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{'item': 'G311 2180004-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlG311 2180004-1 SpruchG311 2180011-1/21E G311 2180016-1/17E G311 2180007-1/17E G311 2180004-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, und 4.) des minderjährigenDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 4.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017 und 16.11.2017,römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017 und 16.11.2017, Zahlen: zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX und zu 4.) XXXX, betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2019 zu Recht:Zahlen: zu 1.) römisch 40 , zu 2.) römisch 40 , zu 3.) römisch 40 und zu 4.) römisch 40 , betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2019 zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäßrömisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG werden XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG werden römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkterömisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Aus dieser Ehe stammen der minderjährige Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie gemeinsam am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellten.Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie gemeinsam am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stellten. Am 12.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, es hätte in seinem Wohngebiet viele Milizen gegeben, die ihn hätten rekrutieren wollen. Er habe auch Alkohol getrunken, was nicht gerne gesehen werde und sei auch die allgemeine Sicherheitslage im Irak miserabel. Er wolle, dass seine Familie ein sicheres Leben führen könne und habe deswegen mit seiner Ehegattin und den Kindern den Irak verlassen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers. Die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, fand jeweils am 07.11.2017 statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er sei schiitischer Moslem und habe in Bagdad mit der Familie in einem schiitisch dominierten Viertel gelebt. Die meisten Einwohner des Viertels seien Angehörige der schiitischen Milizen gewesen. Er habe sich weder für konfessionelle Probleme oder Politik interessiert, aber regelmäßig Alkohol konsumiert. Er sei von den Milizen zunehmend darauf angesprochen worden, dass schiitisch-religiöse Gedankengut zu teilen, keinen Alkohol zu trinken und mit den Milizen zu kämpfen. Er habe jedoch an den Verbrechen der Milizen nicht teilhaben wollen. Er habe zunehmend das Gefühl bekommen, es würde ihm von den Milizen noch etwas angetan werden. Nahe seines Hauses habe sich ein Checkpoint befunden und sie hätten den Erstbeschwerdeführer auf dem Weg nach Hause betrunken gesehen und ihn darauf angesprochen. Am nächsten Morgen wären Milizangehörige zum Haus des Erstbeschwerdeführers gekommen und hätten ihn erneut überreden wollen, sich der Miliz anzuschließen und nach den religiösen Regeln zu leben. Danach habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. Dazu habe er sein Auto symbolisch an seine Schwester verkauft und habe mit seiner Familie drei Tage später den Irak verlassen. Unmittelbar nach seiner Ausreise habe man ihm einen Drohbrief geschickt. Diesen habe die Mutter im Vorgarten gefunden und wisse er nunmehr, dass er von der Asa-ib Ahl al-Haqq (im Folgenden: AAH) bedroht werde. Die Mutter sei daraufhin zur Schwester des Erstbeschwerdeführers umgezogen. Davon habe er erst in Österreich erfahren. Die Schwester habe ihm eine Fotografie des Drohbriefes per WhatsApp geschickt. Persönlich gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen hätten nicht stattgefunden, es sei ihm jedoch klar gewesen, dass man ihn töten werde, falls er sich der Miliz nicht anschließe. Ein Umzug in den Südirak wäre aufgrund des Umstandes, dass dort ebenso die Milizen die Kontrolle ausüben würden, nicht möglich gewesen. Auch in die sunnitischen Gebiete hätte er wegen der Schwierigkeiten mit den Milizen und dem IS nicht umziehen können. Neben Kopien des schwedischen Reisepasses eines Bruders sowie unbefristeter, US-amerikanischer Aufenthaltstitel zweier weiterer Brüder des Erstbeschwerdeführers legte er einen Ausdruck des Fotos des Drohbriefes samt Kuvert sowie einen radiologischen Befundbericht (ohne Befund) vor. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, sie sei nie persönlich bedroht worden, habe keine Probleme mit der Polizei oder einem Gericht, habe an keinen Kampfhandlungen, politischen Aktivitäten oder Demonstrationen teilgenommen und sei kein Mitglied einer politischen Partei. Sie beziehe sich auf die allgemeine Sicherheitslage und wolle ihren Kindern ein besseres Leben bieten. Der Erstbeschwerdeführer sei von Milizen beobachtet und bedroht worden. Diese hätten ihn zum Kämpfen aufgefordert und es hätte ihnen auch nicht gepasst, dass er Alkohol getrunken habe. Der Erstbeschwerdeführer sei drei bis vier Tage vor der Ausreise aus dem Irak wegen seines Alkoholkonsums belästigt worden. Nach der Ankunft in Österreich hätte sie von der Schwiegermutter erfahren, dass diese einen Drohbrief erhalten habe, der den Erstbeschwerdeführer betroffen habe. Die Schwiegermutter sei daraufhin zur Schwägerin der Zweitbeschwerdeführerin gezogen. Der Drittbeschwerdeführer leide an einer Herzerkrankung, sei operiert worden und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Der Viertbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte einen sie betreffenden ärztlichen Befundbericht (ohne Befund), eine Teilnahmebestätigung an einem Alphabetisierungskurs und eine Kursanmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf Niveau A1 zur Vorlage. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers befindet sich im Verwaltungsakt ein Konvolut an medizinischen Unterlagen: -Strichaufzählung arabische Dokumente des irakischen "XXXX" Krankenhauses für Herzchirurgie (AS 43 ff Drittbeschwerdeführer) wonach Drittbeschwerdeführer im Alter von vier Jahren im Jahr 2013 offenbar bereits im Irak am Herzen operiert wurde o offenbar Kontrolle im Jänner 2015 (AS 59 ff Drittbeschwerdeführer) -Strichaufzählung Schulärztliche Information des Magistrats der Stadt XXXX; Überweisung an Facharzt bei Zustand nach Sternotomie und OP eines Ventrikelseptumdefekts (AS 51 ff Drittbeschwerdeführer)Schulärztliche Information des Magistrats der Stadt römisch 40 ; Überweisung an Facharzt bei Zustand nach Sternotomie und OP eines Ventrikelseptumdefekts (AS 51 ff Drittbeschwerdeführer) -Strichaufzählung radiologischer Befund vom 14.12.2015 (AS 63 Drittbeschwerdeführer) -Strichaufzählung ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 08.07.2016 (AS 65 ff Drittbeschwerdeführer) o zwingende Kontrolle in sechs Monaten -Strichaufzählung Kinderkardiologische Begutachtung eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 09.05.2017 (AS 67 ff Drittbeschwerdeführer) mit den Diagnosen bzw. dem Therapievorschlag: o zusätzlich Pulmonalstenose o keine Herztherapie erforderlich o Vereinssport nicht erlaubt, normaler Alltagssport schon o weitere Kontrollen jährlich o gegebenenfalls ein weiterer Eingriff nötig o Endokarditisprophylaxe indiziert Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung inMit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1a FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte, individuelle Gefährdungslage sei nicht glaubhaft. Es lägen weder von staatlichen Institutionen noch von sonstigen "machtausübenden" Gruppierungen Bedrohungen gegenüber der Person des Erstbeschwerdeführers oder seiner Familie vor. Eine Rückkehr sei zumutbar und könne der Erstbeschwerdeführer seine bisherige Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer von schiitischen Milizen hätte rekrutiert werden sollen, wenn er doch aufgrund des Konsums von Alkohol nicht den Vorstellungen der Milizen entsprochen und darüber hinaus auch nicht religiös gewesen sei. Das Vorbringen zum Drohbrief, den der Erstbeschwerdeführer erst nach seiner Ausreise erhalten haben soll, scheine vollkommen konstruiert. Es sei nicht plausibel, weshalb die Milizen einen Drohbrief im Vorgarten deponieren sollten, anstatt direkt mit der Familie des Erstbeschwerdeführers in Kontakt zu treten. Auch der Umstand, dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers nach deren Umzug zu seiner Schwester keinerlei Probleme mehr gehabt habe, verdeutliche, dass der Erstbeschwerdeführer den von ihm angegebenen Problemen ohne Weiteres hätte entgehen können. Persönliche Übergriffe hätte zu keiner Zeit stattgefunden, noch sei auf den Erstbeschwerdeführer in irgendeiner Weise Druck ausgeübt worden. Beim "Drohbrief" handle es sich um ein allgemeines, dubioses Schreiben. Die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer