Obsah (12)
§§ 3§ 28Art. 133§ 15b§ 52a§ 29§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlW222 2221428-1 SpruchW222 2221428-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als E
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 15b AsylG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15 b, AsylG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, im Punjab Gebiet in Indien geboren zu sein, der Volksgruppe der Punjabi, und der Glaubensrichtung der Sikh anzugehören. In Indien habe er zwölf Jahre Schulbildung genossen und er sei zuletzt als Aushilfe in einem Hotel beruflich tätig gewesen. Im Heimatland würden seine Eltern leben. Sein Bruder sei in Singapur aufhältig. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Oktober 2017 gefasst und im Dezember 2018 habe er sein Heimatland verlassen. Von Indien aus sei er mit seinem indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , nach Armenien geflogen und weiter nach Russland, Serbien, Bosnien und über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich hatte eine Beziehung mit einer Frau im Punjab namens XXXX . Wir lernten uns im College kennen. Drei Jahre lang versuchten wir unsere Familie zu überreden uns heiraten zu lassen. Unsere Familien waren aber gegen die Heirat, da sie eine andere Kaste hatte als ich. Ich konnte jedoch nicht ohne sie leben. Ihr ging es genauso. Deshalb flüchteten wir aus unserem Heimatdorf nach Delhi. Dort verbrachten wir zwei Monate. Ich habe dort keine Arbeit gefunden, ich konnte mir das Leben dort langsam nicht mehr leisten. Ich rief meine Freunde an und fragte um Rat. Sie sagten mir, ich solle nach Rajasthan kommen. Dort gibt es Arbeit und eine Wohnung, die sie mir zur Verfügung stellen können. Ich ging mit meiner Freundin nach Rajasthan. Als ich dort war, wir eine Wohnung nahmen und ich zu arbeiten begann, hat eines Tages ein Dorfeinwohner meine Frau am Markt gesehen. Dieser erkannte sie und kontaktierte ihre Eltern. Er hat sie bis zur Haustür verfolgt um zu sehen, wo wir wohnten. Es wurde auch die Polizei verständigt. Ich wurde dann von meinen Freunden bzw. Nachbarn darüber informiert und bin sofort geflohen. Es wurde auch ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet, ich werde beschuldigt meine Freundin entführt zu haben. Meine Freundin ist vermutlich wieder bei ihren Eltern." Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer verhaftet, und zu Unrecht bestraft zu werden. Außerdem befürchte er, vom Bruder seiner Freundin getötet zu werden, weil er als Entführer beschuldigt werde. Ferner werde er von den Behörden gesucht, könne dazu allerdings keine Beweise vorlegen, aber die Polizei komme immer wieder zu seinen Eltern nach Hause und würde nach dem Beschwerdeführer suchen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, im Punjab Gebiet in Indien geboren zu sein, der Volksgruppe der Punjabi, und der Glaubensrichtung der Sikh anzugehören. In Indien habe er zwölf Jahre Schulbildung genossen und er sei zuletzt als Aushilfe in einem Hotel beruflich tätig gewesen. Im Heimatland würden seine Eltern leben. Sein Bruder sei in Singapur aufhältig. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Oktober 2017 gefasst und im Dezember 2018 habe er sein Heimatland verlassen. Von Indien aus sei er mit seinem indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , nach Armenien geflogen und weiter nach Russland, Serbien, Bosnien und über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich hatte eine Beziehung mit einer Frau im Punjab namens römisch 40 . Wir lernten uns im College kennen. Drei Jahre lang versuchten wir unsere Familie zu überreden uns heiraten zu lassen. Unsere Familien waren aber gegen die Heirat, da sie eine andere Kaste hatte als ich. Ich konnte jedoch nicht ohne sie leben. Ihr ging es genauso. Deshalb flüchteten wir aus unserem Heimatdorf nach Delhi. Dort verbrachten wir zwei Monate. Ich habe dort keine Arbeit gefunden, ich konnte mir das Leben dort langsam nicht mehr leisten. Ich rief meine Freunde an und fragte um Rat. Sie sagten mir, ich solle nach Rajasthan kommen. Dort gibt es Arbeit und eine Wohnung, die sie mir zur Verfügung stellen können. Ich ging mit meiner Freundin nach Rajasthan. Als ich dort war, wir eine Wohnung nahmen und ich zu arbeiten begann, hat eines Tages ein Dorfeinwohner meine Frau am Markt gesehen. Dieser erkannte sie und kontaktierte ihre Eltern. Er hat sie bis zur Haustür verfolgt um zu sehen, wo wir wohnten. Es wurde auch die Polizei verständigt. Ich wurde dann von meinen Freunden bzw. Nachbarn darüber informiert und bin sofort geflohen. Es wurde auch ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet, ich werde beschuldigt meine Freundin entführt zu haben. Meine Freundin ist vermutlich wieder bei ihren Eltern." Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer verhaftet, und zu Unrecht bestraft zu werden. Außerdem befürchte er, vom Bruder seiner Freundin getötet zu werden, weil er als Entführer beschuldigt werde. Ferner werde er von den Behörden gesucht, könne dazu allerdings keine Beweise vorlegen, aber die Polizei komme immer wieder zu seinen Eltern nach Hause und würde nach dem Beschwerdeführer suchen. Mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen,
§ 15bAbs. 1 Asyl
G iVm § 7 Abs. 1 VwGVG, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.Mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen,
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung aufgetragen,
§ 52aAbs.
2 BFA-VG ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 22.05.2019 in Anspruch zu nehmen.Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung aufgetragen,
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 22.05.2019 in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Asyl
G mitgeteilt, dass von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme
§ 29Abs. 4 Asyl
G eine Rechtsberatung stattfinden.Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme
Paragraph 29, Absatz 4, AsylG eine Rechtsberatung stattfinden. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer erneut mittels Verfahrensanordnung aufgetragen,
§ 52aAbs.
