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{'item': 'I413 2222711-1'}

Obsah (9)Art 133§ 9Art 3§ 1§ 2§ 4§ 14Art 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlI413 2222711-1 SpruchSchriftliche Ausfertigung des am 04.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses I413 2222711-1/7E IM NAMEN DER RE

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 13.05.2019, OB: XXXX, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 3.084,00 für das Kalenderjahr 2018 vor. Die Ausgleichstaxe wird nach dem Ablauf von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides fällig und ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an die belangte Behörde zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges schrieb die belangte Behörde ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendertag Zinsen in Höhe von 3,38 v.H. pro Jahr und den Ersatz der notwendigen, durch eine allfällige Mahnung verursachten Barauslagen von € 2,50 vor.
  2. Mit Bescheid vom 13.05.2019, OB: römisch 40 , schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 3.084,00 für das Kalenderjahr 2018 vor. Die Ausgleichstaxe wird nach dem Ablauf von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides fällig und ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an die belangte Behörde zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges schrieb die belangte Behörde ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendertag Zinsen in Höhe von 3,38 v.H. pro Jahr und den Ersatz der notwendigen, durch eine allfällige Mahnung verursachten Barauslagen von € 2,50 vor.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung vom 23.05.2019, mit welcher die Beschwerdeführerin einwandte, dass die beiden Beschäftigten, XXXX und XXXX Inhaber von Schwerbehindertenausweisen seien und nicht berücksichtigt worden wären.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung vom 23.05.2019, mit welcher die Beschwerdeführerin einwandte, dass die beiden Beschäftigten, römisch 40 und römisch 40 Inhaber von Schwerbehindertenausweisen seien und nicht berücksichtigt worden wären.
  5. Mit Schreiben vom 03.06.2019, OB: XXXX, gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Ermittlungen bekannt, mit dass XXXX und XXXX nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehören.
  6. Mit Schreiben vom 03.06.2019, OB: römisch 40 , gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Ermittlungen bekannt, mit dass römisch 40 und römisch 40 nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehören.
  7. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2019, OB: XXXX, entschied die belangte Behörde: "Für das Kalenderjahr 2018 wird

§ 9BEinst

G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2019, OB: römisch 40 , entschied die belangte Behörde: "Für das Kalenderjahr 2018 wird

Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. An Ausgleichstaxe sind zu entrichten: € 3.084,00 Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Sozialministeriumservice einzuzahlen (§ 9 Abs. 4 BEinstG).Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Sozialministeriumservice einzuzahlen (Paragraph 9, Absatz 4, BEinstG). Bei Verzug haben Sie ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendertag Zinsen in Höhe von 3,38 v.H. pro Jahr zu entrichten und die notwendigen, durch eine allfällige Mahnung verursachten Barauslagen (€ 2,50) zu ersetzen (§§ 9 Abs. 5 sowie 18 Abs. 3 BEinstG)."Bei Verzug haben Sie ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendertag Zinsen in Höhe von 3,38 v.H. pro Jahr zu entrichten und die notwendigen, durch eine allfällige Mahnung verursachten Barauslagen (€ 2,50) zu ersetzen (Paragraphen 9, Absatz 5, sowie 18 Absatz 3, BEinstG)." Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 12.08.2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und stellte die Anträge "die Behörde möge 1. Den bekämpften Bescheid aufheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen, 2. Den Bescheid aufheben und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die entsprechenden Nachweise nach Vorgabe des BEinstG unter Gewährung einer angemessenen Frist zu erbringen und das Verfahren einzustellen. In eventu die Beschwerde mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, ob die gegenseitige Nicht-Anerkennung von Behindertenausweisen den Zielen der EU

Art 3

des Vertrages über die Europäische Union bzw Art 14 der EMRK widerspricht, vorlegen."Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 12.08.2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und stellte die Anträge "die Behörde möge

  1. Den bekämpften Bescheid aufheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen,
  2. Den Bescheid aufheben und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die entsprechenden Nachweise nach Vorgabe des BEinstG unter Gewährung einer angemessenen Frist zu erbringen und das Verfahren einzustellen. In eventu die Beschwerde mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, ob die gegenseitige Nicht-Anerkennung von Behindertenausweisen den Zielen der EU

Artikel 3

, des Vertrages über die Europäische Union bzw Artikel 14, der EMRK widerspricht, vorlegen."

