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{'item': 'L501 2219647-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art 130§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlL501 2219647-1 SpruchL501 2219647-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (in der Folge "belangte Behörde" bzw. "AMS") vom 17.04.2019 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge "bP") ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum vom 18.03.2019 bis 28.04.2019 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP sei zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme "Strategien der Arbeitssuche" am 18.03.2019 nicht erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (in der Folge "belangte Behörde" bzw. "AMS") vom 17.04.2019 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge "bP") ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 18.03.2019 bis 28.04.2019 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP sei zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme "Strategien der Arbeitssuche" am 18.03.2019 nicht erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Am 29.1.2019 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Aus der Betreuungsvereinbarung vom 18.02.2019 geht hervor, dass das AMS die bP durch die Teilnahme an einer Schulung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstützen werde. Von der bP werde erwartet, dass sie am vereinbarten Kurs "Strategien der Arbeitssuche" beim Kursinstitut FAB teilnehme. Weitere Informationen solle sie dem Einladungsschreiben entnehmen. Der vereinbarte Kurs solle die bP bei der Erstellung von aktuellen und zeitgemäßen Bewerbungsunterlagen unterstützen und der bP die Gelegenheit geben, den Arbeitsmarkt zu analysieren und sich erste Gedanken und Einschätzungen hinsichtlich einer realistischen Stellenauswahl bzw. Alternativen zu machen. So solle gemeinsam eine möglichst rasche Integration in den Arbeitsmarkt erzielt werden. Weiters geht aus der Betreuungsvereinbarung hervor, dass eine Nichtteilnahme am Kurs, ein unentschuldigtes Fernbleiben an Kurstagen oder eine Vereitelung des Kurserfolges

§ 10Al

VG den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen, zur Folge haben könne. Die bP wolle der Betreuungsvereinbarung zufolge die Vorteile des eAMS-Kontos nutzen. Die Kommunikation und der Informationsaustausch seitens des AMS würden nach Aktivierung vorwiegend über das eAMS-Konto der bP erfolgen. Vermittlungsvorschläge und sonstige Schreiben würde die bP im Nachrichteneingang ihres eAMS-Kontos finden. Es sei wichtig, dass die bP ihr eAMS-Konto täglich auf eingehende Nachrichten überprüfe.Aus der Betreuungsvereinbarung vom 18.02.2019 geht hervor, dass das AMS die bP durch die Teilnahme an einer Schulung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstützen werde. Von der bP werde erwartet, dass sie am vereinbarten Kurs "Strategien der Arbeitssuche" beim Kursinstitut FAB teilnehme. Weitere Informationen solle sie dem Einladungsschreiben entnehmen. Der vereinbarte Kurs solle die bP bei der Erstellung von aktuellen und zeitgemäßen Bewerbungsunterlagen unterstützen und der bP die Gelegenheit geben, den Arbeitsmarkt zu analysieren und sich erste Gedanken und Einschätzungen hinsichtlich einer realistischen Stellenauswahl bzw. Alternativen zu machen. So solle gemeinsam eine möglichst rasche Integration in den Arbeitsmarkt erzielt werden. Weiters geht aus der Betreuungsvereinbarung hervor, dass eine Nichtteilnahme am Kurs, ein unentschuldigtes Fernbleiben an Kurstagen oder eine Vereitelung des Kurserfolges

