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{'item': 'L510 2138916-1'}

Obsah (18)§§ 3Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 9§ 8§ 46a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlL510 2138916-1 SpruchL510 2138916-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9, 46, 55 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 02.06.2015 gab die bP zu Protokoll, dass sie mit ihrer Familie in Bagdad gelebt habe. Sie sei Araber und schiitischer Moslem. Sie sei über den Flughafen Bagdad legal mi ihrem irakischen Reisepass ausgereist. Diesen habe sie sich in Bagdad beim Passamt ausstellen lassen. Zum Fluchtgrund führte sie aus, dass sie von Juni 2014 bis Mai 2015 in XXXX (Süden vom Irak) bei einer XXXX firma gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe ein Unternehmer namens XXXX für das Projekt dieser Firma Baumaterial geliefert. Dabei habe dieser die Menge manipuliert und dafür zu viel verrechnet. Sie habe ihre Firma davon informiert. Der Lieferant habe Anfang Mai 2015 davon erfahren und sie deswegen mit dem Tod bedroht. 3 Tage später sei auf sie geschossen worden. Sie sei aber nicht getroffen worden. Aus Angst um ihr Leben habe sie die Heimat verlassen. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 02.06.2015 gab die bP zu Protokoll, dass sie mit ihrer Familie in Bagdad gelebt habe. Sie sei Araber und schiitischer Moslem. Sie sei über den Flughafen Bagdad legal mi ihrem irakischen Reisepass ausgereist. Diesen habe sie sich in Bagdad beim Passamt ausstellen lassen. Zum Fluchtgrund führte sie aus, dass sie von Juni 2014 bis Mai 2015 in römisch 40 (Süden vom Irak) bei einer römisch 40 firma gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe ein Unternehmer namens römisch 40 für das Projekt dieser Firma Baumaterial geliefert. Dabei habe dieser die Menge manipuliert und dafür zu viel verrechnet. Sie habe ihre Firma davon informiert. Der Lieferant habe Anfang Mai 2015 davon erfahren und sie deswegen mit dem Tod bedroht. 3 Tage später sei auf sie geschossen worden. Sie sei aber nicht getroffen worden. Aus Angst um ihr Leben habe sie die Heimat verlassen. Die niederschriftliche Einvernahme beim BFA am 29.06.2015 gestaltete sich im Wesentlichen folgend: „… LA: Sie sind völlig gesund, ist das richtig? AW: Ja, so ist es…. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? AW: Ja aber es gibt drei Kleinigkeiten die ich ausbessern will. Mein Vorname XXXX alleine reicht aus. Ich bin ohne Bekenntnis, ich stamme aus einer schiitischen Familie. Bei den Schulbesuchen wurde nicht genau erfasst. Ich absolvierte 2010 die Matura.Mein Vorname römisch 40 alleine reicht aus. Ich bin ohne Bekenntnis, ich stamme aus einer schiitischen Familie. Bei den Schulbesuchen wurde nicht genau erfasst. Ich absolvierte 2010 die Matura. LA: Habe Sie heute Unterlagen oder Dokumente die Sie heute zum Vorschein bringen möchte und diese für ihr Verfahren dienlich sein könnte? AW: Bewertung eines akademischen Grades 7-mal Bestätigung (Kopie) Unterstützungsschreiben (Kopie) LA: Wo ist ihr Reisepass, welchen Sie angeblich verloren haben? AW: Ich habe den Reisepass dem Schlepper gegeben. Der Schlepper hat mir gesagt er sendet mir den Reisepass nach, aber er hat es nicht getan. LA: Also Sie haben ihren Reisepass nicht mehr? AW: Nein. LA: Hat sich seit der Erstbefragung an den Gründen Ihrer Flucht aus dem Irak etwas geändert? AW: Nein. LA: Sind Sie traditionell oder staatlich verheiratet? AW: Nein, ich bin ledig. LA: Haben Sie eigenen Kinder, Adoptivkinder und Obsorge Verpflichtungen? AW: Nein. LA: Haben Sie eine gesetzliche Vertretung von Personen im Irak übernommen? AW: Nein habe ich nicht. LA: Gibt es mittlerweile weitere Angehörige in Österreich oder im Raum der EU? AW: In Österreich nicht. Einen Onkel und meine Tante in London. LA: Haben Sie Kontakt zu ihren Eltern, den Geschwistern oder anderen Angehörigen oder Freunden im Irak? AW: Selten. LA: Warum? AW: Ich habe Probleme mit meinen Eltern wegen der Religion. LA: Was haben Sie welche Probleme mit ihren Eltern genau? AW: Meine Eltern respektieren meine Meinung nicht und haben mich oft geschlagen. LA: Wie heißen Ihre Eltern bzw. Geschwister? AW: Vater: XXXX , ca, 61 Jahre, wh. in BagdadAW: Vater: römisch 40 , ca, 61 Jahre, wh. in Bagdad Mutter: XXXX , ca. 51 Jahre, wh. w.o.Mutter: römisch 40 , ca. 51 Jahre, wh. w.o. Bruder: XXXX , wh. w.o.Bruder: römisch 40 , wh. w.o. XXXX , wh. w.o. römisch 40 , wh. w.o. Schwester: XXXX , wh. w.o.Schwester: römisch 40 , wh. w.o. XXXX , wh. w.o. (verheiratet) römisch 40 , wh. w.o. (verheiratet) XXXX , wh. w.o. römisch 40 , wh. w.o. LA: Sie gaben an, dass Sie und Ihre Familie aus dem Irak stammen. Wie lebten Sie dort? Gibt es ein eigenes Haus, Grundstücke, eine Landwirtschaft? AW: Wir lebten in einem 2 stöckigen Haus mit 400 m² Wohnfläche. LA: Wie lange haben Sie im Irak gelebt? AW: Ich habe 24 Jahre im Irak gelebt. LA: Geht es Ihrer Familie gut bzw. wird Ihre Familie bedroht? AW: Ich habe keinen Kontakt. LA: Sie gaben an mit ihrer Familie selten Kontakt zu haben? AW: Mit meinem Bruder vor ca. 3 Monaten, es geht Ihnen gut. LA: Woher stammen die Eltern, welche Provinz, welcher Distrikt? AW: Aus Bagdad. XXXX .AW: Aus Bagdad. römisch 40 . LA: Sie gaben an eine Schule besucht zu haben. Stimmt das? AW: Ja. 1997 – 2003 Grundschule, 2003 – 2006 Mittelschule, 2006 – 2009 Gymnasium XXXX Universität. römisch 40 Universität. LA: Sie verstehen und sprechen schon etwas Deutsch (Ohne Übersetzung)? AW: Ich kann schon sehr gut Deutsch, ich könnte das Protokoll (EV) auch in Deutsch machen aber ich werde das Protokoll (EV) in Arabisch machen. LA: Haben Sie im Irak gearbeitet? Haben Sie eine berufliche Ausbildung, was haben Sie bisher alles gearbeitet? AW: Ich habe als Elektriker gearbeitet. (während dem Studium) Nach dem Studium als Ingenieur bei der Firma XXXX AW: Ich habe als Elektriker gearbeitet. (während dem Studium) Nach dem Studium als Ingenieur bei der Firma römisch 40 LA: Wie viel haben Sie im Monat verdient? AW: 2000$ – 3000$ LA: Wie viel haben Sie im Monat zum Leben gebraucht? AW: 500 $ LA: Was haben Sie mit dem restlichen Geld gemacht? AW: Das restliche Geld habe ich gespart. LA: Den Alltag im Irak konnten Sie und die Familie soweit ohne weitere Probleme bestreiten? AW: Ja, jeder von uns hatte sein eigenes Einkommen. LA: Wann genau hatten Sie das erste Mal daran gedacht, dass Sie den Irak verlassen müssen? AW: Mai 2015 LA: Warum haben Sie den Irak verlassen, erzählen Sie mir Ihre Fluchtgeschichte die Ihre Person betrifft, warum Sie XXXX nicht mehr in den Irak zurück können?LA: Warum haben Sie den Irak verlassen, erzählen Sie mir Ihre Fluchtgeschichte die Ihre Person betrifft, warum Sie römisch 40 nicht mehr in den Irak zurück können? AW: Beginn der freien Erzählung: Ich habe in einer XXXX Firma für ein Jahr gearbeitet mein Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter durch die Firma XXXX bekommen. Ich habe die letzte 5 oder 6 Monate als Leiter eines XXXX gearbeitet. Ich habe eine Abteilung von 70 Mitarbeitern geführt. Der Leiter des Einkaufes hat mir immer die Rechnungen gegeben ich habe diese kontrolliert und weitergeleitet. Am
