Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 AVG jeweils mit Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.09.2016, XXXX, abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.2. Am 9.1.2015 und 14.6.2016 stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 68, Absatz eins, AVG jeweils mit Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.09.2016, römisch 40 , abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
G vorliegen würden, ein Zustellmangel eindeutig zu erkennen sei, da das Schreiben vom 12.4.2019 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer, nicht aber seinem Vertreter, zugestellt wurde, die Behörde ein psychotherapeutisches Gutachten vom 4.9.2019 sowie das geschlossene therapeutische Umfeld des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, eine Abschiebung nach Algerien nicht zulässig sei und beim Recht auf Privat und Familienleben nach Art 8 EMRK Art 1 überwiege.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 3.1.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 3.1.2020), mit welcher die Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2019 wegen Rechtswidrigkeit beantragt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 56, AsylG vorliegen würden, ein Zustellmangel eindeutig zu erkennen sei, da das Schreiben vom 12.4.2019 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer, nicht aber seinem Vertreter, zugestellt wurde, die Behörde ein psychotherapeutisches Gutachten vom 4.9.2019 sowie das geschlossene therapeutische Umfeld des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, eine Abschiebung nach Algerien nicht zulässig sei und beim Recht auf Privat und Familienleben nach Artikel 8, EMRK Artikel eins, überwiege.
G, noch besuchte er je einen Deutschkurs oder absolvierte er je eine Deutschprüfung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgeblichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nie gearbeitet und ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert.Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Seine einzigen Ansätze einer Sozialisierung in Österreich erfolgten in Justizanstalten und vermögen keine soziale Integration in die österreichische Gesellschaft zu belegen. Der Beschwerdeführer erfüllte weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG, noch besuchte er je einen Deutschkurs oder absolvierte er je eine Deutschprüfung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgeblichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nie gearbeitet und ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Im Strafregister vom 29.1.2020 scheinen 4 Verurteilungen auf: 1.) Erstmals wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am 8.4.2014 zu Zl XXXX, wegen des Vergehens der Hehlerei
GB und unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, und zwar wegen des Vergehens des vorschriftswidrigen versuchten gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgift
GB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Beschluss vom 12.1.2016 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.1.) Erstmals wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 am 8.4.2014 zu Zl römisch 40 , wegen des Vergehens der Hehlerei
Paragraphen 164, Absatz eins, 164, Absatz 2, 1. Fall StGB und unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, und zwar wegen des Vergehens des vorschriftswidrigen versuchten gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgift
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
Fall SMG, weil er von August bis 2018 bis zum 1.4.2019 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge unbekannten Abnehmern in zahlreichen Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf um € 10,-- pro Gramm insgesamt 1.060 Gramm Marihuana mit dem Wirkstoff Delta 9 THC in einer Reinsubstanz von zumindest 1,11 % und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 14,53 % überlassen hatte; (
Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, weil er von August bis 2018 bis zum 1.4.2019 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge unbekannten Abnehmern in zahlreichen Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf um € 10,-- pro Gramm insgesamt 1.060 Gramm Marihuana mit dem Wirkstoff Delta 9 THC in einer Reinsubstanz von zumindest 1,11 % und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 14,53 % überlassen hatte; (
AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Hierbei können sich berufsmäßige Parteienvertreter auf die Erteilung der Vollmacht berufen. Alle übrigen Bevollmächtigten haben die erteilte Vollmacht urkundlich nachzuweisen.
Paragraph 10, AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Hierbei können sich berufsmäßige Parteienvertreter auf die Erteilung der Vollmacht berufen. Alle übrigen Bevollmächtigten haben die erteilte Vollmacht urkundlich nachzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde kein solcher urkundlicher Nachweis einer Bevollmächtigung von XXXX erbracht. Auch die behauptete Vertretungsbefugnis von RA Dr Peter PHILIPP ist nicht aktenkundig. Ebensowenig aktenkundig sind Zustellbevollmächtigungen an diese Personen, sodass die belangte Behörde mangels aktenkundiger Bevollmächtigung einer Person oder eines berufsmäßigen Parteienvertreters nicht anders konnte, als die Schriftstücke, darunter das Schreiben vom 12.04.2019 dem unvertretenen Beschwerdeführer zuzustellen. Das bezeichnete Schreiben ist ihm nachweislich zugekommen und wurde von ihm mit Schreiben vom 25.04.2019 auch beantwortet. Daher liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.Im vorliegenden Fall wurde kein solcher urkundlicher Nachweis einer Bevollmächtigung von römisch 40 erbracht. Auch die behauptete Vertretungsbefugnis von RA Dr Peter PHILIPP ist nicht aktenkundig. Ebensowenig aktenkundig sind Zustellbevollmächtigungen an diese Personen, sodass die belangte Behörde mangels aktenkundiger Bevollmächtigung einer Person oder eines berufsmäßigen Parteienvertreters nicht anders konnte, als die Schriftstücke, darunter das Schreiben vom 12.04.2019 dem unvertretenen Beschwerdeführer zuzustellen. Das bezeichnete Schreiben ist ihm nachweislich zugekommen und wurde von ihm mit Schreiben vom 25.04.2019 auch beantwortet. Daher liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Soweit die Beschwerde im Weiteren geltend macht, dass der Beschwerdeführer durch den angeführten Zustellmangel im Recht auf Gehör verletzt worden sei, ist auszuführen, dass aufgrund der rechtmäßig erfolgten Zustellung eine solche Verletzung nicht erfolgt ist und zudem der Beschwerdefüher auch sein Recht auf Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 25.04.2019 wahrgenommen hat. Daher liegt auch dieser Mangel nicht vor. 3.2. Zur Nichtgewährung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
