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{'item': 'W192 2225788-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlW192 2225788-1 SpruchW192 2225788-1/17Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. R

2008/115 die Mitgliedstaaten zwar, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen vorzusehen; keine dieser Bestimmungen sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten internationalen Schutz beantragenden Personen, deren Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags und die Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, ein Rechtsmittel gewähren müssen, und erst recht nicht, dass ein solches Rechtsmittel kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss. 24 Solche Anforderungen lassen sich auch nicht aus der Systematik und dem Zweck dieser Richtlinien ableiten. Deren Hauptziel ist nämlich, wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, die Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union und, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Richtlinie 2008/115 ergibt, die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (vgl. zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom

  1. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Den Erwägungsgründen dieser Richtlinien lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass diese die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zweiten Rechtszugs verpflichten sollen.24 Solche Anforderungen lassen sich auch nicht aus der Systematik und dem Zweck dieser Richtlinien ableiten. Deren Hauptziel ist nämlich, wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, die Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union und, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Richtlinie 2008/115 ergibt, die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen vergleiche zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom
  2. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Den Erwägungsgründen dieser Richtlinien lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass diese die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zweiten Rechtszugs verpflichten sollen. 25 Ferner bezieht sich, was die Richtlinie 2013/32 betrifft, die Vorgabe, dass der Rechtsbehelf wirksam sein muss, nach Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie ausdrücklich auf "Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht". Soweit danach eine umfassende Ex-nunc-Prüfung erforderlich ist, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, betrifft diese Vorgabe ausschließlich den Ablauf des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Sie kann daher nicht mit Blick auf das Ziel dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zweiten Rechtszugs verpflichtet wären oder dass dieser in bestimmter Weise auszugestalten wäre.25 Ferner bezieht sich, was die Richtlinie 2013/32 betrifft, die Vorgabe, dass der Rechtsbehelf wirksam sein muss, nach Artikel 46, Absatz 3, dieser Richtlinie ausdrücklich auf "Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht". Soweit danach eine umfassende Ex-nunc-Prüfung erforderlich ist, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, betrifft diese Vorgabe ausschließlich den Ablauf des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Sie kann daher nicht mit Blick auf das Ziel dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zweiten Rechtszugs verpflichtet wären oder dass dieser in bestimmter Weise auszugestalten wäre. 26 Somit hindert das Unionsrecht, wie das Wort "zumindest" in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, bestätigt, die Mitgliedstaaten zwar nicht daran, für Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen einen zweiten Rechtszug vorzusehen. Die Richtlinien 2013/

2008/115 enthalten jedoch keine Vorschriften über die Schaffung und Ausgestaltung eines solchen Rechtszugs. Insbesondere lassen, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausführt, weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Zweck dieser Richtlinien den Schluss zu, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen zweiten Rechtszug gegen derartige Entscheidungen vorsieht, das damit geschaffene Rechtsmittelverfahren dem vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel zwingend kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung verleihen muss.26 Somit hindert das Unionsrecht, wie das Wort "zumindest" in Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, bestätigt, die Mitgliedstaaten zwar nicht daran, für Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen einen zweiten Rechtszug vorzusehen. Die Richtlinien 2013/

2008/115 enthalten jedoch keine Vorschriften über die Schaffung und Ausgestaltung eines solchen Rechtszugs. Insbesondere lassen, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausführt, weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Zweck dieser Richtlinien den Schluss zu, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen zweiten Rechtszug gegen derartige Entscheidungen vorsieht, das damit geschaffene Rechtsmittelverfahren dem vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel zwingend kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung verleihen muss. 27 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 ebenso wie die Richtlinie 2013/32, wie sich aus dem

