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{'item': 'L501 2227218-1'}

Obsah (14)§ 25§ 24Art. 133§ 14§ 50§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 7§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlL501 2227218-1 SpruchL501 2227218-1/5EL501 2227218-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der

§ 24Abs.

2 leg. cit. widerrufenen Notstandshilfe in Höhe von € 613,90 verpflichtet wird.Die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wels vom 27.11.2019, GZ. LGSOÖ/Abt.4-2019-0566-4-001214-RM, wird insoweit aufgehoben, als durch sie Herr römisch 40 , SVNR römisch 40 ,

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der

Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. widerrufenen Notstandshilfe in Höhe von € 613,90 verpflichtet wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels (in der Folge belangte Behörde) vom 19.09.2019 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 24.05.2018 bis 27.06.2018 widerrufen und die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP)

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des Gesamtbetrages in Höhe von € 613,90 verpflichtet. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie zu dieser Zeit bereits in Haft gewesen sei.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels (in der Folge belangte Behörde) vom 19.09.2019 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 24.05.2018 bis 27.06.2018 widerrufen und die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des Gesamtbetrages in Höhe von € 613,90 verpflichtet. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie zu dieser Zeit bereits in Haft gewesen sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies die bP im Wesentlichen auf die bei ihr vorliegende paranoide Schizophrenie, ihre Obdachlosigkeit sowie ihre zahlreichen Gläubiger. Da sich auf ihrem Konto nach das Geld des AMS befunden habe, sei dieses während ihrer Haft durch den Strafrichter des Landesgerichts Wels geplündert worden. Sie beziehe derzeit Rehabilitationsgeld, sei nicht in der Lage, eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen und besitze keine für die Begründung von Pfandrechten verwertbare Gegenstände. Mangels Durchsetzbarkeit ersuche sie, von weiteren Forderungen Abstand zu nehmen. Mit Bescheid vom 27.11.2019, GZ. LGSOÖ/Abt.4-2019-0566-4-001214-RM, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab und forderte den entstandenen Übergenuss in Höhe von € 613,90 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP in der Zeit von 24.05.2018 bis 27.06.2018 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 17,54 bezogen habe. Im Zuge der am 22.08.2019 erfolgten Antragstellung auf Weitergewährung der Notstandshilfe habe die bP ihre Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Wels vorgelegt, aus der der Anhaltezeitraum 24.05.2018 bis 27.06.2018 ersichtlich sei. Arbeitslosigkeit liege allerdings dann nicht vor, wenn jemand inhaftiert oder in anderer Weise auf behördliche Anordnung angehalten werde. Durch Nichtmeldung der Inhaftierung habe die bP die Meldepflicht

§ 50Al

VG verletzt, sohin einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht und sei deshalb die Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zurückzufordern.Mit Bescheid vom 27.11.2019, GZ. LGSOÖ/Abt.4-2019-0566-4-001214-RM, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und forderte den entstandenen Übergenuss in Höhe von € 613,90 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP in der Zeit von 24.05.2018 bis 27.06.2018 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 17,54 bezogen habe. Im Zuge der am 22.08.2019 erfolgten Antragstellung auf Weitergewährung der Notstandshilfe habe die bP ihre Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Wels vorgelegt, aus der der Anhaltezeitraum 24.05.2018 bis 27.06.2018 ersichtlich sei. Arbeitslosigkeit liege allerdings dann nicht vor, wenn jemand inhaftiert oder in anderer Weise auf behördliche Anordnung angehalten werde. Durch Nichtmeldung der Inhaftierung habe die bP die Meldepflicht

Paragraph 50, AlVG verletzt, sohin einen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht und sei deshalb die Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zurückzufordern. Die bP beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Aussetzung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung des gegenständlichen Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP bezog in der Zeit von 01.01.2018 bis 27.06.2018 Notstandshilfe in Höhe von € 17,54 täglich. Die Notstandshilfe wurde per 28.06.2018 wegen Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung eingestellt. In der Zeit von 24.05.2018 bis 26.09.2018 war die bP inhaftiert; davon im Zeitraum 26.07.2018 bis 18.09.2018 in stationärer Behandlung im Kepler Universitätsklinikum, Abteilung für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt, neuerlicher Aufenthalt von 26.09.2018 – 20.11.
  3. Die bP wurde im Zuge ihrer stationären Aufenthalte im Kepler Universitätsklinikum im Jahr 2018 medikamentös entsprechend eingestellt. Die bP hat ihre Inhaftierung nicht dem AMS gemeldet. Die bP leidet an paranoider Schizophrenie. Ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung am 24.05.2018 aufgrund einer psychotischen Episode im Zusammenhang mit der schizophrenen Denkstörung aufgehoben. Im Rahmen der Untersuchung durch Univ. Doz. Dr. H. am 05.11.2018 zeigten sich keine Zeichen dieser vom ihm im August 2018 diagnostizierten schwerwiegenden psychotischen Störung mehr. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, beinhaltend insbesondere ein Gutachten von XXXX (in der Folge Univ. Doz. Dr. H.), FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 05.11.2018 sowie ein Gutachten von XXXX (in der Folge Mag. A.), Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Allgemeine und Klinische Psychologie.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, beinhaltend insbesondere ein Gutachten von römisch 40 (in der Folge Univ. Doz. Dr. H.), FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 05.11.2018 sowie ein Gutachten von römisch 40 (in der Folge Mag. A.), Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Allgemeine und Klinische Psychologie. Das Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Inhaftierung am 24.05.2018 ist den Ausführungen von Univ. Doz. Dr. H. im Zusammenhalt mit dem Gutachten von Mag. A. zu entnehmen. Univ. Doz. Dr. H. hält in seinem Gutachten vom 21.08.2018 fest, dass die nunmehrige akute Psychose im Tatzeitraum Jänner 2018 (Anmerkung betreffend die der bP vorgeworfenen Straftaten) noch nicht vorgelegen sei, weist aber im Gutachten vom 05.11.2018 dezidiert daraufhin, dass die bP recht eindrücklich beschreibt, dass sie aufgrund ihrer schizophrenen Denkstörungen gar nicht in der Lage gewesen sei, sich gut auszudrücken und sie deshalb - die lt. Gutachten vom 21.08.2018 im Mai verfassten - langen schriftlichen Eingaben gemacht habe. Es kommt sohin zu einer Relativierung des