  2. oder 06 Mai 2015 hat mir der Einkaufsleiter XXXX eine Rechnung vorgelegt und ich habe diese kontrolliert und ich habe Unstimmigkeiten festgestellt und ich habe ihn daraufhin angesprochen. Er hat mir ein Bestechungsgeld angeboten wenn ich das durchgehen lasse, welches ich ablehnte. Wir stritten und er bedrohte mich, er sagte mir das ein Teil der Geldbeträge geht an die Miliz AL Hashd Shabie und wenn ich das nicht durchgehen lasse wird mich die Miliz umbringen, zu diesem Zeitpunkt bin ich mit der Miliz nicht in Kontakt getreten. Am
  3. Mai 2015 hat man versucht mich auf dem Weg zur Arbeit umzubringen. Ich war mit einem Firmenwagen unterwegs ich hatte einen Fahrer. Ein Auto hat uns verfolgt und auf uns geschossen. Wir versuchten zu flüchten, mein Fahrer brachte mich zu Verwandten wo ich mich versteckt habe ( XXXX ). Ich hielt mich dort für 7 Tage auf. Die Milizen suchten bei meinem Elternhaus nach mir, sie fragten wo ich bin und nannten mich einen Verräter. Ich wusste, dass mein Leben in Gefahr ist. Ich entschied mich in den Nordirak zu flüchten. Ich hatte einen Freund welcher mir die Reise in den Nordirak organisierte. Er sagte mir, dass ich für den Nordirak eine Bürgschaft brauche und wenn ich eine bekomme dann höchstens für 10 Tage und er empfahl mir in die Türkei zu fliegen, was ich auch tat. In Istanbul war ich zwei Wochen. Ich hatte einen Freund in Samson (Türkei) der sagte mir, ich soll nach Griechenland bzw. Europa. Er gab mir eine Telefonnummer eines Schleppers welchen ich kontaktierte. Dieser sagte mir ich sollte nach Österreich fliegen. Ich traf den Schlepper in Al Taksim in Istanbul welcher XXXX hieß und syrischer Staatsbürger war. Ich zahlte 18000 $ für den Schlepper. Ich flog von Istanbul nach Wien. Ich ging zur Flughafenpolizei und habe um Asyl angesucht. Mein Leben im Irak war in Gefahr, ich habe über verschieden Religion über Facebook geschrieben. Ich wurde über Facebook bedroht, dass ich nicht Iraker bin. Ich möchte weiterschreiben und ich mache das auch. Ich kann nicht zurück in den Irak weil seitens der irakischen Behörden keinen Schutz gibt. Durch meine Familie bekomme ich auch keinen Schutz. Wegen der Probleme mit der Religion betrachtet man mich als Fremder in der irakischen Gesellschaft. Mein Leben im Irak ist bedroht, ich würde gequält werden. Die Polizei hat keine Macht.Ich habe in einer römisch 40 Firma für ein Jahr gearbeitet mein Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter durch die Firma römisch 40 bekommen. Ich habe die letzte 5 oder 6 Monate als Leiter eines römisch 40 gearbeitet. Ich habe eine Abteilung von 70 Mitarbeitern geführt. Der Leiter des Einkaufes hat mir immer die Rechnungen gegeben ich habe diese kontrolliert und weitergeleitet. Am
  4. oder 06 Mai 2015 hat mir der Einkaufsleiter römisch 40 eine Rechnung vorgelegt und ich habe diese kontrolliert und ich habe Unstimmigkeiten festgestellt und ich habe ihn daraufhin angesprochen. Er hat mir ein Bestechungsgeld angeboten wenn ich das durchgehen lasse, welches ich ablehnte. Wir stritten und er bedrohte mich, er sagte mir das ein Teil der Geldbeträge geht an die Miliz AL Hashd Shabie und wenn ich das nicht durchgehen lasse wird mich die Miliz umbringen, zu diesem Zeitpunkt bin ich mit der Miliz nicht in Kontakt getreten. Am
  5. Mai 2015 hat man versucht mich auf dem Weg zur Arbeit umzubringen. Ich war mit einem Firmenwagen unterwegs ich hatte einen Fahrer. Ein Auto hat uns verfolgt und auf uns geschossen. Wir versuchten zu flüchten, mein Fahrer brachte mich zu Verwandten wo ich mich versteckt habe ( römisch 40 ). Ich hielt mich dort für 7 Tage auf. Die Milizen suchten bei meinem Elternhaus nach mir, sie fragten wo ich bin und nannten mich einen Verräter. Ich wusste, dass mein Leben in Gefahr ist. Ich entschied mich in den Nordirak zu flüchten. Ich hatte einen Freund welcher mir die Reise in den Nordirak organisierte. Er sagte mir, dass ich für den Nordirak eine Bürgschaft brauche und wenn ich eine bekomme dann höchstens für 10 Tage und er empfahl mir in die Türkei zu fliegen, was ich auch tat. In Istanbul war ich zwei Wochen. Ich hatte einen Freund in Samson (Türkei) der sagte mir, ich soll nach Griechenland bzw. Europa. Er gab mir eine Telefonnummer eines Schleppers welchen ich kontaktierte. Dieser sagte mir ich sollte nach Österreich fliegen. Ich traf den Schlepper in Al Taksim in Istanbul welcher römisch 40 hieß und syrischer Staatsbürger war. Ich zahlte 18000 $ für den Schlepper. Ich flog von Istanbul nach Wien. Ich ging zur Flughafenpolizei und habe um Asyl angesucht. Mein Leben im Irak war in Gefahr, ich habe über verschieden Religion über Facebook geschrieben. Ich wurde über Facebook bedroht, dass ich nicht Iraker bin. Ich möchte weiterschreiben und ich mache das auch. Ich kann nicht zurück in den Irak weil seitens der irakischen Behörden keinen Schutz gibt. Durch meine Familie bekomme ich auch keinen Schutz. Wegen der Probleme mit der Religion betrachtet man mich als Fremder in der irakischen Gesellschaft. Mein Leben im Irak ist bedroht, ich würde gequält werden. Die Polizei hat keine Macht. Ende der freien Erzählung: LA: Warum lassen Sie das nicht die Berichte über Facebook zu schreiben, das könnte Sie doch in Gefahr bringen? AW: Ich glaube das nicht, hier in Österreich bin ich in Sicherheit. LA: Bekanntlich gibt es sehr viele freiwillige Rückkehrentscheidungen, wobei viele Ihrer Landesmänner in den Irak zurückkehren, wieso sollte dies bei Ihnen nicht funktionieren wenn es bei anderen Irakern auch funktioniert? AW: Jede Person hat seine eigenen Gründe. Mein Problem ist die Religion und deswegen bekomme ich keine Unterstützung zu Hause. Ich hatte genug Geld als ich geflohen bin. LA: Kann es sein, dass Sie aus rein wirtschaftlichen Gründen aus den Irak geflohen sind, bzw. Sie sich hier in Österreich ein besseres Leben in wirtschaftlicher Hinsicht