RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlW119 2145702-1 SpruchW119 2145702-1/35E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2019, W119 2145702-1/32E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2019, W119 2145702-1/32E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 29.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.01.2020, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: "Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich. Gegen die RW können sofort aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden. Der Vollzug all dieser Maßnahmen wäre für die RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Durch die Abschiebung in die VR China wäre sie genau jenen Gefahren von Eingriffen in ihre Rechte ausgesetzt, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens ist. Als Christin drohen und Angehörige der Hu Han Pei drohen ihr in der VR China erhebliche Eingriffe in ihre physische Integrität. Mit dem Vollzug der Anordnung wäre auch ein schwerer Eingriff in das Privateben der RW verbunden, da sie in Österreich - wie dargelegt - mittlerweile intensive soziale und kirchliche Bindungen begründet hat. Es liegen keine öffentlichen Interessen vor, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Sie ist gerichtlich unbescholten und führt ein tadelloses und christliches Leben. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch ihren Aufenthalt in Österreich ist nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt somit vor."Es liegen keine öffentlichen Interessen vor, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Sie ist gerichtlich unbescholten und führt ein tadelloses und christliches Leben. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch ihren Aufenthalt in Österreich ist nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt somit vor." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W119.2145702.1.00
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