G lautet:
Paragraph 56, ist ein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen. Paragraph 56, AsylG lautet: "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" § 56.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer keine 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich - mit Unterbrechungen aufgrund seiner Ausreisen nach Italien und in die Schweiz) - lediglich aufgrund unbegründeter bzw unzulässiger Asylanträge, welche alle längst rechtskräftig abschlägig entschieden sind (zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2016, XXXX) und seit 2016 ohne jeglichen Titel in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist trotz Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer keine 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich - mit Unterbrechungen aufgrund seiner Ausreisen nach Italien und in die Schweiz) - lediglich aufgrund unbegründeter bzw unzulässiger Asylanträge, welche alle längst rechtskräftig abschlägig entschieden sind (zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2016, römisch 40 ) und seit 2016 ohne jeglichen Titel in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist trotz Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der seit 4.4.2013 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte wegen der gestellten Asylanträge auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens seit der letzten negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2016, XXXX, war dem Beschwerdeführer bekannt, dass er das Bundesgebiet verlassen und nach Algerien ausreisen muss. Im Wissen um diese Verpflichtung, welcher er sich durch Nichtausreise wiedersetzte, konnte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er sich in rechtlich gesicherter Weise in Österreich verfestigen konnte.Der seit 4.4.2013 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte wegen der gestellten Asylanträge auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens seit der letzten negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2016, römisch 40 , war dem Beschwerdeführer bekannt, dass er das Bundesgebiet verlassen und nach Algerien ausreisen muss. Im Wissen um diese Verpflichtung, welcher er sich durch Nichtausreise wiedersetzte, konnte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er sich in rechtlich gesicherter Weise in Österreich verfestigen konnte. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren und seit 2016 mangelnden Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer wohl eine Freundschaft mit XXXX, jedoch keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Weder nimmt der Beschwerdeführer legal am Erwerbsleben teil - der Handel mit Suchtgift kann naturgemäß nicht als Teilnahme am Erwerbsleben in Österreich beachtet werden - noch nahm er, abgesehen davon, dass er bei der Vorbereitung von Ausstellungen und Pfarrcafés in der Pfarre XXXX geholfen, bei der Übersiedlung des Büros und der Werkstatt des Vereins "XXXX" beteiligt war, einen Tahzball und ein Gartenfest besuchte, mit XXXX eine Kamelfarm besuchte und mit einer Wandergruppe unterwegs war, Hilfe in einem Grundstück in XXXX geleistet hatte und XXXX bei der Imkerei unterstützt hatte und einigen anderen sozialen Kontakten, nicht am sozialen Leben in Österreich teil. Abgesehen von Erlösen aus verbotenen Quellen (Suchtgifthandel) verfügt der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und ist nicht fähig, sich selbst zu erhalten. Soweit er in der Beschwerde darauf verweist, dass seine Freundin genug verdiene, zeigt er damit nur noch eindringlicher auf, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Es fehlt auch am Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren und seit 2016 mangelnden Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer wohl eine Freundschaft mit römisch 40 , jedoch keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Weder nimmt der Beschwerdeführer legal am Erwerbsleben teil - der Handel mit Suchtgift kann naturgemäß nicht als Teilnahme am Erwerbsleben in Österreich beachtet werden - noch nahm er, abgesehen davon, dass er bei der Vorbereitung von Ausstellungen und Pfarrcafés in der Pfarre römisch 40 geholfen, bei der Übersiedlung des Büros und der Werkstatt des Vereins "XXXX" beteiligt war, einen Tahzball und ein Gartenfest besuchte, mit römisch 40 eine Kamelfarm besuchte und mit einer Wandergruppe unterwegs war, Hilfe in einem Grundstück in römisch 40 geleistet hatte und römisch 40 bei der Imkerei unterstützt hatte und einigen anderen sozialen Kontakten, nicht am sozialen Leben in Österreich teil. Abgesehen von Erlösen aus verbotenen Quellen (Suchtgifthandel) verfügt der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und ist nicht fähig, sich selbst zu erhalten. Soweit er in der Beschwerde darauf verweist, dass seine Freundin genug verdiene, zeigt er damit nur noch eindringlicher auf, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Es fehlt auch am Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht XXXX am 8.4.2014, 22.8.2014, 12.1.2016 und 13.8.2019 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz sowie Strafgesetzbuch ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Hierbei ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer zum Teil in der Probezeit neue Delikte beging und dass er mehrfach wegen derselben Delikte straffällig wurde. Überdies missachtete der Beschwerdeführer die fremdenrechtliche Verpflichtung aufgrund der letzten negativen Entscheidung vom 13.09.2016 über seinen Folgeantrag, das Bundesgebiet zu verlassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ausgenommen im Falle seiner Aufenthalte in Justizanstalten nie einen Wohnsitz angemeldet hat und daher wiederholt gegen Meldevorschriften verstieß. Insgesamt zeigt sein Verhalten in Bezug auf die Einhaltung fremdenrechtlicher, melderechtlicher, aber auch strafrechtlicher Vorschriften deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und bringt keine Achtung den straf- und verwaltungsrechtlich geschützten Werten in Österreich entgegen. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten und im Bewusstsein seines illegalen Aufenthaltsstatus in Österreich entstandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht römisch 40 am 8.4.2014, 22.8.2014, 12.1.2016 und 13.8.2019 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz sowie Strafgesetzbuch ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Hierbei ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer zum Teil in der Probezeit neue Delikte beging und dass er mehrfach wegen derselben Delikte straffällig wurde. Überdies missachtete der Beschwerdeführer die fremdenrechtliche Verpflichtung aufgrund der letzten negativen Entscheidung vom 13.09.2016 über seinen Folgeantrag, das Bundesgebiet zu verlassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ausgenommen im Falle seiner Aufenthalte in Justizanstalten nie einen Wohnsitz angemeldet hat und daher wiederholt gegen Meldevorschriften verstieß. Insgesamt zeigt sein Verhalten in Bezug auf die Einhaltung fremdenrechtlicher, melderechtlicher, aber auch strafrechtlicher Vorschriften deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und bringt keine Achtung den straf- und verwaltungsrechtlich geschützten Werten in Österreich entgegen. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten und im Bewusstsein seines illegalen Aufenthaltsstatus in Österreich entstandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.09.2016, XXXX, ergibt - keine asylrelevante Verfolgung.Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.09.2016, römisch 40 , ergibt - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Algerien mehrere Jahre die Schule besucht und ist mit der arabischen Kultur in Algerien, woher er stammt und wo er aufgewachsen ist, bestens vertraut. Er ist nach eigenen Angaben ein gut ausgebildeter Handwerker. Solche Personen haben es auch auf angespannten Arbeitsmärkten leichter eine adäquate Arbeit zu finden, als andere. Daher ist seine Situation nicht mit jener von Rückkehrern zu vergleichen, die mangelhafte Qualifikationen aufweisen. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann wird er - selbst wenn er jahrelang nicht in Algerien gewesen ist - in der Lage sein, sich einen, wenn auch vielleicht bescheidenen Lebensunterhalt zu sichern.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Algerien mehrere Jahre die Schule besucht und ist mit der arabischen Kultur in Algerien, woher er stammt und wo er aufgewachsen ist, bestens vertraut. Er ist nach eigenen Angaben ein gut ausgebildeter Handwerker. Solche Personen haben es auch auf angespannten Arbeitsmärkten leichter eine adäquate Arbeit zu finden, als andere. Daher ist seine Situation nicht mit jener von Rückkehrern zu vergleichen, die mangelhafte Qualifikationen aufweisen. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann wird er - selbst wenn er jahrelang nicht in Algerien gewesen ist - in der Lage sein, sich einen, wenn auch vielleicht bescheidenen Lebensunterhalt zu sichern. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Das Vorbringen in der Beschwerde vermag keine solchen exzeptionellen Umstände glaubhaft zu machen.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Das Vorbringen in der Beschwerde vermag keine solchen exzeptionellen Umstände glaubhaft zu machen. Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zudem handelt es sich bei Algerien auch um einen sicheren Herkunftsstaat.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zudem handelt es sich bei Algerien auch um einen sicheren Herkunftsstaat. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht. 3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Nach § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 11.12.2019 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten ausgeführt sein wird - aberkannt. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 5 BFA-VG gegeben.Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Zu Recht hat daher die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 3.
Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 145/2019 gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Außerdem ist eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wegen seiner mehrfachen Straffälligkeit erforderlich. Außerdem ist angesichts seiner strafrechtlichen Vorgeschichte Wiederholungsgefahr anzunehmen und sogar sehr wahrscheinlich.Nach Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 145 aus 2019, gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Außerdem ist eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wegen seiner mehrfachen Straffälligkeit erforderlich. Außerdem ist angesichts seiner strafrechtlichen Vorgeschichte Wiederholungsgefahr anzunehmen und sogar sehr wahrscheinlich. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. 3.7. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.)3.7. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier.) 3.7.1 Rechtslage:
Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Abs 3 ist ein Einreiseverbot
Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist vollständig erhoben und weist aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp über 7 Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht fast zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer an einer erheblichen Gesundheitsstörung leide und sich in einem geschlossenen therapeutischen Umfeld befinde, wurde nicht durch Vorlage entsprechender Urkunden belegt. Das Vorbringen ist somit nicht substantiiert. Ansonsten lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I413.1434836.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.