erhoffen? AW: Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich hier mehr Geld bekomme. Ich habe nach dem Studium 3000 $ verdient und hätte jetzt 5000 $. Ich habe hier ein neues Leben angefangen und hier beginne ich von „Null“. Ich lebe hier nicht auf Kosten der Gesellschaft. Anmerkung 10 Minuten Pause. LA: Sie gaben in der EB an, dass Sie Ihren Reisepass in Griechenland verloren haben, stimmt das? AW: Ich habe den Reisepass dem Schlepper gegeben. LA: Haben Sie das gemeldet, dass ihr Reisepass nicht mehr in ihrem Besitz ist? AW: Ich habe dies bei der EB gemeldet. LA: Wie war es Ihnen möglich ohne Reisepass einzuchecken im Flughafen Istanbul? AW: Der Schlepper hat mich begleitet bis zu Ticketschalter. LA: Nach dem Ticketschalter haben Sie den Reisepass hergegeben? AW: Nein ich habe ihm (Schlepper) den Reisepass gegeben, bevor ich weggeflogen bin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dem Schlepper den Reisepass eine Woche vor dem Flug gegeben habe. LA: Wie sind Sie ohne Reisepass durch die Kontrolle gekommen? AW: Bei dem Abflug von Istanbul nach Wien hatte ich bereits keinen Reisepass mehr. Ich habe keine Polizeikontrollen gesehen und musste auch keinen Reisepass vorweisen. LA: Schildern Sie mir bitte die konkrete Fluchtroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von ihrer Heimat bis nach Österreich. AW: Siehe Frage Fluchtgrund. LA: Wie viel hat die Flucht gekostet? AW: 18 000 $ habe Ich dem Schlepper dafür gegeben. LA: Warum wählten sie ausgerechnet Österreich dazu aus, um Asyl zu beantragen? AW: Der Hauptgrund war für mich, dass ich aus der Türkei komme. Für mich war die Hauptsache, dass ich in Sicherheit bin. LA: Sie machten sehr detaillierte Angaben zu Ihrer Reise nach Österreich. Sind diese Angaben soweit richtig, wollen Sie da etwas berichtigen? AW: Alles ok. LA: Wie ist Ihre Religionszugehörigkeit und welcher Volksgruppe gehören Sie an? AW: Ich habe kein Bekenntnis. LA: Gab es konkrete Bedrohungen gegen Ihren Vater und Ihre Familie seitens des IS? AW: Nein. LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen? AW: Ja, ich möchte dazu etwas noch sagen. Der Grund warum ich meine Heimat verlassen habe ist die Religion und der Kontakt mit den Milizen. Im Irak ist der Notstand und es gibt deine Unterstützung seitens der Regierung. Nach den oben genannten Fluchtgründen ist mein Leben in Gefahr. LA: Haben Sie nun alle Ihre Gründe genannt, dass Sie nicht zurück in den Irak können? AW: Ja. LA: Sie leben alleine in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung. Stimmt das? AW: Ja ich wohne in XXXX .AW: Ja ich wohne in römisch 40 . LA: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? AW: Ja, ich habe mit vielen österreichischen Organisationen freiwillig zusammen gearbeitet siehe Kopien. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? AW: Nein. LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? AW: Nein. LA: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten? AW: Nein. LA: Haben Sie sich jemals im oder außerhalb vom Irak politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? AW: Nein. LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? AW: Ja natürlich. LA: Wie wurden Sie verfolgt? AW: Durch das Ich kein Bekenntnis habe wurde Ich von Gläubigen verfolgt. Anmerkung AW: legt 20 Kopien vor. LA: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit? AW: Ich wurde von 2 Onkeln beleidigt. Sie haben meinen Kontakt zu meiner Familie unterbrochen. LA: Sie sind nach wie vor gläubiger Moslem? AW: Nein. LA: Sunnitische Glaubensrichtung? AW: Nein. LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit irakischen oder internationalen Behörden (Polizei, Gericht etc.)? AW: Nein. LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Probleme – außer den genannten - mit privaten Personen, Personengruppen, Banden, kriminellen Organisationen? AW: Nein. LA: Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind? AW: Nein. LA: Die Verständigung mit dem Dolmetscher war immer gut? AW: Ja, aber der Dolmetscher hat mir eine Frage gestellt welche Sie nicht gestellt haben. Anmerkung: Der AW sagt, dass er nicht auf der Tasche der Gesellschaft liegt. Ich unterbinde die Diskussion. Der AW wird darauf hingewiesen das er sich mäßigen soll. LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Befragung gemachten Angaben, insbesondere zu ihrer Person, Ihrem Reiseweg oder betreffend vorhandener Dokumente, Fluchtgrund etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass hervorkommende Widersprüche, Abweichungen von bereits getätigten Angaben oder sonstige Tatsachenabweichungen ihre Glaubwürdigkeit maßgeblich beeinflussen. AW: Nein, ich habe alles gesagt. …“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt. Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Erstmals wurde im Verfahren dargelegt, dass sich die bP bereits als Schüler vom Glauben abgewandt habe. Sie sei von ihrem Vater ca. 1-mal im Monat geschlagen worden, aber auch von ihrer Mutter. Sie habe im Ramadan nicht fasten wollen. Sie habe über Facebook mit anderen Leuten über den Atheismus diskutiert. Sie habe Drohungen erhalten und unterließ dann weitere Diskussionen. Die bP sei dann vom Familienoberhaupt verwarnt worden. Die bP habe dann versprochen im Ramadan zu fasten um das Familienoberhaupt zu beruhigen. Die bP sei von ihrer Familie ausgeschlossen. Als Atheist habe sie im Irak keine Lebensgrundalge. Das BFA habe es unterlassen, das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch die Miliz einer genauen Beweiswürdigung zu unterziehen. Hätte sie das getan, wäre sie zum Schluss gekommen, dass sich die bP im Irak geweigert habe, mit den Milizen zusammenzuarbeiten und diese beim Eintreiben von Schutzgeldern zu unterstützen. Es wurden umfangreiche Länderfeststellungen der Beschwerde angeschlossen.
