RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2020 GeschäftszahlW261 2200611-1 SpruchW261 2200608-1/12E W261 2200612-1/12E W261 2200611-1/9E W261 2200613-1/9E Gekürzte Ausfertigung des am 10.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan
- römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan
- XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
- römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
- mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seinen Vater, XXXX , als gesetzlichen Vertreter, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seinen Vater, römisch 40 , als gesetzlichen Vertreter, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
- mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seinen Vater, XXXX , als gesetzlichen Vertreter, Staatsangehörigkeit Afghanistan
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seinen Vater, römisch 40 , als gesetzlichen Vertreter, Staatsangehörigkeit Afghanistan jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom
- 01.06.2018, Zl. XXXX
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- 01.06.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits von den Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 10.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 36 der Niederschrift vom 10.01.2020).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits von den Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 10.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 36 der Niederschrift vom 10.01.2020). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W261.2200611.1.00