Paragraph 10, AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen, zur Folge haben könne. Die bP wolle der Betreuungsvereinbarung zufolge die Vorteile des eAMS-Kontos nutzen. Die Kommunikation und der Informationsaustausch seitens des AMS würden nach Aktivierung vorwiegend über das eAMS-Konto der bP erfolgen. Vermittlungsvorschläge und sonstige Schreiben würde die bP im Nachrichteneingang ihres eAMS-Kontos finden. Es sei wichtig, dass die bP ihr eAMS-Konto täglich auf eingehende Nachrichten überprüfe. Im Akt erliegt ein Schreiben vom 18.02.2019, mit dem die bP zur Teilnahme am Kurs "Strategien der Arbeitssuche" mit Beginn am Montag, 18.3.2019 um 8:00 Uhr eingeladen worden ist. Das Schreiben enthält die Information, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung – sofern keine wichtigen Gründe vorliegen – zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen könne. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.04.2019 gab die bP nach Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG an, dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da sie die Einladung auf das eAMS-Konto erhalten habe. Sie käme jedoch mit dem eAMS-Konto nicht zurecht. Auch ihre Internetverbindung sei zu dieser Zeit sehr schlecht gewesen. Aus diesem Grund habe die bP am 28.03.2019 vorgesprochen und ihr eAMS-Konto löschen lassen. Sie habe gewusst, dass der Kurs stattfinde, jedoch habe sie auf die Einladung per Post gewartet. Den genauen Beginn des Kurstages habe sie nicht gekannt. Das nächste Schreiben, dass sie erhalten habe, sei schon die Einladung zum Parteiengehör gewesen. Die bP sei Alleinverdiener, der Verlust der AMS-Bezüge wäre für sie untragbar.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.04.2019 gab die bP nach Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG an, dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da sie die Einladung auf das eAMS-Konto erhalten habe. Sie käme jedoch mit dem eAMS-Konto nicht zurecht. Auch ihre Internetverbindung sei zu dieser Zeit sehr schlecht gewesen. Aus diesem Grund habe die bP am 28.03.2019 vorgesprochen und ihr eAMS-Konto löschen lassen. Sie habe gewusst, dass der Kurs stattfinde, jedoch habe sie auf die Einladung per Post gewartet. Den genauen Beginn des Kurstages habe sie nicht gekannt. Das nächste Schreiben, dass sie erhalten habe, sei schon die Einladung zum Parteiengehör gewesen. Die bP sei Alleinverdiener, der Verlust der AMS-Bezüge wäre für sie untragbar. Im Akt erliegt ein Sendeprotokoll, aus dem hervorgeht, dass die bP das vom AMS am 18.02.2019 versandte Teilnahmeschreiben am selben Tag erhalten und am 19.02.2019 um 14:12 Uhr gelesen habe. Gegen den in der Folge ergangenen Bescheid des AMS vom 17.04.2019 erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie gegen diesen Bescheid sei, da sie Alleinverdiener sei und ein Kind habe. Ihre Frau sei schwanger und würde nicht arbeiten; sie erhalte derzeit nur Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 27.05.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei einem persönlichen Termin am 18.02.2019 der Besuch des Kurses "Strategien der Arbeitssuche" ab dem 18.03.2019 mit der bP vereinbart worden sei, der sie beim Überwinden von Vermittlungshindernissen unterstützen sollte. Der AMS-Mitarbeiter habe die bP darüber informiert, dass sie ein Einladungsschreiben für den ersten Kurstag auf das eAMS-Konto erhalten werde. Laut eAMS-Sendungsprotokoll habe die bP die Einladung am 18.2.2019 erhalten und am 19.2.2019 um 14:12 Uhr gelesen oder zumindest geöffnet. Die bP sei am 18.03.2019 nicht beim Kursträger erschienen. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Maßnahme zur Wiedereingliederung "Strategien der Arbeitssuche" geeignet gewesen wäre, die bP bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Wie sich aus dem Betreuungsverlauf ergebe, gehöre die bP als arbeitssuchende Person ohne gravierende Vermittlungseinschränkungen zur Zielgruppe dieser Wiedereingliederungsmaßnahme, weshalb der Auftrag zur Teilnahme den Anforderungen des § 9 Abs. 8 AlVG entspreche. Da die bP nicht zum Kurs erschienen sei, habe sie keinen Kursplatz erhalte, womit ein kausaler Zusammenhang bestehe. Es liege daher eine Vereitelung einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund vor. Wenn die bP Probleme mit dem eAMS-Konto bzw. mit ihrem Internetzugang gehabt hätte, so falle dies zum einen in ihre eigene Sphäre, zum anderen hätte sie sich in einem solchen Fall telefonisch oder persönlich beim AMS nach dem Kursbeginn erkundigen müssen. Die bP habe gewusst, dass der Kurs am 18.03.2019 beginnt. Seit dem 20.05.2019 liege eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme vor. Die Arbeitsaufnahme habe aber erst zum Beginn der zehnten Woche nach Beginn der Sperrfrist stattgefunden, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht nach § 10 Abs 3 AlVG hätten festgestellt werden können.Mit Bescheid vom 27.05.