  2. Am 15.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern. Mit der Ladung wurde die beschwerdeführende Partei auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden der beschwerdeführenden Partei ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben, ebenso wenig eine mündliche Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  4. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Die bP ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitisch muslimischen Glaubens. Sie kommt aus Bagdad und lebte im Stadtviertel XXXX . Sie wohnte immer an der gleichen Adresse mit ihrer Familie im familieneigenen Haus. In diesem Haus leben immer noch ihre Eltern, eine Schwester und zwei Brüder. Der Familie der bP geht es gut. Die bP hatte zuletzt Silvester 2019 auf 2020 mit ihrem Bruder Kontakt. Ihr Vater ist Angestellter in einem XXXX in Bagdad. Ihr Bruder ist als XXXX angestellt. Der zweite Bruder studiert. Die bP war in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie war Bauingenieur und zuvor während ihres Studiums als Elektriker tätig. Ab ihrem 17 Lebensjahr konnte sie selber für ihren Unterhalt aufkommen. Sie kommt aus Bagdad und lebte im Stadtviertel römisch 40 . Sie wohnte immer an der gleichen Adresse mit ihrer Familie im familieneigenen Haus. In diesem Haus leben immer noch ihre Eltern, eine Schwester und zwei Brüder. Der Familie der bP geht es gut. Die bP hatte zuletzt Silvester 2019 auf 2020 mit ihrem Bruder Kontakt. Ihr Vater ist Angestellter in einem römisch 40 in Bagdad. Ihr Bruder ist als römisch 40 angestellt. Der zweite Bruder studiert. Die bP war in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie war Bauingenieur und zuvor während ihres Studiums als Elektriker tätig. Ab ihrem 17 Lebensjahr konnte sie selber für ihren Unterhalt aufkommen. Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP von ihrer Familie bzw. ihrem Clan ausgeschlossen wurde. Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. In Österreich lebt die bP von der Grundversorgung. Sie kann sich sehr gut in der deutschen Sprache verständigen und hat Deutsch auf dem Niveau B2 gut bestanden. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Die bP nahm 5 Tage lang an einem Fachseminar „ XXXX “ teil. Es wurde eine Volontariatsbestätigung einer Baugesellschaft vom 30.06.2017 für die Dauer von 03.04.2017 bis 30.06.2017 vorgelegt. Es wurde gemeinnützige Tätigkeit im Ausmaß von 80 Stunden bestätigt. Es wurde eine Dolmetschertätigkeit am 06.02.2017 im Ausmaß von 3 Stunden bestätigt. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Vorgelegt wurde eine Bestätigung über die Anerkennung des Bachelors, abgelegt am XXXX . Es wurde ein Bescheid hinsichtlich der Zulassung zum Masterstudium XXXX vom 18.09.2017 vorgelegt. Es wurde eine Bestätigung über den bisherigen Studienerfolg vorgelegt. Der bP fehlen noch eine Prüfung und die Masterarbeit. Es wurde eine Einstellungszusage als Rezeptionist vorgelegt. In Österreich lebt die bP von der Grundversorgung. Sie kann sich sehr gut in der deutschen Sprache verständigen und hat Deutsch auf dem Niveau B2 gut bestanden. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Die bP nahm 5 Tage lang an einem Fachseminar „ römisch 40 “ teil. Es wurde eine Volontariatsbestätigung einer Baugesellschaft vom 30.06.2017 für die Dauer von 03.04.2017 bis 30.06.2017 vorgelegt. Es wurde gemeinnützige Tätigkeit im Ausmaß von 80 Stunden bestätigt. Es wurde eine Dolmetschertätigkeit am 06.02.2017 im Ausmaß von 3 Stunden bestätigt. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Vorgelegt wurde eine Bestätigung über die Anerkennung des Bachelors, abgelegt am römisch 40 . Es wurde ein Bescheid hinsichtlich der Zulassung zum Masterstudium römisch 40 vom 18.09.2017 vorgelegt. Es wurde eine Bestätigung über den bisherigen Studienerfolg vorgelegt. Der bP fehlen noch eine Prüfung und die Masterarbeit. Es wurde eine Einstellungszusage als Rezeptionist vorgelegt. Die bP hat eine Freundin, welche in Salzburg lebt. Die bP lebt in Wien. Sie wohnt nicht mit ihrer Freundin zusammen, manchmal besucht sie diese in Salzburg. Manchmal bekommt die bP Geld von ihrer Freundin zur Unterstützung. Eine Abhängigkeit besteht nicht. Die bP trifft sich mit Freunden und verbringt mit diesen die Freizeit. 1.
  5. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. 1.
  6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. Der IS führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus. Am
  7. September 2017 hat die kurdische Regionalregierung (KRG) ein unverbindliches Referendum über die Unabhängigkeit der kurdischen Region im Irak sowie über umstrittene Gebiete, die unter Kontrolle der KRG stehen, abgehalten. Das Referendum wurde für verfassungswidrig erklärt. Bei den nationalen Wahlen im Mai 2018 gewann keine Partei die Mehrheit, obwohl die meisten Stimmen und Sitze an die Partei des schiitischen Klerikers Muqtada al-Sadr gingen, ein ehemaliger Anti-US-Milizenführer. Genaue, aktuelle offizielle demographische Daten sind nicht verfügbar. Die letzte Volkszählung wurde 1987 durchgeführt. Das US-Außenministerium schätzt die Bevölkerung im Irak auf rund 39 Millionen. Araber (75 Prozent) und Kurden (15 Prozent) bilden die beiden wichtigsten ethnischen Gruppen. Andere Ethnien sind Turkmenen, Assyrer, Yazidis, Shabak, Beduinen, Roma und Palästinenser. 97 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Schiiten machen 55 bis 60 Prozent der Bevölkerung aus und umfassen Araber, Shabak und Faili-Kurden. Der Rest der Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Sunniten, einschließlich der sunnitischen Araber, die schätzungsweise 24 Prozent der Gesamtbevölkerung des Irak ausmachen. Die meisten Kurden sind auch Sunniten und machen etwa 15 Prozent der nationalen Bevölkerung aus. Die schiitischen Gemeinden leben in den meisten Gebieten des Irak, konzentrieren sich jedoch im Süden und Osten. Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora. Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya. Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status. Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Auf der Scharia beruhende Regelungen verbieten zwar eine Konversion vom islamischen Glauben, doch ist keine Strafverfolgung hierfür bekannt. Nach irakischem Recht wird ein Kind unter 18 Jahren automatisch zum Islam konvertiert, wenn auch einer seiner nicht-muslimischen Eltern konvertiert ist. Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt. Das US-Außenministerium und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von regierungsnahen Streitkräften, die sunnitische Männer anzugreifen versuchen, die aus IS-kontrollierten Gebieten fliehen und verhindern, dass Sunniten die von der Regierung kontrollierten Gebiete verlassen. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem mäßigen Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018). Im Irak ging die Zahl der Sicherheitsvorfälle (zB Schießereien, IED’s, Angriffe auf Checkpoints, Entführungen, Selbstmordattentate, Autobomben) von Jänner bis Dezember 2018 um etwa 60% zurück. Zu Beginn des Jahres waren es 224 Vorfälle. Im März gab es einen Anstieg der Vorfälle, die sich vor allem in Anbar, Diyala, Kirkuk und Salahaddin ereigneten. Im April sanken sie auf