hätte keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Erkrankung des Drittbeschwerdeführers sei nicht lebensbedrohlich, er sei deswegen bereits im Irak behandelt worden und könne die Behandlung auch dort fortsetzen.den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte, individuelle Gefährdungslage sei nicht glaubhaft. Es lägen weder von staatlichen Institutionen noch von sonstigen "machtausübenden" Gruppierungen Bedrohungen gegenüber der Person des Erstbeschwerdeführers oder seiner Familie vor. Eine Rückkehr sei zumutbar und könne der Erstbeschwerdeführer seine bisherige Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer von schiitischen Milizen hätte rekrutiert werden sollen, wenn er doch aufgrund des Konsums von Alkohol nicht den Vorstellungen der Milizen entsprochen und darüber hinaus auch nicht religiös gewesen sei. Das Vorbringen zum Drohbrief, den der Erstbeschwerdeführer erst nach seiner Ausreise erhalten haben soll, scheine vollkommen konstruiert. Es sei nicht plausibel, weshalb die Milizen einen Drohbrief im Vorgarten deponieren sollten, anstatt direkt mit der Familie des Erstbeschwerdeführers in Kontakt zu treten. Auch der Umstand, dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers nach deren Umzug zu seiner Schwester keinerlei Probleme mehr gehabt habe, verdeutliche, dass der Erstbeschwerdeführer den von ihm angegebenen Problemen ohne Weiteres hätte entgehen können. Persönliche Übergriffe hätte zu keiner Zeit stattgefunden, noch sei auf den Erstbeschwerdeführer in irgendeiner Weise Druck ausgeübt worden. Beim "Drohbrief" handle es sich um ein allgemeines, dubioses Schreiben. Die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer hätte keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Erkrankung des Drittbeschwerdeführers sei nicht lebensbedrohlich, er sei deswegen bereits im Irak behandelt worden und könne die Behandlung auch dort fortsetzen. Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak. Mit am 29.11.2017 beim Bundesamt per Fax einlangenden Schriftsatz vom selben Tag erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesamtes. Es wurde sinngemäß beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden stattgeben und den Beschwerdeführerin den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; allenfalls die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung beheben, feststellen, dass diese auf Dauer unzulässig ist sowie die Abschiebung für unzulässig erklären; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und an das Bundesamt zurückverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer würden der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehören, ihre Religion jedoch nicht aktiv ausleben, aus Bagdad stammen und seien sowohl der Erstbeschwerdeführer (als Taxifahrer und Mechaniker) sowie die Zweitbeschwerdeführerin (als Schneiderin) erwerbstätig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei ein "liberaler" Moslem, der auch Alkohol trinke und den Glauben sowie die Politik nicht besonders ernst nehme. Durch dieses Verhalten habe er sich den Hass der in seiner Umgebung befindlichen Milizen (darunter der Asa-ib Ahl al-Haqq) zugezogen, die seinen Lebensstil als Schande aufgefasst und danach getrachtet hätten, ihn wieder auf den "richtigen Weg" zu bringen. Sie hätten ihn wiederholt gedrängt, sich ihnen anzuschließen und mit ihnen zu kämpfen. Dies habe der Erstbeschwerdeführer stets abgelehnt. Ende 2015 sei er abends auf dem Heimweg im betrunkenen Zustand von militanten Gruppierungen angehalten und erneut zur Kooperation gedrängt worden. Als er dies abermals abgelehnt habe, sei er am nächsten Tag erneut aufgesucht und ihm gedroht worden, dass er im Falle der Nichtkooperation mit Konsequenzen zu rechnen habe bzw. sie mit ihm machen würden, was sie wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe dies als Drohung mit dem Tode gegen ihn selbst und seine Familie aufgefasst. Dass diese Befürchtung begründet sei, sowie die Handlungen der militanten Gruppierungen im Irak würden als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden. Kurz nach der Ausreise habe sich die Bedrohungssituation fortgesetzt, zumal die Mutter des Erstbeschwerdeführers Ende Dezember 2015 einen Brief aufgefunden habe, in welchem dem Erstbeschwerdeführer mit dem Tode bedroht werde, falls die Milizen ihn finden würden. Es werde ihm darin insbesondere unmoralisches Verhalten (etwa das Trinken von Alkohol) vorgeworfen, während andere für ihren Glauben und ihr Land im Krieg kämpfen würden. Im Falle einer Rückkehr würden die Beschwerdeführer eben jene Bedrohungssituation wieder vorfinden. Da die Milizen im gesamten Irak verbreitet wären, liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Die Beschwerdeführer hätten bereits beachtliche Integrationsschritte im Bundesgebiet gesetzt. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien mit dem dargelegten Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen. Es würden erhebliche Tatsachenfeststellungen fehlen. Die Beweiswürdigung sei kurz und nicht nachvollziehbar. Das Bundesamt habe sich mit dem Drohbrief kaum auseinandergesetzt. Mit der Beschwerde wurden zwei Unterstützungsschreiben jeweils vom 22.11.2017, eine Deutschkurs-Anmeldebestätigung (A1+) für die Zweitbeschwerdeführerin, Kopien der "Deutsch-Lernpässe" des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie eine Bestätigung für die minderjährigen Beschwerdeführer, dass sie Fußball im Verein spielen, vorgelegt. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 18.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Per E-Mail vom 21.12.2017 wurden seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an Deutschkursen (auf Niveau "0+" für den Erstbeschwerdeführer, auf Niveau A1 für die Zweitbeschwerdeführerin) sowie für die minderjährigen Beschwerdeführer Schulbesuchsbestätigungen der Volksschule für das Schuljahr 2017/18 vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2019 wurde den Beschwerdeführern zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung relevante Länderberichte zum Irak vorab zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis zur Beginn der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. dazu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Per E-Mail vom 05.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2019 einlangend, wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Jahreszeugnis des Drittbeschwerdeführers der Volksschule für das Schuljahr 2018/2019 (dritte Schulstufe) aus dem eine Beurteilung im Fach "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "Befriedigend" hervorgeht sowie eine SchulbesuchsbestätigungJahreszeugnis des Drittbeschwerdeführers der Volksschule für das Schuljahr 2018 aus 2019, (dritte Schulstufe) aus dem eine Beurteilung im Fach "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "Befriedigend" hervorgeht sowie eine Schulbesuchsbestätigung -Strichaufzählung Jahreszeugnis des Viertbeschwerdeführers der Volksschule für das Schuljahr 2018/2019 (erste Schulstufe) aus dem eine Beurteilung im Fach "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "Gut" hervorgeht sowie eine SchulbesuchsbestätigungJahreszeugnis des Viertbeschwerdeführers der Volksschule für das Schuljahr 2018 aus 2019, (erste Schulstufe) aus dem eine Beurteilung im Fach "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "Gut" hervorgeht sowie eine Schulbesuchsbestätigung -Strichaufzählung nicht bestandene ÖSD-Deutschzertifikate auf Niveau A1 für den Erstbeschwerdeführer (vom 03.07.2018) und die Zweitbeschwerdeführerin (vom 26.02.2018) -Strichaufzählung Teilnahmebestätigungen am Werte- und Orientierungskurs jeweils vom 10.04.2018 für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin -Strichaufzählung Bestätigung des Tennis-Vereins vom 28.06.2019 für den Drittbeschwerdeführer -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben -Strichaufzählung Schreiben der Schulleiterin der minderjährigen Beschwerdeführer -Strichaufzählung Konvolut von Fotos -Strichaufzählung Zeitungsartikel über die Brandstiftung in der Flüchtlingsunterkunft der Beschwerdeführer Am 09.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht zudem eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den übermittelten Länderberichten mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 09.07.2018 [sic!; offensichtlich richtig: 2019] beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurden darin als für das gegenständliche Verfahren für relevant befundene Auszüge und Textpassagen der Länderberichte hervorgehoben. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer von Terrormilizen bedroht worden sei, weil er sich geweigert habe, sich der schiitischen Miliz AAH anzuschließen, lasse ihn in erheblichem Maße gefährdet erscheinen, da die Milizen außer Kontrolle seien und systematische Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Die AAH gelte als die gefürchtetste, weil besonders gewalttätige, Gruppierung, die religiös-politische und kriminelle Motive verbinde. Für den Erstbeschwerdeführer bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative. Weiters leide der Drittbeschwerdeführer unter einem Herzfehler. Aus den Länderberichten gehe eine prekäre Lage zur Möglichkeit der medizinischen Versorgung hervor. Müsste der Drittbeschwerdeführer in den Irak zurückkehren, sei davon auszugehen, dass er in einem Notfall keine rechtzeitige bzw. ausreichende medizinische Versorgung bekomme. Unter einem wurde eine Einstellungszusage für den Erstbeschwerdeführers seitens des Unternehmens seines Schwagers in Österreich, ein "Verbannungsschreiben", welches dem Erstbeschwerdeführer von einem Verwandten per WhatsApp übermittelt worden sei, sowie ein EKG-Befund des Drittbeschwerdeführers vom 02.05.2019 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.07.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Auf Befragen gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er sei schiitischer Moslem, habe aber kein religiöses Leben geführt und auch keine Moschee besucht. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht religiös gelebt. Er sei in Bagdad geboren und habe dort auch immer gelebt. Beruflich sei er Taxifahrer und selbstständiger Mechaniker gewesen. Den Irak habe er verlassen, weil er von der AAH gesucht werde. Etwa 50 Meter von Haus der Familie in Bagdad habe sich ein Checkpoint der Miliz befunden. Immer wenn er zur Arbeit gegangen oder nach Hause gekommen sei, habe man ihn gesehen. Er habe täglich etwa einen halben Liter Whisky und noch ein zwei Flaschen Bier konsumiert. Gekauft habe er den Alkohol in geheimen und versteckten Geschäften. Den Whisky habe er in den Scheibenwischerbehälter seines Taxis gefüllt (einen Liter) und ihn so nach Hause geschmuggelt. Durch Umleitung eines Schlauches habe er den Whisky wieder herauspumpen können. Er habe Stammkunden gehabt, die ihn bei Bedarf angerufen hätten, um gefahren zu werden. Er habe auch während der Fahrt Alkohol getrunken, dann aber nicht mehr als einen viertel Liter Whisky. Er sei dadurch nicht eingeschränkt gewesen und habe man es ihm auch nicht angemerkt, dass er Alkohol getrunken habe. Damit man den Geruch nicht bemerke, habe er Zigaretten zerkaut und sich mit Parfum besprüht. Im Irak sei er alkoholabhängig gewesen, er sei sich nunmehr aber sicher, dass er kein Alkoholproblem habe. Er sei sicher nicht süchtig, denn in Österreich trinke er nur wie die Österreicher, daher nur samstags. Er sei von Milizangehörigen angesprochen worden, weshalb er nicht mit ihnen kämpfe, sondern zuhause "herumhocke" und "saufe". Er habe die Forderung abgelehnt und gesagt, dass er keinesfalls Waffen tragen würde. Daraufhin hätten sie verlangt, dass er zumindest sein Taxi zur Verfügung stelle und die Milizangehörigen überall hinfahre, wo sie es wollten. Auch das habe er mit der Begründung abgelehnt, dass er sich damit auch an deren Verbrechen beteiligen würde. Ihre Antwort sei gewesen: "Ok. Wir werden sehen, was zu tun ist." Dies sei für den Erstbeschwerdeführer eine gefährliche Drohung gewesen. Am nächsten Tag hätten die Milizangehörigen erneut zu ihm gesagt, er solle sie zumindest mit dem Auto hin und her fahren. Sie hätten ihn dabei am Hemd gezogen und gerissen. Da habe er gewusst, dass er ein Problem habe und beschlossen, sein Auto zu verkaufen und den Irak zu verlassen. Das Auto habe er noch am selben Tag verkauft. Es sei ein neuer Hyundai gewesen, den er um USD 17.000,00 gekauft habe. Verkauft habe er um USD 16.000,

  1. Der Zweitbeschwerdeführerin habe er freigestellt, mit ihm zu kommen oder zu ihrer Familie nach Diyala zu gehen. Von den Bedrohungen habe er ihr erst in Österreich erzählt. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers habe dann einen Drohbrief erhalten, der ihm von seiner im Irak lebenden Schwester per WhatsApp übermittelt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Beschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten. Weitere Gründe habe er keine, außer, dass seine Familie (gemeint: der Stamm) ihn verstoßen habe. Den Grund wisse er nicht, er vermute, wegen seines Alkoholkonsums. Er habe ein "Verbannungsschreiben" erhalten und bereits vorgelegt. Er gehe davon aus, dass die Milizen zum Stammesführer gegangen seien, damit sich niemand für den Erstbeschwerdeführer vom Stamm einsetze, wenn ihm etwas passieren sollte. Das Verbannungsschreiben stamme vom 15.12.2018 und sei ihm von seinem in Schweden lebenden Bruder über WhatsApp übermittelt worden. Als sie noch in Bagdad gelebt hätten, hätte er keine Probleme mit dem Stamm gehabt. Die drei im Ausland lebenden Brüder hätten auch keine Probleme mit dem Stamm, da sie schon lange im Ausland leben würden. Selbst wenn ihm die Milizen nichts mehr antun, dann würde er vom eigenen Stamm verfolgt und getötet werden, auch die beiden Söhne. Vor sieben Jahren etwa seien zwei Cousins verschwunden und nicht mehr aufgetaucht. Der Verstoß aus dem Stamm sei überall im Irak wirksam, wo Stammesmitglieder leben würden, daher in schiitischen Vierteln von Bagdad und im Süden von Bagdad sowie im Gouvernement "Waset". In den sunnitischen Vierteln Bagdads und in sunnitischen Gebieten des Irak hingegen nicht. Die Lage im Irak sei noch prekärer als vorher. Die Milizen hätten noch mehr Macht in der Polizei und beim Militär und seien mehr im Parlament vertreten. Das wisse der Erstbeschwerdeführer über Facebook. Es sei richtig, dass die Mauern zwischen sunnitischen und schiitischen Gebieten abgebaut würden und weniger Checkpoints bestünden, aber die Zahl der Getöteten würde sich immer weiter vergrößern. Die Medienberichte seien unrichtig. Es gehe den kleinen Leuten nicht gut und sie könnten sich vieles nicht leisten. Zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers wurde aktuelle Befunde vorgelegt, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben dazu im Wesentlichen gleichlautend an, dass der Drittbeschwerdeführer bereits in Bagdad operiert worden sei und Operation problemlos verlaufen sei. Er nehme keine Medikamente, sondern mache Physiotherapie. Fußball sei für ihn zu anstrengend gewesen, deswegen spiele er jetzt Tennis. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, sie sei ebenso schiitische Muslimin, sei zwar nicht streng religiös, habe aber gebetet und gefastet und tue dies auch in Österreich. Sie selbst (und auch der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer) hätte keine eigenen Fluchtgründe. Der Erstbeschwerdeführer sei von Milizen bedroht worden. In den letzten Tagen ihres Aufenthalts im Irak habe sie gesehen, dass er immer nervös nach Hause gekommen sei. Dann habe sie ihn gefragt, warum er nervös sei. Er habe ihr dann gesagt, dass er bedroht werde, weil er getrunken habe und sie den Irak verlassen müssten. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Irak zuhause immer getrunken. Den Einfluss von Alkohol auf den Erstbeschwerdeführer habe sie nicht so bemerkt, außer, dass er dann "glücklich" gewesen und zuvor bedrückt gewesen sei. In Österreich habe sie gesehen, dass Menschen, die Alkohol trinken, ihr Verhalten verändern. Das sei beim Erstbeschwerdeführer nicht so gewesen. Sie habe durch den Alkoholgenuss keine Änderungen feststellen können. Er habe täglich und ständig getrunken. Zu den bereits in das Verfahren eingeführten Länderberichten wurde von der Rechtsvertretung eine mit 10.07.2019 datierte schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer den Ausführungen in den Länderberichten zur verschlechterten Sicherheitslage anschließen würden. Auch in Bagdad sei weiterhin mit schweren Anschlägen zu rechnen. Es bestehe ein hohes Maß an krimineller Gewalt und dem Risiko von Entführungen. Durch eine Fatwa des schiitischen Religionsführers Al-Sistani würden körperlich fähige Iraker dazu aufgefordert, den Irak zu verteidigen. Es werde als religiöse Verpflichtung angesehen, sich freiwillig den Milizen im Irak anzuschließen. Die Milizen würden daher starken Druck ausüben, um Menschen in schiitischen Gebieten zu rekrutieren. Es bestünden weiters Zweifel an der Verfügbarkeit der nötigen Behandlungsmöglichkeiten des Drittbeschwerdeführers im Irak. Es seien in staatlichen Kliniken auch nur wenige Medikamente erhältlich. Eine Rückkehr in den Irak sei den Beschwerdeführern daher unzumutbar. Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2009 wurde den Beschwerdeführern und dem Bundesamt die aktuelle Kurzinformation zur Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 zur Stellungnahme übermittelt. Mit am 13.12.2019 einlangender Stellungnahme wurde auf die für Bagdad relevanten jüngsten Länderberichte hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind standesamtlich und traditionell seit dem Jahr 2008 verheiratet. Aus dieser Ehe stammen der minderjährige Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 17 ff Erstbeschwerdeführer;Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind standesamtlich und traditionell seit dem Jahr 2008 verheiratet. Aus dieser Ehe stammen der minderjährige Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer vergleiche etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 17 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 12.12.2015, AS 17 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 67 ff Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 61 ff Zweitbeschwerdeführerin; Kopien der irakischen Reisepässe der Beschwerdeführer, jeweils AS 5). Die Beschwerdeführer verließen den Irak am 01.12.2015 legal auf dem Luftweg und flogen von Bagdad nach Istanbul in die Türkei. Von dort reisten sie am nächsten Tag schlepperunterstützt nach Griechenland und in weiterer Folge mit dem "Flüchtlingsstrom" weiter bis nach Österreich, wo sie am 09.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 23 f Erstbeschwerdeführer;Die Beschwerdeführer verließen den Irak am 01.12.2015 legal auf dem Luftweg und flogen von Bagdad nach Istanbul in die Türkei. Von dort reisten sie am nächsten Tag schlepperunterstützt nach Griechenland und in weiterer Folge mit dem "Flüchtlingsstrom" weiter bis nach Österreich, wo sie am 09.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten vergleiche etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 23 f Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 12.12.2015, AS 23 f Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 73 Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 75 Zweitbeschwerdeführerin). Die Familie des Erstbeschwerdeführers stammt ursprünglich aus dem Gouvernement Wassit, der Erstbeschwerdeführer ist jedoch in Bagdad geboren und hat dort auch bis zu seiner Ausreise im Dezember 2015 im Stadtteil XXXX gelebt. Er hat fünf Jahre die Grundschule besucht und war von Beruf selbstständiger Taxifahrer und Mechaniker für Großfahrzeuge wie Mercedes und MAN. Mit seinem Einkommen konnte er den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sichern, die gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers in deren Haus in XXXX, Bagdad, lebten. Die Mutter des Erstbeschwerdeführer lebt nach wie vor in diesem Haus. In Bagdad leben weiters die zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers, die beide verheiratet sind, und ein Bruder, der Mechaniker von Beruf ist. Zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in den USA. Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in Schweden und ist bereits schwedischer Staatsangehöriger. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Mit einer Schwester und der Mutter im Irak hat der Erstbeschwerdeführer noch Kontakt. Die Mutter ist jedoch krank und erweist sich der Kontakt deswegen als schwierig (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 21 Erstbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 77 Erstbeschwerdeführer;Die Familie des Erstbeschwerdeführers stammt ursprünglich aus dem Gouvernement Wassit, der Erstbeschwerdeführer ist jedoch in Bagdad geboren und hat dort auch bis zu seiner Ausreise im Dezember 2015 im Stadtteil römisch 40 gelebt. Er hat fünf Jahre die Grundschule besucht und war von Beruf selbstständiger Taxifahrer und Mechaniker für Großfahrzeuge wie Mercedes und MAN. Mit seinem Einkommen konnte er den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sichern, die gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers in deren Haus in römisch 40 , Bagdad, lebten. Die Mutter des Erstbeschwerdeführer lebt nach wie vor in diesem Haus. In Bagdad leben weiters die zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers, die beide verheiratet sind, und ein Bruder, der Mechaniker von Beruf ist. Zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in den USA. Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in Schweden und ist bereits schwedischer Staatsangehöriger. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Mit einer Schwester und der Mutter im Irak hat der Erstbeschwerdeführer noch Kontakt. Die Mutter ist jedoch krank und erweist sich der Kontakt deswegen als schwierig vergleiche etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 21 Erstbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 77 Erstbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S 4; Kopie schwedischer Reisepass des Bruders, AS 91; Kopien der US-amerikanischen Aufenthaltstitel der Brüder, AS 93 und 95). Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin stammt aus Baquba, Gouvernement Diyala, wo die Zweitbeschwerdeführerin bis zur Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer im Jahr 2008 auch lebte. Seit ihrer Heirat lebte sie in Bagdad. Sie hat sechs Jahre eine Grundschule und drei Jahre eine Hauptschule besucht und den Beruf der Schneiderin erlernt. Sie war zuhause privat als Schneiderin tätig und Hausfrau. Auch der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Die Mutter und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor im Irak, wobei die Mutter und eine Schwester inzwischen von Baquba, Diyala, nach Wassit umgezogen sind, eine Schwester nach wie vor in Baquba, Diyala, lebt und die dritte Schwester in Bagdad. Die Mutter lebt von der Pension des verstorbenen Vaters. Die Zweitbeschwerdeführerin hat regelmäßig (etwa zwei Mal wöchentlich) über das Internet Kontakt zu ihren Schwestern und ihrer Mutter. Diese leben ohne Probleme im Irak. Es leben weiters noch eine Tante mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits im Irak. Die drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben in Österreich, wobei einer der Brüder bereits niederländischer Staatsangehöriger ist (vgl etwa Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 12.12.2015, AS 21 Zweitbeschwerdeführerin; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 71 Zweitbeschwerdeführerin; Zweitbeschwerdeführerin, Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S 10 f).Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin stammt aus Baquba, Gouvernement Diyala, wo die Zweitbeschwerdeführerin bis zur Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer im Jahr 2008 auch lebte. Seit ihrer Heirat lebte sie in Bagdad. Sie hat sechs Jahre eine Grundschule und drei Jahre eine Hauptschule besucht und den Beruf der Schneiderin erlernt. Sie war zuhause privat als Schneiderin tätig und Hausfrau. Auch der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Die Mutter und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor im Irak, wobei die Mutter und eine Schwester inzwischen von Baquba, Diyala, nach Wassit umgezogen sind, eine Schwester nach wie vor in Baquba, Diyala, lebt und die dritte Schwester in Bagdad. Die Mutter lebt von der Pension des verstorbenen Vaters. Die Zweitbeschwerdeführerin hat regelmäßig (etwa zwei Mal wöchentlich) über das Internet Kontakt zu ihren Schwestern und ihrer Mutter. Diese leben ohne Probleme im Irak. Es leben weiters noch eine Tante mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits im Irak. Die drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben in Österreich, wobei einer der Brüder bereits niederländischer Staatsangehöriger ist vergleiche etwa Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 12.12.2015, AS 21 Zweitbeschwerdeführerin; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 71 Zweitbeschwerdeführerin; Zweitbeschwerdeführerin, Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S 10 f). Ein besonderes Nahe- und/Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Irak über ein familiäres Auffangnetz verfügen. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sind allesamt gesund und arbeits- bzw. schulfähig. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer leidet an einem angeborenen Herzfehler (Ventrikelseptumdefekt bzw. Fallot'sche Tetralogie mit infundibulärer und valvulärer Pulmonalstenose), der bereits im Irak diagnostiziert wurde. Auch wurde der Drittbeschwerdeführer bereits in Bagdad im Jahr 2013 deswegen erfolgreich operiert. In Österreich wurde bei ihm zusätzlich im Mai 2017 eine Pumonalstenose diagnostiziert. Es finden regelmäßige ärztliche Kontrollen im Krankenhaus statt (zuletzt mit der Empfehlung für weitere Kontrollen etwa alle eineinhalb bis zwei Jahre), jedoch benötigt der Drittbeschwerdeführer keine Medikamente, macht lediglich Physiotherapie, besucht normal die Schule und spielt Tennis im Verein. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass einer der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Irak nicht behandelbar wäre (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 21 Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 12.12.2015, AS 21 Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 73 und 81 Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 67 Zweitbeschwerdeführerin; Konvolut medizinischer Unterlagen des Drittbeschwerdeführers, AS 43 ff Drittbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S 8 & 11 sowie im Zuge der Verhandlung vorgelegte aktuelle medizinische Befunde, insbesondere der Befund des Landesklinikums XXXX vom 15.05.2019).Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sind allesamt gesund und arbeits- bzw. schulfähig. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer leidet an einem angeborenen Herzfehler (Ventrikelseptumdefekt bzw. Fallot'sche Tetralogie mit infundibulärer und valvulärer Pulmonalstenose), der bereits im Irak diagnostiziert wurde. Auch wurde der Drittbeschwerdeführer bereits in Bagdad im Jahr 2013 deswegen erfolgreich operiert. In Österreich wurde bei ihm zusätzlich im Mai 2017 eine Pumonalstenose diagnostiziert. Es finden regelmäßige ärztliche Kontrollen im Krankenhaus statt (zuletzt mit der Empfehlung für weitere Kontrollen etwa alle eineinhalb bis zwei Jahre), jedoch benötigt der Drittbeschwerdeführer keine Medikamente, macht lediglich Physiotherapie, besucht normal die Schule und spielt Tennis im Verein. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass einer der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Irak nicht behandelbar wäre vergleiche etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2015, AS 21 Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 12.12.2015, AS 21 Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 73 und 81 Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 67 Zweitbeschwerdeführerin; Konvolut medizinischer Unterlagen des Drittbeschwerdeführers, AS 43 ff Drittbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S 8 & 11 sowie im Zuge der Verhandlung vorgelegte aktuelle medizinische Befunde, insbesondere der Befund des Landesklinikums römisch 40 vom 15.05.2019). Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten (vgl aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister vom 19.11.2019).Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten vergleiche aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister vom 19.11.2019). Die Beschwerdeführer haben im Irak an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Sie sind weder Mitglieder einer politischen Partei noch haben sie sich sonst politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen. Sie hatten weiters keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder einem Gericht oder aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit im Irak (vgl Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 75 ff Erstbeschwerdeführer und AS 69 ff Zweitbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019).Die Beschwerdeführer haben im Irak an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Sie sind weder Mitglieder einer politischen Partei noch haben sie sich sonst politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen. Sie hatten weiters keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder einem Gericht oder aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit im Irak vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 07.11.2017, AS 75 ff Erstbeschwerdeführer und AS 69 ff Zweitbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019). Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte daher nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen, ihren Stamm, den IS oder von staatlicher Seite ausgesetzt sind. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak: Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Schreiben vom 24.06.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich ein Konvolut aus fallbezogen relevanten aktueller Länderberichte samt den angeführten Quellen (mit Stand Juni 2019) sowie die mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.11.2019 übermittelte Kurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben. Daraus ergibt sich: Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 ergibt sich: "[...] Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRI) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, u.v.m. Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Liveuamap - Live Universal Awareness Map (1.10.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.10.2019, Zugriff 1.10.2019 Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
  3. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  4. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
  5. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  6. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am
  7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
  8. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
  9. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
  10. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
  11. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vergleiche Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vergleiche The Portal 9.10.2019). Die am
  12. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
  13. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
  14. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
  15. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
  16. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019). Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 9.2019). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019 Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Juli 2019 sind 145 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im August 2019 wurden von IBC 93 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert und für September 151 (IBC 9.2019). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019 Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: "Operation Will of Victory"; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019). Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Seit
  17. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
  18. bis zum
  19. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
  20. bis
  21. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).Seit
  22. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
  23. bis zum
  24. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vergleiche ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
  25. bis
  26. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vergleiche Rudaw 13.10.2019). Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
  27. Oktober weiter und forderten bis zum
  28. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
  29. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
  30. Oktober bis zum
  31. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
  32. Oktober weiter und forderten bis zum
  33. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vergleiche Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
  34. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vergleiche Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
  35. Oktober bis zum
  36. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019). BAGDAD Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am
  37. als auch am
  38. September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019).Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am
  39. als auch am
  40. September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019). Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019). AUTONOME REGION KURDISTAN / KURDISCHE REGION IM IRAK Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaimaniya attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] bemannt war. Der Angriff erfolgte in drei Phasen: Auf einen Schussangriff folgte ein IED-Angriff gegen eintreffende Verstärkung, gefolgt von Mörserbeschuss. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August wurde in Sulaimaniya ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Die am
  41. Mai initiierte türkische "Operation Claw" gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am
  42. Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase (ACLED 4.9.2019)Die am
  43. Mai initiierte türkische "Operation Claw" gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vergleiche Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am
  44. Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase (ACLED 4.9.2019) Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. ACLED 7.8.2019).Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vergleiche ACLED 7.8.2019). Am
