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{'item': 'W121 2169849-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlW121 2169849-2 SpruchW121 2169849-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde einer Erstbefragung unterzogen und am XXXX von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.Der Beschwerdeführer wurde einer Erstbefragung unterzogen und am römisch 40 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Untersuchungshaft genommen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27

(2a)2. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , bedingt auf eine Probezeit von XXXX unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.
(2a)2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , bedingt auf eine Probezeit von römisch 40 unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. Mit dem im Spruch genannten verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Untersuchungshaft genommen worden sei.Mit dem im Spruch genannten verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen worden sei. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX und monierte im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 2 AsylG 2005, weil diese Bestimmung zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung führe.Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 und monierte im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005, weil diese Bestimmung zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung führe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Untersuchungshaft genommen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27
(2a)2. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , bedingt auf eine Probezeit von XXXX unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.
(2a)2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , bedingt auf eine Probezeit von römisch 40 unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.
  1. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Behördenakten des BFA und aus den zu den Zahlen XXXX und XXXX geführten Gerichtsakten.Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Behördenakten des BFA und aus den zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 geführten Gerichtsakten. Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowie zu der dagegen erhobenen - beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten - Beschwerde ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 sowie zu der dagegen erhobenen - beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten - Beschwerde ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das XXXX folgen aus dem am XXXX eingeholten Strafregisterauszug und der in der Verfahrensakte aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung vom XXXX .Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das römisch 40 folgen aus dem am römisch 40 eingeholten Strafregisterauszug und der in der Verfahrensakte aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung vom römisch 40 . Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowie zu der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 sowie zu der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 13 AsylG 2005 lautet:Paragraph 13, AsylG 2005 lautet: "Aufenthaltsrecht
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn 1.-dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1.-dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), 2.-gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, 3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder 4.-der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4.-der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen." Da gegen den Beschwerdeführer am XXXX die Untersuchungshaft verhängt wurde, hat er sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 in diesem Zeitpunkt ex lege verloren. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung vom XXXX mitgeteilt. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX ex lege verloren hat.Da gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt wurde, hat er sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in diesem Zeitpunkt ex lege verloren. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 mitgeteilt. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 ex lege verloren hat. Die in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 13 Abs. 2 AsylG 2005 werden vom BVwG nicht geteilt, da diese Bestimmung an eine "qualifizierte Verdächtigung" (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 13 AsylG 2005, K10) anknüpft und das Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 rückwirkend wieder auflebt, wenn der Asylwerber freigesprochen wird oder die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurücktritt oder das Strafverfahren eingestellt wird.Die in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 werden vom BVwG nicht geteilt, da diese Bestimmung an eine "qualifizierte Verdächtigung" vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 13, AsylG 2005, K10) anknüpft und das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 rückwirkend wieder auflebt, wenn der Asylwerber freigesprochen wird oder die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurücktritt oder das Strafverfahren eingestellt wird. Die in der Beschwerde zum Ausdruck kommende Ansicht, wonach dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid das Recht zum Aufenthalt entzogen worden sei, trifft nicht zu, da der angefochtene Bescheid diesbezüglich ausschließlich deklarativen Charakter hat und der Verlust des Aufenthaltsrechtes bereits ex lege (d.h. unabhängig von der Erlassung eines entsprechenden Bescheides) eingetreten ist. Der Beschwerdeführer könnte daher in Bekämpfung des angefochtenen Bescheides vorbringen, dass er sein Aufenthaltsrecht nicht verloren habe und daher die diesbezügliche Feststellung des BFA zu Unrecht erfolgt sei (etwa, weil er nicht straffällig geworden sei oder gegen ihn nicht die Untersuchungshaft verhängt worden sei). Da jedoch die Untersuchungshaft am XXXX verhängt wurde, hat der Beschwerdeführer aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 in diesem Zeitpunkt sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren. Da das Strafverfahren weder eingestellt wurde noch die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückgetreten ist und der Beschwerdeführer in seinem Strafverfahren auch nicht freigesprochen wurde, konnte das Aufenthaltsrecht auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wiederaufleben.Die in der Beschwerde zum Ausdruck kommende Ansicht, wonach dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid das Recht zum Aufenthalt entzogen worden sei, trifft nicht zu, da der angefochtene Bescheid diesbezüglich ausschließlich deklarativen Charakter hat und der Verlust des Aufenthaltsrechtes bereits ex lege (d.h. unabhängig von der Erlassung eines entsprechenden Bescheides) eingetreten ist. Der Beschwerdeführer könnte daher in Bekämpfung des angefochtenen Bescheides vorbringen, dass er sein Aufenthaltsrecht nicht verloren habe und daher die diesbezügliche Feststellung des BFA zu Unrecht erfolgt sei (etwa, weil er nicht straffällig geworden sei oder gegen ihn nicht die Untersuchungshaft verhängt worden sei). Da jedoch die Untersuchungshaft am römisch 40 verhängt wurde, hat der Beschwerdeführer aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in diesem Zeitpunkt sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren. Da das Strafverfahren weder eingestellt wurde noch die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückgetreten ist und der Beschwerdeführer in seinem Strafverfahren auch nicht freigesprochen wurde, konnte das Aufenthaltsrecht auch nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wiederaufleben. Im Übrigen würde die in der Beschwerde angedachte Verfassungswidrigkeit im gegenständlichen Fall nicht schlagend werden, da der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , bedingt auf eine Probezeit von XXXX unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt wurde, er demnach im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden ist und er daher spätestens mit Rechtskraft der Verurteilung aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Aufenthaltsrecht verloren hätte.Im Übrigen würde die in der Beschwerde angedachte Verfassungswidrigkeit im gegenständlichen Fall nicht schlagend werden, da der Beschwerdeführer mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , bedingt auf eine Probezeit von römisch 40 unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt wurde, er demnach im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden ist und er daher spätestens mit Rechtskraft der Verurteilung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Aufenthaltsrecht verloren hätte. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W121.2169849.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.