  1. Erwägungsgrund der Ersteren und dem
  2. Erwägungsgrund der Letzteren ergibt, unter Beachtung der insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  3. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 51).27 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 ebenso wie die Richtlinie 2013/32, wie sich aus dem
  4. Erwägungsgrund der Ersteren und dem
  5. Erwägungsgrund der Letzteren ergibt, unter Beachtung der insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze auszulegen ist vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  6. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 51). 28 Wenn ein Staat entscheidet, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das entsprechende Protokoll geänderten Fassung oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung dieser Person besteht, verlangt das in Art. 47 der Charta vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Antragsteller über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügt, die seine Abschiebung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  7. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 54).28 Wenn ein Staat entscheidet, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Artikel 18, der Charta in Verbindung mit Artikel 33, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das entsprechende Protokoll geänderten Fassung oder Artikel 19, Absatz 2, der Charta widersprechenden Behandlung dieser Person besteht, verlangt das in Artikel 47, der Charta vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Antragsteller über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügt, die seine Abschiebung ermöglicht vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  8. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 54). 29 Der Gerichtshof hat ferner präzisiert, dass bei einer Rückkehrentscheidung und einer etwaigen Abschiebungsentscheidung der mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung verbundene Schutz dadurch zu gewährleisten ist, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, das Recht zuzuerkennen ist, vor mindestens einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Außerdem haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, indem sie während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  9. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56, 58 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
  10. Juli 2018, C u. a., C-269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 50).29 Der Gerichtshof hat ferner präzisiert, dass bei einer Rückkehrentscheidung und einer etwaigen Abschiebungsentscheidung der mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung verbundene Schutz dadurch zu gewährleisten ist, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, das Recht zuzuerkennen ist, vor mindestens einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Außerdem haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, indem sie während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung aussetzen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  11. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56, 58 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
  12. Juli 2018, C u. a., C-269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 50). 30 Allerdings schreibt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 47 der Charta im Licht der in ihrem Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 enthaltenen Garantien ebenso wenig wie Art. 46 der Richtlinie 2013/

Art. 13der Richtlinie 2008/115 vor, dass es zwei Rechtszüge geben muss.

Denn allein entscheidend ist, dass es einen Rechtsbehelf vor einem Gericht gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom

  1. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69, und vom
  2. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 57).30 Allerdings schreibt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Artikel 47, der Charta im Licht der in ihrem Artikel 18 und Artikel 19, Absatz 2, enthaltenen Garantien ebenso wenig wie Artikel 46, der Richtlinie 2013/

Artikel 13, der Richtlinie 2008/115 vor, dass es zwei Rechtszüge geben muss.

Denn allein entscheidend ist, dass es einen Rechtsbehelf vor einem Gericht gibt vergleiche in diesem Sinne Urteile vom

  1. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69, und vom
  2. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 57). 31 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden, durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  3. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom
  4. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach den Erläuterungen zu Art. 47 der Charta stützt sich dessen Abs. 1 auf Art. 13 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 1 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 13 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. entsprechend Urteile vom
  5. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 77, und vom
  6. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 62).31 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass mit Artikel 52, Absatz 3, der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden, durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
  7. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom
  8. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach den Erläuterungen zu Artikel 47, der Charta stützt sich dessen Absatz eins, auf Artikel 13, EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Artikel 47, Absatz eins, der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Artikel 13, EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt vergleiche entsprechend Urteile vom
  9. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 77, und vom
  10. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 62). 32 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt Art. 13 EMRK aber selbst dann, wenn geltend gemacht wird, dass die Abschiebung den Betroffenen einer echten Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung aussetzt, von den Hohen Vertragsparteien weder, zwei Rechtszüge zu schaffen, noch gegebenenfalls das Rechtsmittel mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten (vgl. in diesem Sinne EGMR,
  11. Juli 2016, A. M./Niederlande, CE:ECHR:2016:0705JUD002909409, Rn. 70).32 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt Artikel 13, EMRK aber selbst dann, wenn geltend gemacht wird, dass die Abschiebung den Betroffenen einer echten Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung aussetzt, von den Hohen Vertragsparteien weder, zwei Rechtszüge zu schaffen, noch gegebenenfalls das Rechtsmittel mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten vergleiche in diesem Sinne EGMR,
  12. Juli 2016, A. M./Niederlande, CE:ECHR:2016:0705JUD002909409, Rn. 70). 33 Daraus folgt, dass sich der Schutz, den Art. 46 der Richtlinie 2013/

Art. 13der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art.

18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta einer internationalen Schutz beantragenden Person gegen eine Entscheidung gewährt, mit der ihr Antrag abgelehnt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt.33 Daraus folgt, dass sich der Schutz, den Artikel 46, der Richtlinie 2013/

Artikel 13

, der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta einer internationalen Schutz beantragenden Person gegen eine Entscheidung gewährt, mit der ihr Antrag abgelehnt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt. 34 Die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen sowie die Entscheidung, ihn gegebenenfalls mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten, sind - entgegen dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen der belgischen Regierung - Verfahrensmodalitäten zur Umsetzung des in Art. 46 der Richtlinie 2013/

Art. 13

der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen. Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren (vgl. entsprechend Urteil vom

  1. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31, 36 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
  2. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 33).34 Die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen sowie die Entscheidung, ihn gegebenenfalls mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten, sind - entgegen dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen der belgischen Regierung - Verfahrensmodalitäten zur Umsetzung des in Artikel 46, der Richtlinie 2013/

Artikel 13

, der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen. Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren vergleiche entsprechend Urteil vom

  1. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31, 36 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
  2. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 33). 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schützen sollen, nicht weniger günstig sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  3. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25, und vom
  4. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schützen sollen, nicht weniger günstig sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
  5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25, und vom
  6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). 36 Bei der Prüfung der Frage, ob die Anforderungen in Bezug auf die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität erfüllt sind, sind die Stellung der betroffenen Vorschriften im gesamten Verfahren, dessen Ablauf und die Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen (Urteile vom
  7. Dezember 1998, Levez, C-326/96, EU:C:1998:577, Rn. 44, und vom
  8. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Äquivalenzgrundsatz die Gleichbehandlung auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützter Rechtsbehelfe und entsprechender, auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützter Rechtsbehelfe, nicht aber die Gleichwertigkeit nationaler Verfahrensvorschriften, die für Streitsachen unterschiedlicher Natur gelten (Urteil vom
  9. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). [...] 43 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, so verlangt dieser hier nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da sich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt, dass Art. 47 im Licht der Garantien in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde.43 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, so verlangt dieser hier nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da sich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt, dass Artikel 47, im Licht der Garantien in Artikel 18 und Artikel 19, Absatz 2, der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde. 44 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/

Art. 13der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art.

18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht."44 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 46, der Richtlinie 2013/

Artikel 13

, der Richtlinie 2008/115 im Licht von Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht." Es ist daher im Sinne dieser Ausführungen zu prüfen, ob der Äquivalenz- oder der Effektivitätsgrundsatz durch die vorgesehenen Regelungen im VwGG verletzt wird. Dass der Äquivalenzgrundsatz verletzt wird, wurde vom Antragsteller nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser verletzt werden könnte, zumal die hier kritisierten Regelungen für alle Verfahren gleichermaßen gelten. Der Antragsteller behauptet mit Blick auf Art. 6 EMRK beziehungsweise Art. 47 Abs. 3 GRC eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes dadurch, dass ein Antrag auf aufschiebende Wirkung erst mit Erhebung der Revision in Betracht komme (etwa VwGH 10.10.2017, Ra 2017/20/0321) und im derzeitigen Verfahrensstand zwischen Beantragung beziehungsweise Bewilligung der Verfahrenshilfe und Erhebung der Revision keine Möglichkeit bestehe, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.Der Antragsteller behauptet mit Blick auf Artikel 6, EMRK beziehungsweise Artikel 47, Absatz 3, GRC eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes dadurch, dass ein Antrag auf aufschiebende Wirkung erst mit Erhebung der Revision in Betracht komme (etwa VwGH 10.10.2017, Ra 2017/20/0321) und im derzeitigen Verfahrensstand zwischen Beantragung beziehungsweise Bewilligung der Verfahrenshilfe und Erhebung der Revision keine Möglichkeit bestehe, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Wie sich insbesondere aus RN 43 des zitierten EuGH-Urteils ergibt, erfordert der Effektivitätsgrundsatz jedoch nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da Art. 47 im Licht der Garantien in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde.Wie sich insbesondere aus RN 43 des zitierten EuGH-Urteils ergibt, erfordert der Effektivitätsgrundsatz jedoch nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da Artikel 47, im Licht der Garantien in Artikel 18 und Artikel 19, Absatz 2, der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde. Wenn nun bereits eine Regelung, wonach einem zusätzlichen Instanzenzug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, nicht dem Effektivitätsgrundsatz widerspricht, muss das erst recht dafür gelten, wenn bei einem derartigen zusätzlichen Instanzenzug die aufschiebende Wirkung gewährt werden kann, auch wenn das erst nach Beantragung und Bewilligung der Verfahrenshilfe geschehen kann. Die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte wird dadurch nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Das ergibt sich wiederum aus dem Umstand, wonach es dem Antragsteller durchaus zuzumuten ist, innerhalb der - normalerweise - vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Über diesen - und die danach eventuell erhobene Revision - ist selbst im Falle der unfreiwilligen Ausreise, also im Regelfall der Abschiebung eines Antragstellers durch den Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Auch dadurch wird somit die effektive Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht verletzt beziehungsweise nicht der Zugang zu einer effektiven zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gänzlich unterlaufen, sondern vielmehr vollständig gegeben. Auch der Verweis auf § 505 Abs. 3 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort wird nämlich nur einer ordentlichen Revision die Hemmung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zugeschrieben. Abgesehen davon, dass selbst in diesem Fall eine Exekution zur Sicherstellung nach §§ 371 Z 1, 371a EO ohne Gefahrenbescheinigung geführt werden kann und die nicht rechtskräftige Entscheidung daher auch auf diesem Weg relativ leicht vollstreckt werden kann, kommt einer außerordentlichen Revision auch im Zivilverfahren nur eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Funktion zu, während die Vollstreckbarkeit der Entscheidung durch Erhebung einer solchen nicht gehemmt wird (siehe auch Zechner in Fasching/Konecny² § 505 ZPO, Rz 38f).Auch der Verweis auf Paragraph 505, Absatz 3, ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort wird nämlich nur einer ordentlichen Revision die Hemmung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zugeschrieben. Abgesehen davon, dass selbst in diesem Fall eine Exekution zur Sicherstellung nach Paragraphen 371, Ziffer eins, 371 a, EO ohne Gefahrenbescheinigung geführt werden kann und die nicht rechtskräftige Entscheidung daher auch auf diesem Weg relativ leicht vollstreckt werden kann, kommt einer außerordentlichen Revision auch im Zivilverfahren nur eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Funktion zu, während die Vollstreckbarkeit der Entscheidung durch Erhebung einer solchen nicht gehemmt wird (siehe auch Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 505, ZPO, Rz 38f). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, wurde dem Verwaltungsgericht nicht ohne Grund die Prüfung übertragen, ob die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069). Das korreliert auch mit der Regelung für das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO. Auch insofern ist daher im hier vorliegenden Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision kein Unterschied zur zivilrechtlichen Regelung gegeben. Vielmehr ist insofern in asylrechtlichen Fällen sogar eine Besserstellung eines Revisionswerbers gegeben. Dieser hat nämlich - grundsätzlich - noch eine vierzehntätige Frist zu freiwilligen Ausreise, während derer er daher vom BFA nicht abgeschoben werden darf, es ihm jedoch offensteht, Verfahrenshilfe zu beantragen, über die der Verwaltungsgerichtshof - selbst im Fall der zwischenzeitigen Abschiebung des Revisionswerbers - in weiterer Folge zu entscheiden hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich daher auch daraus nicht, dass eine effektive Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht möglich ist. Vielmehr wird durch die Frist zur freiwilligen Ausreise eine solche jedenfalls ermöglicht und damit auch dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprochen.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, wurde dem Verwaltungsgericht nicht ohne Grund die Prüfung übertragen, ob die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069). Das korreliert auch mit der Regelung für das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Auch insofern ist daher im hier vorliegenden Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision kein Unterschied zur zivilrechtlichen Regelung gegeben. Vielmehr ist insofern in asylrechtlichen Fällen sogar eine Besserstellung eines Revisionswerbers gegeben. Dieser hat nämlich - grundsätzlich - noch eine vierzehntätige Frist zu freiwilligen Ausreise, während derer er daher vom BFA nicht abgeschoben werden darf, es ihm jedoch offensteht, Verfahrenshilfe zu beantragen, über die der Verwaltungsgerichtshof - selbst im Fall der zwischenzeitigen Abschiebung des Revisionswerbers - in weiterer Folge zu entscheiden hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich daher auch daraus nicht, dass eine effektive Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht möglich ist. Vielmehr wird durch die Frist zur freiwilligen Ausreise eine solche jedenfalls ermöglicht und damit auch dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprochen. Darüber hinaus würde das BFA in Anlehnung an die Bestimmungen zur Wiedereinreise im AsylG (§ 14 AsylG 2005) für den Fall, dass die Entscheidung des BVwG vom 01.12.2019 von einem der beiden Höchstgerichte in weiterer Folge allenfalls behoben werden sollte, dafür Sorge zu tragen haben, dass der Antragsteller zB für eine etwaig durchzuführende Verhandlung zeitnah wiederum nach Österreich einreisen kann.Darüber hinaus würde das BFA in Anlehnung an die Bestimmungen zur Wiedereinreise im AsylG (Paragraph 14, AsylG 2005) für den Fall, dass die Entscheidung des BVwG vom 01.12.2019 von einem der beiden Höchstgerichte in weiterer Folge allenfalls behoben werden sollte, dafür Sorge zu tragen haben, dass der Antragsteller zB für eine etwaig durchzuführende Verhandlung zeitnah wiederum nach Österreich einreisen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz für den Antragsteller zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Unionsrechts nicht geboten. Er hat die Notwendigkeit der Erlassung der beantragten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht und insbesondere nicht dargelegt, dass die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften nicht dem Unionsrecht entsprechen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Regelungen des VwGG nicht dem Unionsrecht beziehungsweise dem Effektivitätsgrundsatz entsprechen könnten. Über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Gewährung von Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren wurde seitens des VwGH bislang noch nicht abgesprochen. Sein Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird weiters auf folgende Umstände hingewiesen: Wie bereits oben festgestellt wurde, hat das BVwG bereits in seiner verfahrensabschließenden Entscheidung vom 02.12.2019 die vom Antragsteller selbst behauptete Bedrohung im Herkunftsstaat als nicht bestehend festgestellt und war vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zum Schluss gelangt, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung in Afghanistan droht. Auch ist aktuell nicht zu erkennen, das durch den Vollzug der Abschiebung ein nicht wiedergutzumachender Schaden durch eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers entsteht. Auch haben sich in Bezug auf die Sicherheitslage keine maßgeblichen Veränderungen im Sinne einer Verschlechterung in Bezug auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vom 02.12.2019 ergeben. Dies wurde vom Antragsteller auch gar nicht behauptet. Auch sind von Amts wegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Gründe erkennbar, welche "das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller" nahelegen würden. Letztlich wird auch durch den Umstand, dass der Antragsteller am 02.12.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hatte, deutlich, dass eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nach dessen damaliger Einschätzung nicht besteht. Es ergibt sich somit, dass auch bereits aufgrund des Nichtvorliegens dieser genannten Voraussetzung der Antrag nach der Rechtsprechung des VwGH zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben in der Entscheidung bereits wiedergegeben.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben in der Entscheidung bereits wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W192.2225788.1.00

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