  8. Von Juni bis Oktober gab es Schwankungen, beginnend in Diyala und Kirkuk, danach in Ninewa und schließlich in Anbar, Bagdad, Kirkuk und Ninewa. Seit dem Rückzug des sog. Islamischen Staates gab es in den letzten beiden Monaten des Jahres die wenigsten Vorfälle, die jemals im Land verzeichnet wurden. Auch Bagdad, das früher ein Hauptangriffsziel war, entwickelte sich zu einem Nebenschauplatz. Im Jänner gab es 71 Vorfälle. Diese Zahl sank kontinuierlich und lag bei 13 Vorfällen im Juni. Danach erfolgte wieder ein Anstieg und es gab im September 47 Vorfälle. Seither kam es wieder zu einem Rückgang und 13 Vorfällen im November
  9. Bei fast allen Angriffen handelte es sich um kleinere Vorfälle wie Schießereien und IED’s. Die meisten Vorfälle ereigneten sich auch in Städten im äußern Norden (Joel Wing, Musings on Iraq, 15.01.2019). Nach einer Zusammenstellung von ACCORD auf Basis von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) gehen im Berichtszeitraum September 2016 bis September 2018 die Konfliktvorfälle mit Todesopfern kontinuierlich zurück. In diesem Zeitraum ereigneten sich die meisten Vorfälle mit Todesopfern in Salah ad-Din, gefolgt von Diyala, At-Tamim (Kirkuk) und Al-Anbar. Die meisten Todesopfer gab es in Salah ad-Din und Al-Anbar, gefolgt von At-Tamim (Kirkuk) und Diyala. In Al-Anbar wurden 80 Vorfälle mit 308 Toten erfasst, in Al-Basra 84 Vorfälle mit 42 Toten. In At-Ta’mim (Kirkuk) gab es 115 Vorfälle mit 251 Toten, in Bagdad wurden 58 Vorfälle mit 38 Toten erfasst. In Diyala wurden 136 Vorfälle mit 220 Toten, in Ninawa 65 Vorfälle mit 184 Toten und in Sala ad-Din 114 Vorfälle mit 308 Toten verzeichnet (ACCORD Irak,
  10. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte
  11. Version vom 20.
  12. 2018). In der ersten Juliwoche 2019 wurden 20 Vorfälle registriert. In der Provinz Diyala passierten die meisten Vorfälle, nämlich acht. In der Provinz Bagdad gab es zwei sicherheitsrelevante Vorfälle (Musings on Iraq, 09.07.2019). In der zweiten Juliwoche 2019 wurden 13 Vorfälle registriert. In Bagdad gab es vier Vorfälle, bei denen drei Personen getötet wurden (Musings on Iraq, 17.07.2019). In der zweiten Septemberwoche 2019 ereigneten sich weniger Vorfälle als in der Vorwoche, nämlich insgesamt
  13. Zwei dieser Vorfälle waren Leichenfunde. Diese Woche ereigneten sich die meisten Vorfälle, nämlich elf, in Kirkuk. In Diyala waren es neun Vorfälle. Ein Vorfall war in Anbar. Dabei handelt es sich um den Fund eines Massengrabs mit 15 Toten. Jeweils drei Vorfälle entfielen auf Bagdad, Ninewa und Salah al-Din. Einer der drei Vorfälle in Ninewa betraf den Fund von neun Leichen in der Altstadt von West-Mossul. Bei den anderen zwei Vorfällen handelte es sich um Sprengfallen im Gebiet Hamam al-Alil, 27 Kilometer südlich von Mossul. Von den drei Vorfälle in Salah al-Din war einer eine Schießerei, die zur Folge hatte, dass die Autobahn von Tuz Kurmatu nach Bagdad kurze Zeit gesperrt war. Während es in der ersten Septemberwoche in Bagdad eine Reihe von Sprengfallen gab, kehrte in der zweiten Septemberwoche wieder Normalität ein, mit nur drei Schießereien im Norden und Westen (Musings on Iraq, 23.09.2019). Nach einem Anstieg der Angriffe Anfang September 2019 sind diese Mitte des Monats wieder auf einen Mittelwert zurückgegangen. Während es im August außerhalb von Diyala kaum Angriffe gab, fanden im September im gesamten Zentralirak welche statt. Es gab in der dritten Septemberwoche 2019 28 sicherheitsrelevante Vorfälle im gesamten Irak. Acht Vorfälle in Bagdad, fünf in Kirkuk, vier in Diyala. Zwei Vorfälle fanden in Ninewa statt und jeweils ein Vorfall in Anbar, Babil, Kerbala und Salah al-Din. Jener Vorfall in Kerbala war eine der selten vorkommenden Autobomben. Dabei gab es zwölf Tote und fünf Verletzte. Ninewa und Salah al-Din, die früher die Hauptfronten des IS waren, sind jetzt nur noch zweitrangig. Im Vergleich dazu sind die Vorfälle in Diyala und Kirkuk weiterhin hoch (Musings on Iraq, 01.10.2019). Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind. Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt - obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden. Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops. Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019). Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019). Die Zahl der Binnenvertriebenen (IDP’s) wird seit April 2014 aufgezeichnet, jene der Rückkehrer seit April
  14. Seit Juni 2017 sinkt die Zahl der IDPs kontinuierlich. Zum 30.06.2019 wurden 1,6 Millionen IDPs (267.858 Familien), verteilt auf 18 Gouvernements und 106 Distrikte identifiziert. Die Zahl der IDPs sinkt kontinuierlich in einem stetig langsamen Tempo. Im Mai und Juni wurde ein Rückgang von 57.960 IDPs, mit den drei größten Gouvernements Ninewa (-22.674), Salah al-Din (-11.856) und Sulaymaniyah (-7.104), verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer liegt bei 4,3 Millionen (717.523 Familien) in 8 Gouvernements und 38 Distrikten. Im Mai und Juni 2019 kehrten die meisten nach Ninewa (17.502 Personen), Anbar (2.136) und Salah al-Din (14.778) zurück. Während der letzten sechs Monate wurde ein Rückgang an IDPs von 195.684 Personen verzeichnet. Die meisten davon in Ninewa (-97.392, -17%), Salah al-Din (-32.262, -23%) und Anbar (-11.598, -19%). Im selben Zeitraum wurde ein Anstieg von 139.818 Rückkehrern dokumentiert. Die größten Anstiege wurden in Ninewa (63.762, 4%), Salah al-Din (44.742, 8%) und Anbar (14.850, 1%) verzeichnet. Nahezu alle Familien (95%, 4.105.140 Personen) kehrten an ihren vor der Vertreibung gewöhnlichen Wohnsitz zurück, der sich in einem guten Zustand befand. Zwei Prozent (71.010) leben in anderen privaten Einrichtungen (gemietete Häuser, Hotels, Gastfamilien). Drei Prozent der Rückkehrer (128.988) leben in kritischen Unterkünften (informelle Siedlungen, religiöse Gebäude, Schulen, unfertige, aufgegebene oder zerstörte Gebäude). Von den zuletzt Genannten leben die meisten in den Distrikten Mossul (29.658), Tikrit (9.462) und Tal Afar (9.222). Seit Dezember 2018 wird ein Rückgang der in kritischen Unterkünften lebenden Rückkehrer (-3.786) in allen Gouvernements, außer Anbar und Kirkuk, verzeichnet (Displacement Tracking Matrix, Round 110, Juli 2019). Anfang Oktober 2019 kam es in zahlreichen Städten und Provinzen im Irak zu Demonstrationen, die sich gegen Korruption und Misswirtschaft richten. Die Proteste gingen nicht von einer bestimmten politischen Gruppe aus. Die