  45. und
  46. Juli bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaimaniya, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die "Partei für ein Freies Leben in Kurdistan'' (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019). NORD- UND ZENTRALIRAK In den sogenannten "umstrittenen Gebieten", die sowohl von Bagdad als auch von der kurdischen Autonomieregion beansprucht werden, und wo es zu erhebliche Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen, durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Trotz der Zunahme der Sicherheitsvorfälle im gesamten Irak waren die Zahlen im Laufe des Monats August 2019 für den Zentral-Irak jedoch rückläufig (Joel Wing 9.9.2019). Im Gouvernement Ninewa wurden im Juli 2019 sechs Vorfälle mit 24 Toten verzeichnet, wobei hier der Fund von 18 Leichen älteren Datums eingerechnet ist (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden neun Vorfälle mit 24 Toten und drei Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019). Im September wurden 22 Vorfälle mit 35 Toten und 27 Verletzten registriert, wobei bei fast allen diesen Vorfällen IEDs involviert waren. Außerdem wurde ein Mukhtar ermordet und Mossul mit Mörsergranaten beschossen (Joel Wing 16.10.2019). Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 9.9.2019). Der IS ist stark in der Region vertreten und konnte seine operativen Fähigkeiten erhalten (Joel Wing 5.8.2019). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den rauen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.8.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019). Einerseits vertreibt der IS Zivilisten aus ländlichen Gebieten, um dort Basen zu errichten, anderseits greift er wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte an (Joel Wing 9.9.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala, konzentriert sich aber besonders auf die Bezirke Khanaqin und Jalawla im Nordosten, welche die Zentralregierung nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum von 2017 übernommen hat (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betreffen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gibt es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019).Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 9.9.2019). Der IS ist stark in der Region vertreten und konnte seine operativen Fähigkeiten erhalten (Joel Wing 5.8.2019). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den rauen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.8.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019). Einerseits vertreibt der IS Zivilisten aus ländlichen Gebieten, um dort Basen zu errichten, anderseits greift er wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte an (Joel Wing 9.9.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala, konzentriert sich aber besonders auf die Bezirke Khanaqin und Jalawla im Nordosten, welche die Zentralregierung nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum von 2017 übernommen hat (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betreffen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gibt es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019). Für Juli 2019 verzeichnete Joel Wing im Gouvernement Diyala 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 41 Vorfälle - die höchste Anzahl seit August 2018, mit 21 Toten und 46 Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019) und im September 37 Vorfälle mit 21 Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Im September schlug der IS in fast allen Distrikten des Gouvernements zu (Joel Wing 16.10.2019). Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück. Im Juli gab es eine Reihe von Raketen- und Mörserangriffen auf Städte und Sicherheitskräfte, ansonsten handelte es ich bei den Vorfällen meist um Schießereien und den Einsatz von IEDs (Joel Wing 5.8.2019). Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen (Joel Wing 16.10.2019). Im Gouvernement Kirkuk wurden im Juli 2019 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 13 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 19 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September 22 Vorfälle mit elf Toten und 19 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Im Gouvernement Salah ad-Din wurden im Juli 2019 acht Vorfälle mit zehn Toten und acht Verletzten registriert. Zu den Vorfällen zählten zwei Feuergefechte und ein Angriff auf einen Checkpoint (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden sieben Vorfälle mit vier Toten und fünf Verwundeten verzeichnet (Joel Wing 9.9.2019) und im September zehn Vorfälle mit 13 Toten und zehn Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum, wird nun hauptsächlich für den Transit von ISKämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat in den vergangenen Monaten stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019). Im Gouvernement Anbar wurden im Juli 2019 fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 14 Verletzten registriert (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 waren es vier Vorfälle mit sechs Toten und neun Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September vier Vorfälle mit 19 Toten (Joel Wing 16.10.2019). SÜDIRAK Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019). Im Gouvernement Babil wurden im Juli 2019 drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August waren es acht Vorfälle mit fünf Toten und 48 Verletzten. Es handelt sich dabei um die höchste Zahl an Vorfällen seit Juni
  47. Darunter befand sich ein schwerer Angriff mit einer Motorradbombe (VBIED) auf einen Markt im Norden des Gouvernements (Joel Wing 9.9.2019). Im September waren es wieder drei Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Im Gouvernement Kerbala wurde im Juli ein Vorfall mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Es handelte sich dabei um den Einsatz einer Haftbombe an einem Auto (Joel Wing 5.8.2019). Im September wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwölf Toten und fünf Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Hierbei wurde an einem Checkpoint im Norden von Kerbala Stadt eine Autobombe gezündet (Joel Wing 16.10.2019; vgl. VOA 21.9.2019). Von Sicherheitskräften entdeckte Waffenlager des IS weisen darauf hin, dass dieser über eine große Menge an Sprengmitteln verfügt (Joel Wing 16.10.2019).Im Gouvernement Kerbala wurde im Juli ein Vorfall mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Es handelte sich dabei um den Einsatz einer Haftbombe an einem Auto (Joel Wing 5.8.2019). Im September wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwölf Toten und fünf Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Hierbei wurde an einem Checkpoint im Norden von Kerbala Stadt eine Autobombe gezündet (Joel Wing 16.10.2019; vergleiche VOA 21.9.2019). Von Sicherheitskräften entdeckte Waffenlager des IS weisen darauf hin, dass dieser über eine große Menge an Sprengmitteln verfügt (Joel Wing 16.10.2019). In Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al JazeeraIn Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vergleiche Al Jazeera 25.10.2019). Quellen: -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Kurzinformation zu Irak, Sicherheitsupdate
  48. Quartal 2019 und jüngste Ereignisse, 30.10.2019 als Teil des Sicherheitsupdates des Länderinformationsblattes Irak vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html mwN (Zugriff am 20.11.2019) mit weiteren Nachweisen -Strichaufzählung ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview - Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middleeast-2-october-2019/, Zugriff 7.10.2019 -Strichaufzählung ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview - Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overviewmiddle-east-4-september-2019/, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview - Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middleeast-17-july-2019/, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrationssweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone190924052551906.html, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border190825184711737.html, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung Al Mada (2.10.2019): ("Proteste werden zu Kriegsgebieten"), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 4.10.2019 -Strichaufzählung Al Monitor (12.7.2019): Iran shells Iraqi Kurdistan Region, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/07/iraq-iran-kurdistan-turkey.html, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Anadolu Agency (13.7.2019): Turkey launches counter-terror Operation Claw-2 in N.Iraq, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-launches-counter-terror-operation-claw-2-in-niraq/1530592, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung BBC News (28.10.2019): Iraq protests: Upsurge in violence despite Baghdad curfew, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50225055?