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{'item': 'L527 2212264-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlL527 2212264-1 SpruchL527 2212264-1/35Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Morscher LL.M., Stadtplatz 7, 4840 Vöcklabruck, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2019, Zahl L527 2212264-1/18E erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Morscher LL.M., Stadtplatz 7, 4840 Vöcklabruck, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2019, Zahl L527 2212264-1/18E erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Antragsteller stellte am 05.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.11.2018, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).1.
  3. Der Antragsteller stellte am 05.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.11.2018, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). 1.
  4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 mit Erkenntnis vom 15.05.2019, Zahl L527 2212264-1/18E, zur Gänze als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte insbesondere zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer (bzw. nunmehr: Antragsteller) in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei und auch für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Antragsteller würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Namentlich würde der Antragsteller – entgegen seinem Vorbringen – auch nicht zwangsweise, gegen seinen Willen, in den Kampfeinsatz nach Syrien geschickt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte ferner fest, dass der Antragsteller als Moslem geboren worden sei und nach wie vor der islamischen Glaubensrichtung angehöre. Er habe sich weder vom Islam abgewandt noch wurde, werde oder würde ihm (im Falle der Rückkehr) dergleichen unterstellt. 1.
  5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 mit Erkenntnis vom 15.05.2019, Zahl L527 2212264-1/18E, zur Gänze als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte insbesondere zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer (bzw. nunmehr: Antragsteller) in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei und auch für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Antragsteller würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Namentlich würde der Antragsteller – entgegen seinem Vorbringen – auch nicht zwangsweise, gegen seinen Willen, in den Kampfeinsatz nach Syrien geschickt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte ferner fest, dass der Antragsteller als Moslem geboren worden sei und nach wie vor der islamischen Glaubensrichtung angehöre. Er habe sich weder vom Islam abgewandt noch wurde, werde oder würde ihm (im Falle der Rückkehr) dergleichen unterstellt. 1.
  6. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2019, E 2454/2019-16, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die gerügten Verletzungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art I BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.1.
  7. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2019, E 2454/2019-16, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die gerügten Verletzungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Gegenschrift erstattet, in der es dem Vorbringen, das sich über weite Strecken in der nunmehr erhobenen Revision wiederfindet, im Detail entgegentrat (OZ 29). 1.
  8. Den Antrag, der nunmehr gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Antragsteller damit, dass er infolge der anstehenden „Ausweisung“ einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden werde. Er wäre aufgrund des Glaubensabfalls der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder (Todes-)Strafe ausgesetzt. Dies begründet der Antragsteller mit dem behaupteten Glaubensabfall. In der Revision wendet sich der Antragsteller inhaltlich u. a. gegen die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Antragsteller nicht vom Islam abgewandt habe. (OZ 32) 1.
  9. Im Strafregister der Republik Österreich (OZ 33; vgl. auch OZ 9) scheint in Bezug auf den Antragsteller eine Verurteilung auf. Der Antragsteller wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Absatz 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Absatz 1, 105 Absatz 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Absatz 2 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1.
  10. Im Strafregister der Republik Österreich (OZ 33; vergleiche auch OZ 9) scheint in Bezug auf den Antragsteller eine Verurteilung auf. Der Antragsteller wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz 1, 105 Absatz 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2 StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Laut Mitteilung einer österreichischen Staatsanwaltschaft vom XXXX wurde von der Verfolgung des Antragstellers wegen eine Suchtmitteldeliktes nach § 27 Abs 2 SMG von der am XXXX vorläufig (für eine Probezeit) zurückgetreten worden war, nun nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten endgültig gemäß § 38 Abs 3 SMG zurückgetreten. Daher unterbleibt diesbezüglich ein Strafverfahren. (OZ 11)Laut Mitteilung einer österreichischen Staatsanwaltschaft vom römisch 40 wurde von der Verfolgung des Antragstellers wegen eine Suchtmitteldeliktes nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG von der am römisch 40 vorläufig (für eine Probezeit) zurückgetreten worden war, nun nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten endgültig gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG zurückgetreten. Daher unterbleibt diesbezüglich ein Strafverfahren. (OZ 11) 1.
  11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte von der Möglichkeit, zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch (OZ 34).
  12. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3.
  15. Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Wenngleich Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017)im Hinblick auf § 30a Abs 3 in Verbindung mit Abs 7 VwGG eingehend begründet hat, dass bei außerordentlichen Revisionen keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestehe, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113.Wenngleich Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)im Hinblick auf Paragraph 30 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 7, VwGG eingehend begründet hat, dass bei außerordentlichen Revisionen keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestehe, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/
  1. 3.
  2. Zumindest in Zusammenschau mit der Revision lässt sich hinreichend erkennen, inwiefern der Antragsteller geltend macht, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre: Durch die Gefahr der „Ausweisung“ (wohl gemeint: Abschiebung) wäre der Antragsteller – nach seinem Vorbringen – eben jenen Gefahren von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt, deren Prüfung Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte von der Möglichkeit, zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch und somit auch keine öffentlichen Interessen geltend, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten. Freilich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493) und dass ein österreichisches Landesgericht den Antragsteller verurteilt hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte von der Möglichkeit, zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch und somit auch keine öffentlichen Interessen geltend, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten. Freilich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493) und dass ein österreichisches Landesgericht den Antragsteller verurteilt hat. Ungeachtet der weder vom Bundesverwaltungsgericht noch im gegenständlichen Provisorialverfahren zu beurteilenden Frage, ob das Revisionsvorbringen des Antragstellers zutrifft, scheinen die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall allerdings nicht dergestalt (ausgeprägt), dass sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließen würden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß stattzugegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L527.2212264.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.