein