2008/115 die Mitgliedstaaten zwar, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen vorzusehen; keine dieser Bestimmungen sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten internationalen Schutz beantragenden Personen, deren Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags und die Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, ein Rechtsmittel gewähren müssen, und erst recht nicht, dass ein solches Rechtsmittel kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss. 24 Solche Anforderungen lassen sich auch nicht aus der Systematik und dem Zweck dieser Richtlinien ableiten. Deren Hauptziel ist nämlich, wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, die Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union und, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Richtlinie 2008/115 ergibt, die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (vgl. zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom
2008/115 enthalten jedoch keine Vorschriften über die Schaffung und Ausgestaltung eines solchen Rechtszugs. Insbesondere lassen, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausführt, weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Zweck dieser Richtlinien den Schluss zu, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen zweiten Rechtszug gegen derartige Entscheidungen vorsieht, das damit geschaffene Rechtsmittelverfahren dem vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel zwingend kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung verleihen muss.26 Somit hindert das Unionsrecht, wie das Wort "zumindest" in Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, bestätigt, die Mitgliedstaaten zwar nicht daran, für Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen einen zweiten Rechtszug vorzusehen. Die Richtlinien 2013/
2008/115 enthalten jedoch keine Vorschriften über die Schaffung und Ausgestaltung eines solchen Rechtszugs. Insbesondere lassen, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausführt, weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Zweck dieser Richtlinien den Schluss zu, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen zweiten Rechtszug gegen derartige Entscheidungen vorsieht, das damit geschaffene Rechtsmittelverfahren dem vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel zwingend kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung verleihen muss. 27 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 ebenso wie die Richtlinie 2013/32, wie sich aus dem
Denn allein entscheidend ist, dass es einen Rechtsbehelf vor einem Gericht gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
Denn allein entscheidend ist, dass es einen Rechtsbehelf vor einem Gericht gibt vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta einer internationalen Schutz beantragenden Person gegen eine Entscheidung gewährt, mit der ihr Antrag abgelehnt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt.33 Daraus folgt, dass sich der Schutz, den Artikel 46, der Richtlinie 2013/
, der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta einer internationalen Schutz beantragenden Person gegen eine Entscheidung gewährt, mit der ihr Antrag abgelehnt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt. 34 Die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen sowie die Entscheidung, ihn gegebenenfalls mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten, sind - entgegen dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen der belgischen Regierung - Verfahrensmodalitäten zur Umsetzung des in Art. 46 der Richtlinie 2013/
der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen. Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren (vgl. entsprechend Urteil vom
, der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen. Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren vergleiche entsprechend Urteil vom
18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht."44 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 46, der Richtlinie 2013/
, der Richtlinie 2008/115 im Licht von Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht." Es ist daher im Sinne dieser Ausführungen zu prüfen, ob der Äquivalenz- oder der Effektivitätsgrundsatz durch die vorgesehenen Regelungen im VwGG verletzt wird. Dass der Äquivalenzgrundsatz verletzt wird, wurde vom Antragsteller nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser verletzt werden könnte, zumal die hier kritisierten Regelungen für alle Verfahren gleichermaßen gelten. Der Antragsteller behauptet mit Blick auf Art. 6 EMRK beziehungsweise Art. 47 Abs. 3 GRC eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes dadurch, dass ein Antrag auf aufschiebende Wirkung erst mit Erhebung der Revision in Betracht komme (etwa VwGH 10.10.2017, Ra 2017/20/0321) und im derzeitigen Verfahrensstand zwischen Beantragung beziehungsweise Bewilligung der