Gutachtens vom 21.08.2018 in den Briefen gesehenen geordneten Gedankengangs, bereits damals mit der Einschränkung „aus ihrem Blickwinkel heraus aber doch, auf sehr spezielle verfahrenstechnische Aspekte einzugehen“. Laut Mag. A. litt die bP zudem seit Jahren unter den typischen positiven Symptomen einer paranoiden Schizophrenie, hörte ihr Verhalten negativ kommentierende Stimmen, litt unter optischen Halluzinationen (sah ihren verstorbenen Mitbewohner in der Wohnung kriechen) und beschäftigte sich nahezu ausschließlich mit ihrem Wahnsystem. In den letzten Jahren verschlechterte sich lt. Mag. A. das psychopathologische Zustandsbild aufgrund der fehlenden Behandlung der paranoiden Schizophrenie zunehmend, das gesamte Verhalten sei durch den aufgrund der beschriebenen Symptomatik aufgehobenen Realitätsbezug geprägt gewesen, sie habe quasi in ihrer eigenen Welt, mit ihren eigenen Regeln gelebt. Auch wenn sich nun das Auftreten bzw. das Ausmaß der die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließenden akut psychotischen Episode keinem genauen Monat des Jahres 2018 mehr zuordnen lässt, so ist angesichts des von Mag. A. beschriebenen Krankheitsbilds jedenfalls davon auszugehen, dass sie doch zumindest bereits ein bis zwei Monate vor dem Aufenthalt im Kepler Universitätsklinikum virulent und nicht erst im Juli 2018 unvermittelt begann. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos (§12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos (§12) ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitslos ist

§ 12Abs. 1 Al

VG, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3). […]Arbeitslos ist

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). […] Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 3 lit. e leg. cit. insbesondere nicht, wer eine Haftstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird.Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt nach Absatz 3, Litera e, leg. cit. insbesondere nicht, wer eine Haftstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. […]Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. […]

§ 24Abs. 2 Al

VG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. […]

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. […]

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […]

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […] Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie […] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie […] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […] Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt: Aufgrund der Inhaftierung der bP am 24.05.2018 lag Arbeitslosigkeit

§ 12Abs. 3 lit. e Al

VG nicht mehr vor und war die Notstandshilfe folglich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum

§ 24Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen.Aufgrund der Inhaftierung der b

P am 24.05.2018 lag Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG nicht mehr vor und war die Notstandshilfe folglich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum

Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. zu widerrufen. Die bP wendet sich nun nicht gegen den Widerruf, sondern ausschließlich gegen die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen, welche von der belangten Behörde mit der Verletzung der Meldepflicht

§ 50Al

VG begründet wird. Die bP wendet sich nun nicht gegen den Widerruf, sondern ausschließlich gegen die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen, welche von der belangten Behörde mit der Verletzung der Meldepflicht

Paragraph 50, AlVG begründet wird. Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH vom 23.04.1996, 94/08/0040, mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob er das Vorliegen eines Überbezugs gekannt hat oder hätte kennen müssen.Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist vergleiche VwGH vom 23.04.1996, 94/08/0040, mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob er das Vorliegen eines Überbezugs gekannt hat oder hätte kennen müssen. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die belangte Behörde die Rückforderung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe grundsätzlich zu Recht auf § 25 Abs. 1 AlVG stützen konnte.Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die belangte Behörde die Rückforderung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe grundsätzlich zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, AlVG stützen konnte. Dem Akteninhalt ist allerdings – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – zu entnehmen, dass die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der bP im Zeitraum ihrer Inhaftierung aufgrund einer schweren psychotischen Episode aufgehoben war. Die bP war daher nicht in der Lage, den Sachverhalt zu erkennen und – entsprechend dieser Kenntnis – zu handeln. Die Verletzung der Meldepflicht

§ 50Al

VG kann ihr folglich nicht vorgeworfen werden, sodass keine Verpflichtung zum Rückersatz

§ 25Abs. 1 Al

VG besteht. Dem Akteninhalt ist allerdings – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – zu entnehmen, dass die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der bP im Zeitraum ihrer Inhaftierung aufgrund einer schweren psychotischen Episode aufgehoben war. Die bP war daher nicht in der Lage, den Sachverhalt zu erkennen und – entsprechend dieser Kenntnis – zu handeln. Die Verletzung der Meldepflicht

Paragraph 50, AlVG kann ihr folglich nicht vorgeworfen werden, sodass keine Verpflichtung zum Rückersatz

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG besteht. Der Widerruf der Notstandshilfe war sohin spruchgemäß

§ 24Abs. 2 Al

VG zu bestätigen, die Beschwerdevorentscheidung aber insoweit aufzuheben, als die Verpflichtung zur Rückzahlung des zu Unrechts Empfangenen ausgesprochen wurde.Der Widerruf der Notstandshilfe war sohin spruchgemäß

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu bestätigen, die Beschwerdevorentscheidung aber insoweit aufzuheben, als die Verpflichtung zur Rückzahlung des zu Unrechts Empfangenen ausgesprochen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2227218.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.