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei einem persönlichen Termin am 18.02.2019 der Besuch des Kurses "Strategien der Arbeitssuche" ab dem 18.03.2019 mit der bP vereinbart worden sei, der sie beim Überwinden von Vermittlungshindernissen unterstützen sollte. Der AMS-Mitarbeiter habe die bP darüber informiert, dass sie ein Einladungsschreiben für den ersten Kurstag auf das eAMS-Konto erhalten werde. Laut eAMS-Sendungsprotokoll habe die bP die Einladung am 18.2.2019 erhalten und am 19.2.2019 um 14:12 Uhr gelesen oder zumindest geöffnet. Die bP sei am 18.03.2019 nicht beim Kursträger erschienen. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Maßnahme zur Wiedereingliederung "Strategien der Arbeitssuche" geeignet gewesen wäre, die bP bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Wie sich aus dem Betreuungsverlauf ergebe, gehöre die bP als arbeitssuchende Person ohne gravierende Vermittlungseinschränkungen zur Zielgruppe dieser Wiedereingliederungsmaßnahme, weshalb der Auftrag zur Teilnahme den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG entspreche. Da die bP nicht zum Kurs erschienen sei, habe sie keinen Kursplatz erhalte, womit ein kausaler Zusammenhang bestehe. Es liege daher eine Vereitelung einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund vor. Wenn die bP Probleme mit dem eAMS-Konto bzw. mit ihrem Internetzugang gehabt hätte, so falle dies zum einen in ihre eigene Sphäre, zum anderen hätte sie sich in einem solchen Fall telefonisch oder persönlich beim AMS nach dem Kursbeginn erkundigen müssen. Die bP habe gewusst, dass der Kurs am 18.03.2019 beginnt. Seit dem 20.05.2019 liege eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme vor. Die Arbeitsaufnahme habe aber erst zum Beginn der zehnten Woche nach Beginn der Sperrfrist stattgefunden, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hätten festgestellt werden können. Mit Schreiben vom 31.5.2019 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und hielt dabei ihr wesentliches Beschwerdevorbringen aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen Die bP ging von 01.06.2016 bis 29.01.2019 einer Beschäftigung als Arbeiterin nach. Am 29.01.2019 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog dieses im Zeitraum vom 07.02.2019 bis 19.05.2019. In der am 18.02.2019 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS die bP durch die Teilnahme an einer Schulung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstützen werde. Im Zuge des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung wurde mit der bP die Teilnahme am Kurs "Strategien der Arbeitssuche" des Kursinstitutes FAB vereinbart und die bP darauf hingewiesen, dass sie weitere Informationen einem Einladungsschreiben entnehmen solle, das sie noch erhalten werde. Die bP war arbeitslos gemeldet und hatte keine konkrete Stelle in Aussicht. Inhalt der Wiedereingliederungsmaßnahme sollte die Unterstützung der bP bei der Erstellung von aktuellen und zeitgemäßen Bewerbungsunterlagen sein, da die bP über solche nicht verfügte. Des Weiteren sollte der bP die Gelegenheit geboten werden, den Arbeitsmarkt zu analysieren und sich Gedanken und Einschätzungen hinsichtlich realistischer Stellenauswahl bzw. Alternativen zu machen. So sollte gemeinsam eine möglichst rasche Integration in den Arbeitsmarkt erzielt werden. Die bP entsprach als arbeitssuchende Person ohne gravierende Vermittlungseinschränkungen der Zielgruppe des Kurses. Die bP wurde bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung aufgeklärt, dass eine Nichtteilnahme am Kurs, ein unentschuldigtes Fernbleiben an Kurstagen oder eine Vereitelung des Kurserfolges

