2 Z 1 B-VG bezeichnete Eingabe des XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS, als Einzelrichter über die als Verhaltensbeschwerde
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG bezeichnete Eingabe des römisch 40 , den Beschluss: A) Die Eingabe wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einem Schreiben der XXXX des Bundesministeriums XXXX vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf seine zwei Eingaben vom November 2019 - zu einem näher bezeichneten Ermittlungsverfahren mitgeteilt, dass jenes Verfahren ( XXXX ), auf welches sich seine Sachverhaltsdarstellungen beziehen, bereits am XXXX durch die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft XXXX
PO eingestellt worden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass auch in einem weiteren Verfahren ( XXXX ), in welchem das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (im Folgenden: BAK) für Ermittlungstätigkeiten zuständig war, die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
AG abgesehen habe, wobei sämtliche weitere Eingaben des Beschwerdeführers der zuständigen Staatsanwaltschaft (nachträglich) übermittelt worden seien, dem BAK jedoch keine weiteren Anordnungen seitens der Staatsanwaltschaft erteilt worden seien. Da von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden sei, würde es in der Strafprozessordnung auch keine rechtliche Grundlage für eine - wie vom Beschwerdeführer beantragte - Akteneinsicht geben. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts habe die Staatsanwaltschaft XXXX das Vorliegen eines Anfangsverdachts geprüft und verneint, weshalb auch keine Rechtsgrundlage für ein weiteres (amtswegiges) Vorgehen des BAK mehr bestehen würde und auf Basis der StPO auch keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen vorgesehen seien.1. Mit einem Schreiben der römisch 40 des Bundesministeriums römisch 40 vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf seine zwei Eingaben vom November 2019 - zu einem näher bezeichneten Ermittlungsverfahren mitgeteilt, dass jenes Verfahren ( römisch 40 ), auf welches sich seine Sachverhaltsdarstellungen beziehen, bereits am römisch 40 durch die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft römisch 40
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass auch in einem weiteren Verfahren ( römisch 40 ), in welchem das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (im Folgenden: BAK) für Ermittlungstätigkeiten zuständig war, die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 35 c, StAG abgesehen habe, wobei sämtliche weitere Eingaben des Beschwerdeführers der zuständigen Staatsanwaltschaft (nachträglich) übermittelt worden seien, dem BAK jedoch keine weiteren Anordnungen seitens der Staatsanwaltschaft erteilt worden seien. Da von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden sei, würde es in der Strafprozessordnung auch keine rechtliche Grundlage für eine - wie vom Beschwerdeführer beantragte - Akteneinsicht geben. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts habe die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Vorliegen eines Anfangsverdachts geprüft und verneint, weshalb auch keine Rechtsgrundlage für ein weiteres (amtswegiges) Vorgehen des BAK mehr bestehen würde und auf Basis der StPO auch keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen vorgesehen seien. 2. Gegen dieses Schreiben richtete der Beschwerdeführer einen als "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze
GVG und den §§ 7 ff VwGVG" betitelten Schriftsatz ("Verhaltensbeschwerde"), welcher am XXXX unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgendem: BVwG) einlangte. Darin beschwert sich der Beschwerdeführer über das Verhalten des BAK im Zusammenhang mit einem (von ihm näher beschriebenen) strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welches seiner Meinung nach "als Gegenstand von Einstellung nach §190 StPO und Fortführung nach §§ 195 StPO begonnen (§ 1 Abs 2 StPO) und bis dato nicht beendet" worden sei. Der Beschwerdeführer sei "als Opfer und privatbeteiligte Partei [...] in seinem subjektiven Recht,
Vm § 67 StPO Beweisanträge zu stellen, durch die belangte Behörde verletzt worden. [...] Die beantragte Beweisaufnahme seiner Beweisanträge [...] und vorgelegten Beweise [...] betreffend das eingeleitete Ermittlungsverfahren VSA/687/2017-BAK [seien] missachtet / ignoriert" worden und sei "in der Erledigung vom XXXX [gemeint ist hier wohl das Schreiben der XXXX des Bundesministeriums XXXX ] nicht über diese erkannt" worden.2. Gegen dieses Schreiben richtete der Beschwerdeführer einen als "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze
GVG und den Paragraphen 7, ff VwGVG" betitelten Schriftsatz ("Verhaltensbeschwerde"), welcher am römisch 40 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgendem: BVwG) einlangte. Darin beschwert sich der Beschwerdeführer über das Verhalten des BAK im Zusammenhang mit einem (von ihm näher beschriebenen) strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welches seiner Meinung nach "als Gegenstand von Einstellung nach §190 StPO und Fortführung nach Paragraphen 195, StPO begonnen (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) und bis dato nicht beendet" worden sei. Der Beschwerdeführer sei "als Opfer und privatbeteiligte Partei [...] in seinem subjektiven Recht,
Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 67, StPO Beweisanträge zu stellen, durch die belangte Behörde verletzt worden. [...] Die beantragte Beweisaufnahme seiner Beweisanträge [...] und vorgelegten Beweise [...] betreffend das eingeleitete Ermittlungsverfahren VSA/687/2017-BAK [seien] missachtet / ignoriert" worden und sei "in der Erledigung vom römisch 40 [gemeint ist hier wohl das Schreiben der römisch 40 des Bundesministeriums römisch 40 ] nicht über diese erkannt" worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 53, VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. 3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind grundsätzlich in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus besteht
1a B-VG eine Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und ist es
2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind grundsätzlich in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus besteht
, Absatz eins a, B-VG eine Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und ist es
, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen. Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: "Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.").Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG: "Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist."). Dem Inhalt der Beschwerde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit zwar gegen das Verhalten einer Verwaltungsbehörde (konkret dem BAK) im Hinblick auf die Nicht-Fortführung bzw. das Nicht-Einleiten eines strafgerichtlichen Verfahrens beschweren möchte, jedoch ist auch festzuhalten, dass Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der Einleitung, dem (Fort-)Führen oder der Einstellung von Strafverfahren stehen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegen, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 130 Abs. 5 B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.Dem Inhalt der Beschwerde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit zwar gegen das Verhalten einer Verwaltungsbehörde (konkret dem BAK) im Hinblick auf die Nicht-Fortführung bzw. das Nicht-Einleiten eines strafgerichtlichen Verfahrens beschweren möchte, jedoch ist auch festzuhalten, dass Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der Einleitung, dem (Fort-)Führen oder der Einstellung von Strafverfahren stehen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegen, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Artikel 130, Absatz 5, B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Bereits aufgrund des bisher Gesagten ist die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht wurde, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Bereits aufgrund des bisher Gesagten ist die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht wurde, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen vergleiche im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage (vgl. hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage vergleiche hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2226381.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.