Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 57, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
G ab und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung.1.4. Mit Bescheid vom 11.11.2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraphen 3, 8 und 57 AsylG ab und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung. Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. (Asyl) aus, dass das Fluchtvorbringen wenig detailreich, oberflächlich und sich widersprechend und somit unglaubhaft sei.Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) aus, dass das Fluchtvorbringen wenig detailreich, oberflächlich und sich widersprechend und somit unglaubhaft sei. Zudem wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, weil sich die behauptete Bedrohungssituation durch beide Familien nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecke, denn es gebe in Indien kein Meldewesen und Personenbewegungen durch Privatpersonen seien kaum nachvollziehbar. Zu Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) wurde ausgeführt, dass im Fall der BF keine medizinischen Probleme vorlägen, welche in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten. Trotz des mäßig beeinträchtigten Gesundheitszustandes könne der BF aufgrund ihres Alters, ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Auslandserfahrung und ihres Bildungsstandards zugemutet werden, ihren Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Zudem könne sie auf Unterstützung durch ihre Freunde/Bekannte und von NGOs rechnen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutz) wurde ausgeführt, dass im Fall der BF keine medizinischen Probleme vorlägen, welche in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten. Trotz des mäßig beeinträchtigten Gesundheitszustandes könne der BF aufgrund ihres Alters, ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Auslandserfahrung und ihres Bildungsstandards zugemutet werden, ihren Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Zudem könne sie auf Unterstützung durch ihre Freunde/Bekannte und von NGOs rechnen. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil sich die BF erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte und keine besonderen Integrationsschritte gesetzt habe.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil sich die BF erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte und keine besonderen Integrationsschritte gesetzt habe. 1.5. Gegen diesen Bescheid vom 11.11.2016 erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) und führte im handschriftlich verfassten Teil im Wesentlichen aus, dass sie einen Deutschkurs besuche, weitere Kurse besuchen und hier arbeiten wolle. In Indien würden Personen unterschiedlicher Kasten, die einander lieben, umgebracht werden. Die Polizei mache auch nur eine Formalität (daraus) und in Indien gebe es sehr viel Korruption. 1.6. Mit Erkenntnis vom 25.07.2019, W222 2141341-1/12, rechtskräftig mit 31.07.2019, wies das BVwG diese Beschwerde
"§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG"als unbegründet ab.1.6. Mit Erkenntnis vom 25.07.2019, W222 2141341-1/12, rechtskräftig mit 31.07.2019, wies das BVwG diese Beschwerde
"§§ 3 Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG"als unbegründet ab. Die Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen endete somit am 14.08.
Mit Strafverfügung der LPD (Landespolizeidirektion) Niederösterreich, PK Schwechat vom 06.09.2019 wurde gegen die BF wegen Verstoßes gegen die (vollstreckbare) Wohnsitzauflage
Paragraph 57, FPG eine Geldstrafe vom 100 Euro erlassen. 1.10. Mit Schreiben vom 11.09.2019 ("Parteiengehör") übermittelte das BFA der BF den Gesetzeswortlaut des § 57 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) und gab ihr bekannt, dass die Verhängung einer Wohnsitzauflage
1 FPG beabsichtigt sei, da sie ihrer Pflicht zur Ausreise seit 31.07.2019 nicht nachgekommen sei, und räumte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu binnen Frist ein.1.10. Mit Schreiben vom 11.09.2019 ("Parteiengehör") übermittelte das BFA der BF den Gesetzeswortlaut des Paragraph 57, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) und gab ihr bekannt, dass die Verhängung einer Wohnsitzauflage
Paragraph 57, Absatz eins, FPG beabsichtigt sei, da sie ihrer Pflicht zur Ausreise seit 31.07.2019 nicht nachgekommen sei, und räumte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu binnen Frist ein. 1.
1 FPG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum "SBS Graz-Andritz Nordberggasse 8 8056 Graz" zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG) ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).1.13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.10.2019 wurde der BF
Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum "SBS Graz-Andritz Nordberggasse 8 8056 Graz" zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz (VwGVG) ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde diese Auflage im Wesentlichen damit, dass sich die BF trotz rechtskräftig negativer Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz und damit verbundener Rückkehrentscheidung - rechtswidrig - weiterhin im Bundesgebiet aufhalte. Die Annahme, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde (§ 57 Abs. 1 FPG), ergebe sich insbesondere auch daraus, dass sie entgegen einer Anordnung des Bundesamtes [...] ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen habe (§ 57 Abs. 2 Z 1).Die Annahme, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde (Paragraph 57, Absatz eins, FPG), ergebe sich insbesondere auch daraus, dass sie entgegen einer Anordnung des Bundesamtes [...] ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen habe (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins,). Eine Abwägung der zu berücksichtigenden Rechte auf Privat- und Familienleben der BF auf der einen Seite und der öffentlichen Interessen (insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen) auf der anderen Seite wurde vorgenommen, die gesundheitliche Situation der BF wurde berücksichtigt. 1.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 4.
keine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, gewährt wurde oder 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange 1. die Rückkehrentscheidung
6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung
G 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung
Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar, 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet
sein Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, geduldet oder 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen." § 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: "[...]
