GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit 796,00 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , vom XXXX , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX
Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Orthopädie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 , vom römisch 40 , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Orthopädie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
AG die Kosten für das Hinzuziehen einer Schreibkraft abdecke und diese daher nicht separat vergütet werden könne.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom römisch 40 , nachweislich zugestellt am römisch 40 , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass für das Aktenstudium eine Gebühr in Höhe von 44,90 zuerkannt werden könne, die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu honorieren sei sowie lediglich eine Stunde Zeitversäumnis nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei für die Befundung von CT/MRT die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten heranzuziehen und stehe dem Antragsteller für die Befundung von zwei CT/MRT je eine Honorierung in Höhe 19 zu. Schließlich wurde dem Antragsteller noch mitgeteilt, dass bereits die Schreibgebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG die Kosten für das Hinzuziehen einer Schreibkraft abdecke und diese daher nicht separat vergütet werden könne.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AGZu der geltend gemachten Gebühr für Aktenstudium
Paragraph 36, Absatz eins, GebAG
AG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 bis 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 mehr.
Paragraph 36, GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 bis 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 mehr. Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG).Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu Paragraph 36, GebAG). Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu Paragraph 36, GebAG). Der Antragsteller machte
AG für das Aktenstudium eines ersten Bandes 35,00 sowie für das Aktenstudium weiterer Bände (6 * 10,00) 60,00 geltend, sohin gesamt eine Gebühr für Aktenstudium in Höhe von 95,00.Der Antragsteller machte
Paragraph 36, Absatz eins, GebAG für das Aktenstudium eines ersten Bandes 35,00 sowie für das Aktenstudium weiterer Bände (6 * 10,00) 60,00 geltend, sohin gesamt eine Gebühr für Aktenstudium in Höhe von 95,00. Krankengeschichten stellen keinen eigenen Akt im Sinne des § 36 GebAG, sondern nur einen Aktenbestandteil dar. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Krankengeschichte nicht im Gerichtsakt erliegt, sondern dem Sachverständigen direkt und unmittelbar zu Kenntnis gebracht wird, weil ein qualitativer Unterschied zwischen den beiden Varianten - jedenfalls für den Gebührenanspruch - nicht erkennbar ist (vgl. LGZ Wien 48 R 356/11z EFSlg 136.603; LGZ Wien 44R 583/03s EFSlg 106.413; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 51 zu § 36 GebAG).Krankengeschichten stellen keinen eigenen Akt im Sinne des Paragraph 36, GebAG, sondern nur einen Aktenbestandteil dar. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Krankengeschichte nicht im Gerichtsakt erliegt, sondern dem Sachverständigen direkt und unmittelbar zu Kenntnis gebracht wird, weil ein qualitativer Unterschied zwischen den beiden Varianten - jedenfalls für den Gebührenanspruch - nicht erkennbar ist vergleiche LGZ Wien 48 R 356/11z EFSlg 136.603; LGZ Wien 44R 583/03s EFSlg 106.413; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 51 zu Paragraph 36, GebAG). Vor diesem Hintergrund umfasste das Aktenstudium lediglich einen Aktenband (darin enthalten die selbst beigeschafften Krankenunterlagen sowie die zur Befundaufnahme beigebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers). Für das Studium eines Aktenbandes kann dem Antragsteller
AG ein Betrag in Höhe von bis zu 44,90 zuerkannt werden.Vor diesem Hintergrund umfasste das Aktenstudium lediglich einen Aktenband (darin enthalten die selbst beigeschafften Krankenunterlagen sowie die zur Befundaufnahme beigebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers). Für das Studium eines Aktenbandes kann dem Antragsteller
Paragraph 36, Absatz eins, GebAG ein Betrag in Höhe von bis zu 44,90 zuerkannt werden. Zu der geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis
AGZu der geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraphen 32 und 33 GebAG
AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E44).Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E44). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56 und E 72 zu § 32).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56 und E 72 zu Paragraph 32,). In der übermittelten Honorarnote, beantragte der Antragsteller Gebühren