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cvenzmgyljrt/iraq&link_location=live-reporting-story, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 4.10.2019 -Strichaufzählung D&S - Difesa & Sicurezza (24.4.2019): Iraq, the ISF carry out a surprise anti-ISIS operation in Anbar, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-the-isf-carry-out-asurprise-anti-isis-operation-in-anbar/, Zugriff 11.10.2019 -Strichaufzählung Diyaruna (7.10.2019): Iraq launches phase 6 of 'Will of Victory', https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/10/07/feature-02, Zugriff 18.10.2019 -Strichaufzählung Diyaruna (7.8.2019): Iran-backed militias suppress Iraqi protests, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/08/07/feature-01, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.10.2019): Die Wut der Iraker auf die Regierung, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tote-bei-protesten-die-wut-der-iraker-auf-dieregierung-16415369.html, Zugriff 4.10.2019 -Strichaufzählung France 24 (28.10.2019): Iraq protesters defy Baghdad curfew as violence rocks Shiite holy city, https://www.france24.com/en/20191029-iraq-protesters-defy-baghdad-curfew-as-violencerocks-shiite-holy-city, Zugriff 30.10.2019 -Strichaufzählung IBC - Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 24.10.2019 -Strichaufzählung Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-theirusual.html, Zugriff 17.10.2019 -Strichaufzählung Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq's October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 4.10.2019 -Strichaufzählung Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State's New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 1.10.2019 -Strichaufzählung Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State's Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 1.10.2019 -Strichaufzählung Kurdistan24 (7.8.2019): ISIS increases activity in Iraq's disputed territories, https://www.kurdistan24.net/en/news/16f3d2f2-8395-40b8-94f3-ebbd183f398d, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Liveuamap - Live Universal Awareness Map (1.10.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.10.2019, Zugriff 1.10.2019 -Strichaufzählung Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-alongsyrian-border/, Zugriff 18.10.2019 -Strichaufzählung Net Blocks (3.10.2019, update am 7.8.2019): Heavily censored internet briefly returns to Iraq 28 hours after nationwide blackout, https://netblocks.org/reports/heavily-censored-internetbriefly-returns-to-iraq-28-hours-after-nationwide-blackout-7yNG1w8q, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung PressTV (21.9.2019): Fifth phase of Will of Victory operation ends with cleansing areas near Saudi border, https://www.presstv.com/Detail/2019/09/21/606767/Fifth-phase-of-Will-ofVictory-operation-ends-with-cleansing-areas-near-Saudi-border-from-Daesh, Zugriff 18.10.2019 -Strichaufzählung Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsiblefor-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 30.10.2019 -Strichaufzählung Reuters (12.7.2019): Iran strikes opposition positions on border with Iraqi Kurdistan - 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Voice of America (21.9.2019): IS Claims Blast That Killed 12 Near Iraq's Karbala, https://www.voanews.com/middle-east/claims-blast-killed-12-near-iraqs-karbala, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Xinhua (22.8.2019): 4 IS militants, 2 soldiers killed in clashes in eastern Iraq, http://www.xinhuanet.com/english/2019-08/22/c_138329358.htm, Zugriff 2.10.2019" Aus dem Konvolut fallbezogener relevanter Länderberichte vom Juni 2019 ergibt sich: "
  49. Allgemeine Sicherheitslage: 1.
  50. Allgemeine Sicherheitslage und Islamischer Staat (IS): Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.03.2018 noch ca. 2,2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,6 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Ca. 90% der bis Ende März 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 124.000 Binnenvertriebenen stammten aus den Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninava und Salah al-Din, 107.000 kehrten alleine in die Provinz Ninava, ca. 77.000 in den Bezirk Mossul zurück. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mossul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 musste der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. Ab dem 03.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 60.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 05.11.2017; BI 13.11.2017). Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer. Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium (Harrer 24.11.2017). Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 09.-11.2017).Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vergleiche IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 09.-11.2017). Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h., aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019). 1.
  51. Allgemeine Sicherheitslage in Kurdistan: Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mitzustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am
  52. September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018). Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018). Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß der offiziellen Endergebnisse gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vergleiche Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018). In Nordkurdistan setzte die Türkei ihre Angriffe auf PKK-Stellungen fort. Zwei Treffer durch Luftschläge in Ninewa zogen letztlich einen Protest der irakischen Regierung nach sich. Die Türkei gab jedoch bekannt, ihre Aktionen fortführen zu wollen (Joel Wing 2.1.2019). Als Folge eines Luftangriffs, bei dem mutmaßlich einige Zivilisten ums Leben kamen, stürmte eine aufgebrachte Menge einen Posten der türkischen Armee nahe Dohuk, wobei eine Person ums Leben kam und zehn verletzt wurden (BBC 26.1.2019). Im Dezember 2018 wurden zwölf Luftschläge mit 31 Toten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 elf mit 35 Toten (Joel Wing 4.2.2019) und im März zwei Vorfälle mit 32 Toten und 10 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Zusammenstöße zwischen türkischen Soldaten und kurdischen Kämpfern hatten Todesopfer auf beiden Seiten zur Folge (Joel Wing 26.3.2019). Am 30.3.2019 bombardierte die türkische Luftwaffe erneut PKK-Stellungen im Qandil Gebirge (BAMF 1.4.2019). Der IS rekrutiert in der kurdischen Autonomieregion (ISW 7.3.2019). Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via Bagdad möglich. 1.
  53. Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen: Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt. Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vergleiche Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018). Am 21.12.2018 setzte die Polizei scharfe Munition und Tränengas ein, um Demonstranten im südirakischen Basra an der Erstürmung eines Regierungsgebäudes zu hindern. Die zweitgrößte Stadt des Landes erlebt seit Juli 2018 ausgedehnte Proteste gegen Korruption, Misswirtschaft, die schlechte Grundversorgung und Arbeitslosigkeit (Guardian 18.7.2018; vgl. Reuters 21.12.2019). Auch 2019 kommt es weiterhin zu häufigen Protesten (Jane's 5.2.2019).Am 21.12.2018 setzte die Polizei scharfe Munition und Tränengas ein, um Demonstranten im südirakischen Basra an der Erstürmung eines Regierungsgebäudes zu hindern. Die zweitgrößte Stadt des Landes erlebt seit Juli 2018 ausgedehnte Proteste gegen Korruption, Misswirtschaft, die schlechte Grundversorgung und Arbeitslosigkeit (Guardian 18.7.2018; vergleiche Reuters 21.12.2019). Auch 2019 kommt es weiterhin zu häufigen Protesten (Jane's 5.2.2019). In Qadisiya wurde im Dezember 2018 ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einer verwundeten Person registriert. In Babil waren es im Dezember 2018 zwei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 drei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 4.2.2019) und im Februar zwei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurde in Babil ein Vorfall registriert, bei dem zwei Personen getötet wurden (Joel Wing 3.4.2019). In Basra wurden bei einem Zusammenstoß zweier Stämme am 11.3.2019 mindestens drei Menschen getötet und sieben weitere verwundet (Kurdistan 24 12.3.2019). 1.