zumeist jungen Demonstranten wiesen jede politische Vereinnahmung von sich. Angesichts der gewaltsamen Proteste versucht die irakische Regierung, die Protestierenden mit einem sozialen Maßnahmenpaket zu beruhigen. Unter anderem sollen im ganzen Land 100.000 neue Wohnungen gebaut werden, wie Ministerpräsident Adil Abd al-Mahdi nach einer Sitzung des Kabinetts am 06.10.2019 sagte. Zudem sollen 150.000 arbeitslose Irakerinnen und Iraker in Weiterbildungsprogrammen gefördert werden (Über hundert Menschen sterben bei Protesten gegen die Regierung Zeit.de, 06.10.2019). Ende Oktober 2019 kam es erneut zu Protesten, wobei acht Menschen in Bagdad starben, als Sicherheitskräfte mit Tränengas gegen Demonstranten in der Nähe des Regierungsviertels vorgingen. In Bagdad hatten am 25.10.2019 Tausende Demonstranten versucht, in die besonders geschützte Grüne Zone zu gelangen. Dort liegen viele der Regierungsgebäude und Botschaften. Die Lage hatte sich am folgenden Tag zunächst beruhigt. Auf dem zentralen Tahrir-Platz errichteten jedoch Hunderte Demonstrierende Zelte, um weiter zu protestieren (42 Tote bei erneuten regierungskritischen Protesten, Zeit.de, 25.10.2019).
  15. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche der bP und der Rechtsvertretung wie bereits ausgeführt übermittelt wurden. 2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen zur Identität ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis. Von den Deutschkenntnissen konnte sich das BVwG im Rahmen der Verhandlung überzeugen. Zudem erfolgte Einsichtnahme in das ZMR, das IZF, den SA, das GVS und das AJ-WEB, woraus sich ergab, dass die bP strafrechtlich unbescholten ist und von der Grundversorgung lebt, was im Verfahren auch nicht bestritten wurde. Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich und der Tatsache, dass die bP an keinen relevanten Krankheiten leidet, ergeben sich aus ihren diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben in der Verhandlung und der Vorlage der angeführten entsprechenden Bescheinigungsmittel. Ebenso legte die bP in der Verhandlung widerspruchsfrei und somit glaubhaft dar, dass sie mit ihrer Familie an der angegebenen Adresse in Bagdad im familieneigenen Haus lebte und noch Familienangehörige dort wohnhaft sind, welchen es gut geht und welche in der Lage sind für ihren Unterhalt zu sorgen. Ebenso war glaubhaft, dass die bP vor ihrer Ausreise die dargelegten Tätigkeiten ausübte und selbsterhaltungsfähig war. Nicht glaubhaft war, dass die bP im Irak seitens ihrer Familie bzw. seitens ihres Clans ausgeschlossen wurde und keine familiären Kontakte mehr im Irak hätte. Diesbezüglich wird auf die nähere diesbezügliche Beweiswürdigung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates verwiesen. 2.
  16. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Im Verfahren ergaben sich erhebliche Widersprüche im Vorbringend der bP zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates. Die bP führte bei ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund aus, dass sie von Juni 2014 bis Mai 2015 in XXXX (Süden vom Irak) bei einer XXXX firma gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe ein Unternehmer namens XXXX für das Projekt dieser Firma Baumaterial geliefert. Dabei habe dieser die Menge manipuliert und dafür zu viel verrechnet. Sie habe ihre Firma davon informiert. Der Lieferant habe Anfang Mai 2015 davon erfahren und sie deswegen mit dem Tod bedroht. 3 Tage später sei auf sie geschossen worden. Sie sei aber nicht getroffen worden. Aus Angst um ihr Leben habe sie die Heimat verlassen. Die bP führte bei ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund aus, dass sie von Juni 2014 bis Mai 2015 in römisch 40 (Süden vom Irak) bei einer römisch 40 firma gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe ein Unternehmer namens römisch 40 für das Projekt dieser Firma Baumaterial geliefert. Dabei habe dieser die Menge manipuliert und dafür zu viel verrechnet. Sie habe ihre Firma davon informiert. Der Lieferant habe Anfang Mai 2015 davon erfahren und sie deswegen mit dem Tod bedroht. 3 Tage später sei auf sie geschossen worden. Sie sei aber nicht getroffen worden. Aus Angst um ihr Leben habe sie die Heimat verlassen. Vor dem BFA schilderte die bP diesen Sachverhalt hingegen derart, dass nicht ein Unternehmer, sondern der Leiter des Einkaufs dieser Firma selbst, der bP manipulierte Rechnungen vorgelegt habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die bP wiederum dar, dass diese Person ein Subunternehmer der Firma gewesen wäre. Ein weiterer wesentlicher Widerspruch ergab sich im Verfahren insofern, als die bP bei ihrer Erstbefragung zu Protokoll gab, dass 3 Tage nachdem der Lieferant erfahren habe, dass sie die Firma informiert habe, auf sie geschossen worden wäre. Vor dem BFA hingegen brachte sie vor, dass ihr der Einkaufsleiter Bestechungsgeld angeboten habe, wenn sie die Manipulationen der Rechnungen durchgehen lasse. Sie sei dabei durch diesen auch bedroht worden. Dies sei am
  17. oder
  18. Mai gewesen wäre, am
  19. Mai sei dann auf ihr Fahrzeug geschossen worden. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich die bP demgegenüber dahingehend, dass bereits am nächsten Tag auf ihr Auto geschossen worden sei. Weiter ist in Bezug auf das Vorbringen im Verfahren bemerkenswert, dass die bP in ihrer Beschwerde erstmals darlegte, durch die Miliz verfolgt worden zu sein, da sie dieser nicht bei der Eintreibung von Schutzgeldern geholfen habe. Vor dem BFA und in der Verhandlung brachte die bP derartiges nicht einmal ansatzweise vor. Weiter führte die bP im Zuge der Verhandlung einerseits aus, dass sie selbst die Autos der Milizen kenne, weshalb sie gewusst hätte, dass der Angriff durch die Milizen erfolgt sei. An anderer Stelle der Einvernahme äußerte sie demgegenüber, dass ihr Fahrer aus dem dortigen Ort stamme, welcher dieses Fahrzeug den Milizen habe zuordnen können. Zudem schilderte die bP vor dem BFA, dass sie gewusst habe, dass ihr Leben in Gefahr sei, weshalb sie sich entschieden habe in den Nordirak zu flüchten. Ein Freund habe die Reise in den Nordirak organisiert, da sie eine Bürgschaft benötigt habe. Im Zuge der Verhandlung sprach sie jedoch davon, dass sie sich nicht in den Nordirak begeben habe, da sie Araber aus einer schiitischen Familie sei, weshalb es hätte passieren können, dass sie wieder hätte zurückreisen müssen. Die Ausreise habe sie im Südirak begonnen und sei dann über Bagdad ausgereist. Weiter bekräftigte die bP zu Beginn