Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 22.12.2016, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/1128/2016, wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Einreisetitels
Vm § 35 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 22.12.2016, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/1128/2016, wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 22.12.2016, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/1128/2016. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 03.03.2017, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/1128/2016, abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 15.03.2017 beantragte der Vertreter des Antragstellers die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Verwaltungsakt des österreichischen Generalkonsulats Istanbul samt Vorlageantrag, Beschwerdevorentscheidung und Beschwerde langte am 09.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schriftsatz, datiert mit 27.01.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 28.01.2020, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht gegenständlichen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über den gegen die Beschwerdevorentscheidung des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 03.03.2017, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/1128/2016, erhobenen Vorlageantrag noch keine Entscheidung getroffen hat. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
GVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden
1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde. Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde (im gegenständlichen Fall: Vorlage des Vorlageantrages) an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage des österreichischen Generalkonsulats Istanbul via Bundesministerium für Inneres am 09.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall
GVG mit Ablauf des 09.06.2020.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde (im gegenständlichen Fall: Vorlage des Vorlageantrages) an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage des österreichischen Generalkonsulats Istanbul via Bundesministerium für Inneres am 09.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall
Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 09.06.2020. Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag
Vm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W240.2226277.1.00
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