§ 10Al

VG den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen, zur Folge haben kann.Die bP wurde bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung aufgeklärt, dass eine Nichtteilnahme am Kurs, ein unentschuldigtes Fernbleiben an Kurstagen oder eine Vereitelung des Kurserfolges

Paragraph 10, AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen, zur Folge haben kann. Die bP gab an, ein eAMS-Konto nutzen zu wollen. Diesbezüglich wurde sie darauf hingewiesen, dass nach Aktivierung des eAMS-Kontos die Kommunikation und der Informationsaustausch vorwiegend über das eAMS-Konto stattfinden werde. Die vom AMS übermittelten Vermittlungsvorschläge und sonstige Schreiben wären im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos zu finden. Es sei daher wichtig, das eAMS-Konto täglich auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. Am 18.02.2019 wurde der bP über ihr eAMS-Konto ein Teilnahmeschreiben (Einladung) für den gegenständlichen Kurs zugesandt, welches sie am selben Tag empfing und am 19.02.2019 um 14:21 Uhr abrief. Aus dem übermittelten Schreiben sind der Veranstaltungsort und die Dauer der Maßnahme von Montag, den 18.03.2019 bis Freitag, den 19.4.2019, mit Beginn des ersten Kurstages um acht Uhr ersichtlich. Auch in diesem Schreiben wurde die bP über die Rechtsfolgen der Verweigerung der Kursteilnahme hingewiesen. Die bP ist zum ersten Kurstag nicht erschienen und hat in der Folge keinen Kursplatz erhalten. Die bP hat am 20.05.2019 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeiterin aufgenommen; das Beschäftigungsverhältnis ist weiterhin aufrecht. II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt sowie den vorlegten Verwaltungsakt des AMS. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem unter I. dargestellten Akteninhalt und wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Beschäftigungsverlauf der bP gründen sich auf eine vom erkennenden Gericht beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholte Auskunft.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt sowie den vorlegten Verwaltungsakt des AMS. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem unter römisch eins. dargestellten Akteninhalt und wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Beschäftigungsverlauf der bP gründen sich auf eine vom erkennenden Gericht beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholte Auskunft. II.
  3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Auszug aus den relevanten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzesrömisch zwei.3.
  2. Auszug aus den relevanten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 8 Al