  1. Mit Schriftsatz vom 23.08.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  2. Am 04.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch und verkündete nach entsprechender Beratung sofort das gegenständliche Erkenntnis mündlich.
  3. Mit Telefax vom 09.12.2019, 14:50 Uhr, beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Zweigniederlassung in XXXX.Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Zweigniederlassung in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr 2018 in Österreich im Jänner 31 Dienstnehmer, im Feber 34 Dienstnehmer, im März 32 Dienstnehmer, im April 33 Dienstnehmer, im Mai 35 Dienstnehmer, im Juni 36 Dienstnehmer, im Juli 38 Dienstnehmer, im August 39 Dienstnehmer, im September 38 Dienstnehmer, im Oktober 37 Dienstnehmer, im November 38 Dienstnehmer und im Dezember 29 Dienstnehmer. Im Jahr 2018 beschäftigte die Beschwerdeführerin in Österreich keine nachweislich zum Kreis der begünstigten Behinderten Personen. XXXX und XXXX sind Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. XXXX ist seit 10.01.2018 und XXXX seit 01.08.2018 beschäftigt.römisch 40 und römisch 40 sind Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. römisch 40 ist seit 10.01.2018 und römisch 40 seit 01.08.2018 beschäftigt. XXXX, geboren am XXXX, ist Inhaber eines ab 16.07.2013 bis 07/2019 gültigen vom (bundesdeutschen) Landratsamt XXXX ausgestellte, Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von
  5. Er ist wohnhaft in XXXX, ca 484,38 km vom Sitz der Beschwerdeführerin in Österreich entfernt.römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Inhaber eines ab 16.07.2013 bis 07 aus 2019, gültigen vom (bundesdeutschen) Landratsamt römisch 40 ausgestellte, Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von
  6. Er ist wohnhaft in römisch 40 , ca 484,38 km vom Sitz der Beschwerdeführerin in Österreich entfernt. Herr XXXX geboren 1979, ist Inhaber eines ab 25.03.2013 bis 09/2018 gültigen von der (bundesdeutschen) Stadtverwaltung XXXX ausgestellten Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 50.Herr römisch 40 geboren 1979, ist Inhaber eines ab 25.03.2013 bis 09 aus 2018, gültigen von der (bundesdeutschen) Stadtverwaltung römisch 40 ausgestellten Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von
  7. Beweiswürdigung: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und ist unstrittig.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und ist unstrittig. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer beruhen auf den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich im Jahr 2018 nachweislich keine zum Kreis der begünstigten Behinderten Personen beschäftigte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Beschwerde. Dass die Beschwerdeführerin XXXX und XXXX 2018 zu den festgestellten Zeiten beschäftigte, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens.Dass die Beschwerdeführerin römisch 40 und römisch 40 2018 zu den festgestellten Zeiten beschäftigte, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Die Feststellung zur Innehabung des Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 80 durch XXXX basiert auf der Einsichtnahme in der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie dieses Ausweises mit der XXXX, ausgestellt vom (bundesdeutschen) Landratsamt XXXX. Dass XXXX in der BRD in XXXX wohnt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Antrag vom 24.06.
  8. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Sitz der Beschwerdeführerin in Feldkirch ergibt sich durch Einsicht in den digitalen Routenplaner (https://routenplaner-maps.de/route), wonach die kürzeste Strecke XXXX auf der Straße 484,38 km beträgt.Die Feststellung zur Innehabung des Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 80 durch römisch 40 basiert auf der Einsichtnahme in der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie dieses Ausweises mit der römisch 40 , ausgestellt vom (bundesdeutschen) Landratsamt römisch 40 . Dass römisch 40 in der BRD in römisch 40 wohnt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Antrag vom 24.06.
  9. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Sitz der Beschwerdeführerin in Feldkirch ergibt sich durch Einsicht in den digitalen Routenplaner (https://routenplaner-maps.de/route), wonach die kürzeste Strecke römisch 40 auf der Straße 484,38 km beträgt. Die Feststellung zur Innehabung des Schwerbehinderenausweises mit einem Grad der Behinderung von 50 durch XXXX basiert auf der Einsichtnahme in der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie dieses Ausweises mit der GZ XXXX, ausgestellt von der (bundesdeutschen) Stadtverwaltung XXXX. Das Geburtsdatum von XXXX ist auf dieser Kopie unleserlich.Die Feststellung zur Innehabung des Schwerbehinderenausweises mit einem Grad der Behinderung von 50 durch römisch 40 basiert auf der Einsichtnahme in der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie dieses Ausweises mit der GZ römisch 40 , ausgestellt von der (bundesdeutschen) Stadtverwaltung römisch 40 . Das Geburtsdatum von römisch 40 ist auf dieser Kopie unleserlich.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Rechtslage:

§ 1Abs 1 BEinst

G sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.

Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen.

§ 2Abs 1 BEinst

G sind Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

§ 2Abs 1 Z 1 BEinst

G sind Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige österreichischen Staatsbürgern mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG sind Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige österreichischen Staatsbürgern mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt.

§ 4Abs 1 BEinst

G sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

  1. a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c)Heimarbeiter.

Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

  1. a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c)Heimarbeiter.

§ 4Abs 2 BEinst

G sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.

Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.

§ 4Abs 3 BEinst

G sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der

Abs 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs 3) nicht einzurechnen.

Paragraph 4, Absatz 3, BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der

Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Vom Sozialministeriumservice ist

§ 9Abs 1 BEinst

G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Vom Sozialministeriumservice ist

Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der nach § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt

der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2018 (BGBl II Nr 365/2017) für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 257,00 Euro.Die Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt

der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2018 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 365 aus 2017,) für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 257,00 Euro.

§ 14Abs 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl I Nr 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  3. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl Nr 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  3. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem § 4 Abs 1 ASVG nachgebildet (Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz8, Erl. 1 zu § 4).Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem Paragraph 4, Absatz eins, ASVG nachgebildet (Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz8, Erl. 1 zu Paragraph 4,). 3.2 Anwendung der Rechtslage im konkreten Fall: 3.2.1. In der Beschwerde blieb die Berechnung der Pflichtzahl 25 als solche unbestritten. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ihrer Beschäftigungspflicht angesichts der Beschäftigung von Inhabern von bundesdeutschen Schwerbehindertenausweisen im Jahr 2018 nicht nachgekommen sei. 3.2.2. Die Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 BEinstG stellt auf die Definition des begünstigten Behinderten

§ 2BEinst

G ab. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten steht auch einem bundesdeutschen Staatsbürger offen, doch ist diesbezüglich ein Antrag im Sinne des § 14 Abs 2 BEinstG einzubringen. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass es sich bei den bundesdeutschen Dienstnehmern um begünstigte Behinderten im Sinne der österreichischen Rechtsordnung handelt. Vielmehr wird eine Pflicht der Anerkennung des bundesdeutschen Schwerbehindertenstatus in Österreich für Zwecke der Vorschreibung der Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG behauptet.3.2.2. Die Beschäftigungspflicht im Sinne des Paragraph eins, BEinstG stellt auf die Definition des begünstigten Behinderten

Paragraph 2, BEinstG ab. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten steht auch einem bundesdeutschen Staatsbürger offen, doch ist diesbezüglich ein Antrag im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG einzubringen. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass es sich bei den bundesdeutschen Dienstnehmern um begünstigte Behinderten im Sinne der österreichischen Rechtsordnung handelt. Vielmehr wird eine Pflicht der Anerkennung des bundesdeutschen Schwerbehindertenstatus in Österreich für Zwecke der Vorschreibung der Ausgleichstaxe nach Paragraph 9, BEinstG behauptet. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter, BGBl Nr 218/1964, ist, wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, auf die beiden Mitarbeiter, die einen Schwerbehindertenausweis im Jahr 2018 innehatten, nicht anzuwenden, da der Vertrag nur auf Kriegsopfer, deren Hinterbliebene sowie durch Arbeitsunfall und Berufskrankheit geschädigte Personen, für diese Eigenschaften 1964 zugetroffen haben, anzuwenden. Eine analoge Anwendung dieses Vertrages auf den gegenständlichen Fall kommt nicht in Betracht.Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1964,, ist, wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, auf die beiden Mitarbeiter, die einen Schwerbehindertenausweis im Jahr 2018 innehatten, nicht anzuwenden, da der Vertrag nur auf Kriegsopfer, deren Hinterbliebene sowie durch Arbeitsunfall und Berufskrankheit geschädigte Personen, für diese Eigenschaften 1964 zugetroffen haben, anzuwenden. Eine analoge Anwendung dieses Vertrages auf den gegenständlichen Fall kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke, das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit der seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008). Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, wozu das BEinstG zählt, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060, mwN). Fallgegenständlich kann eine solche Voraussetzung bezogen auf das BEinstG nicht erkannt werden, zumal ihr § 2 Abs 1 Z 1 BEinstG Unionsbürger (und damit Bürger der BRD) österreichischen Staatsbürgern mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt. Diese Gleichstellung bedeutet jedoch nicht eine automatische Anerkennung von ausländischen Entscheidungen über den Grad der Behinderung nach der jeweiligen nationalen Norm. Die Einstufung einer Person nach dem bundesdeutschen Sozialgesetzbuch als schwerbehindert ist nach § 14 Abs 1 BEinstG kein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Fallgegenständlich kann eine solche Voraussetzung bezogen auf das BEinstG nicht erkannt werden, zumal ihr Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG Unionsbürger (und damit Bürger der BRD) österreichischen Staatsbürgern mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt. Diese Gleichstellung bedeutet jedoch nicht eine automatische Anerkennung von ausländischen Entscheidungen über den Grad der Behinderung nach der jeweiligen nationalen Norm. Die Einstufung einer Person nach dem bundesdeutschen Sozialgesetzbuch als schwerbehindert ist nach Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG kein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 3.2.

