Vm § 17 VwGVG dahin berichtigt, dass Spruchteil A) wie folgt zu lauten hat: A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2020, , G310 2218066-1/8E, wird
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahin berichtigt, dass Spruchteil A) wie folgt zu lauten hat: „Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „
1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG erteilt.“„Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraphen 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Begründung:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG (mit bestimmten Ausnahmen) anzuwenden.
4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. § 62 Abs 4 AVG ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG (mit bestimmten Ausnahmen) anzuwenden.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. § 62 Abs. 4 AVG ist im Wege des § 17 VwGVG auch auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Eine derartige Berichtigung ist keine Sachentscheidung, die das Verfahren materiell erledigt, und erfolgt daher
GVG in Form eines Beschlusses.Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist im Wege des Paragraph 17, VwGVG auch auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Eine derartige Berichtigung ist keine Sachentscheidung, die das Verfahren materiell erledigt, und erfolgt daher
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses. Aus der Begründung des obzitierten Erkenntnisses ergibt sich unmissverständlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der im Spruch angeführten Aufenthaltsberechtigung vorlagen und beabsichtigt war, die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Beschwerdeführerin für dauerhaft unzulässig zu erklären, zumal im Falle einer positiven Entscheidung nach § 55 AsylG - wie hier - diese mit jener nach § 9 Abs. 3 untrennbar verbunden ist. Aus der Begründung des obzitierten Erkenntnisses ergibt sich unmissverständlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der im Spruch angeführten Aufenthaltsberechtigung vorlagen und beabsichtigt war, die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Beschwerdeführerin für dauerhaft unzulässig zu erklären, zumal im Falle einer positiven Entscheidung nach Paragraph 55, AsylG - wie hier - diese mit jener nach Paragraph 9, Absatz 3, untrennbar verbunden ist. Der Spruch war daher
Vm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.Der Spruch war daher
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, nicht zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.2218066.1.01
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