Verfahrenshilfe und Erhebung der Revision keine Möglichkeit bestehe, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.Der Antragsteller behauptet mit Blick auf Artikel 6, EMRK beziehungsweise Artikel 47, Absatz 3, GRC eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes dadurch, dass ein Antrag auf aufschiebende Wirkung erst mit Erhebung der Revision in Betracht komme (etwa VwGH 10.10.2017, Ra 2017/20/0321) und im derzeitigen Verfahrensstand zwischen Beantragung beziehungsweise Bewilligung der Verfahrenshilfe und Erhebung der Revision keine Möglichkeit bestehe, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Wie sich insbesondere aus RN 43 des zitierten EuGH-Urteils ergibt, erfordert der Effektivitätsgrundsatz jedoch nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da Art. 47 im Licht der Garantien in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde.Wie sich insbesondere aus RN 43 des zitierten EuGH-Urteils ergibt, erfordert der Effektivitätsgrundsatz jedoch nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da Artikel 47, im Licht der Garantien in Artikel 18 und Artikel 19, Absatz 2, der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde. Wenn nun bereits eine Regelung, wonach einem zusätzlichen Instanzenzug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, nicht dem Effektivitätsgrundsatz widerspricht, muss das erst recht dafür gelten, wenn bei einem derartigen zusätzlichen Instanzenzug die aufschiebende Wirkung gewährt werden kann, auch wenn das erst nach Beantragung und Bewilligung der Verfahrenshilfe geschehen kann. Die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte wird dadurch nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Das ergibt sich wiederum aus dem Umstand, wonach es dem Antragsteller durchaus zuzumuten ist, innerhalb der - normalerweise - vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Über diesen - und die danach eventuell erhobene Revision - ist selbst im Falle der unfreiwilligen Ausreise, also im Regelfall der Abschiebung eines Antragstellers durch den Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Auch dadurch wird somit die effektive Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht verletzt beziehungsweise nicht der Zugang zu einer effektiven zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gänzlich unterlaufen, sondern vielmehr vollständig gegeben. Auch der Verweis auf § 505 Abs. 3 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort wird nämlich nur einer ordentlichen Revision die Hemmung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zugeschrieben. Abgesehen davon, dass selbst in diesem Fall eine Exekution zur Sicherstellung nach §§ 371 Z 1, 371a EO ohne Gefahrenbescheinigung geführt werden kann und die nicht rechtskräftige Entscheidung daher auch auf diesem Weg relativ leicht vollstreckt werden kann, kommt einer außerordentlichen Revision auch im Zivilverfahren nur eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Funktion zu, während die Vollstreckbarkeit der Entscheidung durch Erhebung einer solchen nicht gehemmt wird (siehe auch Zechner in Fasching/Konecny² § 505 ZPO, Rz 38f).Auch der Verweis auf Paragraph 505, Absatz 3, ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort wird nämlich nur einer ordentlichen Revision die Hemmung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zugeschrieben. Abgesehen davon, dass selbst in diesem Fall eine Exekution zur Sicherstellung nach Paragraphen 371, Ziffer eins, 371 a, EO ohne Gefahrenbescheinigung geführt werden kann und die nicht rechtskräftige Entscheidung daher auch auf diesem Weg relativ leicht vollstreckt werden kann, kommt einer außerordentlichen Revision auch im Zivilverfahren nur eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Funktion zu, während die Vollstreckbarkeit der Entscheidung durch Erhebung einer solchen nicht gehemmt wird (siehe auch Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 505, ZPO, Rz 38f). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, wurde dem Verwaltungsgericht nicht ohne Grund die Prüfung übertragen, ob die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069). Das korreliert auch mit der Regelung für das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO. Auch insofern ist daher im hier vorliegenden Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision kein Unterschied zur zivilrechtlichen Regelung gegeben. Vielmehr ist insofern in asylrechtlichen Fällen sogar eine Besserstellung eines Revisionswerbers gegeben. Dieser hat nämlich - grundsätzlich - noch eine vierzehntätige Frist zu freiwilligen Ausreise, während derer er daher vom BFA nicht abgeschoben werden darf, es ihm jedoch offensteht, Verfahrenshilfe zu beantragen, über die der Verwaltungsgerichtshof - selbst im Fall der zwischenzeitigen Abschiebung des Revisionswerbers - in weiterer Folge zu entscheiden hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich daher auch daraus nicht, dass eine effektive Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht möglich ist. Vielmehr wird durch die Frist zur freiwilligen Ausreise eine solche jedenfalls ermöglicht und damit auch dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprochen.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, wurde dem Verwaltungsgericht nicht ohne Grund die Prüfung übertragen, ob die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069). Das korreliert auch mit der Regelung für das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Auch insofern ist daher im hier vorliegenden Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision kein Unterschied zur zivilrechtlichen Regelung gegeben. Vielmehr ist insofern in asylrechtlichen Fällen sogar eine Besserstellung eines Revisionswerbers gegeben. Dieser hat nämlich - grundsätzlich - noch eine vierzehntätige Frist zu freiwilligen Ausreise, während derer er daher vom BFA nicht abgeschoben werden darf, es ihm jedoch offensteht, Verfahrenshilfe zu beantragen, über die der Verwaltungsgerichtshof - selbst im Fall der zwischenzeitigen Abschiebung des Revisionswerbers - in weiterer Folge zu entscheiden hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich daher auch daraus nicht, dass eine effektive Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht möglich ist. Vielmehr wird durch die Frist zur freiwilligen Ausreise eine solche jedenfalls ermöglicht und damit auch dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprochen. Darüber hinaus würde das BFA in Anlehnung an die Bestimmungen zur Wiedereinreise im AsylG (§ 14 AsylG 2005) für den Fall, dass die Entscheidung des BVwG vom 01.12.2019 von einem der beiden Höchstgerichte in weiterer Folge allenfalls behoben werden sollte, dafür Sorge zu tragen haben, dass der Antragsteller zB für eine etwaig durchzuführende Verhandlung zeitnah wiederum nach Österreich einreisen kann.Darüber hinaus würde das BFA in Anlehnung an die Bestimmungen zur Wiedereinreise im AsylG (Paragraph 14, AsylG 2005) für den Fall, dass die Entscheidung des BVwG vom 01.12.2019 von einem der beiden Höchstgerichte in weiterer Folge allenfalls behoben werden sollte, dafür Sorge zu tragen haben, dass der Antragsteller zB für eine etwaig durchzuführende Verhandlung zeitnah wiederum nach Österreich einreisen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz für den Antragsteller zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Unionsrechts nicht geboten. Er hat die Notwendigkeit der Erlassung der beantragten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht und insbesondere nicht dargelegt, dass die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften nicht dem Unionsrecht entsprechen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Regelungen des VwGG nicht dem Unionsrecht beziehungsweise dem Effektivitätsgrundsatz entsprechen könnten. Über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Gewährung von Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren wurde seitens des VwGH bislang noch nicht abgesprochen. Sein Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird weiters auf folgende Umstände hingewiesen: Wie bereits oben festgestellt wurde, hat das BVwG bereits in seiner verfahrensabschließenden Entscheidung vom 02.12.2019 die vom Antragsteller selbst behauptete Bedrohung im Herkunftsstaat als nicht bestehend festgestellt und war vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zum Schluss gelangt, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung in Afghanistan droht. Auch ist aktuell nicht zu erkennen, das durch den Vollzug der Abschiebung ein nicht wiedergutzumachender Schaden durch eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers entsteht. Auch haben sich in Bezug auf die Sicherheitslage keine maßgeblichen Veränderungen im Sinne einer Verschlechterung in Bezug auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vom 02.12.2019 ergeben. Dies wurde vom Antragsteller auch gar nicht behauptet. Auch sind von Amts wegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Gründe erkennbar, welche "das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller" nahelegen würden. Letztlich wird auch durch den Umstand, dass der Antragsteller am 02.12.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hatte, deutlich, dass eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nach dessen damaliger Einschätzung nicht besteht. Es ergibt sich somit, dass auch bereits aufgrund des Nichtvorliegens dieser genannten Voraussetzung der Antrag nach der Rechtsprechung des VwGH zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben in der Entscheidung bereits wiedergegeben.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben in der Entscheidung bereits wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W192.2225788.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.