2 BFA-VG ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 28.05.2019 in Anspruch zu nehmen.Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer erneut mittels Verfahrensanordnung aufgetragen,
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 28.05.2019 in Anspruch zu nehmen. Am 28.05.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab dabei an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, gesund zu sein und in keiner ärztlichen Behandlung und/ oder Therapie zu stehen. Er sei in Indien an der Nase operiert worden und nehme Medikamente ein, die er bereits in Indien erhalten habe. Befunde könne er dazu nicht vorlegen. Darüber hinaus ergaben sich folgende weitere Aussagen (Schreib- und Tippfehler korrigiert): "[...] LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt? VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass der Name und das Geburtsdatum, welches ich angegeben habe, der Wahrheit entspricht. (Anm. kein identitätsbezeugendes Dokument im Akt).VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass der Name und das Geburtsdatum, welches ich angegeben habe, der Wahrheit entspricht. Anmerkung kein identitätsbezeugendes Dokument im Akt). LA: Wurde bei der Erstbefragung aber alles richtig angegeben und protokolliert? VP: Ja. LA: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? VP: Nein. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Der wurde vom Schlepper weggenommen. LA: Mit welchen Dokumenten reisten Sie aus? VP: Meinem Reisepass. Nachgefragt, der Agent (gemeint Schlepper) hat das organisiert. Ich kann nicht sagen, ob der gefälscht war. LA: Wo wurden Sie geboren? Aus welcher Stadt/ Provinz bzw. Dorf kommen Sie? VP: Dorf: XXXX , Bezirk: XXXX , Bundesland Punjab.VP: Dorf: römisch 40 , Bezirk: römisch 40 , Bundesland Punjab. LA: An welcher Adresse haben Sie sich zuletzt aufgehalten? VP: In XXXX . Nachgefragt gibt es keine Adresse bzw. Wegnummern oder Straßen oder Häuserbezeichungen.VP: In römisch 40 . Nachgefragt gibt es keine Adresse bzw. Wegnummern oder Straßen oder Häuserbezeichungen. LA: Können Sie mir sagen, wie viele Einwohner XXXX ungefähr hat?LA: Können Sie mir sagen, wie viele Einwohner römisch 40 ungefähr hat? VP: Ich weiß es nicht. Relativ groß. Da sind 15 oder 16 Dörfer die dazu gehören. LA: Von welcher Adresse reisten Sie aus? VP: Ja, ich reiste auch von dort aus. LA: Haben Sie sich innerhalb Indiens irgendwann mal außerhalb Ihres Dorfes aufgehalten? VP: In Delhi und in Rajasthan. Nachgefragt war ich 2018, 2 Monate in Delhi und danach in Rajasthan für 3-4 Monate. LA: Was war der Grund? Was haben Sie dort gemacht? VP: Ich bin mit meiner Freundin abgehauen nach Delhi und ich habe dort keine Arbeit gefunden. Dann sind wir nach Rajasthan, weil ich dort Freunde hatte. In einem Hotel habe ich auch dort gearbeitet. LA: Welcher Religion gehören Sie an? VP: Sikh. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Punjabi. LA: Haben Sikh keine Kopfbedeckung? (Anm. AW trägt keinen Turban).LA: Haben Sikh keine Kopfbedeckung? Anmerkung AW trägt keinen Turban). VP: Früher trug ich einen, jetzt nicht mehr. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Ich habe 12 Jahre Grundschule abgeschlossen. LA: Haben Sie auch eine Berufsausbildung? VP: Keine. LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Heimatland bestritten? VP: Landwirtschaft vom Vater mitgeholfen. LA: Welchen Beruf haben Ihre Eltern? VP: Landwirte. LA: Wieviel Acr Landwirtschaft haben Ihre Eltern? VP: Ca. 10 Acr. LA: Das Grundstück wird nach wie vor bewirtschaftet bzw. bestellt? VP: Ja. Nachgefragt gibt es auch 2 Wasserbüffel. LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Nein. Weder noch. LA: Wo befindet sich Ihre Kernfamilie zurzeit (Eltern, Geschwister)? VP: Eltern befinden sich noch zuhause im Dorf. Ein Bruder befindet sich in Singapur. LA: Wann war der letzte Kontakt zu Ihren Familienangehörigen, bevor Sie ausreisten? VP: Ich habe nach wie vor noch Kontakt, telefonisch. LA: Ihren Familienangehörigen geht es gesundheitlich gut? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihren Eltern finanziell? VP: Sie werden vom anderen Bruder unterstützt. LA: Ohne die Unterstützung Ihres Bruders, ginge es Ihren Eltern da finanziell gut? VP: Ja, von der Landwirtschaft können wir leben. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? VP: Ich bin nicht in der Grundversorgung (Anm. AW ist in GVS). Nachgefragt habe ich keine kleine Nebenbeschäftigung.VP: Ich bin nicht in der Grundversorgung Anmerkung AW ist in GVS). Nachgefragt habe ich keine kleine Nebenbeschäftigung. LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. Keine Verwandten. LA: Haben Sie auch Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. VP: Nein. Ich wohne alleine hier im Lager. LA: Führen Sie eine Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person? VP: Nein. LA: Sind oder waren Sie Mitglied/ Anhänger einer politischen Partei (Heimatland)? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, Militär und/ oder sonstigen Behörden im Heimatland? VP: Ja. LA: Inwiefern? VP: Ich war verliebt in eine Frau. Sie haben ein Verfahren gegen mich eingeleitet wegen Entführung. Nachgefragt, ansonsten hatte ich keine Probleme mit der Polizei. Nur dieses. LA: Wurden Sie in Ihrem Heimatland schon einmal verurteilt/ waren In Haft? VP: Es gab einen Haftbefehl gegen mich wegen Entführung. Ich musste zu einer Verhörung, bin aber nicht hingegangen. LA: Gibt es den Haftbefehl noch? VP: Sie haben mich gesucht. Sie waren bei mir zuhause, aber sie haben mich nicht gefunden. LA: Frage wird wiederholt: VP: Ja. LA: Woher wollen Sie das wissen? VP: Weil die Nachbarn immer behaupten, dass die Polizei immer zu mir nach Hause kommt. LA: Woher wollen Sie das wissen? Haben Sie Kontakt zu den Nachbarn? VP: Ich habe Kontakt zu meinen Eltern und die erzählen das. LA: Haben Sie bei der Erstbefragung alle Ihre Fluchtgründe genannt? VP: Ja. LA: Was war Ihr ausschlaggebender Fluchtgrund? Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? (Freie Erzählung, wenn möglich chronologisch und detailreich). VP: Ich bin seit 2015 in ein Mädchen verliebt. Sie gehört aber einer anderen Kaste an. Ihre Familie wolle sie wem anderen verheiraten. Meine Freundin sagte mir, wenn ich mit ihr nicht flüchte, dann wird sie ihr Leben beenden. Dann habe ich sie genommen und bin nach Delhi mit ihr. In Delhi habe ich 2 Monate gelebt aber keine Arbeit gefunden. Dann hat ein Freund von mir in Rajasthan, das ich dorthin kommen soll, er würde mir auch Arbeit besorgen. Dann bin ich mit meiner Freundin nach Rajasthan gezogen. Ich habe 2 Monate in Rajasthan gearbeitet und meine Freundin machte den Haushalt. Eines Tages war sie im Bazar einkaufen und wurde von einem Dorfbewohner gesehen. Dann ist dieser Dorfbewohner ihr bis nach Hause gefolgt und hat andere Leute Bescheid gegeben und dann ist die Polizei zu mir nach Hause gekommen. Die Polizei hat meine Freundin mitgenommen und sie in der Polizeiinspektion gefoltert, bis sie der Polizei gesagt hat, wo ich arbeite. Bevor die Polizei zu mir kommen konnte, bin ich geflüchtet. Ich bin zu meinen Verwandten im Dorf XXXX geflüchtet. Dort habe ich erfahren, dass mich die Polizei wegen Entführung sucht. Die Polizei ist zu meinen Eltern immer wieder gekommen und haben auch meine Eltern gefoltert. Ich fühlte mich aber nicht schuldig, weil meine Freundin aus eigenem Willen mit mir mitgegangen ist. Ich habe dann mitbekommen, dass die Brüder meiner Freundin mich im Dorf XXXX suchen. Ich habe einen Agenten kontaktiert und bin geflüchtet.VP: Ich bin seit 2015 in ein Mädchen verliebt. Sie gehört aber einer anderen Kaste an. Ihre Familie wolle sie wem anderen verheiraten. Meine Freundin sagte mir, wenn ich mit ihr nicht flüchte, dann wird sie ihr Leben beenden. Dann habe ich sie genommen und bin nach Delhi mit ihr. In Delhi habe ich 2 Monate gelebt aber keine Arbeit gefunden. Dann hat ein Freund von mir in Rajasthan, das ich dorthin kommen soll, er würde mir auch Arbeit besorgen. Dann bin ich mit meiner Freundin nach Rajasthan gezogen. Ich habe 2 Monate in Rajasthan gearbeitet und meine Freundin machte den Haushalt. Eines Tages war sie im Bazar einkaufen und wurde von einem Dorfbewohner gesehen. Dann ist dieser Dorfbewohner ihr bis nach Hause gefolgt und hat andere Leute Bescheid gegeben und dann ist die Polizei zu mir nach Hause gekommen. Die Polizei hat meine Freundin mitgenommen und sie in der Polizeiinspektion gefoltert, bis sie der Polizei gesagt hat, wo ich arbeite. Bevor die Polizei zu mir kommen konnte, bin ich geflüchtet. Ich bin zu meinen Verwandten im Dorf römisch 40 geflüchtet. Dort habe ich erfahren, dass mich die Polizei wegen Entführung sucht. Die Polizei ist zu meinen Eltern immer wieder gekommen und haben auch meine Eltern gefoltert. Ich fühlte mich aber nicht schuldig, weil meine Freundin aus eigenem Willen mit mir mitgegangen ist. Ich habe dann mitbekommen, dass die Brüder meiner Freundin mich im Dorf römisch 40 suchen. Ich habe einen Agenten kontaktiert und bin geflüchtet. LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Ja. In ihrer Familie gibt es jemanden, der politische Kontakte hat. Der hat seinen Einfluss genutzt um gegen mich ein Verfahren zu starten. LA: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen Indien zu verlassen? VP: AW denkt nach... Im August
- LA: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland nun definitiv verlassen? VP: Am 20.Dezember war der Flug, da habe ich Indien verlassen. LA: Anm. Kurze Pause 15 min.LA: Anmerkung Kurze Pause 15 min. LA: Wie ist der Name Ihrer Freundin? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wo befindet sich Ihre Freundin zurzeit? Wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Freundin? VP: Ich weiß nicht, ob sie noch lebt oder nicht. Das letzte Mal in Rajasthan. Bei uns wird es als schlecht empfunden mit einer Frau abzuhauen. LA: Warum haben Sie das dann gemacht? VP: Wir haben uns geliebt und sie wollte mich unbedingt heiraten. LA: Welcher Kaste gehört Ihre Freundin an? Welcher Kaste gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Jat an und sie ist Brahmin. LA: Beschreiben Sie mir bitte die familiären Verhältnisse Ihrer Freundin. VP: Ja, sie sind auch Landwirte, da gibt es auch politisch aktive Mitglieder in ihrer Familie. LA: Warum gibt es politisch aktive Familienmitglieder bei ihr und bei Ihnen nicht? VP: Niemand wollte. LA: Die Familie der Eltern Ihrer besitzt auch eine Landwirtschaft? in welcher Größe? VP: Weiß ich nicht, ca. 15-20 Acr werden sie schon haben. LA: Wie weit ist Rajasthan von Ihrem Dorf XXXX entfernt?LA: Wie weit ist Rajasthan von Ihrem Dorf römisch 40 entfernt? VP: Es dauert mit dem Zug ca. eineinhalb Tage. LA: Wo genau in Rajasthan haben Sie sich aufgehalten? VP: Ich kann mich nicht erinnern. LA: Wo genau in Delhi haben Sie sich aufgehalten? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Die Familie Ihrer Freundin lebt auch in XXXX ?LA: Die Familie Ihrer Freundin lebt auch in römisch 40 ? VP: Ja, aber in einem anderen Dorf. LA: In welchen Dorf? VP: XXXX . Nachgefragt ist das ca. 18 km von meinem Dorf entfernt.VP: römisch 40 . Nachgefragt ist das ca. 18 km von meinem Dorf entfernt. LA: Sie gaben an, ein Dorfbewohner hätte Ihre Frau auf einem Bazar gesehen. Er hätte anderen Leuten Bescheid gegeben. Welchen Leuten hat er Bescheid gegeben? VP: Er hat seine Familie angerufen und die haben wiederum die Familie meiner Freundin informiert. LA: Woher wissen Sie das? VP: Meine Freunde haben mir das gesagt. LA: Woher wissen Ihre Freunde das? VP: Die haben das auch von Freunden erfahren. LA: Woher wollen Sie wissen, dass der Dorfbewohner Ihre Freundin verfolgte? VP: Das habe ich erst im Nachhinein erfahren, als Mitglieder ihrer Familie sie abholen kamen. Das ist am nächsten Tag passiert. LA: Welche Familienmitglieder holten Ihre Freundin ab, wann und von wo? VP: Ich weiß keine Details. Ich weiß nur, dass Familienmitglieder und Polizei gekommen sind. LA: Wohin gekommen? VP: In meine Wohnung. LA: In welche Wohnung? VP: ... Wohnung Nr.