AG für "Anfertigung von Aktenkopien oder -auszügen, inkl. Weg- u. Richtzeiten, 2 [begonnene Stunden] 45,40; Anforderungsschreiben von Unterlagen, Spital 4 [begonnene Stunden]; Anfertigung von Gutachtenbeilagen, 1 [begonnene Stunde] 22,70; Postwege u/o Botengänge u/o Aktenrückstellung etc., 1 [begonnene Stunde] 22,70; sowie je begonnene Stunden à 22,70.-, inkl. Wegzeit, 9 [begonnene Stunden] 204,30."In der übermittelten Honorarnote, beantragte der Antragsteller Gebühren
Paragraph 32, GebAG für "Anfertigung von Aktenkopien oder -auszügen, inkl. Weg- u. Richtzeiten, 2 [begonnene Stunden] 45,40; Anforderungsschreiben von Unterlagen, Spital 4 [begonnene Stunden]; Anfertigung von Gutachtenbeilagen, 1 [begonnene Stunde] 22,70; Postwege u/o Botengänge u/o Aktenrückstellung etc., 1 [begonnene Stunde] 22,70; sowie je begonnene Stunden à 22,70.-, inkl. Wegzeit, 9 [begonnene Stunden] 204,30." Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt, weshalb auf Grund der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall lediglich eine Stunde Zeitversäumnis zu vergüten ist. Des Weiteren wird auf die Mühewaltungsgebühr
AG und § 35 Abs. 1 GebAG verwiesen, insbesondere, dass der Gebührenanspruch nach § 43 GebAG sämtliche mit der Gutachtenserstattung verbundene typische Leistungen, also auch die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit umfasst sowie die beantragte Gebühr der "Anforderungsschreiben von Unterlagen, Spital, 4 [begonnene Stunden]" in der zuerkannten Vergütung
AG in Höhe von 90,80 Deckung findet (LGZ Wien, 42 R 564/09s EFSlg 128.907; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 zu § 43 GebAG).Des Weiteren wird auf die Mühewaltungsgebühr
Paragraph 43, GebAG und Paragraph 35, Absatz eins, GebAG verwiesen, insbesondere, dass der Gebührenanspruch nach Paragraph 43, GebAG sämtliche mit der Gutachtenserstattung verbundene typische Leistungen, also auch die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit umfasst sowie die beantragte Gebühr der "Anforderungsschreiben von Unterlagen, Spital, 4 [begonnene Stunden]" in der zuerkannten Vergütung
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG in Höhe von 90,80 Deckung findet (LGZ Wien, 42 R 564/09s EFSlg 128.907; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 zu Paragraph 43, GebAG). Zur Mühewaltungsgebühr
AGZur Mühewaltungsgebühr
Paragraph 43, GebAG
AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren
GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren
Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen.
AG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.
Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig. Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbicher, SDG-GebAG4, E 16 zu § 49 GebAG).Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbicher, SDG-GebAG4, E 16 zu Paragraph 49, GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen vergleiche OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung kommt.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung kommt. Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Die Tarife sind in § 43 GebAG, wie folgt, geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG, wie folgt, geregelt: "§ 43
AG existiert, ist die Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten als gesetzliche Gebührenordnung
AG heranzuziehen.Da die erbrachte Leistung des Sachverständigen in Bezug auf die Befundung von CT/MRT nicht vom Leistungskatalog des Paragraph 43, GebAG umfasst ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG), und es sich auch nicht um eine ähnliche Leistung im Sinne des Paragraph 49, GebAG handelt sowie eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung
Paragraph 34, Absatz 4, GebAG existiert, ist die Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten als gesetzliche Gebührenordnung
Paragraph 34, Absatz 4, GebAG heranzuziehen. Das ausdrückliche Anknüpfen des Gesetzgebers an "Gesetze im materiellen Sinn" bedeutet, dass eine Gebührenordnung dann als gesetzliche zu verstehen ist, wenn es im zuständigen Gesetz eine Verordnungsermächtigung für die jeweilige Körperschaft gibt. Im Ärztegesetz findet sich eine solche Verordnungsermächtigung in § 122 Z 6 iVm § 117b Abs. 2 Z 10 ÄrzteG, wonach in die Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere der Vollversammlung unter anderem die Erlassung von Verordnungen mit Empfehlungen über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen fällt (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t; OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 181 zu § 34 GebAG).Das ausdrückliche Anknüpfen des Gesetzgebers an "Gesetze im materiellen