der Verhandlung, dass sie im Irak immer an der gleichen Adresse gemeinsam mit ihrer Familie gewohnt habe. Dies sei in Bagdad, XXXX , gewesen. Weiter bekräftigte die bP zu Beginn der Verhandlung, dass sie im Irak immer an der gleichen Adresse gemeinsam mit ihrer Familie gewohnt habe. Dies sei in Bagdad, römisch 40 , gewesen. Im Zuge der Schilderung ihres Fluchtvorbringens an späterer Stelle der Verhandlung gab die bP nunmehr an, dass sie das letzte Jahr vor ihrer Ausreise in einer Wohnung an ihrem Arbeitsplatz im Südirak gewohnt habe. Auf Vorhalt in der Verhandlung, dass sie in der Verhandlung anfangs angegeben hat, dass der Angriff gegen sie auf dem Weg zur Arbeit erfolgt sei, sie nunmehr jedoch darlege, dass sie in der Firma geschlafen habe, antwortete die bP, dass sie vor dem Angriff in der Firma geschlafen habe, was somit mit den vorherigen Angaben keinesfalls vereinbar war. Die bP erklärte hierzu nur: “Danach habe ich 6 Tage lang bei meinen Verwandten in XXXX gewohnt“. Nähere Erklärungen dazu gab die bP nicht ab. Auf Vorhalt in der Verhandlung, dass sie in der Verhandlung anfangs angegeben hat, dass der Angriff gegen sie auf dem Weg zur Arbeit erfolgt sei, sie nunmehr jedoch darlege, dass sie in der Firma geschlafen habe, antwortete die bP, dass sie vor dem Angriff in der Firma geschlafen habe, was somit mit den vorherigen Angaben keinesfalls vereinbar war. Die bP erklärte hierzu nur: “Danach habe ich 6 Tage lang bei meinen Verwandten in römisch 40 gewohnt“. Nähere Erklärungen dazu gab die bP nicht ab. In Bezug auf das Fluchtvorbringen, dass sie sich vom Glauben abgewandt habe, weshalb sie von ihrer Familie und ihrem Clan ausgeschlossen worden sei und als Atheist im Irak keine Lebensgrundalge habe bzw. sie über Facebook bedroht worden sei, ist festzuhalten, dass die bP diesen Fluchtgrund in ihrer Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, vielmehr gab sie zu Protokoll, dass sie Schiit sei. Vor dem BFA führte die bP erstmals aus, dass sie Probleme mit den Eltern wegen der Religion habe. Ihre Eltern würden ihre Meinung nicht respektieren und hätten sie oft geschlagen. Sie habe über Religionen per Facebook geschrieben und sei über Facebook bedroht worden. Sie wolle jedoch weiterschreiben. Sie bekomme keine Unterstützung von zu Hause. Weil sie kein Bekenntnis habe, sei sie von Gläubigen verfolgt worden. Auf konkrete Nachfrage relativierte die bP ihre Angaben jedoch wiederum dahingehend, dass sie von zwei Onkeln beleidigt worden sei. Diese hätten den Kontakt zur Familie unterbrochen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich die bP bereits als Schüler im Jahr 2005 vom Glauben abgewandt habe. Durch das Familienoberhaupt sei die bP verwarnt worden. Die bP habe versprochen, beim nächsten Ramadan zu fasten, um das Familienoberhaupt zu beruhigen. Schlussfolgernd sei die bP von der Familie ausgeschlossen worden. Deshalb habe sie im Irak keine Lebensgrundlage. In der Verhandlung führte die bP aus, dass sie 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, als sie von ihren Eltern geschlagen worden sei. Zudem habe sie ihr Onkel als abtrünniger bezeichnet, die Strafe dafür sei töten. Auch Nachfrage, welche Konsequenzen das nun für sie gehabt habe, erwiderte die bP, dass sie diplomatisch gewesen sei. Sie habe vorgespielt kein Atheist zu sein. Während ihres Studiums habe sie ihre Meinung in Facebook veröffentlicht, sie sei von Unbekannten bedroht worden. Danach habe sie jedoch keine Probleme mehr gehabt. Sie habe jedoch Angst vor der Familie, ihr Bruder habe ihr gesagt, dass einer ihrer Sippe getötet worden sei, weil er gegen die Meinung des Scheichs gewesen sei. Auf konkrete Nachfrage, worum es hinsichtlich der anderen Meinung gegangen sei, legte die bP dar, dass es um eine Ehe gegangen sei. Seitens des BVwG wird festgestellt, dass die bP in Kernpunkten ihres Fluchtvorbringens völlig widersprüchliche Angaben tätigte und zudem im Zuge des Verfahrens ihr Vorbringen steigerte und in der Beschwerde eine etwaige gewollte Unterstützung von Schutzgeldeintreibungen ins Spiel brachte, wovon sie jedoch weder vor dem BFA noch in der Verhandlung etwas erwähnte und wodurch insgesamt die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erhebliche erschüttert wurde. Auch stellte die bP wiederholt Sachverhalte sehr problematisch dar, wobei sie dann bei konkreter Nachfrage ihre ursprünglichen Darlegungen erheblich relativierte und bestehende Probleme zum Zeitpunkt der Ausreise selbst ausräumte. Bedeutsam ist auch, dass die bP selbst angab, erstmals im Mai 2015 daran gedacht zu haben den Irak zu verlassen, was die obige Schlussfolgerung zusätzlich bekräftig. Hätte die bP nämlich aufgrund eines angeblichen Atheismus nicht mehr im Irak leben können, wie sie versuchte dies darzulegen, dann hätte sie wohl schon früher den Entschluss gefasst den Irak zu verlassen, insbesondere, wenn man bedenkt, dass die bP bereits ab dem Jahr 2005 diese Probleme gehabt hätte. Außerdem wäre es schwer nachvollziehbar, dass sie die gesamte Zeit gemeinsam mit ihrer Familie gelebt hätte, obwohl sie bereits ab ihrem
  20. Lebensjahr selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Die bP konnte im Verfahren dahingehend auch keine schlüssigen Argumente darlegen, vielmehr verwickelte sie sich stets in Widersprüche, wie oben dargelegt. Insgesamt war die bP in Bezug auf ihre Darlegungen zu den Fluchtgründen persönlich als nicht glaubwürdig zu würdigen. Die Fluchtvorbringen waren somit unglaubhaft und nicht geeignet, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt zu werden. Insgesamt war die bP in Bezug auf ihre Darlegungen zu den Fluchtgründen persönlich als nicht glaubwürdig zu würdigen. Die Fluchtvorbringen waren somit unglaubhaft und nicht geeignet, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt zu werden. , 2.
  21. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BVwG stützt die Lageeinschätzung zum Irak zentral auf Berichte, die die Jahre 2018 und vor allem 2019 betreffen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP ist diesen Quellen nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Die Lageeinschätzung des BVwG widerspricht im Wesentlichen auch nicht der Einschätzung des UNHCR in seinem Positionspapier vom Mai 2019, woraus sich insbesondere auch die Erforderlichkeit der Beurteilung des konkreten Einzelfalles ergibt.
  22. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins. Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter
  23. § 3 AsylG
  24. Paragraph 3, AsylG