- Nachgefragt befindet sich die Wohnung im Viertel XXXX . In Rajasthan.Viertel römisch 40 . In Rajasthan. LA: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt, als Ihre Freundin einkaufen war? VP: Bei der Arbeit. LA: Wann kamen Sie nach Hause? VP: Am Abend...nachgefragt ca. 18:30 Uhr. LA: Beschreiben Sie mir bitte die Situation als Sie nach Hause gekommen sind an diesem Tag. VP: Da ist nichts passiert...Ich habe normales Brot gegessen und wir sind schlafen gegangen. LA: Wo waren Sie zum Zeitpunkt als die Familienmitglieder Ihre Freundin abgeholt haben. VP: Bei der Arbeit. Nachgefragt bin ich gar nicht nach Hause gekommen. LA: Wieso nicht? VP: Ich bin geflüchtet und nach einem Tag nach XXXX gekommen.VP: Ich bin geflüchtet und nach einem Tag nach römisch 40 gekommen. LA: Woher wollen Sie nun wissen, wer Ihre Freundin abgeholt hat, wenn Sie gar nicht zuhause waren? VP: Freunde, die meine Nachbarn sind...die haben mir alles erzählt, dass die Polizei gekommen ist und deshalb bin ich geflüchtet. LA: Wie haben die Nachbarn es Ihnen erzählt? VP: Telefoniert. LA: Warum wissen Sie dann nicht, ob Ihre Freundin noch am Leben ist, wenn Sie mir gerade erzählt haben, dass Familienmitglieder und die Polizei Ihre Freundin abgeholt haben? Erklären Sie sich bitte. VP: Es wird bei uns als sehr schlecht angesehen...deshalb...und weil sie sich bisher nicht bei mir gemeldet hat. Ich habe mich auch bei meinen Freunden über sie erkundigt, habe aber leider keine Information erhalten. LA: Sie haben angegeben Ihre Freundin wurde auf der Polizeistation gefoltert. Können Sie mir bitte erklären-wenn Sie keine Details wissen- woher Sie diese Informationen haben? Oder möchten Sie Ihre Aussage korrigieren? VP: AW etwas aufgebracht...Das war nicht bei der Polizeistation, sondern bei mir zuhause, in Rajasthan. Meine Nachbarn haben mir das auch gesagt. LA: Mit Ihren Eltern haben Sie auch nicht über Ihre Freundin gesprochen? Die wissen auch nichts? VP: Nein. Ich habe sie öfter gefragt. Wir haben nichts in Erfahrung bringen können. LA: Sie haben in der Erstbefragung am 20.05.2019 erzählt, dass Sie ohne Ihre Freundin nicht leben können? VP: Ja. LA: Warum haben Sie dann Indien verlassen? VP: Ich habe 2 Monate versucht sie zu finden und danach bin ich erst geflüchtet. LA: Wo haben Sie überall versucht Ihre Freundin zu finden? VP: Ich habe Ihre Freunde angerufen und meine Freunde gebeten, irgendwelche Informationen zu bekommen. LA: An welchem Tag genau wurde Ihre Freundin von der Familie und Polizei abgeholt. Wissen Sie das? VP: Nein, das weiß ich nicht. LA: Sie haben angegeben, Sie mussten zu einer "Verhörung". Polizei oder Gericht? Was meinten Sie damit? VP: Bei der Polizei. LA: Wie erfuhren Sie davon? Haben Sie eine Ladung bekommen? VP: Sie sind zu mir gekommen (gemeint Polizei) um mich zu verhaften. Ich war nicht zuhause. LA: Woher wollen Sie wissen, dass Sie verhört werden sollten? VP: Meine Eltern waren zuhause, die haben mir das erzählt. LA: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, die Person die Ihre Freundin erkannte, kontaktierte die Eltern Ihrer Freundin. Heute erzählten Sie mir der Dorfbewohner erzählte es zuerst seiner Familie und diese erst den Eltern Ihrer Freundin. Was stimmt nun und was sagen Sie dazu? VP: An dem Tag haben sie mich nicht konkret danach gefragt. Diese Männer haben sicher nicht die Nummer von den Eltern meiner Freundin. Was ich meinte war, dass sie (gemeint die Männer im Bazar) wahrscheinlich ihre Freunde im Dorf angerufen haben, die wiederum die Familie von der Freundin informiert haben. LA: War es nun ein Dorfbewohner, der Ihre Freundin verfolgte? Vorhin haben Sie angegeben, dass es mehrere Männer im Bazar waren. Können Sie mir das genauer erklären bitte. VP: Das kann ich nicht genau sagen. LA: Woher wissen Sie, dass ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde? VP: Die Polizei war bei mir zuhause und hat das gesagt. Nachgefragt dem Vater. LA: Warum haben Sie sich dann nicht gestellt bzw. bei der Polizei gemeldet und haben den Sachverhalt geklärt? VP: Weil ein falsches Verfahren, wegen Entführung gegen mich gestartet wurde. LA: Gibt es mehrere Fälle in Indien, wo die Schwiegereltern nicht einverstanden sind mit dem Partner und die Eltern den Mann für die Frau aussuchen? VP: Das kann ich nicht sagen, aber die Frau ist aus eigenem Willen mit mir mitgegangen. LA: Sie wissen also nicht, ob es in Indien üblich ist, ob die Eltern den Mann aussuchen oder ob die Frau selbst Ihren Mann aussuchen kann, habe ich das richtig verstanden? VP: Wenn es innerhalb derselben Kaste ist, kann die Frau jemanden suchen und vorschlagen. Wenn die Eltern trotz unterschiedlicher Kaste einverstanden sind, ist es auch so möglich. LA: Warum haben Sie dann die Entscheidung der Eltern Ihrer Freundin nicht akzeptiert? VP: Auch wenn ich sie verlassen hätte, sie hat gesagt, wenn ich sie nicht heirate, wird sie sich umbringen. LA: Warum sind Sie selbst nicht zur Polizei gegangen und haben den Sachverhalt geschildert bzw. ein Gerichtsverfahren eingeleitet? VP: Weil sie zuerst das Verfahren eingeleitet haben, da hat es keinen Sinn gehabt. LA: Können Sie von sich aus behaupten, dass es in Indien mehrerer solcher Fälle gibt, so wie Sie es mir schilderten? VP: Ja. LA: Wie sieht es bei den anderen Familien aus, die dieselben Probleme haben wie sie? VP: Die solche Verfahren haben, ist es auch unmöglich in einem Land zu bleiben. Das Foto hängt an jedem Flughafen. Man kann nirgendwo hingehen. LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Religionszugehörigkeit; Rasse; Religion, Zugehörigkeit einer Kaste/ Minderheit etc. vom Staate diskriminiert oder vom Staate gar verfolgt? VP: Nein. LA: Seitens des Bundesamtes besteht die Absicht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Nach Prüfung des Sachverhaltes wäre es die Absicht der Behörde Sie von Österreich nach Indien auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Wenn ich zurückgehe, besteht Gefahr für mich. Die Polizei wird mich gleich verhaften. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Die Polizei wird mich am Flughafen verhaften und inhaftieren. LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage in Indien. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen, die Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetsch übersetzt werden, zu Indien Einsicht und Stellung nehmen? VP: Ja. LA: Was werden Sie tun, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird? Sind Sie bereit freiwillig zurückzukehren? VP: ...Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert? VP: Nein. LA: Sie haben gleichzeitig mit der Ladung zur Einvernahme auch die Ladung für ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch unterfertigt. Sie haben heute um 13:00 Uhr hier im Lager Haus 7 b ein Rückkehrberatungsgespräch. Werden Sie daran teilnehmen? VP: Ja, ich werde hingehen. LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche andere Probleme, außer den genannten, mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen? VP: Nein. LA: Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind? VP: Nein. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass nötigenfalls Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja, ich bin einverstanden. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein. Ich habe alles gesagt. LA: Rechtsberatung? RB: Fragen: Der Bruder der Freundin ist wie die Mafia? VP: Weil es in Indien um die Ehre geht. Sie glauben, ich bin gegen die Ehre. Deshalb möchten sie mich umbringen. RB: Ist der Bruder Ihrer Freundin Angehöriger der Mafia oder verbrecherischen Organisation? VP: Der Bruder gehört der Gandhi Gruppe an, das sind Gangster. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. [...]" Nach der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.06.2019 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien, mit Gesamtaktualisierung vom 04.02.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.05.2019, übermittelt und auf die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme hingewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer
§ 15bAbs. 1 Asyl
G 2005 aufgetragen in der Betreuungsstelle Ost AIBE, Otto Glöckelstraße 24-26, 2514 Traiskirchen, Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen in der Betreuungsstelle Ost AIBE, Otto Glöckelstraße 24-26, 2514 Traiskirchen, Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ausgehend von der Familie der Freundin bzw. Ex-Freundin nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei: "Sie brachten im Wesentlichen vor, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund von Familienstreitigkeiten (Familie gegen Heirat) verlassen haben. Diese Gründe sind zweifellos persönlich unangenehm, entbehren aber der Asylrelevanz. Zusätzlich steigerten Sie noch Ihr Fluchtvorbringen, indem Sie behaupten es gebe einen Haftbefehl gegen Sie und Beschuldigter einer Entführung (Freundin) zu sein. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. [...] Wie aus Ihren Befragungen entnehmbar, haben Sie sich im Gegensatz zur Erstbefragung mehrmalig widersprochen. So behaupteten Sie in der Erstbefragung am 20.05.2019 mit Ihrer Freundin XXXX von XXXX , Indien nach Delhi geflüchtet zu sein weil die Schwiegereltern nicht mit einer Ehe einverstanden waren. Nachdem Sie sich das Leben nicht leisten konnten reisten Sie nach zwei Monaten nach Rajasthan. Dort wurde Ihre Freundin eines Tages von einem Dorfbewohner am Markt gesehen, dieser hätte die Eltern Ihrer Freundin angerufen und den Aufenthaltsort verraten. In der Einvernahme sagten Sie anfänglich aber der Dorfbewohner hätte andere Leute kontaktiert (EV S.7/16). Auf Nachfrage gaben Sie aber an, der Dorfbewohner hätte zuerst seine Familie angerufen und diese hätten die Schwiegereltern angerufen. Sie steigerten auch diese Aussage, indem Sie sich schließlich nicht mal sicher waren ob es ein Dorfbewohner war oder es sich um mehrere handelte (EV. S12/16). In der Einvernahme steigerten Sie auch Ihr Vorbringen, indem Sie behaupteten die Polizei hätte Ihre Freundin von Rajasthan abgeholt und auf der Polizeistation gefoltert um Ihren Aufenthaltsort herauszufinden (EV S.7/16). Kann seitens der Behörde nicht logisch nachvollzogen werden, zumal Sie selbst (EV S.10/16) angegeben haben Familienangehörige holten mit der Polizei Ihre Freundin ab und es ist äußerst unwahrscheinlich das ein vermeintliches Entführungsopfer im Beisein Familienangehöriger gefoltert wird. Zusätzlich ist hierbei anzumerken, dass Sie explizit angegeben haben, Ihre Freundin wäre auf der Polizeistation gefoltert worden, doch als Ihnen vorgehalten wurde, woher Sie diese Informationen haben, wenn Sie eigentlich keine Details darüber wissen, antworteten Sie aufgebracht das dies in Rajasthan passiert wäre und nicht auf der Polizeistation (EV S.11/16). Somit steht eindeutig fest, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht, sondern ein reines Konstrukt an Unwahrheiten. In der Erstbefragung gaben Sie an, nachdem Sie von Ihren Nachbarn (Rajasthan) darüber informiert wurden, dass die Polizei verständigt wurde, Sie sofort geflohen wären. In der Einvernahme gaben Sie völlig konträr an, Sie hätten zwei Monate lang versucht Ihre Freundin zu finden und wären auch zurück ins Heimatdorf XXXX gekehrt. Für die Behörde ist der Begriff "suchen" nicht nur einmal paar Freunde anzurufen, wie Sie es angegeben haben (EV S.11/16). Nicht gerade positiv auch, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstbefragung vermuteten, Ihre Freundin wäre wieder bei Ihren Eltern, Sie jedoch in der Einvernahme behaupteten, nicht zu wissen ob diese überhaupt am Leben ist, lediglich auf der Grundlage, Ihre Freundin hätte sich noch nicht gemeldet. Bei Ihren Ausführungen vor der PI haben Sie sich jedoch auf das Aufstellen bloß spekulativer Behauptungen beschränkt und keinerlei konkret nachvollziehbare Details rund um etwaige Fluchtgründe genannt. Höchst allgemein haben Sie berichtet, es gebe einen Haftbefehl wegen Entführung gegen Sie und es wäre ein Strafverfahren eingeleitet worden. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raumzeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Sie konnten keine Namen nennen, Sie haben Information von Nachbarn über Telefon erhalten. Auf Nachfrage, woher Sie wissen können, dass der Dorfbewohner zuerst seine Familie kontaktierte und danach die Eltern Ihrer Freundin antworteten Sie inhaltslos von Freunden. Und diese Freunde wissen es von anderen Freunden. Völlig unglaubhaft! Auffällig auch, dass Sie den Aufenthaltsort in Delhi nennen konnten, nicht aber den in Rajasthan. Daran können Sie sich nicht erinnern. Ihr Vorbringen, ein Dorfbewohner (oder mehrere) hätte(
- n)Ihre Frau ausgerechnet an diesem Tag in Rajasthan am Markt gesehen und wäre ihr dann nach Hause gefolgt um Ihren Aufenthaltsort herauszufinden ist nicht realitätsnah. Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass Privatpersonen ihren indienweit verzogenen Feind finden können. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass Personen, die Verfolgung im Herkunftsland befürchten, aus eigenem Antrieb bereits beim Erstkontakt mit einer Asylbehörde auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotenen Möglichkeiten wohl kaum ungenützt lassen würde, die Umstände und Gründe der Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Indien handelt. Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu die Erstbefragung und Niederschrift im gegenständlichen Verfahren). Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Während der Befragung waren Sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch Ihre notwendigen konkreteren Antworten Ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger schienen ließ. Wie Sie auch selbst angegeben haben, ist dies kein Einzelfall und es ginge mehreren indischen Staatsangehörigen so, wenn Schwiegereltern nicht mit einer Ehe einverstanden wären. In Ihrem Fall ist es aber so, dass Sie nicht einmal diese Fluchtgeschichte glaubhaft darlegen konnten. Mag sein, dass es Ihnen wirklich nicht möglich war aufgrund unterschiedlicher Kastenzugehörigkeit ein Mädchen Ihrer Wahl zu heiraten, aber aufgrund Ihrer Steigerung, widersprüchlichen Angaben und unwahrheitsgemäßen Aussagen trotz Belehrung musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Aus den oben angeführten Gründen kommt die erkennende Behörde daher zu dem Schluss, dass Sie tatsächlich niemals und zu keinem Zeitpunkt Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen jedweder Art ausgesetzt waren und es sich bei Ihrem Gesamtvorbringen zu Ihren Fluchtgründen somit um eine ausschließliche gedankliche Konstruktion handelt. Ihre Fluchtgründe sind nicht glaubhaft und sind Sie auch in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig." Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nicht Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende und ausweglose Situation zu geraten. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer in einem Land wie Indien mit über 1, 2 Milliarden Menschen, ohne Meldewesen, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Ferner kamen keine Anhaltspunkte hervor, welche die Erteilung einer Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über kein - dem öffentlichen Interesse überwiegendes - Privat- und Familienleben verfüge. Er sei auf jeden Fall in Indien besser verwurzelt als in Österreich. Folglich sei die Rückkehrentscheidung nach Indien zulässig, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wurde (Spruchpunkt V. und VI.). Zur Anordnung der Unterkunftnahme stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass ein fundiertes öffentliches Interesse daran bestünde, die Ordnung aufrechtzuerhalten und die Anordnung zur Quartiernahme dazu dienlich sei (Spruchpunkt VII.).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ausgehend von der Familie der Freundin bzw. Ex-Freundin nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei: "Sie brachten im Wesentlichen vor, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund von Familienstreitigkeiten (Familie gegen Heirat) verlassen haben. Diese Gründe sind zweifellos persönlich unangenehm, entbehren aber der Asylrelevanz. Zusätzlich steigerten Sie noch Ihr Fluchtvorbringen, indem Sie behaupten es gebe einen Haftbefehl gegen Sie und Beschuldigter einer Entführung (Freundin) zu sein. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. [...] Wie aus Ihren Befragungen entnehmbar, haben Sie sich im Gegensatz zur Erstbefragung mehrmalig widersprochen. So behaupteten Sie in der Erstbefragung am 20.05.2019 mit Ihrer Freundin römisch 40 von römisch 40 , Indien nach Delhi geflüchtet zu sein weil die Schwiegereltern nicht mit einer Ehe einverstanden waren. Nachdem Sie sich das Leben nicht leisten konnten reisten Sie nach zwei Monaten nach Rajasthan. Dort wurde Ihre Freundin eines Tages von einem Dorfbewohner am Markt gesehen, dieser hätte die Eltern Ihrer Freundin angerufen und den Aufenthaltsort verraten. In der Einvernahme sagten Sie anfänglich aber der Dorfbewohner hätte andere Leute kontaktiert (EV S.7/16). Auf Nachfrage gaben Sie aber an, der Dorfbewohner hätte zuerst seine Familie angerufen und diese hätten die Schwiegereltern angerufen. Sie steigerten auch diese Aussage, indem Sie sich schließlich nicht mal sicher waren ob es ein Dorfbewohner war oder es sich um mehrere handelte (EV. S12/16). In der Einvernahme steigerten Sie auch Ihr Vorbringen, indem Sie behaupteten die Polizei hätte Ihre Freundin von Rajasthan abgeholt und auf der Polizeistation gefoltert um Ihren Aufenthaltsort herauszufinden (EV S.7/16). Kann seitens der Behörde nicht logisch nachvollzogen werden, zumal Sie selbst (EV S.10/16) angegeben haben Familienangehörige holten mit der Polizei Ihre Freundin ab und es ist äußerst unwahrscheinlich das ein vermeintliches Entführungsopfer im Beisein Familienangehöriger gefoltert wird. Zusätzlich ist hierbei anzumerken, dass Sie explizit angegeben haben, Ihre Freundin wäre auf der Polizeistation gefoltert worden, doch als Ihnen vorgehalten wurde, woher Sie diese Informationen haben, wenn Sie eigentlich keine Details darüber wissen, antworteten Sie aufgebracht das dies in Rajasthan passiert wäre und nicht auf der Polizeistation (EV S.11/16). Somit steht eindeutig fest, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht, sondern ein reines Konstrukt an Unwahrheiten. In der Erstbefragung gaben Sie an, nachdem Sie von Ihren Nachbarn (Rajasthan) darüber informiert wurden, dass die Polizei verständigt wurde, Sie sofort geflohen wären. In der Einvernahme gaben Sie völlig konträr an, Sie hätten zwei Monate lang versucht Ihre Freundin zu finden und wären auch zurück ins Heimatdorf römisch 40 gekehrt. Für die Behörde ist der Begriff "suchen" nicht nur einmal paar Freunde anzurufen, wie Sie es angegeben haben (EV S.11/16). Nicht gerade positiv auch, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstbefragung vermuteten, Ihre Freundin wäre wieder bei Ihren Eltern, Sie jedoch in der Einvernahme behaupteten, nicht zu wissen ob diese überhaupt am Leben ist, lediglich auf der Grundlage, Ihre Freundin hätte sich noch nicht gemeldet. Bei Ihren Ausführungen vor der PI haben Sie sich jedoch auf das Aufstellen bloß spekulativer Behauptungen beschränkt und keinerlei konkret nachvollziehbare Details rund um etwaige Fluchtgründe genannt. Höchst allgemein haben Sie berichtet, es gebe einen Haftbefehl wegen Entführung gegen Sie und es wäre ein Strafverfahren eingeleitet worden. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raumzeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Sie konnten keine Namen nennen, Sie haben Information von Nachbarn über Telefon erhalten. Auf Nachfrage, woher Sie wissen können, dass der Dorfbewohner zuerst seine Familie kontaktierte und danach die Eltern Ihrer Freundin antworteten Sie inhaltslos von Freunden. Und diese Freunde wissen es von anderen Freunden. Völlig unglaubhaft! Auffällig auch, dass Sie den Aufenthaltsort in Delhi nennen konnten, nicht aber den in Rajasthan. Daran können Sie sich nicht erinnern. Ihr Vorbringen, ein Dorfbewohner (oder mehrere) hätte(
- n)Ihre Frau ausgerechnet an diesem Tag in Rajasthan am Markt gesehen und wäre ihr dann nach Hause gefolgt um Ihren Aufenthaltsort herauszufinden ist nicht realitätsnah. Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass Privatpersonen ihren indienweit verzogenen Feind finden können. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass Personen, die Verfolgung im Herkunftsland befürchten, aus eigenem Antrieb bereits beim Erstkontakt mit einer Asylbehörde auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotenen Möglichkeiten wohl kaum ungenützt lassen würde, die Umstände und Gründe der Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Indien handelt. Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu die Erstbefragung und Niederschrift im gegenständlichen Verfahren). Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Während der Befragung waren Sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch Ihre notwendigen konkreteren Antworten Ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger schienen ließ. Wie Sie auch selbst angegeben haben, ist dies kein Einzelfall und es ginge mehreren indischen Staatsangehörigen so, wenn Schwiegereltern nicht mit einer Ehe einverstanden wären. In Ihrem Fall ist es aber so, dass Sie nicht einmal diese Fluchtgeschichte glaubhaft darlegen konnten. Mag sein, dass es Ihnen wirklich nicht möglich war aufgrund unterschiedlicher Kastenzugehörigkeit ein Mädchen Ihrer Wahl zu heiraten, aber aufgrund Ihrer Steigerung, widersprüchlichen Angaben und unwahrheitsgemäßen Aussagen trotz Belehrung musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Aus den oben angeführten Gründen kommt die erkennende Behörde daher zu dem Schluss, dass Sie tatsächlich niemals und zu keinem Zeitpunkt Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen jedweder Art ausgesetzt waren und es sich bei Ihrem Gesamtvorbringen zu Ihren Fluchtgründen somit um eine ausschließliche gedankliche Konstruktion handelt. Ihre Fluchtgründe sind nicht glaubhaft und sind Sie auch in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig." Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nicht Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende und ausweglose Situation zu geraten. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer in einem Land wie Indien mit über 1, 2 Milliarden Menschen, ohne Meldewesen, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Ferner kamen keine Anhaltspunkte hervor, welche die Erteilung einer Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über kein - dem öffentlichen Interesse überwiegendes - Privat- und Familienleben verfüge. Er sei auf jeden Fall in Indien besser verwurzelt als in Österreich. Folglich sei die Rückkehrentscheidung nach Indien zulässig, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wurde (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.). Zur Anordnung der Unterkunftnahme stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass ein fundiertes öffentliches Interesse daran bestünde, die Ordnung aufrechtzuerhalten und die Anordnung zur Quartiernahme dazu dienlich sei (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 25.06.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 16.07.2019, das Rechtsmittel der Beschwerde, worin der Bescheid zur Gänze angefochten wird und im Wesentlichen unrichtige Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist Zugehöriger der Volksgruppe der Punjabi. In Indien besuchte er zwölf Jahre die Schule und war zuletzt beruflich als Aushilfe in einem Hotel tätig. Er spricht Punjabi auf Mutterspracheniveau, ferner verfügt er über Sprachkenntnisse in Hindi und Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Am 20.05.2019 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, keine Lebensgefährtin und keine Personen zu denen ein besonders zu berücksichtigendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht. In einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt er ebenso wenig. Seine Eltern leben in Indien und bewerkstelligen ihren Lebensunterhalt von der familiären Landwirtschaft. Ein Bruder ist in Singapur aufhältig. Der Beschwerdeführer pflegt telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse und engagiert sich weder in einem Verein noch in sonstiger Art und Weise. Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Grundversorgung aktiv gemeldet, bezieht aber keine Leistungen aus dieser. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Zu den vorgebrachten Verlassensgründen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer wird im Falle der Rückkehr in der Lage sein, sich seine Existenz zu sichern und sein Leben neu aufzubauen. Hinzu kommt die Möglichkeit bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen oder sich vor Ort an NGO's zu wenden. Zur allgemeinen politischen, menschenrechtlichen Situation in Indien, zur Rückkehrmöglichkeit, Grundversorgung und dem Punjab-Gebiet, wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vergleiche AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vergleiche FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vergleiche FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018). In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wiedergewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b). In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung DS - Der Standard (1.1.2019): Was 2019 außenpolitisch bringt. Die US-Demokraten übernehmen die Mehrheit im Repräsentantenhaus, Großbritannien plant den Brexit - und in Indien, der größten Demokratie der Welt, sind Wahlen, https://www.derstandard.de/story/2000094950433/was-2019-aussenpolitisch-bringt, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 11.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2018b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.9.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.1.2019 wurden 12 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2018). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.12.2017): Innerstaatliche Konflikte - Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (13.1.2019): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2019, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 23.1.2019 Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2018). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne des pakistanischen Geheimdienstes, Inter-Services-Intelligence (ISI) bekannt, welcher gemeinsam mit der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierung Babbar Khalasa International (BKI) und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2018). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 20.4.2018; vgl. BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2018).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne des pakistanischen Geheimdienstes, Inter-Services-Intelligence (ISI) bekannt, welcher gemeinsam mit der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierung Babbar Khalasa International (BKI) und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2018). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 20.4.2018; vergleiche BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2018). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2018). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar (USDOS 20.4.2018). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 10.2017). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394309.html, Zugriff 6.11.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2015 Report on International Religious Freedom - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436757.html, Zugriff 23.10.2018 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 18.9.2018). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 18.9.2018). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2018). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2018). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums für 2015 bis 2016 ergab eine Vakanz von 43 Prozent der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 20.4.2018). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 18.9.2018). Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2018). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 18.9.2018). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 18.9.2018). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können
Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (AA 18.9.2018). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben bspw. 80 Prozent aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK Internationales Komitee des Roten Kreuz) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir (AA 18.9.2018). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill", und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 20.4.2018). Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 20.4.2018). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden
CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.
Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2018). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2018) und untersteht den Bundesstaaten (AA 18.9.2018). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2018). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2018). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt (USDOS 20.4.2018). Polizeireformen verzögerten sich 2017 erneut (HRW 18.1.2018). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 20.4.2018). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vgl. BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vergleiche BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 20.4.2018). Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz für die Streitkräfte (AFSPA) wurde am 23.04.2018 für den Bundesstaat Meghalaya nach 27 Jahren aufgehoben und im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf 8 Polizeidistrikte beschränkt. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, und Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 18.9.2018). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 18.9.2018). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2018). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 18.9.2018). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 16.9.2018). Das Gesetz erlaubt es den Behörden auch, Häftlinge bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Gerichtsgewahrsam zu nehmen (einschließlich der 30 Tage in Polizeigewahrsam). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2018): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2018_indien.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung War Heros of India (16.9.2018): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 6.11.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 18.9.2018). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2018). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 18.9.2018). Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 18.9.2018) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2018). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 18.9.2018). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 20.4.2018). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 18.9.2018). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 20.4.2018). Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Für den Zeitraum Januar bis August 2017 beziffert Amnesty International die Zahl der Todesfälle in Haftanstalten auf 894, in Polizeigewahrsam auf 74 (AA 18.9.2018). Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2018). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2018): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2018_indien.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 20.4.2018). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) für das Jahr 2018 mit einer Bewertung von 41 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 78. Rang von 180 Staaten auf (TI 2018). 2017 wurde Indien mit 40 Punkten (Rang 81 von 180 Staaten) bewertet (TI 2018). Im Jahr 2016 wurde Indien ebenfalls mit 40 Punkten bewertet. Das entspricht dem 79. Rang von 176 gelisteten Staaten (TI 2017). NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 20.4.2018). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im Speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2018). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 20.4.2018). Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.1.2018). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 20.4.2018). Durch das vom Präsidenten im Jahr 2014 unterzeichnete Lok Pal- und Lokayuktas Gesetz wurden unabhängige, staatliche Gremien eingerichtet, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Obwohl Modi und Angehörige seiner Regierung Unterstützung für das Gesetz signalisiert haben, gibt es wenig Belege dafür, dass es effektiv umgesetzt wird. Das 2005 geschaffene Recht auf Information (RTI) wird vor allem angewandt, um Transparenz zu steigern und korrupte Machenschaften aufzudecken. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind mindestens 65 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und mehr als 400 angegriffen oder belästigt worden (FH 27.1.2018). Korruption behindert manchmal auch Regierungsprogramme zur Untersuchung behaupteter Korruption im Regierungsbereich (USDOS 20.4.2018). Im Mai 2015 nahm die Lok Sabha (Volkskammer) Änderungen des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblowers Protection Act) aus 2014 an. Mitglieder der Opposition kritisierten, dass dadurch die ohnehin schon begrenzten Auswirkungen des Gesetzes weiter aufgeweicht würden (FH 27.1.2018).
Angaben des Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) unterhält jeder Bundesstaat in Indien mindestens ein Büro unter der Leitung eines Polizeichefs, in welchem Beschwerden per Post, Fax oder persönlich eingereicht werden können. Dabei kann auf Wunsch auch die Identität des Beschwerdeführers geheim gehalten werden. Vom CBI wurden im Untersuchungszeitraum [Anm.: 2016] 673 Korruptionsfälle registriert (CBI o.D.; vgl. USDOS 20.4.2018).
Angaben des Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) unterhält jeder Bundesstaat in Indien mindestens ein Büro unter der Leitung eines Polizeichefs, in welchem Beschwerden per Post, Fax oder persönlich eingereicht werden können. Dabei kann auf Wunsch auch die Identität des Beschwerdeführers geheim gehalten werden. Vom CBI wurden im Untersuchungszeitraum [Anm.: 2016] 673 Korruptionsfälle registriert (CBI o.D.; vergleiche USDOS 20.4.2018). Eine von Transparency International und LocalCircles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2017 bei 45 Prozent. So hat es einen Anstieg der Bestechung um 11 Prozent gegeben. Kommunale Unternehmen, Grundbuchabteilungen, wie auch Polizeidienststellen stellen dabei die korruptionsanfälligsten Regierungsstellen dar (IT 11.10.2018). Der Bericht mit dem Titel India Corruption Survey 2018 besagt, dass 58 Prozent der Bürger angeben, dass ihre Staaten über keine Anti-Korruptions-Helpline verfügen, während bis zu 33 Prozent angaben, dass sie sich nicht über das Vorhandensein einer solchen Hotline in ihren Staaten im Klaren seien (ICS 2018). Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public interest litigation petitions") bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Bundesgericht, dem "Supreme Court" einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung CBI (o.D.): Join us in Fighting Corruption, http://www.cbi.gov.in/contact.php, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung ICS - India Corruption Survey 2018 (11.10.2018): India Corruption Survey 2018: 56% Indians admit to paying bribes for citizen services as most states failed to put redressal mechanisms in place, https://www.localcircles.com/a/press/page/india-corruption-survey-2018, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung IT - India Times (11.10.2018): Bribery records 11 per cent growth in one year, finds survey, https://www.indiatoday.in/india/story/56-per-cent-paid-bribe-in-last-one-year-91-per-cent-don-t-know-about-anti-corruption-helpline-survey-1360392-2018-10-11, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 30.1.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017#regional, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 3 Millionen aus), darunter viele in- und ausländischer Menschenrechtsorganisationen (AA 18.9.2018), die sich für soziale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte einsetzen (USDOS 20.4.2018). Diese können grundsätzlich frei (AA 18.9.2018) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 18.9.2018), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 20.4.2018). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 20.4.2018), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 18.9.2018).Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 18.9.2018), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 20.4.2018). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 18.9.2018; vergleiche FH 27.1.2018). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 18.9.2018; vergleiche FH 27.1.2018). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 20.4.2018), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 18.9.2018). Die Regierung traf sich in der Regel mit inländischen NGOs, reagierte auf ihre Anfragen und ergriff als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 6.11.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Ombudsmann Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018). Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Fällen der Unterlassung der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 20.4.2018). 24 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. Menschenrechtgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind (USDOS 20.4.2018). Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verursacher geleitet werden, sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (2.8.2018): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/about-us/about-the-Organisation, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 18.9.2018). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2018). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 18.9.2018). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 18.9.2018). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung bei, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit (USDOS 20.4.2018). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 18.9.2018). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 18.9.2018). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2018). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2018). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im "Maoistengürtel" begingen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 20.4.2018). In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2018): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2018_indien.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018: Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 29.5.2018; vgl. AA 18.9.2018), ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 29.5.2018). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 18.9.2018). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 27.1.2018) und kaum eingeschränkt (AA 18.9.2018). Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt (AA 25.4.2015). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet (AA 25.4.2015). Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 12.2018). Die existierenden Spannungen, haben in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen geführt (2013 in Muzzafarnagar/Uttar Pradesh mit mehr als 40 Toten) (AA 18.9.2018). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonvertierungen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Änderung seiner religiösen Überzeugung zum Ziel haben sowie zu Diskriminierung und Va