Sinn" bedeutet, dass eine Gebührenordnung dann als gesetzliche zu verstehen ist, wenn es im zuständigen Gesetz eine Verordnungsermächtigung für die jeweilige Körperschaft gibt. Im Ärztegesetz findet sich eine solche Verordnungsermächtigung in Paragraph 122, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 10, ÄrzteG, wonach in die Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere der Vollversammlung unter anderem die Erlassung von Verordnungen mit Empfehlungen über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen fällt (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t; OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 181 zu Paragraph 34, GebAG). Nach der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten, beschlossen in der ÖÄK-Vorstandssitzung am 15.9.2010 steht für "Fachspezifische Einzelleistungen aus dem Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie"
Punkt "7.b. Befundung vorhandener (mitgebrachter) CT- oder MRT-Folien, pro Folie" eine Honorierung in Höhe von 19 zu. Demnach ist die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer als gesetzliche Gebührenordnung heranzuziehen und für die Befundung der Folien der MR- Untersuchungen je eine Gebühr in Höhe von 19 zuzuerkennen. Der Antragsteller wies in seiner Stellungnahme vom XXXX sowie im darauffolgenden Telefonat vom XXXX nach, dass er im Zuge der MR-Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstattung insgesamt 10 Folien zu befunden hatte und für eine Beurteilung grundsätzlich das Studium sämtlicher Bilder erforderlich sei.Der Antragsteller wies in seiner Stellungnahme vom römisch 40 sowie im darauffolgenden Telefonat vom römisch 40 nach, dass er im Zuge der MR-Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstattung insgesamt 10 Folien zu befunden hatte und für eine Beurteilung grundsätzlich das Studium sämtlicher Bilder erforderlich sei. Vor dem Hintergrund, dass die durchgeführten Befundungen der zwei MR-Untersuchungen insgesamt ein Ausmaß von 10 Folien umfassten, kann eine Gebühr in Höhe von 190 für die "Nachbefundung von CT/MRT" zuerkannt werden. Zu der Gebühr für das Hinzuziehen einer Schreibkraft In der Schreibgebühr
AG sind die Kosten der zur Reinschrift des Gutachtens verwendeten Hilfskräfte und der hiezu erforderlichen Schreibmittel enthalten. Insoweit ist ein weiterer Ersatz der Kosten für Hilfskräfte nach § 30 unzulässig. Mit der Schreibgebühr ist daher auch der Aufwand für Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 61 und E 62 zu § 31).In der Schreibgebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind die Kosten der zur Reinschrift des Gutachtens verwendeten Hilfskräfte und der hiezu erforderlichen Schreibmittel enthalten. Insoweit ist ein weiterer Ersatz der Kosten für Hilfskräfte nach Paragraph 30, unzulässig. Mit der Schreibgebühr ist daher auch der Aufwand für Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 61 und E 62 zu Paragraph 31,). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann die separate Honorierung des Hinzuziehens einer Schreibkraft nicht vergütet werden, da diese Kosten bereits in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG Deckung finden.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann die separate Honorierung des Hinzuziehens einer Schreibkraft nicht vergütet werden, da diese Kosten bereits in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Deckung finden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG begonnene Stunde(n) á 22,70 1 22,70 Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG für den ersten Band 7,60 bis 44,90 1 44,90 Mühewaltung § 43 GebAGMühewaltung Paragraph 43, GebAG § 43 lit. d; besonders zeitaufwändige körperliche Untersuchung, 2 Fragen à 116,20Paragraph 43, Litera d,; besonders zeitaufwändige körperliche Untersuchung, 2 Fragen à 116,20 232,40 Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 35, Absatz 2, GebAG Einholung von Krankengeschichten 4 90,80 Nachbefundung 2 MR-Untersuchungen
AG pro Folie 19Nachbefundung 2 MR-Untersuchungen
Paragraph 34, Absatz 4, GebAG pro Folie 19 10 190,00 Nachbefundung Röntgen à 15,20 1 15,20 Sonstige Kosten und Barauslagen gem. §§ 28, 30, 31 GebAGSonstige Kosten und Barauslagen gem. Paragraphen 28, 30, 31, GebAG Kopierkosten s/w Aktenkopien /- Auszüge à 0,44 13 5,72 Schreibgebühr Gutachten Original à 2,00 13 26,00 Gutachten, 2-fache Ausfertigung à 0,60 26 15,60 Porto, Fax, Tel., Sonstiges 20,00 Zwischensumme 663,32 20 % Ust. 142,66 Gesamtsumme 795,98 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 796,00 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit 796,00 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2225474.1.00
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