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

§ 2Abs 1 Z 11 Asyl

G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15

Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Art 6

Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Artikel 6

, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom

  1. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  2. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  3. 1989, 89/01/0362;
  4. 1990, 90/01/0202;
  5. 1991, 90/01/0198;
  6. 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  7. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  8. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  9. 1989, 89/01/0362;
  10. 1990, 90/01/0202;
  11. 1991, 90/01/0198;
  12. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
  13. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits

§§4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter 1. § 8 AsylG 1. Paragraph 8, AsylG

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(5)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“„
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Während entsprechend des 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  1. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
  2. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  3. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  4. Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von § 8 AsylG folgende Leitlinien:Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von Paragraph 8, AsylG folgende Leitlinien: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Artikel 15 der RICHTLINIE 2011/95/EU lautet: VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ Ernsthafter Schaden Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M´Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M´Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden „durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht“ werden muss und dieser „nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland“ ist. Zur letztgenannten Voraussetzung (lit. c) des Art 15 der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom
  5. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn. 30.Zur letztgenannten Voraussetzung (Litera c,) des Artikel 15, der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" vergleiche EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom
  6. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.
  7. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 MRK gestützt sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3, MRK gestützt sind.
  8. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

§ 8Abs. 1 Asyl

G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine relevanten Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt. Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann, der im Irak aufgewachsen ist und dort auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP war bereits vor ihrer Ausreise aus dem Irak in der Lage, durch eigene Arbeit ihre Existenz zu sichern und kam im Verfahren nicht hervor, weshalb ihr dies im Falle der Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte. Insbesondere lebt der Großteil der Familie noch im familieneigenen Haus in Bagdad und geht es der Familie gut, weshalb die bP nicht auf sich alleine gestellt wäre. Es wäre der beschwerdeführenden Partei zudem zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - dazu beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden, wobei hier auf kriminelle Aktivitäten nicht verwiesen wird. Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Dies bezieht sich auch auf die momentanen Demonstrationen in Bagdad, die sich gegen Korruption und Misswirtschaft richten, da diese nicht derartigen Ausmaßes sind, dass mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt für einzelne dort wohnhafte Personen, leidglich aufgrund ihres dortigen Aufenthaltes, zu rechnen ist. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. Zu Spruchpunkt römisch drei. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung 1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt wird.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. 1.

  1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. 1.
  2. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz]

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen.1.2. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz]

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen. 1.3.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:1.3.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 1.
  4. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs. 1 Z. 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. 1.
  5. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.
  6. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
  9. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  10. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  11. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden. Dem zur Folge hat das Bundesamt

§ 52

Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Dem zur Folge hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).

Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Absatz 2, leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 2.

  1. Die bP ist Staatsangehörige des Irak und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grundsätzlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 2.
  2. Die bP ist Staatsangehörige des Irak und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grundsätzlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Rückkehrentscheidung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich

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