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. [...]"
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. [...]" Aus den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:Aus den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes: "[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.""[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird." Zu Absatz 1 wurde ausgeführt, dass diese Konstellation auch jene Fälle umfassen soll, "in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird." Zu Absatz 2 wurde ausgeführt, dass darin jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt werden, die im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird:Zu Absatz 2 wurde ausgeführt, dass darin jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt werden, die im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird: "Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein. Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen."Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen." Wie oben in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt, geht das BFA angesichts der dargestellten Verhaltensweisen zutreffend von der Ausreiseunwilligkeit der BF aus. Der Umstand, dass sich das BFA um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bemüht, entbindet die BF auch nicht von der sie treffenden Verpflichtung
2 FPG.Wie oben in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt, geht das BFA angesichts der dargestellten Verhaltensweisen zutreffend von der Ausreiseunwilligkeit der BF aus. Der Umstand, dass sich das BFA um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bemüht, entbindet die BF auch nicht von der sie treffenden Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, FPG. Unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten. Aus den Erläuterungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass die Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal sie dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat).Aus den Erläuterungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass die Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal sie dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; VwGH 23.03.2001, 2000/19/0042; VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; VwGH 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und die Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihr eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben einer Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage gerechtfertigt ist. Die BF hat ihren Lebensmittelpunkt in Salzburg, sodass durch die Wohnsitzauflage (für Graz) in das (in Salzburg) bestehende Privatleben (und Wohnung) der BF eingegriffen wird. Der Eingriff ist aber im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. So ist darauf hinzuweisen, dass sich die BF auch nicht auf eine mögliche berufliche Integration berufen kann, zumal ihr mangels eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist. Zudem wiegt die beharrliche Weigerung der BF, der sie treffenden Ausreiseverpflichtung auch nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu ihren Lasten. Zudem muss sich die BF aufgrund der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung dessen bewusst sein, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Salzburg nicht aufrechterhalten wird können. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die aufgetragene Unterkunftnahme ist nach den Angaben der BF auch dadurch gegeben, dass sie in Lebensgemeinschaft mit ihrem angeblichen Verlobten lebe. Die BF konnte das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft - wie auch das Bestehen einer Verlobung - schon in ihrer gemeinsamen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.11.2018 - insbesondere wegen schwerwiegender Unstimmigkeiten und Widersprüche sowohl in ihren eigenen Angaben, als auch in Gegenüberstellung zu den Angaben ihres angeblichen Verlobten, nicht glaubhaft machen. Vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft ist daher nicht gesichert auszugehen. In Abwägung der Bindung der BF an ihren Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige Unannehmlichkeiten durch die kurzfristige Aufgabe ihres Wohnsitzes in Salzburg sowie bei der Anreise nach Graz, weiters eine Einschränkung ihrer allfälligen sozialen Kontakte in Salzburg nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden. Dazu kommt, dass nach dem Ermittlungsergebnis auch die ärztliche Versorgung der BF in der Betreuungseinrichtung in Graz gegeben ist. Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben (und Wohnung) der BF verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens der BF während ihres Aufenthaltes in Österreich auch geboten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 4.2.4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides4.2.4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Der mit "Aufschiebende Wirkung" überschriebene § 13 VwGVG lautet:Der mit "Aufschiebende Wirkung" überschriebene Paragraph 13, VwGVG lautet: "§ 13
1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen." Der mit "Aufschiebende Wirkung" überschriebene § 22 VwGVG lautet:Der mit "Aufschiebende Wirkung" überschriebene Paragraph 22, VwGVG lautet: "§ 22
1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."§ 22
Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben." Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Durchsetzung der Wohnsitzauflage allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Da die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird, ist auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG vorliegen, nicht weiter einzugehen und konnte ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Da die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird, ist auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, bzw. Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG vorliegen, nicht weiter einzugehen und konnte ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angesichts des Spruchinhaltes entfallen. 4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Wesentlichen den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage nach § 57 FPG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W191.2141341.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.