  54. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak: In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeinen Stabilität dar (GPPI 3.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober
  55. Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,
  56. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
  57. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 1.2.2019 heißt es, dass verbliebene IS-Kämpfer nach wie vor eine Bedrohung im Nord- und Zentralirak (Gouvernements Kirkuk, Ninewa und Salahaddin, sowie Anbar, Bagdad und Diyala) darstellen (UNSC 1.2.2019). Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin sind dabei das Herzstück der Umgruppierungsbemühungen des IS. Dort werden monatlich auch die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet. Der IS ist beinahe im gesamten ruralen Gebiet dieser Gouvernements aktiv, kann sich Berichten zufolge in einigen Städten nachts völlig frei bewegen und hebt Steuern ein (Joel Wing 3.4.2019). Die Lage in diesen umstrittenen Gebieten hat sich nach dem Abzug der kurdischen Peschmerga 2017 verschärft (Landinfo 8.1.2019). Die Konkurrenz zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Autonomieregierung, erzeugt in diesen Gebieten zusätzliche Instabilität, die wiederum vom IS ausgenutzt werden kann (ISW 7.3.2019). Sowohl kurdische Streitkräfte als auch Mitglieder der vom Iran unterstützten Volksmobilisierungskräfte (PMF) üben weiterhin in unterschiedlichem Ausmaß Kontrolle und Einfluss aus, was die Zentralregierung in eine prekäre Lage versetzt, da sie sowohl mit zivilen Unruhen, als auch mit Versuchen einer Reorganisation des IS umgehen und gleichzeitig ihre Verbündeten unter Kontrolle halten muss (ACLED 2019). Insbesondere ländliche Gebiete, das Hamrin-Gebirge, sowie das Diyala-Flussdelta dienen dem IS als Rückzugsorte, von wo bereits im Jahr 2018 ein Großteil der IS-Operationen im Irak ausgegangen sind (Landinfo 8.1.2019). Das Hamrin-Gebirge ermöglicht dabei den Nord-Süd Übergang zwischen den Gouvernements Ninewa und Diyala und bietet dem IS dauerhaften Schutz vor Luftangriffen und Bodenoffensiven (ISW 7.3.2019). Es gelang den irakischen Sicherheitskräften (ISF) bisher trotz umfangreicher Säuberungsaktionen nicht, den IS aus Hawija zu vertreiben (ISW 7.3.2019; vgl. Landinfo 8.1.2019). Zwischen
  58. und
  59. März wurde eine neuerliche koordinierte Luft- und Bodenoperation durch die Luftwaffe der Koalition und die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gegen den IS im nordwestlichen Irak geführt (OIR 29.3.2019).Insbesondere ländliche Gebiete, das Hamrin-Gebirge, sowie das Diyala-Flussdelta dienen dem IS als Rückzugsorte, von wo bereits im Jahr 2018 ein Großteil der IS-Operationen im Irak ausgegangen sind (Landinfo 8.1.2019). Das Hamrin-Gebirge ermöglicht dabei den Nord-Süd Übergang zwischen den Gouvernements Ninewa und Diyala und bietet dem IS dauerhaften Schutz vor Luftangriffen und Bodenoffensiven (ISW 7.3.2019). Es gelang den irakischen Sicherheitskräften (ISF) bisher trotz umfangreicher Säuberungsaktionen nicht, den IS aus Hawija zu vertreiben (ISW 7.3.2019; vergleiche Landinfo 8.1.2019). Zwischen
  60. und
  61. März wurde eine neuerliche koordinierte Luft- und Bodenoperation durch die Luftwaffe der Koalition und die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gegen den IS im nordwestlichen Irak geführt (OIR 29.3.2019). Der IS führt seine Operationen hauptsächlich südlich und westlich von Ninewas Hauptstadt Mossul durch (Joel Wing 4.2.2019). Er soll auch in der Stadt über Schläferzellen verfügen, und hat dort zuletzt im Februar 2019 eine Autobombe eingesetzt (ISW 7.3.2019). Seit einigen Wochen fordern IS-Angriffe insbesondere in Ninewa regelmäßig viele Opfer (Joel Wing 1.4.2019). So wurden in der Provinz im Dezember 2018 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 36 Toten und 37 Verwundeten registriert, wobei hier elf ältere Leichen eingerechnet wurden, die aus Trümmern der Altstadt von Mossul geborgen wurden. Mit den verbliebenen 25 im Dezember getöteten Personen und 37 Verwundeten verzeichnete die Provinz die meisten Gewaltopfer im Irak im Dezember (Joel Wing 2.1.2019). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für den Irak nennt für denselben Zeitraum hingegen sieben Tote und 19 Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden neun Vorfälle mit 75 Toten und einer verwundeten Person, sowie zwei Massengräberfunde (ältere Gräber aus der Zeit der IS-Herrschaft) mit den Überresten von insgesamt 66 Leichen verzeichnet (Joel Wing 4.2.2019). Im Februar kam es erneut zu einem Anstieg der IS-Aktivitäten, mit 20 Vorfällen mit 147 Toten und 31 Verletzten, wobei wiederum die meisten der Toten auf Funde von Massengräbern älteren Datums zurückgehen (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurden elf Vorfälle mit 109 Toten und 53 Verletzten registriert (Joel Wing 3.4.2019). In Diyala kam es im Dezember 2018 zu 28 sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit insgesamt 15 Toten und 16 Verwundeten, darunter drei Angriffe auf Kontrollpunkte (Joel Wing 2.1.2019), sowie Mörserbeschuss der Stadt Saraya (Joel Wing 10.12.2018). Im Jänner 2019 wurden 32 Vorfälle mit zehn Toten und 21 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 26 Vorfälle mit acht Toten und 16 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 17 Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). In Kirkuk wurden im Dezember 17 Vorfälle mit 204 Toten und 16 Verwundeten registriert, wobei 200 Leichenfunde aus einem Massengrab im Distrikt Hawija im Süden Kirkuks miteingerechnet wurden (Joel Wing 2.1.2019). Im Jänner 2019 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 31 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 17 Vorfälle mit 17 Toten und 7 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 15 Vorfälle mit sieben Toten und sechs Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Die Stämme von Diyala kündigten um Jänner 2019 eine Mobilmachung gegen den IS an, um die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf zu unterstützen (Diyaruna 21.1.2019). In Salahaddin wurden im Dezember acht Vorfälle mit drei Toten und zwei, bzw. drei Verletzten registriert (Joel Wing 2.1.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019), im Jänner 2019 14 Vorfälle mit 17 Toten und 36 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 18 Vorfälle mit 25 Toten und 48 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März acht Vorfälle mit acht Toten und 14 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).In Salahaddin wurden im Dezember acht Vorfälle mit drei Toten und zwei, bzw. drei Verletzten registriert (Joel Wing 2.1.2019; vergleiche UNAMI 3.1.2019), im Jänner 2019 14 Vorfälle mit 17 Toten und 36 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 18 Vorfälle mit 25 Toten und 48 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März acht Vorfälle mit acht Toten und 14 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). In Anbar, ist es dem IS wieder gelungen eine Unterstützungszone in der Nähe von Amariyat al- Fallujah einzurichten, von der aus seit August 2018 Angriffe in Fallujah erfolgen (ISW 7.3.2019). Im Dezember 2018 wurden in Anbar acht Vorfälle mit acht Toten und 13 Verwundeten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 16 Vorfälle mit elf Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 28 Vorfälle mit 46 Toten und 26 Verletzten und im März fünf Vorfälle mit acht Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Der starke Anstieg im Februar wird auf das Einsickern fliehender IS-Kämpfer aus dem benachbarten Syrien zurückgeführt (Joel Wing 4.3.2019). 1.
  62. Sicherheitslage im Großraum Bagdad: Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mossul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die

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