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{'item': 'W112 2187331-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlW112 2187331-1 SpruchW112 2187331-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab seine Mutter an, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers statt. In weiterer Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 03.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 26.01.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn auf Dauer unzulässig ist und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 26.01.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn auf Dauer unzulässig ist und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
  4. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die XXXX , erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 26.02.2018 Beschwerde.
  5. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die römisch 40 , erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 26.02.2018 Beschwerde. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
  6. Das Verfahren wurde am 07.08.2018 der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen. Der volljährig gewordene Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 16.05.2019 die Beschwerde zurück und bekräftigte die Zurückziehung am 09.08.2019 und 27.11.
  7. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018 zurück.
  9. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den Schriftsätzen vom 16.05.2019, 09.08.2019 und 27.11.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 16.05.2019 ist der im Spruch genannte Bescheid rechtskräftig geworden und daher das bezughabende Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W112.2187331.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.