  1. Der Verweis auf ein Judikat des OGH, in dem ausgeführt wird, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG sich für die Begünstigten bei der Arbeitssuche subjektiv als hinderlich erweisen kann, geht ins Leere, da die Ausgleichstaxe von Betrieben in Österreich zu leisten ist, die keine solchen Begünstigten beschäftigten, nicht aber einer Person ihre Schwerbehinderung nach bundesdeutschem Recht abspricht. Hierdurch wird kein Arbeitnehmer diskriminiert, sondern es soll nach dem Telos des BEinstG ein Arbeitgeber wie die Beschwerdeführerin, welcher keine Personen, die zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören, beschäftigt, einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Belastungen leisten, die mit der Anstellung solcher Personen regelmäßig verbunden ist (vermehrte Krankenstände, Zusatzurlaub, kostenintensivere Ausstattung des Arbeitsplatzes usw; vgl Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz8, 588). Damit soll letztlich ein Anreiz geschaffen werden, solche Personen zu beschäftigten. Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht von Personen, die zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören, ist eine Aufgabe des Dienstgebers und belastet daher die Dienstnehmer nicht. Die in Rede stehenden Bestimmungen des BEinstG sind in sich nicht diskriminierend konzipiert, weil sie jeden Dienstgeber erfassen, der im Inland Dienstnehmer beschäftigt (vgl VwGH 02.04.2014, 2011/11/0010).3.2.
  2. Der Verweis auf ein Judikat des OGH, in dem ausgeführt wird, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG sich für die Begünstigten bei der Arbeitssuche subjektiv als hinderlich erweisen kann, geht ins Leere, da die Ausgleichstaxe von Betrieben in Österreich zu leisten ist, die keine solchen Begünstigten beschäftigten, nicht aber einer Person ihre Schwerbehinderung nach bundesdeutschem Recht abspricht. Hierdurch wird kein Arbeitnehmer diskriminiert, sondern es soll nach dem Telos des BEinstG ein Arbeitgeber wie die Beschwerdeführerin, welcher keine Personen, die zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören, beschäftigt, einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Belastungen leisten, die mit der Anstellung solcher Personen regelmäßig verbunden ist (vermehrte Krankenstände, Zusatzurlaub, kostenintensivere Ausstattung des Arbeitsplatzes usw; vergleiche Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz8, 588). Damit soll letztlich ein Anreiz geschaffen werden, solche Personen zu beschäftigten. Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht von Personen, die zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören, ist eine Aufgabe des Dienstgebers und belastet daher die Dienstnehmer nicht. Die in Rede stehenden Bestimmungen des BEinstG sind in sich nicht diskriminierend konzipiert, weil sie jeden Dienstgeber erfassen, der im Inland Dienstnehmer beschäftigt vergleiche VwGH 02.04.2014, 2011/11/0010). Somit ist es nicht denkbar, dass durch die Vorschreibung einer von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von im Inland beschäftigten Dienstnehmern zu leistenden Ausgleichstaxe die Inhaber von bundesdeutschen Schwerbehindertennachweisen diskriminiert werden. Es liegt auch nicht die behauptete Diskriminierung der behinderten Arbeitnehmer gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern

Art 14

EMRK vor, weil nicht die Arbeitnehmer ihre Behinderung nachweisen müssen, sondern die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie ausreichend Personen beschäftigte, die dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören. Diesen Nachweis erbrachte die Beschwerdeführerin freilich für 2018 nicht.Somit ist es nicht denkbar, dass durch die Vorschreibung einer von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von im Inland beschäftigten Dienstnehmern zu leistenden Ausgleichstaxe die Inhaber von bundesdeutschen Schwerbehindertennachweisen diskriminiert werden. Es liegt auch nicht die behauptete Diskriminierung der behinderten Arbeitnehmer gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern

Artikel 14

, EMRK vor, weil nicht die Arbeitnehmer ihre Behinderung nachweisen müssen, sondern die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie ausreichend Personen beschäftigte, die dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören. Diesen Nachweis erbrachte die Beschwerdeführerin freilich für 2018 nicht. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe im Übrigen ohne Bedeutung (vgl VwGH 30.04.2014, 2013/11/0220, 16.06.2014, 2013/11/0149 und 2013/11/0158).Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe im Übrigen ohne Bedeutung vergleiche VwGH 30.04.2014, 2013/11/0220, 16.06.2014, 2013/11/0149 und 2013/11/0158). 3.2.

  1. § 9 BEinstG richtet sich - wie bereits erwähnt - an den Ausgleichstaxenschuldner, die Beschwerdeführerin, nicht an deren Dienstnehmer. Es ist Pflicht der Beschwerdeführerin die Beschäftigungspflicht zu erfüllen. Es besteht keine Norm, die die belangte Behörde verpflichten würde, von einer Erfüllung der Voraussetzungen der Beschäftigungspflicht in materieller Hinsicht auszugehen oder der Beschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung des Anerkenntnisses der Behindertenausweise aufzuerlegen. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 im Verhältnis zum Beschäftigtenstand ausreichend Personen beschäftigte, die dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd § 14 BEinstG angehörten. Da dies nicht der Fall ist, war die Ausgleichstaxe vorzuschreiben. Hieran vermag nichts zu ändern, dass möglicherweise medizinische Standards in den EU-Staaten sich nicht wesentlich von innerstaatlichen unterscheiden und österreichische Ärzte den Grad der Behinderung im Fall der Betroffenen vielleicht gleich beurteilen könnten. Maßgeblich ist, ob die Beschäftigungspflicht 2018 erfüllt wurde. Das war nicht der Fall.3.2.
  2. Paragraph 9, BEinstG richtet sich - wie bereits erwähnt - an den Ausgleichstaxenschuldner, die Beschwerdeführerin, nicht an deren Dienstnehmer. Es ist Pflicht der Beschwerdeführerin die Beschäftigungspflicht zu erfüllen. Es besteht keine Norm, die die belangte Behörde verpflichten würde, von einer Erfüllung der Voraussetzungen der Beschäftigungspflicht in materieller Hinsicht auszugehen oder der Beschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung des Anerkenntnisses der Behindertenausweise aufzuerlegen. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 im Verhältnis zum Beschäftigtenstand ausreichend Personen beschäftigte, die dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraph 14, BEinstG angehörten. Da dies nicht der Fall ist, war die Ausgleichstaxe vorzuschreiben. Hieran vermag nichts zu ändern, dass möglicherweise medizinische Standards in den EU-Staaten sich nicht wesentlich von innerstaatlichen unterscheiden und österreichische Ärzte den Grad der Behinderung im Fall der Betroffenen vielleicht gleich beurteilen könnten. Maßgeblich ist, ob die Beschäftigungspflicht 2018 erfüllt wurde. Das war nicht der Fall. 3.2.
  3. Die Möglichkeit der Anerkennung der Schwerbehinderung aus anderen Mitgliedstaaten zur Anrechnung ist in Bezug auf die Ausgleichstaxe aus Gründen des Unionsrechts nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der von ihr ins Treffen geführte Verstoß gegen Grundsätze des Art 3 Abs 3 des Vertrages über die EU nicht gegeben ist. Zweck der Grundfreiheiten der Europäischen Union ist es ua sicherzustellen, dass ein Mitgliedstaat Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten nicht schlechter behandelt als seine Staatsbürger. Der dahinterstehende Gedanke verbietet es jedoch nicht grundsätzlich, dass der Mitgliedstaat seine Rechtsunterworfenen Regelungen