VG haben Arbeitserprobungen, wenn diese im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice stattfinden, den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Paragraph 9, Absatz 8, AlVG haben Arbeitserprobungen, wenn diese im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice stattfinden, den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. Wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (§ 10 Abs 1 Z 3), so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,), so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen (vgl.VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0023; vom 11.6.2014, 2013/08/0280). Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl VwGH vom 20.04.2005, 2004/08/0031; vom 31.7.2014, 2013/08/0279).Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche VwGH vom 20.04.2005, 2004/08/0031; vom 31.7.2014, 2013/08/0279). Nach der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Maßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (vgl VwGH vom 25.04.2007, 2006/08/0328, mwN). Gleiches gilt hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Maßnahme (vgl VwGH vom 20.12.2006, 2005/08/0175).Nach der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Maßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden vergleiche VwGH vom 25.04.2007, 2006/08/0328, mwN). Gleiches gilt hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Maßnahme vergleiche VwGH vom 20.12.2006, 2005/08/0175). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 5.6.2019, Ra 2019/08/0036); wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl VwGH vom 21.1.2009, 2006/08/0224). Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einer erforderlichen und zumutbaren Maßnahme in objektiver bzw. ihm zuzurechnender Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach § 10 Abs 1 AlVG nach sich zieht (VwGH vom 5.6.2019, Ra 2019/08/0036).Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 5.6.2019, Ra 2019/08/0036); wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 21.1.2009, 2006/08/0224). Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einer erforderlichen und zumutbaren Maßnahme in objektiver bzw. ihm zuzurechnender Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nach sich zieht (VwGH vom 5.6.2019, Ra 2019/08/0036). II.3.3 gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.3 gegenständliches Verfahren Im vorliegenden Fall hat die bP nicht an der ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme "Strategien der Arbeitssuche" teilgenommen. Die bP ist zum ersten Termin des Kurses nicht erschienen, sodass sie in der Folge keinen Kursplatz erhielt. Die Maßnahme war bereits Gegenstand der Betreuungsvereinbarung zwischen der bP und dem AMS vom 18.02.
  3. Die bP war in Kenntnis ihrer Verpflichtung zur Kursteilnahme sowie der Rechtsfolgen im Falle einer Nichtteilnahme am Kurs. Das AMS hat den Zweck der Wiedereingliederungsmaßnahme, nämlich die Unterstützung der bP bei der Erstellung von aktuellen und zeitgemäßen Bewerbungsunterlagen, bekannt gegeben und begründete dies damit, dass die bP über keine derartigen Unterlagen verfügt habe. Der bP sollte auch die Gelegenheit geboten werden, den Arbeitsmarkt zu analysieren und Überlegungen hinsichtlich einer realistischen Stellenauswahl bzw. Alternativen zu treffen; dies mit dem Ziel einer möglichst raschen Integration in den Arbeitsmarkt. Die bP entsprach als arbeitssuchende Person ohne gravierende Vermittlungseinschränkungen auch der Zielgruppe der zugewiesenen Maßnahme. Zusammengefasst war daher davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme um eine erforderliche Maßnahme handelte, wofür das AMS auch den bisherigen Betreuungsverlauf der bP ins Treffen führte. Die bP ist dieser Einschätzung des AMS auch nicht entgegengetreten. Umstände, die gegen die Zumutbarkeit der Maßnahme sprechen würden, wurden nicht behauptet und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die bP war nach alldem in objektiver Kenntnis des Inhalts, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit der Maßnahme. Die Zuweisung der bP zur gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme war daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zulässig. Die bP hat durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, indem sie am ersten Kurstag nicht erschienen ist und in weiterer Folge keinen Kursplatz erhielt. Das Verhalten der bP war damit kausal für das Scheitern des Erfolgs der Maßnahme. Die bP hat diesbezüglich zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, da sie die Vereitelung des Erfolgs durch ihr Nichterscheinen billigend in Kauf genommen hat. Insbesondere konnte die bP keinen wichtigen Grund für ihre Nichtteilnahme an der Maßnahme glaubhaft machen. Den vorliegenden Beweisergebnissen zufolge ist eindeutig davon auszugehen, dass die bP Kenntnis von ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an dem ihr zugewiesenen Kurs hatte. Sie wurde auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie eine Einladung zur Kursteilnahme erhalten werde. Diese Einladung wurde der bP am 18.02.2019 über ihr eAMS-Konto übermittelt und am 19.02.2019 von der bP abgerufen. Die von der bP behaupteten Probleme mit dem eAMS-Konto bzw. ihrer Internetverbindung sind daher weder nachvollziehbar noch stellen sie einen Hinderungsgrund dar, zumal sich die bP bei Auftreten technischer Probleme ohne weiteres auf anderem Wege – etwa persönlich oder telefonisch – mit dem AMS in Verbindung hätte setzen können. Hierbei ist zu betonen, dass die bP noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sie eine Einladung zum Kurs mit weiteren Informationen erhalten werde. Die bP wurde auch über die Funktionsweise ihres eAMS-Kontos belehrt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Kommunikation und der Informationsaustausch vorwiegend über das eAMS-Konto stattfinden werde und Schreiben des AMS im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos zu finden sein werden. Die bP wurde auch über die Wichtigkeit einer täglichen Kontrolle der eingehenden Nachrichten in Kenntnis gesetzt. Vor diesem Hintergrund entbehrt das Vorbringen der bP, sie habe auf eine Einladung per Post gewartet, jeglicher Grundlage. Ein Hinderungsgrund konnte daher nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde ist folglich zu Recht vom Vorliegen einer Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ausgegangen.Die bP hat durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, indem sie am ersten Kurstag nicht erschienen ist und in weiterer Folge keinen Kursplatz erhielt. Das Verhalten der bP war damit kausal für das Scheitern des Erfolgs der Maßnahme. Die bP hat diesbezüglich zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, da sie die Vereitelung des Erfolgs durch ihr Nichterscheinen billigend in Kauf genommen hat. Insbesondere konnte die bP keinen wichtigen Grund für ihre Nichtteilnahme an der Maßnahme glaubhaft machen. Den vorliegenden Beweisergebnissen zufolge ist eindeutig davon auszugehen, dass die bP Kenntnis von ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an dem ihr zugewiesenen Kurs hatte. Sie wurde auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie eine Einladung zur Kursteilnahme erhalten werde. Diese Einladung wurde der bP am 18.02.2019 über ihr eAMS-Konto übermittelt und am 19.02.2019 von der bP abgerufen. Die von der bP behaupteten Probleme mit dem eAMS-Konto bzw. ihrer Internetverbindung sind daher weder nachvollziehbar noch stellen sie einen Hinderungsgrund dar, zumal sich die bP bei Auftreten technischer Probleme ohne weiteres auf anderem Wege – etwa persönlich oder telefonisch – mit dem AMS in Verbindung hätte setzen können. Hierbei ist zu betonen, dass die bP noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sie eine Einladung zum Kurs mit weiteren Informationen erhalten werde. Die bP wurde auch über die Funktionsweise ihres eAMS-Kontos belehrt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Kommunikation und der Informationsaustausch vorwiegend über das eAMS-Konto stattfinden werde und Schreiben des AMS im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos zu finden sein werden. Die bP wurde auch über die Wichtigkeit einer täglichen Kontrolle der eingehenden Nachrichten in Kenntnis gesetzt. Vor diesem Hintergrund entbehrt das Vorbringen der bP, sie habe auf eine Einladung per Post gewartet, jeglicher Grundlage. Ein Hinderungsgrund konnte daher nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde ist folglich zu Recht vom Vorliegen einer Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ausgegangen. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann

Judikatur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0247).Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann

Judikatur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat vergleiche VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0247). In der mit 20.05.2019 aufgenommenen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeiterin liegt kein berücksichtigungswürdiger Umstand, zumal die Beschäftigungsaufnahme weder innerhalb der Sperrfrist (bis 28.04.2019) erfolgte noch ersthafte Bemühungen im Vorfeld der späteren Beschäftigungsaufnahme zu erblicken sind. Mit dem Vorbringen, sie sei Alleinverdienerin, habe ein Kind, die Gattin sei schwanger und arbeite nicht, macht die bP im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung keine berücksichtigungswürdigen Gründe geltend, sondern lediglich Sorgepflichten, wie sich auch andere Arbeitslose treffen. Nachsicht war sohin nicht zu gewähren. Die belangte Behörde hat den Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von sechs Wochen im Zeitraum vom 18.03.2019 bis 28.04.2019 sohin zu Recht ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und keine Rechtsfragen aufgetreten sind, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und keine Rechtsfragen aufgetreten sind, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2219647.1.00

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