unterwirft, die in anderen Mitgliedstaaten nicht bestehen, mögen diese Regelungen auch im Ergebnis eine wirtschaftliche Belastung bedeuten. Nicht jede staatliche Regelung, die wie die Ausgleichstaxe im Ergebnis höhere Kosten für innerstaatlich wirtschaftende Unternehmen im Vergleich zu in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen nach sich ziehen, ist geeignet, eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit zu bewirken. Die §§ 1 Abs 1, 4 und 9 Abs 2 BEinstG sind auch in sich nicht diskriminierend konzipiert, weil sie jeden Dienstgeber erfassen, der in Inland Dienstnehmer beschäftigt (vgl VwGH 02.04.2014, 2011/11/0010) und bewirken auch keine Schlechterstellung von im EWR-Raum tätigen Dienstgebern gegenüber österreichischen Dienstgebern (VwGH 16.06.2014, 2013/11/0149).3.2.
  4. Die Möglichkeit der Anerkennung der Schwerbehinderung aus anderen Mitgliedstaaten zur Anrechnung ist in Bezug auf die Ausgleichstaxe aus Gründen des Unionsrechts nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der von ihr ins Treffen geführte Verstoß gegen Grundsätze des Artikel 3, Absatz 3, des Vertrages über die EU nicht gegeben ist. Zweck der Grundfreiheiten der Europäischen Union ist es ua sicherzustellen, dass ein Mitgliedstaat Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten nicht schlechter behandelt als seine Staatsbürger. Der dahinterstehende Gedanke verbietet es jedoch nicht grundsätzlich, dass der Mitgliedstaat seine Rechtsunterworfenen Regelungen unterwirft, die in anderen Mitgliedstaaten nicht bestehen, mögen diese Regelungen auch im Ergebnis eine wirtschaftliche Belastung bedeuten. Nicht jede staatliche Regelung, die wie die Ausgleichstaxe im Ergebnis höhere Kosten für innerstaatlich wirtschaftende Unternehmen im Vergleich zu in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen nach sich ziehen, ist geeignet, eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit zu bewirken. Die Paragraphen eins, Absatz eins, 4 und 9 Absatz 2, BEinstG sind auch in sich nicht diskriminierend konzipiert, weil sie jeden Dienstgeber erfassen, der in Inland Dienstnehmer beschäftigt vergleiche VwGH 02.04.2014, 2011/11/0010) und bewirken auch keine Schlechterstellung von im EWR-Raum tätigen Dienstgebern gegenüber österreichischen Dienstgebern (VwGH 16.06.2014, 2013/11/0149). 3.2.
  5. Wenn die belangte Behörde aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf der Grundlage der in § 1 Abs 1 BEinstG festgesetzten Pflichtzahl und der in § 9 Abs 2 BEinstG festgelegten Ausgleichstaxe für jede Person, die zu beschäftigen gewesen wäre, die von der Beschwerdeführerin zu leistende Ausgleichstaxe in näher genannter Höhe festgesetzt hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.3.2.
  6. Wenn die belangte Behörde aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf der Grundlage der in Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG festgesetzten Pflichtzahl und der in Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG festgelegten Ausgleichstaxe für jede Person, die zu beschäftigen gewesen wäre, die von der Beschwerdeführerin zu leistende Ausgleichstaxe in näher genannter Höhe festgesetzt hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. 3.2.
  7. Betreffend den Antrag auf Vorlage an den EuGH ist folgendes auszuführen: In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 313/1). Diese Zweifel liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit im gegebenen Fall vorliegen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dem EuGH vorlagepflichtig (VfGH 26.02.2018, E 4325/2017).3.2.
  8. Betreffend den Antrag auf Vorlage an den EuGH ist folgendes auszuführen: In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267, AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 313/1). Diese Zweifel liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit im gegebenen Fall vorliegen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dem EuGH vorlagepflichtig (VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständliches Erkenntnis stützt sich auf die zitierte, nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsfrage eindeutige Gesetzeslage. Es betrifft einen Einzelfall, der für sich keine Rechtsfrage von Bedeutung